Obsah (12)
§ 45Art. 133§ 17§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 46§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW135 2264544-1 Spruch, W135 2264544-1/6E W135 2265915-1/5EW135 2265915-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 45Abs.
2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.12.2022, und1. den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.12.2022, und
- gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.10.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A)
- Die Beschwerde gegen den
§ 45Abs.
2 BBG in Form des ausgestellten Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 05.12.2022 wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form des ausgestellten Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 05.12.2022 wird als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2022 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dabei gab er als Gesundheitsschädigungen „Blasencarcinom“ und „Harnstoma“ an und legte einen stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 03.11.2021 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 26.01.2022 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 bei. Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), legte die PVA am 21.06.2022 ein pflegerisches Gutachten vom 19.01.2022, welches zur Ermittlung des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers erstattet wurde, vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 17.09.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Bösartige Neubildung in der Blase mit Zystektomie und Ileumconduit 10/21, koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Bypass-OP, Hypertonie, Hyperlipidämie, Z.n. Schrittmacherimplantation. Derzeitige Beschwerden: Der AW hätte heute am Weg zur Untersuchung etwa 100 Stufen wegen eines Fahrstuhldefektes zurücklegen müssen, den Rollator hätte er zu diesem Zweck zusammengelegt und "unter dem Arm mitgetragen". An Erkrankungen wird eine bösartige Erkrankung der Blase angegeben, er sei im Oktober 2021 operiert worden und hätte ein Conduit. Erhebliche Komplikationen werden nicht angegeben, das Conduit versorge er selbst. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ezetimib, Sortis, Blopress, Pantoloc, ASS, Concor, Seroquel, Neurobion, Cerebokan, Novalgin, Eporatio. Sozialanamnese: Pensionist. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 17.1.2022 PV-Pflegegeldgutachten- Stufe
- 26.10.2021 XXXX : Zystektomie und Ileumconduit 12.10.2021 bei maligner Neubildung Harnblase, Hypertonie, HLP, atheroskl. Herzkrankheit, PM, Z.n. Bypass
- 26.10.2021 römisch 40 : Zystektomie und Ileumconduit 12.10.2021 bei maligner Neubildung Harnblase, Hypertonie, HLP, atheroskl. Herzkrankheit, PM, Z.n. Bypass
- Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ausgeglichen. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 172,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. , THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. PM rechts. Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. PM rechts. , ABDOMEN: Ileumconduit, Harnsackerl auf re. UE befestigt, Harn optisch unauffällig, kein HW auf relevante Komplikationen. Ileumconduit, Harnsackerl auf re. UE befestigt, Harn optisch unauffällig, kein HW auf relevante Komplikationen. , WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinbußen. Keine relevanten Funktionseinbußen. , EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-110°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits mit Anhalten möglich, Einbeinstand wird mit Anhalten durchgeführt. Keine peripheren Ödeme. Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich, keine Muskelatrophien. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-110°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits mit Anhalten möglich, Einbeinstand wird mit Anhalten durchgeführt. Keine peripheren Ödeme. , GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. Gesamtmobilität – Gangbild: Erscheint unter intermittierender Verwendung eines Rollators, ausreichend sicher, keine relevante Sturzneigung vor Setzen wird Rollator abgestellt. Im Zimmer mobil ohne Hilfsmittel, etwas kleinschrittig, keine relevante Sturzneigung. Status Psychicus: Orientier, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten, sozial integriert. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Zystektomie und Ileumconduit-Anlage 10/2021 wegen bösartiger Neubildung in der BlaseZustand nach Zystektomie und Ileumconduit-Anlage 10 aus 2021, wegen bösartiger Neubildung in der Blase Unterer Rahmensatz, da ohne rezenten Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen, bei ausgeglichenem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand, sowie ohne relevante Komplikationen postinterventionell. 13.01.03 50 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP, Herzschrittmacherimplantation Unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert. Hypertonie ist in dieser Position miterfasst. 05.05.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 um 1 Stufe erhöht, da maßgebliches Zusatzleiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie erreicht unter wirksamer Dauermedikation keinen GdB. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch aufgrund der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Ein Ileumconduit ist mittels handelsüblicher Produkte ausreichend versorgbar. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 30 v.H. Begründung: Koronare Herzkrankheit.“ Mit Schreiben vom 19.09.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 24.10.2022, an den Beschwerdeführer versendet am 03.11.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2022 nochmals übermittelt. Mit Schreiben vom 24.10.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weiters mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurde ebenfalls das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2022 angeschlossen.Mit Schreiben vom 24.10.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weiters mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurde ebenfalls das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.09.2022 angeschlossen. Der Behindertenpass wurde gleichsam am 03.11.2022 ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versandt. Mit Eingabe vom 17.11.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Behindertenpass nicht erhalten habe, und ersuchte um eine neuerliche Zusendung. Die belangte Behörde ging in der Folge offenkundig von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und daher davon aus, dass die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgt sei, und veranlasste eine Neuausstellung des Behindertenpasses. Am 05.12.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus. Diesem Behindertenpass kommt
§ 45Abs.
2 BBG Bescheidcharakter zu.Am 05.12.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus. Diesem Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 12.12.2022 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht sowohl gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass als auch gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung wendete. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Angaben im Gutachten zum Teil nicht korrekt bzw. unvollständig seien. Bereits die Ausführungen unter dem Punkt „Derzeitige Beschwerden“, wonach er auf dem Weg zur Untersuchung etwa 100 Stufen wegen eines Fahrstuhldefekts zurücklegen habe müssen und den Rollator dabei unter dem Arm mitgetragen habe, würden nicht der Wahrheit entsprechen und ein völlig falsches Bild auf seinen Gesundheitszustand werfen. Er habe lediglich 48 Stufen hinaufsteigen müssen, was außerordentlich anstrengend für ihn gewesen sei und zu Atembeschwerden und einem Brennen in der Brust geführt habe. Zudem habe ein Nachbar für ihn den Rollator getragen. Abgesehen davon gebe es auch bei den Liftanlagen der U-Bahn-Stationen immer wieder Ausfälle und könne er mit dem Rollator die Stiegen nicht überwinden, weshalb er oft unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müsse. Außerdem leide er mehrmals am Tag an einem kurzen Schwindel, was der Hauptgrund für die Nutzung des Rollators sei. Bei Anstrengung trete weiters eine Atemnot sowie ein Brennen in der Brust auf, weshalb er sich setzen müsse, um sich zu erholen und einen Schwindel zu vermeiden. In diesem Zusammenhang werde im Gutachten auch nicht erwähnt, dass er immer einen Spray (Nitrolingual) zur Überwindung der Atemnot mit sich führe. Die Fahrten in der U-Bahn seien zudem anstrengend, da er an Schlafstörungen und daher unter Müdigkeit leide. Auch habe er Probleme mit der Dichtheit des Harnsackerls, was eine weitere große Belastung bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln darstelle. Schließlich sei unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ nicht angeführt, dass er im Jahr 2021 wegen einer schweren Sepsis und im Jänner 2022 wegen entzündlicher Prozesse im Krankenhaus in Behandlung gewesen sei sowie, dass er im Februar 2022 eine Reha angetreten habe, welche zunächst aufgrund einer anhaltenden Schwäche abgebrochen werden habe müssen und schließlich von März bis April 2022 mit
igtem Programm fortgesetzt worden sei. In Bezug auf das Parteiengehörsschreiben vom 19.09.2022 merkte der Beschwerdeführer weiters an, dass ihm von Seiten der Behörde mitgeteilt worden sei, dass er keine Stellungnahme einbringen müsse, und er dies auch unterlassen habe, da es keinen Hinweis gegeben habe, dass die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht eingetragen werden würde. Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 23.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Am 05.12.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde hingegen mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022 abgewiesen.Am 05.12.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde hingegen mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner gegenständlichen Beschwerde sowohl gegen den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung als auch gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Zustand nach Zystektomie und Ileum-Conduit-Anlage 10/2021 wegen bösartiger Neubildung in der Blase
- Zustand nach Zystektomie und Ileum-Conduit-Anlage 10 aus 2021, wegen bösartiger Neubildung in der Blase
- Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP, Herzschrittmacherimplantation Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. einzuschätzende Leiden
- wird durch das Leiden
- um eine Stufe erhöht, da es sich um ein maßgebliches Zusatzleiden handelt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit 60 v.H. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Zwar wird ein Rollator verwendet, das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung ist aufgrund der objektivierten Funktionseinschränkungen jedoch nicht ausreichend begründbar. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Die Funktionen der Gelenke der oberen Extremitäten sind ausreichend erhalten, sodass Haltegriffe verwendet werden können. Die koronare Herzkrankheit bei Zustand nach einer Bypass-Operation und einer Herzschrittmacherimplantation bewirkt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, da ein kardial kompensierter Zustand vorliegt. Die beim Beschwerdeführer bestehende Ileum-Conduit-Anlage ist mittels handelsüblicher Produkte ausreichend versorgbar und stellt keinen Hinderungsgrund in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gegenstand der Beschwerde gründet sich auf den eindeutigen Erklärungswert der Beschwerdeschrift vom 12.12.
- Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung sowie zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2022, welches in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von dem Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Der sachverständige Gutachter geht auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein und setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2022 und sind in die Beurteilung des Sachverständigen sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Als führendes Leiden
- wurde der „Zustand nach Zystektomie und Ileum-Conduit-Anlage 10/2021 wegen bösartiger Neubildung in der Blase“ korrekt der Position 13.01.03 (Malignome – Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. zugeordnet. Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes nachvollziehbar damit, dass keine rezenten Hinweise auf eine Progredienz oder Absiedelung vorliegen und ein ausgeglichener Allgemein- sowie ein sehr guter Ernährungszustand ohne relevante postinterventionelle Komplikationen besteht. Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde aber einen höheren Gesamtgrad der Behinderung fordert und hierzu ausführt, dass er unter anderem Probleme mit der Dichtheit des Harnstomas bzw. des Harnsackerls sowie Schwierigkeiten im Umgang mit dem Harnstoma habe, so ist festzuhalten, dass eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse vom 07.09.2022 und der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht möglich ist. Die Einschätzung im Rahmen der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung hat je nach Ausmaß der Funktionsstörung zu erfolgen. Der beigezogene Gutachter wählte in diesem Zusammenhang zutreffend den unteren Rahmensatz der gegenständlichen Positionsnummer, da keine relevanten postinterventionellen Komplikationen vorliegen bzw. dokumentiert sind. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So ergibt sich aus dem vorgelegten stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 03.11.2021, dass die am 12.10.2021 durchgeführte Zystektomie mit Ileum-Conduit bei Blasenkarzinom komplikationsfrei durchgeführt werden konnte und sich der postoperative Verlauf unauffällig gestaltete, sodass der Beschwerdeführer – bei problemlosem Verlauf – am 26.10.2021 entlassen werden konnte. Nachfolgende Befunde bezüglich allfällig aufgetretener Komplikationen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Vorlage gebracht. Insbesondere ist auch eine Undichtheit der Ileum-Conduit-Anlage bzw. des Harnsackerls nicht durch entsprechende Befunde belegt und zeigten sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2022 keine Hinweise auf relevante Komplikationen im Zusammenhang mit dem Ileum-Conduit. Mangels objektivierbarer postinterventioneller Komplikationen ist somit eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens nicht ausreichend begründbar.Als führendes Leiden
- wurde der „Zustand nach Zystektomie und Ileum-Conduit-Anlage 10 aus 2021, wegen bösartiger Neubildung in der Blase“ korrekt der Position 13.01.03 (Malignome – Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. zugeordnet. Der Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes nachvollziehbar damit, dass keine rezenten Hinweise auf eine Progredienz oder Absiedelung vorliegen und ein ausgeglichener Allgemein- sowie ein sehr guter Ernährungszustand ohne relevante postinterventionelle Komplikationen besteht. Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde aber einen höheren Gesamtgrad der Behinderung fordert und hierzu ausführt, dass er unter anderem Probleme mit der Dichtheit des Harnstomas bzw. des Harnsackerls sowie Schwierigkeiten im Umgang mit dem Harnstoma habe, so ist festzuhalten, dass eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse vom 07.09.2022 und der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht möglich ist. Die Einschätzung im Rahmen der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung hat je nach Ausmaß der Funktionsstörung zu erfolgen. Der beigezogene Gutachter wählte in diesem Zusammenhang zutreffend den unteren Rahmensatz der gegenständlichen Positionsnummer, da keine relevanten postinterventionellen Komplikationen vorliegen bzw. dokumentiert sind. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So ergibt sich aus dem vorgelegten stationären Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 03.11.2021, dass die am 12.10.2021 durchgeführte Zystektomie mit Ileum-Conduit bei Blasenkarzinom komplikationsfrei durchgeführt werden konnte und sich der postoperative Verlauf unauffällig gestaltete, sodass der Beschwerdeführer – bei problemlosem Verlauf – am 26.10.2021 entlassen werden konnte. Nachfolgende Befunde bezüglich allfällig aufgetretener Komplikationen wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht in Vorlage gebracht. Insbesondere ist auch eine Undichtheit der Ileum-Conduit-Anlage bzw. des Harnsackerls nicht durch entsprechende Befunde belegt und zeigten sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2022 keine Hinweise auf relevante Komplikationen im Zusammenhang mit dem Ileum-Conduit. Mangels objektivierbarer postinterventioneller Komplikationen ist somit eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens nicht ausreichend begründbar. Auch das Leiden
- „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP, Herzschrittmacherimplantation“ wurde vom beigezogenen Gutachter zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Herz und Kreislauf – Koronare Herzkrankheit – Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikante Herzkranzgefäßverengung [Intervention], Abgelaufener Myocardinfarkt) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Linksventrikelfunktion gut erhalten [maximal NYHA II] Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“). Die vorgenommene Zuordnung begründete der beigezogene Sachverständige nachvollziehbar damit, dass das Leiden kardial kompensiert ist. Die Hypertonie ist in dieser Position ebenfalls miterfasst. Die Einstufung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung von 40 v.H. würde laut Parametern der Anlage zur Einschätzungsverordnung einen abgelaufenen Myocardinfarkt bzw. eine Einschränkung der Belastbarkeit bedingen, was im vorliegenden Fall allerdings nicht zutrifft. Zwar führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde aus, er würde bei Anstrengung an Atemnot und an einem Brennen in der Brust leiden, weshalb er auch immer einen Spray (Nitrolingual) zur Überwindung seiner Atemnot mit sich führe. Doch sind die vom Beschwerdeführer eingewendeten Einschränkungen der Belastbarkeit bzw. die Verwendung des angegebenen Sprays nicht durch entsprechende Befunde belegt, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Herzleiden im gesamten Verfahren keine fachärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte. Darüber hinaus zeigten sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2022 keine Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. lagen keine kardialen Dekompensationszeichen vor (vgl. das Gutachten vom 17.09.2022: „THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. PM rechts.“). Auch aus dem pflegerischen Gutachten vom 19.01.2022 ergeben sich keine Hinweise auf eine kardiale Dekompensation (vgl. das pflegerische Gutachten vom 19.01.2022: „Atmung: Eupnoe“). Schließlich ist das Vorliegen einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auch vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 07.09.2022, wonach er auf dem Weg zur Untersuchung etwa 100 Stufen wegen eines Fahrstuhldefekts zurücklegen habe müssen, nicht ausreichend nachvollziehbar. Zwar bestritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass es sich tatsächlich um 100 Stufen gehandelt habe, und führte aus, er habe lediglich 48 Stufen hinaufgehen müssen. Doch sprechen auch diese Angaben gegen das Vorliegen einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, zumal in diesem Fall nicht anzunehmen wäre, dass dem Beschwerdeführer das Überwinden von 48 Stufen möglich wäre. Auch das Leiden
- „Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP, Herzschrittmacherimplantation“ wurde vom beigezogenen Gutachter zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Herz und Kreislauf – Koronare Herzkrankheit – Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikante Herzkranzgefäßverengung [Intervention], Abgelaufener Myocardinfarkt) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Linksventrikelfunktion gut erhalten [maximal NYHA II] Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“). Die vorgenommene Zuordnung begründete der beigezogene Sachverständige nachvollziehbar damit, dass das Leiden kardial kompensiert ist. Die Hypertonie ist in dieser Position ebenfalls miterfasst. Die Einstufung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung von 40 v.H. würde laut Parametern der Anlage zur Einschätzungsverordnung einen abgelaufenen Myocardinfarkt bzw. eine Einschränkung der Belastbarkeit bedingen, was im vorliegenden Fall allerdings nicht zutrifft. Zwar führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde aus, er würde bei Anstrengung an Atemnot und an einem Brennen in der Brust leiden, weshalb er auch immer einen Spray (Nitrolingual) zur Überwindung seiner Atemnot mit sich führe. Doch sind die vom Beschwerdeführer eingewendeten Einschränkungen der Belastbarkeit bzw. die Verwendung des angegebenen Sprays nicht durch entsprechende Befunde belegt, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Herzleiden im gesamten Verfahren keine fachärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte. Darüber hinaus zeigten sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2022 keine Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. lagen keine kardialen Dekompensationszeichen vor vergleiche das Gutachten vom 17.09.2022: „THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe in Ruhe sowie beim Bewegen im Untersuchungszimmer. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. PM rechts.“). Auch aus dem pflegerischen Gutachten vom 19.01.2022 ergeben sich keine Hinweise auf eine kardiale Dekompensation vergleiche das pflegerische Gutachten vom 19.01.2022: „Atmung: Eupnoe“). Schließlich ist das Vorliegen einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auch vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 07.09.2022, wonach er auf dem Weg zur Untersuchung etwa 100 Stufen wegen eines Fahrstuhldefekts zurücklegen habe müssen, nicht ausreichend nachvollziehbar. Zwar bestritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass es sich tatsächlich um 100 Stufen gehandelt habe, und führte aus, er habe lediglich 48 Stufen hinaufgehen müssen. Doch sprechen auch diese Angaben gegen das Vorliegen einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, zumal in diesem Fall nicht anzunehmen wäre, dass dem Beschwerdeführer das Überwinden von 48 Stufen möglich wäre. In Bezug auf den im Rahmen der Beschwerde weiters eingewendeten Schwindel ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls keine entsprechenden fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte und der auftretende Schwindel auch anhand des am 07.09.2022 erhobenen Untersuchungsbefundes – im Rahmen der Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer ein ausreichend sicheres Gangbild ohne relevante Sturzneigung („Gesamtmobilität – Gangbild: Erscheint unter intermittierender Verwendung eines Rollators, ausreichend sicher, keine relevante Sturzneigung vor Setzen wird Rollator abgestellt. Im Zimmer mobil ohne Hilfsmittel, etwas kleinschrittig, keine relevante Sturzneigung.“) – nicht objektivierbar ist. Zwar wurde im vorliegenden, von Seiten der PVA zur Bestimmung des Pflegebedarfs des Beschwerdeführers eingeholten pflegerischen Gutachten vom 19.01.2022 ein wackeliges und unsicheres Gangbild sowie ein Sturzrisiko des Beschwerdeführers beschrieben. Doch erweisen sich diese Angaben unter Berücksichtigung des rezenten, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.09.2022 erhobenen Status nicht mehr als ausreichend aktuell, zumal auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift zugestand, dass es ihm im Vergleich zu Anfang des Jahres 2022 wesentlich besser gehe. Zwar betonte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass der Schwindel unter Belastung immer noch auftrete, doch verabsäumte es der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, sein diesbezügliches Vorbringen durch entsprechende Befunde zu belegen und sind die angegebenen Beschwerden daher aktuell auch keiner Einschätzung im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer den angegebenen Schwindel im Rahmen der Antragstellung auch nicht als Antragsleiden an. Der Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 50 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch das Leiden
- um eine Stufe erhöht wird, da es ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt, weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.Der Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 50 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch das Leiden
- um eine Stufe erhöht wird, da es ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt, weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Schließlich sind auch die Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seinem Gutachten vom 17.09.2022, dass die Hyperlipidämie unter wirksamer Dauermedikation keinen Grad der Behinderung erreiche, nachvollziehbar und wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Darüber hinaus zeigen sich die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auch nicht in einem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach einer Bypass-Operation und einer Herzschrittmacherimplantation sowie an einer Hypertonie. Der Zustand des Beschwerdeführers stellt sich – wie oben bereits ausgeführt – allerdings als kardial kompensiert dar, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern oder beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Der Beschwerdeführer wendete im Rahmen seiner Beschwerde zwar ein, dass er bei Anstrengung an Atemnot und an einem Brennen in der Brust leide, weshalb er auch immer einen Spray (Nitrolingual) zur Überwindung seiner Atemnot mit sich führe. Doch ist eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit weder anhand der vorliegenden Befunde noch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 07.09.2022 objektivierbar; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In Bezug auf den angeführten Spray „Nitrolingual“ ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass dieser eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.
der genannten Bestimmung sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sämtliche zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Verwendung des Sprays – diese ist im Übrigen aber gar nicht befundbelegt – wäre daher schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.Der Beschwerdeführer wendete im Rahmen seiner Beschwerde zwar ein, dass er bei Anstrengung an Atemnot und an einem Brennen in der Brust leide, weshalb er auch immer einen Spray (Nitrolingual) zur Überwindung seiner Atemnot mit sich führe. Doch ist eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit weder anhand der vorliegenden Befunde noch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 07.09.2022 objektivierbar; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In Bezug auf den angeführten Spray „Nitrolingual“ ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass dieser eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.
der genannten Bestimmung sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sämtliche zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Verwendung des Sprays – diese ist im Übrigen aber gar nicht befundbelegt – wäre daher schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Schließlich kann auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er unter Schlafstörungen und daher oft unter Müdigkeit leide, wodurch die Fahrten in der U-Bahn sehr anstrengend seien, keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit abgeleitet werden, zumal sich der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.09.2022 in einem ausgeglichenen Allgemeinzustand und einem sehr guten Ernährungszustand zeigte. Insgesamt sind weder dem Gutachten noch den von Seiten des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Befunden Hinweise für das Vorliegen eines herabgesetzten Allgemeinzustandes zu entnehmen. Eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit in Folge der angegebenen Müdigkeit ist sohin insgesamt nicht feststellbar. Abgesehen davon, leidet der Beschwerdeführer auch an keinen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würde. Zwar erschien der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung am 07.09.2022 mit einem Rollator, welchen er intermittierend in Verwendung hatte, doch zeigte sich das Gangbild ausreichend sicher ohne relevante Sturzneigung und war der Beschwerdeführer im Zimmer auch ohne Hilfsmittel – wenn auch etwas kleinschrittig – mobil. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist somit aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zumutbar und möglich; das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators ist aufgrund der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei ausreichendem Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Im Bereich der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers besteht gleichsam ausreichend Kraft und Beweglichkeit, der Faustschluss ist beidseits komplett möglich und die Greiffunktionen sowie die Fingerfertigkeit sind beidseits ausreichend erhalten. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Wenn nun der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ausführt, dass er den Rollator aus Sicherheitsgründen aufgrund eines mehrmals am Tag auftretenden Schwindels verwende, so ist – wie oben bereits ausführlich dargelegt – nochmals darauf hinzuweisen, dass der angegebene Schwindel weder durch entsprechende fachärztliche Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen belegt ist, noch anhand des im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung vom 07.09.2022 erhobenen Untersuchungsbefundes ausreichend nachvollziehbar ist. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde eingewendeten, im Zusammenhang mit der Verwendung des Rollators stehenden Probleme bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, etwa dass er mit dem Rollator die Rolltreppe nicht benützen könne und die Liftanlagen der U-Bahn-Stationen immer wieder von Ausfällen betroffen seien, gehen daher schon vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Gutachters, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators durch die objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar sei, ins Leere, zumal der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten ist. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Probleme mit der Dichtheit des Harnstomas bzw. des Harnsackerls habe, was bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine große Belastung darstelle, ist weiters festzuhalten, dass sich in Bezug auf das Ileum-Conduit des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Begutachtung keine Hinweise auf relevante Komplikationen ergeben haben. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren keine Befunde in Vorlage gebracht, welche eine Undichtheit des Ileum-Conduits belegen würden. Eine Undichtheit ist sohin nicht objektiviert und liegt aus diesem Grund auch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen hinsichtlich künstlicher Darmausgänge in den – in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach selbst bei gut versorgten Ileostoma, Colostoma oder Ähnlichem mit dichtem Verschluss, bei dem es weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen kommt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine permanent undichte Versorgung des Ileum-Conduits des Beschwerdeführers ist – wie bereits dargelegt – aber weder anhand des erhobenen klinischen Status noch der vorgelegten Befunde objektivierbar. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Insofern der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerde noch ausführt, dass unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ nicht angeführt worden sei, dass er im Jahr 2021 wegen einer schweren Sepsis und im Jänner 2022 wegen entzündlicher Prozesse im Krankenhaus in Behandlung gewesen sei sowie dass er im Februar 2022 eine Reha angetreten habe, welche zunächst aufgrund einer anhaltenden Schwäche abgebrochen werden habe müssen und schließlich von März bis April 2022 mit
igtem Programm fortgesetzt worden sei, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und diese auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorlegte. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist somit ebenfalls nicht dazu geeignet, das gegenständlich eingeholte Gutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.09.
- Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens konnte sohin unterbleiben. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) Ad 1. Zum Gesamtgrad der Behinderung
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 43Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: 05 Herz und Kreislauf […] 05.05 Koronare Herzkrankheit […] 05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt 30 – 40 % 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt […] 13 Malignome Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen. […] 13.02.01 Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung 50 – 100 % Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre) […]“ Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2022, zugrunde gelegt. Darin wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 60 v.H. eingeschätzt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. objektiviert. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ad 2. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- ...
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- ... ,
- …,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auch andere Gründe, wie die vom Beschwerdeführer eingewendeten Ausfälle der Liftanlagen der U-Bahn-Stationen, erweisen sich in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sohin als nicht entscheidungsrelevant und können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auch andere Gründe, wie die vom Beschwerdeführer eingewendeten Ausfälle der Liftanlagen der U-Bahn-Stationen, erweisen sich in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sohin als nicht entscheidungsrelevant und können aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 17.09.2022 auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 17.09.2022 auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers, ihm sei im Zusammenhang mit dem Parteiengehörsschreiben vom 19.09.2022 mitgeteilt worden, dass er keine Stellungnahme einbringen müsse, und er habe dies auch unterlassen, da es keinen Hinweis gegeben habe, dass die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht eingetragen werden würde, darauf hinzuweisen, dass im Parteiengehörsschreiben vom 19.09.2022 zwar tatsächlich nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen, doch war dies aus dem gemeinsam mit dem Parteiengehörsschreiben übermittelten Sachverständigengutachten vom 17.09.2022 ersichtlich. Abgesehen davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber selbst eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Sohin wäre selbst eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die vom Beschwerdeführer genützte Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde saniert. Der Bescheid vom 24.10.2022 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder.Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers, ihm sei im Zusammenhang mit dem Parteiengehörsschreiben vom 19.09.2022 mitgeteilt worden, dass er keine Stellungnahme einbringen müsse, und er habe dies auch unterlassen, da es keinen Hinweis gegeben habe, dass die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht eingetragen werden würde, darauf hinzuweisen, dass im Parteiengehörsschreiben vom 19.09.2022 zwar tatsächlich nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen, doch war dies aus dem gemeinsam mit dem Parteiengehörsschreiben übermittelten Sachverständigengutachten vom 17.09.2022 ersichtlich. Abgesehen davon kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber selbst eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche etwa VwGH am 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Sohin wäre selbst eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die vom Beschwerdeführer genützte Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde saniert. Der Bescheid vom 24.10.2022 gibt sämtliche Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, die einen Bestandteil der Begründung bilden, wieder. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2264544.1.00