4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber, sunnitischen moslemischen Glaubens und verwitwet, gelangte legal mit österr. Visum Nr. XXXX , gültig vom 19.12.2021 bis 19.04.2022, in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste mit ihrem, zu diesem Zeitpunkt, mj. Sohn, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, geb. am XXXX . Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD XXXX . Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass die Lebensumstände in Syrien schlecht seien. Es gäbe viele Hausdurchsuchungen. Sie sei aus Syrien vor dem Tod geflohen. Ihre Söhne seien zum Militär einberufen worden. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber, sunnitischen moslemischen Glaubens und verwitwet, gelangte legal mit österr. Visum Nr. römisch 40 , gültig vom 19.12.2021 bis 19.04.2022, in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste mit ihrem, zu diesem Zeitpunkt, mj. Sohn, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, geb. am römisch 40 . Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD römisch 40 . Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass die Lebensumstände in Syrien schlecht seien. Es gäbe viele Hausdurchsuchungen. Sie sei aus Syrien vor dem Tod geflohen. Ihre Söhne seien zum Militär einberufen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2022 vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Familienregisterauszug in Vorlage. Sie erzählte, dass bereits drei Söhne sowie ihr mitgereister Sohn in Wien aufhältig seien und erklärte sie hätten ein Grundstück verkauft, um die Reise zu finanzieren, ihr in Österreich mit Asylstatuts lebender Sohn XXXX hätte für sie gebürgt und sie hätten Syrien schnell verlassen müssen, weswegen sich kein EAT-Verfahren ausgegangen wäre. Sie persönlich habe in Syrien als Landwirtin ihren Lebensunterhalt verdient um die Familie zu ernähren. In der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2022 vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Familienregisterauszug in Vorlage. Sie erzählte, dass bereits drei Söhne sowie ihr mitgereister Sohn in Wien aufhältig seien und erklärte sie hätten ein Grundstück verkauft, um die Reise zu finanzieren, ihr in Österreich mit Asylstatuts lebender Sohn römisch 40 hätte für sie gebürgt und sie hätten Syrien schnell verlassen müssen, weswegen sich kein EAT-Verfahren ausgegangen wäre. Sie persönlich habe in Syrien als Landwirtin ihren Lebensunterhalt verdient um die Familie zu ernähren. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, es würde in Syrien Krieg sein und die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Sie habe nicht an den letzten Wahlen in Syrien teilgenommen. Sie oder ihre Familienangehörigen hätten sich weder politisch noch religiös betätigt. Sie persönlich sei keiner religiösen oder politischen, konkreten und persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sie sei auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen, hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen, hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt. Die belangte Behörde führte zu den Fluchtgründen aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können oder zukünftig zu befürchten hätte. Die belangte Behörde ist jedoch davon ausgegangen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 12 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die belangte Behörde führte zu den Fluchtgründen aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können oder zukünftig zu befürchten hätte. Die belangte Behörde ist jedoch davon ausgegangen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 12 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 20.06.2022 die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten. Am 14.07.2022 langte die fristgerechte erbrachte Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, gegen Spruchpunkt I. ein. Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich vorgebracht und angegeben, dass u.a. dem mitgereisten mj. Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. auch von Seiten oppositionellen Gruppierungen drohen würde. Dies würde auch durch die Länderberichte dokumentiert sein, welche mangelhaft gewürdigt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme explizit darauf hingewiesen, dass in Österreich befindliche Söhne bereits den Asylstatus erhalten hätten.Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 20.06.2022 die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten. Am 14.07.2022 langte die fristgerechte erbrachte Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, gegen Spruchpunkt römisch eins. ein. Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich vorgebracht und angegeben, dass u.a. dem mitgereisten mj. Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. auch von Seiten oppositionellen Gruppierungen drohen würde. Dies würde auch durch die Länderberichte dokumentiert sein, welche mangelhaft gewürdigt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme explizit darauf hingewiesen, dass in Österreich befindliche Söhne bereits den Asylstatus erhalten hätten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus dem oppositionellem Gebiet stammen würde. Zur Situation von Frauen, insbesondere in kurdischen Gebieten Syriens werde in den Länderberichten darauf hingewiesen, dass sich Lage von Frauen erheblich verschlechtert hätte, sie seien Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Am 16.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin (BF2) und ihr Sohn (BF1) ebenfalls als Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. „VR ersucht die D sich den in Kopie im Akt befindlichen Reisepass hinsichtlich der darin vermerkten Stempeln (AS 23) anzusehen. D: Am 14.07.2021 und 15.07.2021 gibt es Ein- und Ausreisestempel aus dem Libanon sowie hinsichtlich des gleichen Datums von Syrien. Die anderen Stempel sind nicht lesbar. VR: Über Vorhalt dieser Stempel. BF2: Ja, ich war im Libanon.VR: Wie lange waren Sie im Libanon? BF2: Einen Tag. Wir sind in den Libanon eingereist und gegen Mitternacht wieder ausgereist. VR: Was war der Zweck dieses Kurzbesuches im Libanon? BF2: Ich bin damals von XXXX nach XXXX mit dem Flugzeug und weiters von dort aus in den Libanon. Vom Libanon aus sind wir in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich.BF2: Ich bin damals von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Flugzeug und weiters von dort aus in den Libanon. Vom Libanon aus sind wir in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich. R: Warum sind Sie über den Libanon in die Türkei und nicht direkt von Syrien in die Türkei ausgereist? BF2: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Wir sind damals per Familienzusammenführung legal eingereist und der Flug ging vom Libanon aus in die Türkei. VR: Waren Sie nach Ihrem Aufenthalt damals nochmal in Syrien? BF2: Nein.“ Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen Glauben an. Sie würde nicht genau wissen, wann sie geboren worden sei. Sie sei Analphabetin. Sie hätte nie gelernt, wie man lesen oder schreiben würde. Sie stamme aus dem Dorf XXXX , welches zu XXXX gehören würde. Sie habe nur in XXXX von ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sie sei in etwa 15 Jahre alt gewesen, als sie sowohl traditionell islamisch als auch staatlich geheiratet habe. Auf die Frage, ob es eine arrangierte Ehe gewesen sei oder ob sie sich ihren Ehemann frei ausgesucht habe, antwortete sie, ihr Ehemann habe sie damals im Dorf gesehen und um ihre Hand angehalten. Sie hätten sich verliebt und dann geheiratet. Sie hätte sechs Söhne und drei Töchter. Die drei Töchter seien in Syrien, zwei seien verheiratet, eine noch nicht. Zwei ihrer Söhne befänden sich in Syrien, der Rest sei hier in Österreich. Ihre unverheiratete Tochter würde mit ihren verheirateten Brüdern, im selben Haushalt leben. Ihr Ehemann sei nach seiner Erkrankung vor sieben Jahren verstorben.Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen Glauben an. Sie würde nicht genau wissen, wann sie geboren worden sei. Sie sei Analphabetin. Sie hätte nie gelernt, wie man lesen oder schreiben würde. Sie stamme aus dem Dorf römisch 40 , welches zu römisch 40 gehören würde. Sie habe nur in römisch 40 von ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sie sei in etwa 15 Jahre alt gewesen, als sie sowohl traditionell islamisch als auch staatlich geheiratet habe. Auf die Frage, ob es eine arrangierte Ehe gewesen sei oder ob sie sich ihren Ehemann frei ausgesucht habe, antwortete sie, ihr Ehemann habe sie damals im Dorf gesehen und um ihre Hand angehalten. Sie hätten sich verliebt und dann geheiratet. Sie hätte sechs Söhne und drei Töchter. Die drei Töchter seien in Syrien, zwei seien verheiratet, eine noch nicht. Zwei ihrer Söhne befänden sich in Syrien, der Rest sei hier in Österreich. Ihre unverheiratete Tochter würde mit ihren verheirateten Brüdern, im selben Haushalt leben. Ihr Ehemann sei nach seiner Erkrankung vor sieben Jahren verstorben. Sie hätten für den Erwerb des Lebensunterhaltes ein Stück Land von den Eigentümern gepachtet und in weiterer Folge Tomaten, Auberginen und anderes Gemüse für den Verkauf angebaut. Sie hätte für den Haushalt auch zwei bis drei Ziegen gehalten. Auch nach dem Tod ihres Mannes hätten sie Landstücke bewirtschaftet, das Leben hätte weitergehen müssen. Sie hätten in Syrien der untersten Schicht angehört, sie hätten leben können. Zu den Bürgerkriegsereignissen in XXXX befragt, erzählte die Beschwerdeführerin, die Ortschaft sei ständig unter Beschuss gewesen. Eine Moschee, drei Häuser von ihrem Haus entfernt, sei von einer Bombe getroffen worden. Unter der Herrschaft der IS sei den Frauen vorgeschrieben worden, was sie anziehen sollen. Wenn eine Frau nicht schwarz gekleidet gewesen war, dann hätte diese Probleme gehabt. Die IS hätte ihre Kinder rekrutieren wollen. Das Leben unter der Kontrolle des IS sei so gewesen, wie man es üblicherweise kennen würde.Zu den Bürgerkriegsereignissen in römisch 40 befragt, erzählte die Beschwerdeführerin, die Ortschaft sei ständig unter Beschuss gewesen. Eine Moschee, drei Häuser von ihrem Haus entfernt, sei von einer Bombe getroffen worden. Unter der Herrschaft der IS sei den Frauen vorgeschrieben worden, was sie anziehen sollen. Wenn eine Frau nicht schwarz gekleidet gewesen war, dann hätte diese Probleme gehabt. Die IS hätte ihre Kinder rekrutieren wollen. Das Leben unter der Kontrolle des IS sei so gewesen, wie man es üblicherweise kennen würde. Das Dorf sei unter der Kontrolle der Milizen, zuerst des IS und dann der kurdischen Milizen gewesen. Mit den syrischen Behörden hätte die Beschwerdeführerin keinen Kontakt gehabt, bis auf die Einberufung ihrer Söhne. Die kurdischen Milizen seien ständig in das Haus der Familie gestürmt und hätte ihre Söhne mitnehmen wollen. Sie hätten auf die Kinder eingeredet, hätten versucht sie zu überreden, dass sie sich ihnen anschließen, aber ihre Kinder hätten nicht wollen. Sie hätten ihnen dann gesagt, wenn sie nicht freiwillig mitkommen würden, dann würden sie sie einfach mitnehmen. Aus diesem Grund seien sie geflüchtet. Sie persönlich sei gemeinsam mit ihrem jüngsten Sohn geflüchtet. Sie hätten ihn rekrutieren wollen. Sie habe Angst um ihn gehabt. Sie sei eine alleinstehende Frau. Die Milizen seien andauern in das Haus hineingestürmt. Sie hätten ihr gesagt, dass einer ihrer Söhne unbedingt kämpfen müsse. Auf die Frage, wie sie ein Visum für Österreich erhalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin: „Mein Sohn, der hier in Österreich asylberechtigt ist, war damals 17, als er den Asylstatus erhalten hat. Er hat eine Familienzusammenführung beim Roten Kreuz beantragt und aus diesem Grund bin ich dann hierher gekommen.“ Sie stehe zurzeit in keinen Kontakt zu ihren Kindern in Syrien. Sie würde nichts mehr von ihnen wissen. Sie vermute, dass es aufgrund der nicht vorhandenen Stromversorgung sei. In Syrien würden auch ihre Geschwister leben, jedoch habe sie zu ihnen auch keinen Kontakt. Die Milizen würden ihr Heimatdorf XXXX nunmehr XXXX nennen und sie würde nicht wissen zu wem sie nun gehören würden. Sie wisse nicht, ob es kurdische Milizen seien. Die Milizen würden ihr Heimatdorf römisch 40 nunmehr römisch 40 nennen und sie würde nicht wissen zu wem sie nun gehören würden. Sie wisse nicht, ob es kurdische Milizen seien. Befragt zu ihren gesundheitlichen oder psychischen Problemen, erzählte sie, sie sei Diabetikerin, habe Bluthochdruck und sei deprimiert aufgrund der vorliegenden Situation. Sie würde monatlich den Arzt konsultieren. In Österreich würde sie derzeit einen Kurs belege. Sobald sie diesen Kurs absolviert habe, möchte sie sich in den Restaurants bewerben. Leider gäbe es landwirtschaftlich nicht so viele Möglichkeiten. Hätte sie Grundstücke gefunden, hätte ich sicher Paradeiser anbauen können. Sie fühle sich hier im Land sicher, würde gerne arbeiten und bei ihren vier Söhnen sein. Sie meinte, bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie sicher bestraft werden, weil sie ihre Söhne habe flüchten lassen. Es sei ihr nicht leicht gefallen, die eigene Heimat zu verlassen, vor allem, weil sie eine ledige Tochter in der Heimat zurückgelassen habe. Da macht man sich große Sorgen um die Kinder, die noch dort sind. „VR: Haben Sie Fragen? BFV: Was denken Sie würde Ihrem Sohn XXXX passieren, wenn er zurückkehren würde?BFV: Was denken Sie würde Ihrem Sohn römisch 40 passieren, wenn er zurückkehren würde? BF2: Sie wollten ihn rekrutieren und er ist geflüchtet. Aus diesem Grund befürchte ich, dass sie ihm im Fall einer Rückkehr verhaften und ihn zwangsweise rekrutieren und er sich am Krieg beteiligen muss.“ Die Beschwerdeführerin erzählte den Richter, die kurdischen Milizionäre hätten ihr gedroht, dass wenn sie ihre nicht älteren Söhne wieder zurückbringen würde, sie ihren Sohn XXXX zwangsweise mitnehmen würden.Die Beschwerdeführerin erzählte den Richter, die kurdischen Milizionäre hätten ihr gedroht, dass wenn sie ihre nicht älteren Söhne wieder zurückbringen würde, sie ihren Sohn römisch 40 zwangsweise mitnehmen würden. Zurzeit würde sie gemeinsam mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehegatten in 1210 Wien wohnen. Er habe Töchter und seine Töchter würden sie unterstützen die deutsche Sprache zu verstehen und zu lernen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2257400.1.00
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