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Art. 133§ 5§ 52§ 68§ 57§§127§ 229RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlI407 2165111-3 Spruch, I407 2165111-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste spätestens am 18.12.2015 von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am 07.02.2016 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung eines Schubhaftbescheides sowie einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es in Tunesien verschiedene Milizen gäbe, die an die Macht wollen würden. Diese hätten ihn als Selbstmordattentäter rekrutieren wollen und sei er nach seiner Weigerung mit dem Tod bedroht worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2016, Zl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bei Ungarn liege. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.08.2016 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2017, Zl. XXXX /6E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben wird, ob in Ungarn systematische Mängel vorliegen würden und daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK geboten wäre.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2016, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bei Ungarn liege. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.08.2016 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 /6E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben wird, ob in Ungarn systematische Mängel vorliegen würden und daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK geboten wäre. 8. Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F“ erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.). Außerdem stellte die belangte Behörde den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 04.02.2016 fest (Spruchpunkt VI.). Zuletzt erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).8. Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem stellte die belangte Behörde den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 04.02.2016 fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Der gegen den Bescheid vom 23.06.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2017, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Der gegen den Bescheid vom 23.06.2017 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2017, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Am 01.04.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er mit seiner Frau und deren krimineller Familie in Tunesien Probleme habe. Weiter machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geltend, dass er aufgrund diverser Erkrankung auf Medikamente angewiesen sei. Diese seien in Tunesien nicht verfügbar und eine Behandlung könne dort nicht stattfinden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 11. Am 30.01.2023 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Geschwister seiner Ex-Frau hätten von seiner geplanten Rückkehr im Jahr 2021 erfahren und ihn im Haus seiner Familie gesucht. Sie hätten dabei seinen Bruder und seine Schwester geschlagen und das Haus verwüstet. Die Geschwister seiner Ex-Frau würden einem großen Stamm angehören und für die Regierung arbeiten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn die Brüder der Ex-Frau umbringen würden. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiter wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiter wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde dem Bundesveraltungsgericht am 23.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Er wurde in Österreich bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt und befindet sich gegenwärtig in Strafhaft. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 04.02.2016 zu XXXX erstmalig
§§127, 128 Abs. 1 Z 5 St
GB und § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 04.02.2016 zu römisch 40 erstmalig
§§127, 128 Absatz eins, Ziffer 5, St
GB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 08.06.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer
§ 229Abs. 1 St
GB, §§127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes vom 08.06.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, §§127, 130 Absatz eins, 1. Fall StGB und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für vom 28.09.2016 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 2.Fall und § 143 Abs. 2 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 02.05.2017 rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes für vom 28.09.2016 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins, 2.Fall und Paragraph 143, Absatz 2, 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit 02.05.2017 rechtskräftig. Er stellte am 07.02.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit der Bedrohung durch Milizen begründete. Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2017, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. (erster Teil) zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57Asyl
G 2005 wird nicht erteilt.“. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. (erster Teil) zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.“. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Am 01.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und begründete diesen einerseits mit einer Bedrohung durch die Brüder seiner Ex-Frau aus dem Jahr 2004 sowie andererseits mit mangelnden Möglichkeiten einer Teilnahme an einer Suchttherapie zur Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021, Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am 01.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und begründete diesen einerseits mit einer Bedrohung durch die Brüder seiner Ex-Frau aus dem Jahr 2004 sowie andererseits mit mangelnden Möglichkeiten einer Teilnahme an einer Suchttherapie zur Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zwischen der rechtskräftigen inhaltlichen Erledigung des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 05.03.2023 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Der Beschwerdeführer leidet zudem nicht an einer lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tunesien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tunesien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien zählt zu den sicheren Herkunftsstaaten. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.03.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien (Stand 01.12.2023) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und wurde darüber hinaus seitens des Beschwerdeführers den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und zu den seinen erhebt: COVID-19 Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022).Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 12.12.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 Politische Lage In Tunesien nahm 2010/11 der „Arabische Frühling“ seinen Anfang. Die rund 11,8 Millionen Tunesierinnen und Tunesier überwanden das autoritäre Regime des Diktators Ben Alis und leiteten einen umfassenden Demokratisierungsprozess ein. Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Am 6.5.2018 wurden erstmals erfolgreich Kommunalwahlen durchgeführt. Die moderne Verfassung von 2014 betonte den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Präsident und Parlament wurden direkt vom Volk gewählt. Der Präsident ernannte den Regierungschef, der die Minister benannte und die Richtlinien der Politik bestimmte, in der Außen-, und Sicherheitspolitik in Abstimmung mit dem Präsidenten (AA 16.12.2020).
dieser Verfassung von 2014 war Tunesien eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem mit einer Kammer und einem Präsidenten mit in der Verfassung festgelegten Befugnissen. In der Folge fanden im Jahr 2019 freie und faire Parlamentswahlen statt, bei denen die Nahda-Partei die Mehrheit der Stimmen erhielt (USDOS 12.4.2022). Als positive Entwicklungen sieht die Verfassung von 2014 in den ersten beiden Artikeln die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gleichberechtigung vor. Die Verfassung soll allerdings
den Vorstellungen von Präsident Kaïs Saïed einer neuen weichen bzw. zumindest umgebaut werden. Die ersten beiden Artikel wurden bisher nicht infrage gestellt (ÖB 10.2022). Präsident Kaïs Saïed, ein unabhängiger Kandidat, kam 2019 ins Amt, nachdem er die zweiten demokratischen Präsidentschaftswahlen des Landes gewonnen hatte (USDOS 12.4.2022). Der parteilose politische Außenseiter Saïed wurde am 13.10.2019 mit überwältigender Stimmenmehrheit von 72,71 % zum neuen Präsidenten Tunesiens gewählt (ÖB 10.2022). Am 25.7.2021 hat Saïed in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Art. 80 der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 10.2022; vgl. EPRS 29.3.2022). Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 welche durch die neue Verfassung vom August 2022 gestützt wird, ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Neuaufsetzung des Parlaments und Implementierung der neuen Verfassung im Land noch immer überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als „Ende des arabischen Frühling“ bezeichneten „verfassungsmäßigen Putschs“ besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltentrennung und demokratischer Legitimität (ÖB 10.2022).Am 25.7.2021 hat Saïed in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Artikel 80, der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 10.2022; vergleiche EPRS 29.3.2022). Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 welche durch die neue Verfassung vom August 2022 gestützt wird, ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Neuaufsetzung des Parlaments und Implementierung der neuen Verfassung im Land noch immer überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als „Ende des arabischen Frühling“ bezeichneten „verfassungsmäßigen Putschs“ besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltentrennung und demokratischer Legitimität (ÖB 10.2022). Najla Bouden ist die erste weibliche Premierministerin in Tunesien bzw. überhaupt in der arabischen Welt (EPRS 29.3.2022). Am 11.10.2021 wurde das Kabinett Bouden von Präsident Saïed vereidigt: acht der insgesamt 24 Mitglieder sind Frauen. Die Machtbefugnisse des Kabinetts sind allerdings stark eingeschränkt, dem Präsidenten werden zusätzliche Befugnisse einräumt. Es kam zu einer deutlichen Machtverschiebung vom Parlament zurück zum Präsidenten. Kompetenzen, die ehemals dem Premierminister zugeschrieben wurden, werden nun wieder vom Staatsoberhaupt ausgeübt, ähnlich wie vor der Revolution
- Zivilgesellschaftliche Organisationen bemängeln vor allem die fehlende Gewaltenteilung und die Abhängigkeit der Justiz (ÖB 10.2022). Die neue Verfassung gibt Präsident Kaïs Saïed deutlich mehr Macht. Kritiker sehen einen weiteren Schritt des Landes Richtung Diktatur (DF 6.10.2022). Die damals neue Regierung sah sich mit einem wirtschaftlichen Abschwung, Korruption und der Notwendigkeit konfrontiert, auf die Bedürfnisse der Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, einzugehen; eine weitere große Herausforderung lag in der wachsenden regionalen Kluft zwischen dem Norden und dem Süden des Landes. Am 18.11.2021 stellte Saïed einen Zeitplan für Verfassungsreformen vor, mit deren Verabschiedung der Ausnahmezustand beendet werden sollte. Am 13.12.2021 kündigte er an, dass Tunesien im Juli 2022 ein Verfassungsreferendum abhalten werde, das den allgemeinen Wahlen im Dezember 2022 vorausgehen sollte (EPRS 29.3.2022). Am selben Tag verlängerte Kaïs Saïed die Aussetzung des Parlaments bis zur geplanten Neuwahl am 17.12.
- Zudem kündigte er eine bundesweite öffentliche Konsultation zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung an und rief ein Referendum über Verfassungsreformen für den 25.7.2022 aus, was erneut Spannungen entfachte. Vom 1.1.2022 bis 20.3.2022 fand eine landesweite öffentliche Konsultation statt, um Vorschläge für Verfassungs- und andere Reformen zu sammeln. Der Parlamentspräsident in Tunesien bezeichnete die von Präsident Kaïs Saïed verkündeten Beschlüsse als rechts- und verfassungswidrig (BAMF 20.12.2021). Am 30.3.2022 löste Kaïs Saïed das tunesische Parlament in einer virtuellen Sitzung auf. Während der Sitzung stimmte das Parlament für die Aufhebung des von Saïed ausgerufenen Ausnahmezustands, durch den das Gremium suspendiert wurde. Präsident Saïed erklärte, dass die virtuelle Sitzung einem Putschversuch gleichkomme und erklärte, dass seine zuvor angekündigten Pläne, im Juli 2022 ein Referendum über eine neue Verfassung abzuhalten, gefolgt von neuen Parlamentswahlen im Dezember 2022, wie geplant fortgesetzt würden. Nach tunesischem Recht muss der Präsident, wenn er das Parlament auflöst, innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung Neuwahlen abhalten, aber Saïed schloss dies am 31.3.2022 aus (RANE 1.4.2022). Im April 2022 übernahm Präsident Kaïs Saïed die Kontrolle über die Wahlkommission (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections – ISIE) (AJ 22.4.2022). Er ersetzte die meisten Mitglieder der ISIE, wodurch eine weitere demokratische Kontrolle des Präsidenten wegfiel und die Legitimität künftiger Wahlen infrage gestellt wurde. Mit dem Erlass zur Wahlkommission vom 22.4.2022 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass Saïed vier neue Mitglieder der Kommission ernennen und sechs Mitglieder absetzen kann. Das neue Gremium wird aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, wobei drei Mitglieder des alten Gremiums in ihren Positionen verbleiben. Die ISIE war eine der letzten unabhängigen staatlichen Institutionen in Tunesien (AJ 29.4.2022). Saïed genießt nach wie vor die Unterstützung vieler Tunesier, die glauben, dass seine Entscheidungen notwendig sind, um einen Wandel und eine Verbesserung der Wirtschaft des Landes herbeizuführen (AJ 29.4.2022). Die Mehrheit der tunesischen Parteien lehnt Saïeds Machtergreifung ab. Andere Parteien hingegen unterstützen Saïeds Entscheidungen angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise, in der sich das nordafrikanische Land aktuell befindet (AJ 22.4.2022). Präsident Saïed lehnte Forderungen nach einem Dialog mit der Opposition und einer Übergangsregierung ab (AJ 29.4.2022). Mit dem Erlass eines neuen Wahlgesetzes am 15.9.2022 setzt Präsident Kaïs Saïed den Wiederaufbau der formalen politischen Mechanismen des tunesischen Staates fort. Das neue Gesetz legt die Bedingungen für die Parlamentswahlen am 17.12.2022 fest. Das Gesetz, Präsidialdekret 55 von 2022, aktualisiert das Gesetz Nr. 16 von 2014, aber interessanterweise nur die Abschnitte, die sich auf Parlamentswahlen beziehen, der Präsidentschaftswahlprozess bleibt vorerst unberührt (MEI 17.10.2022). Das neue Gesetz sieht vor, dass die Wähler die Kandidaten einzeln und nicht mehr über eine einzige Parteiliste wählen - eine Änderung, die den Einfluss der Parteien schwächen wird (AJ 16.9.2022). Das Dekret 55 sieht ein Einpersonenwahlrecht vor mit zwei Wahlgängen und eine neue Wahlkreiseinteilung. Um an der Einpersonenwahl teilnehmen zu können, muss eine Zusammenfassung des Wahlprogramms vorgelegt werden und eine Namensliste mit 400 Patenschaften von im Wahlkreis ansässigen Wählern muss vorgewiesen werden, die paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sind. Außerdem muss jedes Dokument legalisiert und von den städtischen Behörden beglaubigt werden (JA 16.9.2022). Mit dem neuen Wahlrecht werden keine Parteien oder Listen mehr gewählt, sondern Einzelpersonen. Dadurch haben Frauen in der stark patriarchalisch geprägten politischen Landschaft des Landes quasi keine Chance mehr auf einen Sitz im Abgeordnetenhaus (DF 6.10.2022). Weiters sollen durch ein neues Zweikammer-System die verarmten Regionen des Landesinneren besser vertreten werden: Aus lokalen Versammlungen werden Volksvertreter jeweils in die nächsthöhere Regionalinstanz gewählt bis hin zur zweiten Parlamentskammer. Zusammen mit der direkt gewählten ersten Kammer sollen sie den Präsidenten kontrollieren. Doch eine wirkliche Gewaltenteilung gibt es in der Verfassung letztlich nicht, genauso wenig wie ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten durch die Abgeordneten. Präsident Kaïs Saïed hat mit dem neuen Text seine Macht zementiert und regiert de facto als Alleinherrscher. Zwar garantiert auch die neue Verfassung die individuellen Freiheiten, allerdings enthält sie auch einen Artikel, dass der Staat – Zitat – im Rahmen eines demokratischen Systems die Ziele des reinen Islam umzusetzen habe. Der weltliche Charakter des Staates wird im neuen Text nicht mehr erwähnt (DF 6.10.2022). In dem neuen Gesetz wird das Listensystem mit einer festgelegten Anzahl von 217 Parlamentssitzen, die für große Regionen reserviert sind, zugunsten von 161 viel kleineren Wahlbezirken abgeschafft, die jeweils für einen einzigen Kandidaten stimmen, mit einer Stichwahl unter den beiden besten Kandidaten, wenn keiner von ihnen im ersten Wahlgang eine Mehrheit erreicht (MEI 17.10.2022). Die Nationale Heilsfront verkündete bereits am 7.9.2022, dass sie die Parlamentswahl boykottieren wird, und bezeichnete die Wahlen überwachende Behörde als nicht neutral (BAMF 12.9.2022). Die meisten Oppositionsparteien kündigten einen Boykott der Wahlen an (BAMF 7.11.2022). Wie die ISIE am 3.11.2022 mitteilte, wurden mehr als 1.400 Kandidaturen geprüft. Schlussendlich traten 1.058 Kandidaten an - 936 Männern und 122 Frauen (BAMF 7.11.2022). Bei den Parlamentswahlen am 17.12.2022 befand sich die Wahlbeteiligung schließlich auf einem Rekordtief (AJ 17.12.2022). Die National Salvation Front rief als vereinte Opposition zu Protesten und Sitzstreiks auf. Ihr gehören mehrere Parteien an, darunter die islamistische Ennahda, die im alten Parlament die größte Fraktion stellte (SN 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022). Auch die größte und mächtigste Gewerkschaft, UGTT, die lange zu Saïed gehalten hatte, boykottierte die Wahlen (AJ 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022) und nannte diese wenig sinnvoll (TS 18.12.2022). So blieb die große Mehrheit der Stimmberechtigten den Parlamentswahlen fern (TS 18.12.2022). Nach Schließung der Wahllokale veröffentlichte die Unabhängige Hohe Behörde für Wahlen (ISIE) die endgültige Wahlbeteiligung von nur 8,8 % von 9,3 Millionen registrierten Wählern (AJ 17.12.2022). Der Leiter der Wahlbehörde betonte, dass die Wahlen ohne Stimmenkäufe abgehalten wurde (TS 18.12.2022). Unmittelbar danach hielt die Oppositionsbewegung National Salvation Front eine Pressekonferenz ab, auf der der Rücktritt des Präsidenten gefordert wurde. Die zweite Wahlrunde findet gegen Ende Jänner 2023 statt und die endgültigen Wahlergebnisse könnten erst im Feber 2023 vorliegen (AJ 18.12.2022). Wie die ISIE am 3.11.2022 mitteilte, wurden mehr als 1.400 Kandidaturen geprüft. Schlussendlich traten 1.058 Kandidaten an - 936 Männern und 122 Frauen (BAMF 7.11.2022). Bei den Parlamentswahlen am 17.12.2022 befand sich die Wahlbeteiligung schließlich auf einem Rekordtief (AJ 17.12.2022). Die National Salvation Front rief als vereinte Opposition zu Protesten und Sitzstreiks auf. Ihr gehören mehrere Parteien an, darunter die islamistische Ennahda, die im alten Parlament die größte Fraktion stellte (SN 17.12.2022; vergleiche TS 18.12.2022). Auch die größte und mächtigste Gewerkschaft, UGTT, die lange zu Saïed gehalten hatte, boykottierte die Wahlen (AJ 17.12.2022; vergleiche TS 18.12.2022) und nannte diese wenig sinnvoll (TS 18.12.2022). So blieb die große Mehrheit der Stimmberechtigten den Parlamentswahlen fern (TS 18.12.2022). Nach Schließung der Wahllokale veröffentlichte die Unabhängige Hohe Behörde für Wahlen (ISIE) die endgültige Wahlbeteiligung von nur 8,8 % von 9,3 Millionen registrierten Wählern (AJ 17.12.2022). Der Leiter der Wahlbehörde betonte, dass die Wahlen ohne Stimmenkäufe abgehalten wurde (TS 18.12.2022). Unmittelbar danach hielt die Oppositionsbewegung National Salvation Front eine Pressekonferenz ab, auf der der Rücktritt des Präsidenten gefordert wurde. Die zweite Wahlrunde findet gegen Ende Jänner 2023 statt und die endgültigen Wahlergebnisse könnten erst im Feber 2023 vorliegen (AJ 18.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 29.4.2022 AJ - Al Jazeera (18.12.2022): Low turnout a message from Tunisian people to Saied: ‘Step aside’, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/18/low-voter-turnout-clear-message-to-saied-democratic-bloc-leader, Zugriff 19.12.2022 AJ - Al Jazeera (17.12.2022): Record low turnout, opposition boycott mar Tunisia elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/17/tunisia-elections-marred-by-opposition-boycott-low-turnout, Zugriff 19.12.2022 AJ - Al Jazeera (16.9.2022): Tunisian president’s new electoral law reduces parties’ sway, https://www.aljazeera.com/news/2022/9/16/tunisian-presidents-new-electoral-law-reduces-parties-sway, Zugriff 17.11.2022 AJ - Al Jazeera (29.4.2022): Tunisia president unwilling to compromise as democracy fears grow, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/29/tunisia-president-unwilling-compromise-democracy-fears-grow, Zugriff 13.5.2022 AJ - Al Jazeera (22.4.2022): Tunisian President Saied seizes control of electoral commission, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/tunisian-president-saied-seizes-control-of-electoral-commission, Zugriff 13.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.11.2022): Briefing Notes, Tunesien, Vorbereitungen zur Parlamentswahl – Geschlechterparität aufgehoben, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23980275/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW45%2C_07.11.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23980396&vernum=-2, Zugriff 12.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, Tunesien, Opposition will Parlamentswahl boykottieren, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23934074/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW37%2C_12.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23932658&vernum=-2, Zugriff 12.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.05.2022 DF - Deutschland Funkkultur (6.10.2022): Tunesiens neue Verfassung, Vulnerable Gruppen unter Druck, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesiens-neue-verfassung-100.html, Zugriff 17.11.2022 EPRS - European Parlament (29.3.2022): Tunisia: Political situation ahead of the constitutional referendum, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2022/729346/EPRS_ATA
(2022)729346_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022 MEI - Middle East Institute (17.10.2022): Saïed’s new rules for Tunisia’s elections, https://www.mei.edu/publications/Saïeds-new-rules-tunisias-elections, Zugriff 17.11.2022 RANE - Risk Assistance Network + Exchange (1.4.2022): In Tunisia, the President's Dissolution of Parliament Will Deepen His Country's Crises, https://worldview.stratfor.com/article/tunisia-presidents-dissolution-parliament-will-deepen-his-countrys-crises, Zugriff 12.5.2022 SN - Salzbuger Nachrichten (17.12.2022): Geringe Beteiligung bei Parlamentswahl in Tunesien, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/geringe-beteiligung-bei-parlamentswahl-in-tunesien-131311810, Zugriff 19.11.2022 TS - Tagesschau (18.12.2022): Mehrheit ignoriert Parlamentswahl, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-parlamentswahl-109.html, Zugriff 19.12.2022 OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.1.2022): Press briefing notes on Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066407.html, Zugriff 11.5.2022 ÖB - Österrichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 12.12.2022). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vgl. France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022).Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vergleiche BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vergleiche France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024?view=, Zugriff 12.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AJ - Al Jazeera (15.10.2022): Tunisian protesters denounce ‘coup’, demand president steps down, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/tunisian-protesters-denounce-coup-demand-presidents-removal, Zugriff 30.11.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes: Tunesien: Unterstützung für den Staatspräsidenten, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23675610/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW19%2C_09.05.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23675611&vernum=-2, Zugriff 9.11.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.12.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage₀, Zugriff 12.12.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 France 24 (8.5.2022):Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 2022; vgl. FH 24.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Sie schreitet seit der Revolution aber nur langsam voran (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 10.2022, FH 24.2.2022). Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 2022; vergleiche FH 24.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses (ÖB 10.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Sie schreitet seit der Revolution aber nur langsam voran (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 10.2022, FH 24.2.2022). Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022). Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden in diesem Jahr von Tausenden von Juristen gewählt. In einem Bericht des Direktors für den Nahen Osten und Nordafrika der Internationalen Juristenkommission vom Dezember 2021 wird den tunesischen Behörden jedoch vorgeworfen, dass sie es versäumt haben, Reformen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz und zur Ermächtigung des Obersten Justizrats zu verabschieden, wie dies in früheren Gesetzen zur Übergangsjustiz vorgesehen war (FH 24.2.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen und die Rechtmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen prüfen soll (HRW 13.1.2022; vgl. AA 29.4.2022). Es existiert nur ein provisorisches Verfassungsgericht, das bis zur Suspendierung der Verfassung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen wachte (AA 29.4.2022). Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 24.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Insgesamt bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung (AA 29.4.2022)Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen und die Rechtmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen prüfen soll (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 29.4.2022). Es existiert nur ein provisorisches Verfassungsgericht, das bis zur Suspendierung der Verfassung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen wachte (AA 29.4.2022). Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 24.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Insgesamt bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung (AA 29.4.2022) Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben einen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 10.2022). Vom 5.2.2022 auf den 6.2.2022 gab Präsident Kaïs Saïed die Auflösung des Obersten Justizrates (Conseil supérieur de la magistrature, CSM) bekannt. Dem CSM wird vorgeworfen, er sei korrupt und habe die Ermittlungen u. a. zum Attentat auf den linken Aktivisten Chokri Belaïd im Jahr 2013 erheblich verschleppt. Am 6.2.2022 jährte sich der Todestag des Aktivisten zum neunten Mal, zu seinem Gedenken fanden Demonstrationen statt. Der aus 45 Mitgliedern bestehende Rat war im Jahr 2016 geschaffen worden, um die Unabhängigkeit der Justiz zu überwachen. Saïed kündigte an, den Justizrat neu zu begründen und zu organisieren (BAMF 7.2.2022). Am 13.2.2022 erließ Präsident Kaïs Saïed ein Dekret, mit dem eine neue Justizaufsicht eingerichtet und das am 6.2.2022 von ihm aufgelöste Gremium des Obersten Rates der Justiz ersetzt werden soll. Dem Dekret zufolge kann der Präsident die Auswahl, Ernennung, Beförderungen und Versetzung von Richterinnen und Richtern innerhalb der neuen Justizaufsicht kontrollieren, was ihm zusätzliche Befugnisse zur Kontrolle der obersten Justizbehörde des Landes einräumt (BAMF 14.2.2022; vgl. EPRS 29.3.2022).Vom 5.2.2022 auf den 6.2.2022 gab Präsident Kaïs Saïed die Auflösung des Obersten Justizrates (Conseil supérieur de la magistrature, CSM) bekannt. Dem CSM wird vorgeworfen, er sei korrupt und habe die Ermittlungen u. a. zum Attentat auf den linken Aktivisten Chokri Belaïd im Jahr 2013 erheblich verschleppt. Am 6.2.2022 jährte sich der Todestag des Aktivisten zum neunten Mal, zu seinem Gedenken fanden Demonstrationen statt. Der aus 45 Mitgliedern bestehende Rat war im Jahr 2016 geschaffen worden, um die Unabhängigkeit der Justiz zu überwachen. Saïed kündigte an, den Justizrat neu zu begründen und zu organisieren (BAMF 7.2.2022). Am 13.2.2022 erließ Präsident Kaïs Saïed ein Dekret, mit dem eine neue Justizaufsicht eingerichtet und das am 6.2.2022 von ihm aufgelöste Gremium des Obersten Rates der Justiz ersetzt werden soll. Dem Dekret zufolge kann der Präsident die Auswahl, Ernennung, Beförderungen und Versetzung von Richterinnen und Richtern innerhalb der neuen Justizaufsicht kontrollieren, was ihm zusätzliche Befugnisse zur Kontrolle der obersten Justizbehörde des Landes einräumt (BAMF 14.2.2022; vergleiche EPRS 29.3.2022). Präsident Saïed verkündete am 1.6.2022 per Dekret die Entlassung von insgesamt 57 Richtern, denen Korruption, Schutz von terroristischen Organisationen und sexualisierte Gewalt vorgeworfen wird. Schon zuvor kam es zu Streiks von Richtern, sodass Gerichtssäle im gesamten Land geschlossen wurden. Am 4.6.2022 verurteilten die Gewerkschaften die fortgesetzte Einmischung des Präsidenten in die Justiz (BAMF 13.6.2022). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich Angeklagte darüber beschweren, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgen. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Tunesien, Entlassung zahlreicher rechtsprechender Personen – Protest gegen Einmischung in Justiz, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23696289/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW24%2C_13.06.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23696713&vernum=-2, Zugriff 12.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022) : Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 11.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 EPRS - European Parlament (29.3.2022): Tunisia: Political situation ahead of the constitutional referendum, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2022/729346/EPRS_ATA
(2022)729346_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, CIA 2.12.2022). Da Beamte ungestraft Zivilisten und Häftlinge misshandeln, und die Polizeigewerkschaft sich gegen Reformbemühungen zur Lösung des Problems gewehrt hat, wurden 2021 mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von polizeilichen Übergriffen und Schikanen auf Video aufgezeichnet und veröffentlicht (FH 24.2.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, CIA 2.12.2022). Da Beamte ungestraft Zivilisten und Häftlinge misshandeln, und die Polizeigewerkschaft sich gegen Reformbemühungen zur Lösung des Problems gewehrt hat, wurden 2021 mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von polizeilichen Übergriffen und Schikanen auf Video aufgezeichnet und veröffentlicht (FH 24.2.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 29.4.2022). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 12.12.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der neuen Nationalen Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Zu ihren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörden sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 29.4.2022). Im Juni 2011 ist Tunesien als erster nordafrikanischer Staat auch dem Fakultativprotokoll zur UN-Anti-Folter-Konvention beigetreten, das vorsieht, dass durch Besuche und Kontrollen nationaler und internationaler Gremien in Gefängnissen und Anstalten der Schutz vor Folter verstärkt wird (ÖB 10.2022). Zur Überwachung des verfassungsmäßig verankerten Verbots der Folter wurde 2015 die Instance Nationale de Prévention de la Torture - INPT – eingerichtet, welche jüngst wieder bestätigt hat, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Anal-Test bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB 10.2022). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeihaft lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB 10.2022).
der INPT fanden die meisten der gemeldeten Misshandlungen unmittelbar nach der Festnahme in Polizeigewahrsam statt. Die INPT hat im Jahr 2020 einen Bericht für den Zeitraum 2016-20 veröffentlicht (USDOS 12.4.2022). NGOs kritisierten die Regierung für ihre Zurückhaltung bei der Untersuchung von Foltervorwürfen und den Anschein der Straffreiheit für Täter. Im Juni 2021 behauptete der Präsident der INPT, dass die Justiz in Fällen von Folter oder Misshandlung nie ein endgültiges Urteil verkünden und dass solche Fälle stattdessen im Allgemeinen als "übermäßige Gewaltanwendung" behandelt werden. Die unabhängige tunesische Organisation gegen Folter (OCTT) erhielt im Jahr 2021 Fotos und Videoaufnahmen über Folter eines Insassen im Mornaguia-Gefängnis, der in weiterer Folge an seinen Verletzungen verstarb. Das OCTT informierte die INPT über den Fall und forderte ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung der Todesursache an. Die Regierung gab keine öffentlichen Erklärungen zu diesem Fall ab (USDOS 12.4.2022). Die Polizei sieht sich seit Langem mit Vorwürfen konfrontiert, wonach Beamte ungestraft Zivilisten und Inhaftierte misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen gewehrt, die auf eine Problemlösung abzielen. Im Jahr 2021 wurden mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von Misshandlungen und Schikanen durch die Polizei auf Video aufgezeichnet. Diese Ereignisse lösten große Proteste gegen Polizeigewalt aus, die wiederum von der Einsatzkräfte unterdrückt wurden (FH 24.2.2022). Obwohl das Gesetz solche Praktiken verbietet, kommt es laut Berichten von nationalen und internationalen Organisationen zu schweren körperlichen Misshandlungen durch die Polizei (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gingen die Sicherheitskräfte in mehreren Teilen des Landes weiterhin mit Gewalt gegen Proteste vor. Im Jänner schlug die Polizei in mehreren Städten Demonstranten und nahm Hunderte von ihnen fest, darunter viele Minderjährige. Bei Zusammenstößen mit der Polizei in der Stadt Sbeitla kam ein junger Mann ums Leben. Mindestens zwei weitere Männer starben in Sfax und Sidi Hassine bei Zusammenstößen mit der Polizei (HRW 13.1.2022). Zwar sind die Bedingungen, die nach 2011 zu einer Zunahme der terroristischen Aktivitäten in Tunesien geführt haben, im Jahr 2021 nicht mehr gegeben, doch hat Tunesien seinen Erfolg bei der Terrorismusbekämpfung auch durch schwerwiegende repressive Maßnahmen erkauft. Der seit Jahren geltende sicherheitspolitische Ausnahmezustand in Tunesien hat es den Sicherheitskräften ermöglicht, ohne richterliche Genehmigung Razzien durchzuführen und gegen Verdächtige de facto Reiseverbote zu verhängen. Darüber hinaus haben Menschenrechtsorganisationen die Behörden beschuldigt, Gefangene in Gefängnissen und Haftanstalten zu foltern und zu misshandeln. Tausende dieser Gefangenen sollen in den kommenden Jahren freigelassen werden, wobei eine erfolgreiche Rehabilitation und Wiedereingliederung in die tunesische Gesellschaft fraglich ist (JF 13.8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.htm, Zugriff 20.4.2022 Korruption Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 24.2.2022). Auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International
(2021)nimmt das Land Platz 70 von 180 ein (TI 2022). Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Die INLUCC, die mit der Untersuchung und Verhinderung von Korruption und der Ausarbeitung von Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung beauftragt ist, setzt ihre Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen fort. Der politische Konflikt um die Kommission eskalierte im Jahr
- Im Juni entließ Premierminister Mechichi den INLUCC-Vorsitzenden Imed Boukhris, nachdem Boukhris Korruptionsvorwürfe gegen mehrere Minister erhoben hatte, die Mechichi bei seiner Kabinettsumbildung im Jänner 2021 ernannt hatte (FH 24.2.2022). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemaliger Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB 10.2022). Am 20.8.2021 ordnete Präsident Kaïs Saïed die Schließung der INLUCC an (USDOS 12.4.2022) und ließ das Hauptquartier von der Polizei räumen (FH 24.2.2022). Er enthob „vorübergehend“ Anour Ben Hassane, den amtierenden INLUCC-Präsidenten, seines Amtes. Zeitgleich stellten die Behörden den ehemaligen Präsidenten der Organisation, Chawki Tabib, aufgrund unklarer Anklagen unter Hausarrest; dieser wurde am 10.10.2022 wieder aufgehoben (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und einige Parlamentsabgeordnete wurden wegen Korruptionsvorwürfen angeklagt und festgenommen (USDOS 12.4.2022). Die Antikorruptionsgesetzgebung gilt seit jeher als schwach. Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtübernahme im Juli 2021 unter anderem damit, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment zu beseitigen. Die anschließenden Reiseverbote und Haftbefehle gegen Politiker und Geschäftsleute veranlassten Kritiker, Saïed zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Gegner auszuschalten (FH 24.2.2022). Denn eine der ersten Auswirkungen der Ereignisse vom 25.7.2021 war die Aufhebung der parlamentarischen Immunität vor Strafverfolgung durch den Präsidenten. Daraufhin wurden mehrere hochkarätige Korruptionsermittlungen wieder aufgenommen (IWPR 5.8.2021). Die Anwendung von Artikel 80 durch Präsident Saïed wurde als Maßnahme angewandt, um gegen die weitverbreitete Korruption durch Beamte und Geschäftsleute vorzugehen (JF 13.8.2021). Seit dem Coup vom 25.7.2021 verordnete das Innenministerium unter dem Titel „Korruptionsbekämpfung“ Ausreiseverbote und Hausarreste für Abgeordnete, höhere Bedienstete und Geschäftsleute (ÖB 10.2022). Die tunesische Staatsanwaltschaft teilte am 27.7.2021 mit, sie habe gegen die Ennahda, die liberale Partei Qalb Tounes und die Aïch-Tounsi-Bewegung Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Parteienfinanzierung aufgenommen. Es gehe um den Verdacht der Finanzierung aus dem Ausland und der Annahme von Geldern unbekannter Herkunft während des Wahlkampfes
- Saïed kündigte daraufhin eine umfassende Anti-Korruptions-Offensive an (BAMF 2.8.2021). Vor dem Hintergrund der schwachen Durchsetzung der Gesetze haben Korruptionsvorwürfe die jüngsten Wahlen und die politische Dynamik erheblich beeinflusst. Nabil Karoui, der Präsidentschaftskandidat für 2019, verbrachte einen Großteil der Wahlkampfzeit wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung in Haft. Im Juli 2020 wurde der damalige Premierminister Fakhfakh zum Rücktritt gezwungen, nachdem bekannt wurde, dass er Anteile an Unternehmen hielt, die an öffentlichen Aufträgen beteiligt waren (FH 24.2.2022). Einen Monat nach seinem Rücktritt entließ der damalige geschäftsführende Premierminister Fakhfakh den INLUCC-Präsidenten Chawki Tabib. Dieser Schritt wurde von vielen als Racheakt von Fakhfakh kritisiert. Tabib und seine Behörde hatten an den Ermittlungen zu Fakhfakhs angeblichem Interessenkonflikt mitgewirkt und Beweise an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (USDOS 12.4.2022). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.10.2021 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 IWPR - Institute for War and Peace Reporting (5.8.2021): Ten Years on From Revolution, Tunisia in Uncharted Waters, https://www.ecoi.net/en/document/2057656.html, Zugriff 7.10.2021 JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 TI - Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, Tunisia, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 13.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 12.4.2021; vgl. AA 29.4.2022). Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 29.4.2022). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 garantiert die Handlungsfreiheit von NGOs und legt die Verfahren für die Gründung neuer Gruppen fest. Zehntausende neuer NGOs nahmen nach der Revolution ihre Arbeit auf und veranstalteten in den Folgejahren Konferenzen, Schulungen, Bildungsprogramme und andere Veranstaltungen in ganz Tunesien (FH 24.2.2022). Allerdings verpflichtet das Gesetz zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus und Geldwäsche aus dem Jahr 2018 NGOs zur strengen Berichterstattung und dem Eintragen in ein nationales Institutsregister. Die Organisationen müssen Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Kritiker der Vorschriften argumentieren, dass sie die staatliche Überwachung und Kontrolle der Zivilgesellschaft verstärken. Registrierungsanträge können nach dem Ermessen des Rates des Nationalen Registers abgelehnt werden (FH 24.2.2022; vgl. BS 2022). Laut UN-Sonderberichterstatter schafft das Gesetz ein äußerst ungünstiges Arbeitsumfeld für die Zivilgesellschaft (BS 2022). Am 13.9.2022 wurde ein neues Kommunikations- und Informationsgesetz erlassen (Gesetzesdekret Nr. 54), das die Bekämpfung von Straftaten zum Ziel hat und welches von Menschenrechtsorganisationen verurteilt wird. Die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen gegen die Artikel 37, 38 und 55 der tunesischen Verfassung sowie gegen Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Tunesien ratifiziert hat. So kann das neue Gesetz mitunter auch zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivisten der Zivilgesellschaft führen (Siehe Allgemeine Menschrechtslage) (Article 19 21.9.2022). Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 12.4.2021; vergleiche AA 29.4.2022). Aufgrund der Sondermaßnahmen seit dem 25.7.2021 beklagen Menschenrechtsorganisationen allerdings erschwerte Arbeitsbedingungen (AA 29.4.2022). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 garantiert die Handlungsfreiheit von NGOs und legt die Verfahren für die Gründung neuer Gruppen fest. Zehntausende neuer NGOs nahmen nach der Revolution ihre Arbeit auf und veranstalteten in den Folgejahren Konferenzen, Schulungen, Bildungsprogramme und andere Veranstaltungen in ganz Tunesien (FH 24.2.2022). Allerdings verpflichtet das Gesetz zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus und Geldwäsche aus dem Jahr 2018 NGOs zur strengen Berichterstattung und dem Eintragen in ein nationales Institutsregister. Die Organisationen müssen Angaben zu Mitarbeitern, Vermögenswerten, Fusions- oder Auflösungsentscheidungen und Tätigkeiten machen. Die Nichtregistrierung kann zu einem Jahr Haft und einer Geldstrafe führen. Kritiker der Vorschriften argumentieren, dass sie die staatliche Überwachung und Kontrolle der Zivilgesellschaft verstärken. Registrierungsanträge können nach dem Ermessen des Rates des Nationalen Registers abgelehnt werden (FH 24.2.2022; vergleiche BS 2022). Laut UN-Sonderberichterstatter schafft das Gesetz ein äußerst ungünstiges Arbeitsumfeld für die Zivilgesellschaft (BS 2022). Am 13.9.2022 wurde ein neues Kommunikations- und Informationsgesetz erlassen (Gesetzesdekret Nr. 54), das die Bekämpfung von Straftaten zum Ziel hat und welches von Menschenrechtsorganisationen verurteilt wird. Die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen gegen die Artikel 37, 38 und 55 der tunesischen Verfassung sowie gegen Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Tunesien ratifiziert hat. So kann das neue Gesetz mitunter auch zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivisten der Zivilgesellschaft führen (Siehe Allgemeine Menschrechtslage) (Article 19 21.9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 Article 19 (21.9.2022): Tunisia: President must scrap law undermining free expression and the press, https://www.ecoi.net/de/dokument/2079075.html, Zugriff 5.12.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 2.12.2022; vgl. AA 29.4.2022). Laut Angaben eine Quelle besteht in Tunesien eine rein theoretische Wehrpflicht von 12 Monaten: Ab dem
- Lebensjahr kann, mit dem
- Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB 10.2022).Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 2.12.2022; vergleiche AA 29.4.2022). Laut Angaben eine Quelle besteht in Tunesien eine rein theoretische Wehrpflicht von 12 Monaten: Ab dem
- Lebensjahr kann, mit dem
- Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB 10.2022). Im Jahr 2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden (AA 29.4.2022). Frauen können sich freiwillig melden (CIA 2.12.2022; vgl. AA 29.4.2022). Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des Service National abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen (AA 29.4.2022). Immer wieder angekündigte grundlegende Reformen des Militärdienstes in Richtung Frauen, Freiwilligkeit, Ausbildung und Verdienst scheiterten bislang u. a. am laufenden Regierungswechsel (ÖB 10.2022).Im Jahr 2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden (AA 29.4.2022). Frauen können sich freiwillig melden (CIA 2.12.2022; vergleiche AA 29.4.2022). Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des Service National abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen (AA 29.4.2022). Immer wieder angekündigte grundlegende Reformen des Militärdienstes in Richtung Frauen, Freiwilligkeit, Ausbildung und Verdienst scheiterten bislang u. a. am laufenden Regierungswechsel (ÖB 10.2022). Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 12.12.2022 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die vormalige tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthielt umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen (AA 29.4.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den aufeinanderfolgenden Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das die Einhaltung der Verfassung gewährleisten soll (HRW 13.1.2022). Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) - v. a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung (RSF 3.5.2022; vgl. AA 19.2.2021, FH 24.2.2022). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 24.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 24.2.2022).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) - v. a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung (RSF 3.5.2022; vergleiche AA 19.2.2021, FH 24.2.2022). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 24.2.2022). Einschränkungen finden sich z.B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19-Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt (ÖB 10.2022). Am 5.5.2022 protestierten Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit fiel Tunesien von Platz 73
(2021)auf Platz 94
(2022)zurück (BAMF 9.5.2022; vgl. RSF 3.5.2022). Einschränkungen finden sich z.B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19-Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt (ÖB 10.2022). Am 5.5.2022 protestierten Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit fiel Tunesien von Platz 73
(2021)auf Platz 94
(2022)zurück (BAMF 9.5.2022; vergleiche RSF 3.5.2022). Nach der Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021, der den Ausnahmezustand verhängte, sind ernste Bedenken aufgekommen (RSF 3.5.2022). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalisten durch Polizei und Demonstranten gekommen ist (BAMF 18.10.2021). Menschenorganisationen bringen ihre tiefe Besorgnis über das am 13.9.2022 erlassene Gesetzesdekret Nr. 54 von 2022 zum Ausdruck, mit dem Straftaten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationssystemen bekämpft werden sollen. Die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen gegen die Artikel 37, 38 und 55 der tunesischen Verfassung sowie gegen Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Tunesien ratifiziert hat (Article 19 21.9.2022). Obwohl das Dekret Strafen vorsieht, enthält es keine Definition der in Paragraf 24 genannten "Fake News" und "Gerüchte". Da die Sicherheitsdienste und Staatsanwälte das Dekret nach eigenem Gutdünken auslegen können, kann es mitunter zur Legitimierung von Angriffen auf die Pressefreiheit sowie das Recht, zu informieren und informiert zu werden, verwendet werden. Es kann zudem dazu benutzt werden, Journalismus zu kriminalisieren, das Recht der Journalisten auf die Vertraulichkeit ihrer Quellen infrage zu stellen und viele der internationalen Verpflichtungen des tunesischen Staates zu untergraben. Laut Gesetz kann ein Verstoß gegen Paragraf 24 in Tunesien strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn er im Ausland begangen wurde. Die Nationale Union der tunesischen Journalisten (SNJT) hat die Rücknahme des Dekrets mit der Begründung gefordert, dass es gegen die tunesische Verfassung, die internationalen Verpflichtungen Tunesiens im Bereich der Menschenrechte und der Pressefreiheit sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen verstößt (RSF 20.9.2022). Im September 2022, demonstrierten Journalisten gegen das als Präsidialdekret erlassene Mediengesetz. Diesem zufolge kann die Verbreitung von falschen Informationen oder Gerüchten im Internet mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Werden angeblich unwahre Behauptungen gegen staatliche Repräsentanten verbreitet, kann die Haftstrafe sogar auf zehn Jahre steigen (DW 20.9.2022). Das vom Staatspräsidenten am 16.9.2022 neu erlassene Gesetz stößt auf scharfe Kritik. Definitionen von Gerüchten sowie Fake News sind im Erlass nicht enthalten. Kritische Stimmen befürchten eine starke (Selbst-) Zensur, ebenso weitere Repressionen gegenüber Journalisten (BAMF 26.9.2022). Zudem sehen Journalisten auch einen drastischen Einschnitt der Meinungsfreiheit. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Dekret erinnere an die Gesetze, mit denen der 2011 gestürzte Langzeit-Herrscher Zine al-Abidine Ben Ali gegen Andersdenkende vorgegangen sei (DW 20.9.2022). Die Organisation von Journalisten ohne Grenzen verzeichnete ebenfalls eine Verschlechterung der Pressefreiheit und Sicherheit von Journalisten im letzten Jahr (ÖB 10.2022). Am 15.11.2022 wurden nach Angabe mehrerer Medienberichte Ermittlungen gegen einen Journalisten wegen eines kritischen Berichts zur bisherigen Bilanz der Premierministerin Najla Bouden Romdhane eingeleitet. Der Chefredakteur der Online-Website Business News ist somit der erste Journalist, gegen den aufgrund des im September 2022 erlassenen Gesetzes gegen Falschinformation ein Verfahren eingeleitet wurde (BAMF 21.11.2022). Neben Journalisten wurden auch politische Blogger aufgrund von Beleidigungs- und Verleumdungsgesetzen strafrechtlich verfolgt (FH 24.2.2022). Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatlichen Interferenzen in den Medien und die Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger politischer Parteien oder Familien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden das Strafgesetzbuch und die Militärgerichtsbarkeit dazu genutzt, um gegen Journalisten, Rechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmendem Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Sicherheitskräfte schlossen das Büro des katarischen Nachrichtendienstes Al-Jazeera in Tunis am Tag, nachdem Saïed im Juli 2021 seine außergewöhnlichen Befugnisse erklärt hatte. Reporter ohne Grenzen stellte in den Tagen vor Saïeds Ankündigung einer neuen Regierung mehrere Fälle von Belästigung und Inhaftierung von Journalisten fest. Das Nationale Syndikat tunesischer Journalisten (SNJT) protestierte gegen den Trend, Journalisten und Aktivisten an Militärgerichte zu verweisen. Reporter, die über die Sicherheitskräfte oder Proteste berichten, sind besonders anfällig für Belästigungen, körperliche Misshandlungen und Festnahmen (FH 24.2.2022). Am 26.7.2021 veröffentlichte die SNJT eine Erklärung, in der sie Präsident Saïed aufforderte, die Pressefreiheit zu schützen, nachdem berichtet wurde, dass Sicherheitsbeamte in die Zentrale von Al-Jazeera in Tunis eindrangen und die Mitarbeiter des Büros aufforderten das Gebäude zu verlassen. Im Dezember 2021 blieben die Büros von Al-Jazeera weiterhin geschlossen, und die Lizenz wurde nicht erneuert; die Journalisten arbeiteten weiterhin vom Hauptsitz des SNJT aus (USDOS 12.4.2022). Das Büro der Al-Jazeera war unter der Begründung bestürmt worden, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben wird (BAMF 18.10.2021). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt (AI 29.3.2022). Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 24.2.2022). Ab Juli 2021 ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022). Im Jahr 2022 wurden bereits mindestens zehn Zivilisten vor das Militärgericht gestellt. Auch Regierungsmitglieder gerieten zunehmend ins Visier des Militärgerichts. Diese Praxis verstößt gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens in demokratischen Gesellschaften (ÖB 10.2022). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort (AA 15.11.2022). Das hat der Polizei weitreichende Befugnisse zur Verhaftung und Inhaftierung von Personen unter sicherheits- oder terrorismusbezogenen Anschuldigungen eingeräumt, und es kam im Laufe des Jahres 2021 zu willkürlichen Verhaftungen. Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 24.2.2022). Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 24.2.2022; vgl. AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest. Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie. Ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Jänner und Feber 2021 festzustellen (AA 29.4.2022). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte haben demnach Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste eingesetzt und Journalisten angegriffen (HRW 13.1.2022).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 24.2.2022; vergleiche AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest. Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie. Ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Jänner und Feber 2021 festzustellen (AA 29.4.2022). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte haben demnach Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste eingesetzt und Journalisten angegriffen (HRW 13.1.2022). Trotz Versammlungsverbotes demonstrierten hunderte Menschen aufgrund steigender COVID-19-Fälle am 14.1.2022 in Tunis. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern sowie Schlagstöcken gegen die Demonstranten vor. Dutzende Menschen wurden verhaftet. Zudem wurden mehrere Journalisten von der Polizei z. T. gewaltsam an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert. Am 14.1.2022 jährte sich der Sturz des Diktators Zine el-Abidine Ben Ali zum elften Mal (BAMF 17.1.2022). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der Präsident hatte am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen - u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten von Behinderungen bei der Registrierung von Vereinen, etwa durch unnötige bürokratische Hürden und manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der Präsident hatte am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen - u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten von Behinderungen bei der Registrierung von Vereinen, etwa durch unnötige bürokratische Hürden und manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022). Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (FH 24.2.2022). Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission. Diese legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni 2020. Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 24.2.2022). Allerdings hat die Regierung bis November 2020 noch keinen Aktionsplan vorgelegt, der laut Gesetz innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts veröffentlicht werden müsste. Auf eine Erklärung der zivilgesellschaftlichen Koalition für Übergangsjustiz aus dem Jahr 2020, in der die Regierung und der Oberste Justizrat aufgefordert wurden, sich mit den Herausforderungen zu befassen, mit denen die spezialisierten Strafgerichte (SCC) konfrontiert sind, die eingerichtet wurden, um die vom IVD überwiesenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Finanzverbrechen zu beurteilen, gab es keine offizielle Antwort. Zu diesen Problemen gehörten die Weigerung der Polizeigewerkschaften, mit den Obersten Strafgerichten bei der Zustellung von Vorladungen und anderen Ersuchen zusammenzuarbeiten, die regelmäßige Rotation der Richter der Obersten Strafgerichte und der Teilzeitstatus der Richter. Bis zum Jahresende wurde keiner der 204 Fälle, die an die (SCC) verwiesen wurden und in denen mehr als 1.100 Opfer von Übergriffen zwischen 1955 und 2013 betroffen waren, gelöst (USDOS 12.4.2022). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 10.2022). Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamten bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022).Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt (HRW 13.1.2022; vergleiche ÖB 10.2022). Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamten bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.11.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sierraleonesicherheit/203500, Zugriff 15.11.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 Article 19 (21.9.2022): Tunisia: President must scrap law undermining free expression and the press, https://www.ecoi.net/de/dokument/2079075.html, Zugriff am 28.11.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.11.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw47-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 30.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw19-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.12.2022 DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 RSF - Reporters Sans Frontières (20.9.2022): Tunisian journalism threatened by decree criminalising "rumours and fake news", https://rsf.org/en/tunisian-journalism-threatened-decree-criminalising-rumours-and-fake-news, Zugriff 30.11.2022 RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2022): RSF 2022 Index Middle East - North Africa: Generalized decline and deadly East, https://www.ecoi.net/en/document/2072332.html, Zugriff 4.5.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Haftanstalten bzw. Justizvollzugsanstalten entsprechen zumeist nicht internationalen Standards, primär aufgrund von Überbelegung und mangelhafter Infrastruktur (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht; bei einer Bevölkerung von 11,1 Mio. zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB 10.2022). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 29.4.2022; vgl. ÖB 10.2022); die meisten Minderjährigen (unter 18 Jahren) wurden in separaten Haftanstalten oder in Rehabilitationsprogrammen untergebracht. Die den Häftlingen zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung bleibt unzureichend (USDOS 12.4.2022). Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Situation durch Neu- und Umbauten von Gefängnissen sowie rechtspolitische Reformen zu verbessern (AA 29.4.2022). Die Reform des Haftsystems insbesondere auch im Hinblick auf Deradikalisierung scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB 10.2022).Die Haftbedingungen in den Haftanstalten bzw. Justizvollzugsanstalten entsprechen zumeist nicht internationalen Standards, primär aufgrund von Überbelegung und mangelhafter Infrastruktur (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 29.4.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht; bei einer Bevölkerung von 11,1 Mio. zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB 10.2022). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 29.4.2022; vergleiche ÖB 10.2022); die meisten Minderjährigen (unter 18 Jahren) wurden in separaten Haftanstalten oder in Rehabilitationsprogrammen untergebracht. Die den Häftlingen zur Verfügung stehende Gesundheitsversorgung bleibt unzureichend (USDOS 12.4.2022). Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Situation durch Neu- und Umbauten von Gefängnissen sowie rechtspolitische Reformen zu verbessern (AA 29.4.2022). Die Reform des Haftsystems insbesondere auch im Hinblick auf Deradikalisierung scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB 10.2022). Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten. Diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt (AA 29.4.2022). Neben dem IKRK gewährt die Regierung auch anderen unabhängigen nicht-staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, lokalen Medien und dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verlangt, dass Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Häftlingen festgehalten werden, aber das Justizministerium hat berichtet, dass dies wegen Überbelegung nicht möglich ist (USDOS 12.4.2022). Die Untersuchungshaft kann bis zu 6 Monate, infolge des überlasteten Justizsystems auch länger dauern. Auch wenn das Gesetz den Schutz von Häftlingen vorsieht und deren Rechte definiert, sind repressive und die Menschenrechte missachtende Praktiken durchaus noch üblich (ÖB 10.2022). Im Juni 2021 kündigte die Instance Nationale de Lutte contre la Traite des Personnes (INTP), ein unabhängiges Untersuchungsorgan, das 2013 eingerichtet wurde, um auf Vorwürfe von Folter und Misshandlung zu reagieren, in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium und dem Comité Général des Prisons et de la Réeducation (CGPR) die Veröffentlichung eines Leitfadens über die Rechte und Pflichten für Gefangene und Gefängnispersonal an (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Todesstrafe Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 29.4.2022). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 29.4.2022; vgl. ÖB 10.2022). Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 29.4.2022). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-GV für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat. Trotz Art. 20 der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB 10.2022). Allerdings haben die Behörden seit 1991 keine Hinrichtung mehr vollstreckt (FH 24.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, ÖB 10.2022). Präsident Kaïes Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus, was zu entsprechenden Protesten in der Zivilgesellschaft führte. Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB 10.2022).Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 29.4.2022). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 29.4.2022; vergleiche ÖB 10.2022). Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 29.4.2022). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-GV für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat. Trotz Artikel 20, der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB 10.2022). Allerdings haben die Behörden seit 1991 keine Hinrichtung mehr vollstreckt (FH 24.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, ÖB 10.2022). Präsident Kaïes Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus, was zu entsprechenden Protesten in der Zivilgesellschaft führte. Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3D