RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW211 2266440-1 Spruch, W211 2266440-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In ihrer an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2022 machte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge „BF“) eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung geltend. Sie brachte im Wesentlichen vor, ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft, das an ihren ortsabwesenden Ehemann gerichtet gewesen sei, auf ihr eigenes Handy geschickt bekommen zu haben.
- In ihrer an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 2022 machte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge „BF“) eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung geltend. Sie brachte im Wesentlichen vor, ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft, das an ihren ortsabwesenden Ehemann gerichtet gewesen sei, auf ihr eigenes Handy geschickt bekommen zu haben.
- Die DSB forderte die BF mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX 2022 auf, ihre Beschwerde bzw. ihren Antrag im Sinne des § 24 Abs. 2 DSG näher bezeichnet zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.
- Die DSB forderte die BF mit Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 2022 auf, ihre Beschwerde bzw. ihren Antrag im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, DSG näher bezeichnet zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages wurde eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.
- Mit E-Mail vom XXXX 2022 nahm die BF zum Mangelbehebungsauftrag Stellung und machte ergänzende Ausführungen.
- Mit E-Mail vom römisch 40 2022 nahm die BF zum Mangelbehebungsauftrag Stellung und machte ergänzende Ausführungen.
- Mit Bescheid vom XXXX 2022 wies die DSB die Beschwerde der BF zurück.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wies die DSB die Beschwerde der BF zurück.
- Mit Schreiben vom XXXX 2022 an die DSB, eingelangt am XXXX 2022, mit dem Betreff „Ihr Schreiben bzw. Mail vom XXXX 2022“ wiederholte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem führte sie aus, den geforderten Betrag von 30 € überwiesen zu haben, damit die DSB im gegenständlichen Fall einschreite und ihr in weiterer Folge das Ergebnis bekannt gebe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2022 an die DSB, eingelangt am römisch 40 2022, mit dem Betreff „Ihr Schreiben bzw. Mail vom römisch 40 2022“ wiederholte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem führte sie aus, den geforderten Betrag von 30 € überwiesen zu haben, damit die DSB im gegenständlichen Fall einschreite und ihr in weiterer Folge das Ergebnis bekannt gebe.
- Mit Schreiben vom XXXX 2022 übermittelte die DSB an die BF in Bezug auf ihr Schreiben vom XXXX 2022 einen Mangelbehebungsauftrag und machte sie darin darauf aufmerksam, dass ihre eingebrachte Bescheidbeschwerde nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfülle. Die BF leistete dem Verbesserungsauftrag vom XXXX 2022 keine Folge und erstattete auch sonst kein weiteres Vorbringen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2022 übermittelte die DSB an die BF in Bezug auf ihr Schreiben vom römisch 40 2022 einen Mangelbehebungsauftrag und machte sie darin darauf aufmerksam, dass ihre eingebrachte Bescheidbeschwerde nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfülle. Die BF leistete dem Verbesserungsauftrag vom römisch 40 2022 keine Folge und erstattete auch sonst kein weiteres Vorbringen.
- Mit Schreiben vom XXXX 2023 legte die DSB den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Eingabe der BF vom XXXX 2022 im Sinne der durch die Rechtsprechung gebotenen objektiven sowie parteienfreundlichen Betrachtungsweise als Bescheidbeschwerde zu werten gewesen sei. In der Sache wurde festgehalten, dass ein Verbesserungsauftrag vom XXXX 2022 zur Behebung von Mängeln der Beschwerde nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden sei. Eine entsprechende Zustellbestätigung liege dem Akt bei. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, wonach die Zurückweisung einer Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen habe, sei die Beschwerde aufgrund des Ablaufs dieser Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gewesen. Beantragt werde, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen; in eventu gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu die Beschwerde abzuweisen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2023 legte die DSB den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Eingabe der BF vom römisch 40 2022 im Sinne der durch die Rechtsprechung gebotenen objektiven sowie parteienfreundlichen Betrachtungsweise als Bescheidbeschwerde zu werten gewesen sei. In der Sache wurde festgehalten, dass ein Verbesserungsauftrag vom römisch 40 2022 zur Behebung von Mängeln der Beschwerde nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden sei. Eine entsprechende Zustellbestätigung liege dem Akt bei. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, wonach die Zurückweisung einer Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen habe, sei die Beschwerde aufgrund des Ablaufs dieser Frist gemäß Absatz 2, leg. cit. dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gewesen. Beantragt werde, die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen; in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom XXXX 2022 wies die DSB die Datenschutzbeschwerde der BF wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung mit der Begründung zurück, dass die BF die festgestellten Mängel ihrer Beschwerde trotz Verbesserungsauftrags nicht in der vorgesehenen Frist beseitigt habe.Mit Bescheid vom römisch 40 2022 wies die DSB die Datenschutzbeschwerde der BF wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung mit der Begründung zurück, dass die BF die festgestellten Mängel ihrer Beschwerde trotz Verbesserungsauftrags nicht in der vorgesehenen Frist beseitigt habe. Am XXXX 2022, eingelangt am XXXX 2022, richtete die BF daraufhin ein Schreiben an die DSB, mit dem Betreff „Ihr Schreiben bzw. Mail vom XXXX 2022“ und führte darin aus, dass die von ihr erstattete Anzeige ein Schulkind begreifen könne. Der ursprüngliche Beschwerdegegner habe sich die Handynummer der BF besorgt, um ein Schreiben, das an ihren Mann gerichtet gewesen sei, ihr zuzustellen. Das Verlangen, Formulare auszufüllen, sei eigen. Sie habe den geforderten Betrag von 30 € überwiesen und erwarte, dass die DSB einschreite und ihr das Ergebnis bekannt gebe. Am römisch 40 2022, eingelangt am römisch 40 2022, richtete die BF daraufhin ein Schreiben an die DSB, mit dem Betreff „Ihr Schreiben bzw. Mail vom römisch 40 2022“ und führte darin aus, dass die von ihr erstattete Anzeige ein Schulkind begreifen könne. Der ursprüngliche Beschwerdegegner habe sich die Handynummer der BF besorgt, um ein Schreiben, das an ihren Mann gerichtet gewesen sei, ihr zuzustellen. Das Verlangen, Formulare auszufüllen, sei eigen. Sie habe den geforderten Betrag von 30 € überwiesen und erwarte, dass die DSB einschreite und ihr das Ergebnis bekannt gebe. Die DSB übermittelte der BF am XXXX 2022 daraufhin einen Mangelbehebungsauftrag vom XXXX 2022 und führte darin aus, dass sie aufgrund des von der BF gewählten Betreffs in ihrer Eingabe davon ausgehe, dass die BF Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der DSB vom XXXX 2022 erheben wolle. Diese Beschwerde erweise sich aber als mangelhaft und bedürfe der Verbesserung: so wurde die BF aufgefordert, den Bescheid mit Geschäftszahl und Datum zu bezeichnen, die belangte Behörde, die Datenschutzbehörde, anzuführen sowie ihr Begehren darzustellen, wobei ein solches Begehren darauf gerichtet sein könne, den Bescheid zu beheben oder den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen oder den Bescheid abzuändern. Sollte keine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen erfolgen, sei gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen. Der Mangelbehebungsauftrag kam der BF laut Emailnotifikation am XXXX 2022 zu. Die DSB übermittelte der BF am römisch 40 2022 daraufhin einen Mangelbehebungsauftrag vom römisch 40 2022 und führte darin aus, dass sie aufgrund des von der BF gewählten Betreffs in ihrer Eingabe davon ausgehe, dass die BF Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid der DSB vom römisch 40 2022 erheben wolle. Diese Beschwerde erweise sich aber als mangelhaft und bedürfe der Verbesserung: so wurde die BF aufgefordert, den Bescheid mit Geschäftszahl und Datum zu bezeichnen, die belangte Behörde, die Datenschutzbehörde, anzuführen sowie ihr Begehren darzustellen, wobei ein solches Begehren darauf gerichtet sein könne, den Bescheid zu beheben oder den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen oder den Bescheid abzuändern. Sollte keine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen erfolgen, sei gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen. Der Mangelbehebungsauftrag kam der BF laut Emailnotifikation am römisch 40 2022 zu. Die BF kam dem Verbesserungsauftrag vom XXXX 2022, bei ihr eingelangt am XXXX 2022, nicht nach und erstattete auch sonst kein weiteres Vorbringen.Die BF kam dem Verbesserungsauftrag vom römisch 40 2022, bei ihr eingelangt am römisch 40 2022, nicht nach und erstattete auch sonst kein weiteres Vorbringen.
- Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf einer Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten und durch die Zustellbestätigung des Mängelbehebungsauftrags vom XXXX 2022 ergänzten Verwaltungsakt.Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf einer Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten und durch die Zustellbestätigung des Mängelbehebungsauftrags vom römisch 40 2022 ergänzten Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem:der Einschreiter:in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem:der Einschreiter:in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 11 VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß § 17 VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 11, VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß Paragraph 17, VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der:die Einschreiter:in nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der:die Einschreiter:in nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). 3.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der BF wurde seitens der DSB im Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Verbesserungsauftrag erteilt, mit dem sie aufgefordert wurde, unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 VwGVG die Mängel ihrer Beschwerde zu beheben, den Bescheid mit Geschäftszahl und Datum sowie die belangte Behörde (DSB) zu bezeichnen und um Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie weiters ein Begehren zu ergänzen. Diesem Verbesserungsauftrag kam die BF nicht nach. Der BF wurde seitens der DSB im Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Verbesserungsauftrag erteilt, mit dem sie aufgefordert wurde, unter Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Mängel ihrer Beschwerde zu beheben, den Bescheid mit Geschäftszahl und Datum sowie die belangte Behörde (DSB) zu bezeichnen und um Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie weiters ein Begehren zu ergänzen. Diesem Verbesserungsauftrag kam die BF nicht nach. Da die DSB trotz Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Vorverfahren von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Damit endete das Vorverfahren, das die DSB als belangte Behörde geführt hat, und das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amts wegen zunächst selbst das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Wenngleich der Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (hier: DSB) in gewisser Weise eine Hilfsfunktion für das Verwaltungsgericht zukommt (so Hengstschläger/Leeb, AVG, § 11 VwGVG Rz 1, mwN), ist es dabei an die von ihr im Vorverfahren geäußerte bzw. diesem zugrunde gelegte Rechtsansicht nicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes (vgl. VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015).Wenngleich der Durchführung des Vorverfahrens durch die belangte Behörde (hier: DSB) in gewisser Weise eine Hilfsfunktion für das Verwaltungsgericht zukommt (so Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 11, VwGVG Rz 1, mwN), ist es dabei an die von ihr im Vorverfahren geäußerte bzw. diesem zugrunde gelegte Rechtsansicht nicht gebunden. Dies folgt aus der Natur der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und ihrer Funktion als Organe der Verwaltungskontrolle innerhalb eines Systems faktisch effizienten Rechtsschutzes vergleiche VfGH 21.09.2017, E983/2017; 23.11.2015, E1510-1511/2015). Allerdings erweist sich die vorliegende Bescheidbeschwerde auch für den erkennenden Senat als mangelhaft, insbesondere, da sie kein Begehren der BF enthält, noch eine Behauptung einer Rechtswidrigkeit und Gründe für eine solche. Ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 27 VwGVG, der einen Verweis auch auf § 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthält.Ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. kann etwa darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder ihn aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückzuverweisen oder den Bescheid in bestimmter Weise abzuändern. Es muss erkennbar sein, welches (zulässige) Begehren die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420; 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Zudem bestimmt das Begehren auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 27, VwGVG, der einen Verweis auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthält. In der Beschwerde wird jedoch nur das bisherige Tatsachenvorbringen wiederholt und abermals ein nicht näher umschriebenes Tätigwerden der DSB – nicht aber des Bundesverwaltungsgerichts – erwartet, was jedoch kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG darstellt. In der Beschwerde wird jedoch nur das bisherige Tatsachenvorbringen wiederholt und abermals ein nicht näher umschriebenes Tätigwerden der DSB – nicht aber des Bundesverwaltungsgerichts – erwartet, was jedoch kein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG darstellt. Da die BF nicht anwaltlich vertreten ist, und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von § 13 Abs. 3 AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in vertreten wird, gem. § 13a AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte (vgl. zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30).Da die BF nicht anwaltlich vertreten ist, und dem Akt kein Hinweis für eine bewusst oder rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Bescheidbeschwerde zu entnehmen ist, war ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. In einem solchen hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig ist im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht auf Grund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG (siehe auch VwSlg 13.120 A/1990), aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch eine:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in vertreten wird, gem. Paragraph 13 a, AVG zu belehren. All dies gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche zum Ganzen auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30). Ein diesen Anforderungen zur Gänze entsprechender Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel der Bescheidbeschwerde wurde bereits im Vorverfahren durch die DSB am XXXX 2022 (der BF zugegangen am XXXX 2022) erteilt. In diesem wurden die zu verbessernden Mängel einzeln und konkret angesprochen sowie Informationen bzw. Hilfestellungen zur möglichen Verbesserung (siehe hierzu insbesondere den Hinweis zur Angabe der Geschäftszahl und des Datums des Bescheids, zur belangten Behörde sowie zu den möglichen Begehren) übermittelt. Die erteilte Frist von 2 Wochen für die Mängelbehebung ist angemessen; weiter wurde über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung belehrt. Ein diesen Anforderungen zur Gänze entsprechender Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel der Bescheidbeschwerde wurde bereits im Vorverfahren durch die DSB am römisch 40 2022 (der BF zugegangen am römisch 40 2022) erteilt. In diesem wurden die zu verbessernden Mängel einzeln und konkret angesprochen sowie Informationen bzw. Hilfestellungen zur möglichen Verbesserung (siehe hierzu insbesondere den Hinweis zur Angabe der Geschäftszahl und des Datums des Bescheids, zur belangten Behörde sowie zu den möglichen Begehren) übermittelt. Die erteilte Frist von 2 Wochen für die Mängelbehebung ist angemessen; weiter wurde über die möglichen Folgen eines Ausbleibens der Verbesserung belehrt. Da die BF dem ordnungsgemäßen, ihr nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Da die BF dem ordnungsgemäßen, ihr nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag nicht in der gesetzten Frist nachgekommen ist, ist ihre Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 3.
- Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine Verhandlung wurde auch weder von der BF, noch von der DSB beantragt.3.
- Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine Verhandlung wurde auch weder von der BF, noch von der DSB beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W211.2266440.1.00