4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 22.09.2022 (im Folgenden: AMS) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021
Vm § 24 Abs.2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er
Vm § 25 Abs.1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben näher bezeichneten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er innerhalb eines Monats nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt war und daher
VG nicht als arbeitslos gelte.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 22.09.2022 (im Folgenden: AMS) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben näher bezeichneten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er innerhalb eines Monats nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt war und daher
Paragraph 12, Absatz 3 h, AlVG nicht als arbeitslos gelte. 1.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 03.01.2023 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 03.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 03.01.2023 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 03.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023 wurde
Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023 wurde
, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
VG keine Amtssignatur aufweise.Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben vom 05.01.2023, in welchem ausgeführt wurde, dass der Bescheid vom 22.09.2022 keine Unterschrift und
Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG keine Amtssignatur aufweise. Der Beschwerdeführer übermittelte, einlangend am 23.01.2023, die an ihn ergangene Ausfertigung des Bescheids vom 22.09.2022, welche weder mit einer Amtssignatur, Unterschrift des Genehmigenden noch mit einem Beglaubigungsvermerk der Kanzlei versehen war. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 langte am 16.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
GH19.12.2012, 2011/06/0114).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde
GH19.12.2012, 2011/06/0114). Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. 3.2.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10* (gegenständlich G 69/2023), wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.).3.2.2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10* (gegenständlich G 69 aus 2023,), wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft, sie wirkt jedoch
7 B-VG auf den Anlassfall zurück. Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob der als verfassungswidrig erkannte Teil der Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft, sie wirkt jedoch
Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob der als verfassungswidrig erkannte Teil der Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dies führt dazu, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, wonach „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt.Dies führt dazu, dass die Regelung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, wonach „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt. 3.2.3. Die Beurteilung, ob es sich beim vorliegenden Schriftstück um einen Bescheid handelt, hat somit anhand der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) zu erfolgen.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Zu § 18 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125, festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125, festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd der obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung
4 AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist.Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd der obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung
Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist. Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt).Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2264982.1.01
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