Obsah (21)
§ 9§ 54§ 13Art. 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 27§ 37§ 106§ 102§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 58§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW123 1423825-2 Spruch, W123 1423825-2/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird zum zweiten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Der Beschwerde gegen den dritten Satz des Spruchpunktes II. und gegen die Spruchpunkte III. und V. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen den dritten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. und gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. IV.
§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch vier.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. V. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sierra Leones, reiste am 25.07.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2011, Zl. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.
- Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl. A6 423.825-1/2012/6E, vollinhaltlich abgewiesen.
- Am 14.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit ca. 3 Jahren eine Lebensgefährtin in Österreich habe und gemeinsam mit dieser und seiner Tochter zusammenlebe. Der Beschwerdeführer möchte hier bei ihnen bleiben und sich um das Kind kümmern. Der Beschwerdeführer benötige dafür Dokumente, um arbeiten zu können und legal hier zu bleiben.
- Am 24.05.2017 fand vor der belangten Behörde die Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre neue Fluchtgründe? A: Ich wurde bei der Arbeit durch die Polizei aufgehalten. Nach der Prüfung meiner Daten nahm mich die Polizei mit aufs Revier. Sie sagten mir, dass meine Karte nicht gültig. Ich habe meinen Anwalt angerufen. Ich war bei meiner Freundin gemeldet. Die Polizei hat mich dann nach einigen Stunden freigelassen. Ich ging dann zu meinem Anwalt, um mich zu beraten, was ich am besten tun soll. Mein Anwalt hat mir dazu geraten, einen erneuten Asylantrag zu stellen mit der Begründung, dass ich mich bereits seit 3 Jahren in Österreich aufhalte und dass ich sofern ich mich 5 Jahre in Österreich aufgehalten habe, bekomme ich die Möglichkeit eine Daueraufenthaltskarte zu beantragen, den gleichen Aufenthaltstitel wie meine Freundin. Ein weiterer Grund warum ich den Folgeantrag gestellt habe war der, dass davor über keinerlei Dokumente bzw. Karten verfügte die meinen Aufenthalt in Österreich rechtfertigt. F: Haben Sie noch weitere neuerliche Fluchtgründe? A: Nachdem ersten Asylantrag wurde ich aufgefordert Österreich zu verlassen. F: Sind das alle Ihre neuerlichen Fluchtgründe? A: Ich möchte ein gutes Leben führen. Das ist alles. Ich möchte mit meiner Familie leben. […]“
- Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 57Asyl
G kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.),
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2012 verloren habe (Spruchpunkt IV.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).6. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.05.2012 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schriftsatz vom 04.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass der Beschwerdeführer gut integriert sei, auf Grundlage eines Gewerbescheines arbeite und seine Lebenspartnerin das erste gemeinsame Kind erwarte. Der Beschwerdeführer habe glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er im Falle der Rückkehr aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht.
- Am 19.11.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin, Frau XXXX , einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, dass das, was er in Bezug zu Sierra Leone angegeben habe, ihm in Nigeria passiert sei. Er lebe seit 2015 in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und habe zwei Kinder. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Geburt anscheinend mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei. Deshalb habe er die Geburtsurkunde nicht unterzeichnet und die Vaterschaft damit nicht bestätigen können. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass sie seit 2005 in Österreich lebe und mit XXXX (nach wie vor) verheiratet sei, der in Spanien lebe. Der Beschwerdeführer sei der Vater ihrer beiden Kinder. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab zur finanziellen Situation an, dass sie derzeit überhaupt nichts arbeite und die Situation sehr schwierig sei, sodass sie nahe daran seien, die Wohnung zu verlieren. Die Situation sei extrem schwierig. 2016 habe sie bei XXXX für fünf Monate gearbeitet. 2017 für ca. fünf Monate in einem Afrikashop und habe auch 2019 für fünf Monate gearbeitet. Danach habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gar kein Einkommen mehr gehabt.
- Am 19.11.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, dass das, was er in Bezug zu Sierra Leone angegeben habe, ihm in Nigeria passiert sei. Er lebe seit 2015 in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und habe zwei Kinder. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Geburt anscheinend mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei. Deshalb habe er die Geburtsurkunde nicht unterzeichnet und die Vaterschaft damit nicht bestätigen können. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, dass sie seit 2005 in Österreich lebe und mit römisch 40 (nach wie vor) verheiratet sei, der in Spanien lebe. Der Beschwerdeführer sei der Vater ihrer beiden Kinder. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab zur finanziellen Situation an, dass sie derzeit überhaupt nichts arbeite und die Situation sehr schwierig sei, sodass sie nahe daran seien, die Wohnung zu verlieren. Die Situation sei extrem schwierig. 2016 habe sie bei römisch 40 für fünf Monate gearbeitet. 2017 für ca. fünf Monate in einem Afrikashop und habe auch 2019 für fünf Monate gearbeitet. Danach habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gar kein Einkommen mehr gehabt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Gerichtsabteilung W123 neu zugewiesen. Der Verfahrensakt langte bei der Gerichtsabteilung W123 am 19.04.2022 ein (vgl. OZ 22).
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Gerichtsabteilung W123 neu zugewiesen. Der Verfahrensakt langte bei der Gerichtsabteilung W123 am 19.04.2022 ein vergleiche OZ 22).
- Mit E-Mail vom 23.05.2022 übermittelte die spanische Botschaft in Wien einen Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25.04.2022 betreffend Personensorgesache.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten (vgl. OZ 24).
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten vergleiche OZ 24).
- Mit Schriftsatz vom 21.06.2022 erstatte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, eine Stellungnahme und brachte vor, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern lebe. Sie seien ab dem 21.06.2021 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer habe bis dato keinen Deutschkurs abschließen können. In den letzten Jahren sei der Beschwerdeführer bei den Vereinen XXXX ehrenamtlich tätig gewesen. Zudem könnte der Beschwerdeführer nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei der Firma XXXX GmbH arbeiten. Der Beschwerdeführer lebe seit über 10 Jahren in Österreich und habe bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria keine Familie mehr gehabt.
- Mit Schriftsatz vom 21.06.2022 erstatte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, eine Stellungnahme und brachte vor, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern lebe. Sie seien ab dem 21.06.2021 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der Beschwerdeführer habe bis dato keinen Deutschkurs abschließen können. In den letzten Jahren sei der Beschwerdeführer bei den Vereinen römisch 40 ehrenamtlich tätig gewesen. Zudem könnte der Beschwerdeführer nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bei der Firma römisch 40 GmbH arbeiten. Der Beschwerdeführer lebe seit über 10 Jahren in Österreich und habe bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria keine Familie mehr gehabt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022 (OZ 30) wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheid stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022 (OZ 30) wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheid stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2022, Ra 2022/01/0294, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache richtete, zurück. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.14. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2022, Ra 2022/01/0294, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache richtete, zurück. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Am 30.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er seit 2016 mit seiner Lebensgefährtin, die weiterhin mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet sei, gemeinsam wohne und 2017 ihr erstes von insgesamt drei Kindern zur Welt gekommen sei. Es werde derzeit ein DNA-Test bezüglich seiner Vaterschaft durchgeführt, dessen Ergebnis noch ausständig sei. Die beiden älteren Kinder seien derzeit „beim Jugendamt“, wobei ihm ein wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt worden sei. Eine engmaschige Betreuung durch die Familienhilfe und die Sozialhilfe sei (weiterhin) aufrecht. Finanziell werde er von der Caritas unterstützt. Früher habe er erwerbsmäßig Werbezettel verteilt und als Gärtner gearbeitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, gehört der Volksgruppe der Cide an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in Sierra Leone, XXXX , Stadtteil XXXX , geboren und aufgewachsen und verließ im Jahr 1999 Sierra Leone in Richtung Europa.Der Beschwerdeführer ist in Sierra Leone, römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , geboren und aufgewachsen und verließ im Jahr 1999 Sierra Leone in Richtung Europa. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2011 in Österreich auf. Er war in Österreich erstmals vom 23.08.2011 bis 30.05.2012 in XXXX , gemeldet. Im Zeitraum vom 25.05.2012 bis 02.07.2012 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX , im Zeitraum vom 02.07.2012 bis 23.07.2012 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit dem 26.07.2012 besteht eine durchgehende Meldung des Beschwerdeführers an verschiedenen Wohnadressen im Bundesgebiet. Seit dem 21.06.2021 ist der Beschwerdeführer bei der Caritas, XXXX gemeldet.1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2011 in Österreich auf. Er war in Österreich erstmals vom 23.08.2011 bis 30.05.2012 in römisch 40 , gemeldet. Im Zeitraum vom 25.05.2012 bis 02.07.2012 war der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 , im Zeitraum vom 02.07.2012 bis 23.07.2012 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Seit dem 26.07.2012 besteht eine durchgehende Meldung des Beschwerdeführers an verschiedenen Wohnadressen im Bundesgebiet. Seit dem 21.06.2021 ist der Beschwerdeführer bei der Caritas, römisch 40 gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit Frau XXXX , eine Staatsangehörige Nigerias. Frau XXXX schloss am 12.04.2013 in XXXX , Spanien, mit XXXX eine Ehe, die nach wie vor aufrecht ist. Frau XXXX lebt seit 2005 in Österreich und hat insgesamt drei minderjährige Kinder (Geburtsdaten: XXXX ).1.
- Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit Frau römisch 40 , eine Staatsangehörige Nigerias. Frau römisch 40 schloss am 12.04.2013 in römisch 40 , Spanien, mit römisch 40 eine Ehe, die nach wie vor aufrecht ist. Frau römisch 40 lebt seit 2005 in Österreich und hat insgesamt drei minderjährige Kinder (Geburtsdaten: römisch 40 ). Der Beschwerdeführer ist (zumindest) der leibliche Vater des jüngsten Kindes. Dieses lebt bei der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer unter engmaschiger Kontrolle durch die Caritas Familienhilfe und die Sozialhilfe. Die Obsorge betreffend das jüngste Kind kommt dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin gemeinsam zu und sie kümmern sich beide um das Kind. 1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25.04.2022, Zl. XXXX , wurde die Obsorge hinsichtlich der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geboren XXXX , der Kindesmutter XXXX und dem Kindesvater XXXX für den Bereich Pflege und Erziehung entzogen und dem Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen, weil eine akute Kindeswohlgefährdung vorlag.1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25.04.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Obsorge hinsichtlich der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geboren römisch 40 , der Kindesmutter römisch 40 und dem Kindesvater römisch 40 für den Bereich Pflege und Erziehung entzogen und dem Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen, weil eine akute Kindeswohlgefährdung vorlag. Dabei berücksichtigte das Pflegschaftsgericht im Wesentlichen folgende Umstände: Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Lebensgefährtin verfügte über keinen legalen Aufenthaltstitel, konnte keiner Beschäftigung nachgehen und war ebenso wenig wie die Kinder krankenversichert. Der Beschwerdeführer ging tagsüber einer Beschäftigung nach, sodass die Kinder mit der Kindesmutter alleine zuhause blieben. Aufgrund von Mietzinsrückständen verloren sie ihre Mietwohnung und übersiedelten im Juni 2021 in eine caritative Notunterkunft. Im Zuge einer Elternberatung bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe am 21.08.2020 konnte ein autistisches Verhalten hinsichtlich der beiden älteren Kinder wahrgenommen werden. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stellte im September 2021 fest, dass die Eltern um eine authentische und liebevolle Interaktion mit den Kindern bemüht sind, jedoch wegen fehlender Förderung eine massive Gefährdung der Kinder vorlag, weil die Eltern selbst überfordert und aufgrund ihrer Situation verzweifelt waren. Eine besorgniserregende Rückmeldung aus dem Kindergarten und die neuerliche Schwangerschaft der Kindesmutter mit dem dritten Kind führten schließlich am 01.10.2021 zu Kindesabnahme. Beide Kinder benötigten eine intensive Betreuung, medizinische Untersuchungen, psychiatrische Begutachtungen und Fördermaßnahmen. Aufgrund der aufrechten Ehe mit einem spanischen Staatsangehörigen konnte die Lebensgefährtin mit Hilfe eines Rechtsanwaltes eine Verbesserung ihrer aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Situation erreichen. Die medizinische Versorgung der Kinder wurde durch die Kindesmutter, welche Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen verabsäumte, unzureichend sichergestellt, weshalb es zu einer teilweisen Vernachlässigung der Kinder kam. Die Kompetenzen der Kindesmutter, diesbezüglich für sich und die Kinder zu sorgen, waren deutlich eingeschränkt. Ferner bestanden bei der Kindesmutter Einschränkungen hinsichtlich der adäquaten Ernährung. Der Beschwerdeführer bagatellisierte die Versäumnisse der Vergangenheit betreffend die gesundheitliche Versorgung der Kinder und bemerkte diese erst im Zuge der Krisenunterbringung. Er konnte kaum adäquate Erziehungsvorstellungen benennen und verfügte nur eingeschränkt über Kenntnisse bezüglich der Bedürfnisse und der Entwicklung der Kinder. Sowohl die Kindesmutter als auch der Beschwerdeführer wiesen erhebliche Erziehungsdefizite auf, weshalb die Belassung der Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung eine Kindeswohlgefährdung nach sich ziehen würde und sich die bestehenden Defizite der Kinder noch verstärken würden. 1.
- XXXX sind weiterhin fremduntergebracht. XXXX ist (zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch) der rechtliche Vater der beiden Kinder; DNA-Tests bezüglich einer möglichen Abstammung vom Beschwerdeführer werden derzeit durchgeführt. Da XXXX in Spanien lebt, nimmt der Beschwerdeführer faktisch die Vaterrolle auch für die beiden älteren Kinder wahr. Er besucht die beiden minderjährigen Kinder wöchentlich, wobei er die Termine verlässlich einhält und die Kooperation mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gut funktioniert.1.
- römisch 40 sind weiterhin fremduntergebracht. römisch 40 ist (zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch) der rechtliche Vater der beiden Kinder; DNA-Tests bezüglich einer möglichen Abstammung vom Beschwerdeführer werden derzeit durchgeführt. Da römisch 40 in Spanien lebt, nimmt der Beschwerdeführer faktisch die Vaterrolle auch für die beiden älteren Kinder wahr. Er besucht die beiden minderjährigen Kinder wöchentlich, wobei er die Termine verlässlich einhält und die Kooperation mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gut funktioniert. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.06.2012, Zl. XXXX ,
§§ 27Abs.
1 Z 1 achter Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, unter Setzung der Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig und ist aufgrund der eingetreten Tilgung strafrechtlich unbescholten.1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.06.2012, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, unter Setzung der Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig und ist aufgrund der eingetreten Tilgung strafrechtlich unbescholten. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 12.01.2021 wurden über den Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiger Lenkberechtigung
§ 37Abs. 1 i
Vm § 1 Abs. 3 FSG, wegen der Beförderung eines Kindes ohne geeigneter Rückhalteeinrichtung
§ 106Abs.
5 Z 2 KFG (Vormerkdelikt) und wegen der unterlassenen Prüfung des verwendeten Fahrzeugs vor Fahrtantritt
§ 102Abs. 1 KFG i
Vm § 14 Abs. 1 KFG Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 620,00 verhängt.Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 12.01.2021 wurden über den Beschwerdeführer wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiger Lenkberechtigung
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, wegen der Beförderung eines Kindes ohne geeigneter Rückhalteeinrichtung
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG (Vormerkdelikt) und wegen der unterlassenen Prüfung des verwendeten Fahrzeugs vor Fahrtantritt
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 620,00 verhängt. 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs für Anfänger und begann am 06.03.2023 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+/A2; er verfügt jedoch über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Vergangenheit bis zum Jahr 2020 erwerbsmäßig als Verteiler von Werbezetteln und als Gärtner. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der XXXX vom 16.03.2023 zu einem Monatslohn von EUR 1.420,00 brutto unter der Bedingung der Vorlage eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer ist Mitglied und Helfer im XXXX und Mitglied des Vereins XXXX 1.
- Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs für Anfänger und begann am 06.03.2023 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+/A2; er verfügt jedoch über kein Deutschzertifikat. Der Beschwerdeführer arbeitete in der Vergangenheit bis zum Jahr 2020 erwerbsmäßig als Verteiler von Werbezetteln und als Gärtner. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 16.03.2023 zu einem Monatslohn von EUR 1.420,00 brutto unter der Bedingung der Vorlage eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer ist Mitglied und Helfer im römisch 40 und Mitglied des Vereins römisch 40 1.
- Laut Bestätigung von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.06.2022 wurde beim Beschwerdeführer im November 2019 eine Diabeteserkrankung diagnostiziert und zum Teil mit Insulin behandelt. Der Beschwerdeführer änderte daraufhin seinen Lebensstil, nahm Gewicht ab und betrieb regelmäßig Sport, sodass nach einigen Monaten die antidiabetische Therapie eingestellt werden konnte. Derzeit ist keine Therapie der Diabetes notwendig, regelmäßige Kontrollen sind jedoch empfohlen.1.
- Laut Bestätigung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.06.2022 wurde beim Beschwerdeführer im November 2019 eine Diabeteserkrankung diagnostiziert und zum Teil mit Insulin behandelt. Der Beschwerdeführer änderte daraufhin seinen Lebensstil, nahm Gewicht ab und betrieb regelmäßig Sport, sodass nach einigen Monaten die antidiabetische Therapie eingestellt werden konnte. Derzeit ist keine Therapie der Diabetes notwendig, regelmäßige Kontrollen sind jedoch empfohlen.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes zum Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie den Akt der belangten Behörde zum gegenständlichen Verfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Sierra Leones ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa S 55, 138, 207 des diesbezüglichen Behördenaktes), in der Erstbefragung zum Folgeantrag (vgl. AS 1) bzw. in der Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 103) sowie aufgrund der (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Zwar behauptete der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass das, was er in Bezug zu Sierra Leone angegeben habe, ihm in Nigeria passiert sei (vgl. S 5 in OZ in OZ 11) und brachte auch in der Stellungnahme vom 21.06.2022 vor, dass er aus Nigeria ausgereist sei (vgl. OZ 28). Jedoch liegen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vor (und wurden solche auch nicht substantiiert vorgebracht), dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Staatsangehöriger Nigerias wäre. Im Übrigen würde auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger wäre, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis führen, weil ein Verweis auf eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat aufgrund der dadurch drohenden Kindeswohlgefährdung nicht zulässig ist (s. unten, 3.3.).2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Sierra Leones ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa S 55, 138, 207 des diesbezüglichen Behördenaktes), in der Erstbefragung zum Folgeantrag vergleiche AS 1) bzw. in der Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 103) sowie aufgrund der (unbestrittenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Zwar behauptete der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass das, was er in Bezug zu Sierra Leone angegeben habe, ihm in Nigeria passiert sei vergleiche S 5 in OZ in OZ 11) und brachte auch in der Stellungnahme vom 21.06.2022 vor, dass er aus Nigeria ausgereist sei vergleiche OZ 28). Jedoch liegen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vor (und wurden solche auch nicht substantiiert vorgebracht), dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Staatsangehöriger Nigerias wäre. Im Übrigen würde auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger wäre, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis führen, weil ein Verweis auf eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat aufgrund der dadurch drohenden Kindeswohlgefährdung nicht zulässig ist (s. unten, 3.3.). 2.
- Der festgestellte Aufenthalt in Österreich und die Wohnsitzmeldungen gründen sich auf eine Einsicht in das Melderegister sowie auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, von denen schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging. 2.
- Die Feststellungen bezüglich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie zu den minderjährigen Kindern gründen sich ebenfalls auf die dahingehenden, glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Richter, den pflegschaftsgerichtlichen Beschluss bezüglich die Übertragung der Obsorge sowie den vorgelegten Schreiben der Caritas und des Kinder- und Jugendhilfeträgers. 2.
- Die Feststellung zur (getilgten) Verurteilung und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war dem Strafregister zu entnehmen. Die verhängte Verwaltungsstrafe basiert auf der im Akt befindlichen Strafverfügung (OZ 18). 2.
- Die Feststellungen zu den privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den dazu vorgelegten Urkunden und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. 2.
- Angesichts der jüngsten ärztlichen Bestätigung (vgl. oben, 1.7.) ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung (mehr) leidet. 2.
- Angesichts der jüngsten ärztlichen Bestätigung vergleiche oben, 1.7.) ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden Erkrankung (mehr) leidet.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung
§ 68Abs.
1 AVG)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022 (OZ 30) abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2022, Ra 2022/01/0294, zurückgewiesen. Über die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde damit bereits rechtskräftig entschieden.Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2022 (OZ 30) abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.11.2022, Ra 2022/01/0294, zurückgewiesen. Über die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde damit bereits rechtskräftig entschieden. 3.2. Zum ersten Satz des Spruchpunktes II. (Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G)3.2. Zum ersten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG) 3.2.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Sierra Leone kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils abzuweisen war.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchteils abzuweisen war. 3.
- Zum zweiten Satz des Spruchpunktes II. (Rückkehrentscheidung)3.
- Zum zweiten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) 3.3.
- § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG lautet: „Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.“3.3.
- Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG lautet: „Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.“
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.3.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinn des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinn des Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
- November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.
- 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. zum Ganzen VwGH 2.9.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; s.a. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 bis 0360; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche zum Ganzen VwGH 2.9.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; s.a. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 bis 0360; jeweils mwN). 3.3.
- Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes: Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK, zumal er mit seiner Lebensgefährtin und deren jüngstem Kind in einem Haushalt lebt. Die beiden älteren Kinder sind zwar seit Oktober 2021 fremduntergebracht, der Beschwerdeführer besucht diese aber regelmäßig und nimmt zumindest faktisch die Vaterrolle für sie wahr, weil der (zumindest noch) rechtliche Vater, der Ehemann der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in Spanien lebt.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK, zumal er mit seiner Lebensgefährtin und deren jüngstem Kind in einem Haushalt lebt. Die beiden älteren Kinder sind zwar seit Oktober 2021 fremduntergebracht, der Beschwerdeführer besucht diese aber regelmäßig und nimmt zumindest faktisch die Vaterrolle für sie wahr, weil der (zumindest noch) rechtliche Vater, der Ehemann der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in Spanien lebt. In der gegenständlichen Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat möglich ist. Das ergibt sich zum einen aus der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin (sowie der Kinder), wobei im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass ungeachtet dieses Umstands ein Verweis auf ein gemeinsames Familienleben in Nigeria oder Sierra Leone zulässig ist (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272). Andererseits ist vor dem Hintergrund der erfolgten Übertragung der Obsorge bezüglich der beiden älteren Kinder, den dafür maßgeblichen Gründen sowie der nach wie vor bestehenden Fremdunterbringung sowie angesichts der weiterhin aufrechten, engmaschigen Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich des jüngsten Kindes durch die Familienhilfe davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern nach Sierra Leone oder Nigeria zu einer massiven Kindeswohlgefährdung führen würde.In der gegenständlichen Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat möglich ist. Das ergibt sich zum einen aus der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin (sowie der Kinder), wobei im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass ungeachtet dieses Umstands ein Verweis auf ein gemeinsames Familienleben in Nigeria oder Sierra Leone zulässig ist vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272). Andererseits ist vor dem Hintergrund der erfolgten Übertragung der Obsorge bezüglich der beiden älteren Kinder, den dafür maßgeblichen Gründen sowie der nach wie vor bestehenden Fremdunterbringung sowie angesichts der weiterhin aufrechten, engmaschigen Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hinsichtlich des jüngsten Kindes durch die Familienhilfe davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern nach Sierra Leone oder Nigeria zu einer massiven Kindeswohlgefährdung führen würde. In Anbetracht der prekären finanziellen Lage der Familie kann auch nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass regelmäßige Besuche des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern bewerkstelligt werden könnte. Eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedoch in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (vgl. VfGH 19.6.2015, E 426/2015, und VfGH 26.6.2018, E 1791/2018). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018 ua.).Eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jedoch in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen vergleiche VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, und VfGH 26.6.2018, E 1791 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 2.9.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; s.a. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 bis 0360; jeweils mwN).).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche zum Ganzen VwGH 2.9.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; s.a. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 bis 0360; jeweils mwN).). In Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH, 21.02.2020, Ra 2020/18/0047 mwN). Gegenständlich kann jedoch nicht von einer – von der Rechtsprechung in diesen Konstellationen geforderten – "von Anfang an" beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung, somit für ein diesbezügliches "missbräuchliches" Vorgehen ausgegangen werden, zumal das Familienleben (wenn auch während des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers) erst in Österreich entstand (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2021/21/0282 mwN; s.a. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026, wonach ein unsicherer Aufenthaltsstatus bei der Eheschließung in einer derartigen Konstellation nicht ausreichend ist).In Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH, 21.02.2020, Ra 2020/18/0047 mwN). Gegenständlich kann jedoch nicht von einer – von der Rechtsprechung in diesen Konstellationen geforderten – "von Anfang an" beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung, somit für ein diesbezügliches "missbräuchliches" Vorgehen ausgegangen werden, zumal das Familienleben (wenn auch während des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers) erst in Österreich entstand vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2021/21/0282 mwN; s.a. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026, wonach ein unsicherer Aufenthaltsstatus bei der Eheschließung in einer derartigen Konstellation nicht ausreichend ist). Im vorliegenden Fall kann auch nicht aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers angenommen werden, dass eine Trennung von seinen Familienangehörigen gerechtfertigt ist. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden darf (vgl. VwGH 40.04.2021, Ra 2021/21/0071 unter Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355), kann im vorliegenden Fall von keiner maßgeblichen Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal er seit mehr als 10 Jahren nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinen getreten und er damit als unbescholten anzusehen ist. Ebenso wenig kann in Anbetracht der begangenen Verwaltungsübertretungen, aufgrund derer Geldstrafen von insgesamt EUR 620,00 über ihn verhängt wurden, von einem entsprechend großen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Bestrafung wegen der Beförderung eines Kindes ohne geeigneter Rückhalteeinrichtung
§ 106Abs.
5 Z 2 KFG außerdem festzuhalten, dass sich dadurch auch keine derartige Kindeswohlgefährdung ergibt, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat rechtfertigen würde.Im vorliegenden Fall kann auch nicht aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers angenommen werden, dass eine Trennung von seinen Familienangehörigen gerechtfertigt ist. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden darf vergleiche VwGH 40.04.2021, Ra 2021/21/0071 unter Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355), kann im vorliegenden Fall von keiner maßgeblichen Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal er seit mehr als 10 Jahren nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinen getreten und er damit als unbescholten anzusehen ist. Ebenso wenig kann in Anbetracht der begangenen Verwaltungsübertretungen, aufgrund derer Geldstrafen von insgesamt EUR 620,00 über ihn verhängt wurden, von einem entsprechend großen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Bestrafung wegen der Beförderung eines Kindes ohne geeigneter Rückhalteeinrichtung
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG außerdem festzuhalten, dass sich dadurch auch keine derartige Kindeswohlgefährdung ergibt, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat rechtfertigen würde. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist außerdem zu berücksichtigen, dass er sich bereits mehr als 10 Jahre durchgehend in Österreich aufhält. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war aber nur vorübergehend, aufgrund seines ersten, im Ergebnis unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz rechtmäßig und er verblieb unter Missachtung der rechtskräftig erlassenen Ausweisung im Bundesgebiet. Durch die Stellung des gegenständlichen, wiederum im Ergebnis unberechtigten Folgeantrags kam ihm nicht neuerlich ein Aufenthaltsrecht nach § 12 AsylG zu, weil er aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G idF BGBl. I Nr. 87/2012 ex lege sein Aufenthaltsrecht (s. unten, 3.5.) verlor. Ihm musste die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet somit bei Begründung seiner privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet bewusst sein. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu rechtfertigen. Bezüglich der Aufenthaltsdauer ist weiters in Betracht zu ziehen, dass das gegenständliche Verfahren seit der Antragstellung im Jänner 2015 insgesamt mehr als 8 Jahre (bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Folgeantrags im August 2022 mehr als 7,5 Jahre) dauerte, ohne dass dies dem Beschwerdeführer anzulasten wäre.Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist außerdem zu berücksichtigen, dass er sich bereits mehr als 10 Jahre durchgehend in Österreich aufhält. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war aber nur vorübergehend, aufgrund seines ersten, im Ergebnis unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz rechtmäßig und er verblieb unter Missachtung der rechtskräftig erlassenen Ausweisung im Bundesgebiet. Durch die Stellung des gegenständlichen, wiederum im Ergebnis unberechtigten Folgeantrags kam ihm nicht neuerlich ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 12, AsylG zu, weil er aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ex lege sein Aufenthaltsrecht (s. unten, 3.5.) verlor. Ihm musste die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet somit bei Begründung seiner privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet bewusst sein. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie zu rechtfertigen. Bezüglich der Aufenthaltsdauer ist weiters in Betracht zu ziehen, dass das gegenständliche Verfahren seit der Antragstellung im Jänner 2015 insgesamt mehr als 8 Jahre (bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Folgeantrags im August 2022 mehr als 7,5 Jahre) dauerte, ohne dass dies dem Beschwerdeführer anzulasten wäre. Des Weiteren ist bezüglich seiner privaten Verhältnisse im Bundesgebiet zu beachten, dass der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorlegte und zwar in der Vergangenheit selbständig tätig war, seit 2020 übt er aber keine erwerbsmäßige Beschäftigung mehr aus, weshalb er nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist. Ferner besucht er Deutschkurse und ist in Vereinen aktiv. Die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens würden auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.3.
- Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251).3.3.
- Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Berücksichtigt man jedoch den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers und das Kindeswohl, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung den mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bewirkten Eingriff in seine privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu rechtfertigen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Berücksichtigt man jedoch den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung insbesondere in das Familienleben des Beschwerdeführers und das Kindeswohl, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen des Beschwerdeführers iSd Paragraph 9, Absatz eins, u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung den mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bewirkten Eingriff in seine privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu rechtfertigen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerde gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes II. war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher waren auch der darauf aufbauende dritte Satz des Spruchpunktes II. sowie die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Daher waren auch der darauf aufbauende dritte Satz des Spruchpunktes römisch zwei. sowie die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“:
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10Int
G) vorlegte und der Beschwerdeführer keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführerin
§ 55Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 10, IntG) vorlegte und der Beschwerdeführer keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb dem Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. (Verlust des Aufenthaltsrechtes)3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Verlust des Aufenthaltsrechtes)
§ 13Abs. 1 Asyl
G ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes rechtskräftig verurteilt und somit straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG. Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer über den Verlust des Aufenthaltsrechtes mit Verfahrensordnung am 24.05.2017 in Kenntnis.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes rechtskräftig verurteilt und somit straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG. Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer über den Verlust des Aufenthaltsrechtes mit Verfahrensordnung am 24.05.2017 in Kenntnis. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG erfolgte Spruchpunkt IV. daher zu Recht und war die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfolgte Spruchpunkt römisch vier. daher zu Recht und war die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.1423825.2.00