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{'item': 'W103 2263608-1'}

Obsah (17)§ 28§§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 34§ 12a§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW103 2263608-1 Spruch, W103 2263608-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX ,

§§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. A) römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 09.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 10.11.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, statt.
  3. In weiterer Folge wurde die BF am 10.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und dabei näher zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats gefragt. Im Zuge der Einvernahme gab die BF an, von ihrem Ehegatten XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, schwanger zu sein und legte einen Mutter-Kind-Pass vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde. Sie sei mit ihm seit XXXX nach islamischem Recht verheiratet. Die BF sei nicht gemeinsam mit ihrem Ehegatten eingereist, dieser habe jedoch ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Im Zuge der Einvernahme gab die BF an, von ihrem Ehegatten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, schwanger zu sein und legte einen Mutter-Kind-Pass vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde. Sie sei mit ihm seit römisch 40 nach islamischem Recht verheiratet. Die BF sei nicht gemeinsam mit ihrem Ehegatten eingereist, dieser habe jedoch ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Die Tochter der BF, XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren und stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter auch für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Tochter der BF, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter auch für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.10.2022 den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zu (Spruchpunkt II.) und erteilte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). 4. Das BFA wies mit Bescheid vom 06.10.2022 den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 14.11.2022 durch ihre zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsberaterin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 14.11.2022 durch ihre zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsberaterin Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Mit diesem Schriftsatz wurden gleichzeitig die Beschwerden des Ehegatten und der Tochter gegen deren Bescheide, ebenfalls jeweils zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten), erhoben.Mit diesem Schriftsatz wurden gleichzeitig die Beschwerden des Ehegatten und der Tochter gegen deren Bescheide, ebenfalls jeweils zu Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten), erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF aufgrund dessen, dass ihr Ehegatte nach rassistisch motivierten körperlichen Übergriffen gegen ihn gezwungen gewesen wäre die Ukraine zu verlassen, nach Österreich gereist sei. Da es sich um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG handle, sei der BF als Ehegattin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dem Ehegatten dieser Status zuerkannt werde.Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF aufgrund dessen, dass ihr Ehegatte nach rassistisch motivierten körperlichen Übergriffen gegen ihn gezwungen gewesen wäre die Ukraine zu verlassen, nach Österreich gereist sei. Da es sich um ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG handle, sei der BF als Ehegattin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dem Ehegatten dieser Status zuerkannt werde.
  3. Das BFA legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) mit Schreiben vom 29.11.2022, hg. eingelangt am 01.12.2022, vor. Die Beschwerden des Ehegatten und der Tochter wurden der Gerichtsabteilung W201 zugewiesen.
  4. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 29.03.2023, Zlen. XXXX wurden die Beschwerdeverfahren des Ehegatten und der Tochter der BF rechtskräftig entschieden. Dem Ehemann wurde

§ 3Asyl

G, der Tochter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2, 4 und 5 AsylG, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 7. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 29.03.2023, Zlen. römisch 40 wurden die Beschwerdeverfahren des Ehegatten und der Tochter der BF rechtskräftig entschieden. Dem Ehemann wurde

Paragraph 3, AsylG, der Tochter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG, der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Ihre Identität steht fest. Die BF ist seit XXXX mit ihrem Ehegatten XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, nach islamischem Recht verheiratet und wurde am XXXX in Österreich die gemeinsame Tochter XXXX geboren.1.
  3. Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Ihre Identität steht fest. Die BF ist seit römisch 40 mit ihrem Ehegatten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, nach islamischem Recht verheiratet und wurde am römisch 40 in Österreich die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren. Die BF hat im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule besucht und anschließend ein Bachelor-Studium im Bereich Marketing abgeschlossen. Sie hat als Frisörin und im Kosmetikbereich gearbeitet. In der Ukraine leben noch ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Die BF verließ die Ukraine am 02.10.2020, reiste mit einem Bus nach Ungarn und von dort mit einem PKW am 08.11.2020 nach Österreich ein. Die BF stellte am 09.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und der Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Die BF hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und beruft sich auf das Vorbringen ihres Ehegatten, auch amtswegig sind keine Hinweise auf eigene asylrelevante Fluchtgründe der BF hervorgekommen. 1.
  5. Dem Ehegatten der BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2023

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt; der gemeinsamen Tochter wurde mit Erkenntnis vom selben Tag im Familienverfahren (abgeleitet von ihrem Vater) der Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 1, 2 und 4 AsylG zuerkannt.1.3. Dem Ehegatten der BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2023

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt; der gemeinsamen Tochter wurde mit Erkenntnis vom selben Tag im Familienverfahren (abgeleitet von ihrem Vater) der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4 AsylG zuerkannt. Der Ehegatte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und wurde gegen ihn kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der Ehegatte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und wurde gegen ihn kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Identität der BF gründet auf ihrem vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokument. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Angaben der BF zu ihrer Ehe zu XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, und der gemeinsamen Tochter XXXX , geb. XXXX , waren gleichbleibend, widerspruchsfrei und plausibel und wurden diese auch in den hg. Verfahren Zlen. XXXX festgestellt. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt gründet auf der Abfrage des Zentralen Melderegisters.Die Angaben der BF zu ihrer Ehe zu römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, und der gemeinsamen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , waren gleichbleibend, widerspruchsfrei und plausibel und wurden diese auch in den hg. Verfahren Zlen. römisch 40 festgestellt. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt gründet auf der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung der BF beruhen auf ihren dahingehend glaubhaften Angaben und den vorgelegten Bescheinigungen (Diplom über Abschluss Bachelor-Studium im Bereich Marketing und Bestätigungen über Fortbildungen im Kosmetikbereich). Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der BF ergeben sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht auf dem aktuell eingeholten Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auszuschließen wäre. Die Berufung der BF auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten beruht auf ihren Aussagen in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA sowie der Tatsache, dass auch in der Beschwerde keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Familienverfahren beantragt wurde. Die Feststellungen hinsichtlich des Schutzstatus des Ehegatten und der gemeinsamen Tochter ergeben sich aus der Einsichtnahme in die hg. Entscheidungen vom 29.03.2023 zu den Zlen. XXXX . Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Ehegatten und dass gegen ihn kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, beruhen auf der Einsichtnahme in die entsprechenden Register (Strafregister und IZR des Ehemannes noch erforderlich).Die Feststellungen hinsichtlich des Schutzstatus des Ehegatten und der gemeinsamen Tochter ergeben sich aus der Einsichtnahme in die hg. Entscheidungen vom 29.03.2023 zu den Zlen. römisch 40 . Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Ehegatten und dass gegen ihn kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, beruhen auf der Einsichtnahme in die entsprechenden Register (Strafregister und IZR des Ehemannes noch erforderlich).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes  BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz  VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs.4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Zu A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).3.2.
  3. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH

  1. 2000, 2000/01/0131;
  2. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
  3. 2000, 2000/01/0131;
  4. 2001, 99/20/0273). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.3.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.5.1998, 97/13/0051). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 19.3.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.5.1998, 97/13/0051). Die BF hat bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch in ihrem Beschwerdevorbringen keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, auch amtswegig konnte keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden. Festgehalten wird, dass der BF bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt worden war, weshalb in der gegenständlichen Entscheidung eine nähere Befassung mit den Umständen in der Ukraine unterbleiben konnte.Festgehalten wird, dass der BF bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt worden war, weshalb in der gegenständlichen Entscheidung eine nähere Befassung mit den Umständen in der Ukraine unterbleiben konnte. Für die BF liegen mangels eigener Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen keine Gründe für eine originäre Asylzuerkennung vor. 3.2.2. Asylgewährung im Familienverfahren: Die BF ist mit ihrem Ehegatten XXXX , StA. Syrien, nach islamischem Recht verheiratet, die Ehe ist im syrischen Ehebuch eingetragen (s. Erkenntnis BVwG vom 29.03.2023 zu Zl. XXXX , Seiten 5 und 33), weshalb zwischen ihnen ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG vorliegt.Die BF ist mit ihrem Ehegatten römisch 40 , StA. Syrien, nach islamischem Recht verheiratet, die Ehe ist im syrischen Ehebuch eingetragen (s. Erkenntnis BVwG vom 29.03.2023 zu Zl. römisch 40 , Seiten 5 und 33), weshalb zwischen ihnen ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG vorliegt. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1) dieser nicht straffällig geworden ist; 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Umstand, dass bereits vor dem BFA das Verfahren der BF getrennt von jenem ihres Ehegatten sowie (später auch) jenem der gemeinsamen Tochter geführt worden ist, hat sich aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit und der Geschäftsverteilung auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Eine Annexität wurde zu spät erkannt und wurde daher auch vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der BF getrennt von jenen der Familienangehörigen geführt. Dies ändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren iSd § 34 AsylG im gegenständlichen Verfahren.Der Umstand, dass bereits vor dem BFA das Verfahren der BF getrennt von jenem ihres Ehegatten sowie (später auch) jenem der gemeinsamen Tochter geführt worden ist, hat sich aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit und der Geschäftsverteilung auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Eine Annexität wurde zu spät erkannt und wurde daher auch vor dem Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der BF getrennt von jenen der Familienangehörigen geführt. Dies ändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG im gegenständlichen Verfahren. Familienangehörige sind

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.Familienangehörige sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Die BF ist als Ehegattin Familienangehörige des XXXX , StA. Syrien, iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG, da die Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestand. Ihrem Ehegatten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2023, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Die BF ist als Ehegattin Familienangehörige des römisch 40 , StA. Syrien, iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG, da die Ehe bereits vor der Einreise nach Österreich bestand. Ihrem Ehegatten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.03.2023, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt, er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ist gegen ihn kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Aus den zuvor angeführten Gründen war der BF daher spruchgemäß abgeleitet Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen.Aus den zuvor angeführten Gründen war der BF daher spruchgemäß abgeleitet Asyl im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005) stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die BF wurde im Verfahren vom BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und zu ihren Fluchtgründen befragt und hat sie sich bereits damals – unter der Angabe, selbst keine Fluchtgründe zu haben – auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten bezogen. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Hinblick auf eigene Fluchtgründe erstattet. Da der BF im Familienverfahren abgeleitet von ihrem Ehegatten der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und der Beschwerde somit stattzugeben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.2263608.1.00

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