Obsah (9)
§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlG316 2270062-1 Spruch, G316 2270062-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
§ 18Abs.
5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.)
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Brasilien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1 Jahr erlassen. (Spruchpunkt V.I) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Brasilien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 1 Jahr erlassen. (Spruchpunkt römisch fünf.I) Zu Spruchpunkt V. führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des BF, insbesondere in Hinblick auf seine Mittellosigkeit, seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF habe keine ausreichenden Geldmittel zur Vorlage gebracht, sei lediglich obdachlos gemeldet gewesen und habe seinen 90-tägigen Aufenthalt für touristische Zwecke bei weitem überschritten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der XXXX sowie durch Betteln. Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des BF, insbesondere in Hinblick auf seine Mittellosigkeit, seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF habe keine ausreichenden Geldmittel zur Vorlage gebracht, sei lediglich obdachlos gemeldet gewesen und habe seinen 90-tägigen Aufenthalt für touristische Zwecke bei weitem überschritten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der römisch 40 sowie durch Betteln. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sein minderjähriger Sohn und seine Ex-Frau in der Slowakei leben würden und er sich in einem Gerichtsprozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen eine Universität im Bundesgebiet befinde. Der BF sei unbescholten. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist brasilianischer Staatsangehöriger. Der BF verfügte über einen slowakischen Aufenthaltstitel, gültig bis 07.07.
- Der BF ist geschieden und ist Vater eines minderjährigen Kindes, welches gemeinsam mit der Kindsmutter in der Slowakei lebt. Der BF verfügt aktuell über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der letzte Hauptwohnsitz im Bundesgebiet wurde am 17.01.2022 abgemeldet. 1.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 07.02.2022 wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.01.2022 wurde über den BF das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) richten. Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VI. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2. § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht. (…)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. § 18 Abs. 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Dafür gilt eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Dafür gilt eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175). Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobene Beschwerde ist vom VwG mit Erkenntnis abzusprechen. Vor allem bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der soeben zitierten Bestimmung. Es bedarf also in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise zu erfolgen hat. Die angestellten Überlegungen zu § 18 Abs. 5 BFA-VG vermögen einen Begründungsmangel zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zu sanieren (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erhobene Beschwerde ist vom VwG mit Erkenntnis abzusprechen. Vor allem bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Tatbestandselementen der soeben zitierten Bestimmung. Es bedarf also in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen des Fremden einer Begründung, weshalb die sofortige Ausreise zu erfolgen hat. Die angestellten Überlegungen zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vermögen einen Begründungsmangel zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zu sanieren vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid darauf, dass aufgrund des „Gesamtfehlverhaltens“ des BF, insbesondere in Hinblick auf seine Mittellosigkeit, seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF habe keine ausreichenden Geldmittel zur Vorlage gebracht, sei lediglich obdachlos gemeldet gewesen und habe seinen 90-tägigen Aufenthalt für touristische Zwecke bei weitem überschritten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der XXXX sowie durch Betteln. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid darauf, dass aufgrund des „Gesamtfehlverhaltens“ des BF, insbesondere in Hinblick auf seine Mittellosigkeit, seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF habe keine ausreichenden Geldmittel zur Vorlage gebracht, sei lediglich obdachlos gemeldet gewesen und habe seinen 90-tägigen Aufenthalt für touristische Zwecke bei weitem überschritten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der römisch 40 sowie durch Betteln. Mit diesen Ausführungen legt die belangte Behörde jedoch nicht dar, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Weitere Ausführungen zum „Gesamtverhalten“ des BF sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch sonst sind keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, welche das Erfordernis der sofortigen Ausreise des BF begründen würden. Dass einer der anderen in § 18 Abs. 2 BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde von der belangten Behörde nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Dass einer der anderen in Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde von der belangten Behörde nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Es lagen somit keine besonderen Umstände vor, die im Sinne der oben zitierten Judikatur die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben sowie die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG zuzuerkennen.Es lagen somit keine besonderen Umstände vor, die im Sinne der oben zitierten Judikatur die die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben sowie die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 21Abs.
6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2270062.1.00