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{'item': 'W163 2137889-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW163 2137889-2 Spruch, W163 2137889-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. 5. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Indien eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

  1. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des AW auf internationalen Schutz nicht eingetreten. I. Beweiswürdigungrömisch eins. Beweiswürdigung II.
  2. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  3. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  5. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  6. Die Feststellungen zur Person des AW, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seine Angaben vor der belangten Behörde. Er legte im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vor, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Dass der AW gesund und arbeitsfähig ist, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.04.2023 an.
  7. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Asylantrag des AW mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Das Erkenntnis des BVwG wurde aktenkundig am 09.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt, weshalb festzustellen war, dass es am selben Tag in Rechtskraft erwuchs. Der AW war zwar seinen Angaben zufolge von November 2022 bis 01.02.2023 in Portugal aufhältig und verfügt seit April 2018 über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich, jedoch ist davon auszugehen, dass er sich vor seiner Ausreise im November 2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. So wollte er vor dem Bundesamt trotz mehrmaliger Nachfrage keine Angaben dazu machen, ob er bereits vor November 2022 das Bundesgebiet verlassen habe bzw. wann er wieder eingereist sei, weshalb davon auszugehen ist, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verschleiern wollte. Dass er seit April 2018 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, liefert keinen Beweis dafür, dass er sich außerhalb des Bundesgebietes befunden hat. Da im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass der AW vor seiner Ausreise im November 2022 das Bundesgebiet verließ und Rückkehrentscheidungen, wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt, achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, war festzustellen, dass gegen den AW eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht.
  8. Es war aus folgenden Erwägungen festzustellen, dass der AW im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen erstattete bzw. er sich auf die im ersten Asylverfahren bereits für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe bezog: Wie der Niederschrift der Erstbefragung vom 01.08.2016 bzw. der niederschriftlichen Einvernahme des AW vom 23.09.2016 vor dem Bundesamt zu entnehmen war, brachte der AW im ersten Verfahren zusammengefasst vor, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil es einige Monate vor seiner Ausreise Grundstücksstreitigkeiten zwischen seiner Familie und der Familie seines Onkels gegeben habe und ihn sein Onkel mit dem Tod gedroht habe. Der AW habe Angst gehabt, von zwei seiner Onkel umgebracht zu werden, zumal diese ihn geschlagen und sein Haus in Brand gesetzt hätten. Sowohl vom BFA als auch vom BVwG wurde mit oben angeführtem Bescheid bzw. Erkenntnis festgestellt, dass es dem AW nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, da sein diesbezügliches Vorbringen widersprüchlich, unschlüssig und unbestimmt gewesen sei. Zudem handle es sich bei der von ihm vorgebrachten Bedrohung um eine Verfolgung durch Privatpersonen, der keine Asylrelevanz zukomme. Im gegenständlichen Verfahren gab der AW im Zuge der Erstbefragung vom 08.03.2023 ausdrücklich an, dass seine Fluchtgründe aufrecht blieben, zumal er nach wie vor Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Verwandten habe. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.04.2023 gab er explizit an, seine Fluchtgründe hätten sich nicht verändert. Im Gegensatz zu seinen Angaben im Erstverfahren, nämlich, dass sich seine gesamte Familie nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalte, brachte er im gegenständlichen Verfahren vor, dass aufgrund der Grundstücksprobleme nunmehr seine Eltern sowie sein Bruder in Portugal leben würden. Dies stellt insofern keinen geänderten Sachverhalt dar, als seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass die Ausreise seiner Kernfamilie aus Indien aus Gründen erfolgte, die bereits zum rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Die belangte Behörde ging demnach bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids zutreffenderweise davon aus, dass sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sei.
  9. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom AW auch nicht substantiiert behauptet. Der AW ist zwar, mit einer Unterbrechung von November 2022 bis Februar 2023, bereits seit beinahe sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig, weist jedoch keine hinreichende Integration auf. So gab er in der Einvernahme vom 23.09.2016 an, er spreche nicht Deutsch, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine engen sozialen Bindungen. Er habe zwar einen Freund, zu diesem bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Da auch nicht hervorgekommen ist, dass er in Österreich aufhältige Verwandte bzw. Familienangehörige hat, konnte eine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration nicht festgestellt werden.
  10. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 14.11.2022, Version 6, im gegenständlichen Verfahren ergibt keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in Indien. Es wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2016 rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem AW im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AW noch bezüglich der allgemeinen Lage in Indien eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben. Es wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2016 rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem AW im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AW noch bezüglich der allgemeinen Lage in Indien eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben. I. Rechtliche Beurteilungrömisch eins. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A)
  11. Anzuwendendes Recht Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet: "§ 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn 1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 2) sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: „
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
  1. Zur Abwägung im vorliegenden Fall 2.
  2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der aufgrund der Stellung eines Asylantrags grundsätzlich bestehende faktische Abschiebeschutz des AW zu Recht gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG gegenständlich erfüllt sind. 2.
  3. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der aufgrund der Stellung eines Asylantrags grundsätzlich bestehende faktische Abschiebeschutz des AW zu Recht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben, da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG gegenständlich erfüllt sind. Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens besteht gegen den AW eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Der AW reiste zwar im November 2022 aus Österreich aus, hält sich jedoch seit Februar 2023 wieder hier auf und sind seit dem Verlassen des Bundesgebietes noch nicht achtzehn Monate vergangen. Da gemäß § 12a Abs. 6 AsylG Rückkehrentscheidungen iSd § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, besteht gegen den AW nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG. Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens besteht gegen den AW eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Der AW reiste zwar im November 2022 aus Österreich aus, hält sich jedoch seit Februar 2023 wieder hier auf und sind seit dem Verlassen des Bundesgebietes noch nicht achtzehn Monate vergangen. Da gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG Rückkehrentscheidungen iSd Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, besteht gegen den AW nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG. Wie bereits festgestellt und ausführlich gewürdigt, brachte der AW im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren keine neuen bzw. neu entstandenen Fluchtgründe vor und stellt sich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen unverändert dar, weshalb das BFA iSd § 12a Abs. 1 Z 2 AsylG zutreffenderweise davon ausging, dass sein Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist. Wie bereits festgestellt und ausführlich gewürdigt, brachte der AW im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren keine neuen bzw. neu entstandenen Fluchtgründe vor und stellt sich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen unverändert dar, weshalb das BFA iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zutreffenderweise davon ausging, dass sein Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist. Im vorangegangen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Im vorangegangen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (Paragraph 50, FPG). Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Art. 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 2.

  1. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. 2.
  2. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, zumal dem AW mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2023 Parteiengehör eingeräumt und er am 04.04.2023 vom BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war im gegenständlichen Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war im gegenständlichen Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2137889.2.00

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