← Österreich

{'item': 'W211 2267466-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW211 2267466-1 Spruch, W211 2267466-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom XXXX 2023 machte der Erstbeschwerdeführer für sich und für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung durch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er per E-Mail am XXXX 2022 einen entsprechenden Auskunftsantrag an die E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe auf diesen Antrag nicht innerhalb eines Monats reagiert und antworte nicht, weswegen sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachkomme. Der Beschwerde war ein entsprechendes E-Mail vom XXXX 2022 beigeschlossen.
  2. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom römisch 40 2023 machte der Erstbeschwerdeführer für sich und für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung durch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) geltend und brachte zusammengefasst vor, dass er per E-Mail am römisch 40 2022 einen entsprechenden Auskunftsantrag an die E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe auf diesen Antrag nicht innerhalb eines Monats reagiert und antworte nicht, weswegen sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachkomme. Der Beschwerde war ein entsprechendes E-Mail vom römisch 40 2022 beigeschlossen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023 lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte die DSB aus, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX 2018 eine erste Beschwerde bei der DSB eingebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer 331 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht. Rechtlich führte die DSB aus, dass sie bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die DSB sei der Ansicht, dass die nunmehr über 330 Beschwerden des Erstbeschwerdeführers als „häufige Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren seien, weswegen im gegenständlichen Fall von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO auszugehen sei. Auch das BVwG habe bereits die Exzessivität der Beschwerdeführung durch den Erstbeschwerdeführer in näher bezeichneten Entscheidungen bejaht. Daher sei die Ablehnung der fallbezogenen Beschwerde gemäß § 24 Abs. 8 DSG mittels Bescheid zu verfügen gewesen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2023 lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend führte die DSB aus, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 2018 eine erste Beschwerde bei der DSB eingebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer 331 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht. Rechtlich führte die DSB aus, dass sie bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die DSB sei der Ansicht, dass die nunmehr über 330 Beschwerden des Erstbeschwerdeführers als „häufige Wiederholung“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren seien, weswegen im gegenständlichen Fall von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts nach Artikel 57, Absatz 4, DSGVO auszugehen sei. Auch das BVwG habe bereits die Exzessivität der Beschwerdeführung durch den Erstbeschwerdeführer in näher bezeichneten Entscheidungen bejaht. Daher sei die Ablehnung der fallbezogenen Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG mittels Bescheid zu verfügen gewesen.
  5. Gegen den Bescheid vom XXXX 2023 erhob der Erstbeschwerdeführer in seinem Namen und als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers mit E-Mail vom XXXX 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen – soweit verfahrensrelevant – vor, dass der angefochtene Bescheid ihn und den Zweitbeschwerdeführer in mehreren verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt habe, unter anderem im Recht auf Auskunft, weshalb beide Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides beantragen würden.
  6. Gegen den Bescheid vom römisch 40 2023 erhob der Erstbeschwerdeführer in seinem Namen und als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers mit E-Mail vom römisch 40 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen – soweit verfahrensrelevant – vor, dass der angefochtene Bescheid ihn und den Zweitbeschwerdeführer in mehreren verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt habe, unter anderem im Recht auf Auskunft, weshalb beide Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides beantragen würden.
  7. Mit Schreiben vom XXXX 2023 legte die DSB die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 legte die DSB die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Damit steht insbesondere fest, dass die DSB mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , die Behandlung der bei ihr durch den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Datenschutzbeschwerde ablehnte, da im Aktenverwaltungssystem ELAK der DSB bereits 332 Akten mit Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und verschiedensten Beschwerdegegnerinnen und -gegnern geführt wurden. Daher ging die DSB von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts aus. Aus der von der DSB geführten tabellarischen Aufstellung über die bei ihr zu diesem Erstbeschwerdeführer protokollierten Verfahren, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, gehen die Geschäftszahlen der Verfahren bei der DSB, der Beschwerdeführer und großteils der:die Beschwerdegegner:in hervor. Der Inhalt der bei der DSB eingebrachten Beschwerden und die jeweiligen Begehren des Beschwerdeführers sind aus dieser Aufstellung nicht ersichtlich. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Damit steht insbesondere fest, dass die DSB mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , die Behandlung der bei ihr durch den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Datenschutzbeschwerde ablehnte, da im Aktenverwaltungssystem ELAK der DSB bereits 332 Akten mit Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und verschiedensten Beschwerdegegnerinnen und -gegnern geführt wurden. Daher ging die DSB von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts aus. Aus der von der DSB geführten tabellarischen Aufstellung über die bei ihr zu diesem Erstbeschwerdeführer protokollierten Verfahren, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist, gehen die Geschäftszahlen der Verfahren bei der DSB, der Beschwerdeführer und großteils der:die Beschwerdegegner:in hervor. Der Inhalt der bei der DSB eingebrachten Beschwerden und die jeweiligen Begehren des Beschwerdeführers sind aus dieser Aufstellung nicht ersichtlich.
  10. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf einer Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsakt, den Bescheid der belangten Behörde und die Beschwerde der Beschwerdeführer.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zu A) römisch eins. 3.
  12. Rechtslage: Die DSB legte ihrem Bescheid folgende Rechtsgrundlagen zugrunde: Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; § 24 Abs. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1; Paragraph 24, Absatz 8, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lautet: Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. § 24 Abs. 8 DSG lautet:Paragraph 24, Absatz 8, DSG lautet:

(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. 3.
  1. Weder aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO lässt sich mit hinreichender Sicherheit ableiten, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt demnach ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, der sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw. auszulegen ist.3.
  2. Weder aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO lässt sich mit hinreichender Sicherheit ableiten, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt demnach ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, der sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw. auszulegen ist. Aus Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann jedoch abgeleitet werden, dass exzessive Anfragen eine häufige Wiederholung von Anfragen voraussetzt. Ferner ist den Erläuterungen zu § 21 DSG (AB 1761 BlgNR XXV. GP) zu entnehmen: „Art. 57 Abs. 4 DSGVO sieht im Fall von offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Datenschutzbehörde kann für exzessive, offensichtlich schikanöse Anfragen eine Gebühr in der Relation zu den ihr tatsächlich entstandenen Kosten verlangen“. Aufgrund der Formulierung in den Materialen zum DSG kann daher abgeleitet werden, dass ein Zusammenhang zwischen „exzessiv“ und „offensichtlich schikanös“ besteht.Aus Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann jedoch abgeleitet werden, dass exzessive Anfragen eine häufige Wiederholung von Anfragen voraussetzt. Ferner ist den Erläuterungen zu Paragraph 21, DSG Ausschussbericht 1761 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu entnehmen: „"Art". 57 Absatz 4, DSGVO sieht im Fall von offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Datenschutzbehörde kann für exzessive, offensichtlich schikanöse Anfragen eine Gebühr in der Relation zu den ihr tatsächlich entstandenen Kosten verlangen“. Aufgrund der Formulierung in den Materialen zum DSG kann daher abgeleitet werden, dass ein Zusammenhang zwischen „exzessiv“ und „offensichtlich schikanös“ besteht. In der Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt: „Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt.In der Literatur wird zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO Folgendes ausgeführt: „Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt. Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4 keine Anwendung findet“ (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO, Rz. 27, Stand 1.3.2021, rdb.at).Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers bzw. der Antragstellerin auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Absatz 4, keine Anwendung findet“ (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO, Rz. 27, Stand 1.3.2021, rdb.at). 3.
  3. Zur Frage der Exzessivität: In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass der exzessive Charakter dann erfüllt ist, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird, oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58). In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass der exzessive Charakter dann erfüllt ist, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird, oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 57, Rz 58). Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO,
  4. Auflage, Art 57 Rz 22).Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO,
  5. Auflage, Artikel 57, Rz 22). Weiters ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO eine fast wortidente an den:die Verantwortliche:n gerichtete Bestimmung enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO verwiesen werden: Eine Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der:die Antragsteller:in trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den:die Verantwortliche:n weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel, den:die Verantwortliche:n zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43). Weiters ist zu beachten, dass Artikel 12, Absatz 5, DSGVO eine fast wortidente an den:die Verantwortliche:n gerichtete Bestimmung enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Artikel 12, Absatz 5, DSGVO verwiesen werden: Eine Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm ["Art". 12 Absatz 5, S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der:die Antragsteller:in trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den:die Verantwortliche:n weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel, den:die Verantwortliche:n zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 12, Rz 43). Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, eine:n Verantwortliche:n zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG,
  6. Auflage, Art. 12 Rz 37). Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG,
  7. Auflage, Art. 12 Rz 37).Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. ["Art". 12] Absatz 5, S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, eine:n Verantwortliche:n zu schädigen, fällt unter ["Art". 12] Absatz 4, S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG,
  8. Auflage, Artikel 12, Rz 37). Ein Missbrauchsfall iSv ["Art". 12] Absatz 5, S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG,
  9. Auflage, Artikel 12, Rz 37). Aus den Materialien bzw. aus der Literatur kann daher abgeleitet werden, dass die „Exzessivität“ gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Dieser Zusammenhang – häufige Wiederholung von Anträgen und offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter der Anträge – ist auch nachvollziehbar: Denn eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte unter Umständen dazu führen, dass der Rechtsschutz des:der Betroffenen willkürlich beeinträchtigt werden würde. Eine Weigerung soll nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden.Aus den Materialien bzw. aus der Literatur kann daher abgeleitet werden, dass die „Exzessivität“ gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Dieser Zusammenhang – häufige Wiederholung von Anträgen und offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter der Anträge – ist auch nachvollziehbar: Denn eine isolierte Betrachtung der Anzahl der Anträge könnte unter Umständen dazu führen, dass der Rechtsschutz des:der Betroffenen willkürlich beeinträchtigt werden würde. Eine Weigerung soll nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden. Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. 3.
  10. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im konkreten Fall hat die belangte Behörde die Exzessivität (iS einer „häufigen Wiederholung“) ausschließlich mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren begründet. Wenn auch der belangten Behörde insoweit beizupflichten ist, dass der Erstbeschwerdeführer eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an diese gerichtet hat, ist der Begründung der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen: Art. 57 Abs. 4 DSGVO sieht eine „häufige Wiederholung“ von Anfragen vor; wobei gleichwohl zu beachten ist, dass die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt.Artikel 57, Absatz 4, DSGVO sieht eine „häufige Wiederholung“ von Anfragen vor; wobei gleichwohl zu beachten ist, dass die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt. Fallbezogen erschöpfte sich die Begründung der DSB im angefochtenen Bescheid lediglich in der Feststellung des Beschwerdegegenstandes – dies sei die Frage, ob die (im Behördenverfahren) Beschwerdegegnerin den Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe – und einer tabellarischen Aufstellung der bei der DSB anhängig gemachten Beschwerden des Erstbeschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht folgerte die DSB daraus, dass vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der bei der Behörde eingebrachten Beschwerden, bei denen es im Kern jeweils darum ginge, dass der Erstbeschwerdeführer verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnerinnen und -gegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes vorwerfe, gegenständlich von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts durch den Erstbeschwerdeführer auszugehen sei. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass der Grund der Vielzahl der Beschwerden – einschließlich des vorliegenden Falles – in Streitigkeiten über die Obsorge über den minderjährigen Sohn des Erstbeschwerdeführers liegen kann, wie von der DSB überzeugend dargelegt. Nichtsdestotrotz ist es einzig aus der im Bescheid angeführten tabellarischen Aufstellung der bei ihr protokollierten Verfahren zum Erstbeschwerdeführer nicht möglich, dahingehend eine Beurteilung vorzunehmen, inwiefern dem gegenständlichen Antrag womöglich ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter zugrunde gelegen wäre. Diesbezügliche Ausführungen durch die belangte Behörde sind im angefochtenen Bescheid unterblieben. Darüber hinaus gehen aus der tabellarischen Auflistung im angefochtenen Bescheid lediglich zwei Beschwerdeverfahren des Erstbeschwerdeführer hervor, die dieser in Bezug auf die Beschwerdegegnerin bei der DSB in den letzten fünf Jahren angestrengt hat (Einträge laufende Nr. 131 und 251), womit noch weniger ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter des Anbringens erkennbar ist. Der Vollständigkeit halber wird aber auch festgehalten, dass in der tabellarischen Auflistung nicht alle Beschwerdegegner:innen der 332 Verfahren angeführt sind. Dennoch kann für den erkennenden Senat aus der von der DSB vorgenommenen Begründung im angefochtenen Bescheid nicht geschlossen werden, dass gegenständlich ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Antrag des Erstbeschwerdeführers vorliegt. Soweit die belangte Behörde bezüglich des Tatbestandes der Exzessivität darauf verweist, dass auch das BVwG bereits eine solche der Beschwerdeführung durch den Erstbeschwerdeführer bejahte, und hierzu das Erkenntnis des BVwG vom
  11. November 2020, GZ: W214 2233563-1/4E, sowie die Beschlüsse des BVwG vom
  12. April 2022, GZ: W176 2247197-1, und vom
  13. April 2022, GZ: W176 2247262-1, anführt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in den Beschwerdeverfahren zu GZ.en W176 2247197-1 sowie W176 2247262 der Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide der DSB durch den Erstbeschwerdeführer des nun vorliegenden Verfahrens war. Das BVwG hat in diesen Fällen daher bloß das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8a Abs 1 VwGVG zu prüfen gehabt, die die Gewährung der Verfahrenshilfe u.a. dann versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dabei handelt es sich jedoch um eine bloße Prognoseentscheidung auf Grundlage der Verfahrensakten. Eine vollumfängliche inhaltliche Prüfung des Bescheides und von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung der DSB findet in diesem Rahmen nicht statt (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/22/0197).Soweit die belangte Behörde bezüglich des Tatbestandes der Exzessivität darauf verweist, dass auch das BVwG bereits eine solche der Beschwerdeführung durch den Erstbeschwerdeführer bejahte, und hierzu das Erkenntnis des BVwG vom
  14. November 2020, GZ: W214 2233563-1/4E, sowie die Beschlüsse des BVwG vom
  15. April 2022, GZ: W176 2247197-1, und vom
  16. April 2022, GZ: W176 2247262-1, anführt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in den Beschwerdeverfahren zu GZ.en W176 2247197-1 sowie W176 2247262 der Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide der DSB durch den Erstbeschwerdeführer des nun vorliegenden Verfahrens war. Das BVwG hat in diesen Fällen daher bloß das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zu prüfen gehabt, die die Gewährung der Verfahrenshilfe u.a. dann versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dabei handelt es sich jedoch um eine bloße Prognoseentscheidung auf Grundlage der Verfahrensakten. Eine vollumfängliche inhaltliche Prüfung des Bescheides und von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung der DSB findet in diesem Rahmen nicht statt vergleiche VwGH 11.10.2021, Ra 2021/22/0197). Lediglich beim Verfahren zu GZ W214 2233563-1/4E handelt es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, der auch ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Zwar wurde darin die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen, dabei übersieht die DSB jedoch, dass in der rezenten Rechtsprechung des BVwG (beispielsweise zu den GZ.en W214 2234600-1/9E; W245 2244313-1/8E; W253 2246873-1/6E; W253 2226261-1/8E – jeweils zum Erstbeschwerdeführer –, sowie in vergleichbaren Fällen zu Art 57 Abs. 4 DSGVO in Bezug auf andere Beschwerdeführer (wie zu GZ W274 2259250-1)) das auch dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegte Erfordernis schlüssiger – tatsächlicher bzw. rechtlicher – Ausführungen der DSB im bekämpften Bescheid betont wurde, die eine Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nachvollziehbar begründen könnten.Lediglich beim Verfahren zu GZ W214 2233563-1/4E handelt es sich um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, der auch ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Zwar wurde darin die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen, dabei übersieht die DSB jedoch, dass in der rezenten Rechtsprechung des BVwG (beispielsweise zu den GZ.en W214 2234600-1/9E; W245 2244313-1/8E; W253 2246873-1/6E; W253 2226261-1/8E – jeweils zum Erstbeschwerdeführer –, sowie in vergleichbaren Fällen zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO in Bezug auf andere Beschwerdeführer (wie zu GZ W274 2259250-1)) das auch dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegte Erfordernis schlüssiger – tatsächlicher bzw. rechtlicher – Ausführungen der DSB im bekämpften Bescheid betont wurde, die eine Exzessivität gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nachvollziehbar begründen könnten. Gesamtbetrachtet sind dem vorliegend bekämpften Bescheid keine derartigen schlüssigen – tatsächlichen bzw. rechtlichen – Ausführungen der DSB zu entnehmen, die in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde eine Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nachvollziehbar begründen. Daraus folgt die Behebung des bekämpften Bescheides in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zur Fortsetzung des Verfahrens durch die DSB. Gesamtbetrachtet sind dem vorliegend bekämpften Bescheid keine derartigen schlüssigen – tatsächlichen bzw. rechtlichen – Ausführungen der DSB zu entnehmen, die in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde eine Exzessivität gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nachvollziehbar begründen. Daraus folgt die Behebung des bekämpften Bescheides in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zur Fortsetzung des Verfahrens durch die DSB. Zu A) II. Zu A) römisch zwei. Wie der Erstbeschwerdeführer auf den Seiten 17 und 37 seiner Datenschutzbeschwerde selbst angibt, kommt der Mutter des Zweitbeschwerdeführers die alleinige Obsorge für diesen, einschließlich der gesetzlichen Vertretung, zu. Sofern der Erstbeschwerdeführer die Bescheidbeschwerde daher auch im Namen seines minderjährigen Sohnes als Zweitbeschwerdeführer erhebt, war diese mangels Vertretungsbefugnis zurückzuweisen.
  17. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder eine Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der angefochtene Bescheid gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG behoben und ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen wurde, war von einer Verhandlung abzusehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder eine Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG behoben und ein Teil der Beschwerde zurückgewiesen wurde, war von einer Verhandlung abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu beurteilen waren, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der Exzessivität gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu beurteilen waren, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W211.2267466.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.