RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW194 2266171-1 Spruch, W194 2266171-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 07.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik [4] „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ und „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Sie gab unter [10] an, dass eine Pflegerin mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Unter [7] „Wichtige Angaben zum Standort: Eine Befreiung ist nur am Hauptwohnsitz möglich“ kreuzte sie an: „Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht.“ Nach dem Hinweis, „Nur auszufüllen, wenn Antragsteller/in nicht Vertragspartner/in des Netzbetreibers ist“, unter der Rubrik [9] „Geben Sie hier die Daten jener Person bekannt, auf die der Netzzugangsvertrag lautet“, vermerkte die Beschwerdeführerin den Namen „ XXXX “ (im Folgenden: weitere Person). Das weitere Feld dieser Rubrik, „Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht“, wurde nicht angekreuzt.Nach dem Hinweis, „Nur auszufüllen, wenn Antragsteller/in nicht Vertragspartner/in des Netzbetreibers ist“, unter der Rubrik [9] „Geben Sie hier die Daten jener Person bekannt, auf die der Netzzugangsvertrag lautet“, vermerkte die Beschwerdeführerin den Namen „ römisch 40 “ (im Folgenden: weitere Person). Das weitere Feld dieser Rubrik, „Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht“, wurde nicht angekreuzt. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ua. folgende Unterlagen an: eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA aus Jänner 2022 und ein Schreiben des Amtes der XXXX betreffend die 24-Stunden-Pflege der Beschwerdeführerin. ein Schreiben des Amtes der römisch 40 betreffend die 24-Stunden-Pflege der Beschwerdeführerin.
- Am 06.05.2022 richtete die belangte Behörde unter dem Titel „ÖKOSTROMBEFREIUNG“ an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: „[…] Ihrem Antrag auf ● Befreiung von der Ökostrompauschale (§ 46 ÖkostromG 2012 i.d.g.F.) und Befreiung von der Ökostrompauschale (Paragraph 46, ÖkostromG 2012 i.d.g.F.) und ● des Ökostromförderbetrags (§ 49 ÖkostromG 2012 i.d.g.F.) des Ökostromförderbetrags (Paragraph 49, ÖkostromG 2012 i.d.g.F.) (in Folge kurz: ÖKOSTROMBEFREIUNG) kann nicht nachgekommen werden. Begründung: Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ökostrombefreiung bestätigen zu können, muss das von der GIS aufgelegte Antragsformular vollständig ausgefüllt und die nötigen Unterlage(n) beigegeben werden. Folgende Angaben bzw. Unterlagen fehlen Ihrem Antrag: Dem Antrag muss eine Kopie der Stromrechnung ODER eine Kopie des Stromnutzungsvertrages ODER eine Bestätigung Ihres Netzbetreibers aus der die Zählpunktnummer hervorgeht, beigelegt werden. Eine solche Unterlage war Ihrem Antrag nicht angeschlossen. Leider haben Sie uns keine oder aber eine falsche Zählpunktnummer bekannt gegeben. Sie finden die korrekte Zählpunktnummer auf Ihrer Stromrechnung ODER auf dem Netznutzungsvertrag. Sie können diese auch bei Ihrem Netzbetreiber erfragen. Sie haben die Möglichkeit einen neuen vollständig und korrekt ausgefüllten Antrag unter Beigabe der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dafür haben wir Ihnen ein Antragsformular beigelegt. Rechtsgrundlagen: §§ 46, 49 ÖkostromG 2012, BGBl. I 75/2011 i.d.g.F., Verordnung des Vorstandes der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012 BGBl. II, 237/2012 i.d.g.F.)Rechtsgrundlagen: Paragraphen 46, 49, ÖkostromG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2011, i.d.g.F., Verordnung des Vorstandes der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012 Bundesgesetzblatt römisch zwei, 237 aus 2012, i.d.g.F.) […]“ Dem Schreiben der belangten Behörde beigelegt war ein auszufüllendes Antragsformular.
- Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den ausgefüllten und hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 20.05.2022 auf Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom. Nach dem Hinweis unter [3], „Nur auszufüllen, wenn Antragsteller/in nicht Vertragspartner/in des Energielieferanten ist“, unter der Rubrik „Geben Sie hier die Daten jener Person bekannt, auf die der Energievertrag lautet“, vermerkte die Beschwerdeführerin den Namen der weiteren Person; nach der Ankreuzoption unter [4], „Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht“, wurde der Name der Beschwerdeführerin angeführt. Der Antrag enthielt keine korrekte „Strom-Zählpunktnummer“. Dem Antrag beigelegt war eine an die weitere Person sowie an die antragsgegenständliche Adresse adressierte Jahresrechnung der XXXX betreffend die Verbrauchsstelle am verfahrensgegenständlichen Standort ohne Angabe der Strom-Zählpunktnummer.Der Antrag enthielt keine korrekte „Strom-Zählpunktnummer“. Dem Antrag beigelegt war eine an die weitere Person sowie an die antragsgegenständliche Adresse adressierte Jahresrechnung der römisch 40 betreffend die Verbrauchsstelle am verfahrensgegenständlichen Standort ohne Angabe der Strom-Zählpunktnummer.
- Am 01.06.2022 richtete die belangte Behörde unter dem Titel „KOSTENBEFREIUNG ERNEUERBAREN-FÖRDERPAUSCHALE/ERNEUERBAREN-FÖRDERBEITRAG“ an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag vom […] auf Kostenbefreiung von der Entrichtung ● der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.) der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.) (in Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung) geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind. Begründung: Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müssen Sie und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag lautet, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handelt. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“
- Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen bzw. keine Stellungnahme .
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass das von der belangten Behörde aufgelegte Antragsformular vollständig ausgefüllt sein müsse und die nötigen Unterlagen beigelegt werden müssten, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, jedoch fehle auf dem Antrag die Angabe und die Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin handle. Insbesondere wurde festgehalten: „Voraussetzung: Antragstellende und vertragsinhabende Person haben ihren Hauptwohnsitz am angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll.“
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass seinerzeit der Stromvertrag auf die weitere Person „umgemeldet“ worden sei, da diese auch für die Pflege der Beschwerdeführerin bezahle. Jetzt habe die weitere Person den „Strom“ wieder auf die Beschwerdeführerin „umgemeldet“. Der Beschwerde beigelegt waren eine Meldebestätigung sowie ein Schreiben bezüglich des Netzvertrages der Beschwerdeführerin.
- Mit hg. am 26.01.2023 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
- §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
- Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
- Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.
- §§ 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG):3.1.
- Paragraphen 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG): „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
- das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
- eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten. […]
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.
(5)Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. […] Erneuerbaren-Förderpauschale § 73.
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73,
(1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke. […] Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale § 74.
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 74,
(1)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
(3)Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(4)Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Kalenderjahr 2022 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für das Kalenderjahr 2022 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten. Erneuerbaren-Förderbeitrag § 75.
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 75,
(1)Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem
- Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke. […]
(4)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. […]“ 3.1.
- §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):3.1.
- Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung): „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale, 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und […] entstehen.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
- das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- […]
- die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
- die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß; […] Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen: […] Deckelung für Haushalte § 3.
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Paragraph 3,
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen, […] Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
- durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen § 5.
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.Paragraph 5,
(1)Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden. […]“ 3.
- Zusammengefasst sind gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 FGO sinngemäß. Auch in § 4 Abs. 2 EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz FGO verwiesen.3.
- Zusammengefasst sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, FGO sinngemäß. Auch in Paragraph 4, Absatz 2, EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FGO verwiesen. Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG [wortgleich zu § 47 Abs. 1 FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich zu Paragraph 47, Absatz eins, FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
- Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt: 3.5.
- Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.05.2022 auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der „Erneuerbaren-Förderpauschale“ und des „Erneuerbaren-Förderbeitrags“ für Strom ist. 3.5.
- Im gegenständlichen Fall übermittelte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde ua. eine an die weitere Person sowie an die antragsgegenständliche Adresse adressierte Jahresrechnung der XXXX betreffend die Verbrauchsstelle am verfahrensgegenständlichen Standort ohne Angabe der Strom-Zählpunktnummer. Im Antragsformular vermerkte die Beschwerdeführerin nach dem Hinweis unter [3], „Nur auszufüllen, wenn Antragsteller/in nicht Vertragspartner/in die Energielieferanten ist“, unter der Rubrik „Geben Sie hier die Daten jener Person bekannt, auf die der Netzzugangsvertrag lautet“, den Namen der weiteren Person. Nach der Ankreuzoption unter [4], „Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht“, wurde der Name der Beschwerdeführerin angeführt.3.5.
- Im gegenständlichen Fall übermittelte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde ua. eine an die weitere Person sowie an die antragsgegenständliche Adresse adressierte Jahresrechnung der römisch 40 betreffend die Verbrauchsstelle am verfahrensgegenständlichen Standort ohne Angabe der Strom-Zählpunktnummer. Im Antragsformular vermerkte die Beschwerdeführerin nach dem Hinweis unter [3], „Nur auszufüllen, wenn Antragsteller/in nicht Vertragspartner/in die Energielieferanten ist“, unter der Rubrik „Geben Sie hier die Daten jener Person bekannt, auf die der Netzzugangsvertrag lautet“, den Namen der weiteren Person. Nach der Ankreuzoption unter [4], „Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht“, wurde der Name der Beschwerdeführerin angeführt. Mit dem daraufhin erfolgten Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei. Begründend wurde Folgendes festgehalten: „Begründung: Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung bestätigen zu können, müssen Sie und jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag lautet, glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handelt. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“ Der Beschwerdeführerin wurde somit zwar die Möglichkeit eingeräumt, „eine schriftliche Stellungnahme ab[zu]geben“; trotz des Hinweises auf die Rechtsgrundlagen des „§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F.“ erfolgte durch die belangte Behörde allerdings keine konkrete Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen.Der Beschwerdeführerin wurde somit zwar die Möglichkeit eingeräumt, „eine schriftliche Stellungnahme ab[zu]geben“; trotz des Hinweises auf die Rechtsgrundlagen des „§ 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F.“ erfolgte durch die belangte Behörde allerdings keine konkrete Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen und auch keine Stellungnahme, worauf die belangte Behörde in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückwies und begründend insbesondere Folgendes ausführte:Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen und auch keine Stellungnahme, worauf die belangte Behörde in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies und begründend insbesondere Folgendes ausführte: „Auf dem Antrag fehlte die Angabe und die Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um Ihren Hauptwohnsitz handelt. Voraussetzung: Antragstellende und vertragsinhabende Person haben ihren Hauptwohnsitz am angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.“ 3.5.
- Diese Vorgehensweise der belangten Behörde erweist sich im Rahmen des § 13 Abs. 3 AVG als unzutreffend:3.5.
- Diese Vorgehensweise der belangten Behörde erweist sich im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzutreffend: 3.5.3.
- Zunächst kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein (vgl. ua VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13a AVG zu belehren (vgl. ua VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241). Nicht ausreichend ist dafür etwa die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2 [2014] § 13 Rz 30 mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185, und VwSlg 15.793 A/2002).3.5.3.
- Zunächst kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein vergleiche ua VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß Paragraph 13 a, AVG zu belehren vergleiche ua VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241). Nicht ausreichend ist dafür etwa die Formulierung, „um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht“ oder der Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne weitere Anhörung entschieden werde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2 [2014] Paragraph 13, Rz 30 mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185, und VwSlg 15.793 A/2002). 3.5.3.
- Vor dem Hintergrund, dass die von keinem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 lediglich mit der Formulierung „[u]m einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben“ darauf hingewiesen wurde, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen“, jedoch weder explizit zur Vorlage konkreter weiterer Unterlagen aufgefordert, noch über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt. An dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes ändert auch der Hinweis im Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 auf die Rechtsgrundlagen des „§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F.“ nichts.3.5.3.
- Vor dem Hintergrund, dass die von keinem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 lediglich mit der Formulierung „[u]m einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben“ darauf hingewiesen wurde, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen“, jedoch weder explizit zur Vorlage konkreter weiterer Unterlagen aufgefordert, noch über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt wurde, wurde der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 kein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt. An dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes ändert auch der Hinweis im Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 auf die Rechtsgrundlagen des „§ 13 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F.“ nichts. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass bei – wie im vorliegenden Fall – unvertretenen Beschwerdeführern besondere Anforderungen für die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gelten (vgl. VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105, unter Verweis auf VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451).Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass bei – wie im vorliegenden Fall – unvertretenen Beschwerdeführern besondere Anforderungen für die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gelten vergleiche VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105, unter Verweis auf VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451). 3.5.3.
- Abgesehen davon weicht auch die im Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 enthaltene „Begründung“ der bisherigen fehlenden Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin, „dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, jeweils um den Hauptwohnsitz handelt“, von der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung für die Zurückweisung, dass auf „dem Antrag […] die Angabe und die Bestätigung durch Unterschrift, dass es sich beim angegebenen Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, um Ihren Hauptwohnsitz handelt“ fehle, ab, zumal – im Widerspruch zu der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung – von der Beschwerdeführerin eindeutig auf dem Antragsformular bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin am angegebenen Standort, für welchen die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden soll, ihren Hauptwohnsitz habe. 3.5.
- Zu einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG war die belangte Behörde schon vor diesem Hintergrund somit nicht berechtigt. Es erübrigt sich daher die nähere Prüfung, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin vom 20.05.2022 im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorlag oder nicht.3.5.
- Zu einer Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG war die belangte Behörde schon vor diesem Hintergrund somit nicht berechtigt. Es erübrigt sich daher die nähere Prüfung, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin vom 20.05.2022 im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag oder nicht. 3.
- Der angefochtene Bescheid ist vor diesem Hintergrund aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2266171.1.00