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{'item': 'W123 2166305-1'}

Obsah (12)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13aArt. 2Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW123 2166305-1 Spruch, W123 2166305-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. II. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Benin, stellte am 18.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 19.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer religiöse Probleme mit seinem Onkel und seiner Familie vor.
  3. Am 06.12.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch die Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.
  2. Am 30.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt wurde.
  3. Am 13.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und neu zugewiesen. Der Verfahrensakt langte bei der Gerichtsabteilung W123 am 19.04.2022 ein (vgl. OZ 27).
  5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und neu zugewiesen. Der Verfahrensakt langte bei der Gerichtsabteilung W123 am 19.04.2022 ein vergleiche OZ 27).
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Fragen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Privat- und Familienleben binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten (vgl. „Parteiengehör“, OZ 28).
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Fragen zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Privat- und Familienleben binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten vergleiche „Parteiengehör“, OZ 28).
  8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes und übermittelte einen aktuellen ärztlichen Befund.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2022, W123 2166305-1/30E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, E 1761/2022-13, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2022 aufgehoben.
  12. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 gab die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Vollmacht für den Beschwerdeführer zurückgelegt wird.
  13. Am 05.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. In weiterer Folge – nach Rechtsbelehrung durch den erkennenden Richter

§ 13aAVG – zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

des angefochtenen Bescheides zurück.15. Am 05.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. In weiterer Folge – nach Rechtsbelehrung durch den erkennenden Richter

Paragraph 13 a, AVG – zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Benin, gehört der Volksgruppe der Donga an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Benin, XXXX , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte die Koranschule, ist verheiratet und hat vier Kinder. Mit seiner Familie wohnte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haus. Seine Frau und die Kinder leben immer noch in dem Haus des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist in Benin, römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte die Koranschule, ist verheiratet und hat vier Kinder. Mit seiner Familie wohnte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haus. Seine Frau und die Kinder leben immer noch in dem Haus des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Benin aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese ihn Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen könnte. 1.
  3. Beim Beschwerdeführer wurde „Diabetes mellitus Typ 1“ diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung vorgeschrieben (vgl. Ambulanzbericht der medizinischen Universität Innsbruck vom 01.09.2021; siehe dazu auch den aktuellen Ambulanzbericht der medizinischen Universität Innsbruck vom 01.03.2022).1.
  4. Beim Beschwerdeführer wurde „Diabetes mellitus Typ 1“ diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung vorgeschrieben vergleiche Ambulanzbericht der medizinischen Universität Innsbruck vom 01.09.2021; siehe dazu auch den aktuellen Ambulanzbericht der medizinischen Universität Innsbruck vom 01.03.2022). Der Beschwerdeführer steht aktuell in medizinischer Behandlung. Die medikamentöse Vorschreibung vom 01.03.2022 ist nach wie vor aufrecht. 1.
  5. Infolge der in Benin nicht gesicherten medizinischen Behandlung wäre der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte

Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt.1.3.

Infolge der in Benin nicht gesicherten medizinischen Behandlung wäre der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte

Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt.

, 1.

  1. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.11.2019 (letzte Information hinzugefügt am 27.04.2020) Medizinische Versorgung Letzte Bearbeitung am 21.4.2020 Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt (AA 21.4.2020). Zum Jahresende 2015 billigte das Parlament ein neues Gesetz einer allgemeinen Krankenversicherung. Bis 2019 möchte die Regierung qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen einsetzen können. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung einen nationalen Plan zur Kommunikation im Kampf gegen AIDS (GIZ 3.2020b ). In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher (GIZ 3.2020b). Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Beipackzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1.000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 3.2020b). ,
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.06.2022 sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.
  5. 2.
  6. Zur Situation im Fall der Rückkehr: Die Feststellung betreffend die Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers war – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes (siehe. dazu unten, 3.1.3.) – angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an „Diabetes mellitus Typ 1“ leidet und infolgedessen einer COVID-19-Risikogruppe angehört, zu treffen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). 3.1.

  1. In Bezug auf die Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 23.09.2020, Ra 2020/01/0146, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10).3.1.
  2. In Bezug auf die Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 23.09.2020, Ra 2020/01/0146, mwN und Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10). Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützen) Abschiebung voraus (vgl. VwGH 23.04.2020, Ra 2019/01/0368, Rn. 19).Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützen) Abschiebung voraus vergleiche VwGH 23.04.2020, Ra 2019/01/0368, Rn. 19). 3.1.
  3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, E 1761/2022, lautet auszugsweise:3.1.
  4. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, E 1761 aus 2022,, lautet auszugsweise: „3.
  5. Weiters ist die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachvollziehbar: […] 3.4.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fest, bei diesem sei Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung vorgeschrieben worden. In seiner rechtlichen Beurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht sodann in einer sehr knapp gehaltenen Begründung davon aus, der Beschwerdeführer leide an keiner besonders schweren Erkrankung und es sei die Gesundheitsversorgung in Benin grundsätzlich gewährleistet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat Zugang zu erforderlichen Medikamenten haben werde. 3.4.
  7. In den dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderinformationen finden sich zwar sehr allgemeine Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Diesen ist allerdings zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung bei weitem nicht europäischen Standards entspreche und die medizinische Notfallversorgung – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt sei. Gerade im ländlichen Raum seien Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder zu teuer. Ein großes Problem seien Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen sei oder die schlichtweg gefälscht worden seien. Einzelfallbezogene Feststellungen zu Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes mellitus Typ 1 und zur Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten medizinischen Behandlung in Benin trifft das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung ergänzend herangezogenen, wiederum sehr allgemein gehaltenen Informationen zur medizinischen Infrastruktur und Grundversorgung in Benin (Quellen: Wikipedia, GIZ), lässt sich im Hinblick auf die festgestellte Erkrankung des Beschwerdeführers nichts gewinnen. Zudem enthält das Erkenntnis weder Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch zu der vom Beschwerdeführer konkret benötigten medizinischen Behandlung (Insulinbehandlung, medikamentöse Behandlung). Darüber hinaus fehlen Feststellungen zu COVID-19 und zur diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat zur Gänze. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Diabetes-Erkrankung einer COVID-19-Risikogruppe angehören könnte (vgl §2 Abs1 Z8 lita, litc COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020), wäre eine nähere Auseinandersetzung auch mit diesem Umstand gefordert gewesen (vgl VfGH 8.6.2021, E4570/2020 ua; 13.6.2022, E1739/2021 ua). Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt die COVID-19-Pandemie in seiner Entscheidung jedoch mit keinem Wort.Darüber hinaus fehlen Feststellungen zu COVID-19 und zur diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat zur Gänze. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Diabetes-Erkrankung einer COVID-19-Risikogruppe angehören könnte vergleiche §2 Abs1 Z8 lita, litc COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,), wäre eine nähere Auseinandersetzung auch mit diesem Umstand gefordert gewesen vergleiche VfGH 8.6.2021, E4570/2020 ua; 13.6.2022, E1739/2021 ua). Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt die COVID-19-Pandemie in seiner Entscheidung jedoch mit keinem Wort. 3.4.
  8. Da das Bundesverwaltungsgericht es sohin unterlassen hat, sich ausreichend und nachvollziehbar mit der Erkrankung des Beschwerdeführers und der aktuellen medizinischen Versorgungslage im Hinblick auf die Verfügbarkeit der erforderlichen medizinischen Behandlung in Benin, einschließlich der möglichen Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufes im Falle einer Infektion mit COVID-19 und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten, auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis, soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, auch aus diesem Grund mit Willkür behaftet (vgl VfGH 8.6.2021, E4570/2020 ua; 13.6.2022, E1739/2021 ua; 29.9.2022, E903/2022.“3.4.
  9. Da das Bundesverwaltungsgericht es sohin unterlassen hat, sich ausreichend und nachvollziehbar mit der Erkrankung des Beschwerdeführers und der aktuellen medizinischen Versorgungslage im Hinblick auf die Verfügbarkeit der erforderlichen medizinischen Behandlung in Benin, einschließlich der möglichen Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufes im Falle einer Infektion mit COVID-19 und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten, auseinanderzusetzen, hat es sein Erkenntnis, soweit es sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, auch aus diesem Grund mit Willkür behaftet vergleiche VfGH 8.6.2021, E4570/2020 ua; 13.6.2022, E1739/2021 ua; 29.9.2022, E903/2022.“ 3.1.
  10. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an „Diabetes mellitus Typ 1“ und gehört infolgedessen einer COVID-19-Risikogruppe an und ist daher schon aus diesem Grunde schutzbedürftiger, als im Vergleich zu einem gesunden und leistungsfähigen Staatsangehörigen Benins. Zudem konnte aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Benin eine adäquate medizinische Behandlung (inklusive notwendiger Medikation) zur Verfügung stünde. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinen in Benin lebenden Familienangehörigen eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten könnte (vgl. S 5 in OZ 39).3.1.
  11. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an „Diabetes mellitus Typ 1“ und gehört infolgedessen einer COVID-19-Risikogruppe an und ist daher schon aus diesem Grunde schutzbedürftiger, als im Vergleich zu einem gesunden und leistungsfähigen Staatsangehörigen Benins. Zudem konnte aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Benin eine adäquate medizinische Behandlung (inklusive notwendiger Medikation) zur Verfügung stünde. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinen in Benin lebenden Familienangehörigen eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten könnte vergleiche S 5 in OZ 39). Es daher muss im konkreten Fall von einem überwiegenden Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden. Eine Verschlechterung des persönlichen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung müsste als unwiederbringlich oder derart gravierend angesehen werden, sodass eine Abschiebung unzulässig ist oder die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht wird und daher subsidiärer Schutz gewährt werden muss.Es daher muss im konkreten Fall von einem überwiegenden Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden. Eine Verschlechterung des persönlichen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle der Abschiebung müsste als unwiederbringlich oder derart gravierend angesehen werden, sodass eine Abschiebung unzulässig ist oder die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht wird und daher subsidiärer Schutz gewährt werden muss. 3.1.
  12. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin zuzuerkennen.3.1.
  13. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin zuzuerkennen. Es war diesem

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.Es war diesem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen. 3.

  1. Zur Behebung der Spruchpunkte III und IV.:3.
  2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei und römisch vier.: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121; 08.09.2015 Ra 2015/18/0134, je mwN). Da durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben.Da durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegfällt, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. ersatzlos zu beheben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2166305.1.00

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