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{'item': 'W260 2252839-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW260 2252839-1 Spruch, W260 2252839-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) bezog vom 20.10.2020 bis 31.05.2022 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) bezog vom 20.10.2020 bis 31.05.2022 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
  3. Am 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) die Stelle als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma XXXX übermittelt.
  4. Am 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) die Stelle als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma römisch 40 übermittelt.
  5. Aufgrund der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS, dass die Beschwerdeführerin nicht geimpft sei und sich nicht impfen lassen möchte, wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 24.11.2022 aufgefordert zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung Stellung zu nehmen.
  6. In ihrer Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich am Montag 22.11.2021 ordnungsgemäß krankgemeldet habe. Sie habe sich um die Stelle beworben und beim Erhalt der Einladung zum Bewerbungsgespräch am 22.11.2021 höflichst entschuldigt, weil sie wegen Krankheit verhindert sei.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.11.2021 bis 04.01.2022 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.11.2021 bis 04.01.2022 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma XXXX vereitelt habe. Die Arbeitsaufnahme sei ab 24.11.2021 möglich gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Die Arbeitsaufnahme sei ab 24.11.2021 möglich gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich am 21.11.2021 bei der Firma XXXX per E-Mail beworben habe und daraufhin am 22.11.2021 einen Termin für ein Bewerbungsgespräch am 24.11.2021 erhalten habe. Da sie am 22.11.2021 erkrankt sei und dies sowohl dem AMS als auch dem potentiellen Dienstgeber bekanntgegeben habe, habe sie den Termin zum Bewerbungsgespräch nicht wahrnehmen können. Dass die Arbeitsaufnahme ab dem 24.11.2021 hätte erfolgen können, sei daher nichtzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei zwei Wochen im Krankenstand gewesen, sei ihren Pflichten nachgekommen und habe daher das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich am 21.11.2021 bei der Firma römisch 40 per E-Mail beworben habe und daraufhin am 22.11.2021 einen Termin für ein Bewerbungsgespräch am 24.11.2021 erhalten habe. Da sie am 22.11.2021 erkrankt sei und dies sowohl dem AMS als auch dem potentiellen Dienstgeber bekanntgegeben habe, habe sie den Termin zum Bewerbungsgespräch nicht wahrnehmen können. Dass die Arbeitsaufnahme ab dem 24.11.2021 hätte erfolgen können, sei daher nichtzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei zwei Wochen im Krankenstand gewesen, sei ihren Pflichten nachgekommen und habe daher das Zustandekommen der Beschäftigung nicht vereitelt.
  11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 23.02.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Notstandshilfe wie folgt abgeändert wurde: „
  12. Gemäß § 38 iVm § 10 AlVG besteht für die Zeit vom 06.12.2021 (Montag) bis 16.01.2022 kein Anspruch auf Notstandshilfe.
  13. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.“
  14. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 23.02.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid betreffend Notstandshilfe wie folgt abgeändert wurde: „
  15. Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG besteht für die Zeit vom 06.12.2021 (Montag) bis 16.01.2022 kein Anspruch auf Notstandshilfe.
  16. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG liegen nicht vor.“ Begründend wurde ausgeführt, dass der potentielle Dienstgeber zurückgemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin nicht geimpft und nicht bereit sei sich impfen zu lassen. Sie sei dennoch zum Vorstellungstermin eingeladen worden mit der Bitte sich impfen zu lassen, da dies Voraussetzung für die Beschäftigung sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht geimpft sei, könne ohne nachweislichen, individuellen gesundheitlichen Gründen für das Unterbleiben der Impfung, die Zumutbarkeit der Stelle nicht beeinflussen. Später habe die Beschwerdeführerin den Termin für ein Bewerbungsgespräch schließlich wegen Krankheit abgesagt. Da sich die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Krankenstands beim potentiellen Dienstgeber nicht nach dem immer noch freien Arbeitsplatz erkundigt habe, sei der Beginn der Ausschlussfrist auf den 06.12.2021 korrigiert worden.
  17. Am 08.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass noch bevor sie ihre Bewerbung verschickt habe, ein Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden habe. Bei diesem Gespräch sei sie gefragt worden, ob sie gegen COVID-19 geimpft sei. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich gar nicht zu bewerben brauche. Die Beschwerdeführerin habe sich trotzdem beworben und einen Termin zum Bewerbungsgespräch sowie mögliche Impfstandorte übermittelt bekommen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Impfung verweigert. Da zu diesem Zeitpunkt bloß die 3G Regelung am Arbeitsplatz gegolten habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden die Stelle vereitelt zu haben. Darüber hinaus habe sie am 14.03.2022 eine neue Beschäftigung aufgenommen, weshalb Nachsicht zu prüfen sei.
  18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  19. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  20. Am 19.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters und der bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde durch.
  21. Am 22.02.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht in einer fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Befragungen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters und der bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde und der beim potentiellen Dienstgeber für Personalagenden zuständigen Mitarbeiterin XXXX als Zeugin fort.
  22. Am 22.02.2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht in einer fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung die Befragungen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters und der bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde und der beim potentiellen Dienstgeber für Personalagenden zuständigen Mitarbeiterin römisch 40 als Zeugin fort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog vom 20.10.2020 bis 31.05.2022 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.11.2021 wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle Teilzeitstelle im Ausmaß von 20-25 Wochenstunden als Kindergruppenbetreuerin unterstützt. Sie verfügt über eine Montessoriausbildung und über Berufserfahrung als Kindergruppenbetreuerin. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Tulln an der Donau, Krems, Korneuburg und St.Pölten vereinbart. Der Beschwerdeführerin steht ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes zur Verfügung. Mit Schreiben vom 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS die Stelle als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma XXXX zugewiesen. Mit Schreiben vom 18.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS die Stelle als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma römisch 40 zugewiesen. Es handelt sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in 3443 Sieghartskirchen. Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.Es handelt sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in 3443 Sieghartskirchen. Die Beschwerdeführerin wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Voraussetzung für die zugewiesene Tätigkeit war ein medizinischer Impfnachweis zur COVID-19- Schutzimpfung. Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt der Zuweisung über keine COVID-19- Schutzimpfung. Die Beschwerdeführerin hat nicht dem Anforderungsprofil entsprochen. Die zugewiesene Tätigkeit war der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin kam in weiterer Folge nicht zustande.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zum Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren plausiblen Angaben bei der Antragstellung. Die Zuweisung des Vermittlungsvorschlags durch das AMS ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Zeugin und Mitarbeiterin bei der Firma XXXX , XXXX , gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 an, mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben (vgl. S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Im Zuge des Telefonats habe die Beschwerdeführerin gesagt, sich nicht impfen lassen zu können bzw. nicht geimpft zu sein. Nähere Umstände des Gespräches seien der Zeugin nicht in Erinnerung geblieben, insbesondere, ob sie nachgefragt habe, warum sich die Beschwerdeführerin nicht impfen lassen könne (vgl. S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023).Die Zeugin und Mitarbeiterin bei der Firma römisch 40 , römisch 40 , gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 an, mit der Beschwerdeführerin telefoniert zu haben vergleiche S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Im Zuge des Telefonats habe die Beschwerdeführerin gesagt, sich nicht impfen lassen zu können bzw. nicht geimpft zu sein. Nähere Umstände des Gespräches seien der Zeugin nicht in Erinnerung geblieben, insbesondere, ob sie nachgefragt habe, warum sich die Beschwerdeführerin nicht impfen lassen könne vergleiche S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Dass für die zugewiesene Beschäftigung ein medizinischer Impfnachweis vorausgesetzt wird, ergibt sich zum einen aus der Stellenausschreibung selbst, in der es heißt: „Wir erwarten: Netter Umgang mit Kindern, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, mind. 19 Jahre; COVID geimpft;“, zum anderen gab die Zeugin und Personalverantwortliche bei der XXXX XXXX sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin als auch gegenüber der belangten Behörde an, dass für die Tätigkeit als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma XXXX ein Impfnachweis erforderlich ist. Dass für die zugewiesene Beschäftigung ein medizinischer Impfnachweis vorausgesetzt wird, ergibt sich zum einen aus der Stellenausschreibung selbst, in der es heißt: „Wir erwarten: Netter Umgang mit Kindern, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, mind. 19 Jahre; COVID geimpft;“, zum anderen gab die Zeugin und Personalverantwortliche bei der römisch 40 römisch 40 sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin als auch gegenüber der belangten Behörde an, dass für die Tätigkeit als wirtschaftliche Hilfskraft bei der Firma römisch 40 ein Impfnachweis erforderlich ist. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung gab die Zeugin an, dass die Frage nach der Impfung sei gegenständlichen Zeitraum immer wieder Thema gewesen, da Personen, die nicht geimpft gewesen seien im Bildungsbereich nicht eingestellt werden konnten (vgl. S. 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung gab die Zeugin an, dass die Frage nach der Impfung sei gegenständlichen Zeitraum immer wieder Thema gewesen, da Personen, die nicht geimpft gewesen seien im Bildungsbereich nicht eingestellt werden konnten vergleiche S. 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2023). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung nicht gegen COVID-19 geimpft war und dem Anforderungsprofil für die zugewiesene Beschäftigung nicht genügt, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung nicht gegen COVID-19 geimpft gewesen zu sein. Dass sie im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung nicht bereit war sich impfen zu lassen, erklärte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.12.2022, da sie aufgrund ihrer COVID-19-Erkrankung im Februar 2021 davon ausgegangen sei, noch genügend Antikörper zu haben und die Impfung nicht notwendig sei (vgl. S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.12.2022). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung nicht gegen COVID-19 geimpft war und dem Anforderungsprofil für die zugewiesene Beschäftigung nicht genügt, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung nicht gegen COVID-19 geimpft gewesen zu sein. Dass sie im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung nicht bereit war sich impfen zu lassen, erklärte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.12.2022, da sie aufgrund ihrer COVID-19-Erkrankung im Februar 2021 davon ausgegangen sei, noch genügend Antikörper zu haben und die Impfung nicht notwendig sei vergleiche S. 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 19.12.2022).
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  28. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  29. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  30. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  31. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  32. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  33. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Stelle als wirtschaftliche Hilfskraft zugewiesen, um die sich die Beschwerdeführerin beworben hat. Bereits der Stellenausschreibung ist die Voraussetzung eines Impfnachweises zu entnehmen und wurde dies der Beschwerdeführerin (und auch dem AMS) zusätzlich von der Zeugin und Personalverantwortlichen der Firma XXXX bestätigt. 3.2.
  34. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Stelle als wirtschaftliche Hilfskraft zugewiesen, um die sich die Beschwerdeführerin beworben hat. Bereits der Stellenausschreibung ist die Voraussetzung eines Impfnachweises zu entnehmen und wurde dies der Beschwerdeführerin (und auch dem AMS) zusätzlich von der Zeugin und Personalverantwortlichen der Firma römisch 40 bestätigt. Das „COVID-19-Impfpflichtgesetz“ (BGBl. I Nr. 4/2022) trat am 05.02.2022 in Kraft und wurde am 11.03.2022 die „Verordnung betreffende die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung“ (BGBl. II Nr. 103/2022) kundgemacht, welche die Aussetzung der Impfpflicht normierte. Das „COVID-19-Impfpflichtgesetz“ Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) trat am 05.02.2022 in Kraft und wurde am 11.03.2022 die „Verordnung betreffende die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022,) kundgemacht, welche die Aussetzung der Impfpflicht normierte. Im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung am 18.11.2021 und der Erlassung des Bescheides am 29.11.2021 galt keine allgemeine COVID-19-Impfpflicht. Für den Ort der beruflichen Tätigkeit galt gemäß § 9 Abs. 1 der
  35. COVID-19- Maßnahmenverordnung –
  36. COVID-19-MV in der im November 2021 geltenden Fassung, dass Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes galten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Für den Ort der beruflichen Tätigkeit galt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der
  37. COVID-19- Maßnahmenverordnung –
  38. COVID-19-MV in der im November 2021 geltenden Fassung, dass Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes galten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Für Arbeitnehmer war daher in diesem Zeitpunkt lediglich ein 3G-Nachweis für das Betreten von Orten der beruflichen Tätigkeit erforderlich. Da die Beschwerdeführerin das Anforderungsprofil für die Stelle offenkundig nicht erfüllte, erwies sich die Zuweisung der Beschäftigung als unzulässig. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass aufgrund der unzulässigen Stellenzuweisung eine weitere Auseinandersetzung mit einer etwaigen Vereitelungshandlung erübrigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2252839.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.