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{'item': 'W209 2245334-1'}

Obsah (7)§ 1Art. 133§ 4§ 414§ 5Art. 140§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW209 2245334-1 Spruch, W209 2245334-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) unterliege, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Werner PLETZENAUER, Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 09.07.2021, GZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , in der Zeit von 14.04.2018 bis 30.04.2018, von 03.05.2018 bis 31.05.2018, von 04.06.2018 bis 30.06.2018, von 03.07.2018 bis 31.07.2018, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege, zu Recht: A) Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit von 14.04.2018 bis 30.04.2018, von 03.05.2018 bis 31.05.2018, von 04.06.2018 bis 30.06.2018, von 03.07.2018 bis 31.07.2018, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliegt.Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit von 14.04.2018 bis 30.04.2018, von 03.05.2018 bis 31.05.2018, von 04.06.2018 bis 30.06.2018, von 03.07.2018 bis 31.07.2018, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.07.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde, ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH (im Folgenden: Dienstgeberin) von 14.04.2018 bis 30.04.2018, 03.05.2018 bis 31.05.2018, 04.06.2018 bis 30.06.2018, 03.07.2018 bis 31.07.2018, 16.08.2018 bis 31.08.2018 und 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 471f ff ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG liege nicht vor (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde zum bekämpften Spruchpunkt

  1. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2018 in den genannten Zeiträumen bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als fallweise geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Für die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht sei § 1 Abs. 2 lit. d und § 1 Abs. 4 AlVG zufolge ausschließlich das Entgelt aus einem konkreten Dienstvertrag maßgeblich. Da bei fallweise Beschäftigten jeder Tag als eigenes Beschäftigungsverhältnis zu betrachten sei, entstehe auch bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung, wenn das Entgelt in Summe die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.07.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde, ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Dienstgeberin) von 14.04.2018 bis 30.04.2018, 03.05.2018 bis 31.05.2018, 04.06.2018 bis 30.06.2018, 03.07.2018 bis 31.07.2018, 16.08.2018 bis 31.08.2018 und 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 471 f, ff ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG liege nicht vor (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde zum bekämpften Spruchpunkt

  1. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2018 in den genannten Zeiträumen bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als fallweise geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Für die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht sei Paragraph eins, Absatz 2, Litera d und Paragraph eins, Absatz 4, AlVG zufolge ausschließlich das Entgelt aus einem konkreten Dienstvertrag maßgeblich. Da bei fallweise Beschäftigten jeder Tag als eigenes Beschäftigungsverhältnis zu betrachten sei, entstehe auch bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung, wenn das Entgelt in Summe die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
  2. Gegen Spruchpunkt
  3. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vollversicherung nach dem ASVG immer dann eintrete, wenn in einem Kalendermonat aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen das Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Personen, die die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur durch das Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen überschreiten, seien mit jenen Personen gleichgestellt, die die monatliche Geringfügigkeitsgrenze durch das Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis überschreiten. Die fehlende ausdrückliche Einbeziehung mehrfach geringfügig Beschäftigter mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherungspflicht sei offenbar ein gesetzgeberisches Versehen, das anlässlich der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl. I 79/2015, unterlaufen sei. Es liege eine planwidrige Lücke vor. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Norm beruhe, weil sie durch den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d AlVG in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) verletzt werde und führte diesbezüglich insbesondere aus, das Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund eines „normalen“ Beschäftigungsverhältnisses überschreite, gleiche dem Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen übersteige. Für beide bedeute Arbeitslosigkeit einen Einkommensausfall. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen diesen Personengruppen liege nicht vor.
  4. Gegen Spruchpunkt
  5. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vollversicherung nach dem ASVG immer dann eintrete, wenn in einem Kalendermonat aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen das Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Personen, die die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur durch das Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen überschreiten, seien mit jenen Personen gleichgestellt, die die monatliche Geringfügigkeitsgrenze durch das Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis überschreiten. Die fehlende ausdrückliche Einbeziehung mehrfach geringfügig Beschäftigter mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherungspflicht sei offenbar ein gesetzgeberisches Versehen, das anlässlich der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2015,, unterlaufen sei. Es liege eine planwidrige Lücke vor. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Norm beruhe, weil sie durch den Ausschlusstatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG) verletzt werde und führte diesbezüglich insbesondere aus, das Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund eines „normalen“ Beschäftigungsverhältnisses überschreite, gleiche dem Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf Grund mehrerer geringfügiger Beschäftigungen übersteige. Für beide bedeute Arbeitslosigkeit einen Einkommensausfall. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen diesen Personengruppen liege nicht vor.
  6. Am 12.08.2021 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken beantragte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.05.2022 beim Verfassungsgerichtshof, die Wort- und Zeichenfolge „Dienstnehmer,“ in § 1 Abs. 2 lit. d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 144/2015, als verfassungswidrig aufzuheben.
  8. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken beantragte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.05.2022 beim Verfassungsgerichtshof, die Wort- und Zeichenfolge „Dienstnehmer,“ in Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2015,, als verfassungswidrig aufzuheben.
  9. Mit Beschluss vom 04.10.2022, G 193/2022-8, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag aufgrund eines zu engen Anfechtungsumfangs als unzulässig zurück und führte insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG mitanfechten müssen, um den Verfassungsgerichtshof allenfalls in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne.
  10. Mit Beschluss vom 04.10.2022, G 193/2022-8, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag aufgrund eines zu engen Anfechtungsumfangs als unzulässig zurück und führte insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte Paragraph eins, Absatz 4, Satz 1 AlVG mitanfechten müssen, um den Verfassungsgerichtshof allenfalls in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne.
  11. In der Folge beantragte das Bundesverwaltungsgericht mit neuerlichem Beschluss vom 16.11.2022 beim Verfassungsgerichtshof, § 1 Abs. 2 lit. d und § 1 Abs. 4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 144/2015, als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausnahme von mehrfach geringfügig Beschäftigten, deren Einkommen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, aus der Arbeitslosenversicherungspflicht sei nicht sachlich gerechtfertigt. Das Schutzbedürfnis dieser Personengruppe unterscheide sich nicht von jenem einer Person, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund eines einzigen Beschäftigungsverhältnisses übersteigt. Für beide bedeute Arbeitslosigkeit einen Einkommensausfall. Es liege kein bloßer Härtefall vor.
  12. In der Folge beantragte das Bundesverwaltungsgericht mit neuerlichem Beschluss vom 16.11.2022 beim Verfassungsgerichtshof, Paragraph eins, Absatz 2, Litera d und Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2015,, als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausnahme von mehrfach geringfügig Beschäftigten, deren Einkommen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, aus der Arbeitslosenversicherungspflicht sei nicht sachlich gerechtfertigt. Das Schutzbedürfnis dieser Personengruppe unterscheide sich nicht von jenem einer Person, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund eines einzigen Beschäftigungsverhältnisses übersteigt. Für beide bedeute Arbeitslosigkeit einen Einkommensausfall. Es liege kein bloßer Härtefall vor.
  13. Der Verfassungsgerichtshof schloss sich den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. G 296/2022-7, an und hob die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997, wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Als Tag des Außerkrafttretens wurde der 31.03.2024 bestimmt.
  14. Der Verfassungsgerichtshof schloss sich den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. G 296/2022-7, an und hob die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Als Tag des Außerkrafttretens wurde der 31.03.2024 bestimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin wurde von der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit von 14.04.2018 bis 15.04.0218, am 17.04.2018, von 20.04.2018 bis 22.04.2018, von 24.04.2018 bis 25.04.2018, am 28.04.2018, am 03.05.2018, am 05.05.2018, am 07.05.0218, am 10.05.2018, von 13.05.2018 bis 14.05.2018, von 19.05.2018 bis 20.05.2018, am 31.05.2018, am 04.06.2018, von 07.06.2018 bis 08.06.2018, am 10.06.2018, von 15.06.2018 bis 16.06.2018, von 19.06.2018 bis 20.06.2018, von 03.07.2018 bis 04.07.2018, am 15.07.2018, von 27.07.2018 bis 30.07.2018, von 16.08.2018 bis 19.08.2018, von 21.08.2018 bis 24.08.2018, von 05.09.2018 bis 08.09.2018, von 10.09.2018 bis 14.09.2018, am 16.09.2018 und am 21.09.2018 fallweise geringfügig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin wurde von der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit von 14.04.2018 bis 15.04.0218, am 17.04.2018, von 20.04.2018 bis 22.04.2018, von 24.04.2018 bis 25.04.2018, am 28.04.2018, am 03.05.2018, am 05.05.2018, am 07.05.0218, am 10.05.2018, von 13.05.2018 bis 14.05.2018, von 19.05.2018 bis 20.05.2018, am 31.05.2018, am 04.06.2018, von 07.06.2018 bis 08.06.2018, am 10.06.2018, von 15.06.2018 bis 16.06.2018, von 19.06.2018 bis 20.06.2018, von 03.07.2018 bis 04.07.2018, am 15.07.2018, von 27.07.2018 bis 30.07.2018, von 16.08.2018 bis 19.08.2018, von 21.08.2018 bis 24.08.2018, von 05.09.2018 bis 08.09.2018, von 10.09.2018 bis 14.09.2018, am 16.09.2018 und am 21.09.2018 fallweise geringfügig beschäftigt. Aufgrund angeführter Beschäftigungen wurde seitens der Dienstgeberin für April 2018 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 685,78, für Mai 2018 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 509,75, für Juni 2018 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 592,16, für Juli 2018 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 539,59, für August 2018 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 500,37 und für September 2018 eine allgemeine Beitragsgrundlage in Höhe von € 734,88 gemeldet.
  16. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Meldungen der Dienstgeberin sowie der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und ist unstrittig.
  17. Rechtliche Beurteilung: § 45 Abs. 1 AlVG normiert, dass Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden sind.Paragraph 45, Absatz eins, AlVG normiert, dass Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden sind.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch durch einen Einzelrichter zu erfolgen.Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch durch einen Einzelrichter zu erfolgen. Zu A)

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG – unbeschadet einer nach § 7 ASVG oder nach § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG – unbeschadet einer nach Paragraph 7, ASVG oder nach Paragraph 8, ASVG eintretenden Teilversicherung – ausgenommen. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich daher, dass Personen, deren Summe ihrer Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG überschreitet, der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen.Aus einem Umkehrschluss ergibt sich daher, dass Personen, deren Summe ihrer Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen.

§ 5Abs.

2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018) gebührt.

§ 1Abs. 2 lit. d Al

VG sind (u. a.) Dienstnehmer, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen.

Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AlVG sind (u. a.) Dienstnehmer, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen.

§ 1Abs. 4 erster Satz leg. cit. (id

F BGBl. I Nr. 139/1997) ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gilt, § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gilt, Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. G 296/2022-7, hob der Verwaltungsgerichtshof die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in der genannten Bestimmung als verfassungswidrig auf. In seiner bereinigten Fassung verweist die Bestimmung des § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG nunmehr auf § 5 ASVG zur Gänze, also auch auf dessen Abs. 1 Z 2. Folglich ist die Bestimmung unzweifelhaft so auszulegen, dass alle Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses).Mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. G 296/2022-7, hob der Verwaltungsgerichtshof die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in der genannten Bestimmung als verfassungswidrig auf. In seiner bereinigten Fassung verweist die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AlVG nunmehr auf Paragraph 5, ASVG zur Gänze, also auch auf dessen Absatz eins, Ziffer 2, Folglich ist die Bestimmung unzweifelhaft so auszulegen, dass alle Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses). In den §§ 471a ff ASVG (aufgehoben durch BGBI. I Nr. 79/2015) wird die Versicherung fallweise beschäftiger Personen normiert. Die §§ 471f ff ASVG enthalten Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfach geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz.In den Paragraphen 471 a, ff ASVG (aufgehoben durch BGBI. römisch eins Nr. 79 aus 2015,) wird die Versicherung fallweise beschäftiger Personen normiert. Die Paragraphen 471 f, ff ASVG enthalten Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfach geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz. Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (vgl. § 471b ASVG). Liegen die Voraussetzungen für eine fallweise Beschäftigung vor, ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten.Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist vergleiche Paragraph 471 b, ASVG). Liegen die Voraussetzungen für eine fallweise Beschäftigung vor, ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Vorliegend steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin in den festgestellten Zeiträumen bei der Dienstgeberin fallweise geringfügig beschäftigt war. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2021 wurde bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 14.04.2018 bis 30.04.2018, 03.05.2018 bis 31.05.2018, 04.06.2018 bis 30.06.2018, 03.07.2018 bis 31.07.2018, 16.08.2018 bis 31.08.2018 und 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 471f ff ASVG unterliegt (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2021 wurde bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 14.04.2018 bis 30.04.2018, 03.05.2018 bis 31.05.2018, 04.06.2018 bis 30.06.2018, 03.07.2018 bis 31.07.2018, 16.08.2018 bis 31.08.2018 und 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 471 f, ff ASVG unterliegt (Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides). Die Beschwerde richtete sich allein gegen die Feststellung des Nichtvorliegens einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung in den genannten Zeiträumen (Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides). Strittig war daher zunächst, ob die Beschwerdeführerin dadurch auch der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliegt.Strittig war daher zunächst, ob die Beschwerdeführerin dadurch auch der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Das Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. G 296/2022-7, womit die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG 1977 (BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, erging im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft, sie wirkt jedoch

Art. 140Abs.

7 B-VG auf den Anlassfall zurück. Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob der als verfassungswidrig erkannte Teil der Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.Das Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. G 296/2022-7, womit die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, erging im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft, sie wirkt jedoch

Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Anlassfall zurück.

Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob der als verfassungswidrig erkannte Teil der Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen in der Zeit von 14.04.2018 bis 30.04.2018, 03.05.2018 bis 31.05.2018, 04.06.2018 bis 30.06.2018, 03.07.2018 bis 31.07.2018, 16.08.2018 bis 31.08.2018 und 05.09.2018 bis 30.09.2018 ein Entgelt erzielte, das insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, ist diese in den genannten Zeiträumen

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert.Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen in der Zeit von 14.04.2018 bis 30.04.2018, 03.05.2018 bis 31.05.2018, 04.06.2018 bis 30.06.2018, 03.07.2018 bis 31.07.2018, 16.08.2018 bis 31.08.2018 und 05.09.2018 bis 30.09.2018 ein Entgelt erzielte, das insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, ist diese in den genannten Zeiträumen

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert. Im Ergebnis war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume festzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2245334.1.00

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