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{'item': 'W226 2243089-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4Art. 1§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW226 2243089-1 Spruch, W226 2243089-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste am XXXX legal mittels eines Visums C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste am römisch 40 legal mittels eines Visums C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein.
  3. Am 09.03.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  4. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt vor: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich habe mein Land verlassen, wegen der Situation in der ich in meiner Heimat war, die mich sehr getroffen hat. Der Grund ist meine Homosexualität. Ich wurde von meiner Familie verstoßen und von meiner Gesellschaft abgelehnt. Mein Leben war in Gefahr und ich wurde wegen meiner Homosexualität verfolgt. Ich wurde auch staatlich verfolgt. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich kann mir nicht mehr vorstellen zurückzukehren. Ich habe Angst vor Verfolgung.“
  5. Am 01.09.2020 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Herkunftsland als XXXX tätig gewesen sei und ein eigenes Restaurant geführt habe. Zudem brachte er vor, dass er homosexuell sei und im Herkunftsland in einer homosexuellen Beziehung gelebt habe. Die Beziehung des Beschwerdeführers sei öffentlich geworden, weshalb er verfolgt worden sei. Erstmals sei er im XXXX von sechs mit Stöcken bewaffneten Personen aufgesucht worden, welche angegeben hätten, von der Regierung geschickt worden zu sein. Diese Personen hätten sein Restaurant durchsucht und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die Homosexualität bejahe und in der Gemeinschaft unterstütze, und dass er die jungen Leute dazu bringen würde, Homosexualität auszuleben. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er aus dem Ausland Unterstützung bekomme, um die Homosexualität zu forcieren. Als der Beschwerdeführer diesen Personen verweigert habe, die Durchsuchung durchzuführen, nachdem sie keine Uniform getragen und keinen Durchsuchungsbefehl gehabt hätten, sei der Beschwerdeführer von ihnen zusammengeschlagen worden. Die Personen hätten dann Posters und Banner als Beweis dafür mitgenommen, dass der Beschwerdeführer die Organisation XXXX unterstütze. Der Beschwerdeführer sei von 2017 bis 2019 als Freiwilliger bei diesem Verein tätig gewesen und habe junge Leute über HIV informiert. Nach dem Vorfall der Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer im Herkunftsland weiterhin in seinem eigenen Restaurant sowie für den Verein XXXX gearbeitet. Im XXXX habe es dann einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem der BF in seinem Restaurant angegriffen worden sei. Er sei eines Tages von einer seiner Mitarbeiterinnen beim Geschlechtsverkehr mit seinem Lebensgefährten in seinem Büro überrascht worden. Er habe die Mitarbeiterin dann entlassen, woraufhin sie der Nachbarschaft des Beschwerdeführers von seiner Homosexualität erzählt habe. Dadurch hätten einige Personen das Restaurant niederbrennen bzw. die Schließung erzwingen wollen. Dieser Umstand sei der Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher seit November 2019 bis Februar 2020 bei einem Freund in XXXX versteckt. Seit dem Vorfall, bei welchem Personen angedroht hätten, das Restaurant des Beschwerdeführers niederzubrennen, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Lebensgefährten.
  6. Am 01.09.2020 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Herkunftsland als römisch 40 tätig gewesen sei und ein eigenes Restaurant geführt habe. Zudem brachte er vor, dass er homosexuell sei und im Herkunftsland in einer homosexuellen Beziehung gelebt habe. Die Beziehung des Beschwerdeführers sei öffentlich geworden, weshalb er verfolgt worden sei. Erstmals sei er im römisch 40 von sechs mit Stöcken bewaffneten Personen aufgesucht worden, welche angegeben hätten, von der Regierung geschickt worden zu sein. Diese Personen hätten sein Restaurant durchsucht und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die Homosexualität bejahe und in der Gemeinschaft unterstütze, und dass er die jungen Leute dazu bringen würde, Homosexualität auszuleben. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er aus dem Ausland Unterstützung bekomme, um die Homosexualität zu forcieren. Als der Beschwerdeführer diesen Personen verweigert habe, die Durchsuchung durchzuführen, nachdem sie keine Uniform getragen und keinen Durchsuchungsbefehl gehabt hätten, sei der Beschwerdeführer von ihnen zusammengeschlagen worden. Die Personen hätten dann Posters und Banner als Beweis dafür mitgenommen, dass der Beschwerdeführer die Organisation römisch 40 unterstütze. Der Beschwerdeführer sei von 2017 bis 2019 als Freiwilliger bei diesem Verein tätig gewesen und habe junge Leute über HIV informiert. Nach dem Vorfall der Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer im Herkunftsland weiterhin in seinem eigenen Restaurant sowie für den Verein römisch 40 gearbeitet. Im römisch 40 habe es dann einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem der BF in seinem Restaurant angegriffen worden sei. Er sei eines Tages von einer seiner Mitarbeiterinnen beim Geschlechtsverkehr mit seinem Lebensgefährten in seinem Büro überrascht worden. Er habe die Mitarbeiterin dann entlassen, woraufhin sie der Nachbarschaft des Beschwerdeführers von seiner Homosexualität erzählt habe. Dadurch hätten einige Personen das Restaurant niederbrennen bzw. die Schließung erzwingen wollen. Dieser Umstand sei der Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher seit November 2019 bis Februar 2020 bei einem Freund in römisch 40 versteckt. Seit dem Vorfall, bei welchem Personen angedroht hätten, das Restaurant des Beschwerdeführers niederzubrennen, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Lebensgefährten. Die Familie des Beschwerdeführers habe bereits im Jahr 2007 von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren, als der Vater ihn mit seinem Lebensgefährten beim Geschlechtsverkehr erwischt habe. Seitdem werde der Beschwerdeführer von seiner Familie verfolgt.
  7. Am 22.09.2020 langte bei der Behörde eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.09.2020 ein. Ferner wurde ein Sozialbericht der Organisation XXXX sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend LGBTIQ in Uganda vom Juni 2020 vorgelegt.
  8. Am 22.09.2020 langte bei der Behörde eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.09.2020 ein. Ferner wurde ein Sozialbericht der Organisation römisch 40 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend LGBTIQ in Uganda vom Juni 2020 vorgelegt.
  9. Am 11.11.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Herkunftsland ein Restaurant betrieben hat, gerichtet.
  10. Am 09.12.2020 erfolgte eine Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer durch die Behörde hinsichtlich weiterer Informationen zum Namen und der Adresse seines Restaurants im Herkunftsland. Am 21.12.2020 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung im Wege seiner Rechtsvertretung nach und übermittelte eine diesbezügliche Stellungnahme.
  11. Der Anfrage der Behörde an die Staatendokumentation wurde mit Anfragebeantwortung vom 01.03.2021 entsprochen.
  12. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.), als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Avs, 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 8. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Avs, 1 Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend brachte die Behörde vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein plausibles Bild seines Lebens als homosexuelle Person in Uganda sowie in Österreich zu zeichnen. Der Beschwerdeführer sei bei einer äußerst vagen Schilderung verblieben, sowohl in Bezug auf seine sexuelle Orientierung als auch in Bezug auf die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen gegen seine Person. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bereits seit 2007 von seiner Familie bedroht worden sei, dabei habe der Beschwerdeführer aber mit keinem Wort ausgeführt, wie sich diese Bedrohungen über mehr als 10 Jahre konkret dargestellt hätten. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensgefährten, mit dem er bereits seit 2007 eine Beziehung geführt habe, in der Heimat zurückgelassen und alleine die Flucht ergriffen habe, völlig unschlüssig. Zudem hätten sich auch Widersprüche in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, wonach er im Herkunftsland ein eigenes Restaurant betrieben habe. Auch sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mit einem ugandischen Reisepass nach Österreich reisen konnte, ein Indiz dafür, dass ihm im Herkunftsland keine Gefahr aufgrund seiner Homosexualität drohe. Die Behörde gehe nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Gefahr drohe, nachdem eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage nicht gegeben sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 27.05.2021 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer von der Behörde nicht ausreichend zu seiner sexuellen Orientierung befragt worden sei und sei diese von einer unrichtigen Beweiswürdigung ausgegangen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zu seinem Lebensgefährten zurückkehrte und ohne ihn flüchtete, sei angesichts eines menschlich inhärenten Überlebensinstinkts mehr als nachvollziehbar. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass die Existenz des Restaurants des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnte, führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht nicht daran gedacht habe, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Existenz seines Restaurants beweisen müsste bzw. hätte sich auch die Anfragebeantwortung nur auf Gesprächsaufklärung vor Ort gestützt. In diesem Zusammenhang sei der Behörde die Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen, da der Beschwerdeführer vorab keine Möglichkeit erhalten habe, zum Rechercheergebnis Stellung zu beziehen. Das Restaurant sei nicht durch ein Schild ersichtlich gemacht gewesen, zumal es regelmäßig von Männern mit einer nicht der Norm entsprechenden sexuellen Orientierung besucht worden sei.
  2. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Am 12.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer erneut angab, nach der Schulausbildung eine Ausbildung für XXXX begonnen zu haben. Er stehe mit niemandem mehr aus Uganda in Kontakt. Wieso der Beschwerdeführer ein Visum für die Einreise nach Österreich erhalten habe, wisse er nicht. Alles sei von einer Person organisiert worden, an die sich der Beschwerdeführer gewandt habe, um aus Uganda zu fliehen. Auch der Reisepass des Beschwerdeführers sei von dieser Person ausgestellt worden. Vom Beschwerdeführer sei für den Erhalt des Passes einzig und allein eine Unterschrift nötig gewesen. Er sei nie Mitglied eines Ministeriums gewesen. In Österreich sei der Beschwerdeführer keine gleichgeschlechtliche Beziehung eingegangen.
  4. Am 12.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer erneut angab, nach der Schulausbildung eine Ausbildung für römisch 40 begonnen zu haben. Er stehe mit niemandem mehr aus Uganda in Kontakt. Wieso der Beschwerdeführer ein Visum für die Einreise nach Österreich erhalten habe, wisse er nicht. Alles sei von einer Person organisiert worden, an die sich der Beschwerdeführer gewandt habe, um aus Uganda zu fliehen. Auch der Reisepass des Beschwerdeführers sei von dieser Person ausgestellt worden. Vom Beschwerdeführer sei für den Erhalt des Passes einzig und allein eine Unterschrift nötig gewesen. Er sei nie Mitglied eines Ministeriums gewesen. In Österreich sei der Beschwerdeführer keine gleichgeschlechtliche Beziehung eingegangen.
  5. Am 14.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, bei einem Psychologen/Psychiater wegen Stress und Schlaflosigkeit in Behandlung zu sein und Medikamente einzunehmen. Er habe in Österreich nach seiner Ankunft an der XXXX teilgenommen, da er Zeit zum Nachdenken gebraucht habe und habe deshalb nicht bereits am Tag der Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die im Akt dokumentierte Korrespondenz mit der XXXX sei nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern über eine andere Person, an die sich der Beschwerdeführer mit der Bitte um Hilfe gewandt habe, durchgeführt worden. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer selbst beantragt und ausstellen lassen, da er dies für seine Tätigkeit bei der Organisation XXXX benötigt habe. Er könne sich nicht erinnern, wann er seinen Fluchthelfer zum ersten Mal getroffen habe. Es sei zwar richtig, dass sie in dieselbe Schule gegangen seien, doch hätten sie sich zu Schulzeiten nicht gekannt. In Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere enge Freunde, die für ihn eine Familie darstellen würden.
  6. Am 14.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer angab, bei einem Psychologen/Psychiater wegen Stress und Schlaflosigkeit in Behandlung zu sein und Medikamente einzunehmen. Er habe in Österreich nach seiner Ankunft an der römisch 40 teilgenommen, da er Zeit zum Nachdenken gebraucht habe und habe deshalb nicht bereits am Tag der Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die im Akt dokumentierte Korrespondenz mit der römisch 40 sei nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern über eine andere Person, an die sich der Beschwerdeführer mit der Bitte um Hilfe gewandt habe, durchgeführt worden. Den Reisepass habe der Beschwerdeführer selbst beantragt und ausstellen lassen, da er dies für seine Tätigkeit bei der Organisation römisch 40 benötigt habe. Er könne sich nicht erinnern, wann er seinen Fluchthelfer zum ersten Mal getroffen habe. Es sei zwar richtig, dass sie in dieselbe Schule gegangen seien, doch hätten sie sich zu Schulzeiten nicht gekannt. In Österreich habe der Beschwerdeführer mehrere enge Freunde, die für ihn eine Familie darstellen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Uganda, gehört der Volksgruppe der Muganda an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern und die drei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. Mit ihnen steht der Beschwerdeführer nicht mehr in Kontakt. Auch mit weiteren Verwandten oder Bekannten im Herkunftsland besteht kein Kontakt mehr. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule und anschließend die Mittelschule, welche er im Jahr XXXX abschloss. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Herkunftsland im XXXX tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beruflich als XXXX tätig war. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Restaurant in XXXX führte.Im Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule und anschließend die Mittelschule, welche er im Jahr römisch 40 abschloss. Zuletzt war der Beschwerdeführer im Herkunftsland im römisch 40 tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beruflich als römisch 40 tätig war. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Restaurant in römisch 40 führte. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX legal mit seinem Reisepass und einem Visum C für die Teilnahme an der XXXX von XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 legal mit seinem Reisepass und einem Visum C für die Teilnahme an der römisch 40 von römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund von psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und nimmt regelmäßig Medikamente ein (Pregabalin Acc HKPS 50mg, Sertralin 1A FTBL 50mg, Zoldem FTBL 10mg). 1.
  9. Zum Fluchtvorbringen und der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer führte bereits eine homosexuelle Beziehung im Herkunftsland. Derzeit hat der Beschwerdeführer keinen Lebensgefährten. In Österreich ist er aktives Mitglied des XXXX sowie des Vereins XXXX und nimmt regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen dieser Vereine teil. Zudem lebt er in einer eigens für homosexuelle Männer eingerichteten Wohngemeinschaft des Projektes XXXX der XXXX in Kooperation mit dem Verein XXXX In Österreich ist er aktives Mitglied des römisch 40 sowie des Vereins römisch 40 und nimmt regelmäßig an Treffen und Veranstaltungen dieser Vereine teil. Zudem lebt er in einer eigens für homosexuelle Männer eingerichteten Wohngemeinschaft des Projektes römisch 40 der römisch 40 in Kooperation mit dem Verein römisch 40 Im Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation XXXX und klärte freiwillig über HIV auf. Im Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer Mitglied der Organisation römisch 40 und klärte freiwillig über HIV auf. Im Hinblick auf die Situation Homosexueller im Herkunftsland des Beschwerdeführers, Uganda, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. dauerhaft erfolgreich verbirgt. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.2.
  11. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Uganda vom 23.03.2023, mit Stichtag vom 04.04.2023:
  12. COVID-19,
  13. COVID-19 Für vollständig geimpfte Personen, die eine Impfbescheinigung besitzen, besteht keine Verpflichtung mehr, einen negativen PCR-Test bei Einreise am Flughafen Entebbe und an den Landgrenzen vorzulegen. Allerdings müssen einreisenden Passagiere ab einem Alter von einem Jahr eine Gelbfieberimpfung nachweisen (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023). Der Nachweis muss bereits bei der Visabeantragung elektronisch hochgeladen werden. Kinder unter sechs Jahren müssen weder einen Impfnachweis noch einen PCR-Test vorlegen (BMEIA 13.3.2023).Für vollständig geimpfte Personen, die eine Impfbescheinigung besitzen, besteht keine Verpflichtung mehr, einen negativen PCR-Test bei Einreise am Flughafen Entebbe und an den Landgrenzen vorzulegen. Allerdings müssen einreisenden Passagiere ab einem Alter von einem Jahr eine Gelbfieberimpfung nachweisen (AA 13.3.2023; vergleiche BMEIA 13.3.2023). Der Nachweis muss bereits bei der Visabeantragung elektronisch hochgeladen werden. Kinder unter sechs Jahren müssen weder einen Impfnachweis noch einen PCR-Test vorlegen (BMEIA 13.3.2023). Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe und die Grenzübergänge zu den Nachbarstaaten sind geöffnet. Momentan bestehen keine Einschränkungen bei internationalen Reiseverbindungen. Ferner kommt es auch zu keinen Beschränkungen im Land (AA 13.3.2023). Weiterhin besteht die Empfehlung des Tragens einer Mund-Nasen-Schutzmaske in geschlossenen Räumen. Zugang zu öffentlichen Gebäuden wird nur mit gültigem Impfnachweis oder einem aktuellen COVID-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, gewährt (BMEIA 13.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 13.3.2023 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023
  14. Politische Lage,
  15. Politische Lage Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vgl. FD 27.4.2022).Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vergleiche FD 27.4.2022). Nach der Bestätigung der Wahlergebnisse wurde Präsident Museveni im Mai 2021 vereidigt und im Juni seine Regierung umgebildet. Seine Partei, die NRM (National Resistance Movement), gewann auch die Parlamentswahlen (FD 27.4.2022). Die Wahlen für die Mitglieder des Einkammerparlaments im Jahr 2021 fanden gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen statt. Insgesamt wurden 499 Abgeordnete direkt gewählt, darunter Parlamentarier für 353 Einzelwahlkreise und 146 weibliche Abgeordnete. Weitere 30 wurden gewählt, um besondere Interessengruppen zu vertreten (Jugendliche, ältere Menschen, Arbeitnehmer, Militärs und Menschen mit Behinderungen) (FH 10.3.2023). Die regierende NRM gewann im Jänner 2021 336 direkt gewählte Sitze, während die NUP 57 und das FDC (Forum for Democratic Change) 32 Sitze gewann. Keine andere Partei errang mehr als 10 Sitze (FH 10.3.2023). So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022)So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022) Am 13.1.2021 erklärte der Regierungssprecher Ofwono Opondo gegenüber lokalen Medien, dass die Regierung die Zahl der akkreditierten Beobachter begrenzt habe (USDOS 12.4.2022). Nur wenige Beobachter überwachten die Wahl, und sowohl ausländische als auch inländische Akkreditierungsanträge zur Beobachtung der Wahlen wurden abgelehnt. Wine beschuldigte die Regierung, die Wahlurnen gefüllt zu haben, und reichte eine Anfechtungsklage ein, die er später zurückzog. Die NGO Citizens' Coalition for Electoral Democracy in Uganda (CCEDU) behauptete, die Ergebnisse seien aufgrund der mit COVID-19 verbundenen Beschränkungen sowie der Gewalt und der Verhaftungen im Vorfeld der Wahlen nicht glaubwürdig, obwohl sie keine Vorfälle von gefüllten Wahlurnen meldete (FH 10.3.2023). Lokale Medien berichteten über zahlreiche Vorfälle von Wahlmanipulationen und zeigten mehrere Videos von Personen in Militär- und Polizeiuniformen, die Wahlzettel ausfüllten (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023 - FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068832.html, Zugriff 28.2.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  16. Sicherheitslage,
  17. Sicherheitslage Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vgl. AA 13.3.2023).Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vergleiche AA 13.3.2023). In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vgl. AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022).In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vergleiche AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022). Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023).Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vergleiche BMEIA 13.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 13.3.2023 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023
  18. Rechtsschutz / Justizwesen,
  19. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Art. 128), aber die Regierung respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Artikel 128,), aber die Regierung respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern ausspricht) mit Zustimmung des Parlaments (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 10.3.2023). Kritiker argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023).Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern ausspricht) mit Zustimmung des Parlaments (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Kritiker argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023). Trotz eines detaillierten Rechtsrahmens und bestehender Institutionen, die das ordnungsgemäße Funktionieren öffentlicher Einrichtungen und die Kontrolle von Beamten und Amtsträgern gewährleisten sollen, stellt die Korruption Uganda vor große Herausforderungen. Korruption wirkt sich auf fast alle Aspekte des täglichen Lebens aus. Die Polizei und die Justiz werden als die korruptesten Bereiche genannt (BS 23.2.2022). Korruption in der Justiz stellt ein Problem dar, und die lokalen Medien berichteten über zahlreiche Fälle, in denen Justizbeamte an unteren Gerichten Bestechungsgelder von den beteiligten Parteien verlangen und annehmen (USDOS 12.4.2022). Ferner werden Gerichtsverfahren leicht politisiert, indem sich die Richter dem politischen Einfluss beugen (BS 23.2.2022). Viele Kritiker sehen die Justiz als politisches Werkzeug der Regierungspartei (NRM), zumal sie stets im Sinne von Präsident Museveni entscheidet (FH 10.3.2023). Menschenrechtsaktivisten und lokale Medien berichteten zudem, dass sich die Sicherheitsbehörden mehrfach über gerichtliche Anordnungen zur Freilassung von Gefangenen oder zur Anklageerhebung gegen Personen, die sie ohne Anklage inhaftiert hatten, hinwegsetzen und dass Sicherheitsbeamte die Justizbeamten einschüchtern, damit sie keine Entscheidungen hinsichtlich der Begnadigung politischer Gefangener fällt. Aktivisten berichten auch, dass die Justiz aufgrund mangelnder richterlicher Unabhängigkeit Menschenrechtspetitionen unnötig verzögert, indem sie Anhörungstermine verweigert oder Verhandlungstermine verlängert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der unbesetzten Stellen am Obersten Gerichtshof, am Berufungsgericht und an den unteren Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei der Rechtssprechung. Bisweilen können Fälle wegen der mangelnden Beschlussfähigkeit der Gerichte nicht weiterverfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Eine große Herausforderung für die Rechenschaftspflicht in Korruptionsfällen sind die langen Verzögerungen beim Abschluss der Fälle. In der Anti-Korruptionsabteilung des Obersten Gerichtshofs gibt es einen wachsenden Rückstand an Fällen und zu wenige Richter, die Korruptionsfälle verhandeln können (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Uganda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 13.3.2023 - FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  20. Sicherheitsbehörden,
  21. Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei sorgt für die innere Sicherheit, und das Innenministerium überwacht die Polizei. Das Verteidigungsministerium hat die Aufsicht über die Armee. Zivile Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Gesetz erlaubt es der Armee, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu unterstützen (USDOS 12.4.2022). Die ugandischen Armee (Uganda People’s Defense Force / UPDF) umfasst Land- und Luftstreitkräfte sowie Sondereinheiten, darunter die Präsidentengarde. Das Kommando der Spezialeinheiten ist eine eigenständige Einheit innerhalb der Streitkräfte; diese hat sich aus der früheren Brigade der Präsidentengarde entwickelt und hat neben seinen konventionellen Aufgaben, wie der Aufstandsbekämpfung, auch weiterhin Aufgaben zum Schutz des Präsidenten übernommen. 2018 schuf Präsident Museveni eine dem Militär unterstellte Freiwilligentruppe lokaler Verteidigungseinheiten, um die lokale Sicherheit in bestimmten Teilen des Landes zu erhöhen (CIA 21.2.2023). Der Präsident hat Armeeangehörige in Führungspositionen bei der Polizei und in der Exekutive, einschließlich der Ministerien, eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Viele staatliche Stellen – insbesondere aber die Polizei – sind von Korruption geprägt (FH 10.3.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe verantwortlich sind (USDOS 12.4.2022). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (21.2.2023): The World Factbook - Uganda, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security, Zugriff 2.3.2023 - FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  22. Folter und unmenschliche Behandlung,
  23. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Bei Folter sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren vor, eine Geldstrafe oder beides. Schwere Folter kann zu lebenslanger Haft führen (USDOS 12.4.2022). Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte Verdächtige foltern und körperlich misshandeln. Menschenrechtsorganisationen, Oppositionspolitiker und lokale Medien berichten, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige und Dissidenten foltern, um ihnen Geständnisse zu entlocken, was bereits zu mehreren Todesfällen führte. Medien zitieren zahlreiche NUP-Anhänger, die aus der Haft entlassen worden waren. Demnach hatten Sicherheitsbeamte ihnen in die Beine geschossen, mit Stöcken und Schlagstöcken auf Gelenke geschlagen und Zehennägel ausgerissen. Gleichzeitig waren sie aufgefordert worden, ein Geständnis abzulegen (USDOS 12.4.2022). Auch die NGO Anwälte ohne Grenze berichtet, dass Inhaftierte in Polizeizellen und Gefängnissen gefoltert werden – vornehmlich um an weitere Informationen zu gelangen. Für ihren aktuellen Bericht befragte die NGO ehemalige Insassen aus zwölf Gefängnissen und fünf Polizeistationen. Die Gewalt geht demnach von Polizei- und Geheimdienstkräften, Gefängnispersonal sowie Mitinhaftierten aus. Obwohl ein Meldesystem für gewaltsame Vorfälle in Haftanstalten existiert, werden solche Meldungen häufig nicht bearbeitet (BAMF 30.1.2023). Überhaupt bleibt Straflosigkeit ein Problem. Am 9.8.2021 sprach ein Gericht dem NUP-Parlamentarier Francis Zaake 75 Millionen Schilling (21.125 US-Dollar) als Entschädigung für die Folter zu, die er im Jahr 2020 durch Polizisten und Armeeangehörige des Chieftaincy for Military Intelligence (CMI) erlitten hatte. Bis Ende 2021 hatte die Regierung diese Entschädigung nicht gebezahlt (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.2.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 -
  24. Korruption- ,
  25. Korruption Korruption bleibt weiterhin ein großes Problem (FH 10.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Sie betrifft fast alle Aspekte des täglichen Lebens (BS 23.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und viele Korruptionsfälle bleiben über Jahre hinweg anhängig (USDOS 12.4.2022). In einem Bericht des Inspectorate of Government vom Dezember 2021 wurde festgestellt, dass das Land jährlich schätzungsweise 5,5 Milliarden US-Dollar durch Korruption in wichtigen Regierungsbehörden und 161,7 Millionen US-Dollar durch betrügerische Beschaffungsgeschäfte verliert. Zudem sind viele staatliche Stellen, insbesondere die ugandische Polizei, von Kleinkorruption betroffen (FH 10.3.2023).Korruption bleibt weiterhin ein großes Problem (FH 10.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Sie betrifft fast alle Aspekte des täglichen Lebens (BS 23.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und viele Korruptionsfälle bleiben über Jahre hinweg anhängig (USDOS 12.4.2022). In einem Bericht des Inspectorate of Government vom Dezember 2021 wurde festgestellt, dass das Land jährlich schätzungsweise 5,5 Milliarden US-Dollar durch Korruption in wichtigen Regierungsbehörden und 161,7 Millionen US-Dollar durch betrügerische Beschaffungsgeschäfte verliert. Zudem sind viele staatliche Stellen, insbesondere die ugandische Polizei, von Kleinkorruption betroffen (FH 10.3.2023). Es gibt Gesetze und Einrichtungen zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch, darunter das Anti-Korruptionsgesetz von 2009 und das Inspectorate of Government (FH 10.3.2023). Das Gesetz sieht für amtliche Korruption strafrechtliche Sanktionen von bis zu zwölf Jahren Haft vor, sowie die Beschlagnahme des Eigentums der Verurteilten; jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 12.4.2022). Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung sind von mangelnden Kapazitäten und Ineffizienz geprägt und erbringen im Allgemeinen schlechte Leistungen (BS 23.2.2022). Zwar kann der Generalinspekteur der Regierung einige Erfolge bei der Untersuchung von Korruptionsfällen im öffentlichen Sektor vorweisen; insgesamt fehlt es aber an angemessenen Ressourcen, um Ermittlungen effektiver durchzuführen (BS 23.2.2022). Auf dem Corruption Perception Index (CPI) von Transparency International rangiert Uganda auf Platz 142 von 180 untersuchten Ländern (TI 2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Uganda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 13.3.2023 - FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 - TI - Transparency International

(2022): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 24.2.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  1. Allgemeine Menschenrechtslage,
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die ugandischen Behörden haben es wie in den vergangenen Jahren versäumt, die Sicherheitskräfte für schwere Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Polizei und das Militär, die in schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2021 verwickelt waren, schränken weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ein, insbesondere für Regierungskritiker und die politische Opposition. Die Behörden schränken zivilgesellschaftliche Organisationen, Medien und die Online-Kommunikation ein, während staatliche Vertreter routinemäßig Journalisten schikanieren und einschüchtern (HRW 12.1.2023). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert. Dieses wird jedoch weiterhin eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Im Mediensektor gibt es viele formal unabhängige Medien (FH 10.3.2023). Das Land verfügt über eine aktive Medienlandschaft mit zahlreichen Zeitungen in Privatbesitz sowie Fernseh- und Radiosendern. Die Polizeieinheit für Medien und politische Straftaten und die Kommunikationsaufsichtsbehörde (Uganda Communications Commission / UCC) überwachen alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Journalisten, Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Behörden die Kontrolle über redaktionelle Entscheidungen bei den öffentlichen Rundfunkanstalten und auch bei einigen privaten Medien ausüben (USDOS 12.4.2022). Zudem sind Journalisten Einschüchterungen, Verhaftungen, Schikanen und Übergriffen ausgesetzt, insbesondere wenn sie kritisch über den Präsidenten und seinen engsten Kreis berichten. Insbesondere in Wahljahren führen die Regierungsbehörden Razzien durch, schließen Radiosender und andere Medien und entziehen Journalisten als Vergeltung für kritische Berichterstattung die Akkreditierung. Insgesamt konnten Journalisten im Jahr 2022 mehr regierungskritische Artikel veröffentlichen als in den Jahren zuvor, obwohl Selbstzensur immer noch eine gängige Praxis ist (FH 10.3.2023). Am 9.1.2022 schloss Facebook Dutzende von Konten, von denen behauptet wurde, sie stünden in Verbindung mit dem ICT-Ministerium (Ministry of Information and Communications Technology). Am 12.1.2022 beschuldigte Präsident Museveni Facebook und andere, sich in den Wahlprozess einzumischen. Der Direktor der UCC wies Telekommunikationsunternehmen an, den Zugang zu und die Nutzung von sozialen Medien und Online-Nachrichtenplattformen unverzüglich auszusetzen. Anbieter wie Airtel und MTN Uganda informierten ihre Abonnenten per SMS über die Aussetzung. Am selben Tag blockierte die Regierung das Internet für fünf Tage (AI 29.3.2022). Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor, jedoch respektiert die Regierung dieses Recht nicht. Sie schränkt das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit ein und nutzte die COVID-19-Beschränkungen, um Versammlungen und Kundgebungen der politischen Opposition zu blockieren und aufzulösen. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu weiteren Einschränkungen dieser Freiheiten (USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit der politischen Opposition ist in Uganda stark eingeschränkt. Von 2013 bis Anfang 2020 setzte die Polizei das Gesetz zur Verwaltung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act, POMA) um. Dort ist für jede öffentliche Versammlung eine vorherige Anmeldung bei der örtlichen Polizei vorgeschrieben. Im Juni 2020 verbot die Regierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie alle politischen Versammlungen. Das Verbot wurde in unverhältnismäßiger Weise gegen die Oppositionsparteien durchgesetzt (FH 10.3.2023). Am 20.8.2022 ordnete das NGO-Büro, ein offizielles Gremium, das für die Regulierung von NGOs zuständig ist, die sofortige Suspendierung von 54 Organisationen an. Es wurde behauptet, dass diese NOGs die NGO-Gesetzgebung nicht eingehalten hätten, indem sie unter anderem mit abgelaufenen Genehmigungen arbeiteten oder es versäumten, Rechenschaft abzulegen oder sich beim Büro zu registrieren. Das unabhängige Uganda National NGO Forum erklärte, dass die meisten Organisationen nicht über die Entscheidung des Amtes informiert wurden und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (AI 29.3.2022). Nach zwei Jahrzehnten faktischer Einparteienherrschaft hat Uganda 2005 ein Mehrparteiensystem eingeführt. Die Gründung von Parteien ist gesetzlich geschützt, und viele Parteien sind registriert. In der Praxis behindern jedoch restriktive Registrierungsvorschriften, Regeln für die Wählbarkeit von Kandidaten, eine begrenzte Medienberichterstattung und gewaltsame Schikanen durch Behörden und paramilitärische Gruppen die Wettbewerbsfähigkeit der Oppositionsparteien. Die Regierungspartei NRM dominiert die politische Sphäre und alle Regierungsebenen und gewinnt immer wieder Wahlen, die weder als frei noch als fair gelten (FH 10.3.2023). Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner 2021 (FH 10.3.2023). Die Zeit vor, während und nach diesen Wahlen war geprägt von der Schließung des politischen Raums, dem Verschwinden von Oppositionsanhängern, der Einschüchterung von Journalisten und Berichten über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte. Die Oppositionsparteien berichteten, dass die Sicherheitsbehörden in die Parteiaktivitäten eingriffen und führende Vertreter der Opposition willkürlich festnahmen und inhaftierten sowie ihre Anhänger einschüchterten und schlugen – angeblich, um Gewalt zu verhindern (USDOS 12.4.2022).Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner 2021 (FH 10.3.2023). Die Zeit vor, während und nach diesen Wahlen war geprägt von der Schließung des politischen Raums, dem Verschwinden von Oppositionsanhängern, der Einschüchterung von Journalisten und Berichten über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte. Die Oppositionsparteien berichteten, dass die Sicherheitsbehörden in die Parteiaktivitäten eingriffen und führende Vertreter der Opposition willkürlich festnahmen und inhaftierten sowie ihre Anhänger einschüchterten und schlugen – angeblich, um Gewalt zu verhindern (USDOS 12.4.2022). Führende Vertreter der Oppositionsparteien und politischen Bewegungen werden manchmal unter fadenscheinigen strafrechtlichen Anschuldigungen verhaftet. So wurde beispielsweise Oppositionsführer Wine während des Wahlkampfs 2020-21 mehrmals verhaftet und am Wahltag unter Hausarrest gestellt. Zuvor war er wegen eines Vorfalls im Jahr 2018 wegen Hochverrats angeklagt worden. Im Juli 2022 wurden bei Nachwahlen in Soroti und anderen Teilen des Landes über 70 Mitglieder der Oppositionsparteien verhaftet (FH 10.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights - Uganda 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070350.html, Zugriff 3.3.2023 - FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085508.html, Zugriff 3.3.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  3. Todesstrafe,
  4. Todesstrafe Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt. Uganda hat im Jahr 2021 Todesurteile verhängt, nachdem dies im Jahr 2020 nicht der Fall gewesen ist. 2021 wurden keine Exekutionen vollstreckt. Mindestens 135 zum Tode Verurteilte befanden sich in Haft (AI 5.2022). Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  5. Relevante Bevölkerungsgruppen,
  6. Relevante Bevölkerungsgruppen 10.
  7. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Laut ugandischem Strafgesetzbuch kann Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). „Widernatürliche Vergehen“ können mit bis zu sieben Jahren Haft belegt werden. Die Regierung setzt dieses Gesetz gelegentlich durch (USDOS 12.4.2022).Laut ugandischem Strafgesetzbuch kann Geschlechtsverkehr zwischen Personen desselben Geschlechts mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). „Widernatürliche Vergehen“ können mit bis zu sieben Jahren Haft belegt werden. Die Regierung setzt dieses Gesetz gelegentlich durch (USDOS 12.4.2022). Im August 2021 verweigerte Präsident Museveni seine Zustimmung zum Gesetzentwurf über Sexualdelikte 2021 mit der Begründung, dass dieser überarbeitet werden sollte, um überflüssige Bestimmungen zu beseitigen, die bereits in anderen Gesetzen vorgesehen sind. Das vorgeschlagene Gesetz stellt einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, Sexarbeit und HIV-Übertragung unter Strafe und sieht ein Register für Sexualstraftäter vor, in das Personen aufgenommen werden sollen, die - auch rückwirkend - einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen und Sexarbeit beschuldigt wurden (AI 29.3.2022). Am 9.3.2023 wurde im Parlament ein Gesetzentwurf eingebracht, der gleichgeschlechtliche Handlungen sowie abweichende sexuelle und geschlechtliche Identität kriminalisiert. Dabei handelt es sich um eine Überarbeitung des Anti-Homosexualitätsgesetzes aus dem Jahr 2014, das von einem Gericht verworfen worden war. Derzeit sieht das Gesetz lebenslange Haftstrafen für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Der aktuelle Entwurf intensiviert die Kriminalisierung von Angehörigen sexueller Minderheiten und sieht bis zu zehnjährige Gefängnisstrafen und hohe Geldstrafen u. a. für gleichgeschlechtliches Verhalten, Personen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten identifizieren, oder die „Förderung von Homosexualität“ vor (BAMF 13.3.2023). Am 21.3.2023 stimmte das Parlament den Gesetzesentwürfen gegen Homosexuelle und Angehörige anderer sexueller Minderheiten zu und verschärfte diese noch weiter (FAZ 22.3.2023; vgl. Tagesschau 22.3.2022). Auch Personen, die wissentlich homosexuelle Menschen beherbergen, medizinisch versorgen oder ihnen Rechtsbeistand leisten, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (Tagesschau 22.3.2023). Das Gesetz sieht für Homosexuelle, die sich "schwerer" Vergehen schuldig machen, die Todesstrafe vor (Tagesschau 22.3.2023; vgl. FAZ 22.3.2023). Welche Vergehen dies sein sollen, definierten die Parlamentarier nicht (Tagesschau 22.3.2023). Für andere „Verstöße“ drohen Strafen bis zu lebenslanger Haft (FAZ 22.3.2023). Die Todesstrafe war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten und wurde erst während der Debatte im Parlament am 21.3.2023 aufgenommen (Tagesschau 22.3.2023).Am 21.3.2023 stimmte das Parlament den Gesetzesentwürfen gegen Homosexuelle und Angehörige anderer sexueller Minderheiten zu und verschärfte diese noch weiter (FAZ 22.3.2023; vergleiche Tagesschau 22.3.2022). Auch Personen, die wissentlich homosexuelle Menschen beherbergen, medizinisch versorgen oder ihnen Rechtsbeistand leisten, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (Tagesschau 22.3.2023). Das Gesetz sieht für Homosexuelle, die sich "schwerer" Vergehen schuldig machen, die Todesstrafe vor (Tagesschau 22.3.2023; vergleiche FAZ 22.3.2023). Welche Vergehen dies sein sollen, definierten die Parlamentarier nicht (Tagesschau 22.3.2023). Für andere „Verstöße“ drohen Strafen bis zu lebenslanger Haft (FAZ 22.3.2023). Die Todesstrafe war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten und wurde erst während der Debatte im Parlament am 21.3.2023 aufgenommen (Tagesschau 22.3.2023). Abgesehen von der Einschränkung der Grundrechte auf Privatsphäre, Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit schaffe diese Art der Kriminalisierung von Menschen ein Klima der Angst und fördert Diskriminierung (Kurier 21.3.2023). Schon zuvor war die Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten sehr gering; zudem sehen diese sich ernsthafter Verfolgung und physischer Gefahr ausgesetzt (FH 10.3.2023). Vertreter aus z. B. Kirche und Politik haben sich in jüngerer Vergangenheit negativ über die Gemeinschaft sexueller Minderheiten im Land geäußert. Angriffe auf deren Rechte stiegen zuletzt von 1.527
(2020)auf 1.826
(2021)an (BAMF 30.1.2023). Die Behörden lösen Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten aus, verüben diese selbst oder tolerieren sie (USDOS 12.4.2022). Im September 2021 gab Cleopatra Kambugu in den sozialen Medien bekannt, dass sie als erste Transfrau einen ugandischen Personalausweis und Reisepass erhalten hat, die ihr weibliches Geschlecht anerkennen (AI 29.3.2022). Am 3.8.2021 verbot Ugandas Nationales Büro für NGOs die prominente NGO Sexual Minorities Uganda (SMUG) – eine Vertreterin der Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten. Als Grund wurde die Nicht-Registrierung der Organisation angegeben. Der Direktor der SMUG erklärte hingegen, dass die Registrierung mit Hinweis auf den Namen verweigert worden war. Die SMUG hat seit 2004 Aufklärung über Sexualität betrieben und sich für Gesundheitsdienste für sexuelle Minderheiten eingesetzt (HRW 12.1.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights - Uganda 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070350.html, Zugriff 3.3.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.3.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw11-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 17.3.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.2.2023 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2023): Uganda verabschiedet rigoroses Anti-LGBT-Gesetz, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/uganda-verabschiedet-anti-lgbtq-gesetz-harte-strafen-vorgesehen-18766490.html, Zugriff 23.3.2022 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085508.html, Zugriff 3.3.2023 - Kurier (21.3.2023): Uganda führt drakonisches Anti-Schwulengesetz ein, https://kurier.at/politik/ausland/uganda-fuehrt-drakonisches-anti-schwulengesetz-ein/402373227#wrapperapp, Zugriff 23.3.2023 - Tagesschau (22.3.2023): Anti-Homosexuellen-Gesetz in UgandaEines der "schlimmsten seiner Art in der Welt", https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/uganda-lgbtq-gesetz-un-101.html, Zugriff 23.3.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023 -
  1. Bewegungsfreiheit- ,
  2. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit unterliegt weitgehend keinen Beschränkungen. Nur im Zuge der COVID-19-Pandemie hat die Regierung gewaltsam strenge Beschränkungen durchgesetzt. Die letzte Ausgangssperre wurde im Feber 2022 aufgehoben. In der Praxis wird die Mobilität der Bevölkerung jedoch häufig durch wirtschaftliche Hindernisse eingeschränkt. Im Oktober 2022 kündigte Präsident Museveni neue Einschränkungen an, um die Ausbreitung eines Ebola-Ausbruchs einzudämmen (FH 10.3.2023). Quellen: - FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  3. IDPs und Flüchtlinge,
  4. IDPs und Flüchtlinge Infolge des Konflikts in Südsudan erlebt Uganda einen unaufhörlichen Zustrom an Flüchtlingen. Kein anderes Land weist einen höheren Anteil von Flüchtlingen an der Gesamtbevölkerung auf (GIZ 31.12.2021). Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen hilfsbedürftigen Personen (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des Büros des Premierministers und des UNHCR beherbergte Uganda zum Jahresende 2021 1.563.604 Flüchtlinge – die größte Flüchtlingsbevölkerung in Afrika. Darunter befanden sich 953.630 Menschen aus dem Südsudan (61 %) und 452.287 (29 %) aus der Demokratischen Republik Kongo; Menschen aus anderen Ländern, darunter Burundi, Eritrea, Äthiopien, Ruanda, Somalia und Sudan, machten etwa 10 % aus (AI 29.3.2022). Die Gewährleistung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist gegeben und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen erstellt. Die meisten Flüchtlinge genießen Zugang zu Asyl, Bewegungsfreiheit, Aufenthaltsrecht, Recht auf Registrierung und Dokumentation sowie Zugang zu Justiz, Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kündigte die Regierung Pläne zur Aufnahme von 2.000 Flüchtlingen aus Afghanistan an (AI 29.3.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Uganda 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070350.html, Zugriff 3.3.2023 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Uganda https://www.giz.de/de/weltweit/310.html, Zugriff 17.3.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
  5. Grundversorgung und Wirtschaft,
  6. Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem geschätzten BIP von 37,6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist Uganda die drittgrößte Volkswirtschaft in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC). Trotz des hohen Wirtschaftswachstums vor der Pandemie (durchschnittlich 5 % seit 2012) wird der Anstieg des durchschnittlichen Lebensstandards durch ein rasantes Bevölkerungswachstum gebremst. Heute beträgt das BIP/Kopf in Uganda 822 US-Dollar. Im Jahr 2020 schrumpfte das BIP um 2,1 %. Nur der Agrarsektor erwies sich als widerstandsfähig, während die Industrie und der Dienstleistungssektor rund 15 % ihrer Einnahmen einbüßten. Während der Gesundheitskrise engagierte sich die Regierung in Maßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung und der Wirtschaft, wodurch sich das Haushaltsdefizit verschärfte (FD 27.4.2022). Gleichzeitig steht Uganda vor einem Wirtschaftsaufschwung. Für 2023 erwartet die Economist Intelligence Unit noch ein eher mäßiges BIP-Wachstum von etwa 5,6 %. Doch in den Folgejahren dürfte die Dynamik weiter steigen. Wachstumsmotor ist der geplante Beginn der Ölförderung im Albertsee. Negativ auf die Konjunktur wirken sich die stark gestiegenen Preise aus, vor allem für Kraftstoffe und Frachtkosten. Die Regierung versucht mit einer expansiven Ausgabenpolitik die Wirtschaft zu stimulieren, konnte aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Staatsschulden aber nicht mehr so freizügig agieren. Aufgrund der guten Konjunkturerwartungen dürfte sich auch das Konsumklima spätestens ab dem Jahr 2024 spürbar verbessern (GTAI 9.11.2022). Die Steigerungen dürften aufgrund der heftigen Inflation jedoch zunächst geringer ausfallen als das BIP-Wachstum. Insbesondere importierte Konsumgüter sind deutlich teurer geworden. Aber auch die Preise für lokal gefertigte Konsumgüter steigen drastisch, etwa wegen höherer Preise, z. B. für Treibstoff und Dünger. Für Produkte des täglichen Bedarfs wie Seife, Mehl, Zucker und Speiseöl lagen die Preissteigerungen in diesem Jahr bei zum Teil 50 % (GTAI 9.11.2022). Uganda ist reich an natürlichen Rohstoffen. So verfügt das Land über beträchtliche Kupfer- und Kobalt-Lagerstätten und noch unerschlossene Erdöl- und Erdgasreserven. Auch die Bedingungen für die Landwirtschaft sind gut. Diese Ressourcen sind Ugandas größtes Potenzial. Mehr als 80 % der Beschäftigten arbeiten in der Landwirtschaft. Damit ist sie die wichtigste Einkommensquelle (GIZ 31.12.2021). Ugandas Nahrungsmittelproduktion verfügt über großes Potenzial. Die sehr guten klimatischen Voraussetzungen und Bodenverhältnisse machen Uganda zum Brotkorb Ostafrikas, von hier aus wird in die Nachbarländer Kenia, Südsudan, Ostkongo und Ruanda exportiert. Dominiert wird der Sektor von kleinbäuerlichen Betrieben, denen es oft an Kapital und Know-how über moderne Anbaumethoden fehlt. Eine in vielen Landesteilen mangelhafte Infrastruktur (Straßen, Lager) führt außerdem zu hohen Verlusten nach der Ernte. Angebaut werden in Uganda unter anderem Reis, Mais, Kartoffeln, Erdnüsse, Milchprodukte, Zucker, Fleisch und Ölsaaten. Für den Export werden Kaffee, Tee, Hortikulturen, Tabak und zunehmend auch Kakao produziert (GIZ 2.2022). Die Nahrungsmittelproduktion muss wegen des Bevölkerungswachstums dringend gesteigert werden. Investitionen finden in Uganda im Agrarsektor, der Nahrungsmittelindustrie und auch im formellen Einzelhandel in den Städten (Bau von Einkaufszentren) statt (GTAI 9.11.2022). Auch Industriebetriebe aus verschiedenen Bereichen haben sich angesiedelt: Dazu zählen vor allem die Konsumgüterindustrie und der Bereich Agro-Processing mit den großen Mühlenbetrieben für Kaffee, Zucker und Getreide sowie der Verarbeitung von Obst und Milch. Der Bausektor macht einen weiteren Großteil des sekundären Sektors aus, inklusive zahlreicher Hersteller von Baustoffen. Der Dienstleistungssektor verändert sich schnell und gerade im Großraum Kampala entstehen viele kleinere Unternehmen, die verschiedene Dienstleistungen für Einzelpersonen, Regierung und Unternehmen anbieten. Ein etwa 10 Mrd. US-Dollar teures Ölprojekt könnte die Wirtschaftsstruktur Ugandas verändern. So könnte sich die Region am Albertsee um die Stadt Hoima aufgrund von Ölförderung und Ansiedlung zahlreicher Unternehmen zu einem neuen Wirtschaftszentrum entwickeln. Ein neuer internationaler Flughafen wird dort im Vorgriff auf das Ölprojekt bereits gebaut (GIZ 2.2022). Uganda strebt an, durch die Ausbeutung der 2006 entdeckten Vorkommen im Albertsee zu einem Öl produzierenden Land zu werden. Es könnten fast 1,7 Milliarden Barrel gefördert werden, wobei die Produktionsrate bis zu 230.000 Barrel pro Tag betragen könnte. Die Regierung hofft, dass die Ölproduktion 2025 beginnt (FD 27.4.2022). Zwischen Oktober und Dezember 2022 verteilte World Vision Uganda 1.340.247 US-Dollar in Form von Bargeld und Gutscheinen an fast 27.000 Menschen. Diese vom World Food Programm finanzierte Bargeldhilfe ist eine wichtige Sozialschutzmaßnahme, die dabei helfen soll, Lebensmittel und andere notwendige Haushaltswaren zu kaufen, und die Grundbedürfnisse der Familien decken zu können (WVI 31.1.2023). Angesichts der hohen Preise und des unterdurchschnittlichen Einkommens aus typischen Tätigkeiten haben viele arme Haushalte weiterhin Mühe, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (WVI 8.2.2023). Quellen: - FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 27.2.2023 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2022): Uganda - neue Märkte, neue Chancen, https://www.giz.de/en/downloads/giz2022-de-uganda-neue-m%C3%A4rkte-barrierearm.pdf, Zugriff 27.2.2023 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Uganda https://www.giz.de/de/weltweit/310.html, Zugriff 17.3.2023 - GTAI - Germany Trade and Invest (9.11.2022): Ugandas Konjunktur nimmt Fahrt auf, https://www.gtai.de/de/trade/uganda/wirtschaftsumfeld/ugandas-konjunktur-nimmt-an-fahrt-auf-604328, Zugriff 17.3.2022 - WVI - World Vision International (8.2.2023): East Africa Hunger Emergency Response; Situation report #20; December 2022, https://www.wvi.org/sites/default/files/2023-02/East%20Africa%20Hunger%20Emergency%20Response%20SitRep%2020%20FINAL_Ext_.pdf, Zugriff 16.3.2022 - WVI - World Vision International (31.1.2023): Global Hunger Response Situation Reoprt #7, https://reliefweb.int/report/world/world-vision-global-hunger-response-situation-report-7-january-2023, Zugriff 17.3.2023
  7. Medizinische Versorgung,
  8. Medizinische Versorgung Die Verpflichtung des Staates, landesweit kostenlose und qualitativ hochwertige Gesundheitsdienste bereitzustellen, steht im Widerspruch zur Realität vor Ort (BS 23.2.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 13.3.2023). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 13.3.2023). Insbesondere in ländlichen Gebieten fehlt es oft an qualifiziertem Personal, Ausrüstung und Medikamenten in Krankenhäusern und Gesundheitszentren – es wird häufig auf kirchliche Kliniken, private Praktiker oder traditionelle Kräuterkundige zurückgegriffen (BS 23.2.2023). Infolge der COVID-19-Pandemie und der Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 hatten die auf die kostenlosen Gesundheitsprogramme der Regierung angewiesenen Armen weniger Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Hier verzeichnete Uganda einen Anstieg an Todesfällen durch vermeidbare Krankheiten, Geburten und andere gesundheitliche Notfälle (BS 23.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 13.3.2023 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Uganda, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 13.3.2023
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Kopie seines ugandischen Reisepasses (AS 37). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben (AS 131). Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist auf seine Angaben im Verfahren zu verweisen (Verhandlungsprotokoll vom 12.12.2022, S. 2). Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor der Behörde (AS 140). Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben während des Verfahrens (u.a. Verhandlungsprotokoll vom 12.12.2022, S. 2). Zwar gab der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend gleichlautend an, dass er im Herkunftsland als XXXX tätig gewesen sei und sein eigenes Restaurant namens XXXX geführt habe (AS 130, 182), doch konnte dies durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht bestätigt werden. Im Gegenteil, darin wurde ausgeführt, dass an dem Ort, an dem sich angeblich das Restaurant des Beschwerdeführers befunden habe, niemandem, auch nicht den Vermietern, welche in der Gegend wohnen, ein Lokal unter diesem Namen bekannt sei (AS 216).Zwar gab der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend gleichlautend an, dass er im Herkunftsland als römisch 40 tätig gewesen sei und sein eigenes Restaurant namens römisch 40 geführt habe (AS 130, 182), doch konnte dies durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht bestätigt werden. Im Gegenteil, darin wurde ausgeführt, dass an dem Ort, an dem sich angeblich das Restaurant des Beschwerdeführers befunden habe, niemandem, auch nicht den Vermietern, welche in der Gegend wohnen, ein Lokal unter diesem Namen bekannt sei (AS 216). Zudem spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels eines Visums mit dem Zweck der Teilnahme an der XXXX , veranstaltet durch die XXXX , in das österreichische Bundesgebiet einreiste, gegen seine Behauptungen. Aus der Stellungnahme der XXXX vom 24.01.2023 sowie aus dem Visaantrag des Beschwerdeführers und den damit vorgelegten Unterlagen (AS 195ff) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Mitarbeiter des XXXX im Herkunftsland tätig war. Für die Ausstellung des Visums legte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiterausweis (AS 208) und Bestätigungsschreiben des ugandischen XXXX (AS 202f) vor, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, zumal auch die österreichische Botschaft in XXXX auf Grundlage dieser Dokumente – und nach Schriftverkehr mit dem XXXX von Uganda - ein Einreisevisum für den Beschwerdeführer ausstellte. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ist somit anzunehmen, dass er tatsächlich nicht als XXXX im eigenen Restaurant, sondern als Mitarbeiter des XXXX tätig war und in dieser Funktion die Möglichkeit erhielt, an einer fachspezifischen Konferenz der XXXX teilzunehmen.Zudem spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels eines Visums mit dem Zweck der Teilnahme an der römisch 40 , veranstaltet durch die römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet einreiste, gegen seine Behauptungen. Aus der Stellungnahme der römisch 40 vom 24.01.2023 sowie aus dem Visaantrag des Beschwerdeführers und den damit vorgelegten Unterlagen (AS 195ff) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Mitarbeiter des römisch 40 im Herkunftsland tätig war. Für die Ausstellung des Visums legte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiterausweis (AS 208) und Bestätigungsschreiben des ugandischen römisch 40 (AS 202f) vor, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, zumal auch die österreichische Botschaft in römisch 40 auf Grundlage dieser Dokumente – und nach Schriftverkehr mit dem römisch 40 von Uganda - ein Einreisevisum für den Beschwerdeführer ausstellte. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ist somit anzunehmen, dass er tatsächlich nicht als römisch 40 im eigenen Restaurant, sondern als Mitarbeiter des römisch 40 tätig war und in dieser Funktion die Möglichkeit erhielt, an einer fachspezifischen Konferenz der römisch 40 teilzunehmen. Dass es den anderen – zahlreichen – Delegationsteilnehmern aus Uganda nicht aufgefallen wäre, dass ein ihnen unbekannter „ XXXX “ gemeinsam mit ihnen im selben Flugzeug zu einer Konferenz anreist und zumindest zu Beginn auch an der erwähnten Konferenz teilnimmt, ist nicht ernsthaft anzunehmen.Dass es den anderen – zahlreichen – Delegationsteilnehmern aus Uganda nicht aufgefallen wäre, dass ein ihnen unbekannter „ römisch 40 “ gemeinsam mit ihnen im selben Flugzeug zu einer Konferenz anreist und zumindest zu Beginn auch an der erwähnten Konferenz teilnimmt, ist nicht ernsthaft anzunehmen. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft in XXXX vom 08.01.2021, mit welchem der Visumsantrag des Beschwerdeführers übermittelt und angegeben wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Visum C mit dem Zweck einer Geschäftsreise ausgestellt wurde (AS 193ff). Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 08.01.2021, mit welchem der Visumsantrag des Beschwerdeführers übermittelt und angegeben wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Visum C mit dem Zweck einer Geschäftsreise ausgestellt wurde (AS 193ff). Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ergeben sich aus dem fachärztlichen Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom XXXX , des Patientenbriefs der Klinik XXXX vom XXXX sowie aus dem Sozialbericht des XXXX vom 09.12.
  11. Die Feststellungen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung ergeben sich aus dem fachärztlichen Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom römisch 40 , des Patientenbriefs der Klinik römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Sozialbericht des römisch 40 vom 09.12.
  12. 2.
  13. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, homosexuell zu sein und aufgrund dessen von seiner Familie und der Gesellschaft verstoßen worden und Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe in Uganda eine homosexuelle Beziehung geführt und sei diese bekannt geworden, woraufhin der Beschwerdeführer von mehreren Personen in seinem Restaurant aufgesucht worden sei, die das Restaurant durchsuchen hätten wollen und den Beschwerdeführer zusammengeschlagen hätten. Einige Zeit später hätte sich auch eine Gruppe an Personen vor dem Restaurant des Beschwerdeführers versammelt, die gefordert habe, dass das Restaurant zugesperrt werde, da sie es sonst niederbrennen würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflohen. Zwar ist der Behörde bei ihren Ausführungen, wonach diese vorgebrachten Ereignisse nicht glaubhaft gemacht werden konnten, zuzustimmen, nachdem bereits durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland ein eigenes Restaurant führte, und somit auch das darauf aufbauende Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erachtet wird. Doch erscheint es insgesamt im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche Bestätigungsschreiben und Fotos glaubhaft machen, dass er aktives Mitglied des XXXX sowie des Vereins XXXX ist und bereits an zahlreichen Veranstaltungen dieser Organisationen teilgenommen hat. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im XXXX ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung des genannten Vereins vom 07.12.
  14. Dass der Beschwerdeführer auch Mitglied im Verein XXXX ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung vom 06.12.2022 sowie aus den zusammen mit der Bestätigung vorgelegten Fotos. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche Bestätigungsschreiben und Fotos glaubhaft machen, dass er aktives Mitglied des römisch 40 sowie des Vereins römisch 40 ist und bereits an zahlreichen Veranstaltungen dieser Organisationen teilgenommen hat. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im römisch 40 ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung des genannten Vereins vom 07.12.
  15. Dass der Beschwerdeführer auch Mitglied im Verein römisch 40 ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung vom 06.12.2022 sowie aus den zusammen mit der Bestätigung vorgelegten Fotos. Auch im Herkunftsland war der Beschwerdeführer bereits freiwilliges Mitglied im Verein XXXX und setzte sich für Aufklärung und Prävention von HIV ein. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Mitgliedsausweis sowie aus der vorgelegten Fotokopie (AS 121, 123) in Zusammenschau mit den gleichlautenden Angaben während des gesamten Verfahrens (u.a. AS 135).Auch im Herkunftsland war der Beschwerdeführer bereits freiwilliges Mitglied im Verein römisch 40 und setzte sich für Aufklärung und Prävention von HIV ein. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Mitgliedsausweis sowie aus der vorgelegten Fotokopie (AS 121, 123) in Zusammenschau mit den gleichlautenden Angaben während des gesamten Verfahrens (u.a. AS 135). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in einer Wohngemeinschaft des Projekts XXXX der XXXX untergebracht ist, welche speziell für homosexuelle Männer eingerichtet wurde (AS 163).Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in einer Wohngemeinschaft des Projekts römisch 40 der römisch 40 untergebracht ist, welche speziell für homosexuelle Männer eingerichtet wurde (AS 163). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein und aus diesem Grund im Herkunftsland staatlicher Verfolgung sowie auch Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt zu sein, glaubhaft ist. Warum der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren auf seinem einstudiert wirkenden Vorbringen verharrte bzw. ob seine beharrliche Argumentation seinen dokumentierten psychischen Problemen geschuldet ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Gerade im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte, aus welchen hervorgeht, dass Homosexualität in Uganda laut Gesetz als illegal gilt und mit hohen Strafen geahndet wird, ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, zumal die Verfolgung von Homosexuellen in ganz Uganda stattfindet. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Uganda im März 2023 ein neuer Gesetzesentwurf in das Parlament eingebracht wurde, der die Kriminalisierung von Angehörigen sexueller Minderheiten intensiviert und bis zu zehnjährige Gefängnisstrafen sowie hohe Geldstrafen u.a. für gleichgeschlechtliches Verhalten oder die „Förderung von Homosexualität“ vorsieht. Am 21.03.2023 stimmte das Parlament diesen Gesetzesentwürfen zu und verschärfte sie noch weiter, sodass nunmehr auch Personen, die wissentlich homosexuelle Menschen beherbergen, sie medizinisch versorgen oder Rechtsbeistand leisten, mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden können. Für Homosexuelle, sie sich „schwerer“ Vergehen schuldig machen, ist die Todesstrafe vorgesehen, wobei nicht definiert wurde, um welche Vergehen es sich dabei handeln soll. Neben der strafrechtlichen Kriminalisierung von Homosexualität kommt es in Uganda ferner zu Diskriminierung durch die Bevölkerung und sehen sich Angehörige sexueller Minderheiten ernsthafter Gefahr von Verfolgung und physischer Gewalt ausgesetzt. Sohin besteht für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Uganda einer gegenwärtigen Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt zu sein. 2.
  16. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen die BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zu A) Asylgewährung: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist: Wie bereits beweiswürdigend festgehalten, besteht im vorliegenden Fall eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt sein wird. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, ist Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Er wies ferner darauf hin, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie darstellt, wohingegen eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung darstellt. Folglich haben laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die nationalen Behörden, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber könne hierbei jedoch nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 und 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12).Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, ist Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Er wies ferner darauf hin, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie darstellt, wohingegen eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung darstellt. Folglich haben laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die nationalen Behörden, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber könne hierbei jedoch nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 und 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12). Auch nach der geltenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es nämlich der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Ausrichtung, zu verlangen, diese geheim zu halten. Somit darf nicht verlangt werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12, VfSlg. 20.170/2017 im Anschluss an EuGH 7.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., Rz 70 f.; ferner VfGH 11.6.2019, E 291/2019; 25.2.2020, E 4470/2019 und jüngst VfGH 8.6.2021, E 3839/2020 sowie 27.9.2021, E 1951/2021; vgl. zuvor bereits VfGH 18.9.2014, E 910/2014). Folglich muss es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt zu werden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12).Auch nach der geltenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es nämlich der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Ausrichtung, zu verlangen, diese geheim zu halten. Somit darf nicht verlangt werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12, VfSlg. 20.170 aus 2017, im Anschluss an EuGH 7.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel gegen römisch zehn ua., Rz 70 f.; ferner VfGH 11.6.2019, E 291 aus 2019,; 25.2.2020, E 4470 aus 2019, und jüngst VfGH 8.6.2021, E 3839 aus 2020, sowie 27.9.2021, E 1951 aus 2021,; vergleiche zuvor bereits VfGH 18.9.2014, E 910 aus 2014,). Folglich muss es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verfolgt zu werden vergleiche VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12). Der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Fall seine Homosexualität glaubhaft darlegen. Angesichts der belegten aktiven Mitgliedschaft und Unterstützung zahlreicher Vereine und Organisationen, welche sich für die Rechte homosexueller oder LGBTIQ-Personen einsetzen, und der nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel an seiner sexuellen Orientierung. Wie bereits beweiswürdigend erwähnt, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten über Uganda, dass Homosexualität im Herkunftsland des Beschwerdeführers strafrechtlich verboten ist, und kam es zuletzt erst im März 2023 zu einer weiteren Strafverschärfung und Kriminalisierung von Homosexualität. Wie diese Strafverschärfung in der Praxis gehandhabt wird, ist derzeit noch nicht absehbar, doch wurde auch die Todesstrafe für „schwere“ Vergehen vorgesehen. Nachdem diese nicht genauer definiert wurden, lässt die Formulierung Raum für Willkür. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 9 der Statusrichtlinie Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention definiert. Für das Vorliegen einer Verfolgung ist somit die Schwere der Handlung entscheidend, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Artikel 9, der Statusrichtlinie Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention definiert. Für das Vorliegen einer Verfolgung ist somit die Schwere der Handlung entscheidend, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich somit im vorliegenden Fall jedenfalls, dass Homosexuelle in Uganda abgesehen von den strafrechtlichen Bestimmungen aktuell mit zahlreichen weiteren Eingriffen konfrontiert sind. Es wird von Misshandlungen, Erniedrigungen sowie Gewaltanwendung sowohl von staatlicher, als auch von privater Seite berichtet. Eine Geheimhaltung der sexuellen Orientierung kann – der obigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes folgend – aber jedenfalls nicht von einer Person verlangt werden, um dadurch die Gefahr von Verfolgung zu vermeiden. Dem erkennenden Gericht scheint auch zweifelhalt zu sein, ob es dem Beschwerdeführer angesichts seines in Österreich gezeigten Lebensstils, seines Auftretens in den beiden Verhandlungen und angesichts des Auslandsaufenthaltes überhaupt möglich wäre, seine sexuelle Orientierung „geheim“ zu halten. Dass es bei einem Staatsbediensten, der nach einer Auslandsreise mit seiner Delegation nicht zurückkehrt, ein erhöhtes Interesse geben wird, die Gründe für seine Verweilen im Ausland zu erforschen, ist evident. Im gegenständlichen Fall ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die reale Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zumal Homosexualität in ganz Uganda illegal und unter Strafe gestellt ist, gibt es auch keinerlei Gebiete, in welchen der Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung suchen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm somit nicht offen. 3.3.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z 1) und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z 2) einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z 3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z 4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.3.3.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Ziffer eins,) und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Ziffer 2,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Ziffer 3,) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Ziffer 4,) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

§ 6Abs. 2 Asyl

G 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Art. 1Abschn.

F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit. a), bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit. c).

Artikel eins, Abschn. F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (Litera a,), bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (Litera b,) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (Litera c,). Im Verfahren sind jedoch keine Hinweise für das Vorliegen eines Ausschließungs- oder Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war somit

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer war somit

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") findet

§ 75Abs.

24 leg. cit. Anwendung, da der gegenständliche Antrag auf internationalen nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ("Asyl auf Zeit") findet

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. Anwendung, da der gegenständliche Antrag auf internationalen nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten waren die Spruchpunkte, welche im angefochtenen Bescheid auf der Abweisung des Antrages auf Gewährung des Asylstatus aufbauten, ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen

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