GVG eingestellt. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 7, Absatz 2, 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Erledigungen wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit als Bescheide bezeichneten Erledigungen vom 13.02.2023 die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Erledigungen wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Trotz Vorliegens einer aufrechten Vollmacht vom 10.10.2022 für die Rechtsanwälte in Kooperation, Mag. XXXX und Mag. XXXX , wurden diese Erledigungen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – dieser als gesetzlicher Vertreterin auch jene betreffend die beiden minderjährigen Beschwerdeführer – mittels RSa am 22.02.2023 zu eigenen Handen persönlich zugestellt. Trotz Vorliegens einer aufrechten Vollmacht vom 10.10.2022 für die Rechtsanwälte in Kooperation, Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 , wurden diese Erledigungen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin – dieser als gesetzlicher Vertreterin auch jene betreffend die beiden minderjährigen Beschwerdeführer – mittels RSa am 22.02.2023 zu eigenen Handen persönlich zugestellt. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer oben angeführten rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen die genannten Erledigungen vom 13.02.2023. 1.3. Aufgrund des ersichtlichen Zustellmangels wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.03.2023 diese Beschwerde
GVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurück. 1.3. Aufgrund des ersichtlichen Zustellmangels wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.03.2023 diese Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurück. 2. Am 21.03.2023 wurden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, mit welchen die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist sowie die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer zugestellt. 2. Am 21.03.2023 wurden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, mit welchen die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Italien
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist sowie die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt wurde, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer zugestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 1.
GVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.1. Eine Beschwerde ist
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.
7 BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2268560.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.