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{'item': 'W214 2240945-1'}

Obsah (24)§ 28Art. 133§ 1Art. 5§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7Artikel 89Artikel 6Artikel 21Artikel 8Artikel 9Artikel 80Art. 51Art. 31Art 2Art. 17Art. 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW214 2240945-1 Spruch, W214 2240945-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Spruchpunkt

  1. innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen, wird ersatzlos behoben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In ihren an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden vom 29.01.2020 machten XXXX (Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde, Erstmitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MB1) und XXXX (Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, Zweitmitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MB2) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachten dazu im Wesentlichen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer habe sie beide am 25.01.2020 ohne deren Einwilligung fotografiert. Dabei sei er mehrmals zur Unterlassung aufgefordert worden. Zum besagten Zeitpunkt seien die Mitbeteiligten zu ihrem Grundstück, auf welchem Bautätigkeiten verrichtet worden seien, gefahren und weiters zu Fuß entlang der öffentlichen Straße gegangen, um von oben auf das Grundstück zu schauen. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers hätten sich Schilder mit dem Hinweis „Vorsicht Rattengift ausgelegt“ befunden. Der MB1 habe sich deshalb veranlasst gesehen, dies zu dokumentieren und an die zuständige Behörde zu melden, woraufhin der Beschwerdeführer wortlos aus dem Haus gelaufen sei und die MB2 mehrmals frontal fotografiert habe. Als der MB1 darauf aufmerksam geworden und der MB2 zur Hilfe gekommen sei, sei auch dieser mehrmals fotografiert worden. Hinzugefügt wurde, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin von Beginn an gegen das Bauvorhaben der beiden Mitbeteiligten gewesen sei. Da ihnen dessen Verhinderung nicht gelungen sei, würden sie nun versuchen, den beiden Mitbeteiligten auf jede erdenkliche Weise Schaden zuzufügen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Lichtbilder missbräuchlich verwende.
  2. In ihren an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden vom 29.01.2020 machten römisch 40 (Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde, Erstmitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MB1) und römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, Zweitmitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: MB2) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachten dazu im Wesentlichen gleichlautend vor, der Beschwerdeführer habe sie beide am 25.01.2020 ohne deren Einwilligung fotografiert. Dabei sei er mehrmals zur Unterlassung aufgefordert worden. Zum besagten Zeitpunkt seien die Mitbeteiligten zu ihrem Grundstück, auf welchem Bautätigkeiten verrichtet worden seien, gefahren und weiters zu Fuß entlang der öffentlichen Straße gegangen, um von oben auf das Grundstück zu schauen. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers hätten sich Schilder mit dem Hinweis „Vorsicht Rattengift ausgelegt“ befunden. Der MB1 habe sich deshalb veranlasst gesehen, dies zu dokumentieren und an die zuständige Behörde zu melden, woraufhin der Beschwerdeführer wortlos aus dem Haus gelaufen sei und die MB2 mehrmals frontal fotografiert habe. Als der MB1 darauf aufmerksam geworden und der MB2 zur Hilfe gekommen sei, sei auch dieser mehrmals fotografiert worden. Hinzugefügt wurde, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin von Beginn an gegen das Bauvorhaben der beiden Mitbeteiligten gewesen sei. Da ihnen dessen Verhinderung nicht gelungen sei, würden sie nun versuchen, den beiden Mitbeteiligten auf jede erdenkliche Weise Schaden zuzufügen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Lichtbilder missbräuchlich verwende.
  3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer am 04.03.2020 und am 06.03.2020 Stellungnahmen, in welchen er zusammengefasst ausführte, dass die Behauptungen seitens der MB2 in keiner Weise zutreffen würden. Hinsichtlich des MB1 brachte er vor, dass er am 25.01.2020 von seinem Grundstück aus zwecks Dokumentation des Verhaltens des MB1 Aufnahmen mit seinem Mobiltelefon gemacht habe, da der MB1 seinen Privatbesitz auf unbefugte Weise betreten und ihn auf das Übelste beschimpft habe. Sämtliche Bilder habe er auf Papier ausgedruckt und am 21.02.2020 der Polizei vorgelegt. Die Aufnahmen würden dabei ausschließlich den MB1 erfassen. Die digitalen Aufnahmen bewahre er auf, solange es für die endgültige Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Belange notwendig sein würde.
  4. Die belangte Behörde teilte der MB2 mit Schreiben vom 25.03.2020 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und übermittelte ihr die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.03.
  5. Weiters forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2020 zur Vorlage der gegenständlichen Lichtbilder auf.
  6. Am 31.03.2020 erstattete die MB2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls eine Stellungnahme und gab darin an, dass der MB1 bei dem Vorfall vom 25.01.2020 anwesend gewesen sei und die unzulässige Bildverarbeitung bezeugen könne, wiewohl eine Vorlage der Lichtbilder nicht möglich sei. Wenn gegen den Willen einer betroffenen Person Lichtbilder angefertigt würden, so impliziere dies auch den Willen, diese missbräuchlich zu verwenden.
  7. Der Beschwerdeführer brachte – rechtsanwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 16.04.2020 vor, dass die DSGVO – unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Sachverhalts – gegenständlich keine Anwendung finde. Die Datenverarbeitung sei ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen worden. Im Ergebnis sei die belangte Behörde daher auch nicht zuständig. Das Einschreiten der belangten Behörde verstoße somit auch gegen das Legalitätsprinzip und sei insgesamt fragwürdig.
  8. Nachdem der Beschwerdeführer über die vorläufige Rechtsmeinung der belangten Behörde, dergemäß die „Haushaltsausnahme“ fallbezogen keine Anwendung finde, sowie über die Verfahrensverbindung in Kenntnis gesetzt und zur erneuten Vorlage der Lichtbilder aufgefordert worden war, replizierte dieser mit Eingabe 25.05.2020, dass er weiterhin von der Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgehe und regte an, die Mitbeteiligten im Rahmen eines Verbesserungsauftrages dazu aufzufordern, den Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit darzustellen. Im Übrigen werde der Aufforderung zur Vorlage der Lichtbilder weiterhin nicht nachgekommen und auf die Stellungnahme vom 06.03.2020 verwiesen.
  9. Die belangte Behörde forderte die Mitbeteiligten am 15.06.2020 zur ergänzenden Mitteilung dahingehend auf, inwiefern sie bereits Kenntnis über die behauptete Anzeige des Beschwerdeführers vom 21.02.2020 erlangt hätten, worauf seitens der Mitbeteiligten keine Stellungnahme erfolgte. Trotz neuerlichen Parteiengehörs vom 07.01.2021 unterblieb hierzu wiederum eine Stellungnahme der Mitbeteiligten.
  10. Mit Schreiben vom 27.01.2021 richtete die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen an die Landespolizeidirektion XXXX , welche diesem Ersuchen mit Schreiben vom 29.01.2021 entsprach, indem sie einen Abschlussbericht (GZ: XXXX ), einschließlich der Beschuldigten- und Zeugenvernehmungsprotokolle samt den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern übersandte, woraufhin die belangte Behörde den Parteien die betreffenden Lichtbilder im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelte und ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gab.
  11. Mit Schreiben vom 27.01.2021 richtete die belangte Behörde ein Amtshilfeersuchen an die Landespolizeidirektion römisch 40 , welche diesem Ersuchen mit Schreiben vom 29.01.2021 entsprach, indem sie einen Abschlussbericht (GZ: römisch 40 ), einschließlich der Beschuldigten- und Zeugenvernehmungsprotokolle samt den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern übersandte, woraufhin die belangte Behörde den Parteien die betreffenden Lichtbilder im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelte und ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gab.
  12. Hierauf gaben die Mitbeteiligten am 05.02.2021 eine gemeinsame Stellungnahme ab, in welcher sie zusammengefasst vorbrachten, dass sich der MB1 zu keinem Zeitpunkt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden habe und die diesbezüglichen Behauptungen schlichtweg unwahr seien. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die MB2 nicht fotografiert, sei eine Lüge.
  13. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10.02.2021 aus, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens genau für seinen Standpunkt sprechen würden. Zusätzlich merkte er an, dass das eingeleitete Strafverfahren in Ermangelung jeglicher Beweise eingestellt worden sei.
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2021 wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den MB1 durch die unzulässige Aufnahme von Lichtbildern am
  15. Jänner 2020, insbesondere durch die darüberhinausgehende Speicherung derselben, im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen

Spruchpunkt

  1. innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde der MB2 wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2021 wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den MB1 durch die unzulässige Aufnahme von Lichtbildern am
  3. Jänner 2020, insbesondere durch die darüberhinausgehende Speicherung derselben, im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen

Spruchpunkt

  1. innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde der MB2 wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdeführer den MB1 sowie die MB2 dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er am 25.01.2020 Lichtbilder angefertigt und diese in weiterer Folge gespeichert habe. Rechtlich führte die belangte Behörde anfangs zur Frage ihrer Zuständigkeit aus, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO aufgrund des Schutzzweckes der DSGVO eine restriktive Auslegung impliziere. Der vom Beschwerdeführer ausdrücklich angeführte Zweck, die Lichtbilder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bzw. zur Erstattung einer (Straf-)Anzeige – sohin zu Beweissicherungszwecken – einzusetzen, könne schon per Definition nicht von der „Haushaltsausnahme“ erfasst sein. Was den Spruchpunkt
  2. angehe, so wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Lichtbilder des MB1 angefertigt habe, auf welchen dieser eindeutig zu erkennen sei, womit von einer (ausreichenden) Identifizierbarkeit im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO auszugehen sei. Soweit der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen“ iSv § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht komme, so sei gegenständlich gerade keine Anzeigenerstattung seitens des für die Bildverarbeitung Verantwortlichen (Beschwerdeführer) erfolgt, sondern sei vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers am 25.01.2020 zur (strafrechtlichen) Anzeige gebracht worden. Überdies sei die Bildverarbeitung jedenfalls nicht im vertretbaren Ausmaß erfolgt, da die anhaltende Speicherung der Lichtbilder „bis zur endgültigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Belange“ nach Erstattung einer Strafanzeige bzw. über den Zeitpunkt der Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Sicherheitsbehörde hinaus jedenfalls gegen den Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung

Art. 5DSGVO bzw.

§ 1 Abs. 2 letzter Satz DSG verstoße. Im Zusammenhang mit etwaigen zivilrechtlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Spruchpraxis wurde festgehalten, dass der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ den Anforderungen (vgl. zum Erfordernis einer gewissen zeitlichen Absehbarkeit DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019) gerade nicht entspreche und im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben gewesen sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter nicht erforderlich gewesen und stelle sich die Beschwerde aus diesem Grund als gerechtfertigt dar. Somit habe die belangte Behörde von ihrer amtswegigen Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer angewiesen, die Daten des MB1 zu löschen. Die Äußerungen des Beschwerdeführers betreffend die MB2 – deren Vorbringen sich im Wesentlichen auf bloße Annahmen beschränkt habe - hätten sich hingegen insofern als schlüssig erwiesen, als dass die im Wege der Amtshilfe übermittelten Lichtbilder das Vorbringen bestätigt hätten, weswegen nicht von einer Verarbeitung personenbezogener Daten der MB2 ausgegangen habe werden können.Rechtlich führte die belangte Behörde anfangs zur Frage ihrer Zuständigkeit aus, dass der Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO aufgrund des Schutzzweckes der DSGVO eine restriktive Auslegung impliziere. Der vom Beschwerdeführer ausdrücklich angeführte Zweck, die Lichtbilder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bzw. zur Erstattung einer (Straf-)Anzeige – sohin zu Beweissicherungszwecken – einzusetzen, könne schon per Definition nicht von der „Haushaltsausnahme“ erfasst sein. Was den Spruchpunkt 1. angehe, so wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Lichtbilder des MB1 angefertigt habe, auf welchen dieser eindeutig zu erkennen sei, womit von einer (ausreichenden) Identifizierbarkeit im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO auszugehen sei. Soweit der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen“ iSv Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht komme, so sei gegenständlich gerade keine Anzeigenerstattung seitens des für die Bildverarbeitung Verantwortlichen (Beschwerdeführer) erfolgt, sondern sei vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers am 25.01.2020 zur (strafrechtlichen) Anzeige gebracht worden. Überdies sei die Bildverarbeitung jedenfalls nicht im vertretbaren Ausmaß erfolgt, da die anhaltende Speicherung der Lichtbilder „bis zur endgültigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Belange“ nach Erstattung einer Strafanzeige bzw. über den Zeitpunkt der Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Sicherheitsbehörde hinaus jedenfalls gegen den Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung

Artikel 5, DSGVO bzw.

Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG verstoße. Im Zusammenhang mit etwaigen zivilrechtlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Spruchpraxis wurde festgehalten, dass der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ den Anforderungen vergleiche zum Erfordernis einer gewissen zeitlichen Absehbarkeit DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019) gerade nicht entspreche und im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben gewesen sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter nicht erforderlich gewesen und stelle sich die Beschwerde aus diesem Grund als gerechtfertigt dar. Somit habe die belangte Behörde von ihrer amtswegigen Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer angewiesen, die Daten des MB1 zu löschen. Die Äußerungen des Beschwerdeführers betreffend die MB2 – deren Vorbringen sich im Wesentlichen auf bloße Annahmen beschränkt habe - hätten sich hingegen insofern als schlüssig erwiesen, als dass die im Wege der Amtshilfe übermittelten Lichtbilder das Vorbringen bestätigt hätten, weswegen nicht von einer Verarbeitung personenbezogener Daten der MB2 ausgegangen habe werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zunächst vor, dass die Wiedergabe des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid nicht exakt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bemängelte in weiterer Folge das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren und vertrat die Meinung, dass diese das Verfahren hätte einstellen müssen. Die Bildverarbeitung habe in dem vom Gesetz vorgesehenen Rahmen stattgefunden, somit sei das Vorliegen der Nichtzuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Er habe auf seine Einvernahme bzw. Deponierung einer Sachverhaltsdarstellung samt Bildmaterial bei der Polizei am 21.02.2020 aufmerksam gemacht. Da ihm am 06.03.2020 die Einstellung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft „mangels an Glaubwürdigkeit“ nicht bekannt gewesen sei, habe es zu diesem Zeitpunkt den „Tatbestand der übermäßigen Dauer der Speicherung“ auf keinen Fall geben können. Die Fotoaufnahmen würden ein relevantes Beweismaterial darstellen. Mit der Stellungnahme der MB2 sei er zudem nie konfrontiert worden. Außerdem seien die Möglichkeiten von Zivilklagen außer jeglicher Acht gelassen worden. In Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung wurde vorgebracht, dass eine „(verbale) Auseinandersetzung“ nie stattgefunden habe und der im Bescheid vorgelegte Auszug der Lichtbilder nicht repräsentativ sei, des Weiteren sei die Behauptung, die Lichtbilder seien nicht gelöscht, nicht bewiesen. Am 12.02.2020 habe die XXXX gegen ihn eine Zivilklage bei dem Bezirksgericht XXXX eingebracht, das gegenständliche Bildmaterial würde als Teil des Entlastungsmaterials vorgelegt, sohin habe sich an der weiterbestehenden Notwendigkeit „bis zur endgütigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Verfahren“ nichts geändert. Zur Nichtzuständigkeit der belangten Behörde wurde angemerkt, dass chronologisch betrachtet die Zuständigkeit der belangten Behörde auf Grund des Vorgebrachten bereits nach seiner ersten Stellungnahme im Sinne der Wahrung des überwiegenden berechtigten Interesses zu entscheiden gewesen sei. Zum stattgebenden Teil des Spruches wurde noch vorgebracht, dass die gegenständliche Einlassung nicht nur der angemessenen Kompetenz der belangten Behörde entbehre, sondern vielmehr einen Eingriff in die bereits gefallene Entscheidung der Strafjustizbehörde bzw. in die Rechte des Beschwerdeführers darstelle. Im Ergebnis sei die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB1 zur Wahrung seiner berechtigten Interessen bzw. der seiner Familie erforderlich gewesen und sei dies weiterhin.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zunächst vor, dass die Wiedergabe des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid nicht exakt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bemängelte in weiterer Folge das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren und vertrat die Meinung, dass diese das Verfahren hätte einstellen müssen. Die Bildverarbeitung habe in dem vom Gesetz vorgesehenen Rahmen stattgefunden, somit sei das Vorliegen der Nichtzuständigkeit der belangten Behörde gegeben. Er habe auf seine Einvernahme bzw. Deponierung einer Sachverhaltsdarstellung samt Bildmaterial bei der Polizei am 21.02.2020 aufmerksam gemacht. Da ihm am 06.03.2020 die Einstellung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft „mangels an Glaubwürdigkeit“ nicht bekannt gewesen sei, habe es zu diesem Zeitpunkt den „Tatbestand der übermäßigen Dauer der Speicherung“ auf keinen Fall geben können. Die Fotoaufnahmen würden ein relevantes Beweismaterial darstellen. Mit der Stellungnahme der MB2 sei er zudem nie konfrontiert worden. Außerdem seien die Möglichkeiten von Zivilklagen außer jeglicher Acht gelassen worden. In Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung wurde vorgebracht, dass eine „(verbale) Auseinandersetzung“ nie stattgefunden habe und der im Bescheid vorgelegte Auszug der Lichtbilder nicht repräsentativ sei, des Weiteren sei die Behauptung, die Lichtbilder seien nicht gelöscht, nicht bewiesen. Am 12.02.2020 habe die römisch 40 gegen ihn eine Zivilklage bei dem Bezirksgericht römisch 40 eingebracht, das gegenständliche Bildmaterial würde als Teil des Entlastungsmaterials vorgelegt, sohin habe sich an der weiterbestehenden Notwendigkeit „bis zur endgütigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Verfahren“ nichts geändert. Zur Nichtzuständigkeit der belangten Behörde wurde angemerkt, dass chronologisch betrachtet die Zuständigkeit der belangten Behörde auf Grund des Vorgebrachten bereits nach seiner ersten Stellungnahme im Sinne der Wahrung des überwiegenden berechtigten Interesses zu entscheiden gewesen sei. Zum stattgebenden Teil des Spruches wurde noch vorgebracht, dass die gegenständliche Einlassung nicht nur der angemessenen Kompetenz der belangten Behörde entbehre, sondern vielmehr einen Eingriff in die bereits gefallene Entscheidung der Strafjustizbehörde bzw. in die Rechte des Beschwerdeführers darstelle. Im Ergebnis sei die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des MB1 zur Wahrung seiner berechtigten Interessen bzw. der seiner Familie erforderlich gewesen und sei dies weiterhin.
  3. Mit Schreiben vom 19.03.2021, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass eine vom Beschwerdeführer geforderte „Einstellung“ nicht in Frage gekommen wäre. Überdies wurde auf eine wiederholte Weigerung des Beschwerdeführers, im ursprünglichen Beschwerdeverfahren mitzuwirken, hingewiesen. In diesem Verfahren sei außerdem die bescheidmäßige Absprache über die Anwendbarkeit der DSGVO weder rechtlich zulässig noch geboten gewesen. Sofern der Beschwerdeführer eine Vernachlässigung der Manduktionspflicht behaupte, so sei eine solche schon aufgrund der anwaltlichen Vertretung im ursprünglichen Verfahren nicht in Frage gekommen.
  4. Aufgrund von Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 sowie vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache schließlich der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 01.04.2022 einlangte.
  5. Am 20.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde den Mitbeteiligten sowie die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer und den Mitbeteiligten zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
  6. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 04.01.2023, dass die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben keine neuen Erkenntnisse habe vorbringen können und er auf ihre Argumentation in seiner Beschwerde ausführlich und detailliert eingegangen sei und diese daher vollinhaltlich aufrecht bleibe.
  7. Seitens der Mitbeteiligten erfolgte keine Stellungnahme.
  8. Aufgrund eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 teilte der Beschwerdeführer mit am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz mit, dass er nicht anwaltlich vertreten ist. Überdies teilte er mit, dass er nach Abweisung der Klage im zivilrechtlichen Prozess, den die XXXX gegen ihn angestrengt habe, am 18.01.2022 die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder gelöscht habe. Dieses Schreiben wurden den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht.
  9. Aufgrund eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 teilte der Beschwerdeführer mit am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz mit, dass er nicht anwaltlich vertreten ist. Überdies teilte er mit, dass er nach Abweisung der Klage im zivilrechtlichen Prozess, den die römisch 40 gegen ihn angestrengt habe, am 18.01.2022 die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder gelöscht habe. Dieses Schreiben wurden den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist an der Adresse XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer ist an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Die Mitbeteiligten sind Anteilseigner bei der XXXX , welche im Firmenbuch unter XXXX eingetragen ist. Diese ist Eigentümerin der Liegenschaft an der Adresse XXXX , auf welcher zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor der belangten Behörde Bautätigkeiten vorgenommen wurden. Es liegt sohin zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien ein örtliches (nachbarschaftliches) Naheverhältnis vor.Die Mitbeteiligten sind Anteilseigner bei der römisch 40 , welche im Firmenbuch unter römisch 40 eingetragen ist. Diese ist Eigentümerin der Liegenschaft an der Adresse römisch 40 , auf welcher zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor der belangten Behörde Bautätigkeiten vorgenommen wurden. Es liegt sohin zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien ein örtliches (nachbarschaftliches) Naheverhältnis vor. Am 25.01.2020 passierten die Mitbeteiligten als Privatpersonen die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Dabei fertigte der MB1 mehrere Lichtbilder dieser Liegenschaft sowie von auf der Liegenschaft befindlichen Hinweisschildern mit dem sinngemäßen Inhalt „Vorsicht Rattengift ausgelegt“ an. Zweck der Bildaufnahmen war es, die Schilder und die mangelhafte Sicherung des Grundstücks zu dokumentieren und Anzeige zu erstatten, da aus Sicht des MB1 Rattengift ausgelegt wurde, ohne das Grundstück ausreichend zu sichern. Daraufhin fertigte der Beschwerdeführer von seiner Liegenschaft aus 10 Lichtbilder an, auf welchen der MB1 abgebildet ist. Im Zuge dessen kam es auch zu einem Wortwechsel zwischen den Parteien und der Frau des Beschwerdeführers. Noch am selben Tag erstattete der MB 1 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung Anzeige bei der LPD XXXX (Bezirkspolizeikommando XXXX ).Noch am selben Tag erstattete der MB 1 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung Anzeige bei der LPD römisch 40 (Bezirkspolizeikommando römisch 40 ). Im Rahmen des diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (GZ: XXXX ) bzw. der Beschuldigtenvernehmung am 21.02.2020 legte der Beschwerdeführer die 10 Bildaufnahmen vom MB1 als Beweis vor. Dieses Ermittlungsverfahren wurde im weiteren Verlauf eingestellt.Im Rahmen des diesbezüglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (GZ: römisch 40 ) bzw. der Beschuldigtenvernehmung am 21.02.2020 legte der Beschwerdeführer die 10 Bildaufnahmen vom MB1 als Beweis vor. Dieses Ermittlungsverfahren wurde im weiteren Verlauf eingestellt. Die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder wurden vom Beschwerdeführer auch nach Einstellung des genannten Verfahrens gespeichert. Sie wurden vom Beschwerdeführer am 18.01.2022, nachdem die gegen ihn gerichtete Klage der XXXX in einem zivilgerichtlichen Prozess abgewiesen worden war und sein Anwalt ihm mitgeteilt hatte, dass die Frist für eine jeweilige Wiederaufnahme der strafrechtlichen Verfahren abgelaufen war, gelöscht. Die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder wurden vom Beschwerdeführer auch nach Einstellung des genannten Verfahrens gespeichert. Sie wurden vom Beschwerdeführer am 18.01.2022, nachdem die gegen ihn gerichtete Klage der römisch 40 in einem zivilgerichtlichen Prozess abgewiesen worden war und sein Anwalt ihm mitgeteilt hatte, dass die Frist für eine jeweilige Wiederaufnahme der strafrechtlichen Verfahren abgelaufen war, gelöscht. In ihren an die belangte Behörde gerichteten Beschwerden vom 29.01.2020 machten die Mitbeteiligten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG gegen den Beschwerdeführer geltend.In ihren an die belangte Behörde gerichteten Beschwerden vom 29.01.2020 machten die Mitbeteiligten eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG gegen den Beschwerdeführer geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den MB1 durch die unzulässige Aufnahme von Lichtbildern am 25.01.2020, insbesondere durch die darüberhinausgehende Speicherung derselben, im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen

Spruchpunkt 1. innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde der MB2 wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des MB1 stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den MB1 durch die unzulässige Aufnahme von Lichtbildern am 25.01.2020, insbesondere durch die darüberhinausgehende Speicherung derselben, im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Aufnahmen

Spruchpunkt

  1. innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerde der MB2 wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. In diesem Zusammenhang wurden die Ermittlungsergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren zu XXXX herangezogen, im Besonderen dabei die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. In diesem Zusammenhang wurden die Ermittlungsergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren zu römisch 40 herangezogen, im Besonderen dabei die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder. Was die Löschung der Lichtbilder betrifft, so folgt das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er – nachdem der von ihm angesprochene Zivilprozess beendet war und sein Anwalt ihm überdies mitgeteilt hatte, dass die Fristen für allfällige Wiederaufnahmen von strafrechtlichen Verfahren abgelaufen waren – die Bilder gelöscht hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Rechtslage: Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO lautet:Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO lautet: „

(2)Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO lautet: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;“ Art. 5 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

  1. f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);“ Art. 6 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  2. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  3. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  4. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  5. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  6. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  7. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.“ Art. 17 DSGVO lautet:Artikel 17, DSGVO lautet: „Artikel 17 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben.

(2)Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er

Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
  1. a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Artikel 9

Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“ Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 51 Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).“ Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: „Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art 58 Abs. 2 lit. d DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO lautet: „Artikel 58 Befugnisse

(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.„§ 18.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet. § 24 Abs. 1, 2 und 5 DSG lauten:“Paragraph 24, Absatz eins, 2 und 5 DSG lauten:“ „§ 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
  2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, mit Stellungnahmen seitens der Mitbeteiligten im Administrativverfahren nicht konfrontiert worden zu sein, ist darauf zu verweisen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im bekämpften Bescheid vollständig wiedergegeben sind. Damit ist eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit einer Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (siehe etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, mwN). Davon hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch Gebrauch gemacht. Wenn der Beschwerdeführer die Vorgangsweise der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlangung der verfahrensgegenständlichen Lichtbilder von der LPD XXXX moniert, ist dazu auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hinzuweisen:Wenn der Beschwerdeführer die Vorgangsweise der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlangung der verfahrensgegenständlichen Lichtbilder von der LPD römisch 40 moniert, ist dazu auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hinzuweisen: „Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen“ (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010). Vor diesem Hintergrund ist in Ermangelung der Mitwirkung des Beschwerdeführers am Administrativverfahren, indem er die betreffenden Lichtbilder trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorlegte, das Vorgehen der belangten Behörde -– nämlich die darauffolgende Ermittlung bzw. Anforderung der verfahrensgegenständlichen Lichtbilder im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständige Sicherheitsbehörde – nicht zu beanstanden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.03.2020 selbst ausgeführt hat, Lichtbilder vom MB1 angefertigt zu haben, um dessen Verhalten festzuhalten, und diese Lichtbilder auch mit seiner Sachverhaltsdarstellung am 21.02.2020 der Polizei vorgelegt zu haben. Im Lichte dessen ist zudem – wie dies schon die belangte Behörde zutreffend anführte – nicht ersichtlich, inwiefern der Verweis auf die Mitwirkungspflicht

Art. 31i

Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO und die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens das Prinzip des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung verletzt.Im Lichte dessen ist zudem – wie dies schon die belangte Behörde zutreffend anführte – nicht ersichtlich, inwiefern der Verweis auf die Mitwirkungspflicht

Artikel 31

, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO und die Möglichkeit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens das Prinzip des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung verletzt. Ebenso wenig kann eine „Vernachlässigung“ bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren erkannt werden, da der Beschwerdeführer sich hierbei mitunter einer anwaltlichen Vertretung bediente und diese nicht in Bezug auf materiellrechtliche Fragen besteht. Nach der Gesetz gewordenen (vgl hingegen noch RV 1982, 6) Fassung des § 13a AVG setzt nämlich die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manuduktion lediglich voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl VwGH 15.11.2007, 2007/12/0050; 12.12.2007, 2006/19/0320; 15.12.2011, 2009/18/0011; zur mangelnden Pflicht, zu einer solchen Vertretung zu raten, siehe VwGH 16.7.2010, 2009/07/0041). Sie entfällt daher, sobald und soweit der Beteiligte einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung der Behörde gegenüber offengelegt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 3 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Ebenso wenig kann eine „Vernachlässigung“ bzw. Verletzung der Manuduktionspflicht des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren erkannt werden, da der Beschwerdeführer sich hierbei mitunter einer anwaltlichen Vertretung bediente und diese nicht in Bezug auf materiellrechtliche Fragen besteht. Nach der Gesetz gewordenen vergleiche hingegen noch Regierungsvorlage 1982, 6) Fassung des Paragraph 13 a, AVG setzt nämlich die Verpflichtung zur und das damit korrespondierende Recht auf Manuduktion lediglich voraus, dass die betreffende Person nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche VwGH 15.11.2007, 2007/12/0050; 12.12.2007, 2006/19/0320; 15.12.2011, 2009/18/0011; zur mangelnden Pflicht, zu einer solchen Vertretung zu raten, siehe VwGH 16.7.2010, 2009/07/0041). Sie entfällt daher, sobald und soweit der Beteiligte einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und die Vollmachtserteilung der Behörde gegenüber offengelegt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 3 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Die Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG bezieht sich nur auf (zumindest überwiegend [Davy, ÖGZ 1983, 59]) verfahrensrechtliche Vorschriften („Verfahrenshandlungen“; „verfahrensrechtliche Angelegenheiten“ [RV 1982, 6; VwGH 27.1.1994, 93/18/0296]) des AVG oder eines Materiengesetzes (Davy, ÖGZ 1983, 59), nicht hingegen auf die Sache selbst (RV 1982) (wie oben, Rz 6 mwN).Die Rechtsbelehrung iSd Paragraph 13 a, AVG bezieht sich nur auf (zumindest überwiegend [Davy, ÖGZ 1983, 59]) verfahrensrechtliche Vorschriften („Verfahrenshandlungen“; „verfahrensrechtliche Angelegenheiten“ [RV 1982, 6; VwGH 27.1.1994, 93/18/0296]) des AVG oder eines Materiengesetzes (Davy, ÖGZ 1983, 59), nicht hingegen auf die Sache selbst Regierungsvorlage 1982) (wie oben, Rz 6 mwN). 3.3.2.2. Zum sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO:

Art 2Abs.

2 lit. c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sogenannte „Haushaltsausnahme“).

Artikel 2

, Absatz 2, Litera c, DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sogenannte „Haushaltsausnahme“). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es umstritten ist, ob die Haushaltsausnahme überhaupt hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 DSG normierten Grundrechts auf Geheimhaltung zur Anwendung kommt (gegen eine derartige Anwendung sprechen sich in der wissenschaftlichen Literatur mit Verweis auf § 4 Abs 1 DSG etwa Heißl , in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO Rz 58; und Lachmayer, in Knyrim, DatKomm Art 1 DSGVO Rz 69 aus. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 4, Anm 1 führen diesbezüglich an, dass die DSGVO und (nur) der einfachgesetzliche Teil des DSG keine Anwendung auf Datenverarbeitungen im Rahmen der Haushaltsausnahme finden. Differenziert – etwa gegen die Anwendung der Haushaltsausnahme bei der Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte - siehe etwa Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu § 4 DSG, Rz 5).Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es umstritten ist, ob die Haushaltsausnahme überhaupt hinsichtlich des in Paragraph eins, Absatz eins, DSG normierten Grundrechts auf Geheimhaltung zur Anwendung kommt (gegen eine derartige Anwendung sprechen sich in der wissenschaftlichen Literatur mit Verweis auf Paragraph 4, Absatz eins, DSG etwa Heißl , in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 58; und Lachmayer, in Knyrim, DatKomm Artikel eins, DSGVO Rz 69 aus. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph 4,, Anmerkung 1 führen diesbezüglich an, dass die DSGVO und (nur) der einfachgesetzliche Teil des DSG keine Anwendung auf Datenverarbeitungen im Rahmen der Haushaltsausnahme finden. Differenziert – etwa gegen die Anwendung der Haushaltsausnahme bei der Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte - siehe etwa Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu Paragraph 4, DSG, Rz 5). Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da – wie die belangte Behörde auch zutreffend darlegte – im gegebenen Fall die „Haushaltsausnahme“ sowieso nicht zur Anwendung käme: „Umfasst werden von der „Haushaltsausnahme“ lediglich Tätigkeiten, die ausschließlich zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören“ (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Art. 2, Rz 21).„Umfasst werden von der „Haushaltsausnahme“ lediglich Tätigkeiten, die ausschließlich zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören“ (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung, Artikel 2,, Rz 21). „Solche Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sie ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, selbst wenn sie Daten anderer Personen betreffen oder betreffen können. Zum Beispiel werden unter anderem die Nutzung sozialer Netze und Onlinetätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten genannt“ (wie oben, Rz 22). Der OGH stellte zur Ausnahmenorm des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO fest, dass diese grundsätzlich restriktiv auszulegen ist: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten fällt nach dem EuGH nur dann unter die Ausnahme, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet. „Auch die Nutzung einer persönlichen Datensammlung für andere Zwecke lässt den privaten Zweck entfallen, ebenso wenig ist der Informationsaustausch innerhalb einer Organisation (Verein, Gemeinde, Interessengruppe) rein persönlich (Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie Art 3 Rz 7). Jegliche den persönlich-familiären Bereich überschreitende Nutzung führt zur Unanwendbarkeit der Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO (Ernst in Paal/Pauly aaO Rz 19; Dammann in Simitis, BDSG6 § 1 Rz 150). Wenn die Privatsphäre verlassen wird – ob zu einer kommerziellen oder nicht kommerziellen Tätigkeit – gilt das Gesetz (Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG Art 2 DS-GVO Rz 23). […] Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dadurch, dass er Daten der Klägerin sowohl der Sachverständigen als auch dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellte, den persönlich-familiären Bereich überschritten, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Art 2 Absatz 2 lit c DSGVO berufen kann.“ (OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k). Der OGH stellte zur Ausnahmenorm des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO fest, dass diese grundsätzlich restriktiv auszulegen ist: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten fällt nach dem EuGH nur dann unter die Ausnahme, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet. „Auch die Nutzung einer persönlichen Datensammlung für andere Zwecke lässt den privaten Zweck entfallen, ebenso wenig ist der Informationsaustausch innerhalb einer Organisation (Verein, Gemeinde, Interessengruppe) rein persönlich (Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie Artikel 3, Rz 7). Jegliche den persönlich-familiären Bereich überschreitende Nutzung führt zur Unanwendbarkeit der Ausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO (Ernst in Paal/Pauly aaO Rz 19; Dammann in Simitis, BDSG6 Paragraph eins, Rz 150). Wenn die Privatsphäre verlassen wird – ob zu einer kommerziellen oder nicht kommerziellen Tätigkeit – gilt das Gesetz (Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG Artikel 2, DS-GVO Rz 23). […] Im vorliegenden Fall hat der Beklagte dadurch, dass er Daten der Klägerin sowohl der Sachverständigen als auch dem Pflegschaftsgericht zur Verfügung stellte, den persönlich-familiären Bereich überschritten, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2 Litera c, DSGVO berufen kann.“ (OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k). Eine ähnliche rechtliche Beurteilung geht aus dem von der belangten Behörde zitierten Bescheid, GZ 2020-0.204.456, vom 10.08.2020 hervor, in welcher die Haushaltsausnahme als unanwendbar erachtet wurde, weil Tonbandaufnahmen ausschließlich für die potentielle Verwendung im Scheidungsverfahren angefertigt wurden, sodass keine ausschließliche Zurechenbarkeit zum privaten Bereich vorliege. Beispiele für den privaten Bereich sind Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung. Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO Rz 63, 67, 68, 70, 71 [Stand 1.12.2018, rdb.at]).Beispiele für den privaten Bereich sind Freizeit, Urlaub, privater Konsum, Sport oder Unterhaltung. Schlüsselkriterium ist die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich (Heißl in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 63, 67, 68, 70, 71 [Stand 1.12.2018, rdb.at]). Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte die belangte Behörde eine Anwendbarkeit der Haushaltsausnahme aufgrund des von ihm ausdrücklich angeführten Zwecks, die Lichtbilder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bzw. zur Erstattung einer (Straf-)Anzeige – sohin zu Beweissicherungszwecken – einzusetzen, was nach Ansicht der Behörde schon per Definition nicht von der Haushaltsausnahme erfasst sein könne. In Ansehung der restriktiven Auslegung des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO (vgl. OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ansinnen, die personenbezogenen Daten des MB1 eventuell als Beweismittel in straf- und zivilrechtlichen Verfahren vorzulegen, seinen persönlich-familiären Bereich überschreitet bzw. überschritten hat, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO berufen kann, zumal die betreffenden Daten auch dem obengenannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt wurden. Die Verarbeitung bzw. Erhebung der Bilddaten durch den Beschwerdeführer dient der Beweissicherung, weswegen das Haushaltsprivileg auch so nicht greift (vgl. OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f). Sohin ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass die betreffende Datenverarbeitung keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO erfolgte. In Ansehung der restriktiven Auslegung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO vergleiche OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ansinnen, die personenbezogenen Daten des MB1 eventuell als Beweismittel in straf- und zivilrechtlichen Verfahren vorzulegen, seinen persönlich-familiären Bereich überschreitet bzw. überschritten hat, sodass er sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO berufen kann, zumal die betreffenden Daten auch dem obengenannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt wurden. Die Verarbeitung bzw. Erhebung der Bilddaten durch den Beschwerdeführer dient der Beweissicherung, weswegen das Haushaltsprivileg auch so nicht greift vergleiche OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f). Sohin ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass die betreffende Datenverarbeitung keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO erfolgte. Sofern der Beschwerdeführer die Meinung vertrat, die belangte Behörde hätte einen Verbesserungsauftrag an die Mitbeteiligten erteilen müssen, ist zunächst auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen. Die Datenschutzbeschwerden der Mitbeteiligten an die belangte Behörde entsprachen den nach § 24 Abs. 2 DSG vorgesehenen formalen Anforderungen. Überdies war für die belangte Behörde ersichtlich, dass im gegebenen Fall die „Haushaltsausnahme“ nicht greift, was sie auch als vorläufige Rechtmeinung dem Beschwerdeführer mitteilte. Überdies entspricht die von der belangten Behörde vertretene Ansicht auch ihrer ständigen Rechtsprechung. Sohin war schon deshalb keinerlei Grund für einen Verbesserungsauftrag gegeben. Die Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages an die Mitbeteiligten seitens der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Die Datenschutzbeschwerden der Mitbeteiligten an die belangte Behörde entsprachen den nach Paragraph 24, Absatz 2, DSG vorgesehenen formalen Anforderungen. Überdies war für die belangte Behörde ersichtlich, dass im gegebenen Fall die „Haushaltsausnahme“ nicht greift, was sie auch als vorläufige Rechtmeinung dem Beschwerdeführer mitteilte. Überdies entspricht die von der belangten Behörde vertretene Ansicht auch ihrer ständigen Rechtsprechung. Sohin war schon deshalb keinerlei Grund für einen Verbesserungsauftrag gegeben. Die Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages an die Mitbeteiligten seitens der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden. Sofern die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend interpretiert werden können, die belangte Behörde hätte über die „Zuständigkeitsfrage“ gesondert bescheidmäßig absprechen müssen, ist festzuhalten, dass zwar weder in der DSGVO noch im DSG ein ausdrücklicher Feststellunganspruch normiert ist, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen auch dann geboten sein kann, wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (siehe etwa VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220 oder VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047): Voraussetzung ist, dass die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid insbesondere dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren entschieden werden kann. Gegenständlich ging es um die Frage, ob die Mitbeteiligten durch die Verarbeitung von Bilddaten in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurden. Demnach führte schon die belangte Behörde zutreffend an, dass die bescheidmäßige Absprache über die Anwendbarkeit der DSGVO weder rechtlich zulässig noch geboten gewesen ist. Ebenso wenig wäre im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 6 iVm Abs. 5 DSG eine vom Beschwerdeführer geforderte Einstellung in Betracht gekommen. Sohin ist im Ergebnis nochmals festzuhalten, dass fallbezogen vollumfänglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides gegeben war.Gegenständlich ging es um die Frage, ob die Mitbeteiligten durch die Verarbeitung von Bilddaten in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurden. Demnach führte schon die belangte Behörde zutreffend an, dass die bescheidmäßige Absprache über die Anwendbarkeit der DSGVO weder rechtlich zulässig noch geboten gewesen ist. Ebenso wenig wäre im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, DSG eine vom Beschwerdeführer geforderte Einstellung in Betracht gekommen. Sohin ist im Ergebnis nochmals festzuhalten, dass fallbezogen vollumfänglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides gegeben war. 3.3.2.3. Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1DSG:3.3.2.3.

Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG: 3.3.2.3.

  1. Zum Vorliegen von personenbezogenen Daten: Eingangs ist festzuhalten, dass die durch die aufgenommenen Lichtbilder erfassten Bilddaten des MB1 zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO darstellen. Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Art. 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung vorliegt wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten.Eingangs ist festzuhalten, dass die durch die aufgenommenen Lichtbilder erfassten Bilddaten des MB1 zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO darstellen. Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Dass gegenständlich eine solche Verarbeitung vorliegt wurde im behördlichen Verfahren auch von keiner der Parteien bestritten. Zur Begriffsbestimmung „Erheben“: Erheben ist das Beschaffen (in der englischen Übersetzung „collection“) von Daten über eine betroffene Person. Erheben bezeichnet damit einen Vorgang, durch den die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über die Daten begründet. Das Erheben setzt ein aktives Handeln des Verantwortlichen voraus. Daten können zum einen gezielt erhoben werden, indem Daten technisch – etwa durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden. Alternativ kann auch ein Mensch die Daten wahrnehmen und in ein informationstechnisches System eingeben (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 15).Zur Begriffsbestimmung „Erheben“: Erheben ist das Beschaffen (in der englischen Übersetzung „collection“) von Daten über eine betroffene Person. Erheben bezeichnet damit einen Vorgang, durch den die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über die Daten begründet. Das Erheben setzt ein aktives Handeln des Verantwortlichen voraus. Daten können zum einen gezielt erhoben werden, indem Daten technisch – etwa durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden. Alternativ kann auch ein Mensch die Daten wahrnehmen und in ein informationstechnisches System eingeben vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 15). Zur Begriffsbestimmung „Erfassen“: Der Vorgang des Erfassens steht in einem engen Zusammenhang mit der Erhebung von personenbezogenen Daten und bezeichnet die technische Formgebung der erhobenen Daten. Sie werden in einem bestimmten Format „erfasst“, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 16).Zur Begriffsbestimmung „Erfassen“: Der Vorgang des Erfassens steht in einem engen Zusammenhang mit der Erhebung von personenbezogenen Daten und bezeichnet die technische Formgebung der erhobenen Daten. Sie werden in einem bestimmten Format „erfasst“, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 16). Ebenso wenig wurde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist, da dieser die betreffenden Lichtbilder erhoben bzw. erfasst hat.Ebenso wenig wurde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist, da dieser die betreffenden Lichtbilder erhoben bzw. erfasst hat. 3.3.2.3.
  2. Zur Interessenabwägung

§ 1Abs.

1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Gegenständlich ist es unstrittig, dass weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des MB1, noch seine Zustimmung zur Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten vorliegen. In diesem Sinne hatte die belangte Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen. Zur Frage, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt, ist auszuführen:Zur Frage, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen (bzw. eines Dritten) eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt, ist auszuführen: Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 können sich auch, allerdings nicht unmittelbar, aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]).Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, können sich auch, allerdings nicht unmittelbar, aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]). Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann:Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: ● Erforderlichkeit: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein. ● Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ (Thiele/Wagner, § 1 Rz 43).“(Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 43).“ Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen. Es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art 7 lit f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen. Es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Artikel 7, Litera f, DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird: 1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb. des Art 5 DSGVO). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at]).Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb. des Artikel 5, DSGVO). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO [Stand 7.5.2020, rdb.at]). Wie soeben festgehalten, sind in diesem Zusammenhang auch die in Art. 5 DSGVO normierten Grundprinzipien für eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu berücksichtigen: Wie soeben festgehalten, sind in diesem Zusammenhang auch die in Artikel 5, DSGVO normierten Grundprinzipien für eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu berücksichtigen: Die Zweckbindung

Art 5Abs.

1 lit b DSGVO ist der zentrale Grundsatz der europäischen Datenschutztradition. Er ist insb auch unmittelbar in Art. 8 Abs. 2 GRC angesprochen. Zweckbindung bedeutet, dass bereits vor Beginn der Verarbeitung von Daten deren Zwecke eindeutig, konkret und damit möglichst eng festgelegt werden müssen und dass diese Daten nur in einer mit diesen Zwecken vereinbaren (kompatiblen) Weise verwendet werden dürfen. (vgl. Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO, Rz 20 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).Die Zweckbindung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b, DSGVO ist der zentrale Grundsatz der europäischen Datenschutztradition. Er ist insb auch unmittelbar in Artikel 8, Absatz 2, GRC angesprochen. Zweckbindung bedeutet, dass bereits vor Beginn der Verarbeitung von Daten deren Zwecke eindeutig, konkret und damit möglichst eng festgelegt werden müssen und dass diese Daten nur in einer mit diesen Zwecken vereinbaren (kompatiblen) Weise verwendet werden dürfen. vergleiche Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 20 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Die Zwecke müssen eindeutig sein, woraus abgeleitet wird, dass sie hinreichend bestimmt sein und inhaltlich eine gewisse Begrenzungsfunktion erfüllen müssen. Dieses Verständnis iSv „konkret“ wird auch durch einen Blick auf die englische und die französische Sprachfassung gestützt („explicit“ bzw „explicites“). […] Von der Auslegung der hinreichenden Bestimmtheit hängt es ab, wie streng der Zweckbindungsgrundsatz wirkt und wie sehr dieser durch die sog kompatible Weiterverarbeitung verwässert wird. Ohne hinreichende Bestimmtheit der Zweckfestlegung würde der Grundsatz der Zweckbindung ins Leere laufen, und damit auch die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung. Eine zu vage oder zu weite Umschreibung der Zwecke würde auch dem Transparenzgebot des Art 5 Abs 1 lit a DSGVO widersprechen (wie oben, Rz 25 mwN).Die Zwecke müssen eindeutig sein, woraus abgeleitet wird, dass sie hinreichend bestimmt sein und inhaltlich eine gewisse Begrenzungsfunktion erfüllen müssen. Dieses Verständnis iSv „konkret“ wird auch durch einen Blick auf die englische und die französische Sprachfassung gestützt („explicit“ bzw „explicites“). […] Von der Auslegung der hinreichenden Bestimmtheit hängt es ab, wie streng der Zweckbindungsgrundsatz wirkt und wie sehr dieser durch die sog kompatible Weiterverarbeitung verwässert wird. Ohne hinreichende Bestimmtheit der Zweckfestlegung würde der Grundsatz der Zweckbindung ins Leere laufen, und damit auch die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung. Eine zu vage oder zu weite Umschreibung der Zwecke würde auch dem Transparenzgebot des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO widersprechen (wie oben, Rz 25 mwN). „

Art. 5Abs.

1 lit c der DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung). Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein unvermeidbares Minimum reduziert wird“ (Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Art. 5 Rz 32). Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. Die Minimierung des Personenbezugs bedeutet insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Verarbeitung auch mit pseudonymisierten, aggregierten, oder anonymisierten Daten erreicht werden kann.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO, Rz 39 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).„

Artikel 5

, Absatz eins, Litera c, der DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung). Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf ein unvermeidbares Minimum reduziert wird“ (Jahnel, Kommentar zur DSGVO, Artikel 5, Rz 32). Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem. Die Minimierung des Personenbezugs bedeutet insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Verarbeitung auch mit pseudonymisierten, aggregierten, oder anonymisierten Daten erreicht werden kann.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO, Rz 39 [Stand 1.10.2020, rdb.at]). Hinsichtlich der Strafanzeige führte die belangte Behörde (unter Verweis auf die eigene Spruchpraxis) zutreffend aus, dass anlassbezogene verarbeitete Bilddaten im vertretbaren Ausmaß an die zuständige (Verwaltungs-)Strafbehörde für den Zweck der Erstattung einer Anzeige übermittelt werden können, wobei dies auch auf die Ermittlung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren übertragbar ist (vgl. DSB 01.12.2016, DSB-D215.865/0011-DSB/2016). Gegenständlich erfolgte gerade keine Anzeigeerstattung seitens des für die Bildverarbeitung verantwortlichen Beschwerdeführers, sondern wurde vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers von den Mitbeteiligten zur strafrechtlichen Anzeige am 25.01.2020 gebracht wurde. Selbst in der Annahme, dass diese Spruchpraxis sinngemäße Anwendung auf jene Fälle finden könnte, in denen die Anfertigung von Lichtbildern der Entkräftung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. der Aufklärung von Straftaten dient, womit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers bzw. ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung von Straftaten bejaht werden könnte, erfolgte die Bildverarbeitung jedenfalls nicht im vertretbaren Ausmaß und war die Erforderlichkeit der Verarbeitung nicht gegeben: Hinsichtlich der Strafanzeige führte die belangte Behörde (unter Verweis auf die eigene Spruchpraxis) zutreffend aus, dass anlassbezogene verarbeitete Bilddaten im vertretbaren Ausmaß an die zuständige (Verwaltungs-)Strafbehörde für den Zweck der Erstattung einer Anzeige übermittelt werden können, wobei dies auch auf die Ermittlung von Beweismitteln für ein zivilrechtliches Verfahren übertragbar ist vergleiche DSB 01.12.2016, DSB-D215.865/0011-DSB/2016). Gegenständlich erfolgte gerade keine Anzeigeerstattung seitens des für die Bildverarbeitung verantwortlichen Beschwerdeführers, sondern wurde vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers von den Mitbeteiligten zur strafrechtlichen Anzeige am 25.01.2020 gebracht wurde. Selbst in der Annahme, dass diese Spruchpraxis sinngemäße Anwendung auf jene Fälle finden könnte, in denen die Anfertigung von Lichtbildern der Entkräftung strafrechtlicher Vorwürfe bzw. der Aufklärung von Straftaten dient, womit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers bzw. ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung von Straftaten bejaht werden könnte, erfolgte die Bildverarbeitung jedenfalls nicht im vertretbaren Ausmaß und war die Erforderlichkeit der Verarbeitung nicht gegeben: Zur Art und Weise sowie der Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, ist auszuführen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der MB1 habe seine Liegenschaft in unbefugter Weise fotografiert und betreten sowie ihn „aufs Übelste“ beschimpft, aus den vom ihm der LPD vorgelegten Lichtbildern jedenfalls nicht abgeleitet werden kann: Auf diesen ist der MB1 jeweils immer außerhalb des Zaunes der Liegenschaft bzw. auf der Straße abgebildet. Auch war die Anfertigung und Vorlage der Lichtbilder ungeeignet, um den Vorwurf einer gefährlichen Drohung zu entkräften, da naturgemäß Lichtbilder des MB1 keinen Aufschluss darüber geben können, ob der Beschwerdeführer diesen bedrohte oder nicht. Sofern hingegen die Lichtbilder überdies „auf Vorrat“ angefertigt wurden, um diese in einem allfälligen Zivil- oder Strafprozess vorzulegen, so ist dies im konkreten Fall in dieser Allgemeinheit überschießend und widerspricht dem in Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO verankerten Zweckbindungsgrundsatz und dem in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen). Damit verstößt diese Vorgangweise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Sofern hingegen die Lichtbilder überdies „auf Vorrat“ angefertigt wurden, um diese in einem allfälligen Zivil- oder Strafprozess vorzulegen, so ist dies im konkreten Fall in dieser Allgemeinheit überschießend und widerspricht dem in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO verankerten Zweckbindungsgrundsatz und dem in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen). Damit verstößt diese Vorgangweise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Eine anhaltende Speicherung der Lichtbilder „bis zur endgültigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Belange“ nach Erstattung einer Strafanzeige bzw. über den Zeitpunkt der Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Sicherheitsbehörde hinaus, verstößt gegen die genannten Prinzipien und ist als unverhältnismäßig zu bewerten. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Administrativverfahrens verabsäumte, strafrechtliche Anzeigen seinerseits bzw. konkrete (verwaltungs-)strafrechtliche Ermittlungen – abseits des Verfahrens wegen des Verdachts der „Gefährlichen Drohung“ – zu nennen. In Bezug auf allfällige zivilrechtliche Verfahren hielt die belangte Behörde fest, sie habe im Zusammenhang mit der Löschungsverpflichtung

Art. 17Abs.

3 lit. e DSGVO wiederholt ausgesprochen, dass die Datenverarbeitung zur Geltendmachung bzw. Ausübung von Rechtsansprüchen eine gewisse zeitliche Absehbarkeit aufweisen muss (vgl. DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019). Sohin entspricht der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ diesen Anforderungen gerade nicht und war im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben.In Bezug auf allfällige zivilrechtliche Verfahren hielt die belangte Behörde fest, sie habe im Zusammenhang mit der Löschungsverpflichtung

Artikel 17

, Absatz 3, Litera e, DSGVO wiederholt ausgesprochen, dass die Datenverarbeitung zur Geltendmachung bzw. Ausübung von Rechtsansprüchen eine gewisse zeitliche Absehbarkeit aufweisen muss vergleiche DSB 13.12.2019, DSB-D123.978/0003-DSB/2019). Sohin entspricht der allgemeine Hinweis des Beschwerdeführers auf „allfällige (künftige) Verfahren“ diesen Anforderungen gerade nicht und war im Ergebnis kein „Anlassfall“ im obigen Sinn gegeben. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des rechtfertigenden Interesses iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Anfertigung der Bildaufnahmen wiederum vor, dass sich an der weiterbestehenden Notwendigkeit der Aufbewahrung der Aufnahmen „bis zur endgütigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Verfahren“ nichts geändert habe. Die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 sei zur Wahrung seiner bzw. der berechtigten Interessen seiner Familie erforderlich gewesen. Die Fotoaufnahmen würden nach der Bewertung seiner Anwälte ein relevantes Beweismaterial darstellen.Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des rechtfertigenden Interesses iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO für die Anfertigung der Bildaufnahmen wiederum vor, dass sich an der weiterbestehenden Notwendigkeit der Aufbewahrung der Aufnahmen „bis zur endgütigen Klärung sämtlicher straf- und zivilrechtlicher Verfahren“ nichts geändert habe. Die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten des MB1 sei zur Wahrung seiner bzw. der berechtigten Interessen seiner Familie erforderlich gewesen. Die Fotoaufnahmen würden nach der Bewertung seiner Anwälte ein relevantes Beweismaterial darstellen. Wenn der Beschwerdeführer den (damals noch) fehlenden Eintritt der Verjährung des Verfahrens wegen Gefährlicher Drohung bzw. die etwaige Möglichkeit einer Fortführung desselben einwendet, ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens ohnehin bereits die betreffenden Lichtbilder vorgelegt hatte. Der OGH sprach in zwei Entscheidungen aus, dass mit Vorlage von Beweismitteln der Zweck erfüllt ist und der Verantwortliche diese Daten zu vernichten hat. In diesen Fällen konnte jeweils der Verantwortliche im Verfahren nicht näher begründen, warum er die Daten länger aufbewahren muss (vgl. OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k sowie 23.05.2019, 6 ObA 1/18t).Der OGH sprach in zwei Entscheidungen aus, dass mit Vorlage von Beweismitteln der Zweck erfüllt ist und der Verantwortliche diese Daten zu vernichten hat. In diesen Fällen konnte jeweils der Verantwortliche im Verfahren nicht näher begründen, warum er die Daten länger aufbewahren muss vergleiche OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k sowie 23.05.2019, 6 ObA 1/18t). Der Beschwerdeführer vermochte es ebenso im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, insbesondere den Anforderungen des Zweckbindungsgrundsatzes Genüge zu tun. Dem Hinweis auf die Eventualität einer Strafanzeige seitens der Mitbeteiligten kommt kein Begründungswert zu, da es einerseits auf Basis der vom MB1 gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anzeige betreffend das Geschehen vom 25.01.2020 ohnedies zu einer Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kam. Andererseits weist dieses Vorbringen im Hinblick auf eine entsprechende Zweckfestlegung keine hinreichende Bestimmtheit auf. Der Beschwerdeführer hat auch keine strafrechtlichen Anzeigen seinerseits angeführt, in welchen die Lichtbilder eventuell als Beweismittel zum Einsatz hätten kommen können. In diesem Sinne ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde die Eventualität von laufenden Zivilverfahren missachtet hätte, zumal es sich unter diesem Blickwinkel wiederum lediglich um eine vage Umschreibung der Zweckangabe handelt. Ein konkretes zivilrechtliches Verfahren, in welchem die Lichtbilder von Bedeutung wären, nannte der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Wenn er auf eine Zivilklage von der XXXX gegen ihn vor dem Bezirksgericht XXXX bzw. eine mögliche Gegenklage seinerseits hinweist, berührt dies die Interessenlage im gegenständlichen Verfahren nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass die Mitbeteiligten am 25.01.2020 als Privatpersonen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorbeigingen und dabei in keiner Funktion der XXXX agierten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welchem Sinn die mögliche Vorlage des gegenständlichen Bildmaterials als Entlastungsmaterial in diesem Verfahren dienen soll. Auch spielt es für die vorliegende Interessenabwägung keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Heranziehung der Lichtbilder für etwaige Besitzstörungsklagen vorbringt, zumal aus den Bildern hervorgeht, dass der MB1 die Grundstücksgrenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht überschritten hat. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer außerdem darauf zu verweisen, dass Besitzstörungsklagen innerhalb von dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte (siehe § 454 Abs. 1 ZPO).In diesem Sinne ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde die Eventualität von laufenden Zivilverfahren missachtet hätte, zumal es sich unter diesem Blickwinkel wiederum lediglich um eine vage Umschreibung der Zweckangabe handelt. Ein konkretes zivilrechtliches Verfahren, in welchem die Lichtbilder von Bedeutung wären, nannte der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Wenn er auf eine Zivilklage von der römisch 40 gegen ihn vor dem Bezirksgericht römisch 40 bzw. eine mögliche Gegenklage seinerseits hinweist, berührt dies die Interessenlage im gegenständlichen Verfahren nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass die Mitbeteiligten am 25.01.2020 als Privatpersonen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorbeigingen und dabei in keiner Funktion der römisch 40 agierten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welchem Sinn die mögliche Vorlage des gegenständlichen Bildmaterials als Entlastungsmaterial in diesem Verfahren dienen soll. Auch spielt es für die vorliegende Interessenabwägung keine Rolle, dass der Beschwerdeführer die Heranziehung der Lichtbilder für etwaige Besitzstörungsklagen vorbringt, zumal aus den Bildern hervorgeht, dass der MB1 die Grundstücksgrenzen der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht überschritten hat. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer außerdem darauf zu verweisen, dass Besitzstörungsklagen innerhalb von dreißig Tagen anhängig zu machen sind, nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte (siehe Paragraph 454, Absatz eins, ZPO). Zusammenfassend lag durch die gegenständliche Bilddatenverarbeitung somit ein Verstoß gegen Art. 5 und Art 6 DSGVO vor und konnte ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, das das Geheimhaltungsinteresse des MB1 überwiegt, nicht festgestellt werden. Vielmehr überwog im gegenständlichen Fall das Interesse des MB1 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Somit liegt durch die Anfertigung der Bilddaten, auf denen der MB1 identifizierbar abgebildet ist, eine Verletzung des MB1 im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Zusammenfassend lag durch die gegenständliche Bilddatenverarbeitung somit ein Verstoß gegen Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO vor und konnte ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, das das Geheimhaltungsinteresse des MB1 überwiegt, nicht festgestellt werden. Vielmehr überwog im gegenständlichen Fall das Interesse des MB1 auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Somit liegt durch die Anfertigung der Bilddaten, auf denen der MB1 identifizierbar abgebildet ist, eine Verletzung des MB1 im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG vor, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. 3.3.

  1. Zur Löschungsverpflichtung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides): Aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung der Bilddaten des MB1 durch den Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer

Art. 58Abs.

2 lit. d DSGVO anzuweisen, die Datenverarbeitung mit der DSGVO in Einklang zu bringen, dh dem Beschwerdeführer aufzutragen, die Bilddaten des MB1 zu löschen.Aufgrund der rechtswidrigen Verarbeitung der Bilddaten des MB1 durch den Beschwerdeführer hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer

Artikel 58

, Absatz 2, Litera d, DSGVO anzuweisen, die Datenverarbeitung mit der DSGVO in Einklang zu bringen, dh dem Beschwerdeführer aufzutragen, die Bilddaten des MB1 zu löschen. Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat er inzwischen die Daten gelöscht und ist somit dem Auftrag der Datenschutzbehörde nachgekommen, weshalb Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. 3.3.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde bezüglich des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides und des Antrages auf Eröffnung eines dienstlichen Verfahrens zur Klärung der Verantwortlichkeit der DSB-Sachbearbeiterin: Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides nicht beschwert ist, da darin die Beschwerde der MB2 abgewiesen wurde und die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogenen Bildaufnahmen über die MB2 verarbeitete. Diesbezüglich war die Beschwerde, die sich gegen den gesamten Bescheid der belangten Behörde richtete, mangels Beschwer zurückzuweisen. Was den Antrag auf Eröffnung eines dienstrechtlichen Verfahrens betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Die "Sache" des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des Verwaltungsgerichts. Mit deren Überschreitung nimmt das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Rz 37 zu § 28 VwGVG, mwN). Was "Sache" ist, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, AVG I² unter E 113 zu § 66 wiedergegebene Judikatur; siehe zu alldem VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151).Die "Sache" des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die "Prüfungsbefugnis" des Verwaltungsgerichts. Mit deren Überschreitung nimmt das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Rz 37 zu Paragraph 28, VwGVG, mwN). Was "Sache" ist, ist nur an Hand der Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, zu beurteilen vergleiche etwa die in Walter/Thienel, AVG I² unter E 113 zu Paragraph 66, wiedergegebene Judikatur; siehe zu alldem VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0151). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bzw. damit verbunden die Löschungsverpflichtung, weshalb auf das darüberhinausgehende Vorbringen nicht näher einzugehen war (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bzw. damit verbunden die Löschungsverpflichtung, weshalb auf das darüberhinausgehende Vorbringen nicht näher einzugehen war vergleiche VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Dementsprechend lag der genannte Antrag des Beschwerdeführers außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, weswegen dieser als unzulässig zurückzuweisen war. Angemerkt werden darf in diesem Zusammenhang, dass nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen können (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/00219). Bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände ist an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalterin nicht zu zweifeln (vgl. VwGH 28.05.1979, 1504/77; 16.06.1992, 92/09/0120). Insoweit haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die betreffende Sachbearbeiterin der belangten Behörde im vorliegenden Fall befangen gewesen wäre.Angemerkt werden darf in diesem Zusammenhang, dass nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen können vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/00219). Bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände ist an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalterin nicht zu zweifeln vergleiche VwGH 28.05.1979, 1504/77; 16.06.1992, 92/09/0120). Insoweit haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die betreffende Sachbearbeiterin der belangten Behörde im vorliegenden Fall befangen gewesen wäre. 3.3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung – welche auch nicht beantragt wurde – darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage (insbesondere unter Heranziehung der anlässlich eines Amtshilfeersuchens von der LPD XXXX übermittelten Lichtbilder) geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung – welche auch nicht beantragt wurde – darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage (insbesondere unter Heranziehung der anlässlich eines Amtshilfeersuchens von der LPD römisch 40 übermittelten Lichtbilder) geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.3.6. Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem am 22.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz Folgendes klargestellt: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe ihn nicht rechtskonform zu einer rechtsanwaltlichen Vertretung angeleitet, ist dazu festzuhalten, dass eine derartige Anleitungspflicht schon deshalb nicht besteht, weil es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwaltspflicht gibt. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er vermeint, dass die von ihm vorgenommene Löschung der Daten nicht verfahrensrelevant ist, weil bei einer vollständigen Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht der Löschungsauftrag der belangten Behörde (zu Unrecht) aufrecht bliebe, obwohl diesem aber bereits nachgekommen wurde. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. 3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2240945.1.00

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