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{'item': 'L503 2004767-2'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 41a§ 59§ 4§ 113§ 6§ 17Art. 130§ 33§ 34§ 35§ 44§ 49§ 58§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlL503 2004767-2 Spruch, L503 2004767-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "SGKK" bzw. ÖGK") aus, dass im Zuge zweier Sozialversicherungsprüfungen

§ 41a

ASVG sowie einer Sozialversicherungserhebung im Anschluss an eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei im Betrieb des XXXX (im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF werde als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139.342,35 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.770,71 – gesamt sohin EUR 147.113,06 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Der BF werde zudem als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG in der Höhe von EUR 36.998,60 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 vorgeschriebenen Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG in der Höhe von EUR 653,77 – gesamt sohin EUR 37.652,37 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte – Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, GZ: XXXX , den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 4.11.2016, GZ: XXXX , die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, den Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den Prüfbericht vom 25.9.2012, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "SGKK" bzw. ÖGK") aus, dass im Zuge zweier Sozialversicherungsprüfungen

Paragraph 41 a, ASVG sowie einer Sozialversicherungserhebung im Anschluss an eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei im Betrieb des römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF werde als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139.342,35 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 7.770,71 – gesamt sohin EUR 147.113,06 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Der BF werde zudem als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016 vorgeschriebenen Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 36.998,60 sowie die mit dem Prüfbericht vom 25.9.2012 vorgeschriebenen Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 653,77 – gesamt sohin EUR 37.652,37 – an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – im Einzelnen genannte – Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, GZ: römisch 40 , den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 4.11.2016, GZ: römisch 40 , die Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, den Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den Prüfbericht vom 25.9.2012, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellt worden sei, dass XXXX (im Folgenden kurz: "Herr L.") vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und XXXX (im Folgenden kurz: "Herr F.") vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus seien im Zuge der Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des Dienstgebers Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. XXXX , angeführten Dienstnehmer Herrn L., XXXX (im Folgenden kurz: "Herr P.") und XXXX (im Folgenden kurz: "Herr S.") betreffend festgestellt worden. Mit diesem Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung

§ 4Abs.

2 ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die für den Dienstgeber als Paketzusteller tätig gewesenen Mitarbeiten seien als Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG eingestuft und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage hinsichtlich Herrn L., Herrn P. und Herrn S. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Die Beitragsgrundlage für Herrn F. sei unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohnes ermittelt worden. Bei der Nachverrechnung sei der Auszahlungsbetrag als Bruttobezug zur Anwendung gebracht worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei den Prüfungsunterlagen beiliegenden Dokumenten, nämlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2012, dem Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, dem Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den einzelnen Rechnungen zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen für die Mitarbeiter erfolgt, die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die sich daraus ergebenen Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen; die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellt worden sei, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr L.") vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 und römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr F.") vom 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Darüber hinaus seien im Zuge der Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des Dienstgebers Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. römisch 40 , angeführten Dienstnehmer Herrn L., römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr P.") und römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr S.") betreffend festgestellt worden. Mit diesem Versicherungspflichtbescheid sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid namentlich angeführten Personen zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die für den Dienstgeber als Paketzusteller tätig gewesenen Mitarbeiten seien als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eingestuft und die Lohnabgaben nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage hinsichtlich Herrn L., Herrn P. und Herrn S. sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Die Beitragsgrundlage für Herrn F. sei unter Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Monatslohnes ermittelt worden. Bei der Nachverrechnung sei der Auszahlungsbetrag als Bruttobezug zur Anwendung gebracht worden. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei den Prüfungsunterlagen beiliegenden Dokumenten, nämlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2012, dem Prüfbericht vom 25.9.2012, der Beitragsabrechnung vom 11.7.2016, dem Prüfbericht vom 12.7.2016 sowie den einzelnen Rechnungen zu entnehmen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen für die Mitarbeiter erfolgt, die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die sich daraus ergebenen Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen; die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden.

  1. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 2.12.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Verweisung auf den noch nicht rechtskräftigen Bescheid XXXX und den Bescheid XXXX eine Begründung des Zahlungsbescheids nicht zu ersetzen vermöge und der angefochtene Bescheid als völlig unbegründet zu betrachten sei. Hinsichtlich des Verweises auf den Feststellungsbescheid XXXX seien die Ansprüche verjährt und könnten nicht geltend gemacht werden. Es sei binnen zwei Jahren ab Antrag auf Erlassung eines Bescheids keine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt und kein Bescheid erlassen worden. Es sei auch keine Hemmung eingetreten. Damit sei infolge der Untätigkeit der belangten Behörde für den Prüfungszeitraum bis 15.7.2013 die Einforderungsverjährung eingetreten. Für die Jahre 2010 bis 2013 sei aber auch die Feststellungsverjährung eingetreten. Dem Bescheid seien weder genaue Prüfungsdaten noch Details über die vorgeschriebenen Beträge zu entnehmen; derartige Unterlagen seien nicht zugestellt worden. Da der belangten Behörde bereits seit vielen Jahren bekannt sei, auf welche Art und Weise eine Abrechnung erfolge und dies unbeanstandet geblieben sei, sei die Vorgangsweise auch in der Zukunft für den Dienstgeber als unverschuldet anzusehen. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass kein Sorgfaltsverstoß der Partei vorliege und habe sich damit die Feststellungsverjährungsfrist nicht auf fünf Jahre verlängert. Ferner lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, welche Beiträge für genau welchen Zeitraum und welchen Dienstnehmer vorgeschrieben würden. Darüber hinaus lasse sich die Zinsstaffel nicht errechnen und seien die Zinsen in keiner Weise nachvollziehbar. Die einzelnen Beiträge seien für alle Zeiträume falsch berechnet, die Beitragsgrundlagen für alle Personen und alle Zeiträume unrichtig angenommen, die Zinshöhe und Zinsstaffel seien rechnerisch falsch und für falsche Zeiträume angenommen. Es seien entgegen den Ausführungen im Bescheid nicht die tatsächlich ausbezahlten Entgelte, sondern höhere Beträge herangezogen worden. Die tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht. Es würden diesbezüglich rechtskräftige Bescheide der Finanzbehörden vorliegen, welche Bindungswirkung gegenüber der belangten Behörde entfalten würden. Auch die Bescheide der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, mit welchen den Subunternehmern des Beschwerdeführers SV-Beiträge vorgeschrieben worden seien, würden Bindungswirkung entfalten, sodass ohne vorherige Aufhebung dieser Bescheide eine Beitragsfestsetzung über diese bereits bezahlten Beträge unzulässig sei. Weitere Ausführungen richteten sich gegen die Versicherungspflicht der im Bescheid angeführten Personen. Tatsächlich bestehe kein Zahlungsanspruch der belangten Behörde.
  2. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 2.12.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Verweisung auf den noch nicht rechtskräftigen Bescheid römisch 40 und den Bescheid römisch 40 eine Begründung des Zahlungsbescheids nicht zu ersetzen vermöge und der angefochtene Bescheid als völlig unbegründet zu betrachten sei. Hinsichtlich des Verweises auf den Feststellungsbescheid römisch 40 seien die Ansprüche verjährt und könnten nicht geltend gemacht werden. Es sei binnen zwei Jahren ab Antrag auf Erlassung eines Bescheids keine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt und kein Bescheid erlassen worden. Es sei auch keine Hemmung eingetreten. Damit sei infolge der Untätigkeit der belangten Behörde für den Prüfungszeitraum bis 15.7.2013 die Einforderungsverjährung eingetreten. Für die Jahre 2010 bis 2013 sei aber auch die Feststellungsverjährung eingetreten. Dem Bescheid seien weder genaue Prüfungsdaten noch Details über die vorgeschriebenen Beträge zu entnehmen; derartige Unterlagen seien nicht zugestellt worden. Da der belangten Behörde bereits seit vielen Jahren bekannt sei, auf welche Art und Weise eine Abrechnung erfolge und dies unbeanstandet geblieben sei, sei die Vorgangsweise auch in der Zukunft für den Dienstgeber als unverschuldet anzusehen. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass kein Sorgfaltsverstoß der Partei vorliege und habe sich damit die Feststellungsverjährungsfrist nicht auf fünf Jahre verlängert. Ferner lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, welche Beiträge für genau welchen Zeitraum und welchen Dienstnehmer vorgeschrieben würden. Darüber hinaus lasse sich die Zinsstaffel nicht errechnen und seien die Zinsen in keiner Weise nachvollziehbar. Die einzelnen Beiträge seien für alle Zeiträume falsch berechnet, die Beitragsgrundlagen für alle Personen und alle Zeiträume unrichtig angenommen, die Zinshöhe und Zinsstaffel seien rechnerisch falsch und für falsche Zeiträume angenommen. Es seien entgegen den Ausführungen im Bescheid nicht die tatsächlich ausbezahlten Entgelte, sondern höhere Beträge herangezogen worden. Die tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht. Es würden diesbezüglich rechtskräftige Bescheide der Finanzbehörden vorliegen, welche Bindungswirkung gegenüber der belangten Behörde entfalten würden. Auch die Bescheide der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, mit welchen den Subunternehmern des Beschwerdeführers SV-Beiträge vorgeschrieben worden seien, würden Bindungswirkung entfalten, sodass ohne vorherige Aufhebung dieser Bescheide eine Beitragsfestsetzung über diese bereits bezahlten Beträge unzulässig sei. Weitere Ausführungen richteten sich gegen die Versicherungspflicht der im Bescheid angeführten Personen. Tatsächlich bestehe kein Zahlungsanspruch der belangten Behörde.
  3. Am 3.2.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Aktenvorlage führte die belangte Behörde zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen ergänzend aus, dass die Versicherungspflicht von Herrn P., anders als im Bescheid fälschlicherweise ausgeführt, von 9.5.2011 bis 31.8.2012 festgestellt worden sei. Ein Bescheidantrag hinsichtlich Herrn P. sei nie gestellt worden sei, es sei lediglich um Nachsicht hinsichtlich der Zinsvorschreibung ersucht und die Zahlungspflicht für die Zinsen zugestanden worden. Der Antrag auf Zinserlass sei abgewiesen worden. Der Verweis auf den noch nicht rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid XXXX sei zulässig. Feststellungsverjährung sei nicht eingetreten, die belangte Behörde sei nach einer Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 18.7.2013 aktiv geworden und habe einen Beitragszuschlagbescheid erlassen und Personen einvernommen. Diese Handlungen würden zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Darüber hinaus sei ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Beitragszuschlagbescheid anhängig gewesen, welches zu einer Hemmung der Verjährung geführt habe. Im vorliegenden Fall gelte die fünfjährige Verjährungsfrist, da der Dienstgeber keine bzw. unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen gemacht habe. Der Bescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen; eine Einforderungsverjährung liege nicht vor, da der Bescheid aus dem Jahr 2015 stamme. Der (nunmehr angefochtene, Anm.) Beitragspflichtbescheid verweise auf die zugrunde liegenden Versicherungspflichtbescheide, die Beitragsabrechnung sowie die Prüfberichte. Dieser Verweis sei zulässig und seien die jeweils betroffenen Dienstnehmer, die nachverrechneten Versicherungszeiten sowie die jeweiligen Beträge im Detail angeführt. Die Höhe der Zinsen sei gesetzlich festgelegt; die Berechnungsdetails seien den im Bescheid genannten Unterlagen zu entnehmen. Die konkrete Berechnung sei unter Zuhilfenahme eines entsprechenden EDV-Programmes erfolgt, Berechnungsfehler seien ausgeschlossen. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen sei auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Entgelte, erhöht um das Ausfallsentgelt der Nichtleistungszeiten für Urlaub und Feiertage, erfolgt und seien diese zeitraumbezogen erfasst worden. Bei den Beitragsgrundlagen seien die Nettorechnungsbeträge herangezogen worden, die Umsatzsteuer sei nicht in die Beitragsgrundlage miteinbezogen worden. Weitere Ausführungen erläuterten die Berechnung näher. Der Prüfer habe die Prüfergebnisse sowohl bei einer Zwischenbesprechung mit dem Steuerberater und Dienstgeber als auch bei der Schlussbesprechung im Detail dargelegt und auch erläutert, wie die Berechnung erfolge. Eine Bindungswirkung an nicht näher bezeichnete Bescheide der Finanzbehörden liege nicht vor, auch allfällige bereits bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft eingezahlte Beiträge würden die hier gegenständliche Versicherungs- und Beitragspflicht nicht tangieren (OZ 1).
  4. Am 3.2.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Aktenvorlage führte die belangte Behörde zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen ergänzend aus, dass die Versicherungspflicht von Herrn P., anders als im Bescheid fälschlicherweise ausgeführt, von 9.5.2011 bis 31.8.2012 festgestellt worden sei. Ein Bescheidantrag hinsichtlich Herrn P. sei nie gestellt worden sei, es sei lediglich um Nachsicht hinsichtlich der Zinsvorschreibung ersucht und die Zahlungspflicht für die Zinsen zugestanden worden. Der Antrag auf Zinserlass sei abgewiesen worden. Der Verweis auf den noch nicht rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid römisch 40 sei zulässig. Feststellungsverjährung sei nicht eingetreten, die belangte Behörde sei nach einer Anzeige des Finanzamtes römisch 40 vom 18.7.2013 aktiv geworden und habe einen Beitragszuschlagbescheid erlassen und Personen einvernommen. Diese Handlungen würden zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Darüber hinaus sei ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Beitragszuschlagbescheid anhängig gewesen, welches zu einer Hemmung der Verjährung geführt habe. Im vorliegenden Fall gelte die fünfjährige Verjährungsfrist, da der Dienstgeber keine bzw. unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen gemacht habe. Der Bescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen; eine Einforderungsverjährung liege nicht vor, da der Bescheid aus dem Jahr 2015 stamme. Der (nunmehr angefochtene, Anmerkung Beitragspflichtbescheid verweise auf die zugrunde liegenden Versicherungspflichtbescheide, die Beitragsabrechnung sowie die Prüfberichte. Dieser Verweis sei zulässig und seien die jeweils betroffenen Dienstnehmer, die nachverrechneten Versicherungszeiten sowie die jeweiligen Beträge im Detail angeführt. Die Höhe der Zinsen sei gesetzlich festgelegt; die Berechnungsdetails seien den im Bescheid genannten Unterlagen zu entnehmen. Die konkrete Berechnung sei unter Zuhilfenahme eines entsprechenden EDV-Programmes erfolgt, Berechnungsfehler seien ausgeschlossen. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen sei auf Basis der tatsächlich ausbezahlten Entgelte, erhöht um das Ausfallsentgelt der Nichtleistungszeiten für Urlaub und Feiertage, erfolgt und seien diese zeitraumbezogen erfasst worden. Bei den Beitragsgrundlagen seien die Nettorechnungsbeträge herangezogen worden, die Umsatzsteuer sei nicht in die Beitragsgrundlage miteinbezogen worden. Weitere Ausführungen erläuterten die Berechnung näher. Der Prüfer habe die Prüfergebnisse sowohl bei einer Zwischenbesprechung mit dem Steuerberater und Dienstgeber als auch bei der Schlussbesprechung im Detail dargelegt und auch erläutert, wie die Berechnung erfolge. Eine Bindungswirkung an nicht näher bezeichnete Bescheide der Finanzbehörden liege nicht vor, auch allfällige bereits bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft eingezahlte Beiträge würden die hier gegenständliche Versicherungs- und Beitragspflicht nicht tangieren (OZ 1).
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.3.2020 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde den rechtsfreundlichen Vertretern des BF zur Kenntnis gebracht und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  6. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 30.3.2020 wendete sich der BF im Wesentlichen gegen die Feststellung der Versicherungspflicht. Zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen wurde ausgeführt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid die im Spruch dargestellten Beträge nicht objektivieren ließen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Bemessungsgrundlagen für welchen Zeitraum sich welche Sozialversicherungsbeiträge errechnen würden. Auch lasse sich aus dem Bescheid nicht abschließend überprüfen, in welchem Umfang verjährte Beiträge vorgeschrieben worden seien. Woher die Beitragssätze abgeleitet würden, bleibe im Bescheid völlig unklar. Der angefochtene Bescheid sei damit nicht nachvollziehbar und einer Überprüfung nicht zugänglich. Die Begründung eines Bescheids, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, sei einer nachträglichen Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlege, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrags errechne. Ein Verweis auf nicht zugestellte Beilagen und Unterlagen sei unzulässig.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020, L503 2004767-2/7E, wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020, L503 2004767-2/7E, wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2022, Ra 2020/08/0109-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung der mitbeteiligten Parteien und der Eigenschaft des BF als Dienstgeber gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2022, Ra 2020/08/0109-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung der mitbeteiligten Parteien und der Eigenschaft des BF als Dienstgeber gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.1.2023 im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters, ferner der mitbeteiligten Partei Herrn L. sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die mitbeteiligten Parteien Herr P. und Herr S. sowie der Zeuge XXXX (im Folgenden kurz: "Herr F.") erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden der BF und Herr L. als Parteien einvernommen. Die Verhandlung wurde unter Berücksichtigung der Bekanntgabe des BF mit Schriftsatz vom 23.11.2022 (OZ 18) unter Heranziehung von Dolmetscherinnen für die Sprachen Rumänisch, Bulgarisch und Serbokroatisch durchgeführt. Die Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch wurde – infolge Nichterscheinens von Herrn P. und Herrn S. zur Verhandlung – vorzeitig entlassen (OZ 23).
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.1.2023 im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters, ferner der mitbeteiligten Partei Herrn L. sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die mitbeteiligten Parteien Herr P. und Herr S. sowie der Zeuge römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr F.") erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden der BF und Herr L. als Parteien einvernommen. Die Verhandlung wurde unter Berücksichtigung der Bekanntgabe des BF mit Schriftsatz vom 23.11.2022 (OZ 18) unter Heranziehung von Dolmetscherinnen für die Sprachen Rumänisch, Bulgarisch und Serbokroatisch durchgeführt. Die Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch wurde – infolge Nichterscheinens von Herrn P. und Herrn S. zur Verhandlung – vorzeitig entlassen (OZ 23).
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.1.2023 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Woche jene Person von D. namhaft zu machen, mit der er in der verfahrensgegenständlichen Zeit die (System)-Verträge abgeschlossen bzw. die zu fahrenden Touren vereinbart habe. Für den Fall, dass sich das Vertragsverhältnis des BF mit D. auch aktuell noch ähnlich wie seinerzeit darstellen sollte, wurde der BF ersucht, allenfalls auch jene Person von D. namhaft zu machen, mit der er aktuell (System)-Verträge abschließe bzw. die zu fahrenden Touren vereinbare. Weiters wurde der BF aufgefordert, allfällige Beweismittel für sein Vorbringen, wonach er alle seine Einkünfte weitergegeben habe, vorzulegen und diese Beweismittel konkret zu erläutern (OZ 24).
  7. Mit Schriftsatz vom 26.1.2023 gab der BF als Zeugen Herrn XXXX (im Folgenden kurz: "Herr O.") bekannt (OZ 26).
  8. Mit Schriftsatz vom 26.1.2023 gab der BF als Zeugen Herrn römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr O.") bekannt (OZ 26).
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.2.2023 im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die mitbeteiligten Parteien erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung – hinsichtlich Herrn P. mittels Ladungsbeschlusses samt Androhung einer Zwangsstrafe (OZ 25) – nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Zeugen Herr F. und Herr O. einvernommen. Die Verhandlung wurde unter Heranziehung von Dolmetschern für die Sprachen Rumänisch, Bulgarisch und Serbokroatisch durchgeführt. Die Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch wurde – infolge Nichterscheinens von Herrn P. und Herrn S. zur Verhandlung – vorzeitig entlassen. Der BF legte in der Verhandlung eine Urkunde vor (OZ 31). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Das Finanzamt XXXX führte ab 1.8.2012 im Betrieb des BF eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) mit Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2011 durch. Am 12.9.2012 fand in Anwesenheit der steuerlichen Vertretung des BF eine Schlussbesprechung statt. Herr P. wurde für den Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.12.2011 als Dienstnehmer des BF qualifiziert und wurden dem BF entsprechende Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen nachverrechnet. Ein Bescheidantrag wurde nicht gestellt; ein Antrag auf Erlassung bzw. Herabsetzung der Verzugszinsen wurde abgewiesen.1.
  12. Das Finanzamt römisch 40 führte ab 1.8.2012 im Betrieb des BF eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) mit Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2011 durch. Am 12.9.2012 fand in Anwesenheit der steuerlichen Vertretung des BF eine Schlussbesprechung statt. Herr P. wurde für den Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.12.2011 als Dienstnehmer des BF qualifiziert und wurden dem BF entsprechende Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen nachverrechnet. Ein Bescheidantrag wurde nicht gestellt; ein Antrag auf Erlassung bzw. Herabsetzung der Verzugszinsen wurde abgewiesen. 1.
  13. Nach einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2013, Zl. XXXX , ein Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014, GZ: L501 2004767-1/5E, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit – zur Klärung der Versicherungspflicht – an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.2. Nach einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2013, Zl. römisch 40 , ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014, GZ: L501 2004767-1/5E, wurde dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit – zur Klärung der Versicherungspflicht – an die belangte Behörde zurückverwiesen. 1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, Zl. XXXX , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , wurde dem BF neuerlich ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem BF neuerlich ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben. 1.

  1. Ab dem 26.4.2016 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag) führte die belangte Behörde im Betrieb des BF eine GPLA mit Prüfzeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2014 durch. Am 30.5.2016 fand in Anwesenheit des BF und seiner steuerlichen Vertretung eine Zwischenbesprechung statt. Im Vorfeld der Zwischenbesprechung wurden der steuerlichen Vertretung des BF eine Aufstellung der nachverrechneten Personen samt Beitrags- und Bemessungsgrundlagen sowie eine jährliche Aufteilung der Nachverrechnungen pro Person übermittelt. Nach der Zwischenbesprechung erstattete der BF mit Schreiben vom 23.6.2016 eine Stellungnahme. Am 7.7.2016 fand – wiederum in Anwesenheit des BF und seiner steuerlichen Vertretung – eine Schlussbesprechung statt. 1.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.2016, Zl. XXXX , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 sowie von Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014 aufgrund einer jeweils für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit festgestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/43E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung insbesondere zugrunde, dass es dem BF an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG mangelt. Darüber hinaus fand das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine – bewusste und gewollte – Tätigkeit von Herrn F. für den BF und stellte fest, dass Herr F. die Rechnungen für seine Tätigkeit an Herrn L. stellte und von diesem ein Entgelt bezog.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/43E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung insbesondere zugrunde, dass es dem BF an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG mangelt. Darüber hinaus fand das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine – bewusste und gewollte – Tätigkeit von Herrn F. für den BF und stellte fest, dass Herr F. die Rechnungen für seine Tätigkeit an Herrn L. stellte und von diesem ein Entgelt bezog. 1.6. Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Sozialversicherungsbeträgen und Verzugszinsen bezieht sich einerseits auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013, und andererseits auf die mit – dem nunmehr ersatzlos behobenen – Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. XXXX , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 und Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014.1.6. Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung von Sozialversicherungsbeträgen und Verzugszinsen bezieht sich einerseits auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013, und andererseits auf die mit – dem nunmehr ersatzlos behobenen – Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. römisch 40 , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 und Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.

  1. 1.
  2. Die belangte Behörde hat notwendige Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nur grob mangelhaft ermittelt; ein brauchbarer Sachverhalt liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Insbesondere hat die belangte Behörde keine Ermittlungsschritte zu der Frage des Entgelts, welches Herr F. im Zeitraum seiner Beschäftigung von Herrn L. bezogen hat, gesetzt. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, dieses – einerseits geleistete und andererseits empfangene – Entgelt hinsichtlich beider Dienstnehmer entsprechend in Ansatz zu bringen und schließlich bei der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen in Bezug auf den BF zu berücksichtigen; stattdessen hat die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen – ohne Berücksichtigung des von Herrn L. an Herrn F. geleisteten Entgelts – ausschließlich unter Zugrundelegung des vom BF an Herrn L. ausbezahlten Entgelts und des Herrn F. gebührenden kollektivvertraglichen Monatslohns ermittelt. Die belangte Behörde hat es auf diese Weise unterlassen, die maßgeblichen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 vorzuschreiben.Die belangte Behörde hat es auf diese Weise unterlassen, die maßgeblichen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 vorzuschreiben.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.1.2023 und 20.2.2023 und das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/43E. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor. Der Gang des erstinstanzlichen Verfahrens und die ergangenen behördlichen Entscheidungen sind im Verwaltungsakt der belangten Behörde dokumentiert und nicht strittig. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag beruhen unmittelbar auf dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis. Zur Feststellung, dass die belangte Behörde relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.
  4. verwiesen.Zur Feststellung, dass die belangte Behörde relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.
  5. verwiesen. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: 3.2.1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

§ 4Abs.

1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 34Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 58Abs.

1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.

Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.

Absatz 2, leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

§ 59Abs.

1 erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

§ 6Abs.

1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 68Abs.

2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Paragraph 68, Absatz 2, ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. 3.2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zu Spruchpunkt A.I.): Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen bezieht sich teilweise auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. XXXX , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 und Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.2014.Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen bezieht sich teilweise auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 4.11.2016, Zl. römisch 40 , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Herrn L. im Zeitraum von 16.7.2013 bis 30.6.2014, von Herrn P. im Zeitraum von 9.5.2011 bis 31.8.2012 und Herrn S. im Zeitraum von 30.1.2012 bis 31.5.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/43E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Die Versicherungspflicht der von der belangten Behörde als Dienstnehmer qualifizierten Personen Herr L., Herr P. und Herr S. in Bezug auf den BF als Dienstgeber war – mangels Dienstgebereigenschaft des BF im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG – zu verneinen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2146568-1/43E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Die Versicherungspflicht der von der belangten Behörde als Dienstnehmer qualifizierten Personen Herr L., Herr P. und Herr S. in Bezug auf den BF als Dienstgeber war – mangels Dienstgebereigenschaft des BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG – zu verneinen. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen in Bezug auf den BF aber nicht vorliegen (vgl. insb. § 58 Abs. 2 ASVG), war der angefochtene Bescheid – insoweit – ersatzlos zu beheben.Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen in Bezug auf den BF aber nicht vorliegen vergleiche insb. Paragraph 58, Absatz 2, ASVG), war der angefochtene Bescheid – insoweit – ersatzlos zu beheben. 3.3.
  4. Zu Spruchpunkt A.II.): Soweit sich die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen hingegen auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und Abs. 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 bezieht, ist vorauszuschicken, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodass – im Hinblick auf die genannten Personen und Beschäftigungszeiträume – die Versicherungspflicht der betreffenden Personen als Dienstnehmer in Bezug auf den BF als Dienstgeber zugrunde zu legen war.Soweit sich die verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen hingegen auf die mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn L. im Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 sowie von Herrn F. im Zeitraum von 24.6.2013 bis 15.7.2013 bezieht, ist vorauszuschicken, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, sodass – im Hinblick auf die genannten Personen und Beschäftigungszeiträume – die Versicherungspflicht der betreffenden Personen als Dienstnehmer in Bezug auf den BF als Dienstgeber zugrunde zu legen war. Die Voraussetzungen einer Beitragsnachverrechnung sind daher insoweit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen war allerdings, ob der Erlassung des gegenständlichen Bescheides entgegenstehende Umstände vorliegen: Im Hinblick auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand des Eintritts der Feststellungs- und Einforderungsverjährung ist daher Folgendes auszuführen:

§ 68Abs.

1 erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird

Abs. 1 vierter Satz leg. cit. durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. So wird die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (GPLA) unterbrochen. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (vgl. VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0120; VwGH vom 7.9.2017, Ra 2014/08/0060; siehe auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 13). Von 1.8.2012 bis 12.9.2012 fand im Zuge einer GPLA im Betrieb des BF eine Sozialversicherungsprüfung

§ 41a

ASVG statt, welche zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts führt. Fallbezogen ist – ungeachtet dessen – aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes mit der Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 unterbrochen wurde und in der Folge neu zu laufen begann (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 2). Nach dieser Kontrolle wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2013 ein Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Spätestens nach Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Klärung der Versicherungspflicht an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014 war bis zur Erlassung (Rechtskraft) des Versicherungspflichtbescheides vom 16.7.2015 ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht anhängig; während dieser Zeit war die Verjährung in Bezug auf diese Dienstnehmer

§ 68Abs.

1 letzter Satz ASVG gehemmt. Auch wenn die Verjährungsfrist sodann lediglich mit ihrer restlichen Dauer weiterlief (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 68 ASVG, Rz 14, mN aus der Judikatur des VwGH), konnte die Feststellungsverjährung nicht eintreten, weil bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen vom 4.11.2016 ein Gesamtzeitraum von drei Jahren nicht verstrichen ist. Es kommt daher im konkreten Fall auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob sich die Verjährungsfrist

§ 68Abs.

1 zweiter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat.

Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird

Absatz eins, vierter Satz leg. cit. durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. So wird die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (GPLA) unterbrochen. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht vergleiche VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0120; VwGH vom 7.9.2017, Ra 2014/08/0060; siehe auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 68, ASVG, Rz 13). Von 1.8.2012 bis 12.9.2012 fand im Zuge einer GPLA im Betrieb des BF eine Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a, ASVG statt, welche zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts führt. Fallbezogen ist – ungeachtet dessen – aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Verjährung des Feststellungsrechtes mit der Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 15.7.2013 unterbrochen wurde und in der Folge neu zu laufen begann vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 68, ASVG, Rz 2). Nach dieser Kontrolle wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2013 ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben, weil er hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn L. und Herrn F. gegen die Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Spätestens nach Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Klärung der Versicherungspflicht an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014 war bis zur Erlassung (Rechtskraft) des Versicherungspflichtbescheides vom 16.7.2015 ein Verfahren in Verwaltungssachen über die Versicherungspflicht anhängig; während dieser Zeit war die Verjährung in Bezug auf diese Dienstnehmer

Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG gehemmt. Auch wenn die Verjährungsfrist sodann lediglich mit ihrer restlichen Dauer weiterlief vergleiche Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 68, ASVG, Rz 14, mN aus der Judikatur des VwGH), konnte die Feststellungsverjährung nicht eintreten, weil bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen vom 4.11.2016 ein Gesamtzeitraum von drei Jahren nicht verstrichen ist. Es kommt daher im konkreten Fall auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob sich die Verjährungsfrist

Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz ASVG auf fünf Jahre verlängert hat. Der Eintritt der Verjährung des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden nach § 68 Abs. 2 ASVG war ebenso wenig erkennbar:Der Eintritt der Verjährung des Rechtes auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG war ebenso wenig erkennbar: Im Streitfall kann ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt sohin frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde/Revision an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen (VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0036; vom 15.10.2014, 2012/08/0220). Da der Bescheid der belangten Behörde über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen im hier gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogen wurde, konnte die Einforderungsverjährung mangels "festgestellter Beitragsschulden" bisher nicht eintreten.Im Streitfall kann ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt sohin frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde/Revision an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen (VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0036; vom 15.10.2014, 2012/08/0220). Da der Bescheid der belangten Behörde über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen im hier gegenständlichen Verfahren in Beschwerde gezogen wurde, konnte die Einforderungsverjährung mangels "festgestellter Beitragsschulden" bisher nicht eintreten. Die Voraussetzungen einer Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen sind daher – soweit sich diese auf den Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , bezieht – dem Grunde nach erfüllt.Die Voraussetzungen einer Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen sind daher – soweit sich diese auf den Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , bezieht – dem Grunde nach erfüllt. Dennoch war gegenständlich mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor: Die belangte Behörde ist bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen ausschließlich von dem vom BF an Herrn L. ausbezahlten Entgelt und dem Herrn F. gebührenden kollektivvertraglichen Monatslohn ausgegangen. Zu der – für die Höhe der Beitragsgrundlagen und Beiträge wesentlichen – Frage des Entgelts, welches Herr F. im Zeitraum der gegenständlichen Beschäftigung von Herrn L. bezogen hat, setzte die belangte Behörde hingegen keine Ermittlungsschritte. In weiterer Folge hat es die belangte Behörde unterlassen, dieses – einerseits geleistete und andererseits empfangene – Entgelt hinsichtlich beider Dienstnehmer entsprechend in Ansatz zu bringen und schließlich bei der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen in Bezug auf den BF zu berücksichtigen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Beitragsgrundlagen ohne Berücksichtigung des von Herrn L. an Herrn F. geleisteten Entgelts zu ermitteln, war damit nicht zur Feststellung der maßgeblichen Beitragsgrundlagen tauglich, sondern ist eine – erstmalige – Ermittlung der Beitragsgrundlagen unter Auseinandersetzung mit dem solcherart geleisteten Entgelt sowie eine umfassende Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen erforderlich. Die belangte Behörde hat es auf diese Weise unterlassen, die maßgeblichen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. XXXX , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben.Die belangte Behörde hat es auf diese Weise unterlassen, die maßgeblichen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen aufgrund der mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben. Damit hat die belangte Behörde – im Ergebnis – notwendige Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nur grob mangelhaft ermittelt. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten (vgl. dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr – eingedenk der allesamt noch zu ermittelnden Beitragsgrundlagen sowie Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen – das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten vergleiche dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr – eingedenk der allesamt noch zu ermittelnden Beitragsgrundlagen sowie Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen – das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, vor. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde

§ 28Abs. 3 letzter Satz Vw

GVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist.Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welche das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Hinzuweisen ist darauf, dass die Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen, nämlich einerseits zur Frage der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf, eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen, nämlich einerseits zur Frage der Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen und andererseits zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht mit einer kassatorischen Entscheidung vorgehen darf, eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2004767.2.00

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