RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW261 2256360-1 Spruch, W261 2256360-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Martin DRAHOS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheidcharakter zukommenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 26.04.2022, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin DRAHOS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheidcharakter zukommenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 26.04.2022, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Behindertenpass vom 26.04.2022, welchem Bescheidcharakter zukommt, wird behoben. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung wird Folge gegeben, der neu festgestellte Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) und liegt seit dem Zeitpunkt der Antragstellung am 25.06.2019 vor. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 28.11.2012 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge: v.H.) und seit 09.12.2015 mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Er litt an einem „Zustand nach Burnout Syndrom, Depression, schizoide Persönlichkeitsstörung“. Grad der Behinderung (GdB) 50 % und „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, kleiner Bandscheibenvorfall L4/L5, Vorwölbung L3/L4, Discopathie der Halswirbelsäule, Lumbalgie“, GdB 30 %.
- Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2019 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
- Die belange Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.10.2019 (vidiert am 07.10.2019) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2019 einzuholen. Darin kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer „Posttraumatischen Schultergelenksveränderung rechts mit Elevation bis ca. 90 Grad, jedoch erheblicher Fehlstellung des Schlüsselbeines und Schädigung im Biszepsbauchbereich, als auch Einschränkungen im Bereich des rechten Ellenbogengelenks, g.z. Position 02.06.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem GdB 40 % und „Degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, kleiner Bandscheibenvorfall L4/L5, sowie Verwölbung L3/L4, Discopathie der Halswirbelsäule, Lumbalgie, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ leide und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 20.10.2019 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer gab bei der belangten Behörde am 21.10.2019 eine Stellungnahme zu Protokoll. Darin führte er aus, dass er die letzten Jahre sehr wohl Psychotherapie gemacht habe. Er habe er privat und ohne Verordnung bis zum Frühjahr 2019 eine Psychotherapie in Anspruch genommen. Er liege seit fünf Monaten 90 % des Tages, weil dies die einzige Möglichkeit sei, wo ihm die Knochen und das Schulterblatt nicht verrutschen würden und Muskeln und Nerven nicht eingeklemmt werden würden. Es sei nicht nur das AC Gelenk kaputt, sondern seien auch die Muskeln rundherum gerissen. Es sei nicht darauf eingegangen worden, dass durch den Aufprall auch innere Organe in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Eine Operation sei nicht möglich, dazu sei sein Brustkorb durch die Brüche zu instabil. Die wechselseitige Wirkung zwischen extremen Schmerzen und einer alten psychischen Vorgeschichte seien nach wie vor Thema. Er werde umfangreiche Befunde nachreichen. Er ersuche, die psychischen Leiden entsprechend zu berücksichtigen. Er benötige die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, weil er sich nicht festhalten könne und permanent der Gefahr ausgesetzt sei, dass er einen Stoß bekomme. Der Beschwerdeführer legte dazu ein psychologisches Gutachten einer klinischen Psychologin aus dem Jahr 2012 vor, wonach bei ihm eine schizoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei.
- Mit Emailnachricht vom 24.11.2019 teilt der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bis Ende Dezember alle Befunde nachreichen werde, damit ihm die Unzumutbarkeit der „Öffis“ erhalten bleiben würde. Es wäre fahrlässig anders zu entscheiden. Es werde auch eine Befundung über das Zusammenspiel von Psyche und Körperschäden erfolgen. Bereits in der Vergangenheit sei ein böses Spiel und Amtsmissbrauch aus diversen Befunden entstanden, es habe eine Hausdurchsuchung, Waffenverbot – somit auch Pfefferspray, einen Führerscheinentzug ohne Anlassfall gegeben. Er habe ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen, damit er den Führerschein nicht verliere. Dann habe man ihn besachwaltern wollen. Er spaße daher nicht mit Ärzten und Behörden, dies sei traurig und schäbig. Er schloss dieser Nachricht auch Fotographien von Befunden der XXXX an.
- Mit Emailnachricht vom 24.11.2019 teilt der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bis Ende Dezember alle Befunde nachreichen werde, damit ihm die Unzumutbarkeit der „Öffis“ erhalten bleiben würde. Es wäre fahrlässig anders zu entscheiden. Es werde auch eine Befundung über das Zusammenspiel von Psyche und Körperschäden erfolgen. Bereits in der Vergangenheit sei ein böses Spiel und Amtsmissbrauch aus diversen Befunden entstanden, es habe eine Hausdurchsuchung, Waffenverbot – somit auch Pfefferspray, einen Führerscheinentzug ohne Anlassfall gegeben. Er habe ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen, damit er den Führerschein nicht verliere. Dann habe man ihn besachwaltern wollen. Er spaße daher nicht mit Ärzten und Behörden, dies sei traurig und schäbig. Er schloss dieser Nachricht auch Fotographien von Befunden der römisch 40 an.
- Mit Emailnachrichten vom 17.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Reihe von Fotos seiner Person, welche diesen mit nacktem Oberkörper zeigen. Diese Fotos würden belegen, wie schlimm es im Jahr 2016 in kurzer Zeit gewesen sei. Er sei dann zwei Monate lang in Indonesien auf Reha gewesen und sei danach wieder sehr gut beisammen gewesen, wie die Fotos belegen würden. Er ersuche Einfühlungsvermögen und Sachverstand walten zu lassen, es sei ihm unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Der Beschwerdeführer schloss Röntgen, MRT und CT Bilder an. Er habe am 23.
- einen MRT Termin im KH XXXX , die Ergebnisse werde er nach Erhalt der belangten Behörde zuschicken. Er lege auch ungarische Befunde in Deutsch vor. Die Psycho- und Physiotherapie müsse der derzeit wegen der starken Schmerzen bei der Hin- und Rückfahrt entfallen. Er werde auch einen Befund der XXXX erhalten. Er habe sein Bestes gegeben und hoffe, dass dies ein positives Ergebnis ermöglichen werde.
- Mit Emailnachrichten vom 17.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Reihe von Fotos seiner Person, welche diesen mit nacktem Oberkörper zeigen. Diese Fotos würden belegen, wie schlimm es im Jahr 2016 in kurzer Zeit gewesen sei. Er sei dann zwei Monate lang in Indonesien auf Reha gewesen und sei danach wieder sehr gut beisammen gewesen, wie die Fotos belegen würden. Er ersuche Einfühlungsvermögen und Sachverstand walten zu lassen, es sei ihm unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Der Beschwerdeführer schloss Röntgen, MRT und CT Bilder an. Er habe am 23.
- einen MRT Termin im KH römisch 40 , die Ergebnisse werde er nach Erhalt der belangten Behörde zuschicken. Er lege auch ungarische Befunde in Deutsch vor. Die Psycho- und Physiotherapie müsse der derzeit wegen der starken Schmerzen bei der Hin- und Rückfahrt entfallen. Er werde auch einen Befund der römisch 40 erhalten. Er habe sein Bestes gegeben und hoffe, dass dies ein positives Ergebnis ermöglichen werde.
- Mit Emailnachricht vom 07.01.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Befunde bisher noch nicht erhalten habe. Er habe seine Psychotherapie abgebrochen, weil ein namentlich genannter Psychiater € 150,- verlangt habe und nichts gemacht habe, ein weiterer namentlich genannter Psychiater auch und ein dritter Psychiater mache „Wunsch GA“, was er ablehne und wofür er nicht € 500,- bezahle. Als er sich 2015 wegen einer Teilruptur der rechten Schulter rechtmäßig krankgemeldet habe, sei es zu einer Hausdurchsuchung durch die WEGA wegen illegalem Waffenbesitz gekommen, dies sei negativ gewesen, ebenso die Nötigung u.a. seines namentlich genannten Hausarztes. Danach sei ihm ohne Anlass der Führerschein entzogen worden und ein Psychiater habe dann ein Gutachten erstellt, es sei alles Okay. Er habe hohe Rechtsanwalts- und Gutachterkosten gehabt. Wenn die Ärzte so uneinheitlicher Ansicht über seinen Unfall im Mai 2019 seien, so wolle er definitiv keine Einschätzung seiner PSYCHO SOMA. Er sei unbescholten und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er hoffe auf eine Nachvollziehbarkeit seiner Angaben und auf eine tragbare und angepasste Bescheinigung.
- Mit Emailnachricht vom 08.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen aktuellen Befund über ein MRT der Schulter rechts vom 23.12.2019, wonach bei ihm u.a. ein Rockwood 5 (Schultergelenkssprengung) rechts festgestellt worden sei. Mit einer weiteren Nachricht vom selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine Sozialversicherungsnummer.
- Die belangte Behörde nahm die Vorlage dieser neuen medizinischen Befunde zum Anlass, den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um ein Gutachten aufgrund der Aktenlage zu ersuchen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.01.2020 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer „Posttraumatischen Schultergelenksveränderung rechts mit Elevation bis ca. 90 Grad, jedoch erheblicher Feldstellung des Schlüsselbeines und Schädigung im Biszepsbauchbereich, als auch Einschränkungen im Bereich des rechten Ellenbogengelenks, g.z. Position 02.06.05 der Anlage der EVO mit einem GdB 40 % und „Degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, kleiner Bandscheibenvorfall L4/L5, sowie Verwölbung L3/L4, Discopathie der Halswirbelsäule, Lumbalgie, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 % „ und einem Zustand nach einer Serienrippenfraktur, Position 06.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ leide und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde. Den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs sei entgegen zu halten, dass eine psychische Störung nicht durch entsprechende Befunde über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ausreichend belegt sei, womit eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen könne. Der im Rahmen des Parteiengehörs beigebrachte Befund datiere aus dem Jahr 2012, Brückenbelege, welche für ein Weiterbestehen einer Persönlichkeitsstörung mit psychischem Krankheitswert sprechen würden, seien nicht vorgelegt worden. Die übrigen Gesundheitsschädigungen seien entsprechend den Funktionseinschränkungen ausreichend eingeschätzt. Neu sei das Leiden 3, die Serienrippenbrüche, hinzugekommen. Die subjektiven Angaben, welche im Rahmen des Parteiengehörs getätigt worden seien, seien aus medizinischer Sicht zum größten Teil nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere zu den Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.01.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom 19.02.2020 teilte Dr. DRAHOS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, der belangten Behörde mit, dass er mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. Er ersuche um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 04.03.2020, weil der Beschwerdeführer am 20.02.2020 eine weitere Untersuchung bei einem namentlich genannten Spezialisten durchführen werde, woraus sich neue Erkenntnis gewinnen lassen würden. Schon jetzt trete er namens seines Mandanten dem angekündigten Ergebnis, nämlich, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Möbilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden, entgegen. Es folgen Zitate zu Diagnosen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Es sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der anwaltliche Vertreter legte neuerlich bereits vorgelegte medizinische Befunde vor und beantragte, diese dem medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung vorzulegen.
- Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers legte mit E-Mailnachricht vom 18.03.2020 ein Schreiben vom selben Tag vor, wonach er neuerlich um Fristerstreckung bis zum 15.05.2020 ersuche. Der Beschwerdeführer, der bereits über 50 Jahre alt sei, solle wegen der Anordnungen der Bundesregierung seine Kontakte weitgehend einschränken, weswegen er derzeit keine weitere Untersuchung durchführen könne. Der anwaltliche Vertreter schloss dieser Eingabe eine Reihe von Befunden, unter anderem eine Ambulanzkarte der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des XXXX -Krankenhauses über Untersuchungen des Beschwerdeführers am 22.01.2020, am 21.02.2020 und am 25.02.2020 betreffend dessen rechte Schulter und neuerlich seine Eingabe vom 19.02.2020 an. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 18.03.2020 mit, dass dem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 15.05.2020 stattgegeben werde.
- Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers legte mit E-Mailnachricht vom 18.03.2020 ein Schreiben vom selben Tag vor, wonach er neuerlich um Fristerstreckung bis zum 15.05.2020 ersuche. Der Beschwerdeführer, der bereits über 50 Jahre alt sei, solle wegen der Anordnungen der Bundesregierung seine Kontakte weitgehend einschränken, weswegen er derzeit keine weitere Untersuchung durchführen könne. Der anwaltliche Vertreter schloss dieser Eingabe eine Reihe von Befunden, unter anderem eine Ambulanzkarte der Abteilung Orthopädie und Traumatologie des römisch 40 -Krankenhauses über Untersuchungen des Beschwerdeführers am 22.01.2020, am 21.02.2020 und am 25.02.2020 betreffend dessen rechte Schulter und neuerlich seine Eingabe vom 19.02.2020 an. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 18.03.2020 mit, dass dem Antrag auf Fristerstreckung bis zum 15.05.2020 stattgegeben werde.
- Mit Emailnachricht vom 19.05.2020 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Stellungnahmefrist wegen der aktuellen COVID Situation bis zum 12.06.
- Die belangte Behörde gab diesem Fristerstreckungsersuchen mit Emailnachricht vom 19.05.2020 Folge.
- Mit Emailnachricht vom 12.06.2020 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 15.07.
- Mit Emailnachricht vom 15.07.2020 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 31.08.
- Mit Emailnachricht vom 31.08.2020 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 05.10.
- Mit Emailnachricht vom 05.10.2020 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 05.11.
- Mit Emailnachricht vom 05.11.2020 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 07.12.
- Mit Emailnachricht vom 07.12.2020 legte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Befund der XXXX & Partner Radiologie GmbH vom 19.11.2020 vor, woraus sich insgesamt neun gebrochene oder verschobene Rippen ergeben würden, welche für den Beschwerdeführer in Verbindung mit Verschüben, Muskelausrissen samt Ausrissen von Knochenteilen im Körper unter und um die Schulterblätter mit schrecklichen Schmerzen verbunden seien. Am 16.12.2020 werde eine allumfassende Befundung beschlossen werden, weswegen um eine ergänzende Frist bis zum 31.01.2021 ersucht werde.
- Mit Emailnachricht vom 07.12.2020 legte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Befund der römisch 40 & Partner Radiologie GmbH vom 19.11.2020 vor, woraus sich insgesamt neun gebrochene oder verschobene Rippen ergeben würden, welche für den Beschwerdeführer in Verbindung mit Verschüben, Muskelausrissen samt Ausrissen von Knochenteilen im Körper unter und um die Schulterblätter mit schrecklichen Schmerzen verbunden seien. Am 16.12.2020 werde eine allumfassende Befundung beschlossen werden, weswegen um eine ergänzende Frist bis zum 31.01.2021 ersucht werde.
- Mit Emailnachricht vom 24.12.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bis dato noch keine Info-Bestätigung bezüglich der Autobahnvignette 2021 erhalten habe. Er ersuche um Übermittlung der Bestätigung, dass er die elektronische Vignette für das Jahr 2021 für seinen PKW erhalten werde. Er denke, dass es mittlerweile auch zur belangten Behörde durchgedrungen sei, dass diese ziemlich unhaltbaren und medizinisch absurden Erkenntnisse die ( XXXX und andere) gezogen hätten, suboptimal gewesen seien. Seine Angaben zu den Verletzungen seien eindeutig wertvoller als die Sachverständigen-Bescheide, welche derzeit angefochten werden würden, was als erwiesen zu betrachten sei. Auch Ärzte – selbst die Besten und Weitergebildesten – hätten ihre Grenzen im Wissen und Tun. Natürlich gebe es nun endlich die Befunde von kompetenten und gut gebildeten Ärzten. Es sei zugleich nicht so schön, was da unbedenklich als Gutachter oder Sachverständige tätig sei und wie herablassend diese Klientel sei.
- Mit Emailnachricht vom 24.12.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bis dato noch keine Info-Bestätigung bezüglich der Autobahnvignette 2021 erhalten habe. Er ersuche um Übermittlung der Bestätigung, dass er die elektronische Vignette für das Jahr 2021 für seinen PKW erhalten werde. Er denke, dass es mittlerweile auch zur belangten Behörde durchgedrungen sei, dass diese ziemlich unhaltbaren und medizinisch absurden Erkenntnisse die ( römisch 40 und andere) gezogen hätten, suboptimal gewesen seien. Seine Angaben zu den Verletzungen seien eindeutig wertvoller als die Sachverständigen-Bescheide, welche derzeit angefochten werden würden, was als erwiesen zu betrachten sei. Auch Ärzte – selbst die Besten und Weitergebildesten – hätten ihre Grenzen im Wissen und Tun. Natürlich gebe es nun endlich die Befunde von kompetenten und gut gebildeten Ärzten. Es sei zugleich nicht so schön, was da unbedenklich als Gutachter oder Sachverständige tätig sei und wie herablassend diese Klientel sei.
- Mit Emailnachricht vom 29.01.2021 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass eine zusammenfassend schriftliche Darstellung eines namentlich genannten Arztes noch nicht vorliege, weswegen um Fristerstreckung bis zum 01.03.2021 ersucht werde. Gleichzeitig legte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers einen medizinischen Dekurs dieses Arztes über den Beschwerdeführer vor. Die belangte Behörde erstreckte diese Frist antragsgemäß mit Emailnachricht vom 29.01.2021 bis zum 01.03.
- Mit Emailnachricht vom 01.03.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um neuerliche Erstreckung der Frist bis zum 31.03.
- Der Beschwerdeführer sei heute von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, einem Unfallchirurgien, untersucht worden. Das diesbezügliche schriftliche Gutachten werde nach Erhalt nachgereicht.
- Mit Emailnachricht vom 31.03.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich um Erstreckung der Frist bis 10.05.2021, weil dieses Gutachten noch nicht vorliege.
- Mit Emailnachricht vom 10.05.2021 legte der anwaltliche Vertreter neuerlich jene medizinischen Befunde, welche bereits mehrfach vorgelegt wurden, der belangten Behörde vor und teilte mit, dass das Gutachten noch immer nicht vorliege, weswegen um Fristerstreckung bis zum 10.06.2021 ersucht werde. Mit Emailnachricht vom 10.05.2021 erstreckte die belangte Behörde die Frist bis zum 31.12.
- Der Beschwerdeführer gab im Dezember 2021 eine Reihe von medizinischen Befunden bei der belangten Behörde ab und teilte mit Emailnachricht vom 04.12.2021 mit, dass er vergessen habe, dass ein Teil noch bei der XXXX Privatklinik im Original liege. Er werde sich erlauben, den Rest nach Weihnachten vorbeizubringen, damit alles auf einmal vorliege. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 09.12.2021 mit, dass dieser die Befunde per Email nachreichen könne.
- Der Beschwerdeführer gab im Dezember 2021 eine Reihe von medizinischen Befunden bei der belangten Behörde ab und teilte mit Emailnachricht vom 04.12.2021 mit, dass er vergessen habe, dass ein Teil noch bei der römisch 40 Privatklinik im Original liege. Er werde sich erlauben, den Rest nach Weihnachten vorbeizubringen, damit alles auf einmal vorliege. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 09.12.2021 mit, dass dieser die Befunde per Email nachreichen könne.
- Mit Emailnachricht vom 17.12.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er vor ca. vier Wochen ein Konvolut für die belangte Behörde hinterlegt habe, welchem das MRT gefehlt habe. Er denke, dass es dies für heuer gewesen sei. Leider vermag es ihm nicht zu gelingen, die Rückenseite und Verletzungen von Ärzten vollständig zu erwähnen. Er sei inzwischen verarmt, bei diesen Honoraren. Das sei es gewesen, 2022 werde er es noch einmal versuchen, vielleicht „solle“ es dann bessergehen.
- Die belangte Behörde nahm die Vorlage dieser neuen medizinischen Befunde zum Anlass, um einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie um ein Gutachten aufgrund der Aktenlage zu ersuchen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.02.2022 (vidiert am 16.02.2022) kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einem „hochgradigem Bewegungsdefizit der rechten Schulter posttraumatisch, Position 02.6.05 der EVO, Gdb 40 %“, „degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale Diskopathie, Zustand nach kleinem Bandscheibenvorfall L4/5, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %“, einem „Rotatorenmanschettenschaden links, Position 02.06.01 der Anlage der EVO, GbB 10 %“ und an einem Zustand nach Serienrippenfraktur, Position 06.01.01 der Anlage der EVO; GdB 10%“ leide und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde. Das Schulterleiden links sei neu aufgenommen worden. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestehe nicht. Die Gehstrecke sei nicht eingeschränkt. Trotz Einschränkung des rechten Armes würden alle notwendigen Haltegriffe erbracht werden, da links in der Schulter nur eine geringe Einschränkung dokumentiert sei.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 03.03.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Emailnachricht vom 23.03.2022 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Stellungnahmefrist, weil pandemiebedingt noch keine Erörterung mit dem Beschwerdeführer habe stattfinden können. Die belangte Behörde erstreckte die Frist antragsgemäß bis zum 06.04.
- Mit Emailnachricht vom 06.04.2022 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach aus dem Gutachten nicht zu ersehen sei, woraus sich die Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2012 ergeben solle, als die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als dauerhaft festgestellt worden sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer im Mai 2019 einen schweren Motorradunfall mit von außen einwirkender größter Kraft gehabt, welche zusammengefasst die dort genannten schweren Verletzungen bedingt hätten. Es seien Muskeln, Sehnen, Faszien betroffen, Rockwood V müsse operiert werden, weil die Gefäßeinklemmung latent vorhanden sei. Der Beschwerdeführer leide an zahlreichen Knochenbrüchen, Absplitterungen von Knochen, die durch den Körper wandern und Schmerzen verursachen würden. Die Wirbelsäule weise eine Fehlstellung auf. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers listete eine weitere Reihe von körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auf. Es gebe keine Position, Lage oder Stellung, welche dem Beschwerdeführer keine Schmerzen bereiten würde. Es stelle sich die Frage, ob die Schmerzproblematik berücksichtigt worden sei. Es werde beantragt, dem Sachverständigen diese Punkte vorzuhalten und ihm aufzutragen, die aus den Verletzungen resultierenden Schmerzen zu berücksichtigen.
- Mit Emailnachricht vom 06.04.2022 gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach aus dem Gutachten nicht zu ersehen sei, woraus sich die Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2012 ergeben solle, als die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als dauerhaft festgestellt worden sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer im Mai 2019 einen schweren Motorradunfall mit von außen einwirkender größter Kraft gehabt, welche zusammengefasst die dort genannten schweren Verletzungen bedingt hätten. Es seien Muskeln, Sehnen, Faszien betroffen, Rockwood römisch fünf müsse operiert werden, weil die Gefäßeinklemmung latent vorhanden sei. Der Beschwerdeführer leide an zahlreichen Knochenbrüchen, Absplitterungen von Knochen, die durch den Körper wandern und Schmerzen verursachen würden. Die Wirbelsäule weise eine Fehlstellung auf. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers listete eine weitere Reihe von körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auf. Es gebe keine Position, Lage oder Stellung, welche dem Beschwerdeführer keine Schmerzen bereiten würde. Es stelle sich die Frage, ob die Schmerzproblematik berücksichtigt worden sei. Es werde beantragt, dem Sachverständigen diese Punkte vorzuhalten und ihm aufzutragen, die aus den Verletzungen resultierenden Schmerzen zu berücksichtigen.
- Über Ersuchen der belangten Behörde gab der befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie am 18.04.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab. Demnach habe der Sachverständige alle im Akt aufliegenden medizinischen Befunde ausreichend gewürdigt. Ausschlaggebend sei nicht die Anzahl der stattgehabten Verletzungen, sondern der derzeitige Ist-Zustand. Es sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Fragestellung besser im Rahmen einer Untersuchung beantwortet werden könne. Dies sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden, weswegen die vorgelegten medizinischen Befunde als Basis des Kalküls hätten herangezogen werden müssen. Eine einseitige hochgradige Armeinschränkung begründe prinzipiell keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Mit Schreiben vom 19.04.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund seines Antrages vom 25.06.2019 ergeben habe, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt werde. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Dieser werde unbefristet ausgestellt. Als Frist für die Vorlage des alten Behindertenpasses werde eine Frist von vier Wochen vorgemerkt. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben das Aktengutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie vom 10.02.2022 (vidiert am 16.02.2022) und die Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen vom 18.04.2022 an.
- Mit Schreiben vom 26.04.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den unbefristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., welchem Bescheidcharakter zukommt.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht am 09.06.2022, eingelangt am 10.06.2022 eine Beschwerde. Darin brachte dieser vor, dass dem Behindertenpass Bescheidcharakter zukomme, die belangte Behörde deren Entscheidung jedoch nicht begründet habe. Mit dem vorherigen Behindertenpass sei dem Beschwerdeführer ein Behindertengrad von 60 % zugestanden. Seit der Ausstellung des Behindertenpasses habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern verschlechtert. Da dem Antrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben worden sei, sondern der bisherige Behindertenpass des Beschwerdeführers eingezogen werde, hätte jedenfalls ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid ergehen müssen. Mangels jeglicher Begründung werde der gegenständliche Bescheid daher nicht einmal den minimalen Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit gerecht, weil sich aus ihm nicht ergebe, wieso Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen worden seien, noch warum man von einem Behinderungsgrad von lediglich 50 % ausgehe. Der Beschwerdeführer habe in der Emailnachricht vom 06.04.2022 die Frage aufgeworfen, woraus sich die Verbesserung des Zustandes des Antragstellers gegenüber dem Jahr 2012 ergeben solle. Es werden neuerlich die Fragen aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.04.2022 zitiert. Die belangte Behörde habe zu diesen Fragen weder ein ergänzendes Gutachten eingeholt, noch sonst irgendwie begründet, warum dieses Vorbringen als offenbar unerheblich betrachtet werde. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mangelhaft geblieben, die Tatsachenfeststellungen und die darauf gründende rechtliche Beurteilung seien daher unrichtig. Hinzu komme, dass der Zustand des Beschwerdeführers insbesondere auch die negative Entwicklung seines Zustandes bei ihm zu depressiven Zuständen führe, die seinen Behinderungsgrad zusätzlich erhöhen würden. Es werde die Einholung einer Reihe von medizinischen Sachverständigengutachten als Beweis angefordert. Zusammenfassend gelte, dass der Beschwerdeführer unter anderem und insbesondere auch an Folgendem leide: - Sprengung des AC Gelenks mit Komplettruptur aller Bänder und Einriss im Musculus trapezius. Es besteh die Annahme auf zusätzliche kurzsttreckige Ruptur der trepizio-deltoidealen Faszie, was einer Rockwood 5 Verletzung entspreche. - Frakturen mehrer Rippen lateral - Tendinopathie der Supraspinatussehen im Footrpint - Fraglicher Einriss im Labrum ventrokaudal - Erguss in der Sehnenscheide der Biszepssehne - Flüssigkeitslamelle in der Bursa subacrominalis subdeltoides - Humerushöherstand Zusätzlich sei am 09.03.2020 ein zitierter orthopädischer Zustand festgestellt worden, wobei insbesondere massive Schmerzen beschrieben worden seien. Weiters bestehe eine Gesundheitsschädigung in Form der Rotation der Wirbelsäule und Wirbeln, L3-L5 Prolaps. L5 stehe in Rotation und klemme Nerven ein und/oder reize diese. BWs sei ein Gleitwirbel, welcher dem Beschwerdeführer auch ausnahmslos Probleme mache. Es bestehe eine Halswirbelsäule-Dysfunktion des Atlas. C2 sei seitlich verschoben. Durch die lange Schmerzdauer sei eine dementsprechend massive Fehlhaltung – Streckhaltung der kompletten Wirbelsäule – entstanden. Der Beschwerdeführer könne nicht sitzen, sich nicht mit dem Rücken anlehnen und könne nur in einem Wasserbett liegen. Der Brustkorb und die dazugehörende Muskulatur sei extrem verformt, dazu würden zahlreiche Rippenbrüche kommen, welche mit näher beschriebenen „Nebenverletzungen“ einhergehen würden. Durch die ständigen Schmerzen sei die Psyche des Beschwerdeführers extrem belastet, was einen gestörten Biorhythmus und Schlafstörungen zur Folge habe, was zu depressiven Zuständen führe. Dinge des täglichen Lebens, wie Einkaufen von Lebensmitteln und das Hinauftragen derselben in die Wohnung, die Zubereitung von Nahrung seien für den Beschwerdeführer kaum durchführbar. Längere Autofahrten, Büroarbeiten, PC Arbeit, all dies sei dem Beschwerdeführer nicht mehr unter normalen Umständen möglich. Aufgrund der angeführten Verletzungen sei der Beschwerdeführer ein zu keiner normalen Mobilität fähiger Schmerzpatient. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies sei ihm aufgrund seiner körperlichen Situation nicht zumutbar. Die belangte Behörde hätte jedenfalls die korrespondierenden Tatsachenfeststellungen zum obigen Vorbringen und zum Mail vom 06.04.2022 zu treffen gehabt und würden diese Tatsachenfeststellungen vom Bundesverwaltungsgericht begehrt. Sohin sei mindestens eine Behinderung des Beschwerdeführers von 80 % gegeben. Zum Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus verschiedenen Fachbereichen begehrt. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und festzustellen, dass der Behindertenpass insoweit abgeändert werde, dass zumindest ein Grad der Behinderung von 80 % vorliege und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 27.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte – nach mehrfachen Vertagungen des Verhandlungstermins - am 22.11.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer samt seinem anwaltlichen Vertreter und ein medizinischer Sachverständiger aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte eine ausführliche Gutachtenserörterung.
- Als Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung holte das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten ein.
- In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Sachverständigengutachten kommt die medizinische Sachversständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie in deren Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.01.2023 (Datum des Einlangens) zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Lungenleiden, gz. Restriktive Ventilationsstörung, Position 06.06.02, GdB 30 % bestehen würde.
- In dem aufgrund der einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Psychose mit hypochondrischem Wahn, coenästhetischen Halluzinationen und psychisch bedingten Schmerzzuständen, psychopathologisch instabil, soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt, Position Nr. 03.07.02 der Anlage der EVO, mit einem GdB von 50 % vorliege.
- Der bereits befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie kam in seiner Gesamtbeurteilung vom 05.03.2023 zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vorliege.
- In dem aufgrund der einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 18.02.2023 kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Psychose mit hypochondrischem Wahn, coenästhetischen Halluzinationen und psychisch bedingten Schmerzzuständen, psychopathologisch instabil, soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt, Position Nr. 03.07.02 der Anlage der EVO, mit einem GdB von 50 % vorliege.,
- Der bereits befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie kam in seiner Gesamtbeurteilung vom 05.03.2023 zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vorliege.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die letztgenannten medizinischen Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 07.03.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
- Feststellungen: Der Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung langte am 25.06.2019 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychologisches Gutachten vom 16.07.2012: Unfall zu Silvester 2007 mit unerträglichen Rückenschmerzen als Unfallfolge, 2009 Nervenzusammenbruch mit Dauer von ca. einer Woche mit Weinerlichkeit, Zittern und Schlafstörung, 2005-2006 Burnout, 2007 Psychotherapie, seit August 2009 Teilnahme an Coachingseminaren. Zusammenfassend ergibt sich diagnostisch eine schizoide Persönlichkeitsstörung, Arbeitsfähigkeit ist nicht gegeben. Orthopädisches Gutachten Dr. XXXX vom 16.06.2016: Zustand nach Verletzung der rechten Schulter im Urlaub, Schmerzen beim Hochheben des Armes und Nachtschmerzen;Orthopädisches Gutachten Dr. römisch 40 vom 16.06.2016: Zustand nach Verletzung der rechten Schulter im Urlaub, Schmerzen beim Hochheben des Armes und Nachtschmerzen; Krankengeschichte XXXX 01.10.2019:Krankengeschichte römisch 40 01.10.2019: Stationäre Aufnahme vom 20.05-28.05.2019 nach einem Motorradunfall am 17.05.
- Durchuntersuchung. Atemtherapie und Schmerztherapie. CT Thorax nativ vom 20.05.2019: Rippenserienfraktur rechts, Spitzenpneumothorax rechts, 4 cm breiter Pleuraerguss rechts — Ergussbedingt Minderbelüftung des rechten Unterlappen Kein Hinweis auf eine Lungenparenchymverletzung. C/P stehend vom 21.05.2019: Spitzenpneu von ca Icm, der bekannte Pleuraerguss ist nicht darstellbar, linke Lunge unauffällig, schlankes Cor. Decurs vom 22.05.2019: Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Thoraxröntgen vom 23.05.2019: Gering progredient, aktuell gering ausgeprägtes pulmonales Entfaltungsdefizit rechts. Weitere Verlaufskontrollen der Thorax Röntgen sind idem zum Vorbefund. Diagnose: Hämatopneumothorax rechts non. rec., Subkutanes Emphysem rechts. Bericht XXXX 28.05.2019 Bericht römisch 40 28.05.2019 Diagnose: Hämatopneumothorax rechts non. rec., Subkutanes Emphysem rechts. Therapie in Bezug auf die Lunge: Forcierte Physiotherapie und Atemgymnastik. Entlassungsbefund: noch deutliche Druckschmerzen im Bereich des Thorax links, hier Resthämatomverfärbung, VS Atmung beidseits. XXXX - Behandlungsverlauf nach Überstellung aus Ungarn, Motorradunfall am 17.05.2019, Aufnahme am 20.05.2019; Z.n. nach Polytrauma; Schmerzen bei Bewegung und stärkerem Husten, unter laufender Schmerztherapie mit Novalgin-Infusionen und Paracetamol, Tramal b. Bedarf; am 27.05.2019 unter laufender Schmerztherapie i.V. ausreichende Analgesie, Entlassung in gebesserten Zustand bei oraler Analgetikatherapie am 28.05.2019: noch deutlicher Druckschmerz im Bereich des rechten Thorax links, Analgetikatherapie wurde rezeptiert; In Nachbehandlung am 24.06.2019: noch Schmerzen im Bereich des rechten Hemithorax und über die gesamte Thoraxapertur; römisch 40 - Behandlungsverlauf nach Überstellung aus Ungarn, Motorradunfall am 17.05.2019, Aufnahme am 20.05.2019; Z.n. nach Polytrauma; Schmerzen bei Bewegung und stärkerem Husten, unter laufender Schmerztherapie mit Novalgin-Infusionen und Paracetamol, Tramal b. Bedarf; am 27.05.2019 unter laufender Schmerztherapie i.V. ausreichende Analgesie, Entlassung in gebesserten Zustand bei oraler Analgetikatherapie am 28.05.2019: noch deutlicher Druckschmerz im Bereich des rechten Thorax links, Analgetikatherapie wurde rezeptiert; In Nachbehandlung am 24.06.2019: noch Schmerzen im Bereich des rechten Hemithorax und über die gesamte Thoraxapertur; Befundbericht Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX vom 08.10.2019: Schmerzen am Thorax und an der Schulter;Befundbericht Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 08.10.2019: Schmerzen am Thorax und an der Schulter; Ambulanzkartei Orthopädie Traumatologie, XXXX Krankenhaus vom 21.02.2020: Schultergelenk kaum beweglich aufgrund von sehr starken Schmerzen, Schmerzen in der Scanlenuslücke, Schmerzen über den ACG;Ambulanzkartei Orthopädie Traumatologie, römisch 40 Krankenhaus vom 21.02.2020: Schultergelenk kaum beweglich aufgrund von sehr starken Schmerzen, Schmerzen in der Scanlenuslücke, Schmerzen über den ACG; Ambulanzkartei Orthopädie u. Traumatologie, XXXX Krankenhaus vom 09.03.2020: massive Schmerzen des rechten Schultergelenkes bis an die rechte Halsseite und das rechte Schulterblatt ausstrahlend bei bestehender massiver Fehlhaltung des gesamten Oberkörpers mit ausgeprägtem Tiefstand der rechten Schulter;Ambulanzkartei Orthopädie u. Traumatologie, römisch 40 Krankenhaus vom 09.03.2020: massive Schmerzen des rechten Schultergelenkes bis an die rechte Halsseite und das rechte Schulterblatt ausstrahlend bei bestehender massiver Fehlhaltung des gesamten Oberkörpers mit ausgeprägtem Tiefstand der rechten Schulter; CT XXXX 11/2020: DP C5-7; Spondylarthrose C7/Th1; Im Bereich der Intertobien rechts zwei längliche bis maximal 10x4 mm messende Verdichtungen, in erster Linie kleinen intrapulmonalen Lymphknoten entsprechend. Sicherheitshalber Verlaufskontrolle in 6 Monaten empfohlen, Fraktur der
- Rippe rechts stemumsnahe mit Pseudoarthrose. Zustand nach alter Serienrippenfraktur rechts, vollständig knöchern konsolidiert, mit deutlichen Achsenabweichungen im Bereich der
- und
- Rippe, Costotransversalgelenksarthrose rechtsseitig im Bereich der
- Rippe, in erster Linie ebenfalls posttraumatisch bedingt. Mitdargestellt im Bereich L2/3 rechtsseitige, mäßiggradige Spondylarthrose. Bei anamnestisch AC-Luxation Rockwood Typ 5 rechts zeigt sich eine nach kranial subluxierte Klavikula rechts mit etwa 16 mm. Unmittelbar unter der Klavikula zwei längliche bis zu 12 x 4 mm messende knöcherne Strukturen, vermutlich posttraumatisch abgesprengt.CT römisch 40 11/2020: DP C5-7; Spondylarthrose C7/Th1; Im Bereich der Intertobien rechts zwei längliche bis maximal 10x4 mm messende Verdichtungen, in erster Linie kleinen intrapulmonalen Lymphknoten entsprechend. Sicherheitshalber Verlaufskontrolle in 6 Monaten empfohlen, Fraktur der
- Rippe rechts stemumsnahe mit Pseudoarthrose. Zustand nach alter Serienrippenfraktur rechts, vollständig knöchern konsolidiert, mit deutlichen Achsenabweichungen im Bereich der
- und
- Rippe, Costotransversalgelenksarthrose rechtsseitig im Bereich der
- Rippe, in erster Linie ebenfalls posttraumatisch bedingt. Mitdargestellt im Bereich L2/3 rechtsseitige, mäßiggradige Spondylarthrose. Bei anamnestisch AC-Luxation Rockwood Typ 5 rechts zeigt sich eine nach kranial subluxierte Klavikula rechts mit etwa 16 mm. Unmittelbar unter der Klavikula zwei längliche bis zu 12 x 4 mm messende knöcherne Strukturen, vermutlich posttraumatisch abgesprengt. CT Befund Radiologie XXXX , 19.11.2020 — CT des Thorax: Trachea und zentraler Bronchialbaum frei zugängig. Im Bereich des Interlobiums rechts 2 längliche bis max. 10 x 4mm messende Verdichtungen in erster Linie intrapulmonalen Lymphknoten entsprechend. Ansonsten kein Nachweis von infiltrativen oder rundherdartigen Lungenveränderungen. Kein Nachweis von pleuralen Ergüssen. Verlaufskontrolle betreffend die Verdichtungen — CT in 6 Monaten empfohlen.CT Befund Radiologie römisch 40 , 19.11.2020 — CT des Thorax: Trachea und zentraler Bronchialbaum frei zugängig. ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpgIm Bereich des Interlobiums rechts 2 längliche bis max. 10 x 4mm messende Verdichtungen in erster Linie intrapulmonalen Lymphknoten entsprechend. Ansonsten kein Nachweis von infiltrativen oder rundherdartigen Lungenveränderungen. Kein Nachweis von pleuralen Ergüssen. Verlaufskontrolle betreffend die Verdichtungen — CT in 6 Monaten empfohlen. Ärztlicher Bericht, XXXX vom 06.03.2021: „Rumpeln“ bei Bewegung des rechten Schultergelenkes mit begleitenden lokalen Schmerzen, am ehesten durch die ausgeheilten Serienrippenfrakturen verursacht;Ärztlicher Bericht, römisch 40 vom 06.03.2021: „Rumpeln“ bei Bewegung des rechten Schultergelenkes mit begleitenden lokalen Schmerzen, am ehesten durch die ausgeheilten Serienrippenfrakturen verursacht; Patientenbrief Sportorthopädiezentrum vom 15.06.2021: Zervikalgie; Bericht Dr. XXXX 6/2021: Z.n. ASK SAD, ACR im Jahr 2010 nach Radunfall 2004 mit Tossy 3 Verletzung, posteriore Labrumläsion, posteriore ISP Läsion links Zervikalgie, fragliche FCG Arthrosen, Uncarthrosen, traumatische ACG Luxation Schulter Rockwood V rechts, Ausriss M. trapezius rechts, multifragmentäre Serienrippenfraktur 1 - 9 rechtsseitig, Z. n. Motorradsturz im Mai 2019.Elev 165, AR 55, IR ThlO, Abd 90, AR2 90, IR2 60 Jobe 155, AR 155, AR in 45° 155, Palmup 105 (+), O Brien eher schwach (-), Speed -, Apprehension -, Kim und Jerk eher +, DS am posterioren Gelenkspalt, Triggerpunkte +, Krachen im Gelenk HWS RR 45-0-70, KJA 3cm, Reklination derzeit frei, Spurling -, paravertebrale ausgeprägte Schmerzen Schultertiefstand bds., durch die asymmetrische Belastung bei multiplen Knochenbrüchen und ACG Luxation rechts deutliche Verrotierungen und Verkrümmungen des gesamten Körpers feststellbar, die mit Kraftaufwand korrigiert werden können.Bericht Dr. römisch 40 6/2021: Z.n. ASK SAD, ACR im Jahr 2010 nach Radunfall 2004 mit Tossy 3 Verletzung, posteriore Labrumläsion, posteriore ISP Läsion links Zervikalgie, fragliche FCG Arthrosen, Uncarthrosen, traumatische ACG Luxation Schulter Rockwood römisch fünf rechts, Ausriss M. trapezius rechts, multifragmentäre Serienrippenfraktur 1 - 9 rechtsseitig, Z. n. Motorradsturz im Mai 2019.Elev 165, AR 55, IR ThlO, Abd 90, AR2 90, IR2 60 Jobe 155, AR 155, AR in 45° 155, Palmup 105 (+), O Brien eher schwach (-), Speed -, Apprehension -, Kim und Jerk eher +, DS am posterioren Gelenkspalt, Triggerpunkte +, Krachen im Gelenk HWS RR 45-0-70, KJA 3cm, Reklination derzeit frei, Spurling -, paravertebrale ausgeprägte Schmerzen Schultertiefstand bds., durch die asymmetrische Belastung bei multiplen Knochenbrüchen und ACG Luxation rechts deutliche Verrotierungen und Verkrümmungen des gesamten Körpers feststellbar, die mit Kraftaufwand korrigiert werden können. MRT XXXX 7/2021: Reguläre MRT der BWS, insbesondere kein Nachweis von rezent traumatischen oder höhergradig degenerativen Skelettveränderungen, keine Diskopathie, allseits reguläre Weite des knöchernen Spinalkanals, reguläres Signalverhalten des Myelons. NB: Zirkumskriptes Diskusbulging C6/7 mit Tangierung des ventralen Liquorraums d Grad II, diesbezüglich bei klinischer Relevanz ergänzende MRT der HWS empfohlen. Zustand nach Schulterluxation mit hypervaskularisiertem Granulationsgewebe im Bereich der Bursa coracoidea. Gering abgestumpftes Labrum glenoidale im vorderen oberen Abschnitt. Akromioklavikulargelenksarthrose. Minimale Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit Ausdünnung der Sehne und hyperintensen Signalalterationen im ansatznahen Bereich. Winzige Zyste an der dorsolateralen Zirkumferenz des Humeruskopfes. Minimal vermehrte intraartikuläre Flüssigkeit im Schultergelenk.MRT römisch 40 7/2021: Reguläre MRT der BWS, insbesondere kein Nachweis von rezent traumatischen oder höhergradig degenerativen Skelettveränderungen, keine Diskopathie, allseits reguläre Weite des knöchernen Spinalkanals, reguläres Signalverhalten des Myelons. NB: Zirkumskriptes Diskusbulging C6/7 mit Tangierung des ventralen Liquorraums d Grad römisch zwei, diesbezüglich bei klinischer Relevanz ergänzende MRT der HWS empfohlen. Zustand nach Schulterluxation mit hypervaskularisiertem Granulationsgewebe im Bereich der Bursa coracoidea. Gering abgestumpftes Labrum glenoidale im vorderen oberen Abschnitt. Akromioklavikulargelenksarthrose. Minimale Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne mit Ausdünnung der Sehne und hyperintensen Signalalterationen im ansatznahen Bereich. Winzige Zyste an der dorsolateralen Zirkumferenz des Humeruskopfes. Minimal vermehrte intraartikuläre Flüssigkeit im Schultergelenk. Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , Lungenfacharzt vom 17.11.2021: Diagnosen: Pulmonale Verdichtungen rechtsseitig i. O. seit 11/
- Restriktive Ventilationsstörung Polytrauma 2019 (Motoradunfall).Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt vom 17.11.2021: Diagnosen: Pulmonale Verdichtungen rechtsseitig i. O. seit 11 aus 2020,. Restriktive Ventilationsstörung Polytrauma 2019 (Motoradunfall). Lungenfunktionsbefund Dr. XXXX , 17.11.2021: Ergebnis der restriktiven Ventilationsstörung, geringgradige Hyperinsufflation, keine Obstruktion Lungenfunktionsbefund Dr. römisch 40 , 17.11.2021: Ergebnis der restriktiven Ventilationsstörung, geringgradige Hyperinsufflation, keine Obstruktion Ausmaß der Funktionseinschränkungen - Körperlicher/neurologischer/schmerzmedizinischer Befund: Kopf/Halswirbelsäule (HWS): HWS: Streckhaltung, paravertebraler Muskelhartspann, Beweglichkeit in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Druck- und Klopfschmerz werden angegeben; kein Meningismus, am Hals keine Auffälligkeiten, Muskelrelief unauffällig; Pulse bds. gut tastbar; Hirnnerven: I Kein Hinweis auf eine klinisch manifeste Störung;römisch eins Kein Hinweis auf eine klinisch manifeste Störung; II Kein Hinweis auf einer Gesichtsfeldanomalie;römisch zwei Kein Hinweis auf einer Gesichtsfeldanomalie; NI, IV, VI Lidspalten seitengleich, keine Ptose, Pupillenbeweglichkeit in allen Richtungen frei, Pupillen rund, isocor, mittelweit, prompte Reaktion auf Licht und Naheinstellung;NI, römisch vier, römisch sechs Lidspalten seitengleich, keine Ptose, Pupillenbeweglichkeit in allen Richtungen frei, Pupillen rund, isocor, mittelweit, prompte Reaktion auf Licht und Naheinstellung; V Gesichtssensibilität unauffällig;römisch fünf Gesichtssensibilität unauffällig; VII Gesichtsmuskulatur - kein Hinweis auf eine Lähmung;römisch sieben Gesichtsmuskulatur - kein Hinweis auf eine Lähmung; VIII Gehör bds. nicht erkennbar beeinträchtigt, kein Nystagmus;römisch acht Gehör bds. nicht erkennbar beeinträchtigt, kein Nystagmus; IX, X Gaumensegelseiten keine Auffälligkeiten fassbar;römisch neun, römisch zehn Gaumensegelseiten keine Auffälligkeiten fassbar; XI Keine Anomalie in der Ausformung von Mm. Sternocleidomastoideus u. Trapezius; XII Zunge gerade vorgestreckt, keine Atrophie, keine Faszikulationen. Thorax: mit Achsenabweichung und als berührungsunempfindlich angegeben, keine fassbare neurologische Ausfallssymptomatik; Obere Extremitäten (OE): Schulterhochstand rechts., sämtliche Bewegungen im Gelenk mechanisch eingeschränkt, kein Hinweis auf eine Armplexusläsion, Deformierung des Bizepsbauches bei Z.n. Abriss, Drehbewegungen im Ellbogengelenk eingeschränkt, Faustschluss re. eingeschränkt, Bradydiadochokinese re, Eudiadochokinese li., keine neurologische Ausfallssymptomatik in den OE; Untere Extremitäten (UE): Tonus und Motorik ohne Hinweis auf Paresen, kein Hinweis auf Koordinationsstörung. Aus der neurologischen/Schmerzuntersuchung ergeben sich Einschränkungen aufgrund der unfallbedingten Mobilitätsabnahme in den Gelenken und Muskeln, jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten. Die erfasste Schmerzsymptomatik entspricht dem sog. „üblichem Schmerz“ - dh. Schmerz als Begleitsymptom einer körperlich fassbaren Erkrankung mit Organschädigung, welcher fachspezifisch im orthopädischen Einschätzungsgutachten gewürdigt wurde. Psychopathologischer Untersuchungsbefund nach AMDP: Orientierung/Bewusstsein: Herr XXXX ist wach, zur Person, zeitlich und örtlich orientiert, eine situative Realitätsverkennung liegt nicht vor;Orientierung/Bewusstsein: Herr römisch 40 ist wach, zur Person, zeitlich und örtlich orientiert, eine situative Realitätsverkennung liegt nicht vor; Kontaktaufnahme: Die Frage-Antwort-Korrespondenz ist anfangs nicht gegeben, der Untersuchte zeigt sich angespannt und misstrauisch, er könne nicht schreiben, Fragen zum Schmerzaufkommen seien bei ihm nicht anwendbar, da seine Schmerzstärke die vorstellbaren Dimensionen sprenge, eine Berührung halte er nicht aus und verweigert das Hinsetzen; Im Laufe der Begutachtung bessert sich der Rapport merklich; Aufmerksamkeit/Gedächtnis: Das Gedächtnis: offensichtlich durch psychotische Inhalte ungenau abrufbar, Konzentrationseinbuße, keine Merkfähigkeitsstörungen fassbar, Auffassung gut erhalten, Intelligenz klinisch ohne Einbuße; Denken: Duktus auf Vorbringen der Beschwerden unter Verneinung der psychischen Leidenskomponente und Bewertung der erfahrenen ärztlichen Fehler eingeengt, stockend, nicht durchgängig zielführend, inhaltlich psychotisch gefärbt mit hypochondrischem Wahn; Affektivität: Stimmung ängstlich, angespannt und gereizt, Affekte starr, affektive Resonanz aufgehoben; Antrieb und Psychomotorik: Antrieb gesteigert, Psychomotorik unruhig, bestimmte Abläufe posttraumatisch gestört; Befürchtungen und Zwänge: Kein Hinweis auf eine Zwangssymptomatik, hypochondrische Ängste explorierbar; Sinnestäuschungen: Abnorme Leibgefühle - sog. Coenästhesien, mit dem Gefühl der Organverschiebung und des fortschreitenden Knochen- und Muskelzerfalls, verbunden mit Absonderung von Splittern und anderen Zerfallsprodukten, welche sich über Körperöffnungen und verschiedene Organe, Narben hinterlassend entleeren; Andere Störungen: Die Befindlichkeit ist negativ getönt, eine ondulierende Schlafstörung wird angegeben. Die Realitätsprüfung und Analyse externer Stimuli ist eingeschränkt, unscharf und paranoid getönt. Die realistische Wahrnehmung des Gegenübers ist gegeben; Hinweise auf eine Fremdgefährdung oder Suizidgedanken/Tendenzen sind nicht fassbar. Impuls- und Aggressionsdurchbrüche lassen sich nicht erheben; Eine Krankheitseinsicht und ein Problembewusstsein sind nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 chronische Psychose mit hypochondrischem Wahn, coenästhetischen Halluzinationen und psychisch bedingten Schmerzzuständen, psychopathologisch instabil, soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt; mittelschwere Verlaufsform, mittlerer Rahmensatz 03.07.02 50 2 hochgradiges Bewegungsdefizit der rechten Schulter posttraumatisch 02.06.05 40 3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale Diskopathie, Zustand nach kleinem Bandscheibenvorfall L4/5 unterer Rahmensatz, da mässige radiologische Veränderungen 02.01.02 30 4 g.z. restriktive Ventilationsstörung 06.06.02 30 5 Rotatorenmanschettenschaden links 02.06.01 10 6 Zustand nach Serienrippenfraktur. Unterer Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen nicht belegt sind. 06.01.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v. H. Das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um 2 Stufen erhöht wird. Leiden 5 erhöht nicht weiter. Dauerzustand
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des BVwG am 29.06.2022 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten - eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie aufgrund der Aktenlage vom 10.02.2022, - einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie aufgrund der Aktenlage vom 10.01.2023 (Datum des Einlangens), - einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2023 vom 18.02.2023 und - der Gesamtbeurteilung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 05.03.
- Darin wird aus jeweils fachlicher Sicht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen GutachterInnen setzen sich umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dem Beschwerdevorbringen war nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.11.2022 insoweit zu folgen, als die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich gewesen ist, um die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend beurteilen zu können. Es sind im Vergleich zum Verfahren vor der belangten Behörde – den Ausführungen in der Beschwerde folgend – die Leiden
- und
- neu hinzugekommen, weswegen sich der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auf 70 v.H. erhöhte. Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden und oben zitierten Sachverständigengutachten. Alle eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurden den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt dazu eine Stellungnahme abgaben, ist davon auszugehen, dass diese allesamt unbestritten geblieben sind, weswegen diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. … § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Keine der Parteien bestritt diese Sachverständigengutachten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die beantragte Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses beim Beschwerdeführer erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2256360.1.00