GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "SGKK" bzw. ÖGK") aus, dass im Zuge zweier Sozialversicherungsprüfungen
ASVG sowie einer Sozialversicherungserhebung im Anschluss an eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei im Betrieb des XXXX (im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF werde als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139.342,35 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.770,71 – gesamt sohin EUR 147.113,06 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Der BF werde zudem als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen
1 ASVG in der Höhe von EUR 36.998,60 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 vorgeschriebenen Verzugszinsen
1 ASVG in der Höhe von EUR 653,77 – gesamt sohin EUR 37.652,37 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte – Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, GZ: XXXX , den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 4.11.2016, GZ: XXXX , die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, den Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den Prüfbericht vom 25.9.2012, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "SGKK" bzw. ÖGK") aus, dass im Zuge zweier Sozialversicherungsprüfungen
Paragraph 41 a, ASVG sowie einer Sozialversicherungserhebung im Anschluss an eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei im Betrieb des römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF werde als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139.342,35 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.770,71 – gesamt sohin EUR 147.113,06 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Der BF werde zudem als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 36.998,60 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 vorgeschriebenen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 653,77 – gesamt sohin EUR 37.652,37 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte – Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, GZ: römisch 40 , den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 4.11.2016, GZ: römisch 40 , die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, den Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den Prüfbericht vom 25.9.2012, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellt worden sei, dass XXXX (im Folgenden kurz: "Herr L.") vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und XXXX (im Folgenden kurz: "Herr F.") vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus seien im Zuge der Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des Dienstgebers Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. XXXX , angeführten Dienstnehmer Herrn L., XXXX (im Folgenden kurz: "Herr P.") und XXXX (im Folgenden kurz: "Herr S.") betreffend festgestellt worden. Mit diesem Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung
2 ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die für den Dienstgeber als Paketzusteller tätig gewesenen Mitarbeiten seien als Dienstnehmer
2 ASVG eingestuft und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage hinsichtlich Herrn L., Herrn P. und Herrn S. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Die Beitragsgrundlage für Herrn F. sei unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohnes ermittelt worden. Bei der Nachverrechnung sei der Auszahlungsbetrag als Bruttobezug zur Anwendung gebracht worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei den Prüfungsunterlagen beiliegenden Dokumenten, nämlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2012, dem Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, dem Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den einzelnen Rechnungen zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen für die Mitarbeiter erfolgt, die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die sich daraus ergebenen Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen; die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellt worden sei, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr L.") vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr F.") vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus seien im Zuge der Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des Dienstgebers Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. römisch 40 , angeführten Dienstnehmer Herrn L., römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr P.") und römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr S.") betreffend festgestellt worden. Mit diesem Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die für den Dienstgeber als Paketzusteller tätig gewesenen Mitarbeiten seien als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eingestuft und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage hinsichtlich Herrn L., Herrn P. und Herrn S. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Die Beitragsgrundlage für Herrn F. sei unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohnes ermittelt worden. Bei der Nachverrechnung sei der Auszahlungsbetrag als Bruttobezug zur Anwendung gebracht worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei den Prüfungsunterlagen beiliegenden Dokumenten, nämlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2012, dem Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, dem Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den einzelnen Rechnungen zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen für die Mitarbeiter erfolgt, die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die sich daraus ergebenen Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen; die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden.
GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020, L503 2004767-2/7E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Vm Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014, GZ: L501 2004767-1/5E, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit – zur Klärung der Versicherungspflicht – an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.2. Nach einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2013, Zl. römisch 40 , ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014, GZ: L501 2004767-1/5E, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit – zur Klärung der Versicherungspflicht – an die belangte Behörde zurückverwiesen. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, Zl. XXXX , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , wurde dem BF neuerlich ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem BF neuerlich ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben. 1.
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/43E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung insbesondere zugrunde, dass es dem BF an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG mangelt. Darüber hinaus fand das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine – bewusste und gewollte – Tätigkeit von Herrn F. für den BF und stellte fest, dass Herr F. die Rechnungen für seine Tätigkeit an Herrn L. stellte und von diesem ein Entgelt bezog.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/43E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung insbesondere zugrunde, dass es dem BF an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG mangelt. Darüber hinaus fand das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine – bewusste und gewollte – Tätigkeit von Herrn F. für den BF und stellte fest, dass Herr F. die Rechnungen für seine Tätigkeit an Herrn L. stellte und von diesem ein Entgelt bezog. 1.6. Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Sozialversicherungsbeträgen und Verzugszinsen bezieht sich einerseits auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013, und andererseits auf die mit – dem nunmehr ersatzlos behobenen – Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. XXXX , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 und Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014.1.6. Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Sozialversicherungsbeträgen und Verzugszinsen bezieht sich einerseits auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013, und andererseits auf die mit – dem nunmehr ersatzlos behobenen – Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. römisch 40 , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 und Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: 3.2.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):
1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
Absatz 2, leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
1 erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Paragraph 68, Absatz 2, ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. 3.2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 bezieht, ist vorauszuschicken, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodass – im Hinblick auf die genannten Personen und Beschäftigungszeiträume – die Versicherungspflicht der betreffenden Personen als Dienstnehmer in Bezug auf den BF als Dienstgeber zugrunde zu legen war.Soweit sich die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen hingegen auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 bezieht, ist vorauszuschicken, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodass – im Hinblick auf die genannten Personen und Beschäftigungszeiträume – die Versicherungspflicht der betreffenden Personen als Dienstnehmer in Bezug auf den BF als Dienstgeber zugrunde zu legen war. Die Voraussetzungen einer Beitragsnachverrechnung sind daher insoweit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen war allerdings, ob der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entgegenstehende Umstände vorliegen: Im Hinblick auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand des Eintritts der Feststellungs- und Einforderungsverjährung ist daher Folgendes auszuführen:
1 erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird
Abs. 1 vierter Satz leg. cit. durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. So wird die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (GPLA) unterbrochen. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (vgl. VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0120; VwGH vom 7.9.2017, Ra 2014/08/0060; siehe auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 13). Von 1.8.2012 bis 12.9.2012 fand im Zuge einer GPLA im Betrieb des BF eine Sozialversicherungsprüfung
ASVG statt, welche zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts führt. Fallbezogen ist – ungeachtet dessen – aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes mit der Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 unterbrochen wurde und in der Folge neu zu laufen begann (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 2). Nach dieser Kontrolle wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2013 ein Beitragszuschlag
Vm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Spätestens nach Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Klärung der Versicherungspflicht an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014 war bis zur Erlassung (Rechtskraft) des Versicherungspflichtbescheides vom 16.7.2015 ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht anhängig; während dieser Zeit war die Verjährung in Bezug auf diese Dienstnehmer
1 letzter Satz ASVG gehemmt. Auch wenn die Verjährungsfrist sodann lediglich mit ihrer restlichen Dauer weiterlief (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 14, mN aus der Judikatur des VwGH), konnte die Feststellungsverjährung nicht eintreten, weil bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen vom 4.11.2016 ein Gesamtzeitraum von drei Jahren nicht verstrichen ist. Es kommt daher im konkreten Fall auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob sich die Verjährungsfrist
1 zweiter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat.
Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird
Absatz eins, vierter Satz leg. cit. durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. So wird die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (GPLA) unterbrochen. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht vergleiche VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0120; VwGH vom 7.9.2017, Ra 2014/08/0060; siehe auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 68, ASVG, Rz 13). Von 1.8.2012 bis 12.9.2012 fand im Zuge einer GPLA im Betrieb des BF eine Sozialversicherungsprüfung
Paragraph 41 a, ASVG statt, welche zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts führt. Fallbezogen ist – ungeachtet dessen – aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes mit der Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 unterbrochen wurde und in der Folge neu zu laufen begann vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 68, ASVG, Rz 2). Nach dieser Kontrolle wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2013 ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Spätestens nach Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Klärung der Versicherungspflicht an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014 war bis zur Erlassung (Rechtskraft) des Versicherungspflichtbescheides vom 16.7.2015 ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht anhängig; während dieser Zeit war die Verjährung in Bezug auf diese Dienstnehmer
Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG gehemmt. Auch wenn die Verjährungsfrist sodann lediglich mit ihrer restlichen Dauer weiterlief vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 68, ASVG, Rz 14, mN aus der Judikatur des VwGH), konnte die Feststellungsverjährung nicht eintreten, weil bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen vom 4.11.2016 ein Gesamtzeitraum von drei Jahren nicht verstrichen ist. Es kommt daher im konkreten Fall auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob sich die Verjährungsfrist
Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat. Der Eintritt der Verjährung des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden nach § 68 Abs. 2 ASVG war ebenso wenig erkennbar:Der Eintritt der Verjährung des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG war ebenso wenig erkennbar: Im Streitfall kann ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt sohin frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde/Revision an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen (VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0036; vom 15.10.2014, 2012/08/0220). Da der Bescheid der belangten Behörde über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen im hier gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogen wurde, konnte die Einforderungsverjährung mangels "festgestellter Beitragsschulden" bisher nicht eintreten.Im Streitfall kann ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt sohin frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde/Revision an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen (VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0036; vom 15.10.2014, 2012/08/0220). Da der Bescheid der belangten Behörde über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen im hier gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogen wurde, konnte die Einforderungsverjährung mangels "festgestellter Beitragsschulden" bisher nicht eintreten. Die Voraussetzungen einer Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen sind daher – soweit sich diese auf den Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , bezieht – dem Grunde nach erfüllt.Die Voraussetzungen einer Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen sind daher – soweit sich diese auf den Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , bezieht – dem Grunde nach erfüllt. Dennoch war gegenständlich mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor: Die belangte Behörde ist bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen ausschließlich von dem vom BF an Herrn L. ausbezahlten Entgelt und dem Herrn F. gebührenden kollektivvertraglichen Monatslohn ausgegangen. Zu der – für die Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge wesentlichen – Frage des Entgelts, welches Herr F. im Zeitraum der gegenständlichen Beschäftigung von Herrn L. bezogen hat, setzte die belangte Behörde hingegen keine Ermittlungsschritte. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, dieses – einerseits geleistete und andererseits empfangene – Entgelt hinsichtlich beider Dienstnehmer entsprechend in Ansatz zu bringen und schließlich bei der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen in Bezug auf den BF zu berücksichtigen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Beitragsgrundlagen ohne Berücksichtigung des von Herrn L. an Herrn F. geleisteten Entgelts zu ermitteln, war damit nicht zur Feststellung der maßgeblichen Beitragsgrundlagen tauglich, sondern ist eine – erstmalige – Ermittlung der Beitragsgrundlagen unter Auseinandersetzung mit dem solcherart geleisteten Entgelt sowie eine umfassende Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen erforderlich. Die belangte Behörde hat es auf diese Weise unterlassen, die maßgeblichen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben.Die belangte Behörde hat es auf diese Weise unterlassen, die maßgeblichen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben. Damit hat die belangte Behörde – im Ergebnis – notwendige Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nur grob mangelhaft ermittelt. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten (vgl. dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr – eingedenk der allesamt noch zu ermittelnden Beitragsgrundlagen sowie Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen – das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten vergleiche dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr – eingedenk der allesamt noch zu ermittelnden Beitragsgrundlagen sowie Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen – das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde
GVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist.Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen, nämlich einerseits zur Frage der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf, eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen, nämlich einerseits zur Frage der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf, eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2004767.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.