RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW261 2269143-1 Spruch, W261 2269143-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.01.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) von Hundert (v.H.) festgestellt wird. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2022 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 08.12.2022) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EV), Grad der Behinderung (GdB) 30%“, „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Polyarthrose, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und „Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Leiden 1 würde durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.12.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Die Beschwerdeführerin gab am 28.12.2022 eine Stellungnahme ab, wonach sie mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden sei und um eine neuerliche Begutachtung ersuche. Sie legte weitere medizinische Befunde vor.
- Die befasste medizinische Sachverständige gab über Ersuchen der belangten Behörde am 29.01.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten medizinischen Befunde sei. Die nachgereichten medizinischen Befunde würden keine neuen Erkenntnisse bringen, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass an diesem festgehalten werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weswegen sie von 40 % vom 12.06.2013 auf 30 % herabgestuft werde. Ihre orthopädischen Behinderungen hätten sich seit dem letzten Jahr erheblich verschlechtert. Auch ihr Asthma habe sich verschlechtert. Laut ihrer Lungenfachärztin sei sie infektions- und ansteckungsgefährdet. Ihre Hoffnung sei nicht der Behindertenpass gewesen, sondern die Hoffnung, von 40 % auf 50 % hinaufgestuft zu werden, da ihr laut MA 25 finanzielle Hilfe für ein neues Bad zugesagt worden sei. Sie sei leider nicht in der Lage, dies selbst zu bezahlen, weswegen sie um Hilfe ersuche. Sie ersuche das Ergebnis der Untersuchung vom 15.07.2013 und die beiliegenden Befunden einzusehen. Ihre Ärztin habe es nicht glauben können, dass sie von 40% auf 30% herabgestuft worden sei. Wenn es die Zeit erlaube, ersuche die Beschwerdeführerin, dass man sich bei ihren Ärzten über ihren Gesundheitszustand erkundige und sie führte diesbezüglich die Namen und Telefonnummern an. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde weitere medizinische Befunde und Auszüge aus dem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2013 bei.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.03.2023 vor, wo dieser am 27.03.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 23.09.2022 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Fusionsoperation C4/C5 2013, Zervikalsyndrom, Tendinitis calcarea links, Lumboischialgie, Neuroforamenstenose im Lendenwirbelsäulenbereich, Zustand nach Wirbelkörperimpressionen, Rhizarthrose, Coxarthrose bds., Hallux valgus, Asthma bronchiale. Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule, habe Asthma. Heuer war ich zweimal beim Orthopäden, im September." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Alvesco, Cetirizin, Foster, Lasix bei Bedarf, Molaxole, Mometason Nasenspray, Novalgin, Oleovit D3, Pantoloc, Paspertin bei Bedarf, Prednislon bei Bedarf, Pregabalin, Saroten, Singulair, Spiriva, Sultanol, Vertirosan, Voltaren Gel, Tens-Gerät, Paracetamol Allergie: div. Nikotin: 0 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1120, und Lungenfacharzt 3 x im Jahr, in letzter Zeit öfter.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1120, und Lungenfacharzt 3 x im Jahr, in letzter Zeit öfter. Sozialanamnese: Geschieden, ein Sohn, lebt alleine in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift, 10 Stufen. Berufsanamnese: Pflegehelferin, BUP seit 2019 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , 26.09.2022 (Degen. Veränderungen der WS, Schultergelenke, Hüftgelenke, Hände und Füße)Dr. römisch 40 , 26.09.2022 (Degen. Veränderungen der WS, Schultergelenke, Hüftgelenke, Hände und Füße) Dr. XXXX , Lungenfachärztin 21.04.2022 (Sämtliche ventilatorische Parameter sind unauffällig)Dr. römisch 40 , Lungenfachärztin 21.04.2022 (Sämtliche ventilatorische Parameter sind unauffällig) Orthopädisches Spital XXXX , 25.02.2022 (Chronische Lumboischialgie links Diskusprolaps lumbal Osteochondrose L5/S1 Zervikalsyndrom, Z.n. HWS OP Chronisches Schmerzsyndrom Osteoporose Asthma bronchiale, chron. Rhinitis, Multimodale konservativ orthopädische Therapie)Orthopädisches Spital römisch 40 , 25.02.2022 (Chronische Lumboischialgie links Diskusprolaps lumbal Osteochondrose L5/S1 Zervikalsyndrom, Z.n. HWS OP Chronisches Schmerzsyndrom Osteoporose Asthma bronchiale, chron. Rhinitis, Multimodale konservativ orthopädische Therapie) SV GA Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 09.12.2021 (Diagnosenliste: chronische Rhinitis, Asthma bronchiale, Zustand nach Hämorrhoiden Operation, Zustand nach Fusionsoperation im Halswirbelsäulenbereich, Neuroforamenstenose im Lendenwirbelsäulenbereich, Zustand nach Wirbelkörperimpressionen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Omarthrose, Zervikalsyndrom, Tendinitis calcarea links, Rhizarthrose, Coxarthrose bds., Hallux valgus)SV GA Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 09.12.2021 (Diagnosenliste: chronische Rhinitis, Asthma bronchiale, Zustand nach Hämorrhoiden Operation, Zustand nach Fusionsoperation im Halswirbelsäulenbereich, Neuroforamenstenose im Lendenwirbelsäulenbereich, Zustand nach Wirbelkörperimpressionen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Omarthrose, Zervikalsyndrom, Tendinitis calcarea links, Rhizarthrose, Coxarthrose bds., Hallux valgus) Nachgereichter Befund: Bericht RZ XXXX , 29.05.2019 (Belastungseinschränkung bei schweren chronischen Zervikalsyndrom bei Zustand nach Fusion C4/C5 2013, Coxarthrose bds., Omarthrose bds., Lumboischialgie bds. ohne neurologische Ausfälle)Bericht RZ römisch 40 , 29.05.2019 (Belastungseinschränkung bei schweren chronischen Zervikalsyndrom bei Zustand nach Fusion C4/C5 2013, Coxarthrose bds., Omarthrose bds., Lumboischialgie bds. ohne neurologische Ausfälle) Befund Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, 29.09.2022 (Asthma bronchiale, chronische Rhinitis, multiple Bandscheibenvorfälle, chronisches Schmerzsyndrom)Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, 29.09.2022 (Asthma bronchiale, chronische Rhinitis, multiple Bandscheibenvorfälle, chronisches Schmerzsyndrom) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 172,00 cm Gewicht: 74,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Trockener Husten. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Druckschmerz DSG bds, sonst unauffällig Geringgradige. Fingergelenksarthrose beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Bewegungsschmerzen linke Hüfte. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/120, links 0/100, R bds frei, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist hinkend, behäbig, verlangsamt unter Schmerzangabe in der LWS. Bewegungsabläufe eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Polyarthrose
- Asthma bronchiale Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht mangels funktioneller Relevanz nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.12.2022 (vidiert am 08.12.2022), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass ihr im Jahr 2013 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. zuerkannt worden sei, und mit dem angefochtenen Bescheid der Gesamtgrad der Behinderung auf 30 v.H. herabgesetzt worden sei, obwohl sich ihr Leidenszustand subjektiv verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin legte dazu auch einen Auszug aus dem medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2013 vor. Demnach litt die Beschwerdeführerin bei der am 15.07.2013 durchgeführten Untersuchung an:
- Zustand nach Bandscheibenoperation und Bandscheibenplastik HWS C4/C5 links 2/13, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
- Allergisches Asthma bronchiale, Position 06.05.
- der Anlage der EVO, GdB 30 %
- Depression, Position 03.6.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % Der oder die medizinische Sachverständige stellte dazu fest, dass das Leiden Nr. 2 das Leiden 1 um eine Stufe erhöhe, da es ein deutliches zusätzliches Leiden sei. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da eine geringe funktionale Relevanz bestehe. Vergleicht man nun dieses Ergebnis der Begutachtung vom 06.12.2022, so ist das Leiden 1 nunmehr als degenerative Veränderung der Wirbelsäule im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30% eingestuft, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen objektiviert werden konnten. Diese Einschätzung erfolgte richtig nach der EVO. Die von der Beschwerdeführerin teilweise neuerlich mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde geben keine Hinweise darauf, dass eine funktionelle Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Jene Schmerzen, welche im Ambulanzbrief des orthopädischen Spitals XXXX vom 13.01.2023 beschreiben werden, berücksichtigte die medizinische Sachverständige bereits in deren Gutachten vom 06.12.2022, zumal die Beschwerdeführerin diese Beschwerden bei der Untersuchung schilderte und auch bei der Gesamtmobilität festgehalten wird, dass das Gangbild verlangsamt unter Schmerzangabe in der LWS ist.Die von der Beschwerdeführerin teilweise neuerlich mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde geben keine Hinweise darauf, dass eine funktionelle Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Jene Schmerzen, welche im Ambulanzbrief des orthopädischen Spitals römisch 40 vom 13.01.2023 beschreiben werden, berücksichtigte die medizinische Sachverständige bereits in deren Gutachten vom 06.12.2022, zumal die Beschwerdeführerin diese Beschwerden bei der Untersuchung schilderte und auch bei der Gesamtmobilität festgehalten wird, dass das Gangbild verlangsamt unter Schmerzangabe in der LWS ist. Neu hinzu gekommen ist Leiden 2, die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates mit einer Polyarthrose, welche die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der EVO mit einem GdB von 20 % einschätze, da vor allem Beschwerden im Bereich der Fingergelenke und Hüftgelenke ohne relevante funktionelle Einschränkungen medizinisch objektivierbar sind. Demgemäß ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu folgen, dass sich ihr Gesundheitszustand hinsichtlich der Leiden an ihrem Bewegungsapparat durch das Hinzukommen des Leidens 2 verschlechtert hat. Es ist ihr ebenso zu folgen, dass bei Leiden 2 und Leiden 1 eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung besteht, weswegen dem medizinischen Sachverständigengutachten in diesem Punkt nicht gefolgt wird und der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt wird. Das Leiden 3, vormals Leiden 2, stufte die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 06.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein, da derzeit ein Reizhusten besteht, welcher eine regelmäßige Behandlung erforderlich macht, jedoch ist eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung nicht dokumentiert. Diese Feststellung findet auch in der mit der Beschwerde vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme Dr. XXXX , Lungenfachärztin vom 23.02.2023 Deckung, wenn diese in deren Fachstatus feststellt:Diese Feststellung findet auch in der mit der Beschwerde vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme Dr. römisch 40 , Lungenfachärztin vom 23.02.2023 Deckung, wenn diese in deren Fachstatus feststellt: „… Durchleuchtung: weitgehend unauffälliger Herz-/Lungenbefund, lein Hinweis auf rezentes Infiltrat, keine Stauungskennzeichen, 32 mGy*cm2 Lungenfunktion: diskrete Verschlechterung zur Voruntersuchung SaO2 98%, Herzfrequenz 94/min Auskulation: beidseits pulmonal unauffälliges Atemgeräusch …“ Daraus folgt, dass sich das Leiden 3, das Asthma bronchiale, im Vergleich zum Jahr 2013 verbessert hat. Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten lungenfachärztlichen Befunden lässt sich im Lichte der obigen Ausführungen kein Hinweis finden, welcher aktuell eine höhere Einstufung dieses Leidens nach der EVO rechtfertigen würde. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.12.2022 (vidiert am 08.02.2022), insoweit es die Einstufung der einzelnen Funktionseinschränkungen nach der EVO betrifft. Lediglich hinsichtlich der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung kommt der erkennende Senat zu einem anderen Ergebnis, hier wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Sämtliche Leiden wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, folgt der erkennende Senat in diesem Punkt dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht, weil Leiden 1 und Leiden 2 gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 3 EVO führen. Daraus folgt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., anstelle eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wird.Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, folgt der erkennende Senat in diesem Punkt dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht, weil Leiden 1 und Leiden 2 gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, EVO führen. Daraus folgt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H., anstelle eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wird. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind dennoch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind dennoch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2269143.1.00