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{'item': 'W159 2256407-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW159 2256407-2 Spruch, W159 2256407-2/4E, W159 2256407-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger und Angehöriger der Religion des Sikhismus, stellte am 11.05.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am gleichen Tag gab er als Fluchtgründe lediglich die Armut, die schlechte Ausbildung und das Nichtvorhandensein von Arbeitsplätzen an. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger und Angehöriger der Religion des Sikhismus, stellte am 11.05.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am gleichen Tag gab er als Fluchtgründe lediglich die Armut, die schlechte Ausbildung und das Nichtvorhandensein von Arbeitsplätzen an. Am 30.05.2022 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, einer inhaltlichen Einvernahme unterzogen, wobei er nunmehr angab, (einfaches) Mitglied der Alkali Dal Partei zu sein und von Mitgliedern der Hindu-Partei bedroht und attackiert worden zu sein. Er hätte auch bei der Polizei Anzeige erstattet, diese hätte ihm jedoch nicht geholfen. Er sei dann noch drei Wochen bei einer Tante gewesen und dann ausgereist, er möchte in Österreich bleiben und arbeiten, seine Eltern seien arm. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 30.05.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 30.05.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Einvernahmen wurden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen, insbesondere, dass dieser volljährig und ledig sei und unter keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leide und in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, leben würden. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben oberflächlich und widersprüchlich wären. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung ein politisches Engagement mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen zu haben. Auch sei die pauschale Behauptung, dass die Sikh einer Verfolgung ausgesetzt wären, im Widerspruch zu den Länderfeststellungen. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere vorgebracht, dass keine glaubhaften der GFK entsprechenden Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, zu Spruchpunkt II. dass bereits eine Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass keine Hinweise auf eine schwere Erkrankung vorlägen. Auch seien keine Umstände vorhanden, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, auch sonstige Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung sei nicht behauptet worden und sei daher zusammenfassend festzustellen gewesen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in Indien in eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMKR darstellende Situation geraten würde. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vor (Spruchpunkt III.) und würde auch kein Familienleben in Österreich bestehen, sowie weiters keine Hinweise auf eine Aufenthaltsverfestigung oder eine tiefergehende Integration. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig (Spruchpunkt IV.)Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere vorgebracht, dass keine glaubhaften der GFK entsprechenden Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien, zu Spruchpunkt römisch zwei. dass bereits eine Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass keine Hinweise auf eine schwere Erkrankung vorlägen. Auch seien keine Umstände vorhanden, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, auch sonstige Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung sei nicht behauptet worden und sei daher zusammenfassend festzustellen gewesen, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in Indien in eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMKR darstellende Situation geraten würde. Überdies lägen die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.) und würde auch kein Familienleben in Österreich bestehen, sowie weiters keine Hinweise auf eine Aufenthaltsverfestigung oder eine tiefergehende Integration. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig (Spruchpunkt römisch vier.) Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und auch einer Abschiebung nach Indien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Weiters würden auch keine Voraussetzung für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen (Spruchpunkt VI). Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und auch einer Abschiebung nach Indien keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Weiters würden auch keine Voraussetzung für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl: XXXX , wurde einerseits die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und andererseits der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. In dem Erkenntnis wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes die Identität des Beschwerdeführers wohl nicht feststehe, seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft würden jedoch aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft erscheine. Die Feststellung zur Religionszugehörigkeit und Ausbildung und Arbeitserfahrung und Hinsichtlich des Fehlens integrationsbegründeter Elemente in Österreich beruhe auf der Einvernahme des BFA. Aus den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Das Vorbringen, dass er als Mitglied der Akali Dal Partei Probleme mit den Behörden gehabt habe und zweimal körperlich attackiert bzw. telefonisch bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal diese Angaben in völligem Widerspruch zu den ausführlichen Angaben in der Erstbefragung stünden und überdies auch sehr vage und oberflächlich getätigt worden seien. Auch seien die Angaben nicht plausibel, insbesondere auch der Umstand, warum sich der Beschwerdeführer nach einer behaupteten schweren Misshandlung mehrere Monate zu Hause aufgehalten habe und schließlich auch offiziell ungehindert ausreisen habe können. Eine staatliche Verfolgung der Angehörige der Sikhs in Indien könne den Länderfeststellungen keineswegs entnommen werden. Die behauptete Verfolgung sei daher nicht glaubwürdig und würden keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise verfolgt wäre.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl: römisch 40 , wurde einerseits die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abgewiesen und andererseits der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. In dem Erkenntnis wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes die Identität des Beschwerdeführers wohl nicht feststehe, seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft würden jedoch aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft erscheine. Die Feststellung zur Religionszugehörigkeit und Ausbildung und Arbeitserfahrung und Hinsichtlich des Fehlens integrationsbegründeter Elemente in Österreich beruhe auf der Einvernahme des BFA. Aus den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Das Vorbringen, dass er als Mitglied der Akali Dal Partei Probleme mit den Behörden gehabt habe und zweimal körperlich attackiert bzw. telefonisch bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal diese Angaben in völligem Widerspruch zu den ausführlichen Angaben in der Erstbefragung stünden und überdies auch sehr vage und oberflächlich getätigt worden seien. Auch seien die Angaben nicht plausibel, insbesondere auch der Umstand, warum sich der Beschwerdeführer nach einer behaupteten schweren Misshandlung mehrere Monate zu Hause aufgehalten habe und schließlich auch offiziell ungehindert ausreisen habe können. Eine staatliche Verfolgung der Angehörige der Sikhs in Indien könne den Länderfeststellungen keineswegs entnommen werden. Die behauptete Verfolgung sei daher nicht glaubwürdig und würden keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise verfolgt wäre. Auch würden keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre und lägen die Voraussetzungen des § 57 AsylG jedenfalls nicht vor. Auch verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und sonstigen nahen Angehörigen und sei die Dauer seines Aufenthaltes als sehr kurz zu bezeichnen und habe er keine privaten oder persönlichen Interessen im Verfahren dargetan, sodass kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Weiters würden keine Gründe, die gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sprechen, bestehen und seien auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Zum Antrag auf aufschiebenden Wirkung wurde kurz ausgeführt, dass einer Beschwerde schon ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, sodass dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Auch würden keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre und lägen die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG jedenfalls nicht vor. Auch verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und sonstigen nahen Angehörigen und sei die Dauer seines Aufenthaltes als sehr kurz zu bezeichnen und habe er keine privaten oder persönlichen Interessen im Verfahren dargetan, sodass kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Weiters würden keine Gründe, die gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat sprechen, bestehen und seien auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen. Zum Antrag auf aufschiebenden Wirkung wurde kurz ausgeführt, dass einer Beschwerde schon ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, sodass dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist seine Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Eine Beschwerde bzw. a.o. Revision wurde nicht eingebracht. Gegenständliches Verfahren: Am 08.03.2023 stelle der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag (Folgeantrag). Er wurde dazu noch am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Er sei Anhänger der Khalistan-Bewegung. Er sei auch bei Bauerndemonstrationen in New Delhi anwesend gewesen und habe am 26.01.2021 die Sikh-Flagge beim roten Fort gehisst. Alle Anhänger der Khalistan-Bewegung würden von der Regierung verfolgt. Er habe Angst vor der Regierung, Angst um sein Leben, es seien auch schon Anschläge auf ihn verübt worden. Am 08.03.2023 stelle der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag (Folgeantrag). Er wurde dazu noch am gleichen Tag von der Landespolizeidirektion römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Er sei Anhänger der Khalistan-Bewegung. Er sei auch bei Bauerndemonstrationen in New Delhi anwesend gewesen und habe am 26.01.2021 die Sikh-Flagge beim roten Fort gehisst. Alle Anhänger der Khalistan-Bewegung würden von der Regierung verfolgt. Er habe Angst vor der Regierung, Angst um sein Leben, es seien auch schon Anschläge auf ihn verübt worden. Am 04.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost. Der Beschwerdeführer hielt seine Angaben zu seinen persönlichen Daten aufrecht. Er sei völlig gesund, habe keinen Reisepass, er lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder führe kein Familienleben. Seine Eltern und nahen Angehörigen befänden sich in Indien. Es gehe ihnen gut. Sie wären allerdings untergetaucht. Er habe auch Freunde in Amerika, die ihn unterstützen würden. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er sei auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er habe niemals mit der Polizei, Militär oder Behörden seines Heimatlandes Probleme gehabt (I.). Er sei auch in Indien nicht gerichtlich verurteilt worden, jedoch inhaftiert worden, als sie die Flagge gehisst hätten. Er sei Mitglied der Akali Dal Partei und sei der Anführer der Khalistan-Bewegung, inhaftiert worden und seien auch weitere Anhänger dieser Bewegung in Haft. Die Fluchtgründe seien aufrecht, es hätten auch irgendwelche Personen Schüsse auf sein Haus abgegeben und Drohungen ausgesprochen. Wer diese Angreifer gewesen seien, wisse er nicht. Er habe noch keine Beweismittel vorgelegt, könne aber solche vorlegen. Um Beweismittel zu besorgen brauche er Zeit. Es werde streng und mit unmenschlichen Mitteln gegen die Khalistan-Sympathisanten vorgegangen. Er sei schon seit 2019 einfaches Mitglied der Khalistan-Bewegung und habe auch keine Funktion. Die Sikhs würden als religiöse Minderheit in Indien diskriminiert und dagegen kämpfe er. Er gab weiters an, dass er an 20 bis 25 Demos teilgenommen habe. Diese hätten „im Punjab“ stattgefunden. Er habe auch an Bauernprotesten teilgenommen (ohne dies näher auszuführen). Bei einer Rückkehr in das Heimatland fürchte er den Tod. Auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete er.Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen wolle. Anschließend verkündete der Einvernahme Leiter folgenden mündlichen Bescheid:Am 04.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost. Der Beschwerdeführer hielt seine Angaben zu seinen persönlichen Daten aufrecht. Er sei völlig gesund, habe keinen Reisepass, er lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder führe kein Familienleben. Seine Eltern und nahen Angehörigen befänden sich in Indien. Es gehe ihnen gut. Sie wären allerdings untergetaucht. Er habe auch Freunde in Amerika, die ihn unterstützen würden. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er sei auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er habe niemals mit der Polizei, Militär oder Behörden seines Heimatlandes Probleme gehabt (römisch eins.). Er sei auch in Indien nicht gerichtlich verurteilt worden, jedoch inhaftiert worden, als sie die Flagge gehisst hätten. Er sei Mitglied der Akali Dal Partei und sei der Anführer der Khalistan-Bewegung, inhaftiert worden und seien auch weitere Anhänger dieser Bewegung in Haft. Die Fluchtgründe seien aufrecht, es hätten auch irgendwelche Personen Schüsse auf sein Haus abgegeben und Drohungen ausgesprochen. Wer diese Angreifer gewesen seien, wisse er nicht. Er habe noch keine Beweismittel vorgelegt, könne aber solche vorlegen. Um Beweismittel zu besorgen brauche er Zeit. Es werde streng und mit unmenschlichen Mitteln gegen die Khalistan-Sympathisanten vorgegangen. Er sei schon seit 2019 einfaches Mitglied der Khalistan-Bewegung und habe auch keine Funktion. Die Sikhs würden als religiöse Minderheit in Indien diskriminiert und dagegen kämpfe er. Er gab weiters an, dass er an 20 bis 25 Demos teilgenommen habe. Diese hätten „im Punjab“ stattgefunden. Er habe auch an Bauernprotesten teilgenommen (ohne dies näher auszuführen). Bei einer Rückkehr in das Heimatland fürchte er den Tod. Auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete er., Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen wolle. Anschließend verkündete der Einvernahme Leiter folgenden mündlichen Bescheid: Spruch: Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 (a) wird gemäß § 12 a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, (a) wird gemäß Paragraph 12, a Absatz 2 AsylG aufgehoben. In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang sowie die Ersteinvernahme dargestellt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorgelegt habe. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei indischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er habe in Indien Schulausbildung erhalten und sei landwirtschaftlich tätig gewesen. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Weiters sei er unbescholten. Es hätten keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. eine Beziehung in Österreich festgestellt werden können und habe der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Ausreisegründe nicht geändert hätten, vielmehr bezwecke der Antragsteller die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Es liege somit eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor und werde das gesamte Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den Folgeantrag im Wesentlichen unverändert. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder dass dort eine humanitäre Katastrophe herrsche. Auch sei die Versorgungslage der Sikhs in Indien grundsätzlich gesichert und eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Wenngleich es zu Diskriminierungen kommen könne, so würde diese nicht als Ausmaß einer asylrelevanten Verfolgung erreichen.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Ausreisegründe nicht geändert hätten, vielmehr bezwecke der Antragsteller die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache. Es liege somit eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor und werde das gesamte Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den Folgeantrag im Wesentlichen unverändert. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre oder dass dort eine humanitäre Katastrophe herrsche. Auch sei die Versorgungslage der Sikhs in Indien grundsätzlich gesichert und eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich. Wenngleich es zu Diskriminierungen kommen könne, so würde diese nicht als Ausmaß einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wurde festgehalten, dass ein Folgeantrag vorliege und das Vorverfahren rechtskräftig (negativ) entschieden worden sei. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht und der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Da sich sowohl die allgemeine Lage als auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung im Sinne des Art 3 EMRK führen würde, weswegen somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebungsschutzes vorliegen.Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wurde festgehalten, dass ein Folgeantrag vorliege und das Vorverfahren rechtskräftig (negativ) entschieden worden sei. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht und der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen. Da sich sowohl die allgemeine Lage als auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu keiner Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK führen würde, weswegen somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebungsschutzes vorliegen. Der gegenständliche Beschwerdeakt ist am 11.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.. Er wurde am XXXX geboren und stellte am 11.05.2022 nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2022, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl: XXXX hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an.. Er wurde am römisch 40 geboren und stellte am 11.05.2022 nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2022, Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl: römisch 40 hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Sowohl das BFA als auch das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Beschwerdeführer behauptete politische Betätigung für die Errichtung eines eigenen Staates der Singh (Khalistan-Bewegung) für nicht glaubwürdig befunden. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Indien die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Er verfügt in Indien über Eltern und Geschwister, mit denen er in Kontakt ist, während er in Österreich kein Familienleben führt und auch über keine tiefergehenden Kontakte verfügt. Es ist auch keine nennenswerte Integration feststellbar. Er hat kein neues wesentliches Vorbringen zu seinem zweiten am 08.03.2023 gestellten Asylantrag erstattet. Die Rückkehrentscheidung ist nach wie vor aufrecht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl XXXX , sowie aus dem Akt zum ersten Asylantrag des Beschwerdeführers zur gleichen Zahl und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl: XXXX . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde, die Unbescholtenheit aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zahl römisch 40 , sowie aus dem Akt zum ersten Asylantrag des Beschwerdeführers zur gleichen Zahl und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl: römisch 40 . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde, die Unbescholtenheit aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: „§ 12a. AsylG 1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde, 2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und 3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn 1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“ Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mit „Beschluss“ zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  2. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Im vorangegangenen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Im vorangegangenen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (Paragraph 50, FPG). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022). Der Beschwerdeführer bekräftigte zu seinem zweiten nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag nur das Weiterbestehen seiner alten Fluchtgründe, über die bereits rechtskräftig negativ abgesprochen wurde und ändert diese nur im unwesentlichen Detail, in dem er beim ersten Asylantrag von der Akali Dal Partei sprach und nunmehr von der Khalistan-Bewegung und beim ersten Asylantrag von einer Sikhversammlung und nunmehr jedoch von Bauerndemonstrationen. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daraus jedoch nicht erkennbar. Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt oder Belege hiefür vorgelegt.Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt oder Belege hiefür vorgelegt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine jungen gesunden und arbeitsfähigen Mann. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde nach der am 08.03.2023 erfolgten Erstbefragung einer ausgiebig niederschriftlich Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.04.2023 unterzogen. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zurecht. Gemäß § 22 Abs. 1
  3. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
  4. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2256407.2.00

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