RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW261 2268865-1 Spruch, W261 2268865-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 09.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 09.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.B)Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor., B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.06.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde oder SMS) und legte ein Konvolut an medizinischen Befund vor.
- Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.2022 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 23.09.2022) stellte die medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %“, „Depression mit Somatisierung, Verdacht auf somatisierende Schmerzstörung, Position 03.06.
- der Anlage der EVO, GdB 20 %“, „Kniegelenksarthrose bediseits, Position 02.05.19 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, „Zustand nach Schilddrüsenentfernung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und „Verlust eines Ovars, Position 08.03.04 der Anlage der EVO, GdB 30 %“, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das Leiden werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 10.10.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von ihrer Tochter begleitet worden sei, weil sie alleine nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie würde mit Panikattacken kämpfen. Sie würde auch im Haushalt Hilfe benötigen, da sie sich zeitweise nicht auf ihre Knie „verlassen“ könne und ihr auch ihr Rückenmark starke Probleme bereiten würde.
- Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 08.12.2022 führte die medizinische Sachverständige aus, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften können. Insbesondere würde kein aktueller psychiatrischer Befund vorliegen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.1.202022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an die Beschwerdeführerin.
- Mit Eingabe vom 27.12.2022 (eingelangt am 28.12.2022) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sie eine Gallenblasenoperation gehabt habe. Zudem übermittle sie weitere aktuelle Befunde.
- Die belangte Behörde nahm die Beschwerde und die vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie um die Erstattung eines Gutachtens zu ersuchen. In deren medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.02.2023 (vidiert am 09.02.2023) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.02.2023 kam die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer „Rezidivieren depressiven Störung, somatoforme Störungen - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40%“ leide.
- Die bereits befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie erstellte am 02.03.2023 (vidiert am 14.03.2023) ein Gutachten aufgrund der Aktenlage und kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an „Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %“, „Kniegelenksarthrose bediseits, Position 02.05.19 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, „Zustand nach Schilddrüsenentfernung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und „Verlust eines Ovars, Position 08.03.04 der Anlage der EVO, GdB 30 %“, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. leide.
- In der von der befassten medizinischen Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie erstellte eine Gesamtbeurteilung vom 15.03.2023 (vidiert am 18.03.2023) kommt die Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da teilweise Leidensüberschneidungen zum Leiden 1 vorliegen würden. Die weiteren Leiden würden nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegen würde.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.03.2023 zur Entscheidung vor, wo dieser am 21.03.2023 einlangte.
- Das BVwG führte am 21.03.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 28.06.2022 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: ANAMNESE: 1984 Entfernung Ovar links wegen bösartiger Neubildung, keine Nachbehandlung im Sinne von Chemotheraoie etc. Chronische Schmerzen Wirbelsäule seit vielen Jahren, keine OP
- Schilddrüsenentfernung 2018 CHE. Knieabnützung li > re. Synkope vor 2a -jetzt auch in regelmäßiger cardiologische Kontrolle. Sie sah keinen Sinn mehr, habe Medikamente geschluckt und sei dann engmaschig auf der Psychiatrie Baumgartner Höhe für 2 Jahre in ambulanter Behandlung gewesen. Dann Stabilisierung. Seit 2016 sei sie wieder bei einem Psychiater in Behandlung und med. Therapie und Psychotherapie. Der Bruder sei damals plötzlich unerwartet gestorben. Ca. 2017 habe sie eine ambulante Psychische Rehab für einige Wochen. (Anm.: keine Befunde) gehabt.Ca. 2017 habe sie eine ambulante Psychische Rehab für einige Wochen. Anmerkung, keine Befunde) gehabt. 2018 CHE Gonarthralgie li. vor re. bei Varusgonarthrose Herbst 2021 ambulante orthopädische Reha. Nikotin 20/Tag seit Jahrzehnten. Zwischenanamnese seit 22.09.2022: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert. Sozialanamnese: In Kroatien geboren 8 Jahre Schule. Im
- LJ Geburt des
- Kindes, dann
- Kind, Heirat; keine Erwerbstätigkeit Gatte starb
- 1990 kam sie alleine mit den Kindern nach Österreich. Verschiedene Tätigkeiten, zuletzt Abteilungshelferin von 2005-2016 in einem Pflegeheim Seit 2017 beziehe sie Rehabgeld und seit 5/2022 krankheitsbedingte Pension; verwitwet, in
- Ehe geschieden, lebt alleine, 2 erwachsene Kinder, Führerschein: keiner.In Kroatien geboren 8 Jahre Schule. Im
- LJ Geburt des
- Kindes, dann
- Kind, Heirat; keine Erwerbstätigkeit Gatte starb
- 1990 kam sie alleine mit den Kindern nach Österreich. Verschiedene Tätigkeiten, zuletzt Abteilungshelferin von 2005-2016 in einem Pflegeheim Seit 2017 beziehe sie Rehabgeld und seit 5 aus 2022, krankheitsbedingte Pension; verwitwet, in
- Ehe geschieden, lebt alleine, 2 erwachsene Kinder, Führerschein: keiner. Derzeitige Beschwerden am 22.09.2022: „Beschwerden habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung nach links seitlich bis zum linken Hüfte, Verspannungen im Nackenbereich, Schmerzen in den Fingergelenken und Kniegelenken“. Derzeitige Beschwerden 02.02.2023: „Es gehe ihr nicht gut. Sie könne nicht stehen und gehen oder sitzen wegen Kreuzschmerzen und das linke Bein werde ganz taub. Sie brauche Hilfe für alles. Sie sei schon zu Sturz gekommen.“ VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: Ärztliches Sachverständigengutachten SMS, BEinStG, 19.01.2017:
- Depression mit Somatisierung, Verdacht auf somatisierende Schmerzstörung GdB 20%
- Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, chronische Lumbalgie GdB 20%
- Zustand nach Schilddrüsenentfernung GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten SMS, BEinStG, 04.09.2017:
- Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, chronische Lumbalgie, Lumboischialgie mit depressiver Reaktion, cervikobrachiales Syndrom Bandscheibenschädigung in mehreren Wirbelsäulensegmenten GdB 30%
- Depression mit Somatisierung, Verdacht auf somatisierende Schmerzstörung GdB 20%
- Zustand nach Schilddrüsenentfernung GdB 10%
- Verlust eines Ovars wegen bösartiger Neubildung vor 32 Jahren ohne Progressionzeichen GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Allgemeinmedizinisches/unfallchirurgisches Gutachten,22.09.2022:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 30%
- Depression mit Somatisierung, Verdacht auf somatisierende Schmerzstörung GdB 20%
- Kniegelenksarthrose beidseits GdB 20%
- Zustand nach Schilddrüsenentfernung GdB 20%
- Verlust eines Ovars GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Keine Zusatzeintragung Stellungnahme SMS, BBG 08.12.2022: keine Änderung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Chirurgische Abteilung 18.02.2018 (Laparoskopische Cholecystektomie am 02.02.2018) MRT der LWS, 02.11.2019 (Fortgeschrittene degenerative Veränderungen der distalen LWS L3-S1 mit aktivierter Osteochondrose (Typ I) im Segment L4/5 sowie Osteochondrose Typ l- ll in den Segmenten L3/L4 und L5/S
- Im Segment L3/4 eine rechts foraminelle und im Segment L4/5 eine links foraminelle Diskusherniation mit entsprechender Pelottierung der Nervenwurzel und höhergradige Neuroforamenstenosen. Flache links foraminelle Diskusprotrusion im Segment L5/S
- Aktivierte Facettensyndrome sowie höhergradige Arthrose der Facettengelenke L3- S1 beidseits.)MRT der LWS, 02.11.2019 (Fortgeschrittene degenerative Veränderungen der distalen LWS L3-S1 mit aktivierter Osteochondrose (Typ römisch eins) im Segment L4/5 sowie Osteochondrose Typ l- ll in den Segmenten L3/L4 und L5/S
- Im Segment L3/4 eine rechts foraminelle und im Segment L4/5 eine links foraminelle Diskusherniation mit entsprechender Pelottierung der Nervenwurzel und höhergradige Neuroforamenstenosen. Flache links foraminelle Diskusprotrusion im Segment L5/S
- Aktivierte Facettensyndrome sowie höhergradige Arthrose der Facettengelenke L3- S1 beidseits.) Röntgen HWS LWS Knie 12.02.2021 (Geringe linkskonvexe Fehlhaltung und Streckhaltung. Retrolisthese L2 mit geringer Instabilität. Mäßige Osteochondrosen L3-S1 und gering L2/
- Multisegmentale geringe Spondylose. Mäßige Intervertebralgelenksarthrosen im unteren Abschnitt. Deutliche Varusgonarthrose links sowie mäßiger rechts. Geringe Femoropatellargelenksarthrose beidseits. Geringer suprapatellarer Erguss links.) Institut für Physikalische Medizin und Orthopädische Rehabilitation, 17.11.2021 (Chron. Lumboischialgie li. bei DP L4/5 li. mit Neuroforamenstenose Chron. CVS Gonarthralgie li. vor re. bei Varusgonarthrose Depression) Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, 21.01.2022 (Zustand nach CHE vor 3a Z. n. Strumektomie 2013 Z. n. Adnextumor gutartig li., Gonarthrose li Discusprotrusionen HWS und LWS COPD/Emphysem. Therapie: Venlafaxin 37,5 Risperdal 2mg, Gabapentin 300mg, Mirtazapin 15mg, Thyrex 100mcg, Tramundol, Novalgin bei Bedarf wie von Schmerzambulanz vorgeschrieben. Empfehlung: Rezidivierende Episode einer psychogenen Depression mit somatischem Syndrom, Nikotinabhängigkeit, Insomnie, PTBS Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Z.,n. Adnexektomie links)Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, 21.01.2022 (Zustand nach CHE vor 3a Z. n. Strumektomie 2013 Z. n. Adnextumor gutartig li., Gonarthrose li Discusprotrusionen HWS und LWS COPD/Emphysem. Therapie: Venlafaxin 37,5 Risperdal 2mg, Gabapentin 300mg, Mirtazapin 15mg, Thyrex 100mcg, Tramundol, Novalgin bei Bedarf wie von Schmerzambulanz vorgeschrieben. Empfehlung: Rezidivierende Episode einer psychogenen Depression mit somatischem Syndrom, Nikotinabhängigkeit, Insomnie, PTBS Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Z.,n. Adnexektomie links) Dr. XXXX MSc, Gesundheitspsychologin, 25.01.2022 (Posttraumatische Belastungsstörung Rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode Insomnie Anhaltende Schmerzstörung)Dr. römisch 40 MSc, Gesundheitspsychologin, 25.01.2022 (Posttraumatische Belastungsstörung Rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode Insomnie Anhaltende Schmerzstörung) Orthopädischer Kurzbefund, 24.01.2022 (Gonarthrose bds. Skoliose Cervicalsyndrom Dorsalgie Lumbago bei multisegmentalen Protrusion mit p.m. L4/L5 Depressio Orthopädische schmerztherapeutische Maßnahmen mit mikroinvasiven Infiltrationen. Analgetische, antiphlogistische orale Medikation. Das Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie das lange Gehen und Stehen aus orthopädischer Sicht nicht befürwortet) Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, 20.09.2022 (Die Patientin nahm regelmäßig an verschiedenen psychotherapeutischen und physio - therapeutischen Behandlungen seit 2016 teil. Im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung und psychogenen Depression mit Fibromyalgiesyndrom, multifaktoriellem chronischen Schmerzsyndrom kommt es zu rezidivierenden Exacerbationsepisoden der Depression, begleitet von somatischem Syndrom, Ängsten und Insomnie. Die Patientin machte mehrmals somatische und psychiatrische rehabilitative Behandlungen, die auch aufgrund der ausgeprägter Schmerzsymptomatik, wie auch körperlicher Beeinträchtigung und daraus resultierendem Leidensdruck, weiter zu empfehlen sind, wie auch bisherige fachärztliche psychiatrische, psychotherapeutische, internistische und physiotherapeutische Behandlungen laufend zu empfehlen sind. Im letzten Jahr hat sich der Allgemeinzustand der Patientin deutlich verschlechtert mit begleitenden zunehmenden Ängsten und Hilfsbedürftigkeit, weshalb die Patientin ziemlich häufig und immer mehr die Begleitung der Tochter auch zur Ordination bedarf. Befunde von FÄ für Psychiatrie, Psychotherapeutin, FA für Orthopädie u.a. FÄ und Medikamentenliste beiliegend.)Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, 20.09.2022 (Die Patientin nahm regelmäßig an verschiedenen psychotherapeutischen und physio - therapeutischen Behandlungen seit 2016 teil. Im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung und psychogenen Depression mit Fibromyalgiesyndrom, multifaktoriellem chronischen Schmerzsyndrom kommt es zu rezidivierenden Exacerbationsepisoden der Depression, begleitet von somatischem Syndrom, Ängsten und Insomnie. Die Patientin machte mehrmals somatische und psychiatrische rehabilitative Behandlungen, die auch aufgrund der ausgeprägter Schmerzsymptomatik, wie auch körperlicher Beeinträchtigung und daraus resultierendem Leidensdruck, weiter zu empfehlen sind, wie auch bisherige fachärztliche psychiatrische, psychotherapeutische, internistische und physiotherapeutische Behandlungen laufend zu empfehlen sind. Im letzten Jahr hat sich der Allgemeinzustand der Patientin deutlich verschlechtert mit begleitenden zunehmenden Ängsten und Hilfsbedürftigkeit, weshalb die Patientin ziemlich häufig und immer mehr die Begleitung der Tochter auch zur Ordination bedarf. Befunde von FÄ für Psychiatrie, Psychotherapeutin, FA für Orthopädie u.a. FÄ und Medikamentenliste beiliegend.) MRT LWS 26.11.2022 (
- Neu aufgetretene/progrediente aktivierte Osteochondrosen Th 11/12 sowie L2-5 mit Knochenmarködemen Modic
- Bekanntes zirkumskriptes Diskusbulging L2- S1 ohne Nervenwurzeltangierung.
- Mäßiggradige progrediente höhergradige biaterale Spondylarthrosen L2-5 mit Facettengelenkergüssen L2-4 links und L4/5 rechts und konsekutiver geringgradiger ossärer Neuroforamenstenose L4/5 links ohne Nervenwurzeltangierung.
- Mittelgradige fettige Degeneration der Rückenstrecker.
- Allseits reguläre Weite des knöchernen Spinalkanals.) Orthopädischer Kurzbefund Dr. XXXX 06.12.2022 (Gonarthrose bds. Skoliose Cervicalsyndrom Dorsalgie Lumbago bei multisegmentalen Protrusion mit p.m. L4/L5 Facettengelenksarthrose LWS mit Neuroforameneinengung (Progredient) Depressio)Orthopädischer Kurzbefund Dr. römisch 40 06.12.2022 (Gonarthrose bds. Skoliose Cervicalsyndrom Dorsalgie Lumbago bei multisegmentalen Protrusion mit p.m. L4/L5 Facettengelenksarthrose LWS mit Neuroforameneinengung (Progredient) Depressio) Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex 100 1x1 Venlafaxin 37,5 1x1 Risperdal 2mg 0-0-1, Gabapentin 300 1-1-1, Mirtazepin 15 0-0-1/2, Novalgin bei Bed: meist 40 gtt abends, Halcion bei Bed.: ca. 1-2x/Woche abends. Psychiaterin 1x/Monat Kontakt (auch telefonisch). Psychotherapie 1x/Woche. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 58a. Ernährungszustand: Adipositas, BMI 30,
- Größe: 165,00 cm Gewicht: 84,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Neurologisch: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: Lesebrille. Pupillen mittelweit, rund isocor. Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beidseits: äußerlich unauffällig, keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Zohlen positiv, stabil. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv Hartspann. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: 22.09.2022: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist verlangsamt, hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. 02.02.2023: Stand und Gang: geht hinkend mit Anhalten an Gegenständen vorgebeugt und bei jedem Schritt stöhnend bei der Gangprobe, gibt an, dass sie schon zu Sturz gekommen sei und deswegen nicht frei gehen werde. Bei allen Untersuchungsschritten, sowohl bei den mitarbeitsabhängigen also auch die mitarbeitsunabhängigen (z. B. Reflexprüfung) Schmerzäußerungen. Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: wird nicht durchgeführt. Status Psychicus: Gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; fixiert auf Beschwerden, Konzentration und Antrieb in der Untersuchung unauffällig; Stimmungslage depressiv, weinerlich, labil, klagsam, wenig im Positiven affizierbar; Affekte: angepasst, neurotische Persönlichkeitsstrukturierung, Hinweise für Somatisierung. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Rezidiviere depressiven Störung, somatoforme Störungen - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Kniegelenksarthrose bediseits
- Zustand nach Schilddrüsenentfernung
- Verlust eines Ovars Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand. Der Zustand nach Gallenblasen-Operation erreicht keinen Behinderungsgrad, keine Funktionseinschränkungen objektivierbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des BVwG am 21.03.2023 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten - einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2022 (vidiert am 23.09.2022), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.2022, - einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.02.2023 (vidiert am 08.02.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.02.2023, - einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 02.03.2023 (vidiert am 14.03.2023) und - der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2023 (vidiert am 18.03.2023). Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Entgegen den Schlussfolgerungen der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in deren Gesamtbeurteilung vom 14.03.2023 (vidiert am 18.03.2023) kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine wechselseitige Leidensbeeinflussung des Leidens 1 durch die Leiden 2 und 3 besteht, weswegen der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt wird. Dabei berücksichtigte der erkennende Senat jene Regeln, welche für die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in der Arbeitsunterlage „Das ärztliche Gutachten“ der belangten Behörde im Rahmen einer Tagung für medizinische Sachverständige im Jahr 2017 wie folgt definiert wurden: „Es ist bei der Ermittlung zunächst von der Gesundheitsschädigung, Funktionseinschränkung mit der höchsten Einschätzung auszugehen und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit diese Einschränkung von den weiteren Funktionseinschränkungen, Erkrankungen verstärkt wird. Wechselseitige Beeinflussung und allfällige Erhöhung liegt vor, wenn - die einzelnen Positionen dasselbe Organsystem betreffen und das Gesamtbild eine höhere funktionelle Störung verursacht als die höchste Einschätzung alleine. - Wenn die einzelnen Positionen verschiedene Organsysteme betreffen und sich eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergibt. Kompensationsfähigkeit und Gewöhnung an bestimmte Defizite sind zu beachten und im Gutachten bei der Begründung anzuführen — sowohl im zutreffenden als auch im nichtzutreffenden Fall. - Eine 40%-ige Einschätzungen erhöhen immer, - Eine 30%-ige Funktionseinschränkung/Erkrankung/Behinderung erhöht nur dann, wenn das führende Leiden wesentlich und anhaltend verstärkt wird — die Gesamtfunktionseinschränkung also wesentlich höher/stärker ist. - Eine 20%-ige Funktionseinschränkung/Erkrankung/Behinderung erhöht nur in ganz seltenen und besonders gelagerten Einzelfällen. Keine wechselseitige Beeinflussung und damit keine Erhöhung liegt vor, wenn o mehrere Funktionseinschränkungen bestehen und deren funktionelle Auswirkungen sich überschneiden. o eine Funktionseinschränkung/Erkrankung keine oder nur eine sehr geringe Funktionsstörung verursacht. o zwei voneinander unabhängige Funktionseinschränkungen/Erkrankungen vorliegen.“ Zwar führt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in deren Gutachten vom 08.02.2023 (vidiert am 9.02.20239 aus, dass die aus Leiden 2 resultierende Schmerzsymptomatik bereits im Leiden 1 miterfasst ist, sie berücksichtigte jedoch nicht, dass auch Leiden 3 Schmerzen verursacht, wodurch Leiden 1 auch zusätzlich verstärkt wird. Mit dem Leiden 2 sind fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit massiven Verspannungen und mäßigen funktionellen Einschränkungen verbunden. Eine Überschneidung der funktionellen Auswirkungen der beiden Leiden 1 und 2 liegt demgemäß nur bedingt vor, hinzu kommt noch das Leiden 3, die Kniegelenksarthrosen beidseits, welche ebenfalls Schmerzen verursachen. Aus diesem Grund wird die Feststellung getroffen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte nach § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung, wobei festgestellt wurde, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte nach Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung, wobei festgestellt wurde, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche teilweise auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen und welche auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Der Beschwerde wird stattgegeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche teilweise auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen und welche auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. Der Beschwerde wird stattgegeben. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2268865.1.00