4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "SGKK" bzw. ÖGK") aus, dass die in Anlage 1 bezeichneten Dienstnehmer aufgrund der für XXXX (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die damalige Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "SGKK" bzw. ÖGK") aus, dass die in Anlage 1 bezeichneten Dienstnehmer aufgrund der für römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen. Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF sei Inhaber eines Güterbeförderungsgewerbes und führe als Franchisenehmer im XXXX -(im Folgenden kurz: "D.")-System Kleintransporte (Paketzustellungen und -abholungen) durch. Der BF habe die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien XXXX (im Folgenden kurz: "Herr L."), XXXX (im Folgenden kurz: "Herr P.") und XXXX (im Folgenden kurz: "Herr S.") ohne rechtmäßige Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. Die genannten Personen seien jeweils aufgrund eines "Systemvertrags" für den BF tätig gewesen. Im Rahmen der Beschäftigung hätten diese drei Dienstnehmer von Montag bis Freitag für den BF die ihnen jeweils zugewiesene Tour zu fahren und dabei Abholungs- und Zustelldienste durchzuführen gehabt. Sie hätten täglich um 5:00 Uhr morgens beim D.-Depot zu sein und Pakete mit Anfahrtslisten zu übernehmen, sortieren, mittels der ihnen vom BF zur Verfügung gestellten D.-Scanner zu erfassen und in die Fahrzeuge zu laden gehabt. Die Dienstnehmer hätten nach den Vorgaben von D. beschriftete Fahrzeuge und die ihnen vom BF zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung sowie ein von D. ausgestelltes Namensschild, das sie als Fahrer des BF ausgewiesen habe, verwendet. Während der Arbeitszeit seien die Dienstnehmer für den Fall auftretender Probleme in telefonischem Kontakt mit dem BF gestanden, um diesem eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu ermöglichen. Diese Kontrollunterworfenheit sei auch durch die Scanneraufzeichnungen gegeben gewesen. Urlaube und Erkrankungen hätten sie dem Dienstgeber melden müssen und habe dieser die notwendigen Ersatzfahrer organisiert; die Dienstnehmer selbst hätten sich nicht um ihre Vertretung kümmern müssen. Eine freie Vertretungsmöglichkeit sei nicht gegeben und seien Konkurrenztätigkeiten praktisch ausgeschlossen gewesen. Die Entlohnung sei monatlich und pauschal in der gleichen Höhe erfolgt, unabhängig davon, wie viele Pakete zugestellt worden seien. Ein Ablehnungsrecht einzelner Aufträge sei zwar vertraglich geregelt, aber in Wirklichkeit nicht gelebt worden und wäre auch mit der Unternehmensorganisation des BF bzw. dem "System D." nicht vereinbar gewesen. Arbeitszeit, Arbeitsort (D.-Depot bzw. zu fahrende Route) und arbeitsbezogenes Verhalten seien vorgegeben gewesen und diese Vorgaben durch ein entsprechendes Überwachungs-, Berichts- und Sanktionssystem durchgesetzt worden. Im Hinblick auf die mitbeteiligten Parteien stellte die belangte Behörde fest, dass Herr L. vom 25.10.2010 bis 30.6.2014 für den BF gearbeitet habe; hinsichtlich des Zeitraumes vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 sei die Versicherungspflicht von Herrn L. bereits mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015 festgestellt worden. Seine Tätigkeit sei während der gesamten Vertragsdauer dieselbe gewesen. Die Beschäftigung und Entlohnung von Herrn L. sei teilweise abweichend vom Vertrag erfolgt. Herr P. habe vom 9.5.2011 bis 31.8.2012 für den BF gearbeitet. Im Zuge einer GPLA mit Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2011 sei Herr P. bereits für den Zeitraum vom 9.5.2011 bis 31.12.2011 unbeeinsprucht als Dienstnehmer qualifiziert worden. Die Tätigkeit von Herrn P. sei mit Ausnahme der Fahrstrecke ("Tour") ident mit den anderen Dienstnehmern gewesen und habe sich nur dadurch unterschieden, dass bei ihm zusätzlich eine leistungsorientierte Komponente in Form eines "Abholpaketes" zur Auszahlung gelangt sei. Herr P. sei ausschließlich für den BF tätig gewesen und durchgehend mit einem vom BF zur Verfügung gestellten Fahrzeug gefahren. Herr S. habe vom 30.1.2012 bis 31.5.2014 für den BF gearbeitet. Seine Tätigkeit sei mit Ausnahme der Fahrtstrecke ident mit der der anderen Dienstnehmer gewesen. Herr S. sei ausschließlich für den BF tätig gewesen.Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung mit Prüfzeitraum von 1.1.2010 bis 31.12.2014 im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF sei Inhaber eines Güterbeförderungsgewerbes und führe als Franchisenehmer im römisch 40 -(im Folgenden kurz: "D.")-System Kleintransporte (Paketzustellungen und -abholungen) durch. Der BF habe die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr L."), römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr P.") und römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr S.") ohne rechtmäßige Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt. Die genannten Personen seien jeweils aufgrund eines "Systemvertrags" für den BF tätig gewesen. Im Rahmen der Beschäftigung hätten diese drei Dienstnehmer von Montag bis Freitag für den BF die ihnen jeweils zugewiesene Tour zu fahren und dabei Abholungs- und Zustelldienste durchzuführen gehabt. Sie hätten täglich um 5:00 Uhr morgens beim D.-Depot zu sein und Pakete mit Anfahrtslisten zu übernehmen, sortieren, mittels der ihnen vom BF zur Verfügung gestellten D.-Scanner zu erfassen und in die Fahrzeuge zu laden gehabt. Die Dienstnehmer hätten nach den Vorgaben von D. beschriftete Fahrzeuge und die ihnen vom BF zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung sowie ein von D. ausgestelltes Namensschild, das sie als Fahrer des BF ausgewiesen habe, verwendet. Während der Arbeitszeit seien die Dienstnehmer für den Fall auftretender Probleme in telefonischem Kontakt mit dem BF gestanden, um diesem eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu ermöglichen. Diese Kontrollunterworfenheit sei auch durch die Scanneraufzeichnungen gegeben gewesen. Urlaube und Erkrankungen hätten sie dem Dienstgeber melden müssen und habe dieser die notwendigen Ersatzfahrer organisiert; die Dienstnehmer selbst hätten sich nicht um ihre Vertretung kümmern müssen. Eine freie Vertretungsmöglichkeit sei nicht gegeben und seien Konkurrenztätigkeiten praktisch ausgeschlossen gewesen. Die Entlohnung sei monatlich und pauschal in der gleichen Höhe erfolgt, unabhängig davon, wie viele Pakete zugestellt worden seien. Ein Ablehnungsrecht einzelner Aufträge sei zwar vertraglich geregelt, aber in Wirklichkeit nicht gelebt worden und wäre auch mit der Unternehmensorganisation des BF bzw. dem "System D." nicht vereinbar gewesen. Arbeitszeit, Arbeitsort (D.-Depot bzw. zu fahrende Route) und arbeitsbezogenes Verhalten seien vorgegeben gewesen und diese Vorgaben durch ein entsprechendes Überwachungs-, Berichts- und Sanktionssystem durchgesetzt worden. Im Hinblick auf die mitbeteiligten Parteien stellte die belangte Behörde fest, dass Herr L. vom 25.10.2010 bis 30.6.2014 für den BF gearbeitet habe; hinsichtlich des Zeitraumes vom 25.10.2010 bis 15.7.2013 sei die Versicherungspflicht von Herrn L. bereits mit Versicherungspflichtbescheid vom 16.7.2015 festgestellt worden. Seine Tätigkeit sei während der gesamten Vertragsdauer dieselbe gewesen. Die Beschäftigung und Entlohnung von Herrn L. sei teilweise abweichend vom Vertrag erfolgt. Herr P. habe vom 9.5.2011 bis 31.8.2012 für den BF gearbeitet. Im Zuge einer GPLA mit Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2011 sei Herr P. bereits für den Zeitraum vom 9.5.2011 bis 31.12.2011 unbeeinsprucht als Dienstnehmer qualifiziert worden. Die Tätigkeit von Herrn P. sei mit Ausnahme der Fahrstrecke ("Tour") ident mit den anderen Dienstnehmern gewesen und habe sich nur dadurch unterschieden, dass bei ihm zusätzlich eine leistungsorientierte Komponente in Form eines "Abholpaketes" zur Auszahlung gelangt sei. Herr P. sei ausschließlich für den BF tätig gewesen und durchgehend mit einem vom BF zur Verfügung gestellten Fahrzeug gefahren. Herr S. habe vom 30.1.2012 bis 31.5.2014 für den BF gearbeitet. Seine Tätigkeit sei mit Ausnahme der Fahrtstrecke ident mit der der anderen Dienstnehmer gewesen. Herr S. sei ausschließlich für den BF tätig gewesen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der Arbeitsort der Dienstnehmer durch die Vorgabe der konkret zu fahrenden Touren vom BF bestimmt gewesen sei. Durch zeitliche Vorgaben hinsichtlich Dienstbeginn bzw. tägliches Arbeitsende sei die Gestaltungsmöglichkeit über die Arbeitszeit praktisch nicht mehr vorhanden gewesen. Die Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens sei insbesondere durch die Scanner erfolgt. Die Dienstnehmer seien zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet gewesen, ihnen sei kein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugekommen. Darüber hinaus hätten sie Verhinderungen mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich mitzuteilen gehabt. Sie seien einer umfassenden Auskunfts- und Berichtspflicht und einem internen Sanktionssystem unterlegen. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber sei durch die vorgegebenen Arbeitszeiten und deren Umfang sowie eine umfassende Konkurrenzklausel praktisch unmöglich gewesen. Die zu erbringende Arbeitsleistung sei in einem hohen Maße durch Systemhandbücher determiniert worden; die Dispositionsfreiheit der Dienstnehmer sei in einem hohen Maße ausgeschlossen gewesen und hätten diese nicht langfristig unternehmerisch planen können. Die Dienstnehmer hätten sich gegenüber dem BF auf unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und sei es dem BF primär auf die Verfügungsmacht über die Arbeitskraft der Dienstnehmer, die in seinen Betrieb/in seine Betriebsstruktur eingegliedert gewesen seien, angekommen. Demgemäß sei die Bezahlung unabhängig vom tatsächlich erbrachten Arbeitsumfang erbracht worden. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien habe sich nicht von der Tätigkeit, welche die vom BF korrekt als Dienstnehmer angemeldeten Personen verrichtet hätten, unterschieden. Dem angefochtenen Bescheid war als Anlage 1 eine tabellarische Aufstellung beigefügt, in der die mitbeteiligten Parteien samt Sozialversicherungsnummer, Beitragsgruppe und Beschäftigungszeitraum angeführt waren.
GVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020, L503 2146568-1/10E, wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision. 8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2022, Ra 2020/08/0110-10, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung der mitbeteiligten Parteien und der Eigenschaft des BF als Dienstgeber gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2022, Ra 2020/08/0110-10, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung der mitbeteiligten Parteien und der Eigenschaft des BF als Dienstgeber gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.1.2023 im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters, ferner der mitbeteiligten Partei Herrn L. sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die mitbeteiligten Parteien Herr P. und Herr S. sowie der Zeuge XXXX (im Folgenden kurz: "Herr F.") erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden der BF und Herr L. als Parteien einvernommen. Die Verhandlung wurde unter Berücksichtigung der Bekanntgabe des BF mit Schriftsatz vom 23.11.2022 (OZ 24) unter Heranziehung von Dolmetscherinnen für die Sprachen Rumänisch, Bulgarisch und Serbokroatisch durchgeführt. Die Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch wurde – infolge Nichterscheinens von Herrn P. und Herrn S. zur Verhandlung – vorzeitig entlassen (OZ 29).9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.1.2023 im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters, ferner der mitbeteiligten Partei Herrn L. sowie einer Behördenvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die mitbeteiligten Parteien Herr P. und Herr S. sowie der Zeuge römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr F.") erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden der BF und Herr L. als Parteien einvernommen. Die Verhandlung wurde unter Berücksichtigung der Bekanntgabe des BF mit Schriftsatz vom 23.11.2022 (OZ 24) unter Heranziehung von Dolmetscherinnen für die Sprachen Rumänisch, Bulgarisch und Serbokroatisch durchgeführt. Die Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch wurde – infolge Nichterscheinens von Herrn P. und Herrn S. zur Verhandlung – vorzeitig entlassen (OZ 29). 10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.1.2023 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Woche jene Person von D. namhaft zu machen, mit der er in der verfahrensgegenständlichen Zeit die (System)-Verträge abgeschlossen bzw. die zu fahrenden Touren vereinbart habe. Für den Fall, dass sich das Vertragsverhältnis des BF mit D. auch aktuell noch ähnlich wie seinerzeit darstellen sollte, wurde der BF ersucht, allenfalls auch jene Person von D. namhaft zu machen, mit der er aktuell (System)-Verträge abschließe bzw. die zu fahrenden Touren vereinbare. Weiters wurde der BF aufgefordert, allfällige Beweismittel für sein Vorbringen, wonach er alle seine Einkünfte weitergegeben habe, vorzulegen und diese Beweismittel konkret zu erläutern (OZ 30). 11. Mit Schriftsatz vom 26.1.2023 gab der BF als Zeugen Herrn XXXX (im Folgenden kurz: "Herr O.") bekannt (OZ 33).11. Mit Schriftsatz vom 26.1.2023 gab der BF als Zeugen Herrn römisch 40 (im Folgenden kurz: "Herr O.") bekannt (OZ 33). 12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.2.2023 im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer Behördenvertreterin eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die mitbeteiligten Parteien erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung – hinsichtlich Herrn P. mittels Ladungsbeschlusses samt Androhung einer Zwangsstrafe (OZ 31) – nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Zeugen Herr F. und Herr O. einvernommen. Die Verhandlung wurde unter Heranziehung von Dolmetschern für die Sprachen Rumänisch, Bulgarisch und Serbokroatisch durchgeführt. Die Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch wurde – infolge Nichterscheinens von Herrn P. und Herrn S. zur Verhandlung – vorzeitig entlassen. Der BF legte in der Verhandlung eine Urkunde vor (OZ 38). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur D. GmbH und L. KG: 1.1.1. Zum Franchisesystem: Die D. GmbH mit Sitz in XXXX ist ein Paketdienstleister und übt ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen eines Franchisesystems als Franchisegeberin aus. Unter der Marke "D." treten in Österreich mehrere Franchisenehmer der D. GmbH auf.Die D. GmbH mit Sitz in römisch 40 ist ein Paketdienstleister und übt ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen eines Franchisesystems als Franchisegeberin aus. Unter der Marke "D." treten in Österreich mehrere Franchisenehmer der D. GmbH auf. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war – unter anderem – die L. KG mit Sitz in XXXX Franchisenehmerin der D. GmbH. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war – unter anderem – die L. KG mit Sitz in römisch 40 Franchisenehmerin der D. GmbH. 1.1.2. Zu den Frächtern: Die L. KG setzte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als Franchisenehmerin der D. GmbH Frächter ein. Bewerber für eine Tätigkeit als Frächter mussten der L. KG einen Gewerbeschein, eine UID-Nummer sowie einen Strafregisterauszug vorlegen. Die Frächter wurden von der L. KG sodann nicht als Dienstnehmer angemeldet, sondern wurde mit ihnen ein "Systempartnervertrag" (auch: "Systemvertrag") abgeschlossen. In diesen Verträgen wurden mit den Frächtern ein bestimmtes Gebiet und Entgelt vereinbart. Letzteres richtete sich nach den zugestellten und abgeholten Paketen sowie den eingesetzten Fahrzeugen. Die Frächter mussten grundsätzlich über einen eigenen (aus mehreren Fahrzeugen bestehenden) Fuhrpark verfügen. Von der L. KG wurden den Frächtern keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. War ein Frächter jedoch nicht im Stande, das übernommene Gebiet mit seinen eigenen Fahrzeugen zu bedienen, organisierte die L. KG auf ihre eigenen Kosten ein zusätzliches Fahrzeug, wodurch der Umsatz des Frächters geschmälert wurde. Den Frächtern wurden von der L. KG auch Scangeräte (Scanner) vermietet. Ferner verkaufte die L. KG den Frächtern Arbeitsbekleidung; eine Erstausstattung wurde den Frächtern pro Tour einmal kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Frächter und deren Fahrer (Subfrächter bzw. Subsubfrächter; siehe dazu Punkt II.1.1.3.) mussten an ihren Fahrzeugen eine Beschriftung "D." anbringen. Das Design der Beschriftung und die Anbringung der Folien wurden von der L. KG besorgt.Den Frächtern wurden von der L. KG auch Scangeräte (Scanner) vermietet. Ferner verkaufte die L. KG den Frächtern Arbeitsbekleidung; eine Erstausstattung wurde den Frächtern pro Tour einmal kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Frächter und deren Fahrer (Subfrächter bzw. Subsubfrächter; siehe dazu Punkt römisch zwei.1.1.3.) mussten an ihren Fahrzeugen eine Beschriftung "D." anbringen. Das Design der Beschriftung und die Anbringung der Folien wurden von der L. KG besorgt. Die Frächter unterlagen einem internen Bewertungssystem der L. KG. Im Falle eines Fehlverhaltens konnten die Frächter "Strafpunkte" erhalten. Diese dienten – sofern eine bestimmte Anzahl von Strafpunkten überschritten wurde – als Grundlage für die Durchführung eines Frächtergespräches. Blieb der Frächter hingegen in Summe unter einer bestimmten Punktezahl, erhielt er eine Bonusgutschrift. 1.1.3. Zu den Subfrächtern: Die Frächter der L. KG setzten auch ihrerseits Fahrer (Subfrächter) ein, welche eine bestimmte, mit dem Frächter vereinbarte Tour fuhren. Sie mussten der L. KG bekanntgeben, wer als Subfrächter für sie tätig war und welche Tour dieser Subfrächter fuhr. Bei der L. KG eingelangte bzw. über die D.-Homepage weitergeleitete Bewerbungen als Subfrächter wurden von der L. KG für jeden Frächter zugänglich am "Schwarzen Brett" ausgehängt. Auf der D.-Homepage war in der Stellenausschreibung ein Anforderungsprofil an Bewerber als Fahrer ("Paketzusteller") ersichtlich. In dem Falle, dass ein Subfrächter von einem Frächter zu einem anderen Frächter wechseln wollte, wurde die L. KG von Seiten des Frächters vorab um Zustimmung gefragt. Die L. KG verlangte von den Frächtern neben einer Meldebestätigung und dem Führerschein auch die Vorlage eines Strafregisterauszuges des Subfrächters. Es kam auch vor, dass Subfrächter ihrerseits Fahrer (Subsubfrächter) einsetzten. Auch für diese Fahrer hatte der Frächter der L. KG die genannten Urkunden vorzulegen. Wurde der L. KG bekannt, dass eine Person nicht als Subfrächter geeignet war – weil diese etwa ihre Tätigkeit mangelhaft ausführte – wurde im Wege der Qualitätsüberprüfung durch die L. KG auf eine ordnungsgemäße Ausführung gedrängt bzw. der Frächter auch dazu angehalten, den betreffenden Subfrächter zu kündigen. In letzter Konsequenz konnte dies auch zur Kündigung der Tour des Frächters durch die L. KG führen. Die Disponenten der L. KG standen hauptsächlich mit den Frächtern, aber – unter der Voraussetzung, dass deren Sprachkenntnisse dies zuließen – auch direkt mit den jeweiligen Fahrern (Subfrächter und Subsubfrächter) in Kontakt und fragten bei diesen etwa telefonisch nach, wenn z.B. ein Paket bei einem Kunden nicht abgeholt wurde oder ein Expresspaket nicht bis zum vorgegebenen Zeitpunkt zugestellt wurde und wiesen die Fahrer auf die noch verbleibende Zeit hin. Auch wenn ein Kunde reklamierte, dass er zu Hause gewesen sei, aber der Fahrer nicht angeläutet habe, wurde von Seiten der L. KG beim Fahrer rückgefragt und wurde der Fahrer – wenn der Kunde darauf bestand und dies vom Tourverlauf möglich war – zum Kunden zurückgeschickt oder wurde – wenn der Fahrer das Paket zur L. KG zurückbrachte – von Seiten der L. KG ein anderer Fahrer mit dem Paket zum Kunden geschickt. Alle Fahrer mussten während ihrer Tätigkeit für die L. KG telefonisch erreichbar sein. Abgesehen davon fand die Kommunikation der L. KG mit den Fahrern auch über den Scanner statt. Für jede Tour wurde zumindest ein Scanner ausgegeben; jeder Fahrer verfügte über einen fixen Scanner. Die Scanner verblieben in der Regel über Nacht im Depot der L. KG. Auf diese Scanner wurden die Aufträge übermittelt. Wenn ein Fahrer einen Abholauftrag ablehnte, weil er schon an der Adresse vorbeigefahren war, kümmerte sich der Disponent der L. KG um die Erledigung des Auftrags. Der Arbeitsbeginn der Fahrer wurde wesentlich durch die L. KG bestimmt. Der Arbeitsbeginn konnte – z.B. bei Saisonspitzen, etwa zu Weihnachten – von der L. KG mit 4:30 Uhr festgelegt werden. Diese Anweisungen konnten auch kurzfristig, z.B. für den folgenden Tag, ergehen und wurden über den Scanner ausgegeben. Die zu fahrende Route der jeweiligen Tour wurde zwischen dem Frächter und Subfrächter vereinbart und war im Wesentlichen durch die Öffnungszeiten von Geschäften und Warenübernahmezeiten sowie von der fristgerechten Bedienung der Abholkunden im Franchisesystem der D. GmbH bestimmt. Die L. KG gab den Fahrern zwar keine konkrete Zustellreihenfolge vor, kontrollierte aber, ob Expresspakete bis zum vorgegebenen Zeitpunkt zugestellt wurden. Beschwerden richteten die Kunden nicht direkt an den Frächter, sondern verfügte die L. KG im Rahmen des Qualitätsmanagements – je nach Vorfall – über verschiedene Möglichkeiten der Protokollierung von Beschwerden, z.B. das unter Punkt II.1.1.2. angeführte Punktesystem. In dieses System wurde jeder Frächter bzw. jede Tour eingegeben und jeder einzelne Fahrer einer Tour zugeordnet; die Beschwerden wurden in diesem System wöchentlich oder im Quartal ausgegeben. "Gute" Fahrer (Subfrächter und Subsubfrächter) – die einen bestimmten "Level" erreichten – erhielten im Quartal einen Bonus in Form eines Einkaufsgutscheines. Bei Schadensfällen leistete stets die L. KG den Kunden gegenüber Schadenersatz; wenn auf Seiten des Fahrers jedoch Mutwilligkeit vorlag, wurde der Schaden dem Frächter verrechnet.Beschwerden richteten die Kunden nicht direkt an den Frächter, sondern verfügte die L. KG im Rahmen des Qualitätsmanagements – je nach Vorfall – über verschiedene Möglichkeiten der Protokollierung von Beschwerden, z.B. das unter Punkt römisch zwei.1.1.2. angeführte Punktesystem. In dieses System wurde jeder Frächter bzw. jede Tour eingegeben und jeder einzelne Fahrer einer Tour zugeordnet; die Beschwerden wurden in diesem System wöchentlich oder im Quartal ausgegeben. "Gute" Fahrer (Subfrächter und Subsubfrächter) – die einen bestimmten "Level" erreichten – erhielten im Quartal einen Bonus in Form eines Einkaufsgutscheines. Bei Schadensfällen leistete stets die L. KG den Kunden gegenüber Schadenersatz; wenn auf Seiten des Fahrers jedoch Mutwilligkeit vorlag, wurde der Schaden dem Frächter verrechnet. Die Fahrer trugen während ihrer Tätigkeit eine D.-Arbeitsbekleidung. Im Falle eines urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfalls eines Subfrächters hatte der Frächter einen Ersatzfahrer zu organisieren (bzw. musste die Tour selbst fahren). War es dem Frächter nicht möglich, einen Ersatzfahrer zu stellen, beauftragte die L. KG einen anderen Frächter, um das Gebiet zu bedienen. Die Kosten wurden dem Frächter gegengerechnet. Auf die Höhe der Entgeltzahlung des Frächters an die Subfrächter nahm die L. KG keinen unmittelbaren Einfluss. 1.2. Zum BF und zu den mitbeteiligten Parteien: 1.2.1. Zum BF: Der BF ist seit 14.11.1996 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" (vormaliger Gewerbewortlaut: "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit einer Nutzlast bis 600 Kg"). Seit ca. 1999 bzw. 2000 ist der BF im Rahmen des Franchisesystems der D. GmbH tätig. Die Haupttätigkeit des BF für die L. KG bestand in der Durchführung von Zustellfahrten. Daneben meldete der BF auch Fahrer (Subfrächter) innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH als Dienstnehmer zur Sozialversicherung an bzw. schloss Systempartnerverträge mit den mitbeteiligten Parteien Herrn L., Herrn P. und Herrn S. ab. Letztere wurden nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Unterschiede in der Tätigkeit der vom BF als Dienstnehmer angemeldeten Fahrer und jenen, bei denen dies nicht der Fall war, bestanden grundsätzlich nicht, sondern richtete sich die gewählte Vorgangsweise nach der Staatsangehörigkeit bzw. damit einhergehend dem Arbeitsmarktzugang der betreffenden Person. Die mit den mitbeteiligten Parteien – welche zuvor schon für andere Frächter im System D. tätig waren – abgeschlossenen Systempartnerverträge glichen inhaltlich im Wesentlichen dem zwischen dem BF und der L. KG abgeschlossenen Systempartnervertrag. Der BF stellte diese Verträge her, indem er seinen eigenen Vertrag kopierte und die Namen der mitbeteiligten Parteien "hineinkopierte". Der BF verfügte nicht über eine Betriebsstätte bzw. sonstige betriebliche Infrastruktur. Der BF bezog ein Entgelt von der L. KG; dieses setzte sich aus einer Pauschale und einer Entlohnung nach Touren zusammen. 1.2.2. Zu den mitbeteiligten Parteien: Die mitbeteiligten Parteien waren als Fahrer (Subfrächter) innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH tätig. In der Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien als Fahrer bestanden keine wesentlichen Unterschiede. Die mitbeteiligten Parteien erhielten von der L. KG jeweils einen Scanner. Im Fall von auftretenden Problemen wandten sich die mitbeteiligten Parteien in der Regel nicht an den BF als Frächter, sondern an den Disponenten der L. KG. Urlaube und Krankenstände wurden sowohl dem BF als auch der L. KG gemeldet. Die Entlohnung der mitbeteiligten Parteien durch den BF erfolgte grundsätzlich in Form einer Pauschale. Nur im Falle von Herrn P. wurde zusätzlich eine leistungsbezogene Komponente ("Abholpaket") vereinbart. Ferner war es den mitbeteiligten Parteien grundsätzlich gestattet, auch für andere Unternehmer als Fahrer tätig zu sein. Der rumänische Staatsangehörige Herr L. verfügte zu Beginn seiner Tätigkeit innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH noch über kein eigenes Fahrzeug, sondern verwendete zunächst einige Monate lang ein Fahrzeug des BF und wurde ihm anschließend – ca. ein Jahr lang – ein vom BF geleastes Fahrzeug gegen Abzug vom Entgelt zur Verfügung gestellt. Herr L. erhielt vom BF eine kurze Erklärung seiner Tätigkeit. Neben seiner Tätigkeit als Subfrächter für den BF war Herr L. auch für andere Frächter innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH tätig. Der rumänische Staatsangehörige Herr F. war im Jahr 2013 als Fahrer innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH tätig. Herr F kam mit dieser Tätigkeit über Herrn L. in Kontakt. Er vereinbarte mit Herrn L. – ohne dies zuvor mit dem BF abzusprechen oder mit diesem einen Systempartnervertrag abzuschließen –, die Tour von Herrn L. zu üben und fuhr diese Tour sodann nach vorangegangener Einschulung durch Herrn L. ca. drei Monate lang als Fahrer (Subsubfrächter). In dieser Zeit fuhr Herr L. seinerseits keine Tour des BF, sondern war als Fahrer (Subfrächter) für andere Frächter der L. KG tätig. Herr F. benutzte für seine Tätigkeit ein gemietetes Fahrzeug. Die Zustellreihenfolge der Pakete wurde ihm von Herrn L. vorgegeben. Jene Pakete, welche nicht von Herrn F. ausgeliefert wurden, wurden von Herrn L. ausgeliefert. Im Falle von Beschwerden von Kunden kontaktierte Herr L. – der in solchen Fällen seinerseits von der L. KG angerufen wurde – Herrn F. Dieser unterlag ebenso wie andere Fahrer dem Punktesystem der L. KG und erhielt auch einen Einkaufsgutschein. Herr F. stellte die Rechnungen für seine Tätigkeit an Herrn L. und bezog von diesem ein Entgelt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.1.2023 und 20.2.2023. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich – auch vor dem Hintergrund des in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. etwa VwGH vom 26.9.2022, Ra 2020/08/0080) – insbesondere auf die Angaben des BF sowie der mitbeteiligten Partei Herrn L. und die Aussagen der Zeugen Herrn F. und Herrn O. in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ungeachtet dessen kommt dem Inhalt der aktenkundigen Niederschriften über die Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde am 2.7.2015 und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in den Verwaltungsstrafverfahren zu LVwG-7/173/16-2014 und LVwG-7/173/16-2014 auch schon deshalb keine tragende Bedeutung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu, weil sich die Deutschkenntnisse des BF noch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als äußerst gering ausgeprägt dargestellt haben (vgl. OZ 29, S. 13) und die genannten Einvernahmen jeweils ohne Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurden (vgl. OZ 29, S. 4), sodass deren Beweiswert für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in der vorliegenden Beschwerdesache als ungenügend erscheint.Der festgestellte Sachverhalt gründet sich – auch vor dem Hintergrund des in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzips vergleiche etwa VwGH vom 26.9.2022, Ra 2020/08/0080) – insbesondere auf die Angaben des BF sowie der mitbeteiligten Partei Herrn L. und die Aussagen der Zeugen Herrn F. und Herrn O. in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ungeachtet dessen kommt dem Inhalt der aktenkundigen Niederschriften über die Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde am 2.7.2015 und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg in den Verwaltungsstrafverfahren zu LVwG-7/173/16-2014 und LVwG-7/173/16-2014 auch schon deshalb keine tragende Bedeutung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu, weil sich die Deutschkenntnisse des BF noch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als äußerst gering ausgeprägt dargestellt haben vergleiche OZ 29, S. 13) und die genannten Einvernahmen jeweils ohne Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt wurden vergleiche OZ 29, S. 4), sodass deren Beweiswert für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in der vorliegenden Beschwerdesache als ungenügend erscheint. Im Einzelnen ist zum festgestellten Sachverhalt Folgendes auszuführen: Die Feststellungen zum Betrieb eines Franchisesystems durch die D. GmbH und zur Stellung der D. GmbH als Franchisegeberin und der L. KG als Franchisenehmerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen des als Depotleiter und Prokurist bei der (nunmehrigen) XXXX (vgl. OZ 33) tätigen Zeugen Herrn O. (vgl. OZ 38, S. 4 ff).Die Feststellungen zum Betrieb eines Franchisesystems durch die D. GmbH und zur Stellung der D. GmbH als Franchisegeberin und der L. KG als Franchisenehmerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen des als Depotleiter und Prokurist bei der (nunmehrigen) römisch 40 vergleiche OZ 33) tätigen Zeugen Herrn O. vergleiche OZ 38, S. 4 ff). Die getroffenen Feststellungen zum Einsatz von Frächtern durch die L. KG gründen sich ebenso im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen Herrn O. Dieser legte die Vorgangsweise bei der Rekrutierung von Frächtern, den Abschluss von Systempartnerverträgen zwischen der L. KG und den Frächtern und die Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Vermietung von Scannern; Verkauf von Arbeitsbekleidung; Anbringung einer Beschriftung auf den Fahrzeugen) im Einzelnen dar (vgl. OZ 38, S. 5 f sowie 12 f). In dieses Bild fügen sich auch die Angaben der mitbeteiligten Partei Herrn L. zu den Frächtern ein (vgl. OZ 29, S. 9). Der Zeuge Herr O. stellte auch eingehend das interne Bewertungssystem der L. KG dar, welchem die Frächter unterlagen (vgl. OZ 38, S. 8, 11).Die getroffenen Feststellungen zum Einsatz von Frächtern durch die L. KG gründen sich ebenso im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen Herrn O. Dieser legte die Vorgangsweise bei der Rekrutierung von Frächtern, den Abschluss von Systempartnerverträgen zwischen der L. KG und den Frächtern und die Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Vermietung von Scannern; Verkauf von Arbeitsbekleidung; Anbringung einer Beschriftung auf den Fahrzeugen) im Einzelnen dar vergleiche OZ 38, S. 5 f sowie 12 f). In dieses Bild fügen sich auch die Angaben der mitbeteiligten Partei Herrn L. zu den Frächtern ein vergleiche OZ 29, S. 9). Der Zeuge Herr O. stellte auch eingehend das interne Bewertungssystem der L. KG dar, welchem die Frächter unterlagen vergleiche OZ 38, S. 8, 11). Gleichfalls im Wesentlichen auf den Aussagen des Zeugen Herrn O. beruhen die Feststellungen zum Einsatz von Subfrächtern durch die Frächter. Dabei trat auch der Einfluss der L. KG auf die Person der Subfrächter deutlich zu Tage (vgl. insb. OZ 38, S. 7 ff; siehe auch die Beilage zur Verhandlungsschrift betreffend die Stellenausschreibung als Fahrer ["Paketzusteller"] auf der D. Homepage). Abgesehen von dem festgestellten maßgeblichen Einfluss der L. KG auf die Person der Subfrächter konnte mangels diesbezüglich eindeutiger Beweisergebnisse und anderslautender Aussagen des Zeugen Herrn O. (vgl. OZ 38, S. 8
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG): 3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die mitbeteiligten Parteien aufgrund einer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für den BF der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (nämlich – vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den Dienstgeber) zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.2.2007, 2006/08/0107).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG steht, immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (nämlich – vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen – den Dienstgeber) zu prüfen vergleiche VwGH vom 21.2.2007, 2006/08/0107). Im Folgenden war daher zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen mitbeteiligten Parteien als Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zum BF als Dienstgeber standen:
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH vom 20.11.2019, Ra 2018/08/0227, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/1986).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH vom 20.11.2019, Ra 2018/08/0227, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12325 A/1986). An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltszahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. VwGH vom 19.2.2016, 2013/08/0287, mwN).An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert es nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn an Stelle des Entgelts ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter verweist oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltszahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist vergleiche VwGH vom 19.2.2016, 2013/08/0287, mwN). Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts – dass nämlich sowohl der BF selbst als auch die mitbeteiligten Parteien innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH tätig wurden – war im Folgenden zu untersuchen, ob dem BF in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien die Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zukam.Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts – dass nämlich sowohl der BF selbst als auch die mitbeteiligten Parteien innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH tätig wurden – war im Folgenden zu untersuchen, ob dem BF in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien die Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zukam. Wenngleich nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zwar Vertragsverhältnisse ("Systempartnerverträge") zwischen der L. KG als Franchisenehmerin und dem BF als Frächter einerseits und zwischen dem BF als Frächter und den mitbeteiligten Parteien als Subfrächter andererseits vorlagen und die mitbeteiligten Parteien das Entgelt für ihre Tätigkeit vom BF erhielten, sodass eine Dienstgebereigenschaft des BF auf den ersten Blick als indiziert erscheint, war der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob die mitbeteiligten Parteien für den BF tätig wurden – dieser sohin als Dienstgeber zu qualifizieren ist – seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach (vgl. § 539a ASVG) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände anders zu beurteilen:Wenngleich nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zwar Vertragsverhältnisse ("Systempartnerverträge") zwischen der L. KG als Franchisenehmerin und dem BF als Frächter einerseits und zwischen dem BF als Frächter und den mitbeteiligten Parteien als Subfrächter andererseits vorlagen und die mitbeteiligten Parteien das Entgelt für ihre Tätigkeit vom BF erhielten, sodass eine Dienstgebereigenschaft des BF auf den ersten Blick als indiziert erscheint, war der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob die mitbeteiligten Parteien für den BF tätig wurden – dieser sohin als Dienstgeber zu qualifizieren ist – seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vergleiche Paragraph 539 a, ASVG) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände anders zu beurteilen: Die mitbeteiligten Parteien wurden als Subfrächter zwar gleichsam durch den BF "eingestellt", indem mit diesen ein Systempartnervertrag abgeschlossen und eine Tour vereinbart wurde; die L. KG nahm auf die Person der Subfrächter allerdings einen solch maßgeblichen Einfluss, dass im Grunde kein wesensmäßiger Unterschied zu einer unmittelbaren Indienstnahme durch die L. KG zu erblicken war: In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass über die D.-Homepage eingelangte Bewerbungen als Subfrächter von der L. KG für die Frächter zugänglich am "Schwarzen Brett" ausgehängt wurden. Es bestand insoweit zwar keine Bindung der Frächter an die Person der Bewerber als Subfrächter; auf der D.-Homepage war allerdings eine Stellenbeschreibung samt Anforderungsprofil an Bewerber als Fahrer ("Paketzusteller") ersichtlich, sodass von Seiten der D. GmbH zumindest ein gewisser Einfluss auf den Kreis potenzieller Bewerber genommen werden konnte. Hinzu tritt, dass die Frächter der L. KG bekannt geben mussten, wer als Subfrächter für sie tätig war und welche Tour dieser fuhr. Ferner verlangte die L. KG von den Frächtern – neben einer Meldebestätigung und dem Führerschein – auch die Vorlage eines Strafregisterauszuges der Subfrächter. Die potenziellen Bewerber hatten sohin bestimmten durch die L. KG definierten Kriterien zu entsprechen. Weitere Vorgaben bestanden darin, dass in dem Falle, dass ein Subfrächter von einem Frächter zu einem anderen Frächter wechseln wollte, von Seiten des Frächters vorab die Zustimmung der L. KG eingeholt wurde. Darüber hinaus war die Auswahl der Subfrächter auch durch Anforderungen der L. KG im Hinblick auf die Leistungserbringung bestimmt: Wurde der L. KG bekannt, dass eine Person nicht als Subfrächter geeignet war – weil diese etwa ihre Tätigkeit mangelhaft ausführte –, wurde im Wege der Qualitätsüberprüfung auf eine ordnungsgemäße Ausführung gedrängt bzw. der Frächter auch dazu angehalten, den betreffenden Subfrächter zu kündigen. In letzter Konsequenz konnte dies auch zur Kündigung der Tour des Frächters durch die L. KG führen. Im Ergebnis war letztlich ein so erheblicher Einfluss der L. KG auf die Person der Subfrächter zu erkennen, dass der bloße Umstand des Abschlusses von Systempartnerverträgen zwischen dem BF und den verfahrensgegenständlichen mitbeteiligten Parteien nicht für eine Dienstgebereigenschaft des BF zu sprechen vermag, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass sich diese Systempartnerverträge im Wesentlichen in Kopien des zwischen dem BF und der L. KG geschlossenen Vertrages erschöpften, in welche schlicht die Namen der mitbeteiligten Parteien "hineinkopiert" wurden, sodass – auch im Zusammenhalt mit der tatsächlich Ausübung der Vertragsverhältnisse – vom Vorliegen von bloßen Scheinvereinbarungen zur Umgehung von fehlenden Beschäftigungsbewilligungen auszugehen war (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung oder zum Abschluss von Systempartnerverträgen je nach Staatsangehörigkeit bzw. damit einhergehendem Arbeitsmarktzugang). In gleicher Weise war auch die Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien als Subfrächter im Wesentlichen durch die L. KG bestimmt: Zunächst war an den Fahrzeugen der Subfrächter eine Beschriftung "D." anzubringen. Das Design der Beschriftung und die Anbringung der Folien wurden von der L. KG besorgt. Daneben trugen die Subfrächter während ihrer Tätigkeit eine D.-Arbeitsbekleidung. Insgesamt war daher ein einheitliches Erscheinungsbild der Subfrächter nach den Vorgaben der L. KG gegeben. Zur Verrichtung ihrer Tätigkeit verwendeten die Subfrächter einen Scanner der L. KG. Hierbei verfügte jeder Fahrer über einen fixen Scanner; diese verblieben in der Regel über Nacht im Depot der L. KG. Über diese Scanner wurden den Subfrächtern von der L. KG Aufträge übermittelt. Das arbeitsbezogene Verhalten der Subfrächter konnte sohin maßgeblich durch die L. KG bestimmt werden. Die Erfüllung der Aufträge durch die Subfrächter oblag auch keineswegs ausschließlich dem Frächter, sondern nahm die L. KG durch Disposition darauf bestimmenden Einfluss. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass sich der Disponent der L. KG – und nicht etwa der Frächter – um die Erledigung eines Abholauftrags kümmert, wenn ein Subfrächter einen Auftrag ablehnte, weil dieser sich nicht in den Arbeitsablauf einfügte (der Subfrächter etwa schon an der Adresse vorbeigefahren war). Es stand aber auch der Arbeitsbeginn der Subfrächter in der Verfügungsmacht der L. KG: So konnte der Arbeitsbeginn, z.B. bei Saisonspitzen (etwa zu Weihnachten) von der L. KG – auch kurzfristig, beispielsweise für den Folgetag – mit 4:30 Uhr festgelegt werden. Zwar wurde den Subfrächtern von der L. KG keine zu fahrende Route der jeweiligen Tour vorgegeben, sondern wurde diese zwischen dem Frächter und dem Subfrächter vereinbart. Die Route war aber im Wesentlichen durch die Öffnungszeiten von Geschäften und Warenübernahmezeiten sowie von der fristgerechten Bedienung der Abholkunden bestimmt, sodass eine unternehmerische Dispositionsfreiheit des Frächters im Hinblick auf den "Arbeitsort" der Subfrächter nicht erkennbar war. Wenngleich den Subfrächtern durch die L. KG keine konkrete Zustellreihenfolge vorgegeben wurde, unterlagen die Subfrächter während ihrer Tätigkeit doch insoweit einer Kontrolle durch die L. KG. – und damit einer gewissen Bindung an örtlichen Vorgaben –, als von dieser kontrolliert wurde, ob Expresspakete zu den vorgegebenen Zeitpunkten zugestellt wurden. Ganz allgemein wurden die Subfrächter bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit durch die L. KG kontrolliert: Die Disponenten der L. KG standen zwar hauptsächlich mit den Frächtern selbst in Kontakt, kontaktierten aber – soweit deren Sprachkenntnisse dies zuließen – auch die Subfrächter. So fragten die Disponenten der L. KG etwa bei den Subfrächtern telefonisch nach, wenn z.B. ein Paket bei einem Kunden nicht abgeholt wurde oder ein Expresspaket nicht bis zum vorgegebenen Zeitpunkt zugestellt wurde und wiesen die Fahrer auf die noch verbleibende Zeit hin. Diese Kontrollunterworfenheit der Subfrächter unter die L. KG spiegelt sich auch in dem Umstand wider, dass alle Fahrer während ihrer Tätigkeit für die L. KG telefonisch erreichbar sein mussten. In das Bild einer weitreichenden Determination des arbeitsbezogenen Verhaltens der Subfrächter durch die L. KG fügt sich auch die Vorgangsweise im Falle von Reklamationen ein: Wenn ein Kunde beispielsweise reklamierte, dass er zu Hause gewesen sei, aber der Fahrer nicht angeläutet habe, wurde von Seiten der L. KG beim Fahrer rückgefragt und wurde der Fahrer – wenn der Kunde darauf bestand und dies vom Tourverlauf möglich war – zum Kunden zurückgeschickt oder wurde – wenn der Fahrer das Paket zur L. KG zurückbrachte – von Seiten der L. KG ein anderer Fahrer mit dem Paket zum Kunden geschickt. Über die Arbeitskraft der Subfrächter verfügte damit letztlich die L. KG. Die Subfrächter waren auch unmittelbar in die betriebliche Organisation der L. KG eingebunden und hatte deren Stellung nichts mit der eines "Subsubunternehmers" eines "Subunternehmers" (des Frächters) gemein: So wurde jeder Subfrächter in das System der L. KG eingegeben und diesem eine Tour zugeordnet. Die Subfrächter unterlagen – ebenso wie Frächter – dem Punktesystem der L. KG und erhielten im Falle eines Fehlverhaltens "Strafpunkte". "Gute" Subfrächter, die einen bestimmten "Level" erreichten, erhielten im Quartal einen Bonus in Form eines Einkaufsgutscheins. Beschwerden richteten die Kunden ebenfalls nicht direkt an den Frächter, sondern wurden diese von der L. KG im Rahmen des Qualitätsmanagements protokolliert. Schließlich trug auch die L. KG – und nicht etwa der Frächter – grundsätzlich das Risiko der Paketbeförderung: Bei Schadensfällen leistete stets die L. KG den Kunden gegenüber Schadenersatz; dem Frächter wurde der Schaden nur dann verrechnet, wenn Mutwilligkeit auf Seiten des Subfrächters vorlag. Ferner wurden auch urlaubs- bzw. krankheitsbedingte Ausfälle von Subfrächtern – wenn der Frächter keinen Ersatzfahrer stellen konnte – von der L. KG wahrgenommen und ein anderer Frächter beauftragt, das betroffene Gebiet zu bedienen. Wenngleich die Kosten hierfür dem Frächter gegengerechnet wurden, zeigt schon der Umstand, dass eine Vertretung in solchen Fällen durch die L. KG organisiert wurde – wobei berücksichtigt werden muss, dass an eine "Einstellung" von Subfrächtern durch die Frächter die oben genannten Anforderungen gestellt wurden, sodass der Kreis der kurzfristig als Vertretung in Betracht kommenden Fahrern jedenfalls erheblich eingeschränkt war – die weitreichende Ingerenz der L. KG in Belangen der Organisation und Abwicklung der Tätigkeit der Subfrächter. Dies wird insbesondere durch die Praxis unterstrichen, dass Urlaube und Krankenstände neben dem Frächter auch der L. KG gemeldet wurden. Diese Umstände lassen die Merkmale einer Dienstgebereigenschaft des BF deutlich in den Hintergrund treten. Dass der BF die Systempartnerverträge mit den mitbeteiligten Parteien abschloss und die – im vom BF mit der L. KG vereinbarten Gebiet zu fahrenden – Touren vereinbarte, lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die mitbeteiligten Parteien ihre Entlohnung vom BF erhielten, weil nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts davon auszugehen war, dass die mitbeteiligten Parteien von der L. KG insoweit lediglich auf die Leistung eines Dritten (des BF) im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verwiesen wurden. Es mag zwar zutreffen, dass die L. KG keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Entgeltzahlung des Frächters an die Subfrächter nahm; gleichwohl hing das von der L. KG mit den Frächtern vereinbarte Entgelt (unter anderem) auch von den eingesetzten Fahrzeugen bzw. den jeweiligen Touren – und damit indirekt von der Anzahl der hierfür notwendigen Fahrer (Subfrächter) – ab, wodurch aber innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH – dies gilt auch im konkreten Fall – kein ausgeprägter unternehmerischer Spielraum für die Gestaltung der Höhe des an die Subfrächter ausgezahlten Entgelts auf Seiten des Frächters zu erkennen war.Diese Umstände lassen die Merkmale einer Dienstgebereigenschaft des BF deutlich in den Hintergrund treten. Dass der BF die Systempartnerverträge mit den mitbeteiligten Parteien abschloss und die – im vom BF mit der L. KG vereinbarten Gebiet zu fahrenden – Touren vereinbarte, lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die mitbeteiligten Parteien ihre Entlohnung vom BF erhielten, weil nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhalts davon auszugehen war, dass die mitbeteiligten Parteien von der L. KG insoweit lediglich auf die Leistung eines Dritten (des BF) im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verwiesen wurden. Es mag zwar zutreffen, dass die L. KG keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Entgeltzahlung des Frächters an die Subfrächter nahm; gleichwohl hing das von der L. KG mit den Frächtern vereinbarte Entgelt (unter anderem) auch von den eingesetzten Fahrzeugen bzw. den jeweiligen Touren – und damit indirekt von der Anzahl der hierfür notwendigen Fahrer (Subfrächter) – ab, wodurch aber innerhalb des Franchisesystems der D. GmbH – dies gilt auch im konkreten Fall – kein ausgeprägter unternehmerischer Spielraum für die Gestaltung der Höhe des an die Subfrächter ausgezahlten Entgelts auf Seiten des Frächters zu erkennen war. Insgesamt konnte sohin eine Tätigkeit der mitbeteiligten Parteien für den Betrieb des BF nicht festgestellt werden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es dem BF im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen mitbeteiligten Parteien an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG mangelt. Eine allfällige Versicherungspflicht der mitbeteiligten Parteien als Dienstnehmer nach ASVG war sohin nicht in Bezug auf den BF als Dienstgeber festzustellen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass es dem BF im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen mitbeteiligten Parteien an der Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG mangelt. Eine allfällige Versicherungspflicht der mitbeteiligten Parteien als Dienstnehmer nach ASVG war sohin nicht in Bezug auf den BF als Dienstgeber festzustellen. Wenn im angefochtenen Bescheid auf den Umstand hingewiesen wurde, dass im Hinblick auf Herrn L. mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, Zl. XXXX , die Versicherungspflicht für den Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes eine rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht nicht vorliegt und die Versicherungspflicht mangels Dienstgebereigenschaft des BF – in Bezug auf diesen – auch nicht festzustellen war.Wenn im angefochtenen Bescheid auf den Umstand hingewiesen wurde, dass im Hinblick auf Herrn L. mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2015, Zl. römisch 40 , die Versicherungspflicht für den Zeitraum von 25.10.2010 bis 15.7.2013 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes eine rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht nicht vorliegt und die Versicherungspflicht mangels Dienstgebereigenschaft des BF – in Bezug auf diesen – auch nicht festzustellen war. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen ist, bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen ist, bereits eine umfassende und einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2146568.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.