RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW261 2269537-1 Spruch, W261 2269537-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 27.07.2022 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
- Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.07.2022 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 26.08.222 und vom 07.09.2022 nach.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2022 erstatteten Gutachten vom 20.12.2022 (vidiert am 22.12.222) stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Kognitive Leistungseinschränkung, Position 03.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %“, „Zustand nach Kniegelenks-Endoprothesen-Implantation rechts, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.12.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom 04.01.2023 führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass sie ersuche, ihrem Antrag stattzugeben. Es gehe aus den Ausführungen nicht hervor, dass sie stark gehbehindert sei. Ihre Beine seien derart unbeweglich, dass sie nur ganz kleine Schritte machen könne, Stiegen steigen und Anhalten sei nicht möglich. Sie könne sich auch nicht bis zum Boden bücken. Sie würde das Schreiben mit fremder Hilfe verfassen und müsse einige ihrer Angaben korrigieren, weil sie diese nicht richtig in Erinnerung hätte. Es folgt eine Beschreibung ihrer Wohnsituation. Sie sei im Alltag nicht gut beweglich und es liege keine Selbstständigkeit vor. Sie habe nur aus dem Grund keinen Erwachsenenvertreter bekommen, weil sie im Familienverband versorgt werde. Sie könne keine schweren Einkaufstaschen tragen, weil sie dabei das Gleichgewicht verliere. Da sie keine Schmerzen habe, habe sie sich bisher keinen Behandlungen und Operationen unterzogen, sie vermute, dass die Bewegungseinschränkung von der Hüfte ausgehe.
- Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 13.02.2023 führt die befasste medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung der Gesamteinschätzung erfolge.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie auf ihre Stellungnahme vom 01.04.2023 (richtig 04.01.2023) verweise, welche sie als Anlage anschließe. Sie sei selten in ärztlicher Behandlung, nur, wenn sie starke Schmerzen habe, da sie ohnehin nur selten das Haus verlassen würde. Das medizinische Sachverständigengutachten sei zwei Monate nach der Untersuchung erstellt worden und würde die eingeschränkte Beweglichkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigen. Sie habe u.a. große Probleme, den Oberkörper nach vorne zu neigen und sich in ein Auto zu setzen. Es folgen Beschreibungen des Wohnraumes der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer Intelligenzminderung würde sie einige Fragen falsch verstehen. Das Gangbild sei im Gutachten falsch beschrieben worden. Sie lege einen medizinischen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 10.03.2023 vor, welcher zahlreiche Aufbrauchserscheinungen am Stütz-und Bewegungsapparat belegen würde. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erscheine demnach nur schwer möglich. Es sei auch falsch, dass sie schwimme und spazieren gehen würde. Sie würde das Haus den ganzen Tag nicht verlassen und nur bei Trockenheit und ganz langsam bis zu ihrer Schwiegermutter im Nachbarhaus gehen, weite Strecken könne sie nicht zurücklegen. Auch Schwimmen könne sie nicht mehr. Schwimmen und Spazierengehen seien Bewegungen gewesen, welche sie früher gemacht habe, hier habe sie die Frage falsch verstanden. Die Beschwerdeführerin stellte dem Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben und den Grad der Behinderung mit zumindest 50 % festzusetzen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde die zitierten Unterlagen an.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 31.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 03.04.2023 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 09.06.2022 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin in keinem aufrechten Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Beschwerdeführerin bringt sowohl in deren Stellungnahme vom 04.01.2023 als auch in deren Beschwerde vor, dass diese nicht in der Lage sei, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Dies ist insbesondere aus dem Grund von Relevanz, weil die Einschätzung des Leidens 1 nach der EVO davon abhängt, ob die Beschwerdeführerin unabhängig in der Selbstversorgung im Alltagsleben ist, wie dies in Position 03.01.02 der Anlage der EVO ausgeführt wird, oder ob manifeste Probleme in der Alltagsbewältigung gegeben sind, wie dies für eine höhere Einstufung dieses Leidens nach Position 03.01.03 der Anlage der EVO vorgesehen ist. Position 03.01.02 der Anlage der EVO, welche die medizinische Sachverständige für deren Einschätzung des Leidens 1 heranzog, beschreibt Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, welche eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 30% - 40% vorsehen. Die Position 03.01.03 der Anlage der EVO beschreibt hingegen eine Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen, welche eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 50% -80% vorsehen. Ein Grad der Behinderung von 50% - 70% ist nach dieser Position bei manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung festzustellen. Allein der Umstand, dass in dem mit der Antragstellung vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.05.2022, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin geprüft wurde, eingestellt wurde, gibt Hinweise darauf, dass diese nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig und unabhängig zu besorgen. So erfolgte die Einstellung dieses Verfahren eben nicht aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützung benötigen würde, sondern allein aufgrund des Umstandes, dass diese von Angehörigen unterstützt wird.Allein der Umstand, dass in dem mit der Antragstellung vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.05.2022, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin geprüft wurde, eingestellt wurde, gibt Hinweise darauf, dass diese nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbstständig und unabhängig zu besorgen. So erfolgte die Einstellung dieses Verfahren eben nicht aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützung benötigen würde, sondern allein aufgrund des Umstandes, dass diese von Angehörigen unterstützt wird. Die belangte Behörde hätte daher bereits die Stellungnahme vom 04.01.2023 zum Anlass nehmen müssen, die Beschwerdeführerin - unter ausdrücklichem Hinweis die diese im Verfahren nach dem BEinstG treffenden Mitwirkungsverpflichtungen - aufzufordern, medizinische Befunde, welche ihre kognitiven Einschränkungen medizinisch objektivierbar machen, vorzulegen. Allenfalls können derartige Befunde von der Beschwerdeführerin aus dem genannten Gerichtsakt beigeschafft werden. Sobald diese medizinischen Befunde vorliegen, wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen haben, welche das Leiden 1 schlüssig und auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar nach der Anlage der EVO einzuschätzen haben wird. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen neuen medizinischen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 10.03.2023 vor. Die belangte Behörde nutze nicht die Möglichkeit, im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen, oder eines medizinischen Sachverständigen/einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie/Unfallchirurgie einzuholen. Es wird demgemäß im fortgesetzten Verfahren auch erforderlich sein, eine derartige Stellungnahme einzuholen. Sobald das ergänzend einzuholende Gutachten und die ergänzende Stellungnahme vorliegen, wird die bereits befasste medizinische Sachverständige mit der Erstellung einer Gesamtbeurteilung zu beauftragen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2269537.1.00