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{'item': 'W209 2266265-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW209 2266265-2 Spruch, W209 2266265-1/9E; W209 2266265-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgeenden: AMS) vom 26.09.2022 wurde festgestellt, dass die vom Zweitbeschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, am 13.07.2022 beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen, weil dem Zweitbeschwerdeführer nach den Kriterien der Anlage B statt der erforderlichen 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten, sodass „spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen sei.
  2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgeenden: AMS) vom 26.09.2022 wurde festgestellt, dass die vom Zweitbeschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, am 13.07.2022 beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen, weil dem Zweitbeschwerdeführer nach den Kriterien der Anlage B statt der erforderlichen 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten, sodass „spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen sei. 1.
  3. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung aus: „Für den Leiter XXXX “ römisch 40 “ 1.
  4. Die Erledigung, und zwar weder das im Akt befindliche Exemplar noch die nach außen ergangene Ausfertigung, ist nicht mit einer Amtssignatur versehen, ebenso wenig weist sie eine Unterschrift der Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf.
  5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2023 wies das AMS diese Beschwerden ab, woraufhin die Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragten.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 27.01.2023 vorgelegt. Die Beschwerdeverfahren sind somit seit 27.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 27.01.2023 vorgelegt. Die Beschwerdeverfahren sind somit seit 27.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023 wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 („Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2023 wurde gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, („Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
  10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 38/2022-10* (gegenständlich G 127/2023), wurde die Wortfolge "Bescheide und" in § 20 Abs. 4 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).
  11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 38/2022-10* (gegenständlich G 127 aus 2023,), wurde die Wortfolge "Bescheide und" in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.).
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer, einlangend am 14.02.2023, die an den Zweitbeschwerdeführer ergangene Ausfertigung des Bescheids vom 26.09.2022, aus welcher das Fehlen einer Amtssignatur bzw. Unterschrift der Genehmigenden bzw. einer Beglaubigung ersichtlich ist. Die belangte Behörde äußerte sich zur ergangenen gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 30.01.2023 nicht und ging das Bundesverwaltungsgericht daher – im Einklang mit dem Akteninhalt – vom Zutreffen der dargestellten Annahme, dass der Bescheid unter Heranziehung des § 20 Abs. 4 AuslBG erlassen worden sei, aus.Die belangte Behörde äußerte sich zur ergangenen gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 30.01.2023 nicht und ging das Bundesverwaltungsgericht daher – im Einklang mit dem Akteninhalt – vom Zutreffen der dargestellten Annahme, dass der Bescheid unter Heranziehung des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG erlassen worden sei, aus. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 langte am 16.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  15. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. 3.
  16. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.
  17. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.
  18. Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH19.12.2012, 2011/06/0114).Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche VwGH19.12.2012, 2011/06/0114). Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zumal eine Einordnung des Schreibens in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt. 3.2.
  19. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 38/2023-10* (gegenständlich G 127/2023), wurde die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 72/2013 als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.).3.2.
  20. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 38/2023-10* (gegenständlich G 127 aus 2023,), wurde die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des
  21. März 2024 in Kraft, sie wirkt jedoch gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Anlassfall zurück. Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob der als verfassungswidrig erkannte Teil der Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.Die Aufhebung tritt zwar erst mit Ablauf des
  22. März 2024 in Kraft, sie wirkt jedoch gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Anlassfall zurück. Somit ist im vorliegenden Fall so vorzugehen, als ob der als verfassungswidrig erkannte Teil der Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dies führt dazu, dass die Regelung des § 20 Abs. 4 AuslBG, wonach „Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Fall nicht mehr zu Anwendung gelangt.Dies führt dazu, dass die Regelung des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG, wonach „Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen]“, im vorliegenden Fall nicht mehr zu Anwendung gelangt. 3.2.
  23. Die Beurteilung, ob es sich beim vorliegenden Schriftstück um einen Bescheid handelt, hat somit anhand der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes (AVG) zu erfolgen. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Zu § 18 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handle es sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen sei (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung sei nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthalte demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden ist, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handle es sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen sei vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weise jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann sei der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Die an die Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist (s. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Die an die Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weist weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf, weshalb iSd obzit. Judikatur den Anforderungen an eine Ausfertigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen ist (s. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt).Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). 3.
  24. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
  25. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2266265.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.