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{'item': 'W222 2123970-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW222 2123970-2 Spruch, W222 2123970-2/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 20.04.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er, soweit gegenständlich entscheidungswesentlich, insbesondere angab, in XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Gabooye anzugehören sowie in „ XXXX “ gewohnt zu haben. Neben Vater sowie Mutter habe er drei Schwestern sowie fünf Brüder. Er habe das Land am XXXX 01.2014 verlassen.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 20.04.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er, soweit gegenständlich entscheidungswesentlich, insbesondere angab, in römisch 40 geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Gabooye anzugehören sowie in „ römisch 40 “ gewohnt zu haben. Neben Vater sowie Mutter habe er drei Schwestern sowie fünf Brüder. Er habe das Land am römisch 40 01.2014 verlassen. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 27.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere befragt zu seinen Angehörigen in Somalia, seinen Vater, seine Mutter, drei Schwestern sowie fünf Brüder an. Somalia habe er am XXXX 01.2014 verlassen. Des Weiteren gab er an, 2008 mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern nach „ XXXX “ gereist zu sein und habe er mit seinen Angehörigen dort bis zu seiner Ausreise in Somalia gelebt. Er wisse nicht, wo sich sein Vater bzw. seine fünf Brüder aufhalten würden. Seit 2008 habe er keinen Kontakt zu seinem Vater. Im Jahr 2013 sei ein Bruder zu ihnen nach „ XXXX “ gekommen. Er habe Kontakt zu jenem Bruder, jener sei einmal in „ XXXX “, dann wieder in „ XXXX “. Jener habe erzählt, dass seine Brüder in XXXX seien und dass seine Mutter sowie seine drei Schwestern nach wie vor in „ XXXX “ leben würden.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 27.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere befragt zu seinen Angehörigen in Somalia, seinen Vater, seine Mutter, drei Schwestern sowie fünf Brüder an. Somalia habe er am römisch 40 01.2014 verlassen. Des Weiteren gab er an, 2008 mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern nach „ römisch 40 “ gereist zu sein und habe er mit seinen Angehörigen dort bis zu seiner Ausreise in Somalia gelebt. Er wisse nicht, wo sich sein Vater bzw. seine fünf Brüder aufhalten würden. Seit 2008 habe er keinen Kontakt zu seinem Vater. Im Jahr 2013 sei ein Bruder zu ihnen nach „ römisch 40 “ gekommen. Er habe Kontakt zu jenem Bruder, jener sei einmal in „ römisch 40 “, dann wieder in „ römisch 40 “. Jener habe erzählt, dass seine Brüder in römisch 40 seien und dass seine Mutter sowie seine drei Schwestern nach wie vor in „ römisch 40 “ leben würden. Mit Schreiben vom 05.05.2015 erstatte der BF durch seine damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme im Verfahren vor dem BFA. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX 03.2017 erteilt (Spruchpunkt II. und III.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Es wurde u.a. ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der BF Angehöriger des Stammes/Clans der Gabooye sei. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen mit der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation in Somalia (aus den Feststellungen der Staatendokumentation ergebe sich, dass die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage als völlig instabil zu bezeichnen und die weitere Lageentwicklung nicht aktuell abschätzbar sei) begründet. Zugrunde gelegt wurde das LIB der Staatendokumentation des BFA zu Somalia Stand 04.11.2014 – aktualisiert am 06.07.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016, Zl. W221 2123970-1/3E, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2016, Zl. W221 2123970-1/3E, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016, Zl. W111 2123970-1/7Z, wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016, Zl. W111 2123970-1/7Z, wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt. Am 13.01.2017 ersuchte der BF das BFA um Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 03.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX 03.2019 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 03.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 03.2019 erteilt. Am 22.01.2019 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Am 22.01.2019 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .03.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX 03.2021 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .03.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 03.2021 erteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX .01.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren – u.a. aufgrund einer Anzeige gegen den BF wegen schweren Raubes nach § 143 StGB – in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .01.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren – u.a. aufgrund einer Anzeige gegen den BF wegen schweren Raubes nach Paragraph 143, StGB – in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht führte in Bezug auf das Beschwerdeverfahren, Zl. W111 2123970-1/24Z, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 03.2016 wegen § 3 AsylG 2005 am 16.01.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der BF jedoch nicht erschien, und wurde die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte in Bezug auf das Beschwerdeverfahren, Zl. W111 2123970-1/24Z, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 03.2016 wegen Paragraph 3, AsylG 2005 am 16.01.2020 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der BF jedoch nicht erschien, und wurde die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .08.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, und wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .08.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, und wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde vor dem BFA am 17.09.2020 im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an: „[ … ] F: Sie verstehen den anwesenden Dolmetscher und sind im Stande, die Ihnen heute gestellten Fragen zu beantworten? Sind Sie damit einverstanden, dass die heutige Einvernahme in Somali abgehalten wird? VP: Ja. LA: Sind Sie im laufenden Verfahren durch jemanden vertreten? Wenn ja, gibt es eine Zustellvollmacht? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen? Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? VP: Ich bin gesund und kann die Einvernahme durchführen. LA. Sind Sie krank oder leiden Sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung? VP: Nein, ich bin gesund und nehme auch keine Medikamente. LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Haben Sie das verstanden? VP: Ja LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme ist die Prüfung der Aberkennung Ihres Status des subsidiär Schutzberechtigten. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 03.2016 wurde Ihnen aufgrund der - damaligen - allgemeinen Lage in Somalia gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 03.2017 erteilt.Sie wurden im Laufe Ihres Aufenthaltes in Österreich straffällig und sind 2 Mal vorbestraft. Zuletzt wurden Sie mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .05.2020 nach dem Strafsatz des § 164 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt. Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Feiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Freiheitsstrafe haben Sie vom XXXX .05.2020 bis zum XXXX .06.2020 in der JA XXXX verbüßt. LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme ist die Prüfung der Aberkennung Ihres Status des subsidiär Schutzberechtigten. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 03.2016 wurde Ihnen aufgrund der - damaligen - allgemeinen Lage in Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Österreich subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 03.2017 erteilt., Sie wurden im Laufe Ihres Aufenthaltes in Österreich straffällig und sind 2 Mal vorbestraft. Zuletzt wurden Sie mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .05.2020 nach dem Strafsatz des Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Feiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Freiheitsstrafe haben Sie vom römisch 40 .05.2020 bis zum römisch 40 .06.2020 in der JA römisch 40 verbüßt. Aus diesem Grund wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Auf Grund Ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Hehlerei, betreffend diesen Tatbestand, ist Ihnen Ihr Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen. F: Gemäß Art 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen werden, unterwirft? Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich, wo Sie als subsidiärer Schutzberechtigter aufgenommen wurden?F: Gemäß Artikel 2, der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen werden, unterwirft? Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich, wo Sie als subsidiärer Schutzberechtigter aufgenommen wurden? A: Wir sind alle nur Menschen. Ich habe aus Dummheiten aus meinem Alter viele Fehler gemacht, es tut mir leid. Ich habe auch gearbeitet und Deutsch auch bis Niveau B 1 absolviert. Nun mache ich keinen Blödsinn mehr und arbeite seit gestern. Es war auch so, dass andere Jugendliche Straftaten gemacht haben, ich war dabei und das Gericht hat mich als Mittäter verurteilt. Aber ich saß nur dort mit den Jugendlichen zusammen. F: Sie sind in Österreich nicht unbescholten. Seit Ihrem Aufenthalt in Österreich sind Sie immer wieder von der Polizei beamtshandelt und auch angezeigt worden. Was sagen Sie dazu? A: Ich wurde mehrmals angezeigt? Ich war nur einmal vor Gericht und wurde dann verurteilt. Ansonsten wurde ich nur kontrolliert und nach einem Ausweis gefragt. F: Was ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Wurden Sie von Angehörigen, von Verwandten oder anderen Ihnen nahestehenden Personen in der Justizanstalt ( 3 Monate Haft) besucht? A: Nein, in dieser Zeit hat mich niemand besucht. F: Gibt es in Somalia noch Verwandte oder Angehörige, mit denen Sie noch Kontakt haben? A: Ja, aber ich habe seit Längerem keinen Kontakt. F: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Ich habe keine Telefonnummer von ihnen. F: Wer von Ihren Angehörigen lebt in Somalia? A: Meine Eltern, die sich aber getrennt haben. Die Mutter lebt vermutlich noch in Somalia, mein Vater weiß ich nicht. Ich habe noch 3 Schwestern und 5 Brüder. F: Wo genau leben diese Angehörigen? A: Zuletzt lebten einige von ihnen in der Stadt XXXX und andere in XXXX . Ich weiß aber nicht wo sie derzeit leben. Mit den anderen meine ich meine Mutter und meine Schwestern, die waren in XXXX .A: Zuletzt lebten einige von ihnen in der Stadt römisch 40 und andere in römisch 40 . Ich weiß aber nicht wo sie derzeit leben. Mit den anderen meine ich meine Mutter und meine Schwestern, die waren in römisch 40 . F: Sie kommen ja ursprünglich aus Somaliland, ist das richtig? A: Ich stamme aus XXXX . Erst später sind wir nach XXXX in Somaliland gegangen, im Jahr 2008 sind wir dorthin gegangen.A: Ich stamme aus römisch 40 . Erst später sind wir nach römisch 40 in Somaliland gegangen, im Jahr 2008 sind wir dorthin gegangen. F: Wie geht es Ihren Angehörigen in Somalia? A: Seit 2013 habe ich keinen Kontakt zu meinen Angehörigen in Somalia. F: Waren Sie, seit Sie in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sind, wieder einmal in Somalia? A: Nein. F: Wäre es Ihnen möglich, nun wieder in Somalia bzw. Somaliland zu leben? A: Nein ist mir nicht möglich, ich habe dort niemanden, zu dem ich gehen könnte. F: Ihre Angehörigen leben ja in Somaliland, die könnten Sie ja ausfindig machen und wieder bei ihnen leben? A: Ob meine Mutter und meine Schwester noch dort leben weiß ich nicht, ich weiß ja nicht wer noch lebt oder wo sie hingegangen sind. F: Trotzdem, dass Sie nicht wissen, wo Ihre Angehörigen sind, wäre es Ihnen grundsätzlich möglich, in Somaliland zu leben, hätten Sie dort von den Behörden oder von sonst jemandem etwas zu befürchten? A: Zum einen stamme ich nicht aus Somaliland, und zum andern gehöre ich eine Minderheit an, die in Somalia diskriminiert wird. F: Welcher Minderheit gehören Sie an? A: Den Gabooye. F: Besitzen Sie einen Fremdenpass oder einen somalischen Reisepass? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft? Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. F: Haben Sie, seit Sie sich in Österreich befinden, eine Schule besucht oder Kurse absolviert? A: Ich habe Deutschkurse bis B 1 abgeschlossen und habe Zeugnisse dafür. F: Was haben Sie bisher in Österreich gemacht? Sind Sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen? A: Ich habe einmal 2018 von März bis August und von Jänner bis Juni 2019 gearbeitet und seit gestern bin ich wieder bei einer neuen Firma. F: Leben Familienmitglieder hier in Österreich? Wenn ja wer und wo? A: Nein. F: Wo wohnen Sie derzeit? Alleine? Wohnung? A: Ich wohne derzeit bei einem Freund. Ich bin derzeit mittellos, da ich erst aus der Haft entlassen wurde. Meine alte Wohnung habe ich verloren, ich muss erst arbeiten, dass ich eine andere Wohnung mieten kann. F: Mit wem leben Sie hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt? A: Ich wohne nur mit meinem Freund, sonst ist keiner dort, ich bin aber bei XXXX gemeldet.A: Ich wohne nur mit meinem Freund, sonst ist keiner dort, ich bin aber bei römisch 40 gemeldet. F: Wie ist die Adresse dieser Wohnung? A: XXXX . A: römisch 40 . F: Wer bezahlt die Miete der Wohnung? A: Wir beide bezahlen je zur Hälfte. F: Beziehen Sie Sozialleistungen? A: Ja, ich habe 2 Monate Mindestsicherung bezogen jetzt arbeite ich aber. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder Organisation? A: Nein. F: Gehen Sie derzeit in Österreich einer Arbeit nach? Wenn ja und was? A: Ja, seit gestern den XXXX .09.2020 arbeite ich als Leiharbeiter auf Baustellen. Für 30 Stunden die Woche. A: Ja, seit gestern den römisch 40 .09.2020 arbeite ich als Leiharbeiter auf Baustellen. Für 30 Stunden die Woche. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Somalia? A: In Somalia gibt es keine Sicherheit dort rekrutiert die Al Shabaab Jugendliche, ich möchte nicht sterben. F: Sie müssten ja nicht direkt nach Somalia, Sie könnten ja auch nach Somaliland, dort haben Sie ja bis zu Ihrer Ausreise Jahrelang gelebt? A: Weil ich einer Minderheit angehöre und nicht aus Somaliland stamme, ist es mir unmöglich dort zu leben. Sie wollen keine fremden Personen, es ist nicht mit Österreich vergleichbar. F: Aber wie war es Ihnen dann möglich damals jahrelang in Somaliland zu leben? A: Wir hatten schon damals genug Schwierigkeiten, das war der Grund, warum ich Somaliland verließ. Ich wüsste auch nicht wohin ich in Somaliland gehen sollte, ich habe dort keine sozialen Anknüpfungen und habe Existenzangst. F: Haben Sie hier in Österreich eine Freundin? A: Ich habe eine Freundin. Sie ist Österreicherin. Wir kennen uns seit 2 Monaten und sind gut befreundet. F: Es handelt sich hierbei um keine Beziehung sondern nur um freundschaftliche Belange? A: Was sich später ergibt weiß ich nicht, aber jetzt verstehen wir uns sehr gut. Ich habe auch andere Österreichische Freunde mit denen ich mich öfter treffe.F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren?A: Was sich später ergibt weiß ich nicht, aber jetzt verstehen wir uns sehr gut. Ich habe auch andere Österreichische Freunde mit denen ich mich öfter treffe., F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Aberkennungsverfahren? A: Nachdem Sie mir gesagt haben, dass ein Aberkennungsverfahren geprüft wird, möchte ich sagen, dass ich mich in Österreich sehr gut integriert habe und Arbeit gefunden habe, ich hatte schlechte Freunde, wegen denen habe ich eine gerichtliche Verurteilung, ich habe mich von denen getrennt und mich gebessert, und entschuldige mich für mein Fehlverhalten und verspreche, dass so etwas nicht mehr vorkommt. F: Möchten Sie die LIB zu Somalia und dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Nein ich verzichte. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung! [ … ]“ Der BF legte eine Vereinbarung Arbeitseinsatz vom XXXX .09.2020 sowie einen Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte vor.Der BF legte eine Vereinbarung Arbeitseinsatz vom römisch 40 .09.2020 sowie einen Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte vor. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der dem BF mit Bescheid vom XXXX 03.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie dem BF die mit Bescheid vom XXXX 03.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der dem BF mit Bescheid vom römisch 40 03.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF die mit Bescheid vom römisch 40 03.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass der BF der Volksgruppe der Gabooye angehöre. Die Situation in seinem Herkunftsstaat (Somalia bzw. Somaliland) habe sich seit seiner Schutzgewährung nachhaltig geändert. Es habe festgestellt werden können, dass sich die allgemeine Lage und Situation in Somalia in weiteren Teilen des Landes, vor allem in Mogadischu, nachhaltig gebessert habe. Die Dürresituation sei seit Längerem überwunden und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Außerdem seien in Mogadischu zahlreiche internationale Hilfsorganisationen tätig, die auch für Rückkehrer aus dem Ausland zu Unterstützungsleistungen imstande seien. Vor allem die größeren Städte in Süd- und Zentralsomalia würden von AMISOM-Truppen gehalten werden und zumindest in ihrem Zentrum als sicher gelten, was insbesondere auch für die Stadt Mogadischu gelte. Die Sicherheitslage in Mogadischu habe sich verbessert. Darüber hinaus sei Mogadischu über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens eine sicher erreichbare Stadt. Weiters werde festgehalten, dass der BF vor seiner Ausreise am XXXX .01.2014 einige Jahre lang mit seiner Familie in XXXX , Somaliland, gelebt habe. Eigenen Angaben zufolge sei er im Jahr 2008 mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern von XXXX nach XXXX gereist und habe dort mit seinen Angehörigen bis zu seiner Ausreise gelebt. Da es dem BF und seiner Familie möglich gewesen sei, sich in Somaliland anzusiedeln und dort zu leben, sei auch davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Rückkehr möglich sein werde, sich neuerlich in Somaliland anzusiedeln und dort zu leben. Es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen nach wie vor in Somaliland leben würden, bei denen er im Fall einer Rückkehr Unterstützung erhalten bzw. Unterkunft finden könne. Für den Fall, dass sich seine Angehörigen nicht mehr in Somaliland aufhalten würden oder er sie sie nicht ausfindig machen könne, werde darauf hingewiesen, dass er auch an divers NGO herantreten könne, die ihn unterstützen würden. Internationale und lokale NGOS könnten in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren. Eine Neuansiedlung sei dem BF somit in Mogadischu, wie auch in XXXX , Somaliland, möglich. Aufgrund der hervorgekommenen Umstände würde er den Schutz des Staates Österreich nicht mehr benötigen. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, sei dieser Status von Amts wegen abzuerkennen. Dementsprechend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Ein Sachverhalt, der die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erfordere, sei nicht hervorgekommen und ergebe sich u.a. aufgrund der Straffälligkeit des BF die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei zu bejahen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei auch das Einreiseverbot in der im Spruch angegeben Dauer zu erlassen gewesen.In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass der BF der Volksgruppe der Gabooye angehöre. Die Situation in seinem Herkunftsstaat (Somalia bzw. Somaliland) habe sich seit seiner Schutzgewährung nachhaltig geändert. Es habe festgestellt werden können, dass sich die allgemeine Lage und Situation in Somalia in weiteren Teilen des Landes, vor allem in Mogadischu, nachhaltig gebessert habe. Die Dürresituation sei seit Längerem überwunden und die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Außerdem seien in Mogadischu zahlreiche internationale Hilfsorganisationen tätig, die auch für Rückkehrer aus dem Ausland zu Unterstützungsleistungen imstande seien. Vor allem die größeren Städte in Süd- und Zentralsomalia würden von AMISOM-Truppen gehalten werden und zumindest in ihrem Zentrum als sicher gelten, was insbesondere auch für die Stadt Mogadischu gelte. Die Sicherheitslage in Mogadischu habe sich verbessert. Darüber hinaus sei Mogadischu über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens eine sicher erreichbare Stadt. Weiters werde festgehalten, dass der BF vor seiner Ausreise am römisch 40 .01.2014 einige Jahre lang mit seiner Familie in römisch 40 , Somaliland, gelebt habe. Eigenen Angaben zufolge sei er im Jahr 2008 mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern von römisch 40 nach römisch 40 gereist und habe dort mit seinen Angehörigen bis zu seiner Ausreise gelebt. Da es dem BF und seiner Familie möglich gewesen sei, sich in Somaliland anzusiedeln und dort zu leben, sei auch davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Rückkehr möglich sein werde, sich neuerlich in Somaliland anzusiedeln und dort zu leben. Es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen nach wie vor in Somaliland leben würden, bei denen er im Fall einer Rückkehr Unterstützung erhalten bzw. Unterkunft finden könne. Für den Fall, dass sich seine Angehörigen nicht mehr in Somaliland aufhalten würden oder er sie sie nicht ausfindig machen könne, werde darauf hingewiesen, dass er auch an divers NGO herantreten könne, die ihn unterstützen würden. Internationale und lokale NGOS könnten in Somaliland im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen agieren. Eine Neuansiedlung sei dem BF somit in Mogadischu, wie auch in römisch 40 , Somaliland, möglich. Aufgrund der hervorgekommenen Umstände würde er den Schutz des Staates Österreich nicht mehr benötigen. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, sei dieser Status von Amts wegen abzuerkennen. Dementsprechend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Ein Sachverhalt, der die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG erfordere, sei nicht hervorgekommen und ergebe sich u.a. aufgrund der Straffälligkeit des BF die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei zu bejahen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei auch das Einreiseverbot in der im Spruch angegeben Dauer zu erlassen gewesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht durch eine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Situation in Somalia insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung verschlechtert habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes, nämlich eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat, lägen daher offenkundig nicht vor. Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei von der belangten Behörde nicht dargetan worden. Der BF sei Angehöriger des Minderheitenclans der Gabooye (Madhiban), verfüge über 7 Jahre Schulbildung, habe jedoch keinerlei Berufserfahrung, da er als Minderjähriger sein Herkunftsland verlassen habe. Der BF befinde sich seit mehr als 6 Jahren außerhalb seines Herkunftslandes. Der BF habe seit 2013 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, er wisse daher nicht, ob diese überhaupt noch am Leben seien bzw. über deren Wohlergehen und Aufenthaltsort. Ein unterstützendes Netzwerk wäre bei einer Rückkehr für den BF demnach nicht gegeben und würde der BF in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lägen mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich aus näher genannten Gründen gegenständlich als unzulässig, zumal der BF gut integriert sei und er mehrmals Reue gezeigt habe und betont, wie leid es ihm tue. Demnach erweise sich auch das Einreiseverbot als unzulässig, und im Übrigen bereits die Dauer desselben als unverhältnismäßig hoch.Dagegen erhob der BF fristgerecht durch eine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Situation in Somalia insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung verschlechtert habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes, nämlich eine nachhaltige und wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat, lägen daher offenkundig nicht vor. Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei von der belangten Behörde nicht dargetan worden. Der BF sei Angehöriger des Minderheitenclans der Gabooye (Madhiban), verfüge über 7 Jahre Schulbildung, habe jedoch keinerlei Berufserfahrung, da er als Minderjähriger sein Herkunftsland verlassen habe. Der BF befinde sich seit mehr als 6 Jahren außerhalb seines Herkunftslandes. Der BF habe seit 2013 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, er wisse daher nicht, ob diese überhaupt noch am Leben seien bzw. über deren Wohlergehen und Aufenthaltsort. Ein unterstützendes Netzwerk wäre bei einer Rückkehr für den BF demnach nicht gegeben und würde der BF in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lägen mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich aus näher genannten Gründen gegenständlich als unzulässig, zumal der BF gut integriert sei und er mehrmals Reue gezeigt habe und betont, wie leid es ihm tue. Demnach erweise sich auch das Einreiseverbot als unzulässig, und im Übrigen bereits die Dauer desselben als unverhältnismäßig hoch. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langten am 04.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Strafverfügung einer LPD vom XXXX .03.2021 wurde über den BF wegen § 81 Abs. 1 SPG (Ordnungsstörung) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 200,00 festgesetzt.Mit Strafverfügung einer LPD vom römisch 40 .03.2021 wurde über den BF wegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Ordnungsstörung) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 200,00 festgesetzt. Am 07.05.2021 langte eine Aufenthaltsbestätigung der Klinik XXXX vom XXXX .05.2021 ein.Am 07.05.2021 langte eine Aufenthaltsbestätigung der Klinik römisch 40 vom römisch 40 .05.2021 ein. Am 16.02.2022 langte die Vollmacht der im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2022 über seine Rechtsvertretung aufgefordert, die aktuelle Wohnanschrift bekannt zu geben, da es anhand durchgeführter Anfragen nicht möglich gewesen ist, den Aufenthalt mittels Zentralmelderegister bzw. Grundversorgung zu eruieren. Am 27.09.2022 gab der BF über seine Rechtsvertretung die aktuelle Wohnanschrift bekannt und legte einen vorläufigen Meldezettel vor. Mit Eingabe vom 13.10.2022 legte der BF über die Rechtsvertretung einen Meldezettel vor. Das BFA erstattete am 08.02.2023 eine Stellungnahme, in der insbesondere ausgeführt wurde, hinsichtlich der Herkunft des BF aus Somaliland und den dort vorhandenen familiären und sozialen Anbindungen werde auf die Angaben des BF und die dazu getroffene Würdigung im bekämpften Bescheid verwiesen. Allfällige Aspekte zu einer Rückkehr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK wie des
  2. Zusatzprotokolls wären daher jedenfalls auf diese Region zu beschränken. Der BF sei auch wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt worden und sei sohin der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG wie auch § 53 Abs. 3 FPG klar erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in eventu mit dem Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die vom BF akut ausgehende Gefahr sei zu betonen, dass das seitens der dahingehenden Spezialbehörde verhängte Waffenverbot vom XXXX .10.2019 weiterhin Gültigkeit habe und sei daraus von einer weiterhin bestehenden Gefährlichkeit auszugehen. Ungeachtet dessen sei der BF bereits einmal und zwar am XXXX .08.2019 wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt worden und habe diese Verurteilung auch keine positive Wirkung im Sinne einer Spezialprävention gehabt, zumal die dem Verbrechen zugrunde gelegte Straftat bereits ein halbes Jahr später und zwar zuletzt am XXXX .11.2019 begangen worden sei. Seither sei der BF mehrmals wegen weiterer Straftaten angezeigt worden und sei das Strafverfahren wegen Vandalismus wegen § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden, dennoch aber schuldhaft begangen. Laut kriminalpolizeilichen Aktenindex würden nach wie vor genannte Strafverfahren gegen den BF laufen. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden. Dieser Ausgangpunkt der Behörde bestätige sich jedenfalls auch durch das Faktum, dass es der BF nicht erforderlich gefunden habe, nach der Haft einer dauernden Arbeitstätigkeit nachzugehen; sohin sei zu schließen, dass auch eine allfällige Bewährungshilfe bzw. Sozialarbeit keinen positiven Einfluss auf eine rechtstreue Lebensgestaltung des BF habe; dies insbesondere als er eine am XXXX .09.2020 begonnene Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsbildungsprogramms von XXXX bereits nach 14 Tagen und zwar am XXXX .09.2020 wieder beendet habe und seither von der Mindestsicherung lebe. Zudem verfüge er nicht über eigenen Wohnraum und lebe dieser in einer Obdachlosenunterkunft des XXXX . Das BFA stelle daher den Antrag, die Beschwerde zu allen Punkten abzuweisen.Das BFA erstattete am 08.02.2023 eine Stellungnahme, in der insbesondere ausgeführt wurde, hinsichtlich der Herkunft des BF aus Somaliland und den dort vorhandenen familiären und sozialen Anbindungen werde auf die Angaben des BF und die dazu getroffene Würdigung im bekämpften Bescheid verwiesen. Allfällige Aspekte zu einer Rückkehr im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK wie des
  3. Zusatzprotokolls wären daher jedenfalls auf diese Region zu beschränken. Der BF sei auch wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt worden und sei sohin der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wie auch Paragraph 53, Absatz 3, FPG klar erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in eventu mit dem Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die vom BF akut ausgehende Gefahr sei zu betonen, dass das seitens der dahingehenden Spezialbehörde verhängte Waffenverbot vom römisch 40 .10.2019 weiterhin Gültigkeit habe und sei daraus von einer weiterhin bestehenden Gefährlichkeit auszugehen. Ungeachtet dessen sei der BF bereits einmal und zwar am römisch 40 .08.2019 wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt worden und habe diese Verurteilung auch keine positive Wirkung im Sinne einer Spezialprävention gehabt, zumal die dem Verbrechen zugrunde gelegte Straftat bereits ein halbes Jahr später und zwar zuletzt am römisch 40 .11.2019 begangen worden sei. Seither sei der BF mehrmals wegen weiterer Straftaten angezeigt worden und sei das Strafverfahren wegen Vandalismus wegen Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden, dennoch aber schuldhaft begangen. Laut kriminalpolizeilichen Aktenindex würden nach wie vor genannte Strafverfahren gegen den BF laufen. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden. Dieser Ausgangpunkt der Behörde bestätige sich jedenfalls auch durch das Faktum, dass es der BF nicht erforderlich gefunden habe, nach der Haft einer dauernden Arbeitstätigkeit nachzugehen; sohin sei zu schließen, dass auch eine allfällige Bewährungshilfe bzw. Sozialarbeit keinen positiven Einfluss auf eine rechtstreue Lebensgestaltung des BF habe; dies insbesondere als er eine am römisch 40 .09.2020 begonnene Arbeitstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsbildungsprogramms von römisch 40 bereits nach 14 Tagen und zwar am römisch 40 .09.2020 wieder beendet habe und seither von der Mindestsicherung lebe. Zudem verfüge er nicht über eigenen Wohnraum und lebe dieser in einer Obdachlosenunterkunft des römisch 40 . Das BFA stelle daher den Antrag, die Beschwerde zu allen Punkten abzuweisen. Am 22.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 23). Vorgelegt wurden folgende Beweismittel (als Lichtbild/Ablichtung): - 4 Bildschirmfotos (Beilage ./1) - Röntgenbefund (Beilage./2) Der BF erstattete am 08.03.2023 durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme insbesondere zur Versorgungs- und Sicherheitslage sowie zur Straffälligkeit des BF. Vorgelegt wurden mit der Stellungnahme folgende Beweismittel (als Lichtbild/Ablichtung): - Schreiben des AMS vom XXXX .02.2023- Schreiben des AMS vom römisch 40 .02.2023 - Bewerbungsliste - ÖSD, Zertifikat Deutsch Österreich B1 – nicht bestanden, vom XXXX .04.2018 - ÖSD, Zertifikat Deutsch Österreich B1 – nicht bestanden, vom römisch 40 .04.2018 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Hinsichtlich der Person des BF ist seit Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus keine entscheidungswesentliche Änderung seiner individuellen Merkmale eingetreten. Er ist somalischer Staatsangehöriger, ist moslemischen Glaubens und gehört dem Clan der Gabooye an. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist ledig und hat keine Kinder. Neben seinen Eltern verfügt er über drei Schwestern und fünf Brüder. Der BF ist in XXXX , Somalia, geboren und ist mit seiner Mutter und drei Schwestern im Jahr 2008 nach XXXX , Somaliland, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.Hinsichtlich der Person des BF ist seit Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus keine entscheidungswesentliche Änderung seiner individuellen Merkmale eingetreten. Er ist somalischer Staatsangehöriger, ist moslemischen Glaubens und gehört dem Clan der Gabooye an. Seine Muttersprache ist Somali. Er ist ledig und hat keine Kinder. Neben seinen Eltern verfügt er über drei Schwestern und fünf Brüder. Der BF ist in römisch 40 , Somalia, geboren und ist mit seiner Mutter und drei Schwestern im Jahr 2008 nach römisch 40 , Somaliland, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Auch hinsichtlich seiner bestehenden Anknüpfungspunkte in Somalia (insbesondere Angehörige) ist eine entscheidungswesentliche Änderung nicht eingetreten. Seine Familienangehörigen (Eltern und drei Schwestern und fünf Brüder) leben noch in Somalia. Zuletzt lebte seine Familie bei XXXX , wobei seine Mutter sowie die drei Schwestern in XXXX lebten. Sein Bruder nimmt ab und zu Kontakt zum BF über das Handy (Facebook, Internet) auf.Seine Familienangehörigen (Eltern und drei Schwestern und fünf Brüder) leben noch in Somalia. Zuletzt lebte seine Familie bei römisch 40 , wobei seine Mutter sowie die drei Schwestern in römisch 40 lebten. Sein Bruder nimmt ab und zu Kontakt zum BF über das Handy (Facebook, Internet) auf. Nach eigenen Angaben hat er in Somalia die Schule besucht. Eine Berufsausbildung hat er in Somalia nicht absolviert. Der BF hat sich seinen Angaben nie in Mogadischu gelebt. Der BF hat Somalia als Minderjähriger verlassen und stellte am 20.04.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. In der Strafbemessung wurden das umfassende Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. In der Strafbemessung wurden das umfassende Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und eine andere Person in XXXX beide am XXXX .06.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich in XXXX , öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 10 – 20 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten, vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen gegen Entgelt überlassen haben, indem sie einer genannten Person 0,8 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) zu einem Preis von 10,-- Euro verkauften. Des Weiteren hat der BF alleine am XXXX .06.2019 vorschriftswidrig Suchtgift und zwar 3 Baggies Cannabiskraut, beinhaltend den Wirkstoff THCA und Delta-9-THC, zum Eigengebrauch erworben und besessen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und eine andere Person in römisch 40 beide am römisch 40 .06.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich in römisch 40 , öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 10 – 20 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten, vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen gegen Entgelt überlassen haben, indem sie einer genannten Person 0,8 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) zu einem Preis von 10,-- Euro verkauften. Des Weiteren hat der BF alleine am römisch 40 .06.2019 vorschriftswidrig Suchtgift und zwar 3 Baggies Cannabiskraut, beinhaltend den Wirkstoff THCA und Delta-9-THC, zum Eigengebrauch erworben und besessen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2020 wurde der BF wegen Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .08.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, und wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall als erschwerend.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2020 wurde der BF wegen Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .08.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, und wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall als erschwerend. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .11.2019 in XXXX eine Person nach deren Straftat – nämlich eines schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB – mithin einen Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremden Vermögens dabei unterstützt hat, das Mobiltelefon, das die Person durch diese Tat erlangt hat, zu verheimlichen, indem er dieses von der Person an sich nahm und sich vom Tatort entfernte, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die das Mobiltelefon erlangt wurde, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt und der BF die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .11.2019 in römisch 40 eine Person nach deren Straftat – nämlich eines schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB – mithin einen Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremden Vermögens dabei unterstützt hat, das Mobiltelefon, das die Person durch diese Tat erlangt hat, zu verheimlichen, indem er dieses von der Person an sich nahm und sich vom Tatort entfernte, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die das Mobiltelefon erlangt wurde, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt und der BF die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen. Der BF befand deswegen sich von XXXX .11.2019 bis XXXX .11.2019, XXXX .03.2020 bis XXXX .06.2020 (insgesamt 3 Monate) in Haft, zu Beginn in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft, die auf die Strafhaft angerechnet wurde.Der BF befand deswegen sich von römisch 40 .11.2019 bis römisch 40 .11.2019, römisch 40 .03.2020 bis römisch 40 .06.2020 (insgesamt 3 Monate) in Haft, zu Beginn in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft, die auf die Strafhaft angerechnet wurde. Der BF hat den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe mit XXXX .06.2020 verbüßt.Der BF hat den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .06.2020 verbüßt. Der BF erkennt grundsätzlich sein gesetztes Fehlverhalten und zeigt hinsichtlich seiner Taten Reue. Weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister nicht auf. Aktenkundig ist, dass über den BF mit Strafverfügung einer LPD vom XXXX .03.2021 wegen § 81 Abs. 1 SPG (Ordnungsstörung) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 200,00 festgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der BF sich am XXXX .08.2020 mit anderen Personen gestritten bzw. diese auch gestoßen hat, wodurch der normale Ablauf am XXXX gestört wurde.Aktenkundig ist, dass über den BF mit Strafverfügung einer LPD vom römisch 40 .03.2021 wegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG (Ordnungsstörung) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 200,00 festgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der BF sich am römisch 40 .08.2020 mit anderen Personen gestritten bzw. diese auch gestoßen hat, wodurch der normale Ablauf am römisch 40 gestört wurde. Der BF wurde zuletzt wegen des Verdachts hinsichtlich § 27 Abs. 1 SMG (im Zuge einer Personenkontrolle sei beim BF ein Baggy mit Cannabiskraut vorgefunden worden), wegen des Verdachts des Raufhandels (Schläge, Tritte und Gerangel) sowie wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung angezeigt. Gegen den BF wurde beim Bezirksgericht wegen § 27 Abs. 1 SMG sowie § 125 StGB Anklage erhoben.Der BF wurde zuletzt wegen des Verdachts hinsichtlich Paragraph 27, Absatz eins, SMG (im Zuge einer Personenkontrolle sei beim BF ein Baggy mit Cannabiskraut vorgefunden worden), wegen des Verdachts des Raufhandels (Schläge, Tritte und Gerangel) sowie wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung angezeigt. Gegen den BF wurde beim Bezirksgericht wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG sowie Paragraph 125, StGB Anklage erhoben. Gegen den BF wurde im Jahr 2019 ein Waffenverbot erlassen. Der BF ist weitgehend gesund. Er litt im Jahr 2021 an Tuberkulose und war deshalb auch nach eigenen Angaben über zwei Monate im Spital. Zuletzt nahm er noch wegen der Tuberkulose-Erkrankung Kontrolltermine wahr. Im Bundesgebiet wohnt er im XXXX von XXXX vom XXXX .Im Bundesgebiet wohnt er im römisch 40 von römisch 40 vom römisch 40 . Der BF arbeitet derzeit nicht, er zeigt sich aber arbeitswillig und ist aktiv auf Arbeitssuche. Er bewirbt sich für verschiedene Arbeitsplätze. Er wird vom AMS betreut. In Österreich hat er keine Familienangehörigen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 03.2016 wurde u.a. dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX 03.2017 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 03.2016 wurde u.a. dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 03.2017 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .03.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX 03.2019 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .03.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 03.2019 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .03.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX 03.2021 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .03.2019 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 03.2021 erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde u.a. der dem BF mit Bescheid vom XXXX 03.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt sowie dem BF die mit Bescheid vom XXXX .03.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde u.a. der dem BF mit Bescheid vom römisch 40 03.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt sowie dem BF die mit Bescheid vom römisch 40 .03.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der aktuellen allgemeinen Lage (insbesondere der Versorgungslage) in Somalia haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich und nachhaltig zugunsten des BF verbessert. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 4, 27.07.2022): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022)., Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021)., Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). 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Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. PGN 12.2021).Al Shabaab kontrolliert größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba und Teile von Gedo (PGN 12.2021). Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche PGN 12.2021). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen, da Jubaland und die Bundesregierung ihre militärischen Kräfte gegeneinander einsetzen (siehe unten) anstatt gegen al Shabaab. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S. 12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnete al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt. Al Shabaab ist allerdings weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 7.7.2022). Lower Juba: Die Region steht unter Kontrolle von AMISOM, kenianischer Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani, Dif und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Orte Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 7.7.2022). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 7.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 7.7.2022). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 7.7.2022). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vgl. PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Eine fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur haben nicht nur die Kriminalität, sondern auch eine Infiltration der Stadt durch al Shabaab eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Dabei ist die Gruppe auch in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 7.7.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 7.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 7.7.2022). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30 % auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RK 27.6.2022). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MM 8.6.2022). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vgl. CFR 19.5.2021).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vergleiche CFR 19.5.2021). Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022).Gedo: Eigentlich gehört die Region zu Jubaland, die nicht von al Shabaab gehaltenen Gebiete werden aber von Kräften der Bundesregierung kontrolliert (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 7.7.2022). In den vergangenen fünf Jahren war Gedo das Zentrum einer politischen und Sicherheitskrise. Vor allem ab 2019 hat sich die Situation verschlechtert. De facto handelte es sich um einen Stellvertreterkonflikt zwischen Jubaland und der Bundesregierung (Sahan 31.5.2022). Im Jahr 2020 wurde in Gedo eine neue, zur Bundesregierung loyale Verwaltung installiert (HIPS 2021, S. 8). Dieser Austausch erfolgte flächendeckend in ganz Gedo. Dort befinden sich Teile der Spezialeinheit Haramcad sowie durch in Eritrea ausgebildete Kräfte (BMLV 7.7.2022) der NISA namens Duufaan. Al Shabaab hat vom politischen Konflikt in Jubaland profitiert und neue Teile von Gedo eingenommen hat (Bryden 8.11.2021). Zudem hat al Shabaab im März 2021 einen Stützpunkt der Bundesarmee in Luuq angegriffen, der Angriff wurde allerdings abgewiesen (Halbeeg 15.3.2021). Insgesamt hat sich die Lage außerhalb der Städte verschlechtert, äthiopische Truppen wurden abgezogen (AQ6 1.2022). Gegen Luuq führt al Shabaab eine Blockade. Gütertransporte werden immer wieder abgefangen und angegriffen (UNSC 6.10.2021). Gemäß einer anderen Quelle haben sich lediglich die Akteure geändert; die erhöhte Präsenz von Mogadischu-treuen Truppen ist für Gedo demnach nicht ausschließlich nachteilig. Sie wirkt sich auf die Sicherheitslage in der Region sogar positiv aus (BMLV 7.7.2022). Jedenfalls kann sich nun, da Präsident Farmaajo nicht mehr im Amt ist, die Situation verbessern. Der Präsident von Jubaland hat angekündigt, mit Ältesten, Wirtschaftstreibenden, der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren in Gedo Gespräche führen zu wollen (Sahan 31.5.2022). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 34 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 21 dieser 34 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es ebenfalls 34 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: [ … ] (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen: ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● AQ6 - Anonyme Quelle 6 (1.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 29.6.2022 ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab, https://www.cfr.org/backgrounder/al-shabab, Zugriff 9.6.2022 ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf, Zugriff 12.5.2022 ● Halbeeg (15.3.2021): SNA repels al-shabaab attack on Luq town, https://en.halbeeg.com/2021/03/15/sna-repels-al-shabaab-attack-on-luq-town/, Zugriff 8.7.2022 ● HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System, https://hiraalinstitute.org/wp-content/uploads/2020/10/A-Losing-Game.pdf, Zugriff 15.6.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 ● Majid - Majid, Nisar / Abdirahman, Khalif / The London School of Economics and Political Science (26.3.2021): The Kismayo Bubble - Justice and Security in Jubbaland, http://eprints.lse.ac.uk/109317/2/The_kismayo_bubble_updated.pdf, Zugriff 28.6.2022 ● MM - Mustaqbal Media (8.6.2022): Jubbaland deploys troops to quell clan skirmishes in Lower Juba, https://mustaqbalmedia.net/en/jubbaland-deploys-troops-to-quell-clan-skirmishes-in-lower-juba/, Zugriff 30.6.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 ● RK - Radio Kismaayo (27.6.2022): Jubbaland state President set to visit Giriley and Diif today to finalize peace agreement between warring clans, https://radiokismayo.so/2022/06/27/jubbaland-state-president-set-to-visit-giriley-and-diif-today-to-finalize-peace-agreement-between-warring-clans/, Zugriff 29.6.2022 ● Sahan - Sahan / Somali Wire Team (31.5.2022): Editor’s Pick – A way forward for the Gedo region, in: The Somali Wire Issue No. 396, per e-Mail ● UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 8.7.2022 ● UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 14.6.2022 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 25.07.2022 Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und i

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