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{'item': 'W204 2269018-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 28§ 51§ 7§ 6§ 73§ 8Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW204 2269018-1 Spruch, W204 2269018-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2022, eingebracht am 31.08.2022, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2022, eingebracht am 31.08.2022, einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am 01.09.2022 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Landespolizeidirektion Vorarlberg, Polizeiinspektion Dornbirn, Fremdenpolizei, nach dem AsylG erstbefragt.römisch eins.
  4. Am 01.09.2022 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der Landespolizeidirektion Vorarlberg, Polizeiinspektion Dornbirn, Fremdenpolizei, nach dem AsylG erstbefragt. I.
  5. Mit Schreiben vom 16.03.2023, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit E-Mail vom 17.03.2023, erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA, Direktion Modecenterstraße 22, 1030 Wien. Der Beschwerdeführer habe am 01.09.2022 eine Erstbefragung absolviert und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte sei ihm ausgestellt, in den letzten sieben Monaten aber keine Entscheidung getroffen worden. Auch andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massiven Verzögerungen zu erklären seien, seien für den BF nicht erkennbar. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 16.03.2023, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit E-Mail vom 17.03.2023, erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA, Direktion Modecenterstraße 22, 1030 Wien. Der Beschwerdeführer habe am 01.09.2022 eine Erstbefragung absolviert und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte sei ihm ausgestellt, in den letzten sieben Monaten aber keine Entscheidung getroffen worden. Auch andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massiven Verzögerungen zu erklären seien, seien für den BF nicht erkennbar. Der BF beantragte, das Verwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl feststellen und

§ 28Abs. 7 1. Fall Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden; in eventu

leg. cit. 2. Fall der säumigen Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen.Der BF beantragte, das Verwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben, die Verletzung der Entscheidungspflicht von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl feststellen und

Paragraph 28, Absatz 7, 1. Fall VwGVG in der Sache selbst entscheiden; in eventu

leg. cit.

  1. Fall der säumigen Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen zu erlassen. I.
  2. Die Vorlage der Beschwerde durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark, langte am 23.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem legte das BFA eine Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023, die bereits in diversen anderen Rechtssachen an das Bundesverwaltungsgericht ergangen war, sowie eine undatierte Stellungnahme des BFA bei (vgl. hierzu bereits ergangene Erkenntnisse des BVwG, jeweils 08.03.2023, W218 2263279-1/5E, W218 2264846-1/8E, W218 2265156-1/7E, W218 2262899-1/9E). römisch eins.
  3. Die Vorlage der Beschwerde durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark, langte am 23.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem legte das BFA eine Stellungnahme des BMI vom 28.02.2023, die bereits in diversen anderen Rechtssachen an das Bundesverwaltungsgericht ergangen war, sowie eine undatierte Stellungnahme des BFA bei vergleiche hierzu bereits ergangene Erkenntnisse des BVwG, jeweils 08.03.2023, W218 2263279-1/5E, W218 2264846-1/8E, W218 2265156-1/7E, W218 2262899-1/9E). II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit 30.08.2022 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihm wurde am 07.09.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 mit der Nr. XXXX -001 ausgestellt.Der Beschwerdeführer hat mit 30.08.2022 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihm wurde am 07.09.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 mit der Nr. römisch 40 -001 ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 17.03.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA. In der Beschwerde werden als Geschäftszahl die auf der Niederschrift der Erstbefragung angeführte IPZ-Zahl XXXX und das Datum der Erstbefragung angeführt. Es wird weder die Asylverfahrenszahl des Beschwerdeführers noch das Antragsdatum oder Ausstellungsdatum seiner Aufenthaltsberechtigungskarte genannt noch wurden Nachweise seiner Antragstellung der Beschwerde beigelegt. Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 17.03.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA. In der Beschwerde werden als Geschäftszahl die auf der Niederschrift der Erstbefragung angeführte IPZ-Zahl römisch 40 und das Datum der Erstbefragung angeführt. Es wird weder die Asylverfahrenszahl des Beschwerdeführers noch das Antragsdatum oder Ausstellungsdatum seiner Aufenthaltsberechtigungskarte genannt noch wurden Nachweise seiner Antragstellung der Beschwerde beigelegt. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom BFA bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Die sechsmonatige Erledigungsdauer wurde jedenfalls überschritten. Den Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde trifft an dieser Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Diese ist vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstigen Verfahrenszahlen, den Nachwirkungen der Pandemie und den Vertriebenenzahlen aus der Ukraine geschuldet; also lauter Umständen, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar waren und für dieses unbeeinflussbare sowie unüberwindliche Hindernisse in der Erledigung darstellen. Aus all dem hat sich ein derartiger Rückstau an Verfahren ergeben, dass die belangte Behörde nicht in allen Fällen – so auch in der Rechtssache des BF – in der Lage war, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus seiner Säumnisbeschwerde wie auch den Vorlagen des BFA und Abfragen der relevanten Register, insbesondere des GVS. Die Feststellungen zur Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage und der Abfrage des GVS. Zugunsten des BF und um einen Leerlauf sowie weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, wird davon ausgegangen, dass seine Säumnisbeschwerde den Minimalanforderungen des § 9 Abs. 5 VwGVG entspricht.Zugunsten des BF und um einen Leerlauf sowie weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, wird davon ausgegangen, dass seine Säumnisbeschwerde den Minimalanforderungen des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG entspricht. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Tatsachenfrage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft. Die Verzögerung der Erledigung des Antrages des BF durch das BFA ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat (Beschluss 19.01.2023, W204 2263238-1/2E; Erkenntnisse 14.02.2023, W209 2257649-2/6E; jeweils 08.03.2023, W218 2263279-1/5E, W218 2264846-1/8E, W218 2265156-1/7E, W218 2262899-1/9E; 09.03.2023, W204 2263238-2; 17.03.2023, W204 2268470-1/2E, letzteres an die Rechtsvertretung des BF ergangen) und aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch ist, stiegen ab dem Sommer 2021 die Antragszahlen auf internationalen Schutz deutlich. So zeigt die Statistik des BMI zum Jahr 2021 (https://bfa.gv.at/403/files/BFA_Jahresbilanz_2021.pdf), dass in diesem Jahr 39.930 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, während im Jahr 2020 „nur“ 14.775 Neuanträge verzeichnet wurden. Die Zahl der Neuanträge hat sich damit mehr als verzweieinhalbfacht. Dieser Trend hielt auch in den ersten Monaten 2022 an. So wurden bis April 2022 (dem Ende der sechsmonatigen Frist anlässlich des Antrags auf internationalen Schutz des BF) 15.999 Anträge gestellt (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_April.pdf, 2). Bereits nach dem ersten Jahresdrittel 2022 wurden damit die Antragszahlen des gesamten Jahres 2020 überschritten. Bereits im Juli 2022 wurde dann mit 41.909 Anträgen die Antragszahl aus dem Jahr 2021 überschritten (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/ Asylstatistik_Juli_2022.pdf, 2). Bis Oktober 2022 steigerte sich die Anzahl auf 89.867 Anträge und überschritt damit bereits die Antragszahlen aus dem Jahr 2015 mit damals 88.340 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Oktober_2022.pdf, 2). Bis Jahresende wurden dann 108.781 Anträge, also um ca. ein Viertel mehr als im Jahr 2015, verzeichnet (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Dezember

  1. pdf). Zu diesen Zahlen kamen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des
  2. Quartals 2022 auf 86.633 fremdenrechtliche Entscheidungen, 11.028 Ausreiseentscheidungen, 2.776 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen (in and out) beliefen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf, 4). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt bestand und besteht damit eine weit höhere Auslastung des BFA als in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Zu diesen Zahlen kamen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des
  3. Quartals 2022 auf 86.633 fremdenrechtliche Entscheidungen, 11.028 Ausreiseentscheidungen, 2.776 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen (in and out) beliefen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf, 4). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt bestand und besteht damit eine weit höhere Auslastung des BFA als in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge (ca. 90.000) nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach § 62 Abs. 4 AsylG).Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge (ca. 90.000) nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz 4, AsylG). Das BFA war daher während der sechsmonatigen Entscheidungsfrist beziehungsweise ist auch aktuell mit einer Anzahl an Verfahren befasst, die selbst die anerkannt hohen Zahlen aus den Jahren 2015/16 bei weitem überschreiten. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht gerechtfertigt war. Dazu kommt, dass das erhöhte Verfahrensaufkommen teils, nämlich insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands, auch nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte. Es liegt folglich auch kein Organisationsverschulden vor. Das BFA hat (s. oben angeführte Judikatur des BVwG, unter anderem auch bereits der Rechtsvertretung zugegangen) bereits im Sommer 2021 aufgrund einer zu erwartenden Steigerung der Antragszahlen organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen und konnte derart bei gleichbleibendem Personalstand die Entscheidungszahlen von 2020 auf 2021 verdoppeln. Zusätzlich wurde auch weiteres Personal eingestellt, wobei die neuen Mitarbeiter teils noch eingeschult werden mussten und müssen. Trotz dieser organisatorischen und personellen Maßnahmen stellt die hohe Zahl an Verfahren unzweifelhaft – ebenso wie in den Jahren 2015/16 – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet. Auch für die derzeitige Situation ist die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend, dass die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen musste und nach wie vor muss. Die Verzögerung ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen. Das insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Gegensatz zu 2015/16 gleichzeitig eine Ausnahmesituation in Form der Corona-Pandemie bestand beziehungsweise diese noch massiv nachwirkt. So wurde am 04.11.2021 laut AGES erstmals der bisherige Höchstwert an gemeldeten Neuinfektionen an einem Tag übertroffen. Insoweit ist es notorisch und denklogisch, dass die hohen Zahlen eine erhöhte Zahl an Krankenständen und Mitarbeiterausfällen (auch beim BFA) und damit Verfahrensverzögerungen zur Folge hatte. Mit der
  4. COVID-19-SchuMaV, die am 15.11.2021 in Kraft trat, wurden Ausgangsregelungen für Ungeimpfte und ab 22.11.2021 mit der
  5. COVID-19-NotMV auch für Geimpfte verhängt. Ab 12.12.2021 trat die
  6. COVID-19-SchuMaV in Kraft, die wiederum bis 30.01.2022 Ausgangsregelungen vorsah. Aufgrund der zu wahrenden Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie Sicherheitsabstände konnte damit im Vergleich zu etwa 2015/16 nur eine geringere Anzahl an Einvernahmen durchgeführt werden, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das gilt nicht nur für die oben erwähnten Zeiträume der Ausgangsregelungen, sondern auch für die Zeit danach, weil auch dann noch vielfach entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden mussten. Im Herbst/Winter 2022/23 bestanden zwar keine vergleichbaren Regelungen in Zusammenhang mit Corona mehr, allerdings ist es aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch, dass auch in dieser Zeit erhöhte Krankenstands- und Pflegeurlaubszahlen zu verzeichnen waren, weil neben Corona zusätzlich noch eine Influenzawelle und zahlreiche Erkrankungen mit dem RS-Virus auftraten. Dies betraf und betrifft nach wie vor nicht nur die Bediensteten des BFA, sondern naturgemäß auch Antragsteller, Dolmetscher und weitere am Verfahren Beteiligte, was unweigerlich zu weiteren Verzögerungen und einem Aufbau an Rückständen führen musste. Nicht unerwähnt bleiben soll letztlich, dass aufgrund der Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen Außerlandesbringungen über einen längeren Zeitpunkt weitgehend verunmöglicht waren, was auch einen Anstieg / Rückstau an derartigen Verfahren und Maßnahmen bedingte, die das BFA in weiterer Folge zusätzlich zu bearbeiten und abzuwickeln hat. Damit war und ist das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/
  7. Obwohl das BFA dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen sucht, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen und Entscheidungen zu fällen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und bei einem Rückstau von über 50.000 offenen Asylverfahren (vgl. BVwG 14.02.2023, W209 2257649-2/6E; 17.03.2023, W204 2268470-1/2E,) fortwirkend zumindest für das Jahr 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Damit war und ist das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/
  8. Obwohl das BFA dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen sucht, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen und Entscheidungen zu fällen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und bei einem Rückstau von über 50.000 offenen Asylverfahren vergleiche BVwG 14.02.2023, W209 2257649-2/6E; 17.03.2023, W204 2268470-1/2E,) fortwirkend zumindest für das Jahr 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Dementsprechend trifft das BFA an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wissen um ein Allgemeinwissen handelt, das hinreichend in den österreichischen Medien behandelt wurde. Die konkreten Zahlen – für die Vergleichbarkeit auch betreffend die vergangenen Jahre – sind der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht worden, weshalb eine detaillierte Kenntnis der derzeitigen prekären Lage vorausgesetzt werden darf – dies umso mehr, als die Rechtsvertretung des BF bereits in vergleichbaren Verfahren aufgetreten ist. Das nicht substantiierte Beschwerdevorbringen, wonach auch andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massiven Verzögerungen zu erklären seien, für den BF nicht erkennbar seien, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt konnte auch auf ausreichend Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen werden. Wenn auch selbstverständlich ein Recht auf das Stellen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bestand, so musste es der Rechtsvertretung des BF bekannt sein, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die oben dargestellte Gesamtsituation nicht erfolgreich sein kann. Es liegt vorliegend auch kein Fall vor wie in BVwG 27.03.2023, W270 2265735-1/8E, bei dem das Bundesverwaltungsgericht eine Untätigkeit der Behörde von ca. 15 Monaten feststellte. Bei diesem Ergebnis war auf die mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Stellungnahmen des BMI und des BFA nicht weiter einzugehen und hierzu insbesondere die Rechtsvertretung des BF nicht zu hören, da diese lediglich nicht entscheidungsrelevante Konkretisierungen zur notorischen Sachlage enthalten und dies die Erledigung der vorliegenden Rechtssache durch das BFA nur weiter verzögert hätte. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 73Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Vorliegend war das der 31.08.2022. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher grundsätzlich zulässig. Zugunsten des BF wird auch davon ausgegangen, dass die Säumnisbeschwerde den Minimalanforderungen des § 9 Abs. 5 VwGVG entspricht, auch wenn hierzu der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt waren.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Vorliegend war das der 31.08.2022. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher grundsätzlich zulässig. Zugunsten des BF wird auch davon ausgegangen, dass die Säumnisbeschwerde den Minimalanforderungen des Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG entspricht, auch wenn hierzu der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt waren.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handle, reiche nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des § 8 VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 130 sowie § 8 VwGVG Rz 39).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des Paragraph 8, VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 130 sowie Paragraph 8, VwGVG Rz 39). Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zur Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hatte. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.

  1. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der Verwaltungsgerichtshof – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Eine damit vergleichbare, wenn nicht noch gesteigerte Konstellation liegt auch nunmehr vor: Wie bereits oben ausführlich dargelegt, stiegen die Asylantragszahlen spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021 stark an und es wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das Bundesamt aufgrund der früheren Erfahrung und Personalaufstockung bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, jedoch ist zu berücksichtigen, dass dies nur bedingt möglich war. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter binden aufgrund der Ausbildungsphase anfänglich Ressourcen und können erst mit gewisser zeitlicher Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden. So ist die Erteilung einer Approbationsbefugnis nicht bereits mit Arbeitsantritt möglich, vielmehr sind einige Monate an Vorbereitungen und entsprechende Schulungen notwendig, um deren qualitätsvolle Arbeitsleistung zu sichern. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Arbeitsablauf. Gleichzeitig wird und wurde die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen organisatorischen Mehrbelastung des BFA führte und nach wie vor führt. Hervorzuheben ist letztlich die beweiswürdigend bereits dargelegte gesundheitliche wie organisatorische Ausnahmesituation in Form der Pandemie und der daraus resultierenden weiteren Krankheitswellen, die in die Abläufe der Behörde eingriffen, sowie ein sich auch daraus unverschuldet ergebender Rückstau an Verfahren. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die unerwartete, geradezu explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung (bei den Anträgen auf internationalen Schutz wie auch im Rahmen der weiteren Kompetenzen des BFA) sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt war und ist. Als Folge dieser Entwicklung kann es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. In Betrachtung der Gesamtsituation erwies sich diese bis zum 17.03.2023 auch nicht als über Gebühr lang (vgl. auch Art. 31 Abs. 3,
  2. Unterabsatz lit. b, und Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU), sodass dem BFA aus dieser Sicht ein Verschulden anzulasten wäre (vergleichbar zu BVwG 27.03.2023, W270 2265735-1/8E). Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die unerwartete, geradezu explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung (bei den Anträgen auf internationalen Schutz wie auch im Rahmen der weiteren Kompetenzen des BFA) sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt war und ist. Als Folge dieser Entwicklung kann es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. In Betrachtung der Gesamtsituation erwies sich diese bis zum 17.03.2023 auch nicht als über Gebühr lang vergleiche auch Artikel 31, Absatz 3, 3, Unterabsatz Litera b,, und Absatz 4, der Richtlinie 2013/32/EU), sodass dem BFA aus dieser Sicht ein Verschulden anzulasten wäre (vergleichbar zu BVwG 27.03.2023, W270 2265735-1/8E). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen. Das BFA ist nun gehalten, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen und die vorliegende Rechtssache durch Erlassung eines Bescheides zu einem Abschluss zu bringen. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W204.2269018.1.00

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