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{'item': 'W255 2268408-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW255 2268408-1 Spruch, W255 2268408-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 22.09.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 04.09.2022 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 13.09.2022 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 13.03.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Alleinkellner bzw. Zahlkellner unterstützt, der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt. Als Arbeitsort wurde Österreich vereinbart.1.
  4. Am 13.09.2022 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 13.03.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Alleinkellner bzw. Zahlkellner unterstützt, der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt. Als Arbeitsort wurde Österreich vereinbart. 1.
  5. Am 07.10.2022 wurde dem BF eine Einladung zu einer Vorauswahl für verschiedene Betriebe in XXXX , im Bereich Gastronomie, mit dem Titel XXXX ! für 18.10.2022 übermittelt. Der BF habe an der Veranstaltung teilgenommen, aber eine Teilnahme an der Busreise nach XXXX für die zweite Runde der Bewerbungsgespräche abgelehnt.1.
  6. Am 07.10.2022 wurde dem BF eine Einladung zu einer Vorauswahl für verschiedene Betriebe in römisch 40 , im Bereich Gastronomie, mit dem Titel römisch 40 ! für 18.10.2022 übermittelt. Der BF habe an der Veranstaltung teilgenommen, aber eine Teilnahme an der Busreise nach römisch 40 für die zweite Runde der Bewerbungsgespräche abgelehnt. 1.
  7. Am 09.11.2022 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab an, in XXXX bleiben zu wollen und es sich nicht vorstellen zu können, in einem kleinen Zimmer zu wohnen. Zudem gab der BF an, über eine Wiedereinstellungszusage ab 01.03.2023 zu verfügen.1.
  8. Am 09.11.2022 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab an, in römisch 40 bleiben zu wollen und es sich nicht vorstellen zu können, in einem kleinen Zimmer zu wohnen. Zudem gab der BF an, über eine Wiedereinstellungszusage ab 01.03.2023 zu verfügen. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 12.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses über die Veranstaltung XXXX ! durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 12.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses über die Veranstaltung römisch 40 ! durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  11. Am 28.11.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  12. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, dass er die Maßnahme XXXX ! nie vereitelt habe, da er beim Termin pünktlich anwesend gewesen sei. Er habe angegeben, nicht an der Busfahrt nach XXXX teilnehmen zu wollen. Ein Dienstverhältnis bedürfe immer einer persönlichen Vorsprache und bzw. oder einer Probezeit, wovon gegenständlich nicht die Rede sein könne. Darüber sei er nicht bereit, sein Zuhause zu verlassen um, in XXXX einer Teilzeitstelle nachzugehen, zumal er nur mehr bedingte Arbeiten ausführen könne. Er habe eine fixe Zusage ab 01.03.2023 bei seinem alten Dienstgeber. 1.
  13. Am 28.11.2022 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, dass er die Maßnahme römisch 40 ! nie vereitelt habe, da er beim Termin pünktlich anwesend gewesen sei. Er habe angegeben, nicht an der Busfahrt nach römisch 40 teilnehmen zu wollen. Ein Dienstverhältnis bedürfe immer einer persönlichen Vorsprache und bzw. oder einer Probezeit, wovon gegenständlich nicht die Rede sein könne. Darüber sei er nicht bereit, sein Zuhause zu verlassen um, in römisch 40 einer Teilzeitstelle nachzugehen, zumal er nur mehr bedingte Arbeiten ausführen könne. Er habe eine fixe Zusage ab 01.03.2023 bei seinem alten Dienstgeber. 1.
  15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-032734, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 25.11.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die angebotene Beschäftigung zumutbar gewesen sei, da seitens der Dienstgeber kostenfreie Verpflegung und Unterkunft angeboten worden seien. Der BF sei über die österreichweite Zuweisung von Stellen informiert gewesen. Er habe bei der Vorauswahl am 18.10.2022 die Annahme einer im Rahmen der Vorauswahl zur Disposition stehenden Beschäftigung verweigert. Dass eine persönliche Vorsprache oder Probearbeitszeit erforderlich wären, sei unrichtig, da Kausalität zwischen dem Verhalten und dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung auch bestehe, wenn die Chancen auf ein Zustandekommen der Beschäftigung verringert worden seien. Die Wiedereinstellungszusage ab 01.03.2023 habe nicht berücksichtigt werden können. 1.
  16. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-032734, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 25.11.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die angebotene Beschäftigung zumutbar gewesen sei, da seitens der Dienstgeber kostenfreie Verpflegung und Unterkunft angeboten worden seien. Der BF sei über die österreichweite Zuweisung von Stellen informiert gewesen. Er habe bei der Vorauswahl am 18.10.2022 die Annahme einer im Rahmen der Vorauswahl zur Disposition stehenden Beschäftigung verweigert. Dass eine persönliche Vorsprache oder Probearbeitszeit erforderlich wären, sei unrichtig, da Kausalität zwischen dem Verhalten und dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung auch bestehe, wenn die Chancen auf ein Zustandekommen der Beschäftigung verringert worden seien. Die Wiedereinstellungszusage ab 01.03.2023 habe nicht berücksichtigt werden können. 1.
  17. Am 01.02.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  18. Am 10.03.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  20. Feststellungen 2.1.
  21. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 15.10.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  22. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 15.10.2019 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  23. Der BF bezog im Jahr 1985 erstmals Arbeitslosengeld und stand seitdem wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF stand zuletzt seit 22.09.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 04.09.2022 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  24. Am 13.09.2022 wurden zwischen dem AMS und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan mit der Gültigkeitsdauer bis 13.03.2023 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Alleinkellner bzw. Zahlkellner unterstützt, der BF selbständig Bewerbungsaktivitäten setzt, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnimmt und sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt. Als Arbeitsort wurde Österreich vereinbart. 2.1.
  25. Dem BF wurde am 07.10.2022 vom AMS eine Einladung zu einer Vorauswahl für Betriebe in XXXX für 18.10.2022 mit dem Titel „ XXXX !“ übermittelt. Ziel der Veranstaltung war es, mit Unterstützung des AMS an Vorstellungsgesprächen in XXXX am 28.10.2022 teilzunehmen. Bei der Veranstaltung wurde eine Vorauswahl an geeigneten Arbeitskräften für die Dienstgeber in XXXX getroffen. Der BF hat diese Einladung erhalten. 2.1.
  26. Dem BF wurde am 07.10.2022 vom AMS eine Einladung zu einer Vorauswahl für Betriebe in römisch 40 für 18.10.2022 mit dem Titel „ römisch 40 !“ übermittelt. Ziel der Veranstaltung war es, mit Unterstützung des AMS an Vorstellungsgesprächen in römisch 40 am 28.10.2022 teilzunehmen. Bei der Veranstaltung wurde eine Vorauswahl an geeigneten Arbeitskräften für die Dienstgeber in römisch 40 getroffen. Der BF hat diese Einladung erhalten. 2.1.
  27. Der BF nahm an der unter Punkt 2.1.
  28. genannten Veranstaltung teil und erklärte im Zuge dessen, an der geplanten Busreise nach XXXX am 28.10.2022 nicht teilnehmen zu wollen. 2.1.
  29. Der BF nahm an der unter Punkt 2.1.
  30. genannten Veranstaltung teil und erklärte im Zuge dessen, an der geplanten Busreise nach römisch 40 am 28.10.2022 nicht teilnehmen zu wollen. 2.1.
  31. Am 09.11.2022 wurde der BF vom AMS zu den Gründen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab unter anderem an, dass er in XXXX bleiben möchte und sich nicht vorstellen könne, woanders zu wohnen. 2.1.
  32. Am 09.11.2022 wurde der BF vom AMS zu den Gründen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung befragt und gab unter anderem an, dass er in römisch 40 bleiben möchte und sich nicht vorstellen könne, woanders zu wohnen. 2.1.
  33. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  34. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  35. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis 12.12.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  36. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis 12.12.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  37. Der BF brachte am 28.12.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
  38. genannten Bescheid ein. 2.1.
  39. Der unter Punkt 2.1.
  40. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.01.2023, GZ: WF 2022-0566-9-032734, bestätigt und diese dem BF am 28.01.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  41. Gegen die unter Punkt 2.1.
  42. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 01.02.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  43. Beweiswürdigung 2.2.
  44. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  45. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  46. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  47. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan vom 13.09.2022 und sind unstrittig. 2.2.
  48. Die Feststellung hinsichtlich der Einladung zur Veranstaltung XXXX ! (Punkt 2.1.4.) ergibt sich aus dem vorliegenden Einladungsschreiben. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
  49. Die Feststellung hinsichtlich der Einladung zur Veranstaltung römisch 40 ! (Punkt 2.1.4.) ergibt sich aus dem vorliegenden Einladungsschreiben. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
  50. Die Feststellungen zur Veranstaltung (Punkt 2.1.5.) basieren auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere brachte der BF dazu selbst in der Beschwerde vom 28.11.2022 vor, dass er den Teilnehmer-Fragebogen ausgefüllt habe und „Nein“ bei der Frage, ob er bei einer Busfahrt nach XXXX , wo die zweite Runde der Bewerbungsgespräche direkt mit den Beschäftigungsbetrieben stattgefunden hätte, teilnehmen würde, ankreuzte. 2.2.
  51. Die Feststellungen zur Veranstaltung (Punkt 2.1.5.) basieren auf dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere brachte der BF dazu selbst in der Beschwerde vom 28.11.2022 vor, dass er den Teilnehmer-Fragebogen ausgefüllt habe und „Nein“ bei der Frage, ob er bei einer Busfahrt nach römisch 40 , wo die zweite Runde der Bewerbungsgespräche direkt mit den Beschäftigungsbetrieben stattgefunden hätte, teilnehmen würde, ankreuzte. 2.2.
  52. Die Feststellung, dass der BF zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und gegen die vermittelte Stelle keine Einwendungen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift vom 09.11.
  53. 2.2.
  54. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  55. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  56. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  57. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  58. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  59. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  60. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  61. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Im gegenständlichen Fall führte das AMS eine Vorauswahl für potentielle Dienstgeber in XXXX durch.Im gegenständlichen Fall führte das AMS eine Vorauswahl für potentielle Dienstgeber in römisch 40 durch. Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines -vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist, wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008) (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines -vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach Paragraphen 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist, wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008) (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062). Im gegenständlichen Fall hat der BF zwar an der Vorauswahl für Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern teilgenommen, in der Folge aber erklärt, nicht an einer zweiten Runde an Bewerbungsgesprächen in XXXX teilnehmen zu wollen. Im gegenständlichen Fall hat der BF zwar an der Vorauswahl für Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern teilgenommen, in der Folge aber erklärt, nicht an einer zweiten Runde an Bewerbungsgesprächen in römisch 40 teilnehmen zu wollen. Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS, in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses, kann somit nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die Revision zutreffend darlegt - auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war (vgl. VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2013/08/0101; 25.5.2005, 2004/08/0237) (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062)Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS, in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses, kann somit nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der Verwaltungsgerichtshof - wie die Revision zutreffend darlegt - auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war vergleiche VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2013/08/0101; 25.5.2005, 2004/08/0237) (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062) Bezugnehmend auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass dem Verhalten des BF im Rahmen der Vorauswahl am 18.10.2022 die gleiche Bedeutung zuzumessen ist, wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber. Der BF hat durch seine Erklärung, nicht an weiteren Bewerbungsgesprächen in XXXX teilnehmen zu wollen, seinen Unwillen, eine vermittelte Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Er gab an, nicht an der Busreise nach XXXX , in deren Zuge die zweite Runde der Bewerbungsgespräche direkt mit den potentiellen Dienstgebern stattgefunden hätte, teilnehmen zu wollen und erklärte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.11.2022, also auch in seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dass er nicht bereit ist, außerhalb XXXX zu arbeiten. Bezugnehmend auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass dem Verhalten des BF im Rahmen der Vorauswahl am 18.10.2022 die gleiche Bedeutung zuzumessen ist, wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber. Der BF hat durch seine Erklärung, nicht an weiteren Bewerbungsgesprächen in römisch 40 teilnehmen zu wollen, seinen Unwillen, eine vermittelte Beschäftigung anzunehmen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Er gab an, nicht an der Busreise nach römisch 40 , in deren Zuge die zweite Runde der Bewerbungsgespräche direkt mit den potentiellen Dienstgebern stattgefunden hätte, teilnehmen zu wollen und erklärte sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.11.2022, also auch in seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dass er nicht bereit ist, außerhalb römisch 40 zu arbeiten. Erfolgt die Einladung zu einer „Jobbörse“, die kein konkretes Stellenangebot enthält und lediglich die „Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses“ in Aussicht stellt, muss der Arbeitslose nicht erkennen, dass das Gespräch nicht nur der Abklärung seiner Chancen am Arbeitsmarkt dient, sondern eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand (VwGH
  7. 2013, 2012/08/0184) (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg Mai 2022, § 10 AlVG Rz 259).Erfolgt die Einladung zu einer „Jobbörse“, die kein konkretes Stellenangebot enthält und lediglich die „Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses“ in Aussicht stellt, muss der Arbeitslose nicht erkennen, dass das Gespräch nicht nur der Abklärung seiner Chancen am Arbeitsmarkt dient, sondern eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand (VwGH
  9. 2013, 2012/08/0184) vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg Mai 2022, Paragraph 10, AlVG Rz 259). Das ist gegenständlich gerade nicht der Fall: Aus dem dem BF übermittelten Einladungsschreiben geht eindeutig hervor, dass es sich um die Vorauswahl für Bewerbungsgespräche bei konkreten Dienstgebern handelt, zudem waren dem Einladungsschreiben mehrere konkrete Stellenangebote angeschlossen. Dass die genauen Informationen zu Entgelt und Arbeitszeit erst im Rahmen der zweiten Runde der Vorstellungsgespräche übermittelt werden sollten, ist in Hinblick auf die oben ausgeführte Rechtsprechung des VwGH unerheblich. Die Zuweisung zu einer Beschäftigung war für den BF zweifelsfrei erkennbar. Der BF hat sich somit in Bezug auf die vermittelten Beschäftigungsverhältnisse nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  11. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.
  12. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  13. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  14. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Soweit der BF vorbrachte, nach 40-jähriger Arbeit als Kellner nur mehr bedingte Arbeiten ausführen zu können, ist festzuhalten, dass der BF bis dato kein fachärztliches Gutachten betreffend seine vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vorlegte, weswegen diese im Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Dem Vorbringen des BF, dass ein Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses mehrere hundert Kilometer von seiner Heimat entfernt schon deswegen nicht in Frage komme, da eine Einstellung immer einer persönlichen Vorsprache und bzw. oder einer Probezeit bedarf, kann – auch bezugnehmend auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Tätigkeit des AMS in einem Vorauswahlverfahren – nicht gefolgt werden. Auswärtige Beschäftigungen, dh. Beschäftigungen außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes, sind jedenfalls dann zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  15. Lfg. Mai 2022, § 9 Rz 246). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hätten die potentiellen Dienstgeber in XXXX Unterkunft und Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der BF brachte im Verfahren keine Betreuungspflichten vor und es sind auch keine Betreuungspflichten im weiteren Verfahren hervorgekommen. Auswärtige Beschäftigungen, dh. Beschäftigungen außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes, sind jedenfalls dann zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  16. Lfg. Mai 2022, Paragraph 9, Rz 246). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hätten die potentiellen Dienstgeber in römisch 40 Unterkunft und Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt. Der BF brachte im Verfahren keine Betreuungspflichten vor und es sind auch keine Betreuungspflichten im weiteren Verfahren hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  17. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  18. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  19. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  20. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  21. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W255.2268408.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.