Spruchpunkt
F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen
Spruchpunkt
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen
Spruchpunkt
§ 1 Abs. 2 letzter Satz DSG verstoße. Im Zusammenhang mit etwaigen zivilrechtlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Spruchpraxis wurde festgehalten, dass der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ den Anforderungen (vgl. zum Erfordernis einer gewissen zeitlichen Absehbarkeit DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019) gerade nicht entspreche und im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben gewesen sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter nicht erforderlich gewesen und stelle sich die Beschwerde aus diesem Grund als gerechtfertigt dar. Somit habe die belangte Behörde von ihrer amtswegigen Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer angewiesen, die Daten des MB1 zu löschen. Die Äußerungen des Beschwerdeführers betreffend die MB2 – deren Vorbringen sich im Wesentlichen auf bloße Annahmen beschränkt habe - hätten sich hingegen insofern als schlüssig erwiesen, als dass die im Wege der Amtshilfe übermittelten Lichtbilder das Vorbringen bestätigt hätten, weswegen nicht von einer Verarbeitung personenbezogener Daten der MB2 ausgegangen habe werden können.Rechtlich führte die belangte Behörde anfangs zur Frage ihrer Zuständigkeit aus, dass der Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO aufgrund des Schutzzweckes der DSGVO eine restriktive Auslegung impliziere. Der vom Beschwerdeführer ausdrücklich angeführte Zweck, die Lichtbilder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bzw. zur Erstattung einer (Straf-)Anzeige – sohin zu Beweissicherungszwecken – einzusetzen, könne schon per Definition nicht von der „Haushaltsausnahme“ erfasst sein. Was den Spruchpunkt 1. angehe, so wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Lichtbilder des MB1 angefertigt habe, auf welchen dieser eindeutig zu erkennen sei, womit von einer (ausreichenden) Identifizierbarkeit im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO auszugehen sei. Soweit der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen“ iSv Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht komme, so sei gegenständlich gerade keine Anzeigenerstattung seitens des für die Bildverarbeitung Verantwortlichen (Beschwerdeführer) erfolgt, sondern sei vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers am 25.01.2020 zur (strafrechtlichen) Anzeige gebracht worden. Überdies sei die Bildverarbeitung jedenfalls nicht im vertretbaren Ausmaß erfolgt, da die anhaltende Speicherung der Lichtbilder „bis zur endgültigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Belange“ nach Erstattung einer Strafanzeige bzw. über den Zeitpunkt der Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Sicherheitsbehörde hinaus jedenfalls gegen den Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung
Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG verstoße. Im Zusammenhang mit etwaigen zivilrechtlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Spruchpraxis wurde festgehalten, dass der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ den Anforderungen vergleiche zum Erfordernis einer gewissen zeitlichen Absehbarkeit DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019) gerade nicht entspreche und im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben gewesen sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter nicht erforderlich gewesen und stelle sich die Beschwerde aus diesem Grund als gerechtfertigt dar. Somit habe die belangte Behörde von ihrer amtswegigen Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer angewiesen, die Daten des MB1 zu löschen. Die Äußerungen des Beschwerdeführers betreffend die MB2 – deren Vorbringen sich im Wesentlichen auf bloße Annahmen beschränkt habe - hätten sich hingegen insofern als schlüssig erwiesen, als dass die im Wege der Amtshilfe übermittelten Lichtbilder das Vorbringen bestätigt hätten, weswegen nicht von einer Verarbeitung personenbezogener Daten der MB2 ausgegangen habe werden können.
DSG gegen den Beschwerdeführer geltend.In ihren an die belangte Behörde gerichteten Beschwerden vom 29.01.2020 machten die Mitbeteiligten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG gegen den Beschwerdeführer geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den MB1 durch die unzulässige Aufnahme von Lichtbildern am 25.01.2020, insbesondere durch die darüberhinausgehende Speicherung derselben, im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen
Spruchpunkt 1. innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde der MB2 wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den MB1 durch die unzulässige Aufnahme von Lichtbildern am 25.01.2020, insbesondere durch die darüberhinausgehende Speicherung derselben, im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen
Spruchpunkt
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt
Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt
Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“ Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 51 Aufsichtsbehörde
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art 58 Abs. 2 lit. d DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO lautet: „Artikel 58 Befugnisse
Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO und die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens das Prinzip des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung verletzt.Im Lichte dessen ist zudem – wie dies schon die belangte Behörde zutreffend anführte – nicht ersichtlich, inwiefern der Verweis auf die Mitwirkungspflicht
, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO und die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens das Prinzip des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung verletzt. Ebenso wenig kann eine „Vernachlässigung“ bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren erkannt werden, da der Beschwerdeführer sich hierbei mitunter einer anwaltlichen Vertretung bediente und diese nicht in Bezug auf materiellrechtliche Fragen besteht. Nach der Gesetz gewordenen (vgl hingegen noch RV 1982, 6) Fassung des § 13a AVG setzt nämlich die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manuduktion lediglich voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl VwGH 15.11.2007, 2007/12/0050; 12.12.2007, 2006/19/0320; 15.12.2011, 2009/18/0011; zur mangelnden Pflicht, zu einer solchen Vertretung zu raten, siehe VwGH 16.7.2010, 2009/07/0041). Sie entfällt daher, sobald und soweit der Beteiligte einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung der Behörde gegenüber offengelegt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 3 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Ebenso wenig kann eine „Vernachlässigung“ bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren erkannt werden, da der Beschwerdeführer sich hierbei mitunter einer anwaltlichen Vertretung bediente und diese nicht in Bezug auf materiellrechtliche Fragen besteht. Nach der Gesetz gewordenen vergleiche hingegen noch Regierungsvorlage 1982, 6) Fassung des Paragraph 13 a, AVG setzt nämlich die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manuduktion lediglich voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche VwGH 15.11.2007, 2007/12/0050; 12.12.2007, 2006/19/0320; 15.12.2011, 2009/18/0011; zur mangelnden Pflicht, zu einer solchen Vertretung zu raten, siehe VwGH 16.7.2010, 2009/07/0041). Sie entfällt daher, sobald und soweit der Beteiligte einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung der Behörde gegenüber offengelegt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 3 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG bezieht sich nur auf (zumindest überwiegend [Davy, ÖGZ 1983, 59]) verfahrensrechtliche Vorschriften („Verfahrenshandlungen“; „verfahrensrechtliche Angelegenheiten“ [RV 1982, 6; VwGH 27.1.1994, 93/18/0296]) des AVG oder eines Materiengesetzes (Davy, ÖGZ 1983, 59), nicht hingegen auf die Sache selbst (RV 1982) (wie oben, Rz 6 mwN).Die Rechtsbelehrung iSd Paragraph 13 a, AVG bezieht sich nur auf (zumindest überwiegend [Davy, ÖGZ 1983, 59]) verfahrensrechtliche Vorschriften („Verfahrenshandlungen“; „verfahrensrechtliche Angelegenheiten“ [RV 1982, 6; VwGH 27.1.1994, 93/18/0296]) des AVG oder eines Materiengesetzes (Davy, ÖGZ 1983, 59), nicht hingegen auf die Sache selbst Regierungsvorlage 1982) (wie oben, Rz 6 mwN). 3.3.2.2. Zum sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO:
2 lit. c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sogenannte „Haushaltsausnahme“).
, Absatz 2, Litera c, DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sogenannte „Haushaltsausnahme“). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es umstritten ist, ob die Haushaltsausnahme überhaupt hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 DSG normierten Grundrechts auf Geheimhaltung zur Anwendung kommt (gegen eine derartige Anwendung sprechen sich in der wissenschaftlichen Literatur mit Verweis auf § 4 Abs 1 DSG etwa Heißl , in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO Rz 58; und Lachmayer, in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 69 aus. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 4, Anm 1 führen diesbezüglich an, dass die DSGVO und (nur) der einfachgesetzliche Teil des DSG keine Anwendung auf Datenverarbeitungen im Rahmen der Haushaltsausnahme finden. Differenziert – etwa gegen die Anwendung der Haushaltsausnahme bei der Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte - siehe etwa Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu § 4 DSG, Rz 5).Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es umstritten ist, ob die Haushaltsausnahme überhaupt hinsichtlich des in Paragraph eins, Absatz eins, DSG normierten Grundrechts auf Geheimhaltung zur Anwendung kommt (gegen eine derartige Anwendung sprechen sich in der wissenschaftlichen Literatur mit Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, DSG etwa Heißl , in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 58; und Lachmayer, in Knyrim, DatKomm Artikel eins, DSGVO Rz 69 aus. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph 4,, Anmerkung 1 führen diesbezüglich an, dass die DSGVO und (nur) der einfachgesetzliche Teil des DSG keine Anwendung auf Datenverarbeitungen im Rahmen der Haushaltsausnahme finden. Differenziert – etwa gegen die Anwendung der Haushaltsausnahme bei der Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte - siehe etwa Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu Paragraph 4, DSG, Rz 5). Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da – wie die belangte Behörde auch zutreffend darlegte – im gegebenen Fall die „Haushaltsausnahme“ sowieso nicht zur Anwendung käme: „Umfasst werden von der „Haushaltsausnahme“ lediglich Tätigkeiten, die ausschließlich zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören“ (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Art. 2, Rz 21).„Umfasst werden von der „Haushaltsausnahme“ lediglich Tätigkeiten, die ausschließlich zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören“ (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Artikel 2,, Rz 21). „Solche Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sie ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, selbst wenn sie Daten anderer Personen betreffen oder betreffen können. Zum Beispiel werden unter anderem die Nutzung sozialer Netze und Onlinetätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten genannt“ (wie oben, Rz 22). Der OGH stellte zur Ausnahmenorm des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO fest, dass diese grundsätzlich restriktiv auszulegen ist: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten fällt nach dem EuGH nur dann unter die Ausnahme, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet. „Auch die Nutzung einer persönlichen Datensammlung für andere Zwecke lässt den privaten Zweck entfallen, ebenso wenig ist der Informationsaustausch innerhalb einer Organisation (Verein, Gemeinde, Interessengruppe) rein persönlich (Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie Art 3 Rz 7). Jegliche den persönlich-familiären Bereich überschreitende Nutzung führt zur Unanwendbarkeit der Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO (Ernst in Paal/Pauly aaO Rz 19; Dammann in Simitis, BDSG6 § 1 Rz 150). Wenn die Privatsphäre verlassen wird – ob zu einer kommerziellen oder nicht kommerziellen Tätigkeit – gilt das Gesetz (Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG Art 2 DS-GVO Rz 23). […] Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dadurch, dass er Daten der Klägerin sowohl der Sachverständigen als auch dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellte, den persönlich-familiären Bereich überschritten, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Art 2 Absatz 2 lit c DSGVO berufen kann.“ (OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k). Der OGH stellte zur Ausnahmenorm des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO fest, dass diese grundsätzlich restriktiv auszulegen ist: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten fällt nach dem EuGH nur dann unter die Ausnahme, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet. „Auch die Nutzung einer persönlichen Datensammlung für andere Zwecke lässt den privaten Zweck entfallen, ebenso wenig ist der Informationsaustausch innerhalb einer Organisation (Verein, Gemeinde, Interessengruppe) rein persönlich (Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie Artikel 3, Rz 7). Jegliche den persönlich-familiären Bereich überschreitende Nutzung führt zur Unanwendbarkeit der Ausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO (Ernst in Paal/Pauly aaO Rz 19; Dammann in Simitis, BDSG6 Paragraph eins, Rz 150). Wenn die Privatsphäre verlassen wird – ob zu einer kommerziellen oder nicht kommerziellen Tätigkeit – gilt das Gesetz (Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG Artikel 2, DS-GVO Rz 23). […] Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dadurch, dass er Daten der Klägerin sowohl der Sachverständigen als auch dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellte, den persönlich-familiären Bereich überschritten, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2 Litera c, DSGVO berufen kann.“ (OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k). Eine ähnliche rechtliche Beurteilung geht aus dem von der belangten Behörde zitierten Bescheid, GZ 2020-0.204.456, vom 10.08.2020 hervor, in welcher die Haushaltsausnahme als unanwendbar erachtet wurde, weil Tonbandaufnahmen ausschließlich für die potentielle Verwendung im Scheidungsverfahren angefertigt wurden, sodass keine ausschließliche Zurechenbarkeit zum privaten Bereich vorliege. Beispiele für den privaten Bereich sind Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung. Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO Rz 63, 67, 68, 70, 71 [Stand 1.12.2018, rdb.at]).Beispiele für den privaten Bereich sind Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung. Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 63, 67, 68, 70, 71 [Stand 1.12.2018, rdb.at]). Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte die belangte Behörde eine Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme aufgrund des von ihm ausdrücklich angeführten Zwecks, die Lichtbilder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bzw. zur Erstattung einer (Straf-)Anzeige – sohin zu Beweissicherungszwecken – einzusetzen, was nach Ansicht der Behörde schon per Definition nicht von der Haushaltsausnahme erfasst sein könne. In Ansehung der restriktiven Auslegung des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO (vgl. OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ansinnen, die personenbezogenen Daten des MB1 eventuell als Beweismittel in straf- und zivilrechtlichen Verfahren vorzulegen, seinen persönlich-familiären Bereich überschreitet bzw. überschritten hat, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO berufen kann, zumal die betreffenden Daten auch dem obengenannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt wurden. Die Verarbeitung bzw. Erhebung der Bilddaten durch den Beschwerdeführer dient der Beweissicherung, weswegen das Haushaltsprivileg auch so nicht greift (vgl. OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f). Sohin ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass die betreffende Datenverarbeitung keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO erfolgte. In Ansehung der restriktiven Auslegung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO vergleiche OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ansinnen, die personenbezogenen Daten des MB1 eventuell als Beweismittel in straf- und zivilrechtlichen Verfahren vorzulegen, seinen persönlich-familiären Bereich überschreitet bzw. überschritten hat, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO berufen kann, zumal die betreffenden Daten auch dem obengenannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt wurden. Die Verarbeitung bzw. Erhebung der Bilddaten durch den Beschwerdeführer dient der Beweissicherung, weswegen das Haushaltsprivileg auch so nicht greift vergleiche OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f). Sohin ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass die betreffende Datenverarbeitung keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO erfolgte. Sofern der Beschwerdeführer die Meinung vertrat, die belangte Behörde hätte einen Verbesserungsauftrag an die Mitbeteiligten erteilen müssen, ist zunächst auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen. Die Datenschutzbeschwerden der Mitbeteiligten an die belangte Behörde entsprachen den nach § 24 Abs. 2 DSG vorgesehenen formalen Anforderungen. Überdies war für die belangte Behörde ersichtlich, dass im gegebenen Fall die „Haushaltsausnahme“ nicht greift, was sie auch als vorläufige Rechtmeinung dem Beschwerdeführer mitteilte. Überdies entspricht die von der belangten Behörde vertretene Ansicht auch ihrer ständigen Rechtsprechung. Sohin war schon deshalb keinerlei Grund für einen Verbesserungsauftrag gegeben. Die Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages an die Mitbeteiligten seitens der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Die Datenschutzbeschwerden der Mitbeteiligten an die belangte Behörde entsprachen den nach Paragraph 24, Absatz 2, DSG vorgesehenen formalen Anforderungen. Überdies war für die belangte Behörde ersichtlich, dass im gegebenen Fall die „Haushaltsausnahme“ nicht greift, was sie auch als vorläufige Rechtmeinung dem Beschwerdeführer mitteilte. Überdies entspricht die von der belangten Behörde vertretene Ansicht auch ihrer ständigen Rechtsprechung. Sohin war schon deshalb keinerlei Grund für einen Verbesserungsauftrag gegeben. Die Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages an die Mitbeteiligten seitens der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend interpretiert werden können, die belangte Behörde hätte über die „Zuständigkeitsfrage“ gesondert bescheidmäßig absprechen müssen, ist festzuhalten, dass zwar weder in der DSGVO noch im DSG ein ausdrücklicher Feststellunganspruch normiert ist, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen auch dann geboten sein kann, wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (siehe etwa VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220 oder VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047): Voraussetzung ist, dass die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren entschieden werden kann. Gegenständlich ging es um die Frage, ob die Mitbeteiligten durch die Verarbeitung von Bilddaten in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurden. Demnach führte schon die belangte Behörde zutreffend an, dass die bescheidmäßige Absprache über die Anwendbarkeit der DSGVO weder rechtlich zulässig noch geboten gewesen ist. Ebenso wenig wäre im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 6 iVm Abs. 5 DSG eine vom Beschwerdeführer geforderte Einstellung in Betracht gekommen. Sohin ist im Ergebnis nochmals festzuhalten, dass fallbezogen vollumfänglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides gegeben war.Gegenständlich ging es um die Frage, ob die Mitbeteiligten durch die Verarbeitung von Bilddaten in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurden. Demnach führte schon die belangte Behörde zutreffend an, dass die bescheidmäßige Absprache über die Anwendbarkeit der DSGVO weder rechtlich zulässig noch geboten gewesen ist. Ebenso wenig wäre im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, DSG eine vom Beschwerdeführer geforderte Einstellung in Betracht gekommen. Sohin ist im Ergebnis nochmals festzuhalten, dass fallbezogen vollumfänglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides gegeben war. 3.3.2.3. Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG: 3.3.2.3.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Gegenständlich ist es unstrittig, dass weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des MB1, noch seine Zustimmung zur Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten vorliegen. In diesem Sinne hatte die belangte Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen. Zur Frage, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt, ist auszuführen:Zur Frage, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt, ist auszuführen: Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 können sich auch, allerdings nicht unmittelbar, aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]).Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, können sich auch, allerdings nicht unmittelbar, aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]). Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann:Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: ● Erforderlichkeit: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein. ● Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ (Thiele/Wagner, § 1 Rz 43).“(Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 43).“ Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen. Es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art 7 lit f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen. Es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird: 1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb. des Art 5 DSGVO). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at]).Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb. des Artikel 5, DSGVO). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at]). Wie soeben festgehalten, sind in diesem Zusammenhang auch die in Art. 5 DSGVO normierten Grundprinzipien für eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu berücksichtigen: Wie soeben festgehalten, sind in diesem Zusammenhang auch die in Artikel 5, DSGVO normierten Grundprinzipien für eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu berücksichtigen: Die Zweckbindung
1 lit b DSGVO ist der zentrale Grundsatz der europäischen Datenschutztradition. Er ist insb auch unmittelbar in Art. 8 Abs. 2 GRC angesprochen. Zweckbindung bedeutet, dass bereits vor Beginn der Verarbeitung von Daten deren Zwecke eindeutig, konkret und damit möglichst eng festgelegt werden müssen und dass diese Daten nur in einer mit diesen Zwecken vereinbaren (kompatiblen) Weise verwendet werden dürfen. (vgl. Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO, Rz 20 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).Die Zweckbindung
, Absatz eins, Litera b, DSGVO ist der zentrale Grundsatz der europäischen Datenschutztradition. Er ist insb auch unmittelbar in Artikel 8, Absatz 2, GRC angesprochen. Zweckbindung bedeutet, dass bereits vor Beginn der Verarbeitung von Daten deren Zwecke eindeutig, konkret und damit möglichst eng festgelegt werden müssen und dass diese Daten nur in einer mit diesen Zwecken vereinbaren (kompatiblen) Weise verwendet werden dürfen. vergleiche Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 20 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Die Zwecke müssen eindeutig sein, woraus abgeleitet wird, dass sie hinreichend bestimmt sein und inhaltlich eine gewisse Begrenzungsfunktion erfüllen müssen. Dieses Verständnis iSv „konkret“ wird auch durch einen Blick auf die englische und die französische Sprachfassung gestützt („explicit“ bzw „explicites“). […] Von der Auslegung der hinreichenden Bestimmtheit hängt es ab, wie streng der Zweckbindungsgrundsatz wirkt und wie sehr dieser durch die sog kompatible Weiterverarbeitung verwässert wird. Ohne hinreichende Bestimmtheit der Zweckfestlegung würde der Grundsatz der Zweckbindung ins Leere laufen, und damit auch die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung. Eine zu vage oder zu weite Umschreibung der Zwecke würde auch dem Transparenzgebot des Art 5 Abs 1 lit a DSGVO widersprechen (wie oben, Rz 25 mwN).Die Zwecke müssen eindeutig sein, woraus abgeleitet wird, dass sie hinreichend bestimmt sein und inhaltlich eine gewisse Begrenzungsfunktion erfüllen müssen. Dieses Verständnis iSv „konkret“ wird auch durch einen Blick auf die englische und die französische Sprachfassung gestützt („explicit“ bzw „explicites“). […] Von der Auslegung der hinreichenden Bestimmtheit hängt es ab, wie streng der Zweckbindungsgrundsatz wirkt und wie sehr dieser durch die sog kompatible Weiterverarbeitung verwässert wird. Ohne hinreichende Bestimmtheit der Zweckfestlegung würde der Grundsatz der Zweckbindung ins Leere laufen, und damit auch die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung. Eine zu vage oder zu weite Umschreibung der Zwecke würde auch dem Transparenzgebot des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO widersprechen (wie oben, Rz 25 mwN). „
1 lit c der DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung). Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein unvermeidbares Minimum reduziert wird“ (Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 5 Rz 32). Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. Die Minimierung des Personenbezugs bedeutet insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Verarbeitung auch mit pseudonymisierten, aggregierten, oder anonymisierten Daten erreicht werden kann.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO, Rz 39 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).„
, Absatz eins, Litera c, der DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung). Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein unvermeidbares Minimum reduziert wird“ (Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Artikel 5, Rz 32). Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. Die Minimierung des Personenbezugs bedeutet insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Verarbeitung auch mit pseudonymisierten, aggregierten, oder anonymisierten Daten erreicht werden kann.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 39 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Hinsichtlich der Strafanzeige führte die belangte Behörde (unter Verweis auf die eigene Spruchpraxis) zutreffend aus, dass anlassbezogene verarbeitete Bilddaten im vertretbaren Ausmaß an die zuständige (Verwaltungs-)Strafbehörde für den Zweck der Erstattung einer Anzeige übermittelt werden können, wobei dies auch auf die Ermittlung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren übertragbar ist (vgl. DSB 01.12.2016, DSB-D215.865/0011-DSB/2016). Gegenständlich erfolgte gerade keine Anzeigeerstattung seitens des für die Bildverarbeitung verantwortlichen Beschwerdeführers, sondern wurde vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers von den Mitbeteiligten zur strafrechtlichen Anzeige am 25.01.2020 gebracht wurde. Selbst in der Annahme, dass diese Spruchpraxis sinngemäße Anwendung auf jene Fälle finden könnte, in denen die Anfertigung von Lichtbildern der Entkräftung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. der Aufklärung von Straftaten dient, womit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers bzw. ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung von Straftaten bejaht werden könnte, erfolgte die Bildverarbeitung jedenfalls nicht im vertretbaren Ausmaß und war die Erforderlichkeit der Verarbeitung nicht gegeben: Hinsichtlich der Strafanzeige führte die belangte Behörde (unter Verweis auf die eigene Spruchpraxis) zutreffend aus, dass anlassbezogene verarbeitete Bilddaten im vertretbaren Ausmaß an die zuständige (Verwaltungs-)Strafbehörde für den Zweck der Erstattung einer Anzeige übermittelt werden können, wobei dies auch auf die Ermittlung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren übertragbar ist vergleiche DSB 01.12.2016, DSB-D215.865/0011-DSB/2016). Gegenständlich erfolgte gerade keine Anzeigeerstattung seitens des für die Bildverarbeitung verantwortlichen Beschwerdeführers, sondern wurde vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers von den Mitbeteiligten zur strafrechtlichen Anzeige am 25.01.2020 gebracht wurde. Selbst in der Annahme, dass diese Spruchpraxis sinngemäße Anwendung auf jene Fälle finden könnte, in denen die Anfertigung von Lichtbildern der Entkräftung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. der Aufklärung von Straftaten dient, womit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers bzw. ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung von Straftaten bejaht werden könnte, erfolgte die Bildverarbeitung jedenfalls nicht im vertretbaren Ausmaß und war die Erforderlichkeit der Verarbeitung nicht gegeben: Zur Art und Weise sowie der Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, ist auszuführen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der MB1 habe seine Liegenschaft in unbefugter Weise fotografiert und betreten sowie ihn „aufs Übelste“ beschimpft, aus den vom ihm der LPD vorgelegten Lichtbildern jedenfalls nicht abgeleitet werden kann: Auf diesen ist der MB1 jeweils immer außerhalb des Zaunes der Liegenschaft bzw. auf der Straße abgebildet. Auch war die Anfertigung und Vorlage der Lichtbilder ungeeignet, um den Vorwurf einer gefährlichen Drohung zu entkräften, da naturgemäß Lichtbilder des MB1 keinen Aufschluss darüber geben können, ob der Beschwerdeführer diesen bedrohte oder nicht. Sofern hingegen die Lichtbilder überdies „auf Vorrat“ angefertigt wurden, um diese in einem allfälligen Zivil- oder Strafprozess vorzulegen, so ist dies im konkreten Fall in dieser Allgemeinheit überschießend und widerspricht dem in Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO verankerten Zweckbindungsgrundsatz und dem in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen). Damit verstößt diese Vorgangweise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Sofern hingegen die Lichtbilder überdies „auf Vorrat“ angefertigt wurden, um diese in einem allfälligen Zivil- oder Strafprozess vorzulegen, so ist dies im konkreten Fall in dieser Allgemeinheit überschießend und widerspricht dem in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO verankerten Zweckbindungsgrundsatz und dem in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen). Damit verstößt diese Vorgangweise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Eine anhaltende Speicherung der Lichtbilder „bis zur endgültigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Belange“ nach Erstattung einer Strafanzeige bzw. über den Zeitpunkt der Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Sicherheitsbehörde hinaus, verstößt gegen die genannten Prinzipien und ist als unverhältnismäßig zu bewerten. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Administrativverfahrens verabsäumte, strafrechtliche Anzeigen seinerseits bzw. konkrete (verwaltungs-)strafrechtliche Ermittlungen – abseits des Verfahrens wegen des Verdachts der „Gefährlichen Drohung“ – zu nennen. In Bezug auf allfällige zivilrechtliche Verfahren hielt die belangte Behörde fest, sie habe im Zusammenhang mit der Löschungsverpflichtung
3 lit. e DSGVO wiederholt ausgesprochen, dass die Datenverarbeitung zur Geltendmachung bzw. Ausübung von Rechtsansprüchen eine gewisse zeitliche Absehbarkeit aufweisen muss (vgl. DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019). Sohin entspricht der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ diesen Anforderungen gerade nicht und war im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben.In Bezug auf allfällige zivilrechtliche Verfahren hielt die belangte Behörde fest, sie habe im Zusammenhang mit der Löschungsverpflichtung
, Absatz 3, Litera e, DSGVO wiederholt ausgesprochen, dass die Datenverarbeitung zur Geltendmachung bzw. Ausübung von Rechtsansprüchen eine gewisse zeitliche Absehbarkeit aufweisen muss vergleiche DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019). Sohin entspricht der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ diesen Anforderungen gerade nicht und war im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des rechtfertigenden Interesses iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Anfertigung der Bildaufnahmen wiederum vor, dass sich an der weiterbestehenden Notwendigkeit der Aufbewahrung der Aufnahmen „bis zur endgütigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Verfahren“ nichts geändert habe. Die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 sei zur Wahrung seiner bzw. der berechtigten Interessen seiner Familie erforderlich gewesen. Die Fotoaufnahmen würden nach der Bewertung seiner Anwälte ein relevantes Beweismaterial darstellen.Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des rechtfertigenden Interesses iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO für die Anfertigung der Bildaufnahmen wiederum vor, dass sich an der weiterbestehenden Notwendigkeit der Aufbewahrung der Aufnahmen „bis zur endgütigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Verfahren“ nichts geändert habe. Die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 sei zur Wahrung seiner bzw. der berechtigten Interessen seiner Familie erforderlich gewesen. Die Fotoaufnahmen würden nach der Bewertung seiner Anwälte ein relevantes Beweismaterial darstellen. Wenn der Beschwerdeführer den (damals noch) fehlenden Eintritt der Verjährung des Verfahrens wegen Gefährlicher Drohung bzw. die etwaige Möglichkeit einer Fortführung desselben einwendet, ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens ohnehin bereits die betreffenden Lichtbilder vorgelegt hatte. Der OGH sprach in zwei Entscheidungen aus, dass mit Vorlage von Beweismitteln der Zweck erfüllt ist und der Verantwortliche diese Daten zu vernichten hat. In diesen Fällen konnte jeweils der Verantwortliche im Verfahren nicht näher begründen, warum er die Daten länger aufbewahren muss (vgl. OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k sowie 23.05.2019, 6 ObA 1/18t).Der OGH sprach in zwei Entscheidungen aus, dass mit Vorlage von Beweismitteln der Zweck erfüllt ist und der Verantwortliche diese Daten zu vernichten hat. In diesen Fällen konnte jeweils der Verantwortliche im Verfahren nicht näher begründen, warum er die Daten länger aufbewahren muss vergleiche OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k sowie 23.05.2019, 6 ObA 1/18t). Der Beschwerdeführer vermochte es ebenso im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, insbesondere den Anforderungen des Zweckbindungsgrundsatzes Genüge zu tun. Dem Hinweis auf die Eventualität einer Strafanzeige seitens der Mitbeteiligten kommt kein Begründungswert zu, da es einerseits auf Basis der vom MB1 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anzeige betreffend das Geschehen vom 25.01.2020 ohnedies zu einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kam. Andererseits weist dieses Vorbringen im Hinblick auf eine entsprechende Zweckfestlegung keine hinreichende Bestimmtheit auf. Der Beschwerdeführer hat auch keine strafrechtlichen Anzeigen seinerseits angeführt, in welchen die Lichtbilder eventuell als Beweismittel zum Einsatz hätten kommen können. In diesem Sinne ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde die Eventualität von laufenden Zivilverfahren missachtet hätte, zumal es sich unter diesem Blickwinkel wiederum lediglich um eine vage Umschreibung der Zweckangabe handelt. Ein konkretes zivilrechtliches Verfahren, in welchem die Lichtbilder von Bedeutung wären, nannte der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Wenn er auf eine Zivilklage von der XXXX gegen ihn vor dem Bezirksgericht XXXX bzw. eine mögliche Gegenklage seinerseits hinweist, berührt dies die Interessenlage im gegenständlichen Verfahren nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass die Mitbeteiligten am 25.01.2020 als Privatpersonen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorbeigingen und dabei in keiner Funktion der XXXX agierten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welchem Sinn die mögliche Vorlage des gegenständlichen Bildmaterials als Entlastungsmaterial in diesem Verfahren dienen soll. Auch spielt es für die vorliegende Interessenabwägung keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Heranziehung der Lichtbilder für etwaige Besitzstörungsklagen vorbringt, zumal aus den Bildern hervorgeht, dass der MB1 die Grundstücksgrenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht überschritten hat. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer außerdem darauf zu verweisen, dass Besitzstörungsklagen innerhalb von dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte (siehe § 454 Abs. 1 ZPO).In diesem Sinne ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde die Eventualität von laufenden Zivilverfahren missachtet hätte, zumal es sich unter diesem Blickwinkel wiederum lediglich um eine vage Umschreibung der Zweckangabe handelt. Ein konkretes zivilrechtliches Verfahren, in welchem die Lichtbilder von Bedeutung wären, nannte der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Wenn er auf eine Zivilklage von der römisch 40 gegen ihn vor dem Bezirksgericht römisch 40 bzw. eine mögliche Gegenklage seinerseits hinweist, berührt dies die Interessenlage im gegenständlichen Verfahren nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass die Mitbeteiligten am 25.01.2020 als Privatpersonen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorbeigingen und dabei in keiner Funktion der römisch 40 agierten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welchem Sinn die mögliche Vorlage des gegenständlichen Bildmaterials als Entlastungsmaterial in diesem Verfahren dienen soll. Auch spielt es für die vorliegende Interessenabwägung keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Heranziehung der Lichtbilder für etwaige Besitzstörungsklagen vorbringt, zumal aus den Bildern hervorgeht, dass der MB1 die Grundstücksgrenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht überschritten hat. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer außerdem darauf zu verweisen, dass Besitzstörungsklagen innerhalb von dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte (siehe Paragraph 454, Absatz eins, ZPO). Zusammenfassend lag durch die gegenständliche Bilddatenverarbeitung somit ein Verstoß gegen Art. 5 und Art 6 DSGVO vor und konnte ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, das das Geheimhaltungsinteresse des MB1 überwiegt, nicht festgestellt werden. Vielmehr überwog im gegenständlichen Fall das Interesse des MB1 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Somit liegt durch die Anfertigung der Bilddaten, auf denen der MB1 identifizierbar abgebildet ist, eine Verletzung des MB1 im Recht auf Geheimhaltung
DSG vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Zusammenfassend lag durch die gegenständliche Bilddatenverarbeitung somit ein Verstoß gegen Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO vor und konnte ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, das das Geheimhaltungsinteresse des MB1 überwiegt, nicht festgestellt werden. Vielmehr überwog im gegenständlichen Fall das Interesse des MB1 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Somit liegt durch die Anfertigung der Bilddaten, auf denen der MB1 identifizierbar abgebildet ist, eine Verletzung des MB1 im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. 3.3.
2 lit. d DSGVO anzuweisen, die Datenverarbeitung mit der DSGVO in Einklang zu bringen, dh dem Beschwerdeführer aufzutragen, die Bilddaten des MB1 zu löschen.Aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung der Bilddaten des MB1 durch den Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer
, Absatz 2, Litera d, DSGVO anzuweisen, die Datenverarbeitung mit der DSGVO in Einklang zu bringen, dh dem Beschwerdeführer aufzutragen, die Bilddaten des MB1 zu löschen. Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat er inzwischen die Daten gelöscht und ist somit dem Auftrag der Datenschutzbehörde nachgekommen, weshalb Spruchpunkt
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung – welche auch nicht beantragt wurde – darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage (insbesondere unter Heranziehung der anlässlich eines Amtshilfeersuchens von der LPD XXXX übermittelten Lichtbilder) geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung – welche auch nicht beantragt wurde – darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage (insbesondere unter Heranziehung der anlässlich eines Amtshilfeersuchens von der LPD römisch 40 übermittelten Lichtbilder) geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.3.6. Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz Folgendes klargestellt: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe ihn nicht rechtskonform zu einer rechtsanwaltlichen Vertretung angeleitet, ist dazu festzuhalten, dass eine derartige Anleitungspflicht schon deshalb nicht besteht, weil es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht gibt. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er vermeint, dass die von ihm vorgenommene Löschung der Daten nicht verfahrensrelevant ist, weil bei einer vollständigen Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht der Löschungsauftrag der belangten Behörde (zu Unrecht) aufrecht bliebe, obwohl diesem aber bereits nachgekommen wurde. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2240945.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.