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{'item': 'W135 2264164-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW135 2264164-1 Spruch, W135 2264164-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 27.06.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie Kopien ihres Führerscheines und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises vor. Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.07.2022 den nunmehr vollständigen Befund eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 14.12.2021, welcher im Rahmen der Antragstellung lediglich unvollständig vorgelegt wurde, in Vorlage. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein, welches am 06.10.2022, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: AE,TE, Laparoskopie 2017.Zehenverletzung. Derzeitige Beschwerden: Wenn ich länger stehe schmerzt das Kreuz, ich war jetzt 2 Monate im Spital bei Rotlauf. Länger Gehen ist erschwert. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 4.10.2022: Lisinopril,Tramadolor,Pantoloc,Voltaren,Simvastatin,Trittico ret

  1. Liste Dr. römisch 40 4.10.2022: Lisinopril,Tramadolor,Pantoloc,Voltaren,Simvastatin,Trittico ret
  2. Sozialanamnese: AU, AMS,zuletzt Reinigung/Küche Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRt LWS XXXX 8/2020:Linkskonvexe Skoliose, deutliche Osteochondrosen L2-L5, gering bei L5/S
  3. MRt LWS römisch 40 8/2020:Linkskonvexe Skoliose, deutliche Osteochondrosen L2-L5, gering bei L5/S
  4. Multisegmentale Diskusprotrusionen der Segmente L2-S1 wie beschrieben. Mässige Einengung der Neuroforamina wie beschrieben L2-
  5. Spondylarthrosen der LWS. Bericht XXXX 12/2021:Lumbalgie (multisegmentale Diskusprotrusionen L2-S1, linkskonvexe Skoliose, Bericht römisch 40 12/2021:Lumbalgie (multisegmentale Diskusprotrusionen L2-S1, linkskonvexe Skoliose, gering bis mäßige Einengung Neuroforamen L2/3, L3/L4, L4/L5)Adipositas, nicht näher bezeichnet Essentielle (primäre) Hypertonie Chronische obstruktive Lungenkrankheit, FEV1 nicht näher bezeichnet Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 160-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-125, Sprunggelenke 10-0-
  6. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose,Osteochondrose, lumbale Bandscheibenvorwölbungen oberer Rahmensatz dieser Position berücksichtigt die chronische Lumbalgie ohne motorische Ausfälle 02.01.02 40 2 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: COPD mangels Facharztbefund […]  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein   Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  7. sowie 05.
  8. bis 05.
  9. GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben vom 07.10.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten abermals übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 07.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, da ihre Beschwerden an der Wirbelsäule derart schwer seien, dass sie höchstens 20 Meter gehen könne. Sie habe immer starke Schmerzen und könne auch nicht länger stehen. Darüber hinaus seien ihre COPD und ihre Adipositas nicht berücksichtigt worden. Aus diesen Gründen beantrage sie eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Stattgabe des Antrages. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  11. um das führende Leiden handelt:
  12. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose, Osteochondrose, lumbale Bandscheibenvorwölbungen
  13. Hypertonie Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden
  14. wird durch das Leiden
  15. nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt 40 v.H.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den in Vorlage gebrachten Staatsbürgerschaftsnachweis. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten und im Verfahrensgang vollständig wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.
  17. Die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
  18. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Skoliose, Osteochondrose, lumbale Bandscheibenvorwölbungen“ richtigerweise nach dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die bezüglich „02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Lumbalgie ohne motorische Ausfälle vorliegt. Insofern sich die Beschwerdeführerin nun im Rahmen ihrer Beschwerde mit der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung nicht einverstanden erklärt und ausführt, ihre Beschwerden in der Wirbelsäule seien derart schwer, dass sie höchstens 20 Meter gehen könne, ständig starke Schmerzen habe und nicht länger stehen könne, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Beschwerden im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung vom 05.10.2022 nicht in einem Ausmaß objektiviert werden konnten, welches die Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. und somit eine Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (die diesbezüglichen Parameter lauten: „02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades: 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) rechtfertigen würde. Insbesondere kann die von der Beschwerdeführerin eingewendete Einschränkung der Gehstrecke auf 20 Meter weder vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen – unauffälligen – Gangbildes (vgl. das Gutachten vom 06.10.2022: „Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.“) noch anhand der im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ausreichend nachvollzogen werden. So wurde im vorgelegten Befund eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 14.12.2021 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22.11.2021 bis zum 13.12.2021 – im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung zwar dokumentiert, dass die Gehstrecke aufgrund von auftretenden Schmerzen im unteren Lumbalbereich auf 20 Meter limitiert sei und das Treppensteigen nur mit Anhalten im Nachstellschritt gelinge. Den Aufzeichnungen zur nachfolgenden Abschlussuntersuchung vom 11.12.2021 ist jedoch zu entnehmen, dass es zu einer deutlichen Schmerzreduktion im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Schulter-Nacken-Bereich sowie zu einer deutlichen Besserung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich gekommen sei. Die Gehstrecke wurde zum Entlassungszeitpunkt ohne Gehhilfe als „nicht limitiert“ beschrieben und in Bezug auf das Treppensteigen wurde angegeben, dass dieses im „Wechselschritt ohne Handlauf“ gelinge. Die Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin konnten sohin im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes insgesamt gebessert werden, woraus auch eine Besserung der Mobilität resultierte. Abgesehen davon, ergibt sich aus dem gegenständlichen Rehabilitationsbefund vom 14.12.2021, dass weder zum Zeitpunkt der Aufnahme noch zum Zeitpunkt der Entlassung eine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik feststellbar war. Eine nachfolgend eingetretene (erneute) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und vor dem Hintergrund des aktuell erhobenen Fachstatus vom 05.10.2022 auch nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere ist auch der im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachte orthopädische Facharztbefund vom 02.06.2022 nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, besonders da dieser keinen Status wiedergibt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsergebnisse sowie der vorliegenden Befunde – insbesondere dem Rehabilitationsbefund vom 14.12.2021, wonach sich bei der Beschwerdeführerin keine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik zeigt – erscheint sohin eine Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mangels eines objektivierten klinischen Defizites nicht möglich und waren die Einwendungen der Beschwerdeführerin daher nicht dazu geeignet, die gegenständlich vorgenommene Einstufung zu entkräften. Insofern sich die Beschwerdeführerin nun im Rahmen ihrer Beschwerde mit der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung nicht einverstanden erklärt und ausführt, ihre Beschwerden in der Wirbelsäule seien derart schwer, dass sie höchstens 20 Meter gehen könne, ständig starke Schmerzen habe und nicht länger stehen könne, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Beschwerden im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung vom 05.10.2022 nicht in einem Ausmaß objektiviert werden konnten, welches die Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. und somit eine Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (die diesbezüglichen Parameter lauten: „02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades: 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) rechtfertigen würde. Insbesondere kann die von der Beschwerdeführerin eingewendete Einschränkung der Gehstrecke auf 20 Meter weder vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen – unauffälligen – Gangbildes vergleiche das Gutachten vom 06.10.2022: „Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.“) noch anhand der im Verfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ausreichend nachvollzogen werden. So wurde im vorgelegten Befund eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 14.12.2021 – betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22.11.2021 bis zum 13.12.2021 – im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung zwar dokumentiert, dass die Gehstrecke aufgrund von auftretenden Schmerzen im unteren Lumbalbereich auf 20 Meter limitiert sei und das Treppensteigen nur mit Anhalten im Nachstellschritt gelinge. Den Aufzeichnungen zur nachfolgenden Abschlussuntersuchung vom 11.12.2021 ist jedoch zu entnehmen, dass es zu einer deutlichen Schmerzreduktion im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Schulter-Nacken-Bereich sowie zu einer deutlichen Besserung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich gekommen sei. Die Gehstrecke wurde zum Entlassungszeitpunkt ohne Gehhilfe als „nicht limitiert“ beschrieben und in Bezug auf das Treppensteigen wurde angegeben, dass dieses im „Wechselschritt ohne Handlauf“ gelinge. Die Wirbelsäulenbeschwerden der Beschwerdeführerin konnten sohin im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes insgesamt gebessert werden, woraus auch eine Besserung der Mobilität resultierte. Abgesehen davon, ergibt sich aus dem gegenständlichen Rehabilitationsbefund vom 14.12.2021, dass weder zum Zeitpunkt der Aufnahme noch zum Zeitpunkt der Entlassung eine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik feststellbar war. Eine nachfolgend eingetretene (erneute) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und vor dem Hintergrund des aktuell erhobenen Fachstatus vom 05.10.2022 auch nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere ist auch der im Rahmen der Antragstellung in Vorlage gebrachte orthopädische Facharztbefund vom 02.06.2022 nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, besonders da dieser keinen Status wiedergibt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsergebnisse sowie der vorliegenden Befunde – insbesondere dem Rehabilitationsbefund vom 14.12.2021, wonach sich bei der Beschwerdeführerin keine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik zeigt – erscheint sohin eine Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mangels eines objektivierten klinischen Defizites nicht möglich und waren die Einwendungen der Beschwerdeführerin daher nicht dazu geeignet, die gegenständlich vorgenommene Einstufung zu entkräften. Betreffend Leiden
  19. „Hypertonie“ nahm der beigezogene Sachverständige ordnungsgemäß eine Zuordnung zur Position 05.01.01 (Herz und Kreislauf – Hypertonie – Leichte Hypertonie) vor und schätzte das Leiden nach dem fixen Richtsatzwert mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein. Diese Einschätzung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Der Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  20. durch das Leiden
  21. nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.Der Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  22. durch das Leiden
  23. nicht weiter erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. In Bezug auf den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre COPD nicht berücksichtigt worden sei, ist schließlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angegebenen COPD im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, weshalb diese – wie auch der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 06.10.2022 nachvollziehbar darlegte – aktuell keiner Einschätzung im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich ist, zumal auch keine diesbezüglichen Funktionseinschränkungen objektivierbar sind. So ist im vorliegenden Befund eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 14.12.2021 unter dem Punkt „Diagnosen“ zwar eine „Chronische obstruktive Lungenkrankheit, FEV1 nicht näher bezeichnet“ angeführt, im Rahmen der internistischen Aufnahmeuntersuchung vom 23.11.2021 zeigte sich jedoch ein kardiopulmonal unauffälliger Zustand ohne Beschwerden (vgl. S. 5 des Befundes vom 14.12.2021: „Die Patientin ist kardio-pulmonal völlig unauffällig, kreislaufstabil und normal belastbar. Anamnestisch sind eine arterielle Hypertonie sowie eine COPD bei Status-post Nikotinabusus bekannt. Die Patientin gibt keinerlei Beschwerden unter Belastung an, keine AP-Symptomatik, keine Dyspnoe, keine Synkopen. Aus internistischer Sicht sind kardiopulmonal hierorts keine Einschränkungen notwendig.“). In Bezug auf den weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihre COPD nicht berücksichtigt worden sei, ist schließlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angegebenen COPD im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, weshalb diese – wie auch der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 06.10.2022 nachvollziehbar darlegte – aktuell keiner Einschätzung im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich ist, zumal auch keine diesbezüglichen Funktionseinschränkungen objektivierbar sind. So ist im vorliegenden Befund eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 14.12.2021 unter dem Punkt „Diagnosen“ zwar eine „Chronische obstruktive Lungenkrankheit, FEV1 nicht näher bezeichnet“ angeführt, im Rahmen der internistischen Aufnahmeuntersuchung vom 23.11.2021 zeigte sich jedoch ein kardiopulmonal unauffälliger Zustand ohne Beschwerden vergleiche S. 5 des Befundes vom 14.12.2021: „Die Patientin ist kardio-pulmonal völlig unauffällig, kreislaufstabil und normal belastbar. Anamnestisch sind eine arterielle Hypertonie sowie eine COPD bei Status-post Nikotinabusus bekannt. Die Patientin gibt keinerlei Beschwerden unter Belastung an, keine AP-Symptomatik, keine Dyspnoe, keine Synkopen. Aus internistischer Sicht sind kardiopulmonal hierorts keine Einschränkungen notwendig.“). Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch beanstandet, dass auch die Adipositas nicht berücksichtigt worden sei, so ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zum Regelungskomplex „09 Endokrines System“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu verweisen. Demnach bedingt Übergewicht (Adipositas) an sich keine Einschätzung. Lediglich bei gravierendem und mit funktionellen Einschränkungen verbundenem Übergewicht (BMI > 40) sind die Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Eine gesonderte Einstufung der Adipositas der Beschwerdeführerin ist sohin nicht vorzunehmen. Weitere aus der Adipositas resultierende Funktionseinschränkungen konnten – abgesehen von den bereits im Gutachten vom 06.10.2022 eingeschätzten Leiden – im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden und sind solche auch nicht durch entsprechende Befunde dokumentiert. Insgesamt sind in dem Sachverständigengutachten vom 06.10.2022 daher sämtliche durch Befunde belegte und in der persönlichen Untersuchung objektivierte Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und nachvollziehbar im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet worden. Die gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Gutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule […] 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80% 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend […] 05 Herz und Kreislauf 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % […] 09 Endokrines System […] Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 06.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2022, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2264164.1.00

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