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{'item': 'W261 2269268-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6a§ 10§ 2§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW261 2269268-1 Spruch, W261 2269268-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden belangte Behörde), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, dass er am 07.09.2018 ohne ersichtlichen Grund von einem namentlich bekannten Täter angegriffen und verletzt worden sei. Danach sei er aufgrund seiner schweren Schnittverletzungen am linken Arm in der Klinik Ottakring ambulant behandelt worden. Es gebe ein rechtskräftiges Urteil vom 07.09.2018 vom Landesgericht XXXX .
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden belangte Behörde), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, dass er am 07.09.2018 ohne ersichtlichen Grund von einem namentlich bekannten Täter angegriffen und verletzt worden sei. Danach sei er aufgrund seiner schweren Schnittverletzungen am linken Arm in der Klinik Ottakring ambulant behandelt worden. Es gebe ein rechtskräftiges Urteil vom 07.09.2018 vom Landesgericht römisch 40 .
  3. Mit Schreiben vom 29.12.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit näherer Begründung mit, dass sein Antrag wegen verspäteter Einbringung und infolge dessen Fristablaufs zurückgewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 30.01.2023 Stellung und legte ergänzend ein Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.09.2018, Zl. XXXX , vor, mit dem ihm EUR 2.100, -- Schmerzengeld zugesprochen worden seien. Die Anspruchsberechtigungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG seien somit zur Gänze zu bejahen. Er habe bereits auf dem Klagsweg und mittels Pfändung versucht das Schmerzengeld vom Täter zu bekommen. Aufgrund dessen sei die Frist zur Antragseinbringung noch immer aufrecht, zumal der Titel des Urteils 30 Jahre lang gelte.Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 30.01.2023 Stellung und legte ergänzend ein Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 , vor, mit dem ihm EUR 2.100, -- Schmerzengeld zugesprochen worden seien. Die Anspruchsberechtigungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG seien somit zur Gänze zu bejahen. Er habe bereits auf dem Klagsweg und mittels Pfändung versucht das Schmerzengeld vom Täter zu bekommen. Aufgrund dessen sei die Frist zur Antragseinbringung noch immer aufrecht, zumal der Titel des Urteils 30 Jahre lang gelte.
  4. Mit Bescheid vom 10.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass er mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG seien daher zu bejahen.

§ 6aAbs. 1 VOG müsse jedoch für die Stattgabe des Antrags eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 St

GB vorliegen. Im Antrag habe er zwar schwere Schnittverletzungen angeführt, Befunde oder sonstige Beweismittel habe er diesbezüglich jedoch nicht vorgelegt. Für die belangte Behörde spreche nicht erheblich mehr für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung als dagegen. 3. Mit Bescheid vom 10.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass er mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG seien daher zu bejahen.

Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG müsse jedoch für die Stattgabe des Antrags eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliegen. Im Antrag habe er zwar schwere Schnittverletzungen angeführt, Befunde oder sonstige Beweismittel habe er diesbezüglich jedoch nicht vorgelegt. Für die belangte Behörde spreche nicht erheblich mehr für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung als dagegen.

§ 10Abs.

1 VOG würden zudem Leistungen

§ 2

VOG nur erbracht werden dürfen, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag erst am 30.09.2022 gestellt habe und sich die Körperverletzung bzw. die Gesundheitsschädigung bereits am 07.09.2018 ereignet habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Paragraph 10, Absatz eins, VOG würden zudem Leistungen

Paragraph 2, VOG nur erbracht werden dürfen, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag erst am 30.09.2022 gestellt habe und sich die Körperverletzung bzw. die Gesundheitsschädigung bereits am 07.09.2018 ereignet habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

  1. Mit Eingabe vom 20.02.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für alle Verfahrensschritte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG nicht verspätet eingebracht worden sei, da er erst im September 2022 von der Existenz des Verbrechensopfergesetzes in Kenntnis gesetzt worden sei. Er habe dies erst durch einen Kollegen erfahren, der ihm auch bei der Abfassung seiner schriftlichen Eingaben geholfen habe. Es sei Aufgabe der Behörde, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, da weder er selbst noch sein Kollege Juristen seien. Als Strafgefangener habe er zudem keinen Zugang zu einem Telefon, Computer oder sonstigen Kommunikationsmitteln und somit keine Möglichkeiten, Unterlagen zu beschaffen. Er erfülle alle erforderlichen Voraussetzungen für den Antrag und könne auch Folgeschäden (massive Narben) vorweisen. Aufgrund dessen beantrage er auch die Gewährung von umfassender Verfahrenshilfe für alle Verfahrensschritte, da er als Gefangener weder Jurist noch sonst irgendwie fachkundig sei.
  2. Mit Schreiben vom 23.03.2023 legte die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 28.03.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und begründete seinen Antrag mit einem Vorfall, bei welchem er von einem namentlich bekannten Täter ohne ersichtlichen Grund angegriffen und verletzt wurde. Der Beschwerdeführer war daraufhin in ambulanter Behandlung in der Klinik Ottakring. Der antragsgegenständliche Vorfall ereignete sich jedenfalls noch vor dem 05.04.
  4. Zwischen dem Tatzeitpunkt, welcher als Zeitpunkt der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung gilt, und dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen mehr als zwei Jahre.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 30.09.2022 (Datum des Einlangens), welche sich mit dem von der belangten Behörde eingeholtem Auszug aus dem Zentralen Melderegister decken. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag vom 30.09.2022 (Datum des Einlangens), seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 (Datum des Einlangens), sowie seiner Beschwerde vom 15.03.2023 (Datum des Einlangens) gemachten Angaben, welche durch die von ihm vorgelegte Urkunde, das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2018, Zl. XXXX gegen XXXX (in den Feststellungen als Täter genannt) bestätigt werden. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag vom 30.09.2022 (Datum des Einlangens), seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 (Datum des Einlangens), sowie seiner Beschwerde vom 15.03.2023 (Datum des Einlangens) gemachten Angaben, welche durch die von ihm vorgelegte Urkunde, das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.09.2018, Zl. römisch 40 gegen römisch 40 (in den Feststellungen als Täter genannt) bestätigt werden. Die Feststellung, dass sich die Tat noch vor dem 05.04.2018 ereignete, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 05.04.2018 durchgeführt wurde, das diesbezügliche Urteil ist seit 28.08.2018 rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. AS 12). Somit kann sich der gegenständliche Vorfall nicht, wie vom Beschwerdeführer im Antrag angegeben, am 07.09.2018 ereignet haben, zumal dieses Datum das Entscheidungsdatum des vom Beschwerdeführer eingebrachten Urteils des Landesgerichts XXXX , Zl. XXXX , darstellt.Die Feststellung, dass sich die Tat noch vor dem 05.04.2018 ereignete, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am 05.04.2018 durchgeführt wurde, das diesbezügliche Urteil ist seit 28.08.2018 rechtskräftig und vollstreckbar vergleiche AS 12). Somit kann sich der gegenständliche Vorfall nicht, wie vom Beschwerdeführer im Antrag angegeben, am 07.09.2018 ereignet haben, zumal dieses Datum das Entscheidungsdatum des vom Beschwerdeführer eingebrachten Urteils des Landesgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , darstellt. Die Feststellungen zu den durch den Vorfall bedingten Gesundheitsschädigungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes idgF BGBl. I Nr. 105/2019 lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, lauten auszugsweise wie folgt: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. … Hilfeleistungen §
  4. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
  5. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(4)Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. … Inkrafttreten § 16
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.Paragraph 16,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. …
(10)Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit
  1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem
  2. Mai 2009 begangen wurden.
(10)Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit
  1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem
  2. Mai 2009 begangen wurden. …
(13)Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(13)Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. …
(22)Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(22)Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes idF BGBl. I Nr. 59/2013, dh vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, lautet auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, dh vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt: … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid jedoch richtig fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) verspätet eingebracht worden ist. Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des § 16 Abs. 22 VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019 zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG, idgF BGBl. I Nr. 59/2013. Diese regelt, dass Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 22, VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,. Diese regelt, dass Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im § 10 Abs. 1 VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des § 16 Abs. 22 VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, d.h. ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen noch vor dem 05.04.2018 stattgefunden hatte, ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden. Auch wenn vom Datum (07.09.2018), welches der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag als Vorfallsdatum angegeben hat, ausgegangen wird, ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte.Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im Paragraph 10, Absatz eins, VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 22, VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, d.h. ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen noch vor dem 05.04.2018 stattgefunden hatte, ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden. Auch wenn vom Datum (07.09.2018), welches der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag als Vorfallsdatum angegeben hat, ausgegangen wird, ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte. Der Vorfall, der kausal für die festgestellten Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ist, ereignete sich noch vor dem 05.04.2018 (siehe Beweiswürdigung), die Antragstellung erfolgte am 30.09.2022, somit mehr als vier Jahre nach dem stattgefundenen Verbrechen, welches am Beschwerdeführer begangen wurde. Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a VOG steht der Beschwerdeführer laut den Ausführungen in seiner Beschwerde (vgl. AS 17) und davor bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2023 (vgl. AS 10) auf dem Standpunkt, dass er den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht habe früher stellen können, weil ihm erst im September 2022 bekannt geworden sei, dass es das Verbrechensopfergesetz überhaupt gebe. Der Sozialdienst hätte ihn pflichtgemäß über die Existenz jenes Gesetzes informieren müssen und habe dies pflichtwidrig unterlassen. Zudem habe er bereits mittels Klage bzw. Pfändung versucht, den Geldbetrag vom Täter zu bekommen, dieser habe jedoch durch seine Taktik versucht einer Pfändung zu entgehen. Der Titel aus dem Urteil gelte zudem 30 Jahre lang.Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, VOG steht der Beschwerdeführer laut den Ausführungen in seiner Beschwerde vergleiche AS 17) und davor bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2023 vergleiche AS 10) auf dem Standpunkt, dass er den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht habe früher stellen können, weil ihm erst im September 2022 bekannt geworden sei, dass es das Verbrechensopfergesetz überhaupt gebe. Der Sozialdienst hätte ihn pflichtgemäß über die Existenz jenes Gesetzes informieren müssen und habe dies pflichtwidrig unterlassen. Zudem habe er bereits mittels Klage bzw. Pfändung versucht, den Geldbetrag vom Täter zu bekommen, dieser habe jedoch durch seine Taktik versucht einer Pfändung zu entgehen. Der Titel aus dem Urteil gelte zudem 30 Jahre lang. Bezugnehmend auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihm das VOG nicht bekannt gewesen sei und der Sozialdienst ihn nicht pflichtgemäß informiert habe, sei der Vollständigkeit halber zunächst auf § 14 VOG hinzuweisen, welcher eine Belehrungspflicht gegenüber dem Geschädigten normiert. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückliegt, dieser. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sozialdienst obliegt keiner Belehrungspflicht, da dieser weder die Sicherheitsbehörde noch das Strafgericht erster Instanz darstellt.Bezugnehmend auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihm das VOG nicht bekannt gewesen sei und der Sozialdienst ihn nicht pflichtgemäß informiert habe, sei der Vollständigkeit halber zunächst auf Paragraph 14, VOG hinzuweisen, welcher eine Belehrungspflicht gegenüber dem Geschädigten normiert. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückliegt, dieser. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sozialdienst obliegt keiner Belehrungspflicht, da dieser weder die Sicherheitsbehörde noch das Strafgericht erster Instanz darstellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die dargestellte Fristenregelung gem. § 10 Abs. 1 VOG weder eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen oder sonstigen Gründen noch einen Ermessensspielraum vorsieht. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine weitere Auslegung zu. Bei der Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. Die (behauptete) allenfalls unterbliebene Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG und dessen Existenz vermag am Fristversäumnis nichts zu ändern. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses

§ 10Abs.

1 VOG abzusehen.Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zwar grundsätzlich nachvollziehbar, der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die dargestellte Fristenregelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, VOG weder eine Fristverlängerung aus berücksichtigungswürdigen oder sonstigen Gründen noch einen Ermessensspielraum vorsieht. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine weitere Auslegung zu. Bei der Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. Die (behauptete) allenfalls unterbliebene Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Hilfeleistungen nach dem VOG und dessen Existenz vermag am Fristversäumnis nichts zu ändern. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses

Paragraph 10, Absatz eins, VOG abzusehen. Nach Aktenlage begann die Frist für den Beschwerdeführer mit spätestens 05.04.2018 bzw. laut Antrag des Beschwerdeführers mit 07.09.2018 zu laufen. Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) am 30.09.2022 und sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 59/2013 normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war der Antrag verspätet eingebracht.Nach Aktenlage begann die Frist für den Beschwerdeführer mit spätestens 05.04.2018 bzw. laut Antrag des Beschwerdeführers mit 07.09.2018 zu laufen. Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) am 30.09.2022 und sohin nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war der Antrag verspätet eingebracht. Abschließend ist angesichts der Hinweise des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2023 auch darauf hinzuweisen, dass es für Hilfeleistungen nach dem VOG nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung oder dass eine gegen den diese aufgrund eines rechtskräftigen Titels eingeleitete Exekution erfolglos blieb, ankommt. Vielmehr soll es ein Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz ermöglichen, möglichst rasch Hilfe zu erhalten, wobei nach § 1 Abs. 1 Z1 VOG einzig die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung glaubhaft zu machen ist, woraus die erlittene Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung resultiert.Abschließend ist angesichts der Hinweise des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2023 auch darauf hinzuweisen, dass es für Hilfeleistungen nach dem VOG nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung oder dass eine gegen den diese aufgrund eines rechtskräftigen Titels eingeleitete Exekution erfolglos blieb, ankommt. Vielmehr soll es ein Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz ermöglichen, möglichst rasch Hilfe zu erhalten, wobei nach Paragraph eins, Absatz eins, Z1 VOG einzig die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung glaubhaft zu machen ist, woraus die erlittene Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung resultiert. Sohin gehen die Argumente, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, ins Leere. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 10 Abs. 1 VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2269268.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.