RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW260 2225058-1 Spruch, W260 2225058-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“), war seit 31.01.2015 arbeitslos vorgemerkt und bezog - mit kurzen Unterbrechungen - seit 28.08.2018 Notstandshilfe.1. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“), war seit 31.01.2015 arbeitslos vorgemerkt und bezog - mit kurzen Unterbrechungen - seit 28.08.2018 Notstandshilfe. 2. Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.05.2019 ein Stellenangebot der XXXX (im Folgenden „ XXXX “). Laut diesem Vermittlungsvorschlag wurde ein Sicherheitsmitarbeiter (m/
- w)für den Bewachungsdienst und Objektschutz mit Einsatzgebiet in den Bezirken Mödling, Baden, Wiener Neustadt, sowie fallweise in Wien gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Als Voraussetzung wurde unter anderem ein eigener Pkw zur Arbeitsplatzerreichung angegeben.2. Das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.05.2019 ein Stellenangebot der römisch 40 (im Folgenden „ römisch 40 “). Laut diesem Vermittlungsvorschlag wurde ein Sicherheitsmitarbeiter (m/
- w)für den Bewachungsdienst und Objektschutz mit Einsatzgebiet in den Bezirken Mödling, Baden, Wiener Neustadt, sowie fallweise in Wien gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Als Voraussetzung wurde unter anderem ein eigener Pkw zur Arbeitsplatzerreichung angegeben. 3. In der von der belangten Behörde am 23.05.2019 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Bankangestellter und für alle sonstigen zumutbaren Tätigkeiten unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Gewünschte Arbeitsorte seien Wien und Niederösterreich. Zur Erreichung des Arbeitsplatzes stehe ein Privat-Pkw, oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe bestehe die Verpflichtung, sich auf alle zumutbaren Stellen, inklusive Hilfs- und Anlerntätigkeiten, zu bewerben. 4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 von der XXXX telefonisch zu einem Bewerbungsgespräch am 22.05.2019 eingeladen. Da der Beschwerdeführer kurz vor dem Termin der XXXX bekannt gab, dass sein Auto aufgrund eines Batteriedefekts kaputt sei, fand dieses jedoch nicht statt.4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 von der römisch 40 telefonisch zu einem Bewerbungsgespräch am 22.05.2019 eingeladen. Da der Beschwerdeführer kurz vor dem Termin der römisch 40 bekannt gab, dass sein Auto aufgrund eines Batteriedefekts kaputt sei, fand dieses jedoch nicht statt. 5. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge ein Prüfverfahren gemäß §§ 38 und 10 AlVG betreffend des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe ein. In der Einvernahme am 06.06.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er das Bewerbungsgespräch aufgrund von Batterieproblemen des Autos nicht pünktlich habe wahrnehmen können, er habe jedoch angeboten sich ein Taxi zu rufen und mit 10 Minuten Verspätung zum Bewerbungsgespräch zu kommen. Die Assistentin der Geschäftsführung der XXXX (im Folgenden „Zeugin“) habe ihn jedoch auf einen noch zu vereinbarenden Ersatztermin verwiesen.5. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge ein Prüfverfahren gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG betreffend des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe ein. In der Einvernahme am 06.06.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er das Bewerbungsgespräch aufgrund von Batterieproblemen des Autos nicht pünktlich habe wahrnehmen können, er habe jedoch angeboten sich ein Taxi zu rufen und mit 10 Minuten Verspätung zum Bewerbungsgespräch zu kommen. Die Assistentin der Geschäftsführung der römisch 40 (im Folgenden „Zeugin“) habe ihn jedoch auf einen noch zu vereinbarenden Ersatztermin verwiesen. 6. Am 13.06.2019 meldete sich die Zeugin wieder beim Beschwerdeführer, um ihm für eine Stelle mit Aufgabengebiet „Verkehrsleitung im Baustellenbereich“ einen Vorstellungstermin für den 14.06.2019 anzubieten. Diesbezüglich teilte der Beschwerdeführer ihr mit, dass er an diesem Tag bereits ein anderes Bewerbungsgespräch habe und deshalb den Termin nicht wahrnehmen könne. 7. Am 17.06.2019 vereinbarte die XXXX mit dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch für den 18.06.2019.7. Am 17.06.2019 vereinbarte die römisch 40 mit dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch für den 18.06.2019. 8. Die belangte Behörde stellte das Prüfverfahren in weiterer Folge sanktionslos ein. 9. Am 18.06.2019 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen der durch die Zeugin vertretenen XXXX und dem Beschwerdeführer statt. Eine Beschäftigung kam in der Folge jedoch nicht zustande.9. Am 18.06.2019 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen der durch die Zeugin vertretenen römisch 40 und dem Beschwerdeführer statt. Eine Beschäftigung kam in der Folge jedoch nicht zustande. 10. Die Zeugin gab in ihrer Rückmeldung an das Service für Unternehmen bekannt, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers aufgrund dessen mangelnden ernsthaften Interesses an der ausgeschriebenen Stelle und seiner Angabe, wonach er über keinen Pkw mehr verfüge, nicht zustande gekommen sei. 11. Aufgrund dieser Angaben leitete die belangte Behörde abermals ein Prüfverfahren gemäß §§ 38 und 10 AlVG ein. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich schriftlich bekannt, dass er pünktlich beim Vorstellungsgespräch erschienen sei und dieses konstruktiv und freundlich verlaufen sei, er habe die Zeugin jedoch nicht ausreichend überzeugen können. Zudem habe die Zeugin gesagt, dass es einen Dienstvertrag gäbe, dieser jedoch nur als elektronisches Dokument verfügbar sei. Seiner Bitte um Zurverfügungstellung des Dienstvertrages beim Bewerbungsgespräch sei sie nicht nachgekommen. Der Eintrag „Nicht vorgestellt“ im AMS-Konto sei daher falsch.11. Aufgrund dieser Angaben leitete die belangte Behörde abermals ein Prüfverfahren gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG ein. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich schriftlich bekannt, dass er pünktlich beim Vorstellungsgespräch erschienen sei und dieses konstruktiv und freundlich verlaufen sei, er habe die Zeugin jedoch nicht ausreichend überzeugen können. Zudem habe die Zeugin gesagt, dass es einen Dienstvertrag gäbe, dieser jedoch nur als elektronisches Dokument verfügbar sei. Seiner Bitte um Zurverfügungstellung des Dienstvertrages beim Bewerbungsgespräch sei sie nicht nachgekommen. Der Eintrag „Nicht vorgestellt“ im AMS-Konto sei daher falsch. In weiterer Folge wurde eine schriftliche Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin eingeholt. Die Zeugin gab darin an, dass der Beschwerdeführer erst zum dritten Terminvorschlag erschienen sei, den Personalfragebogen nicht ausgefüllt und sie stattdessen auf angebliche Fehler in der Verpflichtungserklärung aufmerksam gemacht habe. Zudem habe er die Vorlage eines Dienstvertrags verlangt und anschließend gefragt, ob es nicht einen Job im Einkauf gäbe und ihr die Wichtigkeit derartiger Stellen erklärt. Weiters habe er gemeint, dass der angebotene Job für ihn mangels eigenen Kfz nicht in Frage käme. Beim Verabschieden habe er die Verpflichtungserklärung mitgenommen. 12. Am 27.06.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde betreffend des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung. Dazu gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendungen, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der geforderten Arbeitszeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Er habe den ersten Vorstellungstermin aufgrund einer kaputten Autobatterie nicht einhalten können, jedoch um einen anderen Termin gebeten und am 18.06.2019 ein Vorstellungsgespräch bei der XXXX gehabt. Derzeit habe sein Auto einen „Platten“. Bezüglich der Verwendung seines Privat-Pkw habe er der Zeugin mitgeteilt, dass dieses derzeit nicht funktionsfähig sei und er gerne mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen würde. Aufgrund dessen hätte die Zeugin kein Interesse mehr gehabt. Deshalb habe er sich in weiterer Folge als Einkäufer angeboten. Er habe die Zeugin außerdem nicht auf Fehler aufmerksam gemacht und es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Ausfüllen des Personalfragebogens aufgrund der bereits vorliegenden Daten nicht notwendig sei. Nach dem Dienstvertrag habe er gefragt, dieser sei ihm aber nicht ausgehändigt worden. Weiters habe er die Verpflichtungserklärung unterschrieben, sie jedoch am Ende des Vorstellungsgespräches mitgenommen, zumal die Zeugin gesagt habe, dass sie diese nicht mehr benötige.12. Am 27.06.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde betreffend des Nichtzustandekommens der zugewiesenen Beschäftigung. Dazu gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendungen, der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der geforderten Arbeitszeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Er habe den ersten Vorstellungstermin aufgrund einer kaputten Autobatterie nicht einhalten können, jedoch um einen anderen Termin gebeten und am 18.06.2019 ein Vorstellungsgespräch bei der römisch 40 gehabt. Derzeit habe sein Auto einen „Platten“. Bezüglich der Verwendung seines Privat-Pkw habe er der Zeugin mitgeteilt, dass dieses derzeit nicht funktionsfähig sei und er gerne mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen würde. Aufgrund dessen hätte die Zeugin kein Interesse mehr gehabt. Deshalb habe er sich in weiterer Folge als Einkäufer angeboten. Er habe die Zeugin außerdem nicht auf Fehler aufmerksam gemacht und es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Ausfüllen des Personalfragebogens aufgrund der bereits vorliegenden Daten nicht notwendig sei. Nach dem Dienstvertrag habe er gefragt, dieser sei ihm aber nicht ausgehändigt worden. Weiters habe er die Verpflichtungserklärung unterschrieben, sie jedoch am Ende des Vorstellungsgespräches mitgenommen, zumal die Zeugin gesagt habe, dass sie diese nicht mehr benötige. 13. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.2019 bis 29.07.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG durch Vereitelung der zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter für Verkehrsregelung bzw. als Sicherheitsmitarbeiter bei der XXXX verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.13. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.2019 bis 29.07.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG durch Vereitelung der zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter für Verkehrsregelung bzw. als Sicherheitsmitarbeiter bei der römisch 40 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. 14. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses von der XXXX zu vertreten sei. Die Zeugin habe auf die Verwendung des eigenen Pkw zur Erreichung des Arbeitsortes bestanden. Zudem habe sie die Herausgabe des Dienstvertrages verweigert, wodurch die Anforderungen des Beschäftigungsverhältnisses nicht erkennbar gewesen seien. Des Weiteren habe sie die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, für die Kenntnis des nicht einsehbaren Dienstvertrags notwendig gewesen wäre, verlangt. Die XXXX habe bereits im Zuge des ersten Bewerbungstermins falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde getätigt.14. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses von der römisch 40 zu vertreten sei. Die Zeugin habe auf die Verwendung des eigenen Pkw zur Erreichung des Arbeitsortes bestanden. Zudem habe sie die Herausgabe des Dienstvertrages verweigert, wodurch die Anforderungen des Beschäftigungsverhältnisses nicht erkennbar gewesen seien. Des Weiteren habe sie die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, für die Kenntnis des nicht einsehbaren Dienstvertrags notwendig gewesen wäre, verlangt. Die römisch 40 habe bereits im Zuge des ersten Bewerbungstermins falsche Angaben gegenüber der belangten Behörde getätigt. 15. Die belangte Behörde erließ am 07.10.2019 zu GZ: 2019-0566-9-002787 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit dem Beschwerdeführer in allen Betreuungsvereinbarungen festgehalten worden sei, dass ihm zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw zur Verfügung stehe. Im Bewerbungsprozess habe er durch sein allgemeines Verhalten und insbesondere die falsche Angabe, wonach er über keinen Pkw verfüge, der XXXX vermittelt, dass er an der Stelle nicht interessiert sei. Er sei dazu verpflichtet seinen Pkw betriebsfähig zu halten, zumal die Reparaturaufwendungen sich im finanziell zumutbaren Rahmen gehalten hätten. Zudem habe er durch die Frage nach einer Stelle als „Einkäufer“ suggeriert, an der ausgeschriebenen Stelle kein Interesse zu haben. Die Zeugin sei nicht verpflichtet gewesen, im Zuge des Bewerbungsgespräches den Dienstvertrag vorzulegen und die Verpflichtungserklärung sei branchenüblich. Durch sein Verhalten habe er das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt. Zudem würden keine Nachsichtgründe vorliegen. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit dem Beschwerdeführer in allen Betreuungsvereinbarungen festgehalten worden sei, dass ihm zum Erreichen des Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw zur Verfügung stehe. Im Bewerbungsprozess habe er durch sein allgemeines Verhalten und insbesondere die falsche Angabe, wonach er über keinen Pkw verfüge, der römisch 40 vermittelt, dass er an der Stelle nicht interessiert sei. Er sei dazu verpflichtet seinen Pkw betriebsfähig zu halten, zumal die Reparaturaufwendungen sich im finanziell zumutbaren Rahmen gehalten hätten. Zudem habe er durch die Frage nach einer Stelle als „Einkäufer“ suggeriert, an der ausgeschriebenen Stelle kein Interesse zu haben. Die Zeugin sei nicht verpflichtet gewesen, im Zuge des Bewerbungsgespräches den Dienstvertrag vorzulegen und die Verpflichtungserklärung sei branchenüblich. Durch sein Verhalten habe er das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt. Zudem würden keine Nachsichtgründe vorliegen. 16. Der Beschwerdeführer brachte am 23.10.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. 17. Am 05.11.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung übermittelt und ergänzend angemerkt, dass eine Überprüfung der Pkw-Zulassungen ergeben habe, dass auf den Beschwerdeführer und dessen Gattin zwei Pkw zugelassen seien. 18. Am 09.06.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines bevollmächtigten Rechtsvertreters und eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. 19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2021, W260 2225058-1/9E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 20. Nach außerordentlicher Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2021, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2022, Ra 2021/08/0095-6, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da ua. eine Zeugin nicht befragt wurde. 21. Im nunmehr wieder beim BVwG anhängigen Verfahren hat in der Gerichtsabteilung W260 ein Laienrichter-Wechsel stattgefunden. Mag. Melanie HAYDEN (vormals STÜBLER) hat auf ihre Funktion auf das Amt der fachkundigen Laienrichterin mit Schreiben vom 12.01.2022 verzichtet. Die bisherigen Beweisergebnisse wurden der nunmehrigen Laienrichterin Mag. Anna FUCHS seitens des Vorsitzenden Richters zur Kenntnis gebracht und erörtert. 22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde, sowie der Zeugin XXXX durch, deren Nichteinvernahme in der Revisionsschrift moniert worden ist.22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde, sowie der Zeugin römisch 40 durch, deren Nichteinvernahme in der Revisionsschrift moniert worden ist. Die Zeugin gab zusammengefasst an, dass sie sich an das konkrete Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer nicht erinnern könne. Sie schilderte aber ausführlich, dass sie im gegenständlichen Zeitraum im Jahr 2019 ungefähr 30 bis 40 Bewerbungen wöchentlich gehabt habe und legte dar, wie Bewerbungsgespräche in der Regel ablaufen und welche Dokumente den Bewerbern zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt werden und dass eine branchenübliche Sicherheitsprüfung der Bewerber durch die Polizei durchgeführt werde. 23. Der Beschwerdeführer gab durch seinen Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 31.01.2023 eine umfassende Stellungnahme ab. 24. Diese Stellungahme wurde der belangten Behörde im Rahmen des mit Schreiben vom 07.02.2023 zum Parteiengehör übermittelt und gab diese mit Schriftsatz vom 20.02.2023 eine replizierende Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und einen Studienlehrgang mit dem „Master of Science“ absolviert. Er hat eine langjährige Berufserfahrung als Einkäufer im Bankbereich und zählt Vertragsrecht im Einkauf zu seinen beruflichen Fähigkeiten. Der Beschwerdeführer bezog - mit kurzen Unterbrechungen - seit 28.08.2018 Notstandshilfe. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.05.2019 ein Stellenangebot der XXXX für eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter für den Bewachungsdienst und Objektschutz. Voraussetzung war unter anderem ein eigener Pkw zur Arbeitsplatzerreichung.Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.05.2019 ein Stellenangebot der römisch 40 für eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter für den Bewachungsdienst und Objektschutz. Voraussetzung war unter anderem ein eigener Pkw zur Arbeitsplatzerreichung. Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Am 23.05.2019 schloss die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung ab, in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Notstandshilfe verpflichtet sei, sich auf alle zumutbaren Stellen, inklusive Hilfs- und Anlerntätigkeiten, zu bewerben. Ihm stehe zur Erreichung des Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 von der XXXX zu einem Bewerbungsgespräch am 22.05.2019 eingeladen. Der Pkw des Beschwerdeführers war an diesem Tag aufgrund von Batterieproblemen nicht einsatzfähig, weshalb der Beschwerdeführer es nicht vermochte pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu gelangen. Er informierte die Zeugin darüber telefonisch und diese teilte ihm mit, dass sie ihm einen neuen Termin geben werde.Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2019 von der römisch 40 zu einem Bewerbungsgespräch am 22.05.2019 eingeladen. Der Pkw des Beschwerdeführers war an diesem Tag aufgrund von Batterieproblemen nicht einsatzfähig, weshalb der Beschwerdeführer es nicht vermochte pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu gelangen. Er informierte die Zeugin darüber telefonisch und diese teilte ihm mit, dass sie ihm einen neuen Termin geben werde. Am 14.06.2019 rief die Zeugin den Beschwerdeführer an, um ihm für den 15.06.2019 einen neuen Bewerbungstermin für die Tätigkeit „Verkehrsleitung im Baustellenbereich“ anzubieten. Der Beschwerdeführer konnte den Terminvorschlag nicht annehmen, weil er für den 15.06.2019 bereits einen Bewerbungstermin bei einem anderen Arbeitgeber vereinbart gehabt hatte. Deshalb wurde ein Vorstellungstermin für den 18.06.2019 vereinbart. Das Vorstellungsgespräch, an dem auch weitere Bewerber teilnahmen, fand schließlich vereinbarungsgemäß am 18.06.2019 statt. Im Zuge des Vorstellungsgespräches legte die Zeugin dem Beschwerdeführer – sowie allen anderen Bewerbern auch – einen Personalfragebogen und eine Verpflichtungserklärung gemäß § 15 DSG 2000 zum Ausfüllen und Unterschreiben vor. Im Zuge des Vorstellungsgespräches legte die Zeugin dem Beschwerdeführer – sowie allen anderen Bewerbern auch – einen Personalfragebogen und eine Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 15, DSG 2000 zum Ausfüllen und Unterschreiben vor. Der Beschwerdeführer füllte den Personalfragebogen nicht aus. Er las die Verpflichtungserklärung genau durch, machte die Zeugin auf inhaltliche Fehler darin aufmerksam und bat um Einsicht in den Dienstvertrag. Die Zeugin verwies hinsichtlich der Verpflichtungserklärung darauf, dass das Formular von einem Anwalt geprüft worden sei. Sie erklärte dem Beschwerdeführer, dass er den Dienstvertrag erst bei Arbeitsbeginn bekommen würde. Der Beschwerdeführer erkundigte sich, ob ein Job im Einkauf möglich sei, da dies sein Beruf sei. Er unterzeichnete die Verpflichtungserklärung mit dem Zusatz „Einverstanden für die Dauer des Bewerbungsverfahrens“ und nahm diese Erklärung mit nach Hause. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass er mit seinem Gesamtverhalten beim Vorstellungsgespräch eine Beschäftigung bei der XXXX zunichtemachte.Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass er mit seinem Gesamtverhalten beim Vorstellungsgespräch eine Beschäftigung bei der römisch 40 zunichtemachte. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde, inklusive dem erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 16.08.2019, und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2021 und 26.01.2023. 2.2 Dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim ersten Vorstellungtermin am 22.05.2019 ein Batterieproblem hatte und der Beschwerdeführer es deshalb nicht schaffte, pünktlich zum vereinbarten Termin zu erscheinen, gründet sich auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer teilte weiters schlüssig mit, dass er für den Zeitpunkt des zweiten Terminvorschlages am 15.06.2019 bereits ein anderes Bewerbungsgespräch vereinbart gehabt hätte und deshalb diesen Terminvorschlag ablehnen habe müsse. 2.3. Unstrittig ist, dass am 18.06.2019 ein Vorstellungsgespräch stattfand. 2.4. Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten eine Beschäftigung bei der XXXX zunichtemachte, gelangt der erkennende Senat aufgrund folgender Erwägungen: 2.4. Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch sein Gesamtverhalten eine Beschäftigung bei der römisch 40 zunichtemachte, gelangt der erkennende Senat aufgrund folgender Erwägungen: Die Zeugin gab in ihrer ersten Rückmeldung an die belangte Behörde bekannt, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers aufgrund dessen mangelnden ernsthaften Interesses an der ausgeschriebenen Stelle und seiner Angabe, wonach er über keinen PKW mehr verfüge, nicht zustanden gekommen sei. Die Zeugin gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde am 24.06.2019 an, dass der Beschwerdeführer erst zum dritten Terminvorschlag erschienen sei, den Personalfragebogen festgestelltermaßen nicht ausgefüllt und sie stattdessen auf angebliche Fehler in der Verpflichtungserklärung aufmerksam gemacht habe. Zudem habe er die Vorlage eines Dienstvertrags verlangt und anschließend gefragt, ob es nicht einen Job im Einkauf gäbe und ihr die Wichtigkeit derartiger Stellen erklärt. Weiters habe er gemeint, dass der angebotene Job für ihn mangels eigenen Kfz nicht in Frage käme. Beim Verabschieden habe er die Verpflichtungserklärung mitgenommen. Vom Beschwerdeführer wird auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht bestritten, dass er den Personalfragebogen nicht ausgefüllt hat, dass er Nachfragen hinsichtlich der Verpflichtungserklärung gestellt hat und Einsicht in den Dienstvertrag erbeten hat, sowie dass er nach einem anderen Job im Einkauf gefragt hat. Er bestreitet aber, dass er sich geweigert hat den verfahrensgegenständlichen Job anzutreten bzw. dass er gegenüber der Zeugin ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das geeignet war, sein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle zu zeigen und die Zeugin davon abgehalten hat, ihn einzustellen. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass die Zeugin in der ersten Rückmeldung an die belangte Behörde die erwähnte Diskussion betreffend „Verpflichtungserklärung“ und „Dienstvertrag“ nicht erwähnt hat. In der Beschwerdeverhandlung am 26.01.2023 wurde die Zeugin zum verfahrensgegenständlichen Vorstellungsgespräch befragt. Dabei gab sie befragt an, dass sie sich aufgrund der mittlerweile fast vier Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht mehr an den Beschwerdeführer und den konkreten Sachverhalt erinnern konnte, sie gab aber an, dass sie 2019 bei der XXXX beschäftigt war und nach wie vor dort beschäftigt ist. Ihre Aufgaben umfassen das Schreiben von Rechnungen, das Personalwesen und weitere Büroarbeiten. Im Jahr 2019 hatte sie wöchentlich ungefähr 30 bis 40 Bewerbungen durchzuführen, die überwiegend sie selbst geführt hat (vgl. S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Die Zeugin bestätigte gegenüber dem erkennenden Senat durch ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sie eine erfahrene Mitarbeiterin im Personalbereich ist.Dabei gab sie befragt an, dass sie sich aufgrund der mittlerweile fast vier Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht mehr an den Beschwerdeführer und den konkreten Sachverhalt erinnern konnte, sie gab aber an, dass sie 2019 bei der römisch 40 beschäftigt war und nach wie vor dort beschäftigt ist. Ihre Aufgaben umfassen das Schreiben von Rechnungen, das Personalwesen und weitere Büroarbeiten. Im Jahr 2019 hatte sie wöchentlich ungefähr 30 bis 40 Bewerbungen durchzuführen, die überwiegend sie selbst geführt hat vergleiche S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Die Zeugin bestätigte gegenüber dem erkennenden Senat durch ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass sie eine erfahrene Mitarbeiterin im Personalbereich ist. Die Zeugin gab befragt an, dass sie generell bei sämtlichen Bewerbern, die vom AMS kommen, eine Rückmeldung an das AMS gibt. Wenn sie jemanden nicht nimmt, gibt sie auch an warum. An die konkrete Meldung an das AMS könne sie sich nicht erinnern (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Die Zeugin gab befragt an, dass sie generell bei sämtlichen Bewerbern, die vom AMS kommen, eine Rückmeldung an das AMS gibt. Wenn sie jemanden nicht nimmt, gibt sie auch an warum. An die konkrete Meldung an das AMS könne sie sich nicht erinnern vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Wie obig ausgeführt, bemängelt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023), aber auch in seiner Stellungnahme vom 31.01.2023, dass die erste Meldung der Zeugin an die belangte Behörde stark von ihrer späteren schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde abweiche. Konkret verwies der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf die erste Meldung der Zeugin an die belangte Behörde (Nr. 30). Darin würde nichts von einer Verpflichtungserklärung stehen. Wie obig ausgeführt, bemängelt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023), aber auch in seiner Stellungnahme vom 31.01.2023, dass die erste Meldung der Zeugin an die belangte Behörde stark von ihrer späteren schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde abweiche. Konkret verwies der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf die erste Meldung der Zeugin an die belangte Behörde (Nr. 30). Darin würde nichts von einer Verpflichtungserklärung stehen. Befragt, warum sich die erste Meldung von der schriftlichen Stellungnahme unterscheide, gab die Zeugin an, sie nehme an, dass sie genauer danach gefragt worden sei, warum sie den Eindruck gehabt hatte, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an diesem Job habe. Sie gehe davon aus, dass sie vor Erstattung der schriftlichen Stellungnahme vom AMS gefragt worden sei, warum sie den Eindruck gehabt hatte, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der gegenständlichen Stelle gehabt habe (vgl. S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Diesbezüglich ist auch auf die Erklärung der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 20.02.2023 zu verweisen, wonach Dienstgeber in einer ersten Rückmeldung an das AMS regelmäßig nicht eine vollumfassende Darstellung des Sachverhaltes übermitteln, sondern dem Ersuchen des AMS folgend, zunächst eine erste kurze Meldung über etwaige wahrgenommene Vorkommnisse betreffend Bewerbungsverhalten bzw. Verhalten in einem Vorstellungstermin machen. Das AMS leite dann in weiterer Folge in jenen Fällen, in denen sich das Verdachtsmoment einer vorliegenden Vereitelungshandlung bzw. Weigerung erhärte, ein Ermittlungsverfahren ein und ersuche in weiterer Folge im Rahmen dieses Verfahrens auch den potenziellen Dienstgeber um eine ausführlichere Stellungnahme. Eine im Laufe des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme bzw. Befragung des potenziellen Dienstgebers zeige sich daher regelmäßig ausführlicher gehalten und auch auf mehrerer unterschiedlich vorliegende Vereitelungshandlungen eingehend, als die erste Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers.Befragt, warum sich die erste Meldung von der schriftlichen Stellungnahme unterscheide, gab die Zeugin an, sie nehme an, dass sie genauer danach gefragt worden sei, warum sie den Eindruck gehabt hatte, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an diesem Job habe. Sie gehe davon aus, dass sie vor Erstattung der schriftlichen Stellungnahme vom AMS gefragt worden sei, warum sie den Eindruck gehabt hatte, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der gegenständlichen Stelle gehabt habe vergleiche S 7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Diesbezüglich ist auch auf die Erklärung der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 20.02.2023 zu verweisen, wonach Dienstgeber in einer ersten Rückmeldung an das AMS regelmäßig nicht eine vollumfassende Darstellung des Sachverhaltes übermitteln, sondern dem Ersuchen des AMS folgend, zunächst eine erste kurze Meldung über etwaige wahrgenommene Vorkommnisse betreffend Bewerbungsverhalten bzw. Verhalten in einem Vorstellungstermin machen. Das AMS leite dann in weiterer Folge in jenen Fällen, in denen sich das Verdachtsmoment einer vorliegenden Vereitelungshandlung bzw. Weigerung erhärte, ein Ermittlungsverfahren ein und ersuche in weiterer Folge im Rahmen dieses Verfahrens auch den potenziellen Dienstgeber um eine ausführlichere Stellungnahme. Eine im Laufe des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme bzw. Befragung des potenziellen Dienstgebers zeige sich daher regelmäßig ausführlicher gehalten und auch auf mehrerer unterschiedlich vorliegende Vereitelungshandlungen eingehend, als die erste Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers. In Anbetracht der langjährigen Erfahrung der Zeugin im Personalwesen und ihrem überzeugenden Auftreten und Aussageverhalten in der Beschwerdeverhandlung, bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugin gegenüber der belangten Behörde im Jahr 2019 (telefonische Rückmeldung vom 18.06.2019 und schriftliche Stellungnahme vom 24.06.2019) der Wahrheit entsprechen und liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die dem widersprechen würden. Die Rückmeldungen der Zeugin an die belangte Behörde erfolgten zeitnah zum Vorstellungstermin am 18.06.2019, weshalb davon auszugehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine gute Erinnerung an den Ablauf des Vorstellungsgespräches hatte. Auch wenn sie sich in der Verhandlung am 26.01.2023 nicht mehr an den konkreten Vorfall erinnern konnte, so sind ihre dortigen Schilderungen, wie Bewerbungsgespräche grundsätzlich bei ihr ablaufen und welche Dokumente vorgelegt und unterschrieben werden, in Einklang mit ihren Stellungnahmen im Jahr 2019 zu bringen. Es sind für den erkennenden Senat auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeugin falsche Angaben machen sollte bzw. im Jahr 2019 gemacht hat. Sie hatte auch kein erkennbares Interesse daran, den Beschwerdeführer zu diskreditieren. Aufgrund ihrer Erfahrung ist ihr zuzutrauen, dass sie beurteilen kann, ob ein Bewerber ernsthaftes Interesse an einer Stelle hat oder nicht. Die Zeugin wurde weiters zum Thema „eigener PKW zur Arbeitsplatzerreichung“ gefragt und schilderte, dass ein eigener PKW zur Arbeitsplatzerreichung laut Stellenangebot erforderlich sei, da es für die Leute dann leichter sei, zum Arbeitsplatz zu kommen. Sie wurde befragt, ob es für die Bewerbung eine Folge habe, wenn ein Bewerber ihr im Vorstellungsgespräch sage, dass er über keinen PKW verfüge. Sie schilderte, dass sie den Bewerber darauf aufmerksam mache, dass es teilweise schwierig sei, die Dienststellen zu erreichen. Es komme aber immer darauf an, wie der Bewerber in der Folge antworte. Es habe Bewerber gegeben, die gesagt haben, dass sie mit dem Zug fahren und für die weitere Strecke das Fahrrad nehmen. (vgl. S 3f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023).Die Zeugin wurde weiters zum Thema „eigener PKW zur Arbeitsplatzerreichung“ gefragt und schilderte, dass ein eigener PKW zur Arbeitsplatzerreichung laut Stellenangebot erforderlich sei, da es für die Leute dann leichter sei, zum Arbeitsplatz zu kommen. Sie wurde befragt, ob es für die Bewerbung eine Folge habe, wenn ein Bewerber ihr im Vorstellungsgespräch sage, dass er über keinen PKW verfüge. Sie schilderte, dass sie den Bewerber darauf aufmerksam mache, dass es teilweise schwierig sei, die Dienststellen zu erreichen. Es komme aber immer darauf an, wie der Bewerber in der Folge antworte. Es habe Bewerber gegeben, die gesagt haben, dass sie mit dem Zug fahren und für die weitere Strecke das Fahrrad nehmen. vergleiche S 3f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen der gegenständlichen Stelle war, zeigen auch die weiteren Aussagen der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung aus Sicht des erkennenden Senates deutlich auf: So gab die Zeugin an, dass bei der ausgeschriebenen Stelle bzw. generell, sogenannte „Verpflichtungserklärungen“ dem Interessenten vorgelegt werden. Sie lege grundsätzlich jedem Interessenten im Bewerbungsgespräch einen Personalbogen und die Verpflichtungserklärung zum Unterschreiben vor. Sollte dann kein Interesse des Bewerbers am Job bestehen, werden diese Dokumente sofort vernichtet (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). So gab die Zeugin an, dass bei der ausgeschriebenen Stelle bzw. generell, sogenannte „Verpflichtungserklärungen“ dem Interessenten vorgelegt werden. Sie lege grundsätzlich jedem Interessenten im Bewerbungsgespräch einen Personalbogen und die Verpflichtungserklärung zum Unterschreiben vor. Sollte dann kein Interesse des Bewerbers am Job bestehen, werden diese Dokumente sofort vernichtet vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Befragt, wie die Vorgehensweise sei, wenn ein Interessent im Bewerbungsgespräch Zweifel an der Richtigkeit der Verpflichtungserklärung habe, sagte die Zeugin, es sei ihres Wissens nach vorgeschrieben, dass sie diese Verpflichtungserklärung brauchen, um im Anschluss eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu lassen. Die Verpflichtungserklärung sei Voraussetzung dafür, es sei „eine Datenschutzsache“. Vom Rechtanwalt des Beschwerdeführers wurde die Zeugin befragt, warum die Verpflichtungserklärung bereits im Bewerbungsstadium den Interessenten zur Unterschrift vorgelegt werde und nicht erst im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses. Die Zeugin verwies auf ihre bisherigen Angaben. Sie brauche etwas, um die Daten für die Vertraulichkeitsprüfung weiterzugeben. Dies sei aus Praktikabilitätsgründen den Interessenten vorgelegt worden, da diese aus allen Teilen Österreichs sonst mehrmals kommen müssten. Die Frage, wieso dies nicht im Rahmen der Unterzeichnung des Dienstvertrages unterschrieben werden kann, gab die Zeugin an, ein Dienstvertrag sei nicht verpflichtend bei Dienstantritt zu unterschreiben bzw. werde oft erst nach Dienstantritt unterzeichnet. Die Verlässlichkeitsüberprüfung müsse bereits vorab von der Polizei durchgeführt werde. Dies könne zwei Tage bis sechs Wochen dauern. Erst dann sei ein Arbeitsantritt möglich (vgl. S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Auf Nachfrage gab die Zeugin an, dass es sehr selten vorkomme, dass ein Interessent während des Vorstellungsgespräches einen Entwurf für einen Dienstvertrag sehen möchte. Befragt, ob dies Auswirkungen auf das Vorstellungsgespräch haben würde, sagte die Zeugin, sie würde sich „wundern“. Der Bewerber würde aber nicht automatisch wegfallen. Es komme darauf an, „wie“ ein Bewerber nachfrage. Wenn er nicht auf den Job eingehe und sich nur nach dem Dienstvertrag erkundige und auch die Verpflichtungserklärung beanstande, würde sie sich schon fragen, was er hier will. Sie könne sich erinnern, dass da einmal ein Herr gewesen sei und das ein Thema gewesen sei. Ob es der heute anwesende Beschwerdeführer sei, könne sie nicht wirklich sagen (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Die Zeugin schilderte lebensnah, dass sie viele Interessenten pro Tag hat und natürlich nicht „auf alles eingehen kann“ und auch zum Inhalt der Verpflichtungserklärung nichts sagen kann. Der Inhalt wäre aber vorab von einem Anwalt geprüft worden (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Die Zeugin gab auch an, dass sie sich an den Beschwerdeführer erinnern habe können, als sie die schriftliche Rückmeldung an die belangte Behörde erstattet habe (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Daran besteht aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel, zumal die Zeugin – wie bereits dargelegt – einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat.Vom Rechtanwalt des Beschwerdeführers wurde die Zeugin befragt, warum die Verpflichtungserklärung bereits im Bewerbungsstadium den Interessenten zur Unterschrift vorgelegt werde und nicht erst im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses. Die Zeugin verwies auf ihre bisherigen Angaben. Sie brauche etwas, um die Daten für die Vertraulichkeitsprüfung weiterzugeben. Dies sei aus Praktikabilitätsgründen den Interessenten vorgelegt worden, da diese aus allen Teilen Österreichs sonst mehrmals kommen müssten. Die Frage, wieso dies nicht im Rahmen der Unterzeichnung des Dienstvertrages unterschrieben werden kann, gab die Zeugin an, ein Dienstvertrag sei nicht verpflichtend bei Dienstantritt zu unterschreiben bzw. werde oft erst nach Dienstantritt unterzeichnet. Die Verlässlichkeitsüberprüfung müsse bereits vorab von der Polizei durchgeführt werde. Dies könne zwei Tage bis sechs Wochen dauern. Erst dann sei ein Arbeitsantritt möglich vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Auf Nachfrage gab die Zeugin an, dass es sehr selten vorkomme, dass ein Interessent während des Vorstellungsgespräches einen Entwurf für einen Dienstvertrag sehen möchte. Befragt, ob dies Auswirkungen auf das Vorstellungsgespräch haben würde, sagte die Zeugin, sie würde sich „wundern“. Der Bewerber würde aber nicht automatisch wegfallen. Es komme darauf an, „wie“ ein Bewerber nachfrage. Wenn er nicht auf den Job eingehe und sich nur nach dem Dienstvertrag erkundige und auch die Verpflichtungserklärung beanstande, würde sie sich schon fragen, was er hier will. Sie könne sich erinnern, dass da einmal ein Herr gewesen sei und das ein Thema gewesen sei. Ob es der heute anwesende Beschwerdeführer sei, könne sie nicht wirklich sagen vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Die Zeugin schilderte lebensnah, dass sie viele Interessenten pro Tag hat und natürlich nicht „auf alles eingehen kann“ und auch zum Inhalt der Verpflichtungserklärung nichts sagen kann. Der Inhalt wäre aber vorab von einem Anwalt geprüft worden vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Die Zeugin gab auch an, dass sie sich an den Beschwerdeführer erinnern habe können, als sie die schriftliche Rückmeldung an die belangte Behörde erstattet habe vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.01.2023). Daran besteht aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel, zumal die Zeugin – wie bereits dargelegt – einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt hat. Zur Verpflichtungserklärung an sich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Abschließend ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin gleichlautend angegeben haben, dass sie ihn im Rahmen des Vorstellungsgespräches ersucht hat, eine Verpflichtungserklärung betreffend Datenschutz, sowie Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu unterzeichnen. Die Zeugin führte dazu schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer sie auf angebliche Fehler in der Verpflichtungserklärung aufmerksam gemacht habe und erst aufgrund ihres Verweises, dass die Verpflichtungserklärung von einem Rechtsanwalt aufgesetzt worden sei, die Kritik eingestellt habe. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, die Zeugin auf angebliche Fehler aufmerksam gemacht zu haben. Dass der Beschwerdeführer die Verpflichtungserklärung schlussendlich mit einem Zusatz unterschrieb, geht aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Verpflichtungserklärung hervor. Diese hatte der Beschwerdeführer den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin zufolge, am Ende des Bewerbungsgespräches mitgenommen. Dass der Beschwerdeführer die Vorlage eines Dienstvertrages forderte und dies von der Zeugin abgelehnt wurde, ist aufgrund der gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin unstrittig. Im gegenständlichen Verfahren ist es aus Sicht des erkennenden Senates wesentlich und ihm grundsätzlich nicht vorwerfbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Einkäufer im Bankbereich und nach eigenen Angaben „Vertragsrechtler“, Dokumente genau durchliest und hinterfragt (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 09.06.2021).Im gegenständlichen Verfahren ist es aus Sicht des erkennenden Senates wesentlich und ihm grundsätzlich nicht vorwerfbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Einkäufer im Bankbereich und nach eigenen Angaben „Vertragsrechtler“, Dokumente genau durchliest und hinterfragt vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 09.06.2021). Genauso hätte ihm aber aufgrund seiner beruflichen Erfahrung auch bewusst sein müssen, dass sein Gesamtverhalten im Bewerbungsgespräch, nämlich die Weigerung den Personalfragebogen auszufüllen, das Hinterfragen der Verpflichtungserklärung und das Nichtabgeben dieser, sowie damit verbunden Einsicht in den Dienstvertrag zu bekommen und seine Nachfrage, ob eigentlich eine Stelle im Einkauf frei sei, einen Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers zu Recht daran zweifeln lässt, ob der Beschwerdeführer ernsthaftes Interesse an der angebotenen Stelle hat. Der erkennende Senat gelangte aufgrund dieses Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die entsprechende Feststellung zu treffen war und wird diesbezüglich auch auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses hingewiesen. Der Vollständigkeit wegen wird ausgeführt, dass Anhand der Auskunft aus der Zulassungsevidenz ersichtlich ist, dass ein PKW auf den Beschwerdeführer zugelassen ist, was der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde und dem Senat in der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2021 bestätigte. Der PKW war den Angaben des Beschwerdeführers folgend, bis auf die zwischenzeitlich durchzuführenden, kleineren Reparaturen, betriebsbereit, dies kann jedoch aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu den schriftlichen Dokumenten wie zuvor ausgeführt hintangestellt bleiben und wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.5. Dass der Beschwerdeführer erst mit August 2019 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, gründet sich auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und war entsprechende Feststellung zu treffen. 2.6. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung blieb unbestritten und es liegen aus Sicht des erkennenden Senates auch keine Aspekte vor, die eine Unzumutbarkeit begründen können. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.3 Der VwGH erachtet die Verwendung eines Privat-Pkw für den Arbeitslosen im Allgemeinen als zumutbar (vgl. VwGH
- 2002, 99/08/0104): Da für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist, aber offenkundig die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (vgl. VwGH
- 1995, 95/08/0002;
- 2000, 98/08/0355). Verfügt der Arbeitslose aber über einen privaten Pkw, ist er auch dazu verpflichtet, diesen im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. ihn in einen solchen Zustand zu versetzen. Allenfalls hat das Arbeitsmarktservice durch Darlehen oder sonst geeignete Beihilfen iSd § 34 AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kfz zu ermöglichen (vgl. VwGH
- 2002, 99/08/0104).3.2.3 Der VwGH erachtet die Verwendung eines Privat-Pkw für den Arbeitslosen im Allgemeinen als zumutbar vergleiche VwGH
- 2002, 99/08/0104): Da für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist, aber offenkundig die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen vergleiche VwGH
- 1995, 95/08/0002;
- 2000, 98/08/0355). Verfügt der Arbeitslose aber über einen privaten Pkw, ist er auch dazu verpflichtet, diesen im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. ihn in einen solchen Zustand zu versetzen. Allenfalls hat das Arbeitsmarktservice durch Darlehen oder sonst geeignete Beihilfen iSd Paragraph 34, AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kfz zu ermöglichen vergleiche VwGH
- 2002, 99/08/0104). Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer über einen eigenen Pkw. Die für einen betriebstauglichen Zustand durchzuführenden Reparaturen waren finanziell zumutbar. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den Pkw für das Erreichen des Arbeitsplatzes einzusetzen. Auch sonst entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
- Ein provokantes Verhalten des Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer „Alkoholfahne“ (selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden können (vgl. VwGH
- 1994, 93/08/0268).3.3.
- Ein provokantes Verhalten des Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer „Alkoholfahne“ (selbst wenn aktuell keine Alkoholisierung mehr vorliegt) sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden können vergleiche VwGH
- 1994, 93/08/0268). Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Büroarbeit zu suchen, so kann im - nach der Rechtsprechung anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. VwGH 4.4.2002, 2002/08/0029).Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Büroarbeit zu suchen, so kann im - nach der Rechtsprechung anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten vergleiche VwGH 4.4.2002, 2002/08/0029). 3.3.
- Der Beschwerdeführer konnte den ersten Bewerbungstermin am 22.05.2019 aufgrund eines Batteriedefekts seines Pkw nicht wahrnehmen und hatte für den 15.06.2019 bereits ein anderes Vorstellungsgespräch vereinbart gehabt, weshalb dadurch keine Vereitelungshandlungen gesetzt wurden. 3.3.
- Wie beweiswürdigend ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer in einer Gesamtschau durch das Nichtausfüllen des Personalfragebogens, die Kritik hinsichtlich angeblicher Fehler in der Verpflichtungserklärung, das Verlangen nach Einsicht in den Dienstvertrag, die Nachfrage nach einem alternativen Job sein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle und seine mangelnde Arbeitswilligkeit zum Ausdruck. Diese Handlungen waren nach allgemeiner Erfahrung dazu geeignet, die Zeugin von der Einstellung des Beschwerdeführers abzuhalten. Durch sein Gesamtverhalten machte der Beschwerdeführer somit die Chance für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichte. 3.3.
- Es lagen keine sachlichen Gründe vor, den Personalfragebogen nicht auszufüllen und selbst eine nicht fehlerfreie Verpflichtungserklärung rechtfertigt keine Diskussion über diese während des Vorstellungsgespräches. Das Verlangen nach Einsicht in den Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches war nicht erforderlich, zumal die gewünschten Informationen, soweit sie nicht ohnehin im Zuge des Vorstellungsgespräches besprochen worden wären, durch kurze Nachfragen an die Zeugin zu eruieren gewesen wären. Der genaue Zeitpunkt der Nachfrage nach alternativen Jobangeboten ist rechtlich nicht relevant, da derartige Fragen zu jedem Zeitpunkt dazu geeignet sind, den potentiellen Dienstgeber von einer Beschäftigung abzuhalten. Ob der Beschwerdeführer gegenüber der Zeugin angab, über keinen Pkw zu verfügen, ist ebenso irrelevant, zumal er bereits mit seinem sonstigen Verhalten zum Ausdruck brachte, an der angebotenen Tätigkeit nicht ernsthaft interessiert zu sein. 3.3.
- Da es der Beschwerdeführer aufgrund seines gesetzten Verhaltens zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch sein Agieren das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zunichtemachen könnte, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz, selbst wenn, und das gilt es im gegenständlichen Fall hervorzuheben, es dem bisherigen Berufsbild und Kenntnissen des Beschwerdeführers entsprach, schriftliches an sich zu hinterfragen und zu prüfen. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und seines Bildungsgrades hätte er jedoch die Situation im gegenständlichen Bewerbungsgespräch richtig einschätzen müssen und ist das von ihm gesetzte Verhalten auch aus genannten Gründen vorwerfbar. 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.3.3.
- Der Beschwerdeführer hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.3.
- Zur Verpflichtungserklärung: 3.3.9.
- In seiner Stellungnahme vom 31.01.2023 hat der Beschwerdeführer– im Hinblick auf die Verpflichtungserklärung – zur Ermittlung bzw. Verarbeitung von Daten Entscheidungen des VwGH zitiert. Dabei handelt es sich um Entscheidungen im Zusammenhang mit Wiedereingliederungsmaßnahmen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280), die Problematik würde sich aber auch aus Sicht des Beschwerdeführers bei Bewerbungsgesprächen stellen. 3.3.9.
- In seiner Stellungnahme vom 31.01.2023 hat der Beschwerdeführer– im Hinblick auf die Verpflichtungserklärung – zur Ermittlung bzw. Verarbeitung von Daten Entscheidungen des VwGH zitiert. Dabei handelt es sich um Entscheidungen im Zusammenhang mit Wiedereingliederungsmaßnahmen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280), die Problematik würde sich aber auch aus Sicht des Beschwerdeführers bei Bewerbungsgesprächen stellen. Nach dieser Rechtsprechung hätte die belangte Behörde somit in jedem Fall darzulegen, weshalb bestimmte Daten des Arbeitslosen für den Erfolg einer Maßnahme unerlässlich seien. Ebenso könne es aber auch einem Arbeitslosen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Zuge eines Bewerbungsgespräches eine ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung hinterfrage, welche in Wahrheit auf ein bereits bestehendes Dienstverhältnis abstelle und zahlreiche Verpflichtungen des Bewerbers samt Sanktionen für den Fall des Zuwiderhandelns enthalte, ohne dass ihm jener Dienstvertrag gezeigt werde, auf den diese Verpflichtungserklärung letztlich abstelle. 3.3.9.
- Aus Sicht des erkennenden Senates sind die aufgezeigten Entscheidungen des VwGH nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar bzw. mit diesem vergleichbar. Zusammengefasst betreffen die Entscheidungen Fälle, bei denen die belangte Behörde den Beschwerdeführern Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugewiesen hat. Die „Daten“ wollte die belangte Behörde haben, die ja ohnehin bereits Daten der Beschwerdeführer hat, dies aufgrund des bestehenden Betreuungsverhältnisses. Im gegenständlichen Fall wurden einerseits keine Maßnahmen zugewiesen, sondern eine Beschäftigung eines (externen) Dienstgebers, andererseits wollte nicht das AMS, sondern der potentielle Dienstgeber Daten vom Beschwerdeführer haben. Der potentielle Dienstgeber steht aber, anders als das AMS, nicht in einem Betreuungsverhältnis zum Beschwerdeführer und hat daher nicht schon von vornherein ausreichend Daten und Informationen über den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde argumentierte, sofern der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH, hinsichtlich der Ermittlung bzw. Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Wiedereingliederungsmaßnahmen, meine, die belangte Behörde habe in jedem Fall darzulegen, weshalb bestimmte Daten des Arbeitslosen für den Erfolg einer bestimmten Maßnahme unerlässlich seien und dieser Judikatur folgend, es dem Arbeitslosen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er die Verpflichtungserklärung bei einem Bewerbungsgespräch hinterfrage, verkennt der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde, dass ein derartiger Zusammenhang schlicht nicht bestehe. Denn Aufgabe des Beschwerdeführers sei es schlicht seine Arbeitslosigkeit rasch zu beenden und somit jenes Verhalten an den Tag zu legen, welches dazu geeignet sei den potenziellen Dienstgeber von sich zu überzeugen. Einen Zusammenhang mit der entsprechenden Judikatur zur Maßnahmenzuweisung vermag das AMS schlicht nicht zu erblicken. In Hinblick auf das Vorbringen, die Zeugin habe den Personalfragebogen des Beschwerdeführers gar nicht benötigt, läge doch bereits der übermittelte Lebenslauf vor, verkennt der Beschwerdeführer auch aus Sicht des erkennenden Senates, dass es schlicht Sache des potenziellen Dienstgebers ist, seinen Bewerbungsprozess selbst zu gestalten. In dieser Zusammenschau zwischen den Urgenzen des Beschwerdeführers zum Personalfragbogen und der Verpflichtungserklärung liegt auch sein ihm vorwerfbares Verhalten. Aus Sicht des erkennenden Senates bestehen keine Hinweise darauf, dass der Personalfragebogen oder die Verpflichtungserklärung rechtswidrige oder sittenwidrige Inhalte oder Fragen aufweist, die den Beschwerdeführer offenkundig berechtigt hätten, die Unterzeichnung dieser Formulare abzulehnen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Wie sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf mit Stichtag 16.08.2019 und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, nahm der Beschwerdeführer erst im August 2020 wieder ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf. Die Aufnahme dieser Beschäftigung erfolgte somit erheblich später als das Ende der längeren Ausschlussfrist von 8 Wochen und kann - in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG angesehen werden Es liegen zudem keine anderen Gründe für eine Nachsicht vor.Die Aufnahme dieser Beschäftigung erfolgte somit erheblich später als das Ende der längeren Ausschlussfrist von 8 Wochen und kann - in einer Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - nicht als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG angesehen werden Es liegen zudem keine anderen Gründe für eine Nachsicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2225058.1.00