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{'item': 'W159 2257400-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW159 2257400-1 Spruch, W159 2257400-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber, sunnitischen moslemischen Glaubens und verwitwet, gelangte legal mit österr. Visum Nr. XXXX , gültig vom 19.12.2021 bis 19.04.2022, in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste mit ihrem, zu diesem Zeitpunkt, mj. Sohn, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, geb. am XXXX . Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD XXXX . Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass die Lebensumstände in Syrien schlecht seien. Es gäbe viele Hausdurchsuchungen. Sie sei aus Syrien vor dem Tod geflohen. Ihre Söhne seien zum Militär einberufen worden. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber, sunnitischen moslemischen Glaubens und verwitwet, gelangte legal mit österr. Visum Nr. römisch 40 , gültig vom 19.12.2021 bis 19.04.2022, in das österreichische Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste mit ihrem, zu diesem Zeitpunkt, mj. Sohn, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, geb. am römisch 40 . Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die LPD römisch 40 . Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass die Lebensumstände in Syrien schlecht seien. Es gäbe viele Hausdurchsuchungen. Sie sei aus Syrien vor dem Tod geflohen. Ihre Söhne seien zum Militär einberufen worden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2022 vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Familienregisterauszug in Vorlage. Sie erzählte, dass bereits drei Söhne sowie ihr mitgereister Sohn in Wien aufhältig seien und erklärte sie hätten ein Grundstück verkauft, um die Reise zu finanzieren, ihr in Österreich mit Asylstatuts lebender Sohn XXXX hätte für sie gebürgt und sie hätten Syrien schnell verlassen müssen, weswegen sich kein EAT-Verfahren ausgegangen wäre. Sie persönlich habe in Syrien als Landwirtin ihren Lebensunterhalt verdient um die Familie zu ernähren. In der niederschriftlichen Einvernahme am 30.05.2022 vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Familienregisterauszug in Vorlage. Sie erzählte, dass bereits drei Söhne sowie ihr mitgereister Sohn in Wien aufhältig seien und erklärte sie hätten ein Grundstück verkauft, um die Reise zu finanzieren, ihr in Österreich mit Asylstatuts lebender Sohn römisch 40 hätte für sie gebürgt und sie hätten Syrien schnell verlassen müssen, weswegen sich kein EAT-Verfahren ausgegangen wäre. Sie persönlich habe in Syrien als Landwirtin ihren Lebensunterhalt verdient um die Familie zu ernähren. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, es würde in Syrien Krieg sein und die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Sie habe nicht an den letzten Wahlen in Syrien teilgenommen. Sie oder ihre Familienangehörigen hätten sich weder politisch noch religiös betätigt. Sie persönlich sei keiner religiösen oder politischen, konkreten und persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sie sei auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen, hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen, hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt. Es wurde eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt. Die belangte Behörde führte zu den Fluchtgründen aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können oder zukünftig zu befürchten hätte. Die belangte Behörde ist jedoch davon ausgegangen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 12 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die belangte Behörde führte zu den Fluchtgründen aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können oder zukünftig zu befürchten hätte. Die belangte Behörde ist jedoch davon ausgegangen, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 12 zur Konvention bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 20.06.2022 die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten. Am 14.07.2022 langte die fristgerechte erbrachte Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, gegen Spruchpunkt I. ein. Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich vorgebracht und angegeben, dass u.a. dem mitgereisten mj. Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. auch von Seiten oppositionellen Gruppierungen drohen würde. Dies würde auch durch die Länderberichte dokumentiert sein, welche mangelhaft gewürdigt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme explizit darauf hingewiesen, dass in Österreich befindliche Söhne bereits den Asylstatus erhalten hätten.Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 20.06.2022 die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, zur rechtlichen Vertretung in Asylangelegenheiten. Am 14.07.2022 langte die fristgerechte erbrachte Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung, gegen Spruchpunkt römisch eins. ein. Das Fluchtvorbringen wurde neuerlich vorgebracht und angegeben, dass u.a. dem mitgereisten mj. Sohn der Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee bzw. auch von Seiten oppositionellen Gruppierungen drohen würde. Dies würde auch durch die Länderberichte dokumentiert sein, welche mangelhaft gewürdigt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer niederschriftlichen Einvernahme explizit darauf hingewiesen, dass in Österreich befindliche Söhne bereits den Asylstatus erhalten hätten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus dem oppositionellem Gebiet stammen würde. Zur Situation von Frauen, insbesondere in kurdischen Gebieten Syriens werde in den Länderberichten darauf hingewiesen, dass sich Lage von Frauen erheblich verschlechtert hätte, sie seien Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Am 16.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin (BF2) und ihr Sohn (BF1) ebenfalls als Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. „VR ersucht die D sich den in Kopie im Akt befindlichen Reisepass hinsichtlich der darin vermerkten Stempeln (AS 23) anzusehen. D: Am 14.07.2021 und 15.07.2021 gibt es Ein- und Ausreisestempel aus dem Libanon sowie hinsichtlich des gleichen Datums von Syrien. Die anderen Stempel sind nicht lesbar. VR: Über Vorhalt dieser Stempel. BF2: Ja, ich war im Libanon.VR: Wie lange waren Sie im Libanon? BF2: Einen Tag. Wir sind in den Libanon eingereist und gegen Mitternacht wieder ausgereist. VR: Was war der Zweck dieses Kurzbesuches im Libanon? BF2: Ich bin damals von XXXX nach XXXX mit dem Flugzeug und weiters von dort aus in den Libanon. Vom Libanon aus sind wir in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich.BF2: Ich bin damals von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Flugzeug und weiters von dort aus in den Libanon. Vom Libanon aus sind wir in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich. R: Warum sind Sie über den Libanon in die Türkei und nicht direkt von Syrien in die Türkei ausgereist? BF2: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Wir sind damals per Familienzusammenführung legal eingereist und der Flug ging vom Libanon aus in die Türkei. VR: Waren Sie nach Ihrem Aufenthalt damals nochmal in Syrien? BF2: Nein.“ Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen Glauben an. Sie würde nicht genau wissen, wann sie geboren worden sei. Sie sei Analphabetin. Sie hätte nie gelernt, wie man lesen oder schreiben würde. Sie stamme aus dem Dorf XXXX , welches zu XXXX gehören würde. Sie habe nur in XXXX von ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sie sei in etwa 15 Jahre alt gewesen, als sie sowohl traditionell islamisch als auch staatlich geheiratet habe. Auf die Frage, ob es eine arrangierte Ehe gewesen sei oder ob sie sich ihren Ehemann frei ausgesucht habe, antwortete sie, ihr Ehemann habe sie damals im Dorf gesehen und um ihre Hand angehalten. Sie hätten sich verliebt und dann geheiratet. Sie hätte sechs Söhne und drei Töchter. Die drei Töchter seien in Syrien, zwei seien verheiratet, eine noch nicht. Zwei ihrer Söhne befänden sich in Syrien, der Rest sei hier in Österreich. Ihre unverheiratete Tochter würde mit ihren verheirateten Brüdern, im selben Haushalt leben. Ihr Ehemann sei nach seiner Erkrankung vor sieben Jahren verstorben.Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen Glauben an. Sie würde nicht genau wissen, wann sie geboren worden sei. Sie sei Analphabetin. Sie hätte nie gelernt, wie man lesen oder schreiben würde. Sie stamme aus dem Dorf römisch 40 , welches zu römisch 40 gehören würde. Sie habe nur in römisch 40 von ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sie sei in etwa 15 Jahre alt gewesen, als sie sowohl traditionell islamisch als auch staatlich geheiratet habe. Auf die Frage, ob es eine arrangierte Ehe gewesen sei oder ob sie sich ihren Ehemann frei ausgesucht habe, antwortete sie, ihr Ehemann habe sie damals im Dorf gesehen und um ihre Hand angehalten. Sie hätten sich verliebt und dann geheiratet. Sie hätte sechs Söhne und drei Töchter. Die drei Töchter seien in Syrien, zwei seien verheiratet, eine noch nicht. Zwei ihrer Söhne befänden sich in Syrien, der Rest sei hier in Österreich. Ihre unverheiratete Tochter würde mit ihren verheirateten Brüdern, im selben Haushalt leben. Ihr Ehemann sei nach seiner Erkrankung vor sieben Jahren verstorben. Sie hätten für den Erwerb des Lebensunterhaltes ein Stück Land von den Eigentümern gepachtet und in weiterer Folge Tomaten, Auberginen und anderes Gemüse für den Verkauf angebaut. Sie hätte für den Haushalt auch zwei bis drei Ziegen gehalten. Auch nach dem Tod ihres Mannes hätten sie Landstücke bewirtschaftet, das Leben hätte weitergehen müssen. Sie hätten in Syrien der untersten Schicht angehört, sie hätten leben können. Zu den Bürgerkriegsereignissen in XXXX befragt, erzählte die Beschwerdeführerin, die Ortschaft sei ständig unter Beschuss gewesen. Eine Moschee, drei Häuser von ihrem Haus entfernt, sei von einer Bombe getroffen worden. Unter der Herrschaft der IS sei den Frauen vorgeschrieben worden, was sie anziehen sollen. Wenn eine Frau nicht schwarz gekleidet gewesen war, dann hätte diese Probleme gehabt. Die IS hätte ihre Kinder rekrutieren wollen. Das Leben unter der Kontrolle des IS sei so gewesen, wie man es üblicherweise kennen würde.Zu den Bürgerkriegsereignissen in römisch 40 befragt, erzählte die Beschwerdeführerin, die Ortschaft sei ständig unter Beschuss gewesen. Eine Moschee, drei Häuser von ihrem Haus entfernt, sei von einer Bombe getroffen worden. Unter der Herrschaft der IS sei den Frauen vorgeschrieben worden, was sie anziehen sollen. Wenn eine Frau nicht schwarz gekleidet gewesen war, dann hätte diese Probleme gehabt. Die IS hätte ihre Kinder rekrutieren wollen. Das Leben unter der Kontrolle des IS sei so gewesen, wie man es üblicherweise kennen würde. Das Dorf sei unter der Kontrolle der Milizen, zuerst des IS und dann der kurdischen Milizen gewesen. Mit den syrischen Behörden hätte die Beschwerdeführerin keinen Kontakt gehabt, bis auf die Einberufung ihrer Söhne. Die kurdischen Milizen seien ständig in das Haus der Familie gestürmt und hätte ihre Söhne mitnehmen wollen. Sie hätten auf die Kinder eingeredet, hätten versucht sie zu überreden, dass sie sich ihnen anschließen, aber ihre Kinder hätten nicht wollen. Sie hätten ihnen dann gesagt, wenn sie nicht freiwillig mitkommen würden, dann würden sie sie einfach mitnehmen. Aus diesem Grund seien sie geflüchtet. Sie persönlich sei gemeinsam mit ihrem jüngsten Sohn geflüchtet. Sie hätten ihn rekrutieren wollen. Sie habe Angst um ihn gehabt. Sie sei eine alleinstehende Frau. Die Milizen seien andauern in das Haus hineingestürmt. Sie hätten ihr gesagt, dass einer ihrer Söhne unbedingt kämpfen müsse. Auf die Frage, wie sie ein Visum für Österreich erhalten habe, erklärte die Beschwerdeführerin: „Mein Sohn, der hier in Österreich asylberechtigt ist, war damals 17, als er den Asylstatus erhalten hat. Er hat eine Familienzusammenführung beim Roten Kreuz beantragt und aus diesem Grund bin ich dann hierher gekommen.“ Sie stehe zurzeit in keinen Kontakt zu ihren Kindern in Syrien. Sie würde nichts mehr von ihnen wissen. Sie vermute, dass es aufgrund der nicht vorhandenen Stromversorgung sei. In Syrien würden auch ihre Geschwister leben, jedoch habe sie zu ihnen auch keinen Kontakt. Die Milizen würden ihr Heimatdorf XXXX nunmehr XXXX nennen und sie würde nicht wissen zu wem sie nun gehören würden. Sie wisse nicht, ob es kurdische Milizen seien. Die Milizen würden ihr Heimatdorf römisch 40 nunmehr römisch 40 nennen und sie würde nicht wissen zu wem sie nun gehören würden. Sie wisse nicht, ob es kurdische Milizen seien. Befragt zu ihren gesundheitlichen oder psychischen Problemen, erzählte sie, sie sei Diabetikerin, habe Bluthochdruck und sei deprimiert aufgrund der vorliegenden Situation. Sie würde monatlich den Arzt konsultieren. In Österreich würde sie derzeit einen Kurs belege. Sobald sie diesen Kurs absolviert habe, möchte sie sich in den Restaurants bewerben. Leider gäbe es landwirtschaftlich nicht so viele Möglichkeiten. Hätte sie Grundstücke gefunden, hätte ich sicher Paradeiser anbauen können. Sie fühle sich hier im Land sicher, würde gerne arbeiten und bei ihren vier Söhnen sein. Sie meinte, bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie sicher bestraft werden, weil sie ihre Söhne habe flüchten lassen. Es sei ihr nicht leicht gefallen, die eigene Heimat zu verlassen, vor allem, weil sie eine ledige Tochter in der Heimat zurückgelassen habe. Da macht man sich große Sorgen um die Kinder, die noch dort sind. „VR: Haben Sie Fragen? BFV: Was denken Sie würde Ihrem Sohn XXXX passieren, wenn er zurückkehren würde?BFV: Was denken Sie würde Ihrem Sohn römisch 40 passieren, wenn er zurückkehren würde? BF2: Sie wollten ihn rekrutieren und er ist geflüchtet. Aus diesem Grund befürchte ich, dass sie ihm im Fall einer Rückkehr verhaften und ihn zwangsweise rekrutieren und er sich am Krieg beteiligen muss.“ Die Beschwerdeführerin erzählte den Richter, die kurdischen Milizionäre hätten ihr gedroht, dass wenn sie ihre nicht älteren Söhne wieder zurückbringen würde, sie ihren Sohn XXXX zwangsweise mitnehmen würden.Die Beschwerdeführerin erzählte den Richter, die kurdischen Milizionäre hätten ihr gedroht, dass wenn sie ihre nicht älteren Söhne wieder zurückbringen würde, sie ihren Sohn römisch 40 zwangsweise mitnehmen würden. Zurzeit würde sie gemeinsam mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehegatten in 1210 Wien wohnen. Er habe Töchter und seine Töchter würden sie unterstützen die deutsche Sprache zu verstehen und zu lernen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, der Volksgruppe der Araber und dem islamischen sunnitischen Glauben zugehörig. Sie ist legal, mit gültigem Visum am 19.12.2021 mit ihrem zu diesem Zeitpunkt mj. Sohn XXXX in das Bundesgebiet eingereist und hat am 31.01.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet hält sie sich mit ihren Söhnen, dem Bruder ihres verstorbenen Mannes und seinen Töchtern (ihren Nichten) auf. Diese sind ebenso Staatsangehörige von Syrien. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien, der Volksgruppe der Araber und dem islamischen sunnitischen Glauben zugehörig. Sie ist legal, mit gültigem Visum am 19.12.2021 mit ihrem zu diesem Zeitpunkt mj. Sohn römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 31.01.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Bundesgebiet hält sie sich mit ihren Söhnen, dem Bruder ihres verstorbenen Mannes und seinen Töchtern (ihren Nichten) auf. Diese sind ebenso Staatsangehörige von Syrien. Glaubhaft ist, dass der Sohn XXXX , geb. am XXXX , eingereist mit der BF am 19.12.2021 vom syrischen Militär bzw. von den Milizen rekrutiert werden hätte sollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind dabei, sich in Österreich zu integrieren. Glaubhaft ist, dass der Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 , eingereist mit der BF am 19.12.2021 vom syrischen Militär bzw. von den Milizen rekrutiert werden hätte sollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind dabei, sich in Österreich zu integrieren. Dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin - durch Beamte der LPD XXXX am 31.01.2022 sowie - durch Beamte der LPD römisch 40 am 31.01.2022 sowie - durch das BFA, Regionaldirektion XXXX am 30.05.2022, - durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 am 30.05.2022, - durch Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes XXXX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023- durch Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes römisch 40 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 - durch Einsicht in den Bescheid des BFA, RD Burgenland, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX betreffend ihren Sohn XXXX - durch Einsicht in den Bescheid des BFA, RD Burgenland, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 betreffend ihren Sohn römisch 40 - sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht oben näher bezeichneten Urkunden.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Dem zum Zeitpunkt der Einreise mj. Sohn XXXX wurde Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt, ihm kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.2.
  5. Dem zum Zeitpunkt der Einreise mj. Sohn römisch 40 wurde Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt, ihm kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. 2.
  6. Es wird auf die verfahrensrelevanten Teile des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation als länderspezifische Feststellungen verwiesen. Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  7. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  8. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Im Fall der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil ihr zum Zeitpunkt der Einreise mj. Sohn (vgl. VwGH vom 29.04.2019, Ra 2018/20/0031) asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt hat. Er hat glaubhaft vorgebracht in Syrien einerseits von Milizen, andererseits vom syrischen Staat rekrutiert zu werden. Im Fall der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil ihr zum Zeitpunkt der Einreise mj. Sohn vergleiche VwGH vom 29.04.2019, Ra 2018/20/0031) asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt hat. Er hat glaubhaft vorgebracht in Syrien einerseits von Milizen, andererseits vom syrischen Staat rekrutiert zu werden. Die Beschwerdeführerin selbst hat – wie beweiswürdigend dargelegt – keine Verfolgung in Syrien aus einem in der GFK genannten Grund glaubhaft machen können. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“„Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.“ Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben. Mit ihrem Sohn XXXX , führt die Beschwerdeführerin ein Familienleben. Sie und ihr Sohn sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.Mit ihrem Sohn römisch 40 , führt die Beschwerdeführerin ein Familienleben. Sie und ihr Sohn sind Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG
  9. Ihrem Sohn wurde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin ein Familienleben getrennt von ihren Kindern in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind. Der Beschwerdeführerin war daher im Familienverfahren Asyl zu gewähren. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2257400.1.00

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