1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Zur Lage im Mitgliedsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 29.07.2020 Das Länderinformationsblatt geht nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf die monatlichen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19 Lage in bestimmten Ländern hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. COVID-19 Letzte Änderung: 13.06.2022 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022 AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022 UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 13.06.2022 Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). (AIDA 2.2022;für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren. (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (AIDA 2.2022) Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , 2021 Update, Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне на международна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node /42 , Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство по Дъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43 , Zugriff 17.5.2022 • UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://re porting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf , Zugriff 17.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html , Zugriff 17.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). • Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). • Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022 • BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/m edia/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html , Zugriff 18.5.2022 • EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/eas o-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy , Zugriff 18.5.2022 Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.06.2022 Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, 8 dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, 8 dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022• BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/ , Zugriff 18.5.2022• AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022, • BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/ , Zugriff 18.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html , Zugriff 19.5.2022 Versorgung Grundversorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu 9 leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen: • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022 • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 13.06.2022 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). 10 Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html , 18.5.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.06.2022 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe ’out of Pocket’-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie 11 Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe ’out of Pocket’-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie 11 Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf , Zugriff 3.6.2022 • BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf , Zugriff 18.5.2022 • OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1 a721b0-en , Zugriff 23.5.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 13.06.2022 Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wiedereröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiterbestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wiederaufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen: AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 Im Bescheid wurde festgehalten, dass der BF an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen leide, die einer Außerlandesbringung nach Bulgarien im Wege stehen würden. In Österreich würden keine Angehörigen des BF leben. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Bulgarien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass der BF an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen leide, die einer Außerlandesbringung nach Bulgarien im Wege stehen würden. In Österreich würden keine Angehörigen des BF leben. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Bulgarien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen den Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung am 14.02.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Die Behörde habe den BF zu seinem Aufenthalt in Bulgarien nicht eingehender befragt. Hätte die Behörde den BF diesbezüglich befragt, hätte er Gelegenheit gehabt, zu erzählen, dass er festgenommen und anschließend in ein Gefängnis in Sofia gebracht worden sei, wo er gezwungen worden sei, sich zu entkleiden. Beim Ausziehen seiner Kleidung sei er von Angehörigen der Behörde von hinten auf den Kopf geschlagen und in den Rücken gestochen worden. In weiterer Folge sei er gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe 18 Tage in dieser Einrichtung zubringen müssen und sei dann in ein Camp überstellt worden. Das im Bescheid enthaltene Länderinformationsblatt weise zahlreiche Lücken auf (vgl. Bescheid Seite 11 bis 15), weshalb die Behörde bloß lückenhafte Länderfeststellungen berücksichtigen habe können. Die Behörde habe es weiter unterlassen, den Stand des Asylverfahrens des BF in Bulgarien abzuklären. Ferner wären Ermittlungen geboten gewesen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien dem Risiko einer Kettenabschiebung in den Jemen ausgesetzt wäre. Die Versorgung nicht vulnerabler Dublin-Rückkehrer sei nicht gesichert, diese werde nur vulnerablen Antragstellern garantiert. Ermittlungen zur individuellen Situation des BF und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, seien unterlassen worden. Bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO erforderlich wäre und somit eine Zuständigkeit Österreich gegeben sei. Beantragt wurde, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung am 14.02.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Die Behörde habe den BF zu seinem Aufenthalt in Bulgarien nicht eingehender befragt. Hätte die Behörde den BF diesbezüglich befragt, hätte er Gelegenheit gehabt, zu erzählen, dass er festgenommen und anschließend in ein Gefängnis in Sofia gebracht worden sei, wo er gezwungen worden sei, sich zu entkleiden. Beim Ausziehen seiner Kleidung sei er von Angehörigen der Behörde von hinten auf den Kopf geschlagen und in den Rücken gestochen worden. In weiterer Folge sei er gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe 18 Tage in dieser Einrichtung zubringen müssen und sei dann in ein Camp überstellt worden. Das im Bescheid enthaltene Länderinformationsblatt weise zahlreiche Lücken auf vergleiche Bescheid Seite 11 bis 15), weshalb die Behörde bloß lückenhafte Länderfeststellungen berücksichtigen habe können. Die Behörde habe es weiter unterlassen, den Stand des Asylverfahrens des BF in Bulgarien abzuklären. Ferner wären Ermittlungen geboten gewesen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien dem Risiko einer Kettenabschiebung in den Jemen ausgesetzt wäre. Die Versorgung nicht vulnerabler Dublin-Rückkehrer sei nicht gesichert, diese werde nur vulnerablen Antragstellern garantiert. Ermittlungen zur individuellen Situation des BF und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, seien unterlassen worden. Bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO erforderlich wäre und somit eine Zuständigkeit Österreich gegeben sei. Beantragt wurde, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 13.02.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Jemen an das BFA, der mit Schreiben des BFA vom 14.02.2023 unter Hinweis darauf genehmigt wurde, dass die Ausreise unverzüglich zu erfolgen habe und die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr längstens bis 15.04.2023 gelte. Mit Schreiben vom 15.03.2023 an das BFA (und abermals mit Schreiben vom 03.04.2023 an das BVwG) gab die rechtliche Vertretung des BF den Widerruf des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr bekannt. Mit Schreiben vom 29.03.2023 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde infolge Untertauchens des BF vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO in Kenntnis.Mit Schreiben vom 29.03.2023 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde infolge Untertauchens des BF vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO in Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger des Jemen gelangte über Dschibuti, Bulgarien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge, hatte der BF zuvor am 08.09.2022 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt (BG1…). Am 07.11.2022 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Am 07.11.2022 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 17.11.2022 der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 17.11.2022 der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Bulgarien an. Die im Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen wurden - jedenfalls sofern verfahrenswesentlich – vollständig wiedergegeben. (Beim BF handelt es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen und um keine vulnerable Person, sodass die betreffenden Passagen des LIB entfallen konnten). Die seitens des BF reklamierten, angeblich bestehenden Lücken des LIB, sind solche drucktechnischer und nicht inhaltlicher Natur. Der Inhalt des LIB ist durchgängig und vollständig wiedergegeben, es wurde lediglich auf den Abdruck zweier (nicht verfahrensrelevanter) statistischer Graphiken verzichtet. Am 13.02.2023 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in den Jemen an das BFA, der vom BFA am 14.02.2023 genehmigt wurde. Der Antrag wurde mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 15.03.2023 bzw 03.04.2023 widerrufen. Der BF verfügt laut ZMR seit 27.03.2023 im Bundesgebiet über keine behördliche Meldung. Der BF ist seither unbekannten Aufenthaltes. Mit Schreiben vom 29.03.2023 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde infolge Untertauchens des BF vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO in Kenntnis.Mit Schreiben vom 29.03.2023 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde infolge Untertauchens des BF vom Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO in Kenntnis. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht substantiiert dargetan. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. In seiner Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor dem BFA brachte der BF keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vor. In seiner Stellungnahme vom 20.01.2023 führte der BF an, dass er in Bulgarien an einer Hautkrankheit gelitten habe. Es liegen keinerlei medizinische Unterlagen vor, die auf gesundheitliche Probleme des BF hinweisen könnten. Die aktuelle Situation hinsichtlich Covid-19 begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Bulgarien. Der BF gehört keiner Risikogruppe für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-19 Infektion an. Asylwerber und Schutzberechtigte haben in Bulgarien grundsätzlich Zugang zum COVID-19-Impfplan wie bulgarische Staatbürger. Eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus zählt mittlerweile zum allgemeinen Lebensrisiko und kann ebenso in Österreich nicht ausgeschlossen werden. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und keine sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis bestünde. Der BF lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich sind nicht vorhanden. In der Vergangenheit temporär bestehende Überstellungsaussetzungen aufgrund von Bulgarien aufgenommener ukrainischer Flüchtlinge infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sind seit 26.08.2022 aufgehoben. Dublin-Überstellungen nach Bulgarien sind seither wieder uneingeschränkt möglich. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Bulgarien am 08.09.2022 ergeben sich aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 09.10.2022. Die Feststellungen bezüglich des mit Bulgarien geführten Konsultationsverfahrens beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr zwischen dem BFA und der bulgarischen Dublin-Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dessen Genehmigung durch das BFA und dessen Widerrufs beruhen auf der Aktenlage. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet seit 27.03.2023 über keine polizeiliche Meldung verfügt, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA, in denen keinerlei Erkrankungen vorgebracht wurden. So gab der BF in seiner Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll: „Ich bin gesund“. Erst Im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte der BF in seiner Stellungnahme vom 20.01.2023 vor, dass er während seiner Haftzeit in Bulgarien unter einer Hautkrankheit gelitten habe, jedoch trotz Ersuchens keine Behandlung erhalten habe. Bei diesem zunächst unerwähnt gebliebenen gesundheitlichen Problem dürfte es sich allenfalls um ein solches vorübergehender Natur gehandelt haben, das derzeit nicht mehr aktuell zu sein scheint. Dies ist schon daraus abzuleiten, dass laut Aktenlage keinerlei ärztliche Konsultationen des BF dokumentiert sind und dieser offenbar auch das in der Betreuungsstelle vorhandene medizinische Angebot nicht nutzen musste. Die Feststellungen, dass der BF keiner spezifischen Covid-Risikogruppe angehört, gründet sich darauf, dass keine relevanten Vorerkrankungen dokumentiert sind. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen, dass der BF keiner spezifischen Covid-Risikogruppe angehört, gründet sich darauf, dass keine relevanten Vorerkrankungen dokumentiert sind. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylverfahren grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten?). Was die geltend gemachten Misshandlungen durch die bulgarische Polizei betrifft, ist zunächst daran zu erinnern, dass der BF in seiner Erstbefragung - also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den angeblichen schwerwiegenden Vorkommnissen - nach Angaben zum Land der Asylantragstellung befragt, nichts anzugeben vermochte und nach einer Rückkehr nach Bulgarien und der dortigen Führung seines Asylverfahrens entgegenstehenden Gründen befragt, schlicht antwortete: „Ich will nicht“. Dies lässt nicht unbedingt auf nur kurz davor erlittene grobe Misshandlungen schließen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht anzunehmen, dass derartige Vorfälle zu einem Zeitpunkt, zu dem der BF noch unmittelbar unter dem Eindruck des Geschehens gestanden wäre, mit keiner Silbe erwähnt worden wären. Auch in seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF lediglich knapp an, dass er dort geschlagen worden sei und erklärte auf Nachfrage, wie oft und aus welchem Grund dies der Fall gewesen sei: „2- Mal: 1-Mal, weil ich die Fingerabdrücke nicht abgeben wollte und das 2. Mal als ich ins Gefängnis gebracht wurde. Ich wusste den Grund nicht“. Erst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.01.2023 schilderte der BF, dann dafür umso wort- und detailreicher, die ihm durch die bulgarische Polizei angeblich zugefügten Misshandlungen. War noch in der Einvernahme nur von einem zweimaligen punktuellen Geschehen die Rede gewesen“ (Schläge ein erstes Mal anlässlich der Weigerung zur Abgabe der Fingerabdrücke und später noch ein weiteres Mal anlässlich der Verbringung ins Gefängnis), so soll der BF nunmehr vom Moment seiner Festnahme an bis zum Moment seines Entschlusses, zu fliehen, von der bulgarischen Polizei durchgängig gedemütigt und misshandelt worden sein. So soll es anlässlich der Verlegung in ein Lager - demnach nicht anlässlich der Verbringung ins Gefängnis, wie in der Einvernahme angeführt - zur durch Schläge erzwungenen Abnahme von Fingerabdrücken gekommen sein. Die schlimmsten Schläge seien in den Nacken gewesen, wodurch der BF schwere Kopfschmerzen, begleitet von mehrere Tage anhaltendem Schwindel, erlitten habe. In seiner Beschwerde reichert der BF die Misshandlungen durch die Polizei noch um ein weiteres Detail an: So soll er plötzlich nicht nur von hinten auf den Kopf geschlagen worden sein (Anmerkung: laut vorheriger Stellungnahme demgegenüber in den Nacken) und soll sich dies - ebenso in Abweichung von seiner Darstellung in der Stellungnahme - nicht aus Anlass der Weigerung zur Abgabe der Fingerabdrücke, sondern anlässlich des Ausziehens seiner Kleidung und offenbar nicht im Lager, sondern wiederum im Gefängnis zugetragen haben. Darüber hinaus soll der BF dabei nunmehr auch in den Rücken gestochen worden sein. Davon müsste der BF wohl eine Stichverletzung davongetragen haben, sodass anzunehmen wäre, dass er sich spätestens in Österreich in ärztliche (Nach)versorgung begeben hätte. Zusammengefasst stellt sich das Vorbringen als in sich widersprüchlich und im Verfahrensverlauf stetig gesteigert dar, womit dessen Glaubhaftigkeit grundsätzlich in Zweifel zu ziehen ist. Völlig verfehlt ist schließlich der Vorwurf des BF, dass er all dies vorgebracht hätte, wäre er von der Behörde danach gefragt worden. Die Behörde hat sich keinen Ermittlungsmangel zu Schulden kommen lassen. Vielmehr ist der BF der ausdrücklichen Aufforderung, sonstige Angaben zu seinem Aufenthalt im Land der Asylantragstellung zu machen, nicht nachgekommen und führte als „Begründung“ gegen eine Rückkehr nach Bulgarien lediglich ins Treffen: “Ich will nicht“. Die Feststellungen zur (im Abklingen befindlichen) Covid-19-Pandemie beruhen auf unbedenklichen aktuellen Berichten und Informationen. Die Feststellungen zu den aufgehobenen Dublin-Überstellungsbeschränkungen Bulgariens ergeben sich aus Informationen des BFA. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag
der Antrag
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
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