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{'item': 'L531 2126493-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlL531 2126493-2 SpruchL531 2126493-2/12E, , L531 2126493-2/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Ute BOCK (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Ute BOCK (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2023, beschlossen: A) A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.03.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.03.2023 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2126493.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.