RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW261 2268173-1 Spruch, W261 2268173-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer gehörte seit 14.12.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) an.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (belangte Behörde) vom 01.12.2020 stellte diese von Amts wegen fest, dass der Grad der Behinderung ab 01.12.2020 60 v.H. betrage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2023 (abgefertigt am 10.01.2023) stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre, weil dieser Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernde Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus einem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe.
- Mit E-Mailnachricht vom 26.02.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 05.01.2023 Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 07.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 08.03.2023 einlangte.
- Mit Schreiben vom 09.03.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht brachte diesem zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 14.03.2023 persönlich mit RsB übernommen.
- Der Beschwerdeführer erstattete bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 05.01.2023 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört. Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 10.01.2023 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab. Der Bescheid gilt ab 13.01.2023 als an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit E-Mailnachricht vom 26.02.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 09.03.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher vom Beschwerdeführer nachweislich persönlich am 14.03.2023 übernommen wurde. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Die Beschwerde vom 26.02.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2023 ist verspätet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Der mit 05.01.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde von dieser am 10.01.2023 abgefertigt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 13.01.2023 - als bewirkt.Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 13.01.2023 - als bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 24.02.
- Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 26.02.2023 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 14.03.2023 persönlich übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keine Stellungnahme, worin dieser die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 2 Z 1,
- Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2268173.1.00