RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlI412 1420329-6 Spruch, I412 1420329-6/2E BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabr
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G
- Am 14.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung gestellt habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung gestellt habe.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2020 zu GZ I403 1420329-4/10E wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. Der Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen und war daher Spruchpunkt I. zu beheben. Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt I. aufbauen würden, seien auch diese zu beheben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2020 zu GZ I403 1420329-4/10E wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. Der Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen und war daher Spruchpunkt römisch eins. zu beheben. Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt römisch eins. aufbauen würden, seien auch diese zu beheben.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2021 zeigte die belangte Behörde die Mängel des Antrages vom 14.08.2019 auf und wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angeführt, dass sein Antrag zurückzuweisen sei, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung mit Frau L.W. führe und eine Eheschließung seit drei Jahren geplant sei, jedoch immer wieder Steine in den Weg gelegt worden seien. Der Unterhalt des Beschwerdeführers werde von seiner Verlobten finanziert. Außerdem habe auch die Krebserkrankung seiner Verlobten die beiden noch mehr zusammengeschweißt und umsorge der Beschwerdeführer seine Verlobte liebevoll. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit über drei Jahren ehrenamtlich bei der XXXX Tafel und lege er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 11.02.2021 vor. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers würden sich laufend verbessern und habe er bereits A2 positiv absolviert. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe der Beschwerdeführer bereits bei der Nigerianischen Botschaft beantragt, diese würde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, wie der beigelegten Bestätigung zu entnehmen sei.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung mit Frau L.W. führe und eine Eheschließung seit drei Jahren geplant sei, jedoch immer wieder Steine in den Weg gelegt worden seien. Der Unterhalt des Beschwerdeführers werde von seiner Verlobten finanziert. Außerdem habe auch die Krebserkrankung seiner Verlobten die beiden noch mehr zusammengeschweißt und umsorge der Beschwerdeführer seine Verlobte liebevoll. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit über drei Jahren ehrenamtlich bei der römisch 40 Tafel und lege er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 11.02.2021 vor. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers würden sich laufend verbessern und habe er bereits A2 positiv absolviert. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe der Beschwerdeführer bereits bei der Nigerianischen Botschaft beantragt, diese würde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, wie der beigelegten Bestätigung zu entnehmen sei.
- Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 Asyl
G zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass bis zum heutigen Tag trotz Verbesserungsauftrag kein gültiger Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Es würden keine relevanten Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.10. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass bis zum heutigen Tag trotz Verbesserungsauftrag kein gültiger Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Es würden keine relevanten Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“.
- Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der XXXX Tafel, was durch Vorlage einer Unterlage bestätigt werde, er habe einen Arbeitsvorvertrag sowie ein Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vom 18.02.2021, welche belege, dass er um Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der römisch 40 Tafel, was durch Vorlage einer Unterlage bestätigt werde, er habe einen Arbeitsvorvertrag sowie ein Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vom 18.02.2021, welche belege, dass er um Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 26.09.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Daraufhin langte bei der belangten Behörde eine mit 19.10.2022 („Antragsbegründung“) sowie eine mit 27.10.2022 (und - vermutlich irrtümlich - am Ende des Schreibens mit 19.10.2022) datierte Stellungnahme („Urkundenvorlage“) samt weiteren Unterlagen ein.
- Mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde der Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde im Original, ein Mängelheilungsantrag sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden.
- Mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde der Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde im Original, ein Mängelheilungsantrag sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend an, dass ein Mängelheilungsantrag sehr wohl eingebracht worden sei, er nunmehr seinen neu ausgestellten Reisepass erhalten habe, seine Geburtsurkunde bereits im Original vorgelegt habe und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 erfülle.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend an, dass ein Mängelheilungsantrag sehr wohl eingebracht worden sei, er nunmehr seinen neu ausgestellten Reisepass erhalten habe, seine Geburtsurkunde bereits im Original vorgelegt habe und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 erfülle.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.1.
- Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besuchte in Nigeria 6 Jahre die Grundschule. Seine Eltern sind verstorben, er hat jedoch vier Geschwister. Mit einem Bruder, welcher in Nigeria aufhältig ist, steht der Beschwerdeführer noch in Kontakt. Er hat Nigeria 2007 verlassen und hielt sich in Italien und der Schweiz auf und reiste schließlich am 15.05.2011 illegal nach Österreich ein. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 15.05.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Nachdem dieser Antrag zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Italien rechtskräftig ausgesprochen wurde, hat der Beschwerdeführer Österreich nach etwa 4 Monaten wieder verlassen. Am 18.12.2012 reiste der Beschwerdeführer mit einem Heimreisezertifikat der nigerianischen Botschaft Rom legal nach Nigeria ein und hielt sich in der Folge für 4 bis 5 Monate in Lagos auf. Am 18.06.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Laissez Passer von Norwegen nach Österreich überstellt und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. 1.
- Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich seit der Zurückweisung seines Folgeantrages mit Bescheid vom 03.11.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seit 2016 führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, lebt jedoch nicht in gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin L.W. 1.
- Der Beschwerdeführer geht keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen der Grundversorgung. Vom 24.05.2016 bis 04.08.2016 war er geringfügig beschäftigt. Vom 01.06.2021 bis 07.12.2021 übte er eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Seit Oktober 2017 unterstützt der Beschwerdeführer ehrenamtlich die „ XXXX Tafel“. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag, in welchem eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden mit einem Entgelt von € 1.679,83 brutto vereinbart ist. Er ist Mitglied der Kirchengemeinschaft „ XXXX “. Er hat Deutschkurse besucht und verfügt seit 03.10.2017 über ein Sprachzertifikat auf Niveau A
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer geht keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen der Grundversorgung. Vom 24.05.2016 bis 04.08.2016 war er geringfügig beschäftigt. Vom 01.06.2021 bis 07.12.2021 übte er eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Seit Oktober 2017 unterstützt der Beschwerdeführer ehrenamtlich die „ römisch 40 Tafel“. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag, in welchem eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden mit einem Entgelt von € 1.679,83 brutto vereinbart ist. Er ist Mitglied der Kirchengemeinschaft „ römisch 40 “. Er hat Deutschkurse besucht und verfügt seit 03.10.2017 über ein Sprachzertifikat auf Niveau A
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag bei der belangten Behörde, ihm gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen. 1.
- Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag bei der belangten Behörde, ihm gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der XXXX Tafel, legte einen Arbeitsvorvertrag datiert mit 21.06.2022 einer Reinigungsfirma und eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft Wien vom 18.02.2021, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat, vor. 1.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der römisch 40 Tafel, legte einen Arbeitsvorvertrag datiert mit 21.06.2022 einer Reinigungsfirma und eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft Wien vom 18.02.2021, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat, vor. 1.
- Mit Email vom 20.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass „eine persönliche Antragstellung des Antrages gemäß § 55 AsylG am 10.11.2022, (…)“ möglich ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu diesem Termin persönlich erschienen ist. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu diesem Termin eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hat.1.
- Mit Email vom 20.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass „eine persönliche Antragstellung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG am 10.11.2022, (…)“ möglich ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu diesem Termin persönlich erschienen ist. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu diesem Termin eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hat. 1.
- Am 19.10.2022 langte eine weitere Antragsbegründung bei der belangten Behörde ein. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer darin einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG – DV eingebracht hat, bzw. ob diese Antragsbegründung in der Form bzw. mit dem Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens (vollständig) bei der belangten Behörde eingelangt ist.1.
- Am 19.10.2022 langte eine weitere Antragsbegründung bei der belangten Behörde ein. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer darin einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG – DV eingebracht hat, bzw. ob diese Antragsbegründung in der Form bzw. mit dem Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens (vollständig) bei der belangten Behörde eingelangt ist. 1.
- Mit Schreiben vom 27.10.2022 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem A2-Deutschkurs bei, sowie eine Bestätigung des „Nigeria Immigration Service“ vom 19.10.2022 über die Beantragung des Reisepasses und eine Wohnrechtsbestätigung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in den Vorverfahren (zuletzt I404 1420329-5/7E) und wird durch die Vorlage einer Geburtsurkunde und einer Kopie des Reisepasses belegt. 2.
- Die Feststellungen zu den (Asyl-)Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in die elektronischen Gerichtsakten zu den Vorverfahren, Zl. S17 420329-1/2011 sowie I403 1420329-2, I411 1420329-3, I403 1420329-4 und I404 1420329-
- 2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2017, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem 20.02.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.2.
- Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2017, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2018, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem 20.02.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er hält sich seither illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und des Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt. 2.
- Dass beim Beschwerdeführer keine schweren Krankheiten vorliegen, wurde den Vorverfahren entnommen. Dass er arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er derzeit auch ehrenamtlich tätig ist. Die Feststellungen zu seiner Beziehung basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und Frau L.W. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2022 aus dem Vorverfahren I404 1420329-5 und die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Abfrage der Daten des Zentralen Melderegisters. 2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung und der (fehlenden) Erwerbstätigkeit, wurden eine Abfrage der Daten der Grundversorgung und des Hauptverbandes jeweils vom 29.03.2023 entnommen. Der Besuch von Deutschkursen und das erlangte Sprachzertifikat sowie die ehrenamtliche Tätigkeit gehen aus den vorgelegten Unterlagen hervor, ebenso wie der Inhalt des Arbeitsvorvertrages. Die vorgelegte Bestätigung des Beschwerdeführers über die Beantragung eines Reisepasses geht aus der Aktenlage hervor. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ist aus dem eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer nur über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt, wurde aufgrund der vorgelegten Kursbestätigung vom 14.10.2022 festgestellt. 2.
- In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl am 10.11.2022 im Beisein der ausgewiesenen rechtlichen Vertretung bei der belangten Behörde vorgesprochen habe, bzw. „erinnerlich“ seine Geburtsurkunde im Original vorgezeigt habe. Abgesehen von einem Email der belangten Behörde vom 20.10.2022, welches ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt wurde, findet sich weder dieses Email (welches einen teilweise unleserlichen Stempel der belangten Behörde vom November 2022 trägt) noch weitere Anhaltspunkte im Akt bzw. im bekämpften Bescheid, ob der Beschwerdeführer diesen Termin wahrgenommen hat. Gleiches gilt für die im bekämpften Bescheid festgestellte Nichtvorlage einer Geburtsurkunde im Original, wobei festzuhalten ist, dass sich eine Kopie dieser Geburtsurkunde mehrfach im vorliegenden Akt der belangten Behörde befindet, und auf einer Kopie (AS 293), die im Zusammenhang mit einem vorhergehenden Verfahren eingebracht wurde, der Vermerk enthalten ist: „Original gesehen“. 2.
- Ebenso nicht aus dem Akteninhalt eindeutig feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit Antragsbegründung vom 19.10.2022 einen Mängelheilungsantrag gemäß§ 4 Abs. 1 Z 3 Asyl-DV gestellt hat bzw. diese Antragsbegründung in der Form, wie sie der Beschwerde beiliegt, bei der belangten Behörde eingelangt ist.2.
- Ebenso nicht aus dem Akteninhalt eindeutig feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit Antragsbegründung vom 19.10.2022 einen Mängelheilungsantrag gemäß§ 4 Absatz eins, Ziffer 3, Asyl-DV gestellt hat bzw. diese Antragsbegründung in der Form, wie sie der Beschwerde beiliegt, bei der belangten Behörde eingelangt ist. Das erwähnte Schreiben vom 19.10.2022, in welchem laut Beschwerde der Antrag gestellt wurde, wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die ersten beiden Seiten dieses Schreibens vom 19.10.2022 finden sich gleichlautend auch im durchnummerierten Verwaltungsakt (siehe AS 493 – 497) und tragen als Absenderkennung der Faxnachricht die Nummerierung 01/08 und 02/08, die weiteren Seitenzahlen betreffen dann jedoch vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (03/08 – 08/08, siehe AS 499 - 509). Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, in welcher Form das Schreiben bei der belangten Behörde tatsächlich eingelangt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. , Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. …
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, istParagraph 58, …,
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Die maßgebliche Bestimmungen der AsylG-DV lauten wie folgt: Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
- Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. … Die maßgebliche Bestimmungen der VwGVG lauten wie folgt: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. … 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 , „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Zunächst ist auszuführen, dass die belangte Behörde die bekämpfte Erledigung zum einen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Geburtsurkunde im Original und keinen Reisepass vorlegte. Zudem sei kein Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt worden.Zunächst ist auszuführen, dass die belangte Behörde die bekämpfte Erledigung zum einen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Geburtsurkunde im Original und keinen Reisepass vorlegte. Zudem sei kein Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt worden. Dem ist entgegen zu halten, dass zahlreiche Kopien der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sich im Akt befindet und eine davon den Vermerk „Original gesehen“ trägt und darüber hinaus die belangte Behörde hinsichtlich der Nichtvorlage des Reisepasses im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV vollkommen übergeht, dass der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vorgelegt hat, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft in Wien bemühte. Zuletzt wurde mit Schreiben vom 27.10.2022 vom Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung des „Nigeria Immigration Service“ vom 19.10.2022 vorgelegt.Dem ist entgegen zu halten, dass zahlreiche Kopien der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sich im Akt befindet und eine davon den Vermerk „Original gesehen“ trägt und darüber hinaus die belangte Behörde hinsichtlich der Nichtvorlage des Reisepasses im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vollkommen übergeht, dass der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vorgelegt hat, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft in Wien bemühte. Zuletzt wurde mit Schreiben vom 27.10.2022 vom Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung des „Nigeria Immigration Service“ vom 19.10.2022 vorgelegt. Insbesondere kann jedoch im gegenständlichen Fall auf Grund des widersprüchlichen Akteninhaltes – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung - weder festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Mängelheilung gestellt hat noch ob er persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen bzw. im vorliegenden Verfahren ein Original seiner Geburtsurkunde vorgelegt hat. Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall daher zu ergänzen bzw. sind konkrete, widerspruchsfreie Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers tatsächlich vorliegen. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist angesichts dieser gravierenden Ermittlungs- bzw. Begründungslücken nicht anzunehmen, dies insbesondere auch aus folgenden Gründen: Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach § 56 AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär die Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, im konkreten Fall nach Paragraph 56, AsylG 2005, zulässig ist, bedarf primär die Prüfung des Vorliegens der formellen Voraussetzungen. Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Nach der völlig unmissverständlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich somit die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Eine von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV gestützten Heilungsantrag des Fremden, wäre rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde. Es wäre daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde möglich (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Eine von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, ohne Abspruch über einen auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV gestützten Heilungsantrag des Fremden, wäre rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde. Es wäre daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde möglich vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Für den Fall, dass die Ermittlungen ergeben, dass tatsächlich ein Antrag auf Mängelheilung durch den Beschwerdeführer gestellt wurde, wäre somit die bekämpfte Erledigung der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, da es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, eine Sachentscheidung zu treffen oder über den Antrag auf Mängelheilung zu entscheiden. Zudem geht aus der Beschwerde hervor, dass offenbar nunmehr ein Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt und wird daher nach ergänzenden Ermittlungen von der belangten Behörde zu prüfen sein, ob eine Zurückweisung des Antrages auf Grund der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe noch in Betracht kommt. In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.1420329.6.00