Obsah (13)
§ 49§ 2§ 9§ 10§ 11§ 3§ 12§ 31§ 32§ 51§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW227 2240623-1 Spruch, W227 2240623-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
den §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2019 ruhe und er die bereits erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von € 2.482,00 zurückzuzahlen habe. 2. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 sprach die belangte Behörde
den Paragraphen 31, Absatz 4, 49, Absatz 3 und 51 Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2019 ruhe und er die bereits erhaltene Studienbeihilfe in Höhe von € 2.482,00 zurückzuzahlen habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Der Beschwerdeführer weise bei der nachträglichen Berechnung ein zu hohes Einkommen für das Jahr 2019 auf, was zu einem Ruhen der Studienbeihilfe für das Jahr 2019 führe. Er habe deshalb die Studienbeihilfe für das Jahr 2019 zurückzuzahlen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und brachte darin zusammengefasst vor, dass er zwar ein zu hohes Einkommen im Jahr 2019 erzielt habe, die Rückforderung aber zu hoch sei.
- Mit dem hier bekämpften Bescheid bestätigte der bei der belangten Behörde eingerichteten Senat den Bescheid vom
- Juni
- Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe 2019 insgesamt € 2.482,00 Studienbeihilfe bezogen. Im Zuge der Aufrollung sei für den Bezugszeitraum ein Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 11.455,60 hervorgekommen. Die Höhe des Einkommens übersteige den
§ 49Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 4 Stud
FG zulässigen Höchstbetrag und führe zum Ruhen der Studienbeihilfe.Der Beschwerdeführer habe 2019 insgesamt € 2.482,00 Studienbeihilfe bezogen. Im Zuge der Aufrollung sei für den Bezugszeitraum ein Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 11.455,60 hervorgekommen. Die Höhe des Einkommens übersteige den
Paragraph 49, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, StudFG zulässigen Höchstbetrag und führe zum Ruhen der Studienbeihilfe.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er werde aufgrund verschiedener Einkommensarten benachteiligt, da die Berechnungsregeln keine Besonderheiten einzelner Einkunftsarten berücksichtigten. Zusätzlich werde er benachteiligt, da er kein durchgehendes Kalenderjahr Studienbeihilfe bezogen habe. Die §§ 8 f StudFG würden gegen das Gleichheitsgebot, die Eigentumsfreiheit sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Er werde aufgrund verschiedener Einkommensarten benachteiligt, da die Berechnungsregeln keine Besonderheiten einzelner Einkunftsarten berücksichtigten. Zusätzlich werde er benachteiligt, da er kein durchgehendes Kalenderjahr Studienbeihilfe bezogen habe. Die Paragraphen 8, f StudFG würden gegen das Gleichheitsgebot, die Eigentumsfreiheit sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Auch § 12 Abs. 3 StudFG sei verfassungswidrig, da darin keine Aliquotierung der Jahreseinkünfte, jedoch eine aliquote Herabsetzung der Zuverdienstgrenze vorgesehen sei. Auch Paragraph 12, Absatz 3, StudFG sei verfassungswidrig, da darin keine Aliquotierung der Jahreseinkünfte, jedoch eine aliquote Herabsetzung der Zuverdienstgrenze vorgesehen sei. Sein durchschnittliches monatliches Einkommen habe auf Basis des Einkommensteuerbescheids € 908,98 betragen, sodass für die Anzahl von 10 Monaten ein Einkommen von € 9.089,80 anzusetzen sei. Ziehe man hiervon die aliquotierte Zuverdienstgrenze von € 8.333,33 ab, so ergebe dies eine zumutbare Eigenleistung in Höhe von € 756,47 und es sei daher dieser Betrag zurückzuzahlen. Seit Juli 2020 seien monatlich € 136,00 zur Rückzahlung gelangt; der Rückzahlungsbetrag sei aus diesem Grund um weitere € 1.088 zu reduzieren, sodass der Beschwerdeführer keine Rückzahlung mehr schulde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2019 von Jänner bis Juni und von September bis Dezember Studienbeihilfe. Die zuerkannte monatliche Höhe betrug im Jänner und Februar jeweils € 187,00, von März bis Juni jeweils € 265,00 und von September bis Dezember jeweils € 262,00, also insgesamt € 2.482,
- Das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten Jänner bis April 2019 aus nichtselbstständiger Arbeit für die XXXX beträgt insgesamt € 4.745,85 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 708,36.Das Einkommen des Beschwerdeführers in den Monaten Jänner bis April 2019 aus nichtselbstständiger Arbeit für die römisch 40 beträgt insgesamt € 4.745,85 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 708,
- Das Einkommen in den Monaten Mai, Juni und September 2019 aus nichtselbstständiger Arbeit für die XXXX beträgt insgesamt € 2.537,93 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 328,
- Das Einkommen in den Monaten Mai, Juni und September 2019 aus nichtselbstständiger Arbeit für die römisch 40 beträgt insgesamt € 2.537,93 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 328,
- Das Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2019 aus nichtselbstständiger Arbeit für das XXXX beträgt insgesamt € 4.758,08 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 683,
- Das Einkommen in den Monaten Oktober bis Dezember 2019 aus nichtselbstständiger Arbeit für das römisch 40 beträgt insgesamt € 4.758,08 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 683,
- Das Einkommen in den Monaten Jänner bis Juni 2019 aus selbstständiger Arbeit beträgt insgesamt € 1.598,40 (aliquot). Daraus ergibt sich ein Einkommen im Jahr 2019 nach § 8 StudFG in Höhe von € 11.455,39 (Einkommen aus unselbstständiger Arbeit [€ 12.041,86] abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [€ 1.720,72] abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen [€ 272,15] abzüglich der Sonderausgabenpauschale [€ 60,00] abzüglich der Werbungskostenpauschale [€ 132,00] und dem Einkommen aus selbstständiger Arbeit [€ 1.598,40 – umgelegt auf den Bezugszeitraum]).Daraus ergibt sich ein Einkommen im Jahr 2019 nach Paragraph 8, StudFG in Höhe von € 11.455,39 (Einkommen aus unselbstständiger Arbeit [€ 12.041,86] abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [€ 1.720,72] abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen [€ 272,15] abzüglich der Sonderausgabenpauschale [€ 60,00] abzüglich der Werbungskostenpauschale [€ 132,00] und dem Einkommen aus selbstständiger Arbeit [€ 1.598,40 – umgelegt auf den Bezugszeitraum]).
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur ausbezahlten Studienbeihilfe ergeben sich aus den Bescheiden der belangten Behörde vom
- Mai 2018,
- März 2019 und
- Dezember
- Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Die Berechnungen ergeben sich aus dem (jeweils vom Beschwerdeführer vorgelegten) Einkommensteuerbescheid 2019, den Lohnzetteln der XXXX und des XXXX , den Gehaltsabrechnungen der XXXX und der aktenkundigen Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er die Gesamteinkünfte seiner selbstständigen Arbeit des Jahres 2019 in den Monaten Jänner bis August erwirtschaftet hat. Die Berechnungen ergeben sich aus dem (jeweils vom Beschwerdeführer vorgelegten) Einkommensteuerbescheid 2019, den Lohnzetteln der römisch 40 und des römisch 40 , den Gehaltsabrechnungen der römisch 40 und der aktenkundigen Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er die Gesamteinkünfte seiner selbstständigen Arbeit des Jahres 2019 in den Monaten Jänner bis August erwirtschaftet hat.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StudFG i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2017 (Antragszeitpunkt) lauten auszugsweise: 3.1.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017, (Antragszeitpunkt) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
- sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),[…]Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende,
- sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),, […] Kriterien der sozialen Bedürftigkeit § 7.
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1. Einkommen,[…]Paragraph 7,
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, 1. Einkommen,, […] Einkommen § 8.
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1. das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich2. der Hinzurechnungen
§ 9und3.
des Pauschalierungsausgleichs
§ 10.Paragraph 8,
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 1. das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich, 2. der Hinzurechnungen
Paragraph 9, und, 3. des Pauschalierungsausgleichs
Paragraph 10,
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte
§ 11Abs.
1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem
§ 11Abs.
1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge
§ 9Z 1 und Z 3.
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte
Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem
Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge
Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen. Hinzurechnungen § 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:1. steuerfreie Bezüge
§ 3Abs.
1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
- die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:,
- steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;,
- die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;,
- Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr.
- Sonderfälle der Einkommensbewertung §
- […]Paragraph 12, […]
(3)Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt. […] Höhe der Studienbeihilfe § 30. […]Paragraph 30, […]
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um […]
- die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),[…],
- die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,), […] Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen §
- […] Paragraph 31, […]
(4)Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
§ 12Abs.
3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
(4)Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen. […] Bemessungsgrundlage § 32.
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen
den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge
Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:Paragraph 32,
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen
den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge
Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist: […]
(2)Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu. […] Ruhen des Anspruches § 49. […] Paragraph 49, […]
(3)Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
§ 31Abs.
4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
(3)Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung. […] Rückzahlung § 51.
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:[…]3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;[…].“Paragraph 51,
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:, […],
- Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;, […].“ 3.1.
- Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1). Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,). Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 49 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 3 mit Verweis auf die RV 2014). Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 49, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz 3, mit Verweis auf die Regierungsvorlage 2014). Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches, denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches lässt die rechtliche Existenz des Anspruches selbst in jedem Fall unberührt, schließt er doch lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, d.h. für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus (siehe VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.). Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (siehe VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (siehe VwGH 06.09.1995, 95/12/0074). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelungen des StudFG über die unterschiedliche Einkommensberechnung verschiedener Einkunftsarten zu keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung von Beziehern unterschiedlicher Einkommensgruppen führen (vgl. etwa VwGH 13.09.2001, 97/12/0334, mit Hinweis auf VfGH 01.03.1996, B 1451/94). Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelungen des StudFG über die unterschiedliche Einkommensberechnung verschiedener Einkunftsarten zu keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung von Beziehern unterschiedlicher Einkommensgruppen führen vergleiche etwa VwGH 13.09.2001, 97/12/0334, mit Hinweis auf VfGH 01.03.1996, B 1451/94). Weiters ist zur vom Beschwerdeführer angestellten Berechnung hinzuweisen, dass er irrtümlicherweise auf sein Einkommen
dem Einkommensteuerbescheid 2019 abzielt, dies jedoch nicht mit dem Einkommensbegriff des StudFG gleichzusetzen ist (siehe erneut Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1).Weiters ist zur vom Beschwerdeführer angestellten Berechnung hinzuweisen, dass er irrtümlicherweise auf sein Einkommen
dem Einkommensteuerbescheid 2019 abzielt, dies jedoch nicht mit dem Einkommensbegriff des StudFG gleichzusetzen ist (siehe erneut Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,). Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer in den relevanten Monaten 2019 ein Gesamteinkommen im Sinne des § 8 StudFG in Höhe von € 11.455,39 erzielt. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer in den relevanten Monaten 2019 ein Gesamteinkommen im Sinne des Paragraph 8, StudFG in Höhe von € 11.455,39 erzielt.
§ 31Abs. 4 Stud
FG (i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2017) beträgt die zumutbare Eigenleistung des Studierenden den € 10.000,00 übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Grenze reduziert sich jedoch aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer nur 10 von 12 Monaten des Jahres 2019 Studienbeihilfe bezogen hat, ergibt dies eine „Zuverdienstgrenze“ von € 8.333,33.
Paragraph 31, Absatz 4, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017,) beträgt die zumutbare Eigenleistung des Studierenden den € 10.000,00 übersteigenden Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Grenze reduziert sich jedoch aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Da der Beschwerdeführer nur 10 von 12 Monaten des Jahres 2019 Studienbeihilfe bezogen hat, ergibt dies eine „Zuverdienstgrenze“ von € 8.333,33.
§ 32Abs. 1 Stud
FG ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 11.455,39. Damit wird die „Zuverdienstgrenze“ um einen Betrag von € 3.122,06 überschritten.
Paragraph 32, Absatz eins, StudFG ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 11.455,39. Damit wird die „Zuverdienstgrenze“ um einen Betrag von € 3.122,06 überschritten. Da
§ 49Abs. 3 Stud
FG die Studienbeihilfe nur in dem „Ausmaß“ ruht, in dem die Bemessungsgrundlage (gegenständlich das Einkommen des Beschwerdeführers) den Betrag des § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt, könnte ein Betrag bis zu einer Höhe von € 3.122,06 von der belangten Behörde zurückgefordert werden. Da der Gesamtbetrag der Studienbeihilfe des Jahres 2019 lediglich € 2.482,00 betragen hat, ist der Beschwerdeführer jedoch nur verpflichtet, diesen Betrag zurückzubezahlen, wovon die belangte Behörde auch zutreffend ausgegangen ist. Da
Paragraph 49, Absatz 3, StudFG die Studienbeihilfe nur in dem „Ausmaß“ ruht, in dem die Bemessungsgrundlage (gegenständlich das Einkommen des Beschwerdeführers) den Betrag des Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteigt, könnte ein Betrag bis zu einer Höhe von € 3.122,06 von der belangten Behörde zurückgefordert werden. Da der Gesamtbetrag der Studienbeihilfe des Jahres 2019 lediglich € 2.482,00 betragen hat, ist der Beschwerdeführer jedoch nur verpflichtet, diesen Betrag zurückzubezahlen, wovon die belangte Behörde auch zutreffend ausgegangen ist. Dem Beschwerdevorbringen, eine Unterbrechung des Einkommensbezuges benachteilige den Beschwerdeführer, ist Folgendes zu erwidern: Während § 31 Abs. 3 StudFG die Aliquotierung der Einkommensgrenze für den Zuverdienst regelt, wird in § 12 Abs. 3 StudFG ausdrücklich festlegt, dass das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.Während Paragraph 31, Absatz 3, StudFG die Aliquotierung der Einkommensgrenze für den Zuverdienst regelt, wird in Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ausdrücklich festlegt, dass das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Wie festgestellt, wurde die abschließende Berechnung mit den Monatslohnzetteln für den Bezugszeitraum Jänner bis Juni und September bis Dezember 2019 durchgeführt. Die – wie vom Beschwerdeführer angegeben – in acht Monaten erwirtschafteten selbständigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid wurden auf die sechs Bezugsmonate Jänner bis Juni 2019 aliquotiert. So wie in § 12 Abs. 3 StudFG angeordnet, wurde somit lediglich das Einkommen herangezogen, das parallel zum Studienbeihilfenbezug vom Beschwerdeführer bezogen wurde.Wie festgestellt, wurde die abschließende Berechnung mit den Monatslohnzetteln für den Bezugszeitraum Jänner bis Juni und September bis Dezember 2019 durchgeführt. Die – wie vom Beschwerdeführer angegeben – in acht Monaten erwirtschafteten selbständigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid wurden auf die sechs Bezugsmonate Jänner bis Juni 2019 aliquotiert. So wie in Paragraph 12, Absatz 3, StudFG angeordnet, wurde somit lediglich das Einkommen herangezogen, das parallel zum Studienbeihilfenbezug vom Beschwerdeführer bezogen wurde. Abschließend ist hinzuweisen, dass aufgrund der Einbehaltung
§ 51Abs. 2 Stud
FG von der Rückzahlungsverpflichtung (laut Akteninhalt) bereits ein Betrag in Höhe von € 1.165,00 einbehalten wurde. Daher ist nur mehr eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von € 1.317,00 offen. Da aufgrund des Studienabschlusses ab April 2021 keine Studienbeihilfe mehr ausbezahlt wurde, kann keine weitere Einbehaltung stattfinden. Abschließend ist hinzuweisen, dass aufgrund der Einbehaltung
Paragraph 51, Absatz 2, StudFG von der Rückzahlungsverpflichtung (laut Akteninhalt) bereits ein Betrag in Höhe von € 1.165,00 einbehalten wurde. Daher ist nur mehr eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von € 1.317,00 offen. Da aufgrund des Studienabschlusses ab April 2021 keine Studienbeihilfe mehr ausbezahlt wurde, kann keine weitere Einbehaltung stattfinden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu Paragraph 24, VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein zu hohes Einkommen aus unterschiedlichen Einkommensarten zu einem Ruhen der Studienförderung führt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein zu hohes Einkommen aus unterschiedlichen Einkommensarten zu einem Ruhen der Studienförderung führt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2240623.1.00