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{'item': 'W202 2178924-2'}

Obsah (18)§ 8§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 16§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 73§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW202 2178924-2 Spruch, W202 2178924-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 8Vw

GVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

Paragraph 8, VwGVG stattgegeben. II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 7 Vw

GVG binnen acht Wochen zu erlassen. römisch zwei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2021, Zahl W177 2178924-1/15E, als unbegründet ab. Am 20.11.2021 erstellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und den neuerlichen Antrag zu stellen, da Hazara verfolgt und aus dem Verkehr gezogen würden. Seit einigen Monaten beherrschten die Taliban das ganze Land, sodass die noch dort lebenden Hazara gezwungen seien, ihr Land zu verlassen. Der BF lebe schon seit 6 Jahren in Österreich. Er sei sich sicher, dass er in Afghanistan nicht sicher sei und nicht normal leben könne. Sollte er in Afghanistan nicht festgenommen oder getötet werden, würde er immer als Hazara diskriminiert werden und würde dort nie eine Arbeit bekommen. Abgesehen davon, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe, er sei als Kind aus seinem Land geflüchtet, werde er von den Taliban festgenommen und vielleicht auch getötet. Er wisse, dass sein Vater und auch Großvater gegen die Taliban gekämpft hätten. Im Bundesgebiet habe er sich integriert. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im November 2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte sechsmonatige Entscheidungsfrist sei somit im Mai 2022 abgelaufen. Ein Grund für die Verfahrensdauer und die bisherige Nichterledigung des Antrags des BF sei aus der bisherigen Verfahrensführung nicht ersichtlich und sei der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF auf ihre Nachfrage vom 24.10.2022 kein solcher Grund genannt worden. Der BF habe durch sein Verhalten im bisherigen Verfahren keinerlei Schritte zur Verzögerung desselben gesetzt und beruhe die Nichterledigung des Antrags auf dem überwiegenden bzw. ausschließlichen Verschulden der Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im November 2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierte sechsmonatige Entscheidungsfrist sei somit im Mai 2022 abgelaufen. Ein Grund für die Verfahrensdauer und die bisherige Nichterledigung des Antrags des BF sei aus der bisherigen Verfahrensführung nicht ersichtlich und sei der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF auf ihre Nachfrage vom 24.10.2022 kein solcher Grund genannt worden. Der BF habe durch sein Verhalten im bisherigen Verfahren keinerlei Schritte zur Verzögerung desselben gesetzt und beruhe die Nichterledigung des Antrags auf dem überwiegenden bzw. ausschließlichen Verschulden der Behörde. Am 28.12.2022 legte das BFA gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG vor und führte unter einem aus, dass nach sorgfältiger individueller Prüfung die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 20.12.2022 nicht möglich sei und dürfe diese

§ 16Abs. 2 Vw

GVG unter Anschluss des BFA Aktes übermittelt werden. Weiters verwies das BFA auf den im Sommer 2021 bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen und auf die dortige Reaktion auf diesen Umstand. Trotz umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das BFA vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Das Bundesamt treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Am 28.12.2022 legte das BFA gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG vor und führte unter einem aus, dass nach sorgfältiger individueller Prüfung die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 20.12.2022 nicht möglich sei und dürfe diese

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss des BFA Aktes übermittelt werden. Weiters verwies das BFA auf den im Sommer 2021 bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen und auf die dortige Reaktion auf diesen Umstand. Trotz umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das BFA vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Das Bundesamt treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Das BFA übermittelte am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt, der jedoch nicht zur Zuteilung des BVwG gelangte bzw. nie einer Gerichtsabteilung zugewiesen worden war. Aufgrund einer Anfrage der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF beim Bundesverwaltungsgericht wurde das Verfahren am 22.03.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 23.03.2023, eingelangt beim BVwG am 27.03.2023, wurde nach einem Schriftverkehr des BVwG mit dem BFA die Säumnisbeschwerde vorgelegt mit dem Hinweis, dass die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 20.12.2022 dort nicht möglich sei und diese

§ 16Abs. 2 Vw

GVG unter Anschluss des neu angelegten BFA Aktes übermittelt werde. In der Anlage wurde die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 20.12.2022, der neu erstellte Verwaltungsakt, die Stellungnahme der Behörde zur Verfahrensverzögerung sowie die Stellungnahme des BMI zur Verfahrensverzögerung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 23.03.2023, eingelangt beim BVwG am 27.03.2023, wurde nach einem Schriftverkehr des BVwG mit dem BFA die Säumnisbeschwerde vorgelegt mit dem Hinweis, dass die fristgemäße Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 20.12.2022 dort nicht möglich sei und diese

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss des neu angelegten BFA Aktes übermittelt werde. In der Anlage wurde die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 20.12.2022, der neu erstellte Verwaltungsakt, die Stellungnahme der Behörde zur Verfahrensverzögerung sowie die Stellungnahme des BMI zur Verfahrensverzögerung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2021 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hat bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgesprochen.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.

  1. Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde 3.2.
  2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher, wie folgt, lautet:3.2.
  3. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, welcher, wie folgt, lautet: „§ 73.

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ 3.2.2. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG)3.2.2. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Paragraph 8, VwGVG) „§ 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ 3.2.
  3. Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG)3.2.
  4. Nachholung des Bescheides (Paragraph 16, VwGVG) „§ 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„§ 16

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ 3.2.4.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.2.4.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Das BFA hat durch seine Vorgehensweise, den Beschwerdeführer nicht zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen, sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. Das BFA hat durch seine Vorgehensweise, den Beschwerdeführer nicht zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen, sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis

§ 73Abs.

1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis

§ 73AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt.

Vielmehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis

Paragraph 73, Absatz eins, AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis

Paragraph 73, AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Vielmehr bedeutet Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere festzuhalten, dass von der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass das BFA in irgendeiner Weise tätig wurde, noch im Oktober 2022 die Rechtsvertreterin das BFA um Mitteilung des Verfahrensstandes ersuchte und auf das Datum der Antragstellung verwiesen hatte, die Behörde am 07.11.2022 antwortete, dass nicht bekannt gegeben werden könne, wann mit einer Einvernahme zu rechnen sei, sodass die Behörde bereits lange über die gesetzliche Entscheidungsfrist hinaus völlig untätig geblieben ist, und auch nicht nachvollzogen werden kann, dass selbst nach Einbringen der Säumnisbeschwerde am 20.12.2022 keine entsprechenden Schritte zur Erledigung des Verfahrens seitens des BFA unternommen wurden, die belangte Behörde also nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit

§ 16Abs. 1 Vw

GVG Gebrauch machte, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Nach einer derart langen Zeitspanne der Untätigkeit der Behörde kann der Hinweis der Behörde auf den seit Sommer 2021 deutlichen Anstieg der Asylanträge und der damit einhergehenden Probleme im Lichte der oben wiedergegeben Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand, ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermöge, ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht aufzeigen. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere festzuhalten, dass von der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass das BFA in irgendeiner Weise tätig wurde, noch im Oktober 2022 die Rechtsvertreterin das BFA um Mitteilung des Verfahrensstandes ersuchte und auf das Datum der Antragstellung verwiesen hatte, die Behörde am 07.11.2022 antwortete, dass nicht bekannt gegeben werden könne, wann mit einer Einvernahme zu rechnen sei, sodass die Behörde bereits lange über die gesetzliche Entscheidungsfrist hinaus völlig untätig geblieben ist, und auch nicht nachvollzogen werden kann, dass selbst nach Einbringen der Säumnisbeschwerde am 20.12.2022 keine entsprechenden Schritte zur Erledigung des Verfahrens seitens des BFA unternommen wurden, die belangte Behörde also nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch machte, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Nach einer derart langen Zeitspanne der Untätigkeit der Behörde kann der Hinweis der Behörde auf den seit Sommer 2021 deutlichen Anstieg der Asylanträge und der damit einhergehenden Probleme im Lichte der oben wiedergegeben Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand, ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermöge, ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht aufzeigen. Da die Behörde im gegenständlichen Fall ihre Entscheidungspflicht ungerechtfertigter Weise ungenützt ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen um damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer entweder den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aber einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen (vgl. BVwG 19.01.2023, W233 2265372-1/2E). Da die Behörde im gegenständlichen Fall ihre Entscheidungspflicht ungerechtfertigter Weise ungenützt ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen um damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer entweder den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aber einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen vergleiche BVwG 19.01.2023, W233 2265372-1/2E). In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung

§ 28Abs. 7 Vw

GVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. 3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). § 8 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lautet: „Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist daher unter Zugrundelegung obzitierter Judikatur vom Bundesamt zu überprüfen, ob sich der Beschwerdeführer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Allenfalls wird in diesem Verfahren auch zu prüfen sein, ob beim Antragsteller stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass er in seinem Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention widersprechenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall ist daher unter Zugrundelegung obzitierter Judikatur vom Bundesamt zu überprüfen, ob sich der Beschwerdeführer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Allenfalls wird in diesem Verfahren auch zu prüfen sein, ob beim Antragsteller stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass er in seinem Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention widersprechenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Behörde wird also in einem fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz, nach einer beweiswürdigenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den konkret getätigten Angaben des Beschwerdeführers, auf die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und ihn einer Sachentscheidung zuzuführen haben. Diese Sachentscheidung kann entweder darin liegen, der antragstellenden Partei den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen ab- oder zurückweisenden begründeten Bescheid darüber zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG aF folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF folgt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2178924.2.00

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