Obsah (25)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 74§§ 15§ 429§ 21§ 13§ 53§ 166§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 17Art. 267§ 59§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW123 2240882-1 Spruch, W123 2240882-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 31.08.2006 beim Magistrat Wien einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Weitere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte er am 25.10.2007 und am 24.10.
- Am 19.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ erteilt und in weiterer Folge verlängert, zuletzt bis zum 06.12.2015 (Zl. XXXX ).Am 19.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ erteilt und in weiterer Folge verlängert, zuletzt bis zum 06.12.2015 (Zl. römisch 40 ).
- Der Beschwerdeführer wurde am 29.04.2017 im Zuge einer Polizeikontrolle wegen illegalem Aufenthalt festgenommen. Nachdem ihm die Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), ihn in Schubhaft zu nehmen, mitgeteilt wurde, stellte er am 30.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2017, Zl. 1150701904/170516063, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Indien zulässig ist.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55Abs.
1a FPG nicht eingeräumt.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2017, Zl. 1150701904/170516063, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs am 21.07.2017 in Rechtskraft. 4. Am 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut von Beamten einer Landespolizeidirektion festgenommen. In weiterer Folge wurde mit Mandatsbescheid vom 14.07.2017, Zl. XXXX über ihn
§ 74Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Am 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut von Beamten einer Landespolizeidirektion festgenommen. In weiterer Folge wurde mit Mandatsbescheid vom 14.07.2017, Zl. römisch 40 über ihn
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 13.10.2017 wurden der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. 5. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2018 festgenommen und in weiterer Folge am 30.05.2018 wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat
§§ 15, 142 St
GB in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 22.06.2018 wurde die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung
§ 429Abs. 4 St
PO umgewandelt.5. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2018 festgenommen und in weiterer Folge am 30.05.2018 wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat
Paragraphen 15, 142, StGB in Untersuchungshaft genommen worden. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 22.06.2018 wurde die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung
Paragraph 429, Absatz 4, StPO umgewandelt. 6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2018, Zl. XXXX
§ 21Abs. 1 St
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, die bereits in ein Chronifizierungsstadium übergegangen ist, eine Tat beging, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre. Nach der Person des Beschwerdeführers, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat war zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2018, Zl. römisch 40
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, die bereits in ein Chronifizierungsstadium übergegangen ist, eine Tat beging, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre. Nach der Person des Beschwerdeführers, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat war zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. 7. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 26.11.2018, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben. Seitdem ist der Beschwerdeführer
§ 21Abs. 1 St
GB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.7. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 26.11.2018, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Seitdem ist der Beschwerdeführer
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
- Mit Schreiben vom 10.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 19.05.2020 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in Indien kein Problem habe. Sein österreichisches Visum sei abgelaufen und der Sozialarbeiter habe ihm gesagt, er solle sein Asylverfahren wieder eröffnen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Asyl
G der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 3 Abs. 3 AsylG) mitgeteilt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 3, Absatz 3, AsylG) mitgeteilt.
- Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 24.11.2020, Zl. XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Sein Wirkungsbereich umfasst unter anderem die Vertretung im Asylverfahren.
- Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 24.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Sein Wirkungsbereich umfasst unter anderem die Vertretung im Asylverfahren.
- In der durch den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 27.01.2021 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Region XXXX und XXXX stamme, die zwischen Indien und Pakistan umstritten sei und es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen komme. In seiner Heimatprovinz sei eine medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer nicht gewährleistet. Aufgrund seiner Erkrankung sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, sich außerhalb seines Heimatortes alleine niederzulassen und dort Fuß zu fassen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer dazu neige, Straftaten mit schweren Folgen im Zustand der Schuldunfähigkeit auszuüben. Daher liefe er im Fall einer Rückkehr Gefahr, in den Maßnahmenvollzug zu gelangen, der menschenrechtlichen Erfordernissen nicht entspreche.
- In der durch den Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 27.01.2021 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Region römisch 40 und römisch 40 stamme, die zwischen Indien und Pakistan umstritten sei und es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen komme. In seiner Heimatprovinz sei eine medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer nicht gewährleistet. Aufgrund seiner Erkrankung sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, sich außerhalb seines Heimatortes alleine niederzulassen und dort Fuß zu fassen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer dazu neige, Straftaten mit schweren Folgen im Zustand der Schuldunfähigkeit auszuüben. Daher liefe er im Fall einer Rückkehr Gefahr, in den Maßnahmenvollzug zu gelangen, der menschenrechtlichen Erfordernissen nicht entspreche.
- Am 25.01.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines Erwachsenenvertreters statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei glaublich im Jahr 2000 erstmals nach Österreich eingereist, geschieden und habe keine Kinder. Er habe als Pizzakoch gearbeitet und sei vor etwa 2 - 3 Jahren bei seinen Eltern in Indien gewesen. Seit seiner Haft habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.03.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Ferner habe der Beschwerdeführer
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.06.2020 verloren (Spruchpunkt VIII.).14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.03.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner habe der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.06.2020 verloren (Spruchpunkt römisch acht.).
- Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. IV., VI., VII. und VIII. des Bescheides der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, die belangte Behörde stütze die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes unter anderem auf zahlreiche Strafanzeigen, welche zu einer Verurteilung geführt hätte. Dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung und sei davon auszugehen, dass die Taten nicht begangen worden seien. Die Behandlung des Beschwerdeführers sei erfolgreich, sodass sich die Prognose deutlich gebessert habe und keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 in Österreich aufhältig. Spätestens 2011 habe er über einen Aufenthaltstitel verfügt, welcher 2015 ausgelaufen sei, weil der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keinen Verlängerungsantrag habe stellen können und eine Erwachsenenvertretung damals nicht installiert gewesen sei.
- Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des Bescheides der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, die belangte Behörde stütze die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes unter anderem auf zahlreiche Strafanzeigen, welche zu einer Verurteilung geführt hätte. Dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung und sei davon auszugehen, dass die Taten nicht begangen worden seien. Die Behandlung des Beschwerdeführers sei erfolgreich, sodass sich die Prognose deutlich gebessert habe und keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 in Österreich aufhältig. Spätestens 2011 habe er über einen Aufenthaltstitel verfügt, welcher 2015 ausgelaufen sei, weil der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keinen Verlängerungsantrag habe stellen können und eine Erwachsenenvertretung damals nicht installiert gewesen sei.
- Am 09.11.2021 übermittelte die Justizanstalt XXXX auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche der Justizanstalt vorliegende medizinische Unterlagen und gab bekannt, dass laut der letzten Stellungnahme zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme noch nicht habe empfohlen werden können.
- Am 09.11.2021 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes sämtliche der Justizanstalt vorliegende medizinische Unterlagen und gab bekannt, dass laut der letzten Stellungnahme zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme noch nicht habe empfohlen werden können.
- Mit Schreiben vom 02.05.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Grunderkrankung nach wie vor vorliege, unheilbar sei und einer ständigen Behandlung bedürfe. Auf Grund der psychotherapeutischen Beratung im Rahmen des Maßnahmenvollzugs gehe der Beschwerdeführer jedoch davon aus, dass ihm eine positive Prognose hinsichtlich der Gefährlichkeit gestellt werden könne.
- Mit Schreiben vom 09.06.2022 teilte der Leiter der Justizanstalt XXXX unter Verweis auf eine übermittelte Stellungnahme des Psychologischen Dienstes mit, dass derzeit keine bedingte Entlassung empfohlen werde.
- Mit Schreiben vom 09.06.2022 teilte der Leiter der Justizanstalt römisch 40 unter Verweis auf eine übermittelte Stellungnahme des Psychologischen Dienstes mit, dass derzeit keine bedingte Entlassung empfohlen werde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2022 (OZ 10) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, die mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Zl. Ra 2022/20/0194-13, soweit diese sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. (Verlust des Aufenthaltsrechts) richtete, zurückgewiesen und das angefochtene Erkenntnis in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, weil die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vorlagen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, die mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Zl. Ra 2022/20/0194-13, soweit diese sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. (Verlust des Aufenthaltsrechts) richtete, zurückgewiesen und das angefochtene Erkenntnis in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, weil die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vorlagen.
- Am 28.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er regelmäßig Medikamente nehmen müsse und ihm erstmalig seit seiner Unterbringung eine Abwesenheit von 27.03.2023 bis 10.04.2023 bewilligt worden sei, wobei er noch nicht wisse, ob dies danach neuerlich geplant sei. Sein Erwachsenenvertreter brachte ergänzend vor, dass vom Beschwerdeführer keine erhebliche Gefährlichkeit ausgehe, die eine Abweisung der Beschwerde rechtfertigen würde, weil sich eine deutliche Besserung des psychiatrischen Krankheitsbildes zeige, weshalb eine Unterbrechung der Unterbringung möglich geworden sei. Der Beschwerdeführer sei außerdem krankheitseinsichtig und nehme seine Medikamente. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stammt aus dem indischen Bundesstaat XXXX und XXXX und spricht Punjabi. Er besuchte in seiner Heimat 10 Jahre die Grundschule. In Indien lebt die Mutter des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer stammt aus dem indischen Bundesstaat römisch 40 und römisch 40 und spricht Punjabi. Er besuchte in seiner Heimat 10 Jahre die Grundschule. In Indien lebt die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2006 nach Österreich ein und verfügte von 05.12.2011 bis zum 06.12.2015 über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“. Ein sonstiger Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.07.2017, Zl. 1150701904/170516063, abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen wurde. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige. Er spricht etwas Deutsch und ging zwischen 2006 und 2012 lediglich vorübergehend erwerbsmäßigen Beschäftigungen nach. Sonstige nennenswerten integrationsbegründende Merkmale sind nicht hervorgekommen. Zu seinem im Spanien lebenden Bruder besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Infolge seiner Festnahme am 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer zunächst in Untersuchungshaft bzw.
§ 429Abs. 4 St
PO angehalten und in weiterer Folge
§ 21Abs.
1 in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht (siehe dazu unten 1.3.). Davor lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 als Obdachloser in Österreich.Infolge seiner Festnahme am 28.05.2018 wurde der Beschwerdeführer zunächst in Untersuchungshaft bzw.
Paragraph 429, Absatz 4, StPO angehalten und in weiterer Folge
Paragraph 21, Absatz eins, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht (siehe dazu unten 1.3.). Davor lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 als Obdachloser in Österreich. 1.
- Zur Rückkehrsituation: Auf Grund der Erkrankung (paranoide Schizophrenie und schizophrenes Residuum) und einem fehlenden tragfähigen sozialen Empfangsraum sowie der Lage in seiner Herkunftsprovinz kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden könnte. 1.
- Zur Gefährlichkeit: Am 28.05.2018 begann der Beschwerdeführer eine Person, die gerade auf den Bus wartete, zu beobachten, bestieg nach ihr den Bus und beobachtete die Person, die während der Fahrt ihr Handy in der Hand hatte, weiterhin. Als die Person den Bus verlassen wollte, stieß ihr der Beschwerdeführer derart heftig in den Rücken, dass sie aus dem Bus stürzte, einen Fall zu Boden jedoch noch gerade verhindern konnte. Der Beschwerdeführer äußerte der Person gegenüber wiederholt "Gib mir your phone!", wobei er sie heftig gegen die rechte Schulter stieß und auf die rechte Jackentasche deutete, wo die Person das Handy eingesteckt hatte. Da mittlerweile Passanten auf den Vorfall aufmerksam wurden, rief die Person um Hilfe, worauf sich der Beschwerdeführer letztlich entfernte. Der Beschwerdeführer handelte bei seinem Vorgehen in der Absicht, durch die eingesetzte Gewalt, nämlich das wiederholte Versetzen von Stößen gegen den Oberkörper, die Person zur Herausgabe ihres Handys zu nötigen und sich in Folge durch die Zueignung des Handys unrechtmäßig zu bereichern. Im Rahmen seiner schizophrenen Grunderkrankung stand der Beschwerdeführer zur Tatzeit unter dem Einfluss seiner abnormen Persönlichkeit, die einer geistigen und seelischen Abnormität höheren Grades zuzuordnen ist, und war nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen bzw. sich einer derartigen Einsicht
zu verhalten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2018, Zl. XXXX ,
§ 21Abs. 1 St
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er dadurch eine Tat beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er dadurch eine Tat beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre. Nach der Person des Beschwerdeführers, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat war zu befürchten, dass der Beschwerdeführer außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, die bereits in ein Chronifizierungsstadium übergegangen ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich Aggressionsdelikte gegen Leib und Leben anderer bis hin zu schweren Körperverletzungen gegen willkürlich ausgewählte Zufallsopfer, begehen werde. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 26.11.2018 keine Folge gegeben. Seitdem ist der Beschwerdeführer
§ 21Abs. 1 St
GB in einer Justizanstalt untergebracht.Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 26.11.2018 keine Folge gegeben. Seitdem ist der Beschwerdeführer
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einer Justizanstalt untergebracht. Beim Beschwerdeführer liegt eine paranoide Schizophrenie und ein schizophrenes Residuum vor. Er leidet unter einer schubhaft verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die im Rahmen des Maßnahmenvollzugs medikamentös, psychologisch/psychotherapeutisch und sozialtherapeutisch behandelt wird. Die typische Negativsymptomatik wie Denkverlangsamung und -verarmung, sozialer Rückzug, Antriebsschwäche und ein Selbstfürsorgedefizit stehen aktuell im Vordergrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers (vgl. OZ 7a).Beim Beschwerdeführer liegt eine paranoide Schizophrenie und ein schizophrenes Residuum vor. Er leidet unter einer schubhaft verlaufenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die im Rahmen des Maßnahmenvollzugs medikamentös, psychologisch/psychotherapeutisch und sozialtherapeutisch behandelt wird. Die typische Negativsymptomatik wie Denkverlangsamung und -verarmung, sozialer Rückzug, Antriebsschwäche und ein Selbstfürsorgedefizit stehen aktuell im Vordergrund des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers vergleiche OZ 7a). Der Beschwerdeführer benötigt weitere Therapien, damit die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hintangestellt wird. Insbesondere sind eine Drogenabstinenz sowie ein enges Betreuungssetting inklusive Kontrollmaßnahmen hoch relevant. Zum Abbau der Gefährlichkeit sind ferner umfassende Risikomanagementstrategien erforderlich. Weder ist eine ausreichende Deliktseinsicht gegeben, noch besteht eine tiefgreifende Krankheitseinsicht (vgl. OZ 7a).Der Beschwerdeführer benötigt weitere Therapien, damit die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hintangestellt wird. Insbesondere sind eine Drogenabstinenz sowie ein enges Betreuungssetting inklusive Kontrollmaßnahmen hoch relevant. Zum Abbau der Gefährlichkeit sind ferner umfassende Risikomanagementstrategien erforderlich. Weder ist eine ausreichende Deliktseinsicht gegeben, noch besteht eine tiefgreifende Krankheitseinsicht vergleiche OZ 7a). Mit rechtskräftigem Beschluss eines Landesgerichtes vom 20.09.2022, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 St
GB notwendig ist. Bei dieser Entscheidung wurde insbesondere berücksichtigt, dass nach der Einschätzung der Justizanstalt beim Beschwerdeführer im letzten Beobachtungszeitraum keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Durch die – problemlos erfolgende – Medikamenteneinnahme konnte eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Krankheitsbildes erzielt werden. Paranoide Verarbeitungen sind deutlich in den Hintergrund getreten und floride psychotische Symptome sind nicht mehr präsent. Der Beschwerdeführer zeigt sich offen, freundlich und kooperativ. Seit Juli 2021 erfolgen erste begleitete Vollzugslockerungen. Als weiterer Schritt war eine weitere Erprobung im extramuralen Setting geplant. Sowohl die Justianzanstalt, als auch die Staatsanwaltschaft äußerten sich ablehnend zu einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers.Mit rechtskräftigem Beschluss eines Landesgerichtes vom 20.09.2022, Zl. römisch 40 wurde festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig ist. Bei dieser Entscheidung wurde insbesondere berücksichtigt, dass nach der Einschätzung der Justizanstalt beim Beschwerdeführer im letzten Beobachtungszeitraum keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Durch die – problemlos erfolgende – Medikamenteneinnahme konnte eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Krankheitsbildes erzielt werden. Paranoide Verarbeitungen sind deutlich in den Hintergrund getreten und floride psychotische Symptome sind nicht mehr präsent. Der Beschwerdeführer zeigt sich offen, freundlich und kooperativ. Seit Juli 2021 erfolgen erste begleitete Vollzugslockerungen. Als weiterer Schritt war eine weitere Erprobung im extramuralen Setting geplant. Sowohl die Justianzanstalt, als auch die Staatsanwaltschaft äußerten sich ablehnend zu einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zum Zweck der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit eine Abwesenheit von 27.03.2023 bis 10.04.2023
§ 166Abs. 2 lit. b St
VG bewilligt.Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zum Zweck der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit eine Abwesenheit von 27.03.2023 bis 10.04.2023
Paragraph 166, Absatz 2, Litera b, StVG bewilligt. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt sowie die der Justizanstalt XXXX vorliegenden medizinischen Unterlagen eingeholt.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt sowie die der Justizanstalt römisch 40 vorliegenden medizinischen Unterlagen eingeholt. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden. 2.
- Die Feststellung zur Rückkehrsituation war unstrittig, zumal bereits die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten könnte. Etwaige Umstände, die dem entgegenstehen würden, sind angesichts der nach wie vor bestehenden schizophrenen Grunderkrankung des Beschwerdeführers, des Fehlens eines – in Anbetracht seines gegenwärtigen psychischen Zustands – tragfähigen sozialen Netzwerkes und der unveränderten Lage im Herkunftsstaat nicht hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, seinem psychischen Gesundheitszustand sowie der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (insbesondere dem Protokolls- und Beschlussvermerk, s. OZ 23, sowie der Abwesenheitsbestätigung, s. Blg. zur VH-Schrift, OZ 24) sowie die von der Justizanstalt vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der Justizanstalt (vgl. OZ 7a).2.
- Die Feststellungen zur Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, seinem psychischen Gesundheitszustand sowie der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (insbesondere dem Protokolls- und Beschlussvermerk, s. OZ 23, sowie der Abwesenheitsbestätigung, s. Blg. zur VH-Schrift, OZ 24) sowie die von der Justizanstalt vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der Justizanstalt vergleiche OZ 7a). In diesem Zusammenhang haben sich auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen ergeben. Insbesondere zeigte sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht deliktseinsichtig (vgl. S 6 in OZ 24, arg. „R: Stimmt das was die Dame der Polizei gesagt hat, dass Sie ihr einen Stoß versetzt haben? BF: Das war kein isolierter Platz. Es waren mehrere Leute, so wie ich und diese Frau dort anwesend waren. Ich denke nicht, dass ich dieser Frau einen Stoß verpasst habe, allerdings habe ich meine beiden Hände in ihre Richtung ausgebreitet und ihr gesagt, dass ich dieses Problem durch ihre Tipperei auf ihrem Handy habe. Der BF zeigt beide Hände vor ihm.“). Auch kann nach wie vor – entsprechend der Stellungnahme der Justizanstalt (vgl. OZ 7a, wonach der Beschwerdeführer zwar angibt, an Schizophrenie zu leiden, aber keinerlei Symptome nennen kann und daher keine tiefgreifende Krankheitseinsicht attestiert werden kann) – nicht von einer tiefgreifenden Krankheitseinsicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters keine Symptome seiner Krankheit anführen konnte (vgl. S 4 in OZ 24, arg. „R: Welche Symptome haben Sie, wie drückt sich diese Krankheit aus? BF: Ich habe eigentlich keine Symptome. Ich nehme meine Medikamente, die mir verordnet wurden. Der Arzt hat gemeint, dass ich Schizophrenie habe, aber ich erkenne das an mir selbst in keiner Art und Weise.“).In diesem Zusammenhang haben sich auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen ergeben. Insbesondere zeigte sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht deliktseinsichtig vergleiche S 6 in OZ 24, arg. „R: Stimmt das was die Dame der Polizei gesagt hat, dass Sie ihr einen Stoß versetzt haben? BF: Das war kein isolierter Platz. Es waren mehrere Leute, so wie ich und diese Frau dort anwesend waren. Ich denke nicht, dass ich dieser Frau einen Stoß verpasst habe, allerdings habe ich meine beiden Hände in ihre Richtung ausgebreitet und ihr gesagt, dass ich dieses Problem durch ihre Tipperei auf ihrem Handy habe. Der BF zeigt beide Hände vor ihm.“). Auch kann nach wie vor – entsprechend der Stellungnahme der Justizanstalt vergleiche OZ 7a, wonach der Beschwerdeführer zwar angibt, an Schizophrenie zu leiden, aber keinerlei Symptome nennen kann und daher keine tiefgreifende Krankheitseinsicht attestiert werden kann) – nicht von einer tiefgreifenden Krankheitseinsicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters keine Symptome seiner Krankheit anführen konnte vergleiche S 4 in OZ 24, arg. „R: Welche Symptome haben Sie, wie drückt sich diese Krankheit aus? BF: Ich habe eigentlich keine Symptome. Ich nehme meine Medikamente, die mir verordnet wurden. Der Arzt hat gemeint, dass ich Schizophrenie habe, aber ich erkenne das an mir selbst in keiner Art und Weise.“). Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (s. unten, rechtliche Beurteilung). Soweit in der Beschwerde als Beweis die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens angeführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Beschwerdeschriftsatz nicht entnehmen lässt, welche konkreten Tatsachen durch ein einzuholendes Gutachten bewiesen werden sollen (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0006). Abgesehen davon ist zu dem im vorangehenden Absatz enthaltenen Vorbringen einerseits darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnedies davon ausgeht, dass eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Krankheitsbildes eingetreten ist. Andererseits ist die Gefährdungsprognose nicht Teil der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0046). Ein substantiiertes (Tatsachen-)Vorbringen, welches die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen als erforderlich erscheinen ließe, enthält die Beschwerde allerdings nicht. Es war auch nicht von Amts wegen die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie oder der Psychiatrie geboten, zumal angesichts der Unterlagen betreffend den Maßnahmenvollzug des Beschwerdeführers eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bezüglich der zu beurteilenden Rechtsfragen, insbesondere bezüglich einer allfällig vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, bestand.Soweit in der Beschwerde als Beweis die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens angeführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Beschwerdeschriftsatz nicht entnehmen lässt, welche konkreten Tatsachen durch ein einzuholendes Gutachten bewiesen werden sollen vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0006). Abgesehen davon ist zu dem im vorangehenden Absatz enthaltenen Vorbringen einerseits darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ohnedies davon ausgeht, dass eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Krankheitsbildes eingetreten ist. Andererseits ist die Gefährdungsprognose nicht Teil der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Beurteilung vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0046). Ein substantiiertes (Tatsachen-)Vorbringen, welches die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen als erforderlich erscheinen ließe, enthält die Beschwerde allerdings nicht. Es war auch nicht von Amts wegen die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychologie oder der Psychiatrie geboten, zumal angesichts der Unterlagen betreffend den Maßnahmenvollzug des Beschwerdeführers eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bezüglich der zu beurteilenden Rechtsfragen, insbesondere bezüglich einer allfällig vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, bestand.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Spruchpunkten I., V. und VII.: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch fünf. und römisch sieben.: Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II., III., IV., VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides.Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides. Die Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen sowie die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen wurde, wurden somit nicht bekämpft und sind bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen sowie die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen wurde, wurden somit nicht bekämpft und sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2022 (OZ 10) abgewiesen und die erhobene außerordentliche Revision in diesem Umfang mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0194-13, zurückgewiesen (OZ 18). Über die Beschwerde gegen den Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts wurde damit bereits rechtskräftig entschieden.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2022 (OZ 10) abgewiesen und die erhobene außerordentliche Revision in diesem Umfang mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Ra 2022/20/0194-13, zurückgewiesen (OZ 18). Über die Beschwerde gegen den Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts wurde damit bereits rechtskräftig entschieden. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegenständlich ging bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der Lage in seinem Herkunftsstaat und dem fehlenden Kontakt zu seinen Eltern davon aus, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gegenständlich ging bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der Lage in seinem Herkunftsstaat und dem fehlenden Kontakt zu seinen Eltern davon aus, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es sind im Verfahren keine hinreichenden Umstände hervorgekommen, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nicht schon mangels einer Voraussetzung
§ 8Abs. 1 Asyl
G abzuweisen.Es sind im Verfahren keine hinreichenden Umstände hervorgekommen, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nicht schon mangels einer Voraussetzung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen. 3.2.2.
§ 8Abs. 3a Asyl
G hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.2.2.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9Abs. 2 Asyl
G hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des § 9 AsylG 2005, mit der (auch) der hier in Rede stehende Ausschlussgrund (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009) geschaffen wurde, nicht zu entnehmen. Es ergibt sich sohin kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB hätte verstanden wissen wollen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Dass der Gesetzgeber auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unwürdig hätte einstufen wollen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, ist den Erläuterungen zur Änderung des Paragraph 9, AsylG 2005, mit der (auch) der hier in Rede stehende Ausschlussgrund (mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) geschaffen wurde, nicht zu entnehmen. Es ergibt sich sohin kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB hätte verstanden wissen wollen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). 3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde weder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Art. 1 Abschnitt F GFK genannter Grund vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde weder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Artikel eins, Abschnitt F GFK genannter Grund vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist, auf das Wesentliche zusammengefasst, zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, Rn. 11).Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben ist, ist, auf das Wesentliche zusammengefasst, zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, Rn. 11). Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 unter Verweis auf EuGH vom
- Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413).Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 unter Verweis auf EuGH vom
- Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt vergleiche dazu etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert überdies in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (vgl. zur Anhaltung im durch Freigänge gelockerten Maßnahmenvollzug VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert überdies in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt vergleiche zur Anhaltung im durch Freigänge gelockerten Maßnahmenvollzug VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, mwN). 3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2018
§ 21Abs. 1 St
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Anlass für die Unterbringung war, dass der Beschwerdeführer eine Tat beging, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes
§§ 15, 142 Abs. 1 St
GB zuzurechnen gewesen wäre. Der bisherige Verlauf der schweren psychischen Krankheit des Beschwerdeführers ließ konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, dass er außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen – nämlich Aggressionsdelikte gegen Leib und Leben anderer bis hin zu schweren Körperverletzungen – sohin solche mit schweren Folgen setzen werde, wobei als potentielle Opfer weiterhin willkürlich ausgewählte Zufallsopfer anzusehen waren.3.2.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2018
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Anlass für die Unterbringung war, dass der Beschwerdeführer eine Tat beging, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre. Der bisherige Verlauf der schweren psychischen Krankheit des Beschwerdeführers ließ konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besorgen, dass er außerhalb eines geschützten Rahmens mit einem intensiven Betreuungsangebot und einer intensiven Kontrolle im Zuge seiner psychischen Grunderkrankung neuerliche Tathandlungen – nämlich Aggressionsdelikte gegen Leib und Leben anderer bis hin zu schweren Körperverletzungen – sohin solche mit schweren Folgen setzen werde, wobei als potentielle Opfer weiterhin willkürlich ausgewählte Zufallsopfer anzusehen waren. Die festgestellte Anlasstat stellt angesichts ihrer Art und Schwere (Raubversuch durch mehrmaliges heftiges Stoßen, unter anderem aus dem Bus) jedenfalls einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß dar, der die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. etwa VwGH 12.10.2020, Ro 2020/20/0001, zu dem ebenfalls mit einer 1- bis 10-jährigen Freiheitsstrafe bedrohten Delikt der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB; s.a. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, zu dem mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren sanktionierten Verbrechen der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB).Die festgestellte Anlasstat stellt angesichts ihrer Art und Schwere (Raubversuch durch mehrmaliges heftiges Stoßen, unter anderem aus dem Bus) jedenfalls einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß dar, der die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche etwa VwGH 12.10.2020, Ro 2020/20/0001, zu dem ebenfalls mit einer 1- bis 10-jährigen Freiheitsstrafe bedrohten Delikt der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB; s.a. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, zu dem mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren sanktionierten Verbrechen der schweren Nötigung durch Drohung mit dem Tod nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB). Da der Beschwerdeführer weiterhin in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist, kann ihm schon aus diesem Grunde (noch) keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Zudem leidet er nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie sowie einem schizophrenen Residuum. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass durch die – problemlos erfolgende – Medikamenteneinnahme eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Krankheitsbildes erzielt werden konnte (vgl. OZ 23). Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass mit Beschluss vom 20.09.2022 festgestellt wurde, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers notwendig ist und eine weitere Erprobung im extramuralen Setting geplant war. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuletzt eine 2-wöchige Abwesenheit zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bewilligt wurde (vgl. Blg. zur VH-Schrift, OZ 24), ist darauf hinzuweisen, dass der Maßnahmenvollzug weiterhin aufrecht ist und der Beschwerdeführer (noch) nicht bedingt entlassen werden konnte. Somit geht auch das Vollzugsgericht davon aus, dass weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (vgl. §§ 21 Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB). Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich zuletzt sowohl die Justizanstalt, als auch die Staatsanwaltschaft ablehnend zu einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers äußerten.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass durch die – problemlos erfolgende – Medikamenteneinnahme eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Krankheitsbildes erzielt werden konnte vergleiche OZ 23). Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass mit Beschluss vom 20.09.2022 festgestellt wurde, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers notwendig ist und eine weitere Erprobung im extramuralen Setting geplant war. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuletzt eine 2-wöchige Abwesenheit zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bewilligt wurde vergleiche Blg. zur VH-Schrift, OZ 24), ist darauf hinzuweisen, dass der Maßnahmenvollzug weiterhin aufrecht ist und der Beschwerdeführer (noch) nicht bedingt entlassen werden konnte. Somit geht auch das Vollzugsgericht davon aus, dass weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde vergleiche Paragraphen 21, Absatz eins, 47, Absatz 2, StGB). Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass sich zuletzt sowohl die Justizanstalt, als auch die Staatsanwaltschaft ablehnend zu einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers äußerten. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, welche die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG rechtfertigt.Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, welche die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG rechtfertigt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG): Das Bundesamt hat gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Das Bundesamt hat gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wie bereits ausgeführt (siehe Punkt 3.2.) stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegen. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 leg.cit. finden sich keinerlei Hinweise. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wie bereits ausgeführt (siehe Punkt 3.2.) stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht vorliegen. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 leg.cit. finden sich keinerlei Hinweise. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen daher nicht vor. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. (Rückkehrentscheidung): 3.4.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.4.
- Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.3.4.
- Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Ferner besteht zu seinem in Spanien lebenden Bruder kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Daher ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben zu befürchten. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit dem Jahr 2006 in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt lediglich von Dezember 2011 bis Dezember 2015 sowie vorübergehend aufgrund der von ihm gestellten Asylanträge rechtmäßig war, wobei er im gegenständlichen Verfahren seit dem 02.06.2020 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (siehe dazu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit dem Jahr 2006 in Österreich befindet, wobei sein Aufenthalt lediglich von Dezember 2011 bis Dezember 2015 sowie vorübergehend aufgrund der von ihm gestellten Asylanträge rechtmäßig war, wobei er im gegenständlichen Verfahren seit dem 02.06.2020 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (siehe dazu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides). Im gegenständlichen Fall kann trotz des mehr als 10-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht von einer nennenswerten Integration ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2012 einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachging, er nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und vor seiner aktuellen Freiheitsentziehung jahrelang als Obdachloser lebte. Er ist auch nicht Mitleid eines Vereins und engagierte sich nicht ehrenamtlich. Ein besonderes Naheverhältnis zu seinem in Spanien aufhältigen Bruder ist nicht hervorgekommen. Zudem ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit (siehe dazu oben, Pkt. 3.2.) maßgeblich erhöht und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher ungeachtet des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers sind ferner dadurch maßgeblich relativiert, dass er aufgrund der bloß befristeten Aufenthaltstitel und der nur vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung im Rahmen der Asylverfahren bzw. wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Mangels Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher schwach ausgeprägt. 3.4.
- Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung
§ 9
BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.4.3. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten.3.4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die beim EuGH anhängige Rechtssache C-663/21 verkennt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht zwar
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG die Verwaltungsgerichte als berechtigt an, ein Verfahren auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist, hält jedoch zugleich fest, dass es sich bei der Aussetzung um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, um das Ergebnis eines für die Beurteilung seiner Entscheidung relevanten Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Art. 267
AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union
Artikel 267
, AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: „Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im selben Erkenntnis die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann (vgl. Art. 3 Z 5 der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sein muss, selbst wenn im selben Erkenntnis die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wird. Denn aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich eine allgemeine Verpflichtung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle eines illegalen Aufenthalts eines Fremden und zwar unabhängig davon, ob der konkrete Vollzug der Rückkehrentscheidung im nächsten Prüfungsschritt als unzulässig erachtet wird oder nicht. Wie der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-546/19, Westerwaldkreis festgehalten hat, würde ein Fremder, der sich nicht oder nicht mehr rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhält, infolge der Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung in einen (unerwünschten) „Zwischenstatus“ gedrängt werden. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang explizit klargestellt, dass diese Erwägungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden können. Die Tatsache, dass die Rückkehrverpflichtung einer Rückkehrentscheidung nicht mit einer Abschiebung vollstreckt werden kann vergleiche Artikel 3, Ziffer 5, der Richtlinie 2008/115/EG), steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen. Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch
§ 52Abs.
9 FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen.Ändert sich die relevante Sachlage bezüglich der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung, so hat die Behörde einen neuen Bescheid – in Form einer neuen Rückkehrentscheidung samt Ausspruch
Paragraph 52, Absatz 9, FPG – zu erlassen und festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG nunmehr zulässig ist. Mit der Rechtskraft einer solchen neuen Feststellung erlischt das Verbot der Abschiebung. Durch diese Vorgehensweise wird auch dem Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, Rechnung getragen. 3.4.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.4.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise):3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise):
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher abzuweisen. 3.6. Zu Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot):3.6. Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Einreiseverbot): 3.6.1.
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.6.1.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. § 53 Abs. 6 FPG normiert, dass einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Paragraph 53, Absatz 6, FPG normiert, dass einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten ist, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297).
§ 59Abs. 4 Fr
PolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der
§ 21Abs. 1 St
GB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. § 59 Abs. 4 FrPolG 2005) - nicht infrage. Vor allem bei der Gefährdungsprognose iSd. § 67 FrPolG 2005 ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112).Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297).
Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Dauer der
Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297). Eine Abschiebung des Fremden während der Zeit des Maßnahmenvollzugs kommt - mangels Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005) - nicht infrage. Vor allem bei der Gefährdungsprognose iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 ist daher vom VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Entscheidend für die diesbezügliche Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung auf Grund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). 3.6.
- Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlich veranlassten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG.3.6.
- Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlich veranlassten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes
§ 21Abs. 1 St
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine Tat beging, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes
§§ 15, 142 Abs. 1 St
GB zuzurechnen gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes
Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine Tat beging, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG erfüllt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dies muss auch im Fall des Abs. 6 leg.cit. gelten.Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dies muss auch im Fall des Absatz 6, leg.cit. gelten. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten des Beschwerdeführers zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal nach dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem Spruch des strafgerichtlichen Urteils zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Wie bereits ausgeführt, befindet sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor im Maßnahmenvollzug und liegt die Erkrankung weiterhin vor (siehe dazu oben, Pkt. 3.2.). In diesem Zusammenhang wird auch nicht übersehen, dass nach der eingangs wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots während eines Freiheitsentzugs auf den hypothetischen Entlassungszeitpunkt abzustellen und zu berücksichtigen ist, ob eine entsprechende Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird. Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Einreiseverbot erfordert (vgl. zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, mwN). Dabei ist zu beachten, dass in der vorliegenden Konstellation die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum nur bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren erfolgen darf (vgl. § 47 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 2 und § 142 Abs. 1 StGB), weil die Entlassung nicht erst zu einem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem die weitere Gefährlichkeit ausgeschlossen werden kann, sondern – aus strafrechtlicher Sicht – eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht (vgl. Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 47 Rn. 1). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert überdies in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (vgl. zur Anhaltung im durch Freigänge gelockerten Maßnahmenvollzug VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, mwN). Dem Beschwerdeführer kann mangels eines relevanten Wohlverhaltenszeitraums im Zeitpunkt seiner zukünftigen Entlassung auch insofern keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Im vorliegenden Fall ist ferner weder eine ausreichende Deliktseinsicht gegeben, noch besteht eine tiefgreifende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers. Abgesehen davon ist das Krankheitsbild des Beschwerdeführers durch sozialen Rückzug gekennzeichnet, um die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hintanzuhalten, ist allerdings ein enges Betreuungssetting erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Medikamenteneinnahme durch den Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt problemlos erfolgt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG bei seiner Entlassung künftig auszuschließen sein werde.In diesem Zusammenhang wird auch nicht übersehen, dass nach der eingangs wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots während eines Freiheitsentzugs auf den hypothetischen Entlassungszeitpunkt abzustellen und zu berücksichtigen ist, ob eine entsprechende Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird. Zwar wird die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Einreiseverbot erfordert vergleiche zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, mwN). Dabei ist zu beachten, dass in der vorliegenden Konstellation die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum nur bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren erfolgen darf vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 und Paragraph 142, Absatz eins, StGB), weil die Entlassung nicht erst zu einem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in dem die weitere Gefährlichkeit ausgeschlossen werden kann, sondern – aus strafrechtlicher Sicht – eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht vergleiche Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 47, Rn. 1). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert überdies in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt vergleiche zur Anhaltung im durch Freigänge gelockerten Maßnahmenvollzug VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, mwN). Dem Beschwerdeführer kann mangels eines relevanten Wohlverhaltenszeitraums im Zeitpunkt seiner zukünftigen Entlassung auch insofern keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Im vorliegenden Fall ist ferner weder eine ausreichende Deliktseinsicht gegeben, noch besteht eine tiefgreifende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers. Abgesehen davon ist das Krankheitsbild des Beschwerdeführers durch sozialen Rückzug gekennzeichnet, um die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hintanzuhalten, ist allerdings ein enges Betreuungssetting erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Medikamenteneinnahme durch den Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt problemlos erfolgt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG bei seiner Entlassung künftig auszuschließen sein werde. 3.6.
- Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).3.6.
- Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich – abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – schwach ausgeprägt (siehe oben Punkt 3.4.).Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich – abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet – schwach ausgeprägt (siehe oben Punkt 3.4.). Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.6.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Verhängung eines Einreiseverbots darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbotes, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 FPG – grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung seines psychischen Zustands erweist sich die Dauer des Einreiseverbots jedoch als zu lange, zumal die belangte Behörde außer Acht ließ, dass hinsichtlich der Gefährdungsprognose auf den zukünftigen Entlassungszeitpunkt abzustellen ist. Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbotes, ist – unter Anwendung von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG – grundsätzlich zulässig. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung seines psychischen Zustands erweist sich die Dauer des Einreiseverbots jedoch als zu lange, zumal die belangte Behörde außer Acht ließ, dass hinsichtlich der Gefährdungsprognose auf den zukünftigen Entlassungszeitpunkt abzustellen ist. Die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren durch die belangte Behörde steht somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 5 Jahre als nicht angemessen, zumal keine ausreichende Delikts- und keine tiefgreifende Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer gegeben sind. Eine weitere Reduktion war somit nicht möglich. 3.6.
- Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2240882.1.00