GVG abgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. POLEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 18.03.2022, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. POLEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird
GVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.6. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 13.08.2015 wurde das am 02.05.2009 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufgrund geänderter Rechtslage von Amts wegen aufgehoben. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG.
1 FPG zu erlassen, da er die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle. Er verfüge über keine Barmittel und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Existenzmittel. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der BF darauf hingewiesen, dass er
G jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke
G durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Die "Zustellbestätigung" auf der letzten Seite des Schriftsatzes wurde nur von den "Übergebern", somit den zwei Polizeibeamten, unterschrieben, unter dem Schriftzug „Unterschrift Fremder“ steht "verweigert". Innerhalb der dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme gewährten Frist langte beim BFA keine Stellungnahme ein, auch nicht danach.8. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 31.01.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme"), teilte die Behörde mit, dass beabsichtigt werde, gegen den BF eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen, da er die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Er verfüge über keine Barmittel und über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge nicht über ausreichend Existenzmittel. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse Stellung zu beziehen. Darüber hinaus wurde der BF darauf hingewiesen, dass er
Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe, widrigenfalls die Zustellung weiterer Schriftstücke
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen sei, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Die "Zustellbestätigung" auf der letzten Seite des Schriftsatzes wurde nur von den "Übergebern", somit den zwei Polizeibeamten, unterschrieben, unter dem Schriftzug „Unterschrift Fremder“ steht "verweigert". Innerhalb der dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme gewährten Frist langte beim BFA keine Stellungnahme ein, auch nicht danach. 9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022, Zl. XXXX , wurde der BF
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). 10. Der Bescheid wurde einerseits mittels Rsb-Brief (erfolglos) an die Obdachlosen-Einrichtung, an deren Adresse der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemeldet war, zuzustellen versucht und gleichzeitig durch öffentliche Bekanntmachung
G hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.10. Der Bescheid wurde einerseits mittels Rsb-Brief (erfolglos) an die Obdachlosen-Einrichtung, an deren Adresse der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gemeldet war, zuzustellen versucht und gleichzeitig durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, ZustG hinterlegt. Eine Abholung innerhalb der Frist durch den BF erfolgte nicht.
G des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 18.03.2022.Gleichzeitig veranlasste die belangte Behörde die öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, ZustG des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 18.03.
G vorgenommen hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden „Öffentlichen Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG“, auf welcher handschriftlich das Datum des Aushangs (18.03.2022) und das Datum des Abhangs (01.04.2022) notiert wurde (AS 487). Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides stellte eine Rechtsfrage dar und wird unter Pkt. 3. I. erörtert.)Dass die belangte Behörde mit Aushang vom 18.03.2022 eine Zustellung
Paragraph 25, ZustG vorgenommen hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden „Öffentlichen Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG“, auf welcher handschriftlich das Datum des Aushangs (18.03.2022) und das Datum des Abhangs (01.04.2022) notiert wurde (AS 487). Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides stellte eine Rechtsfrage dar und wird unter Pkt. 3. römisch eins. erörtert.) 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.) Zurückweisung der Beschwerde:römisch eins.) Zurückweisung der Beschwerde:
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
G ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
G ist, hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
G können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Paragraph 25, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24, ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung die ultima ratio dar (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0295; 28.10.2003, 2003/11/0056; VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036-15.) und darf daher nur verfügt werden, wenn keine andere Art der Zustellung möglich ist.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb (Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von) eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I,
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs. 3 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Abs. 4 können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Absatz 2, ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Absatz 3, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Absatz 4, können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
GVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 16.12.2019, Ra 2019/02/0230). Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen (VwGH 16.12.2019, Ra 2019/02/0230). Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Da es sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit um eine von Amts wegen zu überprüfende Rechtsfrage handelt, war diese vom erkennenden Richter aufzugreifen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen: Zunächst stellt sich die Frage, ob der gegenständliche Bescheid von der Behörde ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die von der Behörde vorgenommene Zustellart des § 25 ZustG ist nur zulässig, wenn u. a. „nicht
vorzugehen ist“.Zunächst stellt sich die Frage, ob der gegenständliche Bescheid von der Behörde ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die von der Behörde vorgenommene Zustellart des Paragraph 25, ZustG ist nur zulässig, wenn u. a. „nicht
Paragraph 8, vorzugehen ist“. Ein Vorgehen nach § 8 ZustG setzt u.a. voraus, dass die Partei Kenntnis von dem gegen sie laufenden Verfahren hat. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Verfahren aus:Ein Vorgehen nach Paragraph 8, ZustG setzt u.a. voraus, dass die Partei Kenntnis von dem gegen sie laufenden Verfahren hat. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht in gegenständlichem Verfahren aus: Der BF wurde am 31.01.2022 von Beamten der Landespolizeidirektion einer Personenkontrolle unterzogen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Journaldienst stellten die Beamten dem BF eine „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme“ aus. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Zustellbestätigung des Parteiengehörs. Dennoch wurde das Parteiengehör dem BF am 31.01.2022 um 15:55 Uhr persönlich übergeben und kann somit – trotz seiner in der Beschwerde behaupteten Volltrunkenheit – davon ausgegangen werden, dass er (spätestens nach Ausnüchterung) vom Inhalt des ihm schriftlich ausgehändigten Parteiengehörs und damit auch von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangte. Der BF ist mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ umfangreich über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren aufgeklärt worden. Er wurde auch darauf hingewiesen, „jede Änderung“ seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich zu melden. Durch diese ausführliche Belehrung musste dem BF bewusst gewesen sein, dass er mit Schreiben der belangten Behörde zu rechnen hätte. Auch seine Aussage bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.07.2022: „Ich wurde kontrolliert und mir wurde gesagt, ich solle eine Meldeadresse anmelden.“ (Protokoll vom 03.07.2022, AS 505) deutet darauf hin, dass er um das eingeleitete Verfahren und der damit einhergehenden Dringlichkeit über eine zustellfähige Meldeadresse zu verfügen Bescheid wusste. § 8 ZustG, der
Abs. 2 leg cit eine Zustellung durch Hinterlegung
G auslöst, gelangt jedoch im gegenständlichen Fall dennoch nicht zur Anwendung. Die Anwendung des § 8 Abs. 2 setzt nämlich weiters voraus, dass es im konkreten Verfahren bisher eine Abgabestelle gegeben hat, an der die Behörde Zustellungen vorgenommen oder die die Partei der Behörde zur Kenntnis gebracht hat (VwGH ÖJZ 2003/111 A; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely § 5). Wenn der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens keine Abgabestelle mehr hatte, kann jedenfalls von einer „Änderung der bisherigen Abgabestelle“ während des Verfahrens keine Rede sein (VwGH 9.8.1994, 94/11/0185; 19.2.2003, 2002/08/0207). Dies trifft auf den BF zu, da dieser seit 31.08.2021 und somit bereits zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, nämlich der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ am 31.01.2022, obdachlos gemeldet war und über keine Abgabestelle verfügte und somit keine, der Behörde in diesem Verfahren bereits bekannte, Abgabestelle ändern hätte können. Paragraph 8, ZustG, der
Absatz 2, leg cit eine Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 23, ZustG auslöst, gelangt jedoch im gegenständlichen Fall dennoch nicht zur Anwendung. Die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, setzt nämlich weiters voraus, dass es im konkreten Verfahren bisher eine Abgabestelle gegeben hat, an der die Behörde Zustellungen vorgenommen oder die die Partei der Behörde zur Kenntnis gebracht hat (VwGH ÖJZ 2003/111 A; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely Paragraph 5,). Wenn der Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens keine Abgabestelle mehr hatte, kann jedenfalls von einer „Änderung der bisherigen Abgabestelle“ während des Verfahrens keine Rede sein (VwGH 9.8.1994, 94/11/0185; 19.2.2003, 2002/08/0207). Dies trifft auf den BF zu, da dieser seit 31.08.2021 und somit bereits zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Schriftstückes, nämlich der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ am 31.01.2022, obdachlos gemeldet war und über keine Abgabestelle verfügte und somit keine, der Behörde in diesem Verfahren bereits bekannte, Abgabestelle ändern hätte können. Vielmehr verfügte der BF über gar keine Abgabestelle bzw. war seine Abgabestelle unbekannt. Eine Abgabestelle ist unbekannt, wenn sie die Behörde tatsächlich nicht kennt und sie von der Behörde unter Verwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mitteln und Ausschöpfung aller ihr nach den Umständen zumutbaren Ermittlungen auch nicht erhoben werden kann (VwGH vom 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; vom 28.01.2003, Zl. 2003/11/0056). Die belangte Behörde versuchte den Bescheid vom 18.03.2022 per RSb-Brief an den BF unter der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse einer Obdachloseneinrichtung zuzustellen, jedoch ohne Erfolg. Der BF war unbekannten Aufenthalts, weshalb ihn das BFA auch nicht zu einer allfällig vorhandenen Abgabestelle befragen konnte; sonstige Personen, die für gewöhnlich den Aufenthaltsort des BF kennen würden, waren ebenso nicht bekannt. Die belangte Behörde hat demnach alle ihr zumutbare Ermittlungen unternommen und die Zustellung sodann korrekterweise
G vorgenommen. Die Zustellung gilt zwei Wochen nach der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde, somit am 01.04.2022, als bewirkt.Vielmehr verfügte der BF über gar keine Abgabestelle bzw. war seine Abgabestelle unbekannt. Eine Abgabestelle ist unbekannt, wenn sie die Behörde tatsächlich nicht kennt und sie von der Behörde unter Verwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mitteln und Ausschöpfung aller ihr nach den Umständen zumutbaren Ermittlungen auch nicht erhoben werden kann (VwGH vom 09.10.2001, Zl. 2001/05/0295; vom 28.01.2003, Zl. 2003/11/0056). Die belangte Behörde versuchte den Bescheid vom 18.03.2022 per RSb-Brief an den BF unter der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse einer Obdachloseneinrichtung zuzustellen, jedoch ohne Erfolg. Der BF war unbekannten Aufenthalts, weshalb ihn das BFA auch nicht zu einer allfällig vorhandenen Abgabestelle befragen konnte; sonstige Personen, die für gewöhnlich den Aufenthaltsort des BF kennen würden, waren ebenso nicht bekannt. Die belangte Behörde hat demnach alle ihr zumutbare Ermittlungen unternommen und die Zustellung sodann korrekterweise
Paragraph 25, ZustG vorgenommen. Die Zustellung gilt zwei Wochen nach der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde, somit am 01.04.2022, als bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am 01.04.2022 zu laufen und endete am 29.04.2022. Die Beschwerde vom 15.07.2022 langte außerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein und war somit als verspätet zurückzuweisen. II. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:römisch zwei. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2022 wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt (Zustellfiktion). Der Aushang erfolgte am 18.03.2022.
G gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 01.04.2022 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 29.04.2022, weshalb die am 15.07.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.
Paragraph 25, letzter Satz ZustG gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind, sodass gegenständlich von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 01.04.2022 auszugehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 29.04.2022, weshalb die am 15.07.2022 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Prinzipiell kann die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (in diesem Fall: durch öffentliche Bekanntmachung) ein Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG sein. Die bloße Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes allein genügt aber noch nicht bzw. kommt es auf diese nicht an. Die Unkenntnis kann (nur dann) zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011).Prinzipiell kann die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (in diesem Fall: durch öffentliche Bekanntmachung) ein Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG sein. Die bloße Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes allein genügt aber noch nicht bzw. kommt es auf diese nicht an. Die Unkenntnis kann (nur dann) zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Wie bereits oben ausgeführt, hatte der BF Kenntnis von dem gegen ihn
Er musste somit mit der Erlassung eines Bescheids bzw. der Zustellung anderer behördlicher Schriftstücke in diesem Verfahren rechnen. Zudem wurde in dem ihm am 31.01.2022 ausgehändigten Parteiengehör darauf hingewiesen, dass er „jede Änderung“ seiner Zustelladresse unverzüglich der Behörde melden müsse, was die Dringlichkeit des Vorhandenseins einer zustellfähigen Adresse unterstreicht. Dass er sich sodann nicht um eine ordentliche Hauptwohnsitzmeldung bzw. um eine Abgabestelle
2 Meldegesetz 1991 bemühte, ist nicht als minderer Grad des Versehens des BF zu werten, sondern handelte der BF auffallend sorglos.Wie bereits oben ausgeführt, hatte der BF Kenntnis von dem gegen ihn
Paragraph 66, FPG eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung. Er musste somit mit der Erlassung eines Bescheids bzw. der Zustellung anderer behördlicher Schriftstücke in diesem Verfahren rechnen. Zudem wurde in dem ihm am 31.01.2022 ausgehändigten Parteiengehör darauf hingewiesen, dass er „jede Änderung“ seiner Zustelladresse unverzüglich der Behörde melden müsse, was die Dringlichkeit des Vorhandenseins einer zustellfähigen Adresse unterstreicht. Dass er sich sodann nicht um eine ordentliche Hauptwohnsitzmeldung bzw. um eine Abgabestelle
Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 bemühte, ist nicht als minderer Grad des Versehens des BF zu werten, sondern handelte der BF auffallend sorglos. Dies vor allem auch deshalb, da der BF keinesfalls „behördenunerfahren“ ist. Er stand bereits bezüglich des gegen ihn erlassenen und später aufgrund geänderter Gesetzeslage wieder aufgehobenen Aufenthaltsverbots im Kontakt mit Behörden und wusste deshalb jedenfalls um die Notwendigkeit der Einrichtung einer Abgabestelle zum Erhalt behördlicher Dokumente Bescheid. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit abzuweisen. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht mehr gesondert zu entscheiden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, konnte
Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2257879.1.00
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