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§ 142§§ 127§ 136§§ 83§ 270§ 50§ 125RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW247 2263764-1 Spruch, W247 2263697-1/16E W247 2263763-1/22E W247 2263764-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
§ 142Abs. 1 und Abs. 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.10. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.01.2009, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 11. Mit Urteil des LG XXXX vom 19.05.2010, Zl. XXXX ,
§§ 127, 130 (1.Fall) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.11. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.05.2010, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 12. Mit Urteil des LG XXXX vom 21.12.2010, Zl. XXXX ,
§ 136Abs.
1 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen á EUR 4,- verurteilt. 12. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 21.12.2010, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 136, Absatz eins, zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen á EUR 4,- verurteilt.
- Am 17.08.2011, spätestens jedoch am 18.08.2011, reiste der BF2 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2011 durch den BF1 als seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung am 18.08.2011 gab der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH an, sein Sohn verfüge im Herkunftsstaat noch über seine Mutter, seine Großmutter, bei welcher er gewohnt habe und seine Halbschwester. In Österreich befände sich der BF1, die beiden Onkel des BF2, seine Tante und seine Halbschwester (weitere Tochter des BF1). Der BF2 sei glaublich am 12.08.2011 mit dem Zug von XXXX nach XXXX gereist, wobei ihn eine Tante ms. begleitet habe. Mit dem Zug seien sie weiter nach Brest gefahren und seien sie bei XXXX nach Polen eingereist. Im Zug seien sie von der Polizei kontrolliert und auf die Wache gebracht worden. Der BF2 sei dann von seiner Tante zu Verwandten gebracht worden, von wo aus der BF2 mit einem Auto nach Österreich gebracht worden sei. Am Westbahnhof sei der BF2 von seinem Vater abgeholt worden.
- Bei der Erstbefragung am 18.08.2011 gab der BF1 im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH an, sein Sohn verfüge im Herkunftsstaat noch über seine Mutter, seine Großmutter, bei welcher er gewohnt habe und seine Halbschwester. In Österreich befände sich der BF1, die beiden Onkel des BF2, seine Tante und seine Halbschwester (weitere Tochter des BF1). Der BF2 sei glaublich am 12.08.2011 mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 gereist, wobei ihn eine Tante ms. begleitet habe. Mit dem Zug seien sie weiter nach Brest gefahren und seien sie bei römisch 40 nach Polen eingereist. Im Zug seien sie von der Polizei kontrolliert und auf die Wache gebracht worden. Der BF2 sei dann von seiner Tante zu Verwandten gebracht worden, von wo aus der BF2 mit einem Auto nach Österreich gebracht worden sei. Am Westbahnhof sei der BF2 von seinem Vater abgeholt worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt wurde ausgeführt, dass der BF2 nicht mehr bei seiner Mutter leben habe können, weil diese einen anderen Mann geheiratet und eine neue Familie gegründet habe. Nach tschetschenischem Recht seien die Väter zur Erziehung ihrer Kinder verpflichtet. Aus diesem Grund sei mit den Verwandten ms. vereinbart worden, dass der BF2 zu seinem Vater nach Österreich gebracht werde.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 28.10.2011, Zl. XXXX ,
§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 St
GB und wegen §§ 12
- Fall, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.10.2011, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und wegen Paragraphen 12,
- Fall, 127, 129 Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 23.11.2011, Zl. XXXX ,
§ 270Abs. 1 St
GB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. 16. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 23.11.2011, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 270, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. 17. Mit Urteil des LG XXXX vom 01.02.2012, Zl. XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.17. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 01.02.2012, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.02.2012 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH gab dieser an, die Mutter des BF2 Ende 2002 oder Anfang 2003 kennengelernt zu haben. 2003 habe er die Mutter seines Sohnes geheiratet und sei der BF2 im April 2004 zur Welt gekommen. Mit der Mutter seines Sohnes habe der BF1 nicht lange zusammengelebt, lediglich ein paar Monate. Als er damals nach Österreich gekommen sei, habe er nicht angegeben verheiratet zu sein, es sei jedoch in seinem Pass gestanden, weshalb der BF1 danach gefragt worden sei. Danach habe er sich nicht offiziell scheiden lassen, sondern hätten sie sich nach muslimischen Bräuchen getrennt. Normalerweise heirate man bei ihnen gar nicht standesamtlich. Sie hätten jedoch Dokumente benötigt, deswegen hätte sie eine Heiratsurkunde besorgt und den Stempel bekommen. Der BF1 habe zum Zeitpunkt der Trennung nicht gewusst, dass seine Ehefrau ein Kind habe bzw. erwarte.
- Mit medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.03.2012 wurde festgestellt, dass die Vaterschaft des BF1 zum BF2 als praktisch erwiesen gilt.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 06.06.2012, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF2 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 06.06.2012, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF2 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 06.03.2015, Zl. XXXX ,
§§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 St
GB, wegen § 136 Abs. 1 StGB und wegen § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. 21. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 06.03.2015, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB, wegen Paragraph 136, Absatz eins, StGB und wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 27.04.2015, Zl. XXXX , wurde der BF1 wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 27.04.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF1 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 05.12.2016, Zl. XXXX ,
§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 2 zweiter Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.23. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 05.12.2016, Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 05.12.2019, Zl. XXXX , wurde der BF1 wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 05.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF1 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des BG XXXX vom 30.01.2020, Zl. XXXX
§ 50Abs. 1 Waff
G zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 25. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 30.01.2020, Zl. römisch 40
Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Aktenvermerk vom 23.03.2021 (BF1) bzw. vom 08.10.2021 (BF2-BF3) wurde gegen die BF1-BF3 ein Asylaberkennungsverfahren wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat eingeleitet.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 02.03.2022, Zl. XXXX , wurde der BF2 wegen §§ 83, 84 Abs. 5 Z 2 StGB teils als Beteiligter nach § 12
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF2 wegen Paragraphen 83, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB teils als Beteiligter nach Paragraph 12,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des BG XXXX vom 15.03.2022, Zl. XXXX ,
§ 125St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.28. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 15.03.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 29. Mit Urteil des BG XXXX vom 01.07.2022, Zl. XXXX ,
§ 125St
GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.29. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 01.07.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 125, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 27.10.2022, Zl. XXXX , wurde der BF2 wegen § 142 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 27.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF2 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB und Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Eine niederschriftliche Einvernahme der BF1-BF3 vor der belangten Behörde zu ihren eingeleiteten Asylaberkennungsverfahren fand nicht statt. 32.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 27.10.2022 wurde den BF1-BF3 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die BF1-BF3 wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF3 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1-BF3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF3 wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VII.)32.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 27.10.2022 wurde den BF1-BF3 der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die BF1-BF3 wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF1-BF3 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1-BF3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF3 wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) 32.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF3, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich und dabei zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1-BF3 im Bundesgebiet, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF3 seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Die ursprünglich schlechte Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF3 habe sich nachhaltig gebessert und sei der Kriegszustand überwunden, sowie ein Wiederaufbau eingeleitet worden. Es gäbe auch nach dem LIB keine Hinweise darauf, dass die russischen Behörden - nach wie vor - Kämpfer der beiden Tschetschenienkriege suchen würden. Im Übrigen sei der Asylstatus bereits dem Vater des BF1 und des BF3, der Ex-Ehefrau des BF1, einem Bruder des BF1 und dessen 3 Töchtern aberkannt worden. Die BF1-BF3 seien im Falle einer Rückkehr nicht (mehr) gefährdet. Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG hätten nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. würden nicht vorliegen und sei die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung zulässig. Die BF1-BF3 würden zwar über mehrere Familienangehörige im Bundesgebiet verfügen, doch bestehe mit keinem davon ein gemeinsamer Haushalt, weshalb kein schützenswertes Familienleben vorliege. Der BF1 verfüge über seine Eltern und Geschwister, sowie über seine Ex-Frau und seine 5 Kinder im Bundesgebiet. Der BF2 verfüge über seine Großeltern, seine Eltern und seine Geschwister im Bundesgebiet und verfüge der BF3 ebenfalls über seine Eltern, sowie Geschwister im Bundesgebiet. Der BF1-BF3 hätten keinen Schulabschluss, die BF1-BF2 hätten derzeit keine Arbeit und während ihres langen Aufenthalts in Österreich erst ein paar Monate lang gearbeitet. Der BF3 sei seit Juni 2022 beschäftigt, zuvor habe er ebenfalls erst für ein paar Monate im Bundesgebiet gearbeitet. Die BF1-BF3 würden über gute Deutschkenntnisse verfügen, doch seien sie bereits mehrfach im Bundesgebiet straffällig geworden und würden sie gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb insgesamt die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. 32.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF3, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich und dabei zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1-BF3 im Bundesgebiet, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF3 seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten maßgeblich geändert habe. Die ursprünglich schlechte Lage im Herkunftsstaat der BF1-BF3 habe sich nachhaltig gebessert und sei der Kriegszustand überwunden, sowie ein Wiederaufbau eingeleitet worden. Es gäbe auch nach dem LIB keine Hinweise darauf, dass die russischen Behörden - nach wie vor - Kämpfer der beiden Tschetschenienkriege suchen würden. Im Übrigen sei der Asylstatus bereits dem Vater des BF1 und des BF3, der Ex-Ehefrau des BF1, einem Bruder des BF1 und dessen 3 Töchtern aberkannt worden. Die BF1-BF3 seien im Falle einer Rückkehr nicht (mehr) gefährdet. Hinweise auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG hätten nicht glaubhaft gemacht werden können bzw. würden nicht vorliegen und sei die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung zulässig. Die BF1-BF3 würden zwar über mehrere Familienangehörige im Bundesgebiet verfügen, doch bestehe mit keinem davon ein gemeinsamer Haushalt, weshalb kein schützenswertes Familienleben vorliege. Der BF1 verfüge über seine Eltern und Geschwister, sowie über seine Ex-Frau und seine 5 Kinder im Bundesgebiet. Der BF2 verfüge über seine Großeltern, seine Eltern und seine Geschwister im Bundesgebiet und verfüge der BF3 ebenfalls über seine Eltern, sowie Geschwister im Bundesgebiet. Der BF1-BF3 hätten keinen Schulabschluss, die BF1-BF2 hätten derzeit keine Arbeit und während ihres langen Aufenthalts in Österreich erst ein paar Monate lang gearbeitet. Der BF3 sei seit Juni 2022 beschäftigt, zuvor habe er ebenfalls erst für ein paar Monate im Bundesgebiet gearbeitet. Die BF1-BF3 würden über gute Deutschkenntnisse verfügen, doch seien sie bereits mehrfach im Bundesgebiet straffällig geworden und würden sie gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb insgesamt die Erlassung einer jeweiligen Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. 33.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz per E-Mail vom 24.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde per Post am 28.11.2022, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF1 für diesen gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 04.11.2022, in vollem Umfang Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde die Erlassung des angefochtenen Bescheides mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1 aus den Jahren 2015 und 2019 begründe. Dabei habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und diesen auch rechtlich falsch subsumiert. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Strafakt ausreichend auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Rechtslage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass sich der BF1 seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich befinde. Er verfüge über seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester im Bundesgebiet. Der BF1 spreche sehr gut Deutsch und sei integriert, weil sich seine Familie in Österreich aufhalte. Zum Herkunftsstaat bestehe keine Bindung und habe eine solche auch nie bestanden, weil der BF1 in sehr jungen Jahren nach Österreich gekommen sei. Bei eingehender Prüfung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die privaten Interessen des BF1 höher zu werten sind, als die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der BF1 den Tatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, welches durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehoben worden sei, erfülle. Nach der Judikatur sei dieser im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich. Dem BF1 hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können und habe sich daher die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auf gravierende Straffälligkeit zu beschränken, welcher gegenständlich nicht erfüllt sei. Hätte sich die belangte Behörde näher mit dem Strafakt befasst, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Unrechtsgehalt der Straftaten des BF1 minimal gewesen sei, zumal er in beiden Fällen zu bedingten Strafen verurteilt worden sei und sei die letzte Straftat aus dem Jahr 2019, damit bereits vor 3 Jahren, gewesen. Von einer permanenten und gravierenden Gefährdung seitens des BF1 sei daher nicht auszugehen. 33.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz per E-Mail vom 24.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde per Post am 28.11.2022, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF1 für diesen gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 04.11.2022, in vollem Umfang Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde die Erlassung des angefochtenen Bescheides mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1 aus den Jahren 2015 und 2019 begründe. Dabei habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und diesen auch rechtlich falsch subsumiert. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Strafakt ausreichend auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Rechtslage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass sich der BF1 seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich befinde. Er verfüge über seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester im Bundesgebiet. Der BF1 spreche sehr gut Deutsch und sei integriert, weil sich seine Familie in Österreich aufhalte. Zum Herkunftsstaat bestehe keine Bindung und habe eine solche auch nie bestanden, weil der BF1 in sehr jungen Jahren nach Österreich gekommen sei. Bei eingehender Prüfung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die privaten Interessen des BF1 höher zu werten sind, als die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der BF1 den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG, welches durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 aufgehoben worden sei, erfülle. Nach der Judikatur sei dieser im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich. Dem BF1 hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können und habe sich daher die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung auf gravierende Straffälligkeit zu beschränken, welcher gegenständlich nicht erfüllt sei. Hätte sich die belangte Behörde näher mit dem Strafakt befasst, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Unrechtsgehalt der Straftaten des BF1 minimal gewesen sei, zumal er in beiden Fällen zu bedingten Strafen verurteilt worden sei und sei die letzte Straftat aus dem Jahr 2019, damit bereits vor 3 Jahren, gewesen. Von einer permanenten und gravierenden Gefährdung seitens des BF1 sei daher nicht auszugehen. Darüber hinaus würde die Ausweisung des BF1 die Trennung von seinen 5 minderjährigen Kindern bedeuten, für welche der BF1 das gemeinsame Sorgerecht habe und für welche er eine essentielle, sowie dauerhafte Vaterfigur darstelle. Die Kindesmutter und Ex-Lebensgefährtin des BF1, ebenso wie seine mj. Kinder, seien legal im Bundesgebiet aufhältig. Als Beweis wurde der Vater des BF1 und seine Ex-Lebensgefährtin, sowie die gemeinsamen 5 mj. Kinder angeführt. Der BF1 habe keine Wohnmöglichkeit im Heimatland und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung insgesamt unverhältnismäßig. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben; 2.) in eventu den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen; 3.) eine mündliche Verhandlung anberaumen. 33.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 24.11.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF2 Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 03.11.2022, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde ausgeführt, dass der „Bescheid“ vom 27.10.2022, weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Amtssignatur aufweise, weshalb ein Nichtbescheid vorliege. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere ausgeführt, dass das rechtliche Gehör des BF2 verletzt worden sei. Dem BF2 sei keinerlei Möglichkeit gegeben worden sich zum vorliegenden Verfahren zu äußern. Die belangte Behörde habe außerdem gegen ihre Ermittlungspflichten verstoßen, zumal diese zwar die aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation vom 01.09.2022 zitiert habe, sich jedoch damit nicht erkennbar auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe es die belangte Behörde verabsäumt sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg auseinanderzusetzen. Der BF2 befürchte im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukraine-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Er verurteile den Angriff Russlands auf die Ukraine und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Dazu wurden in der Folge mehrere Medienberichte und eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 14.11.2022 zitiert, wonach in sozialen Netzwerken ein Erlass über die Organisation der Einberufung der Geburtenjahrgänge 1995-2004 zum Militärdienst zwischen Oktober und Dezember 2022 auf dem Gebiet der Republik Tschetschenien verbreitet werde und dies damit begründet werde, dass diese Einberufung mit der Spezialoperation in der Ukraine in Verbindung stehe. Es sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass auch jüngere Geburtenjahrgänge einberufen würden. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen sei. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem BF2 daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst und in weiterer Folge die unfreiwillige Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF2 der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen sei. In eventu hätte dem BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Das ergäbe sich aus den Länderberichten. Der BF2 sei in Österreich aufgewachsen, habe die meiste Zeit seines Lebens in Österreich verbracht und habe keine Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Aufgrund der derzeitigen Lage in der Russischen Föderation sei davon auszugehen, dass der BF2 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation – ganz auf sich alleine gestellt – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten würde. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung sei auszuführen, dass der BF2 von klein auf in Österreich aufgewachsen sei und diesem vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden hätte können. Zwar sei der § 9 Abs. 4 BFA-VG mit dem FrÄG 2018 aufgehoben worden, doch seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich. Folglich wurde die Rechtsprechung dazu näher dargelegt und ausgeführt, dass der BF2 im Alter von 7 Jahren nach Österreich gekommen sei und damit den Tatbestand des § 9 Abs. 4 BFA-VG erfülle. Der BF2 sei ausschließlich wegen Jugendstraftaten und Straftaten als junger Erwachsener verurteilt worden. Die Straftaten des BF2 seien nicht zu bagatellisieren, jedoch würden sie bei Weitem nicht die Schwere erreichen, welche trotz Vorliegens des Tatbestands des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Die erlassene Rückkehrentscheidung entbehre jeder Verhältnismäßigkeit. Die gegenständliche Interessenabwägung erschöpfe sich in wenigen, in der Beschwerde näher zitierten, Sätzen, welche vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer des BF2 grotesk erscheinen. Zum Teil seien die Ausführungen auch faktenwidrig. Der BF2 habe nämlich bis zu seiner Festnahme im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt und sei von dieser finanziell abhängig gewesen. Bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde dies auch leicht in Erfahrung bringen können. Der BF2 sei in Österreich aufgewachsen, in Österreich zur Schule gegangen, in Österreich sozialisiert worden, habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse, viele Freunde und Bekannte im Bundesgebiet und sei in Österreich sozial fest verankert. Dass der BF2 beruflich noch nicht Fuß gefasst habe, könne ihm angesichts seines jungen Alters von 18 Jahren nicht angelastet werden. Der BF2 sei bemüht den Schulabschluss nachzuholen. Er sei kaum mit seinem Herkunftsstaat vertraut und verfüge er nur über rudimentäre russische, sowie ausbaufähige tschetschenische Sprachkenntnisse. Auf Russisch könne sich der BF2 nicht verständigen, Tschetschenisch könne er weder lesen noch schreiben. Die Kernfamilie des BF2 lebe in Österreich und habe dieser in der Russischen Föderation nur entfernte Verwandte, zu denen er kaum Kontakt habe. Tatsächlich würde der BF2 im Falle einer Rückkehr in der Russischen Föderation in eine aussichtslose Lage geraten und sei allein deswegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung sei auszuführen, dass der BF2 von klein auf in Österreich aufgewachsen sei und diesem vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden hätte können. Zwar sei der Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG mit dem FrÄG 2018 aufgehoben worden, doch seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich. Folglich wurde die Rechtsprechung dazu näher dargelegt und ausgeführt, dass der BF2 im Alter von 7 Jahren nach Österreich gekommen sei und damit den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfülle. Der BF2 sei ausschließlich wegen Jugendstraftaten und Straftaten als junger Erwachsener verurteilt worden. Die Straftaten des BF2 seien nicht zu bagatellisieren, jedoch würden sie bei Weitem nicht die Schwere erreichen, welche trotz Vorliegens des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Die erlassene Rückkehrentscheidung entbehre jeder Verhältnismäßigkeit. Die gegenständliche Interessenabwägung erschöpfe sich in wenigen, in der Beschwerde näher zitierten, Sätzen, welche vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer des BF2 grotesk erscheinen. Zum Teil seien die Ausführungen auch faktenwidrig. Der BF2 habe nämlich bis zu seiner Festnahme im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt und sei von dieser finanziell abhängig gewesen. Bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde dies auch leicht in Erfahrung bringen können. Der BF2 sei in Österreich aufgewachsen, in Österreich zur Schule gegangen, in Österreich sozialisiert worden, habe ausgezeichnete Deutschkenntnisse, viele Freunde und Bekannte im Bundesgebiet und sei in Österreich sozial fest verankert. Dass der BF2 beruflich noch nicht Fuß gefasst habe, könne ihm angesichts seines jungen Alters von 18 Jahren nicht angelastet werden. Der BF2 sei bemüht den Schulabschluss nachzuholen. Er sei kaum mit seinem Herkunftsstaat vertraut und verfüge er nur über rudimentäre russische, sowie ausbaufähige tschetschenische Sprachkenntnisse. Auf Russisch könne sich der BF2 nicht verständigen, Tschetschenisch könne er weder lesen noch schreiben. Die Kernfamilie des BF2 lebe in Österreich und habe dieser in der Russischen Föderation nur entfernte Verwandte, zu denen er kaum Kontakt habe. Tatsächlich würde der BF2 im Falle einer Rückkehr in der Russischen Föderation in eine aussichtslose Lage geraten und sei allein deswegen die gegenständliche Rückkehrentscheidung rechtswidrig. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen, dem BF2 daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen, dem BF2 daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen. 33.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 17.11.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF3 für diesen gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 07.11.2022, in vollem Umfang Beschwerde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, es sei nicht richtig, dass der BF3 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Es sei notorisch, dass sich die Russische Föderation seit dem Frühjahr 2022 in einer völkerrechtswidrigen kriegerischen Auseinandersetzung mit der Ukraine befinde. Der von der Russischen Föderation beabsichtigte „schnelle militärische Sieg“ habe nicht errungen werden können. Vielmehr sei nicht absehbar, wie lang dieser Krieg noch dauern werde. Auf beiden Seiten dürften bislang 100.000 Todesopfer zu beklagen sein und hätten die russischen Behörden bereits vor einigen Monaten mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Gerade im Falle einer Abschiebung des BF3 würden die russischen Behörden zwangsläufig auf diesen aufmerksam, sodass dieser, noch dazu als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ernsthaft Gefahr laufen würde, sofort zum Militärdienst eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Dem BF3 drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK. Die politische Lage in Tschetschenien sei außerdem nur deshalb „stabil“, als dort ein autoritäres Unrechtsregime herrsche, welches nicht scheue zum Zweck der Machterhaltung auch schwere Grundrechtsverletzungen zu begehen, worauf im angefochtenen Bescheid sogar ausdrücklich hingewiesen werde. Objektiv gesehen könne keine Rede davon sein, dass die Asylgründe geendet hätten. 33.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 17.11.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF3 für diesen gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 07.11.2022, in vollem Umfang Beschwerde wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, es sei nicht richtig, dass der BF3 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Es sei notorisch, dass sich die Russische Föderation seit dem Frühjahr 2022 in einer völkerrechtswidrigen kriegerischen Auseinandersetzung mit der Ukraine befinde. Der von der Russischen Föderation beabsichtigte „schnelle militärische Sieg“ habe nicht errungen werden können. Vielmehr sei nicht absehbar, wie lang dieser Krieg noch dauern werde. Auf beiden Seiten dürften bislang 100.000 Todesopfer zu beklagen sein und hätten die russischen Behörden bereits vor einigen Monaten mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Gerade im Falle einer Abschiebung des BF3 würden die russischen Behörden zwangsläufig auf diesen aufmerksam, sodass dieser, noch dazu als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ernsthaft Gefahr laufen würde, sofort zum Militärdienst eingezogen und an die Front geschickt zu werden. Dem BF3 drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK. Die politische Lage in Tschetschenien sei außerdem nur deshalb „stabil“, als dort ein autoritäres Unrechtsregime herrsche, welches nicht scheue zum Zweck der Machterhaltung auch schwere Grundrechtsverletzungen zu begehen, worauf im angefochtenen Bescheid sogar ausdrücklich hingewiesen werde. Objektiv gesehen könne keine Rede davon sein, dass die Asylgründe geendet hätten. Der BF3 halte sich seit seinem
- Lebensjahr, damit seit 20 Jahren, ununterbrochen und legal in Österreich auf. Er habe seinen Pflichtschulabschluss gemacht und sei als Leasingarbeiter beschäftigt, wobei er als Produktionshilfskraft überlassen sei. Der BF3 erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.600,-. Seit über einem Jahr lebe der BF3 in einer Beziehung mit einer im Beschwerdeschriftsatz näher genannten österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er auch seit 01.10.2022 nach traditionell islamischen Ritus verheiratet sei. Mit dieser lebe der BF3 in einer Mietwohnung in XXXX , wo der BF3 auch nebenwohnsitzlich gemeldet sei. Formell sei die Ehefrau des BF3 Mieterin der Wohnung, doch würden beide zu gleichen Teilen zu den Kosten der Wohnung beitragen. Im angefochtenen Bescheid seien die letztjährig und nun dargestellten Entwicklungen nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei allein auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF3 Bezug genommen worden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass es sich seit dem Jahr 2016 lediglich um Bagatelldelikte handle. Der BF3 halte sich seit seinem
- Lebensjahr, damit seit 20 Jahren, ununterbrochen und legal in Österreich auf. Er habe seinen Pflichtschulabschluss gemacht und sei als Leasingarbeiter beschäftigt, wobei er als Produktionshilfskraft überlassen sei. Der BF3 erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.600,-. Seit über einem Jahr lebe der BF3 in einer Beziehung mit einer im Beschwerdeschriftsatz näher genannten österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er auch seit 01.10.2022 nach traditionell islamischen Ritus verheiratet sei. Mit dieser lebe der BF3 in einer Mietwohnung in römisch 40 , wo der BF3 auch nebenwohnsitzlich gemeldet sei. Formell sei die Ehefrau des BF3 Mieterin der Wohnung, doch würden beide zu gleichen Teilen zu den Kosten der Wohnung beitragen. Im angefochtenen Bescheid seien die letztjährig und nun dargestellten Entwicklungen nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei allein auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF3 Bezug genommen worden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass es sich seit dem Jahr 2016 lediglich um Bagatelldelikte handle. Als Beweis angeführt wurden mehrere Unterlagen, welche mit der Beschwerde vorgelegt wurden und wurde beantragt die Lebensgefährtin des BF3 als Zeugin einzuvernehmen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die angebotenen Beweise aufnehmen, insbesondere eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und; 3.) in eventu dahingehend abändern, dass dessen Vollzug jedenfalls bis zum Ende des Krieges zwischen Russland und der Ukraine suspendiert wird.
- Die Beschwerdevorlagen vom 30.11.2022 (BF1) bzw. vom 02.12.2022 (BF2-BF3) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 02.12.2022 (BF1) bzw. am 06.12.2022 (BF2-BF3) bei der Gerichtsabteilung W247 (BF1) bzw. der Gerichtsabteilung W103 (BF2-BF3) ein.
- Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 (wohl gemeint 16.12.2022), übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF2 den angefochtenen amtssignierten Bescheid vom 27.10.2022 und führte aus, dass die Vorbemerkung auf S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes, wonach es sich um einen Nichtbescheid handle, unrichtig sei. Die Amtssignatur befinde sich auf einer eigenen, nicht nummerierten Seite, weshalb sie von der Rechtsvertreterin des BF2 übersehen worden sei. Der Rechtsvertreterin des BF2 sei darüber hinaus gegenüber einem mit diesem Schriftsatz übermittelten Bescheid, inhaltlich abgeänderter Bescheid mit Amtssignatur vom 17.11.2022 übermittelt worden.
- Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 20.12.2022 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung W103 hinsichtlich der ihm zugewiesenen Rechtssachen der BF2-BF3 infolge Annexität zur Rechtssache des BF1 für unzuständig, weshalb diese am 20.12.2022 ebenfalls bei der Gerichtsabteilung W247 einlangten.
- Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1-BF3 aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt vom 03.02.2023, Version 11) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon der BF1 und der BF3 keinen Gebrauch machten. Gleichzeitig wurde den BF1-BF3 die Ladung für die mündliche Verhandlung am 06.03.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wobei der BF2 per Videokonferenz in der JA XXXX einvernommen werden sollte.
- Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den BF1-BF3 aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt vom 03.02.2023, Version 11) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon der BF1 und der BF3 keinen Gebrauch machten. Gleichzeitig wurde den BF1-BF3 die Ladung für die mündliche Verhandlung am 06.03.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wobei der BF2 per Videokonferenz in der JA römisch 40 einvernommen werden sollte.
- Am 17.02.2023 wurde das BVwG vom Rechtsvertreter des BF2 darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser am 02.03.2023 aus der Haft entlassen werde, dieser daher nicht wie geladen an der Videokonferenz teilnehmen könne. Der BF2 wurde daher mit Schriftsatz vom 17.02.2023 neuerlich zur mündlichen Verhandlung am 06.03.2023 persönlich geladen.
- Mit Schriftsatz vom 01.03.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF2 neuerlich zum Thema der Wehrpflicht Stellung genommen und insbesondere auf einem EUAA Bericht von Dezember 2022 verwiesen, sowie daraus auszugsweise zitiert.
- Am 06.03.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache (von welchem die BF2-BF3 auf eigenen Wunsch keinen Gebrauch machten, sondern auf Deutsch vernommen wurden) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Bevor wir mit der Befragung beginnen, sagen Sie mir bitte, ob Sie mit D oder ohne D die Befragung durchgeführt haben wollen? BF1: Ich kann Deutsch, ich tue mir aber leichter in der russischen Sprache. RI: Es werden auch später Fragen an Sie gestellt in deutscher Sprache ohne Übersetzung und dann können Sie ihre Deutschkenntnisse unter Beweise stellen. BF1: Ich spreche zwar Deutsch aber nicht ausreichend. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: Ich heiße XXXX , StA. Russische Föderation, ich wurde in Russland, in der Stadt XXXX , am XXXX geboren. Bevor ich nach Österreich kam, lebte ich in einer Nachbarrepublik XXXX . Als ich von dort weggefahren bin, hat es dort keine richtige Adresse gegeben. Es war Krieg und es hat eine Unordnung geherrscht. Zuletzt war ich in XXXX . BF1: Ich heiße römisch 40 , StA. Russische Föderation, ich wurde in Russland, in der Stadt römisch 40 , am römisch 40 geboren. Bevor ich nach Österreich kam, lebte ich in einer Nachbarrepublik römisch 40 . Als ich von dort weggefahren bin, hat es dort keine richtige Adresse gegeben. Es war Krieg und es hat eine Unordnung geherrscht. Zuletzt war ich in römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Ich habe eine Geburtsurkunde und einen Inlandspass. RI: Haben Sie Ihre Geburtsurkunde bereits im Verfahren vorgelegt? BF1: Nein, ich habe sie irgendwo zuhause. RI an RV: Der BF1 möge bitte binnen einer Wochefrist diese dem Gericht vorlegen. RI an Regierungsvorlage, Der BF1 möge bitte binnen einer Wochefrist diese dem Gericht vorlegen. BF1: Ich müsste meine Mutter fragen, ob sie diese hat oder nicht, aber ich werde meiner Anwältin Bescheid geben. RI an RV: Dann bitte lassen Sie nachforschen und falls es diese gibt und binnen eine Woche Frist vorlegen. RI an Regierungsvorlage, Dann bitte lassen Sie nachforschen und falls es diese gibt und binnen eine Woche Frist vorlegen. RI: Wo befindet sich Ihr russischer Auslandsreisepass? BF1: Der Reisepass? Er ist abgelaufen. RI: Wo ist er? BF1: Ich habe ihn schon vor langer Zeit weggeschmissen. RI: Besitzen Sie zur Zeit einen gültigen Auslandsreisepass? BF1: Was meinen Sie unter Auslandsreisepass? RI wiederholt die Frage. BF1: Ja, den Auslandspass habe ich. Nachgefragt: Dieser ist gültig. RI: Haben Sie diesen mit? BF1: Nein. RI an RV: Bitte diesen gültigen russischen Auslandsreisepass binnen einer Woche in Kopie vorlegen. RI an Regierungsvorlage, Bitte diesen gültigen russischen Auslandsreisepass binnen einer Woche in Kopie vorlegen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Russisch, Tschetschenisch, Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF1: Ich wurde in Russland geboren. Als wir nachhause zurückgekommen sind, hat der Krieg begonnen. Mein Vater hat die Hand verloren, wegen des ersten Krieges. RI wiederholt die Frage. BF1: Ich wollte sagen, dass es keine Zeit für die Ausbildung gegeben hat, weil der Krieg geherrscht hat. Ich habe neun Jahre die Schule besucht. RI: Von wann bis wann? BF1: Ich habe mit der Schule begonnen als ich sieben Jahre alt war. Ich habe nur die Schule abgeschlossen sonst nichts. Ich habe nicht gearbeitet. Als ich nach Österreich kam war ich 20 Jahre alt. RI: Welche Ausbildungen oder Berufe sind Sie im Bundesgebiet nachgegangen? BF1: Hier habe ich Kurse besucht. Ich hatte zuhause einen Unfall, da war ich noch klein und seitdem habe ich Probleme mit meinem Gedächtnis. RI: Welcher Unfall? BF1: Dort ist ein Motorrad gestanden, ich war klein und ich wollte mich darauf draufsetzen. Es ist auf mich gefallen und hier habe ich überall die Narben (BF1 zeigt auf die linke Schläfe der Stirn und auf die rechte Schläfe). RI: Welche Kurse haben Sie besucht und als was haben Sie in Österreich gearbeitet? BF1: Ich habe Deutschkurse besucht, ich wollte dann eine Schweißerausbildung abschließen, aber es hat sich herausgestellt, dass ich eine Metallallergie habe. Ich habe in einem Lager gearbeitet, als Helfer. Nachgefragt: Ich kann mich nicht mehr erinnern von wann bis wann diese Arbeit war. RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht? BF1: Ja, ich habe jetzt einen Job gefunden. Die Arbeit beginnt ab dem
- März
- Meine Anwältin hat diesbezüglich Unterlagen. RV legt vor: ein Informationsblatt betreffend den BF1 über den Eintritt in die Vorbereitungsmaßnahme der XXXX . Dieses wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: ein Informationsblatt betreffend den BF1 über den Eintritt in die Vorbereitungsmaßnahme der römisch 40 . Dieses wird in Kopie zum Akt genommen. RV: BF1 wird als Fahrer arbeiten. Regierungsvorlage, BF1 wird als Fahrer arbeiten. BF: Ich kann nichts schweres heben, ich hatte eine OP an der Wirbelsäule. RI: VORHALTUNG: Laut aktuell eingeholtem AJ-Web-Auszug sind Sie im Bundesgebiet seit zumindest 01.01.2015 keiner angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen und haben bisher nur von Arbeitslosengeldbezug und Mindestsicherung gelebt. Wieso haben Sie die Möglichkeit einer beruflichen Integration im Bundesgebiet bisher nicht entsprechend genützt? BF1: Ich bekomme das Geld nicht, wenn ich keine vorgeschriebenen AMS Kurse besuche. Man schickt mir Kursangebote, die ich besuchen sollte und wenn ich diese nicht besuche, dann zahlt man mir kein Geld. Ich bin immer den Forderungen vom AMS nachgegangen und zwar seit
- Ich habe immer das gemacht was das AMS von mir gefordert hat. RI: Sie sind aber keiner Berufstätigkeit seit 2015 in Österreich nachgegangen? Wieso nicht? BF1: Ich bin immer dorthin gegangen, wo man mich hingeschickt hat. Ich habe auch Bewerbungen geschrieben, aber man hat mich nicht genommen. Manchmal habe ich überhaupt keine Antwort bekommen –meistens keine Antwort. RI: Sie waren im Bundesgebiet im Zeitraum 16.07.2009 bis 11.09.2017 wiederholt und teils mehrjährig im Bundesgebiet obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu? BF1: Ich habe früher in XXXX gelebt. Dann bin ich von dort nach XXXX übersiedelt. Ich hatte keine Möglichkeit hier eine Wohnung zu mieten, also habe ich mir eine Postadresse eingerichtet, deswegen war ich obdachlos gemeldet. BF1: Ich habe früher in römisch 40 gelebt. Dann bin ich von dort nach römisch 40 übersiedelt. Ich hatte keine Möglichkeit hier eine Wohnung zu mieten, also habe ich mir eine Postadresse eingerichtet, deswegen war ich obdachlos gemeldet. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bi geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an. BF1: Meine Eltern, meine Brüder und meine Schwester leben hier. RI wiederholt die Frage. BF1: Mütterlicherseits und väterlicherseits leben alle Verwandten in Tschetschenien. Ich weiß weder ihre Geburtsdaten noch ihre genaue Adresse. Das ist nicht eine Person, das sind über 10 Personen. RI: Sind das Onkel, Tanten, Cousine? BF1: Ja, sie leben dort aber ich weiß ihre Geburtsdaten nicht. Ich habe drei Onkel vs und drei Tanten vs. Meine Mutter hat lediglich nur noch eine Schwester. Ansonsten sind noch die Kinder von denen dort. R: Können Sie mir die Namen nennen? BF1: Meine Onkel heißen mit Familiennamen XXXX , das ist der älteste Onkel. XXXX und die Tanten namens: XXXX . BF1: Meine Onkel heißen mit Familiennamen römisch 40 , das ist der älteste Onkel. römisch 40 und die Tanten namens: römisch 40 . R: Und die Schwester der Mutter? BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, wie oft? BF1: Nein. Nachgefragt: Sie kontaktieren mich nicht und ich sie nicht. Wenn meine Eltern zuhause wären, dann gäbe es Kontakt. RI: Haben Ihre Eltern Kontakt zu ihren Geschwistern? BF1: Ja. RI: Wovon leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten? BF1: Ehrlich gesagt arbeiten sie nur im Garten, andere Arbeiten gibt es dort nicht. Es gibt zwar andere, aber man muss viel Geld zahlen, damit man wo aufgenommen wird. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF1: Auto, ja –sie werden schon eines haben. Sie leben ja dort. Jeder hat ein Haus. Bei uns ist das üblicherweise so, dass in einem Hof die Brüder jeweils ein Haus bauen, so dass auf einem zwei, der Häuser stehen wo die Brüder mit ihrer Familie leben. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF1: Nein. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind? BF1: Sie haben sonst keine andere Bleibe. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bislang unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise? BF1: Jetzt ist es so, dass wenn jemand 18 Jahre wurde, dann wird niemand mehr gefragt –auch die Eltern nicht, auch wenn jemand krank ist oder wenn jemand die Familie ernährt. Trotzdem werden solche Leute in die Ukraine geschickt. RI: Sie reden jetzt von der Situation mit dem Ukrainekrieg. BF1: Ich habe nur gesagt, was in Tschetschenien vor sich geht. Was in der Ukraine ist weiß ich nicht. RI wiederholt die Frage: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten bislang unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor Ihrer Ausreise? BF1: Ich hatte ein Problem, weil mein Vater gegen Russland gekämpft hat. RI wiederholt die Frage erneut. BF1: Ich bin wegen meinem Vater ausgereist. Nicht nur die von mir genannten Verwandten hatten Probleme, alle hatten Probleme. Früher war es so, dass es Krieg gegeben hat und dass es Bombardierungen gegeben hat. Jetzt kämpfen die Leute untereinander. RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF1: Freunde habe ich dort noch, aber keinen Kontakt. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf? BF1: In Schweden, dort lebt der Sohn einer Cousine meines Vaters. RI: sonst noch Verwandte in Drittstaaten? BF1: Nein. RI: Sind Sie mit der Cousine Ihres Vaters im Kontakt? BF1: Ja. Nachgefragt: Einmal im Monat haben wir Kontakt. Seine Mutter ist krank und meine Mutter ist auch krank. Wir rufen uns gegenseitig an und fragen, wie es mit der Gesundheit ausschaut. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen und Geburtsdaten auf. BF1: Meine Familie, zwei Brüder, eine Schwester, Vater und Mutter. RI: Von wann bis wann waren Sie mit XXXX verheiratet?RI: Von wann bis wann waren Sie mit römisch 40 verheiratet? BF1: Das war 2002, da haben wir geheiratet und 2003 oder 2004 haben wir uns scheiden lassen. RI: Wieviele gemeinsame Kinder haben Sie mit Frau XXXX ? Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdaten.RI: Wieviele gemeinsame Kinder haben Sie mit Frau römisch 40 ? Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdaten. BF1: Das ist der Sohn der heute hier ist, XXXX . Er ist der Sohn von XXXX . Weitere Kinder habe ich nicht mit XXXX . BF1: Das ist der Sohn der heute hier ist, römisch 40 . Er ist der Sohn von römisch 40 . Weitere Kinder habe ich nicht mit römisch 40 . RI: Was war der Grund der Trennung und seit wann sind sie beide geschieden? BF1: Der Grund war, dass sie nicht auf mich gehört hat. Nach der Geburt meines Sohnes
- RI: Wo befindet sich XXXX momentan?RI: Wo befindet sich römisch 40 momentan? BF1: Das weiß ich nicht. RI: Ist sie hier oder in der russischen Föderation? BF1: Vielleicht, sie war dort, ob sie in der Zwischenzeit hierhergekommen ist oder wo anders ist, dass weiß ich nicht. RI: Von wann bis wann waren Sie mit Fr. XXXX verheiratet?RI: Von wann bis wann waren Sie mit Fr. römisch 40 verheiratet? BF1:
- RI: Bis wann? BF1 denkt nach: Bis vor einem Jahr. RI: Waren Sie standesamtlich oder traditionell verheiratet? BF1: Das war eine traditionelle Eheschließung. RI: Wieviele gemeinsame Kinder haben Sie? Nennen Sie bitte Namen und Geburtsdaten. BF1: Ich habe vier Kinder, einen Sohn und drei Töchter. Die Daten hat meine Vertretung. RV legt vor: eine Kopie von Ausweisen der Aufenthaltstitel der Kinder mit Frau XXXX . Diese wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: eine Kopie von Ausweisen der Aufenthaltstitel der Kinder mit Frau römisch 40 . Diese wird in Kopie zum Akt genommen. Tochter: XXXX , Tochter: XXXX , Tochter: XXXX , Sohn: XXXX . Tochter: römisch 40 , Tochter: römisch 40 , Tochter: römisch 40 , Sohn: römisch 40 . RI: Was war der Grund der Trennung und seit wann leben sie getrennt? BF1: Das war vor einem Jahr, ich hatte eine zweite Frau. Ich meine, ich war mit ihr auch nach dem muslimischen Ritual verheiratet. RI: Ist es die heutige Zeugin XXXX ?RI: Ist es die heutige Zeugin römisch 40 ? BF1: Ja. RI: Der Trennungsgrund zu Frau XXXX war, dass Sie eine zweite Frau geheiratet haben?RI: Der Trennungsgrund zu Frau römisch 40 war, dass Sie eine zweite Frau geheiratet haben? BF1: Ja, XXXX ist auch nicht gesund. Sie wollte auch die Trennung, sie hat gesagt, dass sie nicht mehr jung ist und sich von mir trennen will.BF1: Ja, römisch 40 ist auch nicht gesund. Sie wollte auch die Trennung, sie hat gesagt, dass sie nicht mehr jung ist und sich von mir trennen will. RI: Seit wann sind Sie mit Frau XXXX verheiratet?RI: Seit wann sind Sie mit Frau römisch 40 verheiratet? BF1: Im August werden es drei Jahre. RI: Sind Sie standesamtlich oder traditionell verheiratet? BF1: Traditionell. RI: Haben Sie gemeinsame Kinder mit Frau XXXX ?RI: Haben Sie gemeinsame Kinder mit Frau römisch 40 ? BF1: Nein. RI: Haben Sie von den abgesehen oben fünf erwähnten Kindern noch andere Kinder? BF1: Nein, sonst keine. RI: Weder hier noch im Bundesgebiet? BF1: Nein. RI: Zahlten Sie in der Vergangenheit bzw. zahlen Sie jetzt Unterhalt für ihre im Bundesgebiet lebenden leiblichen Kinder? BF1: Wie heißt denn das? BF denkt nach: Alimente. Ich und XXXX waren bei Gericht. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob es 25 oder 30 Euro waren im Monat, für jedes Kind. Jetzt sind es 30 Euro. BF1: Wie heißt denn das? BF denkt nach: Alimente. Ich und römisch 40 waren bei Gericht. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob es 25 oder 30 Euro waren im Monat, für jedes Kind. Jetzt sind es 30 Euro. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie derzeit in einem gemeinsamen Haushalt? BF1: Ich lebe alleine. RI: Sie leben mit keinen Ihrer Kinder und nicht mit Ihrer Frau im gemeinsamen Haushalt? BF1: Ich lebe in einer eigenen Gemeindewohnung. Die Kinder leben bei der Mutter, aber ich besuche sie und nehmen sie auch zu mir. RI: Wie oft besuchen Sie Ihre Kinder und wie oft übernachten diese bei Ihnen? BF1: Meistens nehme ich die Kinder am Samstag zu mir, sie bleiben dann Samstag und Sonntag bei mir und am Montag bringe ich sie in die Schule. Während der Woche, wenn sie in der Schule sind, kümmert sich die Mutter der Kinder um sie, da sie weiß, was die Kinder brauchen und was sie anziehen sollen. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? BF1: Ich bekomme eine Mindestsicherung. RI: Haben Sie in Zeiten der Obdachlosigkeit bei Verwandten gewohnt und/ oder wurden Sie von diesen materiell unterstützt? BF1: Ich habe bei XXXX gelebt. BF1: Ich habe bei römisch 40 gelebt. RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF1: Abhängig? Ich weiß nicht, ob ich abhängig bin, aber meine Eltern haben einen Invaliditätsgrad und ich kümmere mich um sie. RI: In wie weit kümmern Sie sich um Ihre Eltern? BF1: Ich besuche sie, bringe ihnen etwas zum Essen und verbringe auch Zeit mit ihnen. RI: Wie oft in der Woche besuchen Sie Ihre Eltern? BF1: Am Wochenende gehe ich mit meinen Kindern dorthin, damit sie auch die Kinder sehen, mit ihnen spielen können usw. Meine Eltern lieben meine Kinder sehr. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist? BF1:
- RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt? BF1: Ich war in Polen. RI: Haben Sie dort einen Antrag gestellt auf internationalen Schutz? BF1: Wenn man das polnische Territorium betritt, machen das alle. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2005 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt worden? BF1: Zwei Mal. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? BF1: Ja, ich kann mich erinnern was es war aber ich weiß nicht wann. Ich meine, nicht genau wann. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF1: Ehrlich gesagt, es war deswegen so, weil ich jung und dumm war. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF1: Ich wäre nicht beim Gericht, wenn ich es damals nicht gemacht hätte. RI: VORHALTUNG: Im Strafregister der Republik Österreich sind zwei strafrechtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen. Es geht vor allem um teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrug, wie auch um gefährliche Drohung. Was sagen Sie zu Ihrem im Bundesgebiet zur Schau getragenen kriminellen Verhalten? BF1: Das Erste, das war der Betrug –damals wurde ich selber betrogen. Das war für mich eine Lehre. Das Zweite, das war ein alter Mann. Ich habe den Mann nicht bedroht, ich war wie ein Sohn zu ihm. Die Polizei ist dann dorthin gekommen. Die Polizei hat dort auch erklärt, dass ich mich entschuldigen soll. Es ging nur darum, dass das Auto falsch geparkt war und man hat ihm gesagt, dass es noch kein Grund für eine Anzeige ist, aber er hat es trotzdem gemacht. Die Polizei hat gesagt, dass sie verpflichtet ist, dass sie eine Anzeige entgegennehmen, wenn eine Anzeige gemacht wird. RI: Welcher Schritte haben Sie seit Ihrer Straffälligkeit im Bundesgebiet gesetzt um zu verhindern, dass Sie wieder in die Kriminalität abgleiten? BF1: Ich habe den Kontakt zu vielen Leuten abgebrochen und versuche möglichst viel Zeit mit meinen Kindern und den Eltern zu verbringen. RI: Laut einem aktuellen KPA-Auszug ist für Ihre Person ein vorläufiges Waffenverbot am 06.02.2023 eingetragen, welches am 06.03.2023 außer Kraft tritt. Außerdem ist für Ihre Person für den 03.02.2023 das Delikt der Körperverletzung eingetragen. Es geht hierbei um Gewalt in der Privatsphäre der Wohnung. Erzählen Sie bitte in beiden Fällen, was genau geschehen ist. BF1: Das war keine Gewalt. Das ist die Tochter von XXXX . Sie hat das Haus verlassen und ich bin nachhause gekommen. Ich habe die Tochter gefragt, warum sie rausgegangen ist –das war in der Nacht. Das ist nicht meine Tochter, sondern die Tochter von XXXX . Sie hat dann viel zu reden begonnen, das waren Sachen dies sie nicht hätte sagen soll. Ich habe ihr dann gesagt, dass sie das Maul halten soll. Dann ist sie zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige erstattet.BF1: Das war keine Gewalt. Das ist die Tochter von römisch 40 . Sie hat das Haus verlassen und ich bin nachhause gekommen. Ich habe die Tochter gefragt, warum sie rausgegangen ist –das war in der Nacht. Das ist nicht meine Tochter, sondern die Tochter von römisch 40 . Sie hat dann viel zu reden begonnen, das waren Sachen dies sie nicht hätte sagen soll. Ich habe ihr dann gesagt, dass sie das Maul halten soll. Dann ist sie zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige erstattet. RI: Wie kam das vorläufige Waffenverbot zu Stande? BF1: Das weiß ich nicht. Die Polizei hat mir gesagt, dass ein Betretungsverbot habe für zwei Wochen. Dann ist sie wieder zur Polizei gegangen und hat gesagt, dass sie die Anzeige zurückzieht. RI: Zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2005: Wann hat die Gefährdungslage für Sie konkret begonnen und was war das fluchtauslösende Ereignis? BF1: Der Grund? Den Grund hat es eigentlich mit dem Eintritt der neuen Obrichkeit gegeben sie sind 2000 oder 2001 an die Macht gekommen. Aus dem Grund habe ich damals schon in XXXX gelebt. BF1: Der Grund? Den Grund hat es eigentlich mit dem Eintritt der neuen Obrichkeit gegeben sie sind 2000 oder 2001 an die Macht gekommen. Aus dem Grund habe ich damals schon in römisch 40 gelebt. RI: Was war das fluchtauslösende Ereignis? BF1: Mein Vater war hier und ich bin auch hierhergekommen. RI: Bitte erklären Sie mir wieso Sie im Herkunftsstaat in den Fokus Ihrer Verfolger gekommen sind und was der konkrete Grund für die seinerzeitige Verfolgung Ihrer Person war? BF1: Wegen meines Vaters. RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppe, welche Mitglieder Ihrer Familie, wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist? BF1: Es wurden die verfolgt die gekämpft haben und die gegen Russland sind. Nicht nur wir und unser Vater hatten das Problem, alle hatten das Problem. RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen? BF1: Mein Vater hat beim ersten tschetschenischen Krieg gekämpft und dort seine Hand verloren. Als der Krieg zu Ende war, begann der zweite Krieg. Die Leute die gegen Russland gekämpft haben, wurden umgebracht oder inhaftiert. Ich hatte Angst, als Sohn meines Vaters. Mein Vater hatte Angst um mich und bat mich zu ihm zu kommen. RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF1: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF1: Möglicherweise, ich meine ich habe jetzt gesehen, dass viele Leute aus Europa abgeschoben wurden. Die Informationen darüber gibt es im Internet bzw. auf Youtube. Was diese Leute anbelangt, hört man nichts von denen. Ich meine man hört nicht, dass sie normal ihr Reiseziel erreicht haben oder wo leben oder arbeiten. Ich denke, wenn ich jetzt nachhause geschickt werde, dann wird mir die Polizei möglichweise etwas unterschieben. Aber zu 90 Prozent werde ich in die Ukraine geschickt werden. RI: Warum sollten Sie heute - fast 18 Jahre nach der Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF1: Es geht nicht um die Suche, wenn jemand von Europa nachhause abgeschoben wird, werden alle diese Leute kontrolliert und überprüft. Im Computer steht, dass mein Vater gekämpft hat und ich habe den gleichen Familiennamen wie er. Man wird mich fragen, warum ich geflüchtet bzw. ausgereist bin. Was ich gemacht habe und warum ich weggefahren bzw. geflüchtet bin, wenn ich nichts gemacht habe. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? Ladungen, Haftbefehle etc.? BF1: Nein, so etwas habe ich nicht. Aber die Leute die zurückgeschickt werden, werden überprüft, befragt und einfach mitgenommen. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF1: Ich sehe dort eine Gefahr, eine Gefahr überhaupt in das Land zu kommen. RI: Haben Sie in der russischen Föderation Ihren Grundwehrdienst absolviert? BF1: Nein. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF1: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Manche schon. RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln? BF1: Ich habe verschiedene Freunde, auch die die aus Tschetschenien gekommen sind. Ich filtere die Freunde nicht nach dem Prinzip. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Ich kann nicht sagen auf welchem Level ich Deutsch gelernt habe, aber ich kann sagen, dass ich Deutschkurse besucht habe. RI: Haben Sie Sprachprüfungen abgelegt? BF1: Nach den Kursen habe ich meistens so ein Dokument bekommen. Nach der Beendigung eines Kurses bekommt man ein Dokument. RI: Haben Sie Sprachprüfungen abgelegt? BF1: Nein, ein Sprachzertifikat habe ich nie bekommen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 (ohne Übersetzung): Mir gefällt in Österreich ich kann nicht auf Deutsch sagen .. kann ich zu Dolmetscherin ein Wort fragen? Jede Mensch hat frei. Bei uns ist nicht so, dass mir das gefällt. Ich liebe Österreich. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung): Mein Freizeit ich Kinder nehme Spielplatz gehe, mit Kinder spiele und Mc Donlads gehe. Ich spiele viel mit Kindern. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF1 (ohne Übersetzung): Letztes Wochenende ich war zuhause (BF lacht). RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Haben Sie vor in Österreich zu arbeiten? BF1: Ehrlich gesagt möchte ich ein gesetzestreuer Bürger sein. Ich möchte eine Arbeit finden, die für mich passend ist und ich möchte in Ruhe leben. RI: Welcher Berufstätigkeit möchten Sie gerne nachgehen? BF1: Ehrlich gesagt ist es für mich gefährlich schwere Arbeiten zu verrichten wegen meiner Wirbelsäule, aber ansonsten möchte ich gerne arbeiten. Dort wo man mich jetzt aufnehmen wird, hat man mir gesagt, dass ich als Fahrer arbeiten kann, ich habe nämlich den österreichischen Führerschein. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF1: Nein. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF1: Nein, ansonsten nicht. Mein größtes Problem ist mein Gedächtnisproblem, weil ich so vieles vergesse. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja, ich bin gesund, aber ich darf nichts schweres tragen, wegen meiner Wirbelsäule. RI: Was sind die konkreten Probleme mit Ihrer Wirbelsäule? BF zeigt auf seinen Lendenwirbelbereich: Ich hatte dort eine Beule und diese wurde entfernt. Seitdem habe ich die Probleme mit der Wirbelsäule. Wenn man jetzt zum Beispiel das Fenster aufmachen würde, ich sitze hier nur in einem T-Shirt, dann würde ich nicht mehr gerade aufstehen können. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen darüber? BF1: Ja, das ich dort war und das Röntgenbilder angefertigt wurden. RI: Haben Sie einen medizinischen Bericht zu Ihrem Wirbelsäulenzustand? BF1: Mit den Röntgenbilder bekommt man auch einen Befund, darauf steht welche Probleme ich habe. RI an RV: Bitte sofern vorhanden die medizinischen Unterlagen binnen einer Wochenfrist dem Gericht übermitteln. RI an Regierungsvorlage, Bitte sofern vorhanden die medizinischen Unterlagen binnen einer Wochenfrist dem Gericht übermitteln. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein, aber ich habe einen hohen Blutdruck. RI: Nehmen Sie dagegen Medikamente? BF1: Ich habe zwar Arzneimittel verschrieben bekommen, aber sie haben nicht geholfen. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Derzeit nicht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja, außer dem ältesten. RI: Was machen Ihre Kinder im Bundesgebiet konkret? BF1: Meine Kinder? Sie besuchen die Schule. Das jüngste Kind XXXX ist im Kindergarten, alle andren sind in der Schule. BF1: Meine Kinder? Sie besuchen die Schule. Das jüngste Kind römisch 40 ist im Kindergarten, alle andren sind in der Schule. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF1: Sie bringen mir Deutsch bei. Für sie ist es leichter Deutsch zu sprechen und ich bringe ihnen tschetschenisch bei. RI an RV1: Haben Sie Fragen an den BF1? RV1: Wie alt sind Ihre Kinder? BF1: XXXX und XXXX Jahre.BF1: römisch 40 und römisch 40 Jahre. RV1: Der Größte? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . RV1: Sind die Kinder alle in Österreich geboren? BF1: Ja. RV1: Wie oft sehen sie Ihre Lebensgefährtin? BF1: Oft. RV1: Können Sie das näher ausführen? BF1: Sie ist bei mir auch unter der Woche. RV1: Übernachtet auch bei Ihnen? BF1: Ja. RV1: Verbringt sie auch Zeit mit Ihnen und den Kindern am Wochenende? BF1: Ja. RV1: Machen Sie sonst noch was mit den Kindern außer im Park zu spielen? Machen Sie Ausflüge zum Beispiel? BF1: Es gibt Plätze wo man Eintrittsgeld zahlt, da kann man was essen und die Kinder können spielen. BF1 verlässt den Saal und BF2 betritt den Saal. Ende der Befragung von BF1 um 10:50 Uhr. BF1 verlässt den Saal, Z1 betritt den Saal. Die Verhandlung wird um 10:50 Uhr bis 10:58 Uhr unterbrochen. ___________________________________________________________________________ Befragung der Zeugin 1: […] Z1 gibt an auf Deutsch befragt werden zu wollen. […] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z1: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX in XXXX . 2018 war ich das letzte Mal in der RF in XXXX , seit August 2018 bin ich in XXXX . Ich habe eine Aufenthaltskarte. Ich bin seit 2001 in Österreich und 2014 bin ich aus Österreich ausgereist und 2016 wurde mir ein Asylstsatus aberkannt. 2018 bin ich wieder nach Österreich geflogen und habe einen neuen Asylantrag gestellt, das Aslylverfahren ist noch offen. Z1: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in römisch 40 . 2018 war ich das letzte Mal in der RF in römisch 40 , seit August 2018 bin ich in römisch 40 . Ich habe eine Aufenthaltskarte. Ich bin seit 2001 in Österreich und 2014 bin ich aus Österreich ausgereist und 2016 wurde mir ein Asylstsatus aberkannt. 2018 bin ich wieder nach Österreich geflogen und habe einen neuen Asylantrag gestellt, das Aslylverfahren ist noch offen. RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF1? Z1: Ich bin die Lebensgefährtin. RI: Seit wann kennen Sie den BF1 und seit wann leben sind Sie beide zusammen? Z1: Ich kenne ihn sein August 2020 und zusammen sind wir fast zwei Jahre. RI: Sind Sie mit ihm traditionelle verheiratet und wenn ja seit wann? Z1: Ja, traditionell schon aber nicht standesamtlich. Seit September 2020 sind wir traditionell verheiratet. RI: Leben Sie mit dem BF1 in einem gemeinsamen Haushalt? Z1: Ich lebe mit dem BF1 und mit den eigenen Kindern zusammen, aber ich lebe nicht immer mit dem Bf1 zusammen. Ich habe eine eigene Wohnung und er auch. RI: Haben Sie mit dem BF1 gemeinsame Kinder? Z1: Nein, ich habe fünf eigene Kinder. RI: Wie oft sehen Sie den BF1 in der Woche? Z1: Fast jeden Tag. RI: Stehen Sie mit dem Vater Ihrer Kinder im Kontakt? Z1: Ja, aber selten. Nur wenn es mit den Kindern etwas zu tun hat. RI: Bei welcher Gelegenheit haben Sie den BF kennengelernt? Z1: Bei einer Hochzeit hier in Österreich. RI: War es bei einer arrangierten Hochzeit? Z1: Nein, es war zufällig. RI: Kennen Sie die eigenen Kinder von BF1 und stehen Sie im Kontakt? Z1: wir sehen uns jedes Wochenende, manchmal ein oder zwei Tage. Sie übernachten bei uns, in der Wohnung beim BF
- RI: Wo übernachten Sie am Wachende auch beim BF1? Z1: ja, ich und mein kleiner Sohn der ist 5 Jahre und die Kinder vom BF
- Am Wochenende sind wir alle quasi zusammen. RI: Und unter der Woche? Z1: Die Kinder sind in der Schule. Ich und BF1 sind auch zusammen, aber unter der Woche ergibt sich das spontan wenn meine älteren Kinder bei ihrem Vater sind, dann sind wir immer zusammen unter der Woche. RI: Nach einem aktuellen KPA Auszug ist zur Person des BF1 ein vorläufiges Waffenverbot und auch ein Vorfall zu Gewalt in der Privatsphäre in einer Wohnung am 03.02.
- Können Sie mir dazu näher erzählen? Z1: An diesem Abend war ich, sein kleiner Sohn und sein andere Sohn XXXX und der Onkel (BF3), wir waren beim Vater des BF1 und zwischen 22-23 Uhr, wir haben gedacht, dass wir den kleinen Sohn bei uns lassen, aber er hatte die Patschen für den Kindergarten zuhause gehabt, dann haben wir gedacht wir holen die Patschen diese waren bei der Frau XXXX . XXXX ist in die Wohnung gegangen und wir haben im Auto gewartet. XXXX hat angerufen und gesagt, dass keiner die Tür aufmacht aber die drei Mädchen zuhause sind. Dann sagte ich zu meinem Lebensgefährten er solle hinaufgehen und schauen, weil die Mädchen alleine sind und sie Angst haben. Der BF1 ging hinauf und ich habe ihn angerufen und gefragt, ob alles in Ordnung ist und warum das so lange dauert. Er sagte dann, dass die älteste Tochter nicht da ist, sie hat die Tür zugesperrt und ist hinausgegangen. Dann habe ich zu ihm gesagt er soll die Kinder beruhigen und nach 20 Minuten ist die Frau XXXX nachhause gekommen. Nach 30-40 Minuten kam er raus und ich fragte was los ist, er sagte sie war nicht zuhause und sie hat die Kinder weggesperrt. Er hat ihr gesagt, dass sie die Kinder nicht einsperren soll und einfach rausgehen soll. Sie solle Bescheid sagen, wenn die Kinder alleine zuhause sind und zumindest den Schlüssel drinnen lassen soll. Dann sind wir nachhause gegangen und haben geredet und er meinte dann, dass er sie geschupst hat. Es hat uns dann eine unbekannte Nummer gegen 2 Uhr bzw. 3 Uhr nachts angerufen und wir haben überlegt, wer das sein kann. Dann hat der BF1 gemeint, dass es die Polizei sein kann, weil die älteste Tochter der Frau XXXX sehr emotional geworden ist und sie hat sich sehr unschön ausgedrückt, dann hat er gemeint sie soll den Mund halten und hat ihr den Mund zugehalten. Er erzählte mir, dass er dann weggegangen ist und ich fragte ihn, warum er das überhaupt gemacht hat, da sie ein Mädchen ist und er einte sie hätte ihn provoziert. Sie hat dann auch die anderen Mädchen aufgeweckt und war sehr emotional. Sie hat so emotional reagiert, weil er erfahren hat, dass sie überhaupt draußen war. In der Früh wurde er von der Polizei angerufen und man hat ihm gesagt, dass er zu Polizei kommen soll. Dann waren wir zusammen dort und haben die Sache erklärt und eine Aussage gemacht. Danach wurde er zu XXXX eingeladen und da waren wir auch schon zwei Mal dort. Ich komme immer als Dolmetscherin. Z1: An diesem Abend war ich, sein kleiner Sohn und sein andere Sohn römisch 40 und der Onkel (BF3), wir waren beim Vater des BF1 und zwischen 22-23 Uhr, wir haben gedacht, dass wir den kleinen Sohn bei uns lassen, aber er hatte die Patschen für den Kindergarten zuhause gehabt, dann haben wir gedacht wir holen die Patschen diese waren bei der Frau römisch 40 . römisch 40 ist in die Wohnung gegangen und wir haben im Auto gewartet. römisch 40 hat angerufen und gesagt, dass keiner die Tür aufmacht aber die drei Mädchen zuhause sind. Dann sagte ich zu meinem Lebensgefährten er solle hinaufgehen und schauen, weil die Mädchen alleine sind und sie Angst haben. Der BF1 ging hinauf und ich habe ihn angerufen und gefragt, ob alles in Ordnung ist und warum das so lange dauert. Er sagte dann, dass die älteste Tochter nicht da ist, sie hat die Tür zugesperrt und ist hinausgegangen. Dann habe ich zu ihm gesagt er soll die Kinder beruhigen und nach 20 Minuten ist die Frau römisch 40 nachhause gekommen. Nach 30-40 Minuten kam er raus und ich fragte was los ist, er sagte sie war nicht zuhause und sie hat die Kinder weggesperrt. Er hat ihr gesagt, dass sie die Kinder nicht einsperren soll und einfach rausgehen soll. Sie solle Bescheid sagen, wenn die Kinder alleine zuhause sind und zumindest den Schlüssel drinnen lassen soll. Dann sind wir nachhause gegangen und haben geredet und er meinte dann, dass er sie geschupst hat. Es hat uns dann eine unbekannte Nummer gegen 2 Uhr bzw. 3 Uhr nachts angerufen und wir haben überlegt, wer das sein kann. Dann hat der BF1 gemeint, dass es die Polizei sein kann, weil die älteste Tochter der Frau römisch 40 sehr emotional geworden ist und sie hat sich sehr unschön ausgedrückt, dann hat er gemeint sie soll den Mund halten und hat ihr den Mund zugehalten. Er erzählte mir, dass er dann weggegangen ist und ich fragte ihn, warum er das überhaupt gemacht hat, da sie ein Mädchen ist und er einte sie hätte ihn provoziert. Sie hat dann auch die anderen Mädchen aufgeweckt und war sehr emotional. Sie hat so emotional reagiert, weil er erfahren hat, dass sie überhaupt draußen war. In der Früh wurde er von der Polizei angerufen und man hat ihm gesagt, dass er zu Polizei kommen soll. Dann waren wir zusammen dort und haben die Sache erklärt und eine Aussage gemacht. Danach wurde er zu römisch 40 eingeladen und da waren wir auch schon zwei Mal dort. Ich komme immer als Dolmetscherin. RI: Wie erklären Sie sich das vorläufige Waffenverbot? Z1: Das haben wir nicht mitbekommen und das wurde uns auch nicht bei der Polizei gesagt. RI: Gehen Sie zur Zeit einer angemeldeten Arbeit nach? Wenn ja, welcher? Z1: Nein, ich habe keine Arbeitserlaubnis. RI: Was wissen Sie vom seinerzeitigen Fluchtgrund des BF1 und dessen Familie? Z1: Ich habe das so verstanden, dass er wegen der Probleme seines Vaters geflüchtet ist. Ich kann mich erinnern, dass er erzählt hat das er sich öfters versteckt gehalten hat. Nach ihm wurde immer gesucht. RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des BF1 in Österreich bzw. die Integrationsschritte, die der BF1 in Österreich bereits gesetzt hat. Z1: Ihm fällt alles sehr schwer, aber er bemüht sich sehr. Er steht mit vielen Leuten im Kontakt. Ich bemühe mich, dass er sich an diese Kultur hier gewöhnt. Erst ist in den letzten zwei Jahren hat er sich sehr gebessert und sehr geändert. RI: In wie fern hat er sich geändert oder gebessert? Z1: Früher hat er keine Musen besucht, er ist nirgendwo hingefahren. Jetzt interessiert es ihn wo hinzufahren, er hat sogar begonnen ein Buch zu lesen. RI an RV1: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin? RV1: Was machen Sie mit dem BF1 in Ihrer Freizeit? Z1: Meistens gehen wir spazieren, wir fahren an den Wörtersee. Sonst gehen wir einkaufen, essen oder ins Kino. RV1: Was können Sie zum Verhältnis zu den zwei Kindern sagen? Z1: Die Kinder sind sehr nahe zum Vater, ich würde sogar sagen, dass sie näher zum Vater als zur Mutter sind. Die Kinder fühlen sich sehr wohl mit ihm. Sie sind sehr eng mit dem Vater, aber er ist auch ein sehr guter Vater. Er macht sich sehr viele Sorgen um die Kinder. Sie sind sehr oft bei uns. Vor zwei Monaten war die Mutter wegen ihrer OP weggereist und die Kinder waren drei Wochen bei uns. Wir haben sie jeden Tag zur Schule hingebracht, der Vater hat sie zur Schule gebracht. Ich habe die Kinder meistens abgeholt. Z verlässt den Saal um 11:28 Uhr. BF2 betritt den Saal. ___________________________________________________________________________ Beginn der Befragung des BF2: RI an BF2: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie kein Russisch verstehen aber Sie sind einverstanden mit der Befragung in deutscher Sprache? BF2: Ja. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF2: Mein Name ist XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA Russische Föderation, letzter Wohnort in der russischen Föderation: XXXX .BF2: Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA Russische Föderation, letzter Wohnort in der russischen Föderation: römisch 40 . RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF2: Nein habe ich nicht. RI: Besitzen Sie zur Zeit einen gültigen Reisepass? BF2: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Deutsch und Tschetschenisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF2: Ich war in der Volksschule bis zur
- Klasse von 2011 bis
- Danach bin ich in der vierten Klasse gefallen, weil ich nicht in Deutsch so gut war. Danach war ich vier Jahre in der Sonderschule und danach habe ich Kurse besucht im XXXX . Ich weiß den genauen Namen nicht mehr und da bin ich auch wegen den Prüfungen durchgefallen und jetzt will ich an der VHS und mache meinen Pflichtschulabschluss nachholen und bin im Kontakt mit meiner Beraterin. Ich habe am 9.3.23 meinen Termin zwecks Nachholung meines Pflichtschulabschlusses. BF2: Ich war in der Volksschule bis zur
- Klasse von 2011 bis
- Danach bin ich in der vierten Klasse gefallen, weil ich nicht in Deutsch so gut war. Danach war ich vier Jahre in der Sonderschule und danach habe ich Kurse besucht im römisch 40 . Ich weiß den genauen Namen nicht mehr und da bin ich auch wegen den Prüfungen durchgefallen und jetzt will ich an der VHS und mache meinen Pflichtschulabschluss nachholen und bin im Kontakt mit meiner Beraterin. Ich habe am 9.3.23 meinen Termin zwecks Nachholung meines Pflichtschulabschlusses. RI: Sind Sie zu irgendeiner Zeit einer angemeldeten beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht? BF2: Nein, ich habe nur Schnuppertage gemacht und habe nicht gearbeitet. RI: Sie waren im Bundesgebiet im Jahr 2012 fast sechs Monate, sowie von 18.03.2013 bis 16.05.2014 durchgehend im Bundesgebiet obdachlos gemeldet. Wie kam es dazu? BF2: Ich weiß nicht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bi geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten in der RF an. BF2: Ich habe Verwandte in Tschetschenien, aber ich kenne diese nicht und ich habe auch keinen Kontakt zu diesen. RI: Sie haben diese noch nie gesehen oder gehört? B2: Mit denen wo ich Kontakt habe sind alle in Österreich. RI: Es hat nie einen Anruf gegeben? BF2: Mit dem Onkel ms hatte ich Kontakt per Handy meiner Mutter aber sonst nicht. RI: Wie heißt der Onkel? BF2: XXXX (phonetisch). BF2: römisch 40 (phonetisch). RV: Wen meinen Sie mit Mutter? Ihre leibliche Mutter oder von Frau XXXX ?Regierungsvorlage, Wen meinen Sie mit Mutter? Ihre leibliche Mutter oder von Frau römisch 40 ? BF2: Ich meine von Frau XXXX . BF2: Ich meine von Frau römisch 40 . RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF2: Nein. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf? BF2: In Deutschland, von meiner Stiefmutter die Schwester lebt in Deutschland in der Nähe von XXXX . Nachgefragt: Ihr Name ist XXXX . BF2: In Deutschland, von meiner Stiefmutter die Schwester lebt in Deutschland in der Nähe von römisch 40 . Nachgefragt: Ihr Name ist römisch 40 . RI: Haben Sie Kontakt mit Ihr? BF2: Ich bin nach XXXX gefahren, sie hat einen Sohn in meinem Alter, aber nahen Kontakt habe ich nicht. BF2: Ich bin nach römisch 40 gefahren, sie hat einen Sohn in meinem Alter, aber nahen Kontakt habe ich nicht. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen und Geburtsdaten auf. BF2: Vater, Stiefmutter, Opa, Oma, mein Onkel XXXX , meine Tante XXXX . BF2: Vater, Stiefmutter, Opa, Oma, mein Onkel römisch 40 , meine Tante römisch 40 . RI: Wie heißt Ihre leibliche Mutter und wo befindet diese sich? BF2: Ihr Name ist XXXX . Sie ist in Tschetschenien. BF2: Ihr Name ist römisch 40 . Sie ist in Tschetschenien. RI: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?RI: Sagt Ihnen der Name römisch 40 etwas? BF2: Nein. RV: Sind Sie bei Ihrer leiblichen Mutter aufgewachsen?Regierungsvorlage, Sind Sie bei Ihrer leiblichen Mutter aufgewachsen? BF2: Nein. RV: Wo haben Sie in Tschetschenien gelebt?Regierungsvorlage, Wo haben Sie in Tschetschenien gelebt? BF2: Bei meiner Oma. RI: Wie heißt Ihre Oma? BF2: XXXX . BF2: römisch 40 . RI: Wissen Sie den Grund der Trennung Ihrer Eltern? BF2: Nein. RI: Sind Sie zur Zeit im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? Wenn ja, seit wann und mit wem? BF2: Ja, seit drei Jahren mit XXXX . BF2: Ja, seit drei Jahren mit römisch 40 . RI: Wie haben sie sich kennengelernt? BF2: Draußen angesprochen auf der Straße. RI: Sind Sie mit dieser Person traditionell verheiratet? BF2: Nein. RI: Verfüge Sie über leiblichen Kinder im Bundesgebiet? BF2: Nein. RI: Hat Ihrer derzeitigen Partnerin Kinder? BF2: Nein. RI: Mit welchen Verwandten leben Sie derzeit in einem gemeinsamen Haushalt? BF2: Ich lebe mit meiner Stiefmutter und den Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? BF2: Ich bin erst letzten Donnerstag aus der Haft entlassen worden. Vor meiner Haft habe ich einen AMS Kurs besucht. RI: Wo haben Sie sich in Zeiten der Obdachlosigkeit gewohnt und/ oder wurden Sie von diesen materiell unterstützt? BF2: Von meiner Stiefmutter wurde ich unterstützt. RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren im Bundesgebiet lebenden Verwandten? BF2: Ja, von meiner Stiefmutter. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist? BF2: Ich bin mit sieben Jahren hergekommen, ich weiß aber nicht mehr genau in welchem Jahr. RI: Haben Sie vor dieser erstmaligen Einreise in Österreich auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt? BF2: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Sie waren in Österreich straffällig. Wie oft sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt worden? BF2: Zwei Mal glaube ich. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen strafrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? BF2: Einmal wegen Körperverletzung und einmal wegen Raub. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF2: Das war nur, weil ich mich nicht mit den richtigen Freunden abgehangen bin und was sie gemacht haben, habe ich auch gemacht. Ich bin jetzt rausgekommen und habe mit keinem mehr Kontakt. Ich versuche jetzt meinen Pflichtschulabschluss nachzuholen und danach als Elektriker eine Lehre zu beginnen. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF2: Ich finde es nicht so gut was ich gemacht habe und ich beraue das und ich würde sagen, dass ich aus meinen Fehlern gelernt habe. Meine Strafe habe ich auch abgesessen und ich bereue das jetzt. RI: VORHALTUNG: Im Strafregister der Republik Österreich sind zwei strafrechtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen. Es geht vor allem um Delikte gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit Dritter und Sie zuletzt das Haftübel verspürt. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? BF2: Ich will jetzt wie gesagt den Pflichtschulabschluss machen und eine Lehre machen, heiraten und mich fern halten von solchen Sachen. RI: Sind Sie mit gerade mal 19 Jahren nicht noch ein wenig jung für eine derart kriminelle Laufbahn? BF2: Ja. RI: Wie gedenken Sie sich in Zukunft von Ihrem bisherigen Freundeskreis zu distanzieren? BF2: Einfach wenn man nicht wieder den Kontakt aufbaut mit diesen Personen und sich fernhaltet. RI: Was sagen Ihre Eltern und Geschwister zu Ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet? BF2: Meiner Mutter (Stiefmutter) hat es nicht gefallen. Sie war sehr traurig. RI: Was können Sie mir zu der Gefährdungslage sagen, der Ihr Vater im Herkunftsstaat ausgesetzt war? Was wissen Sie darüber Bescheid? BF2: Ich weiß, dass es Krieg war zu dem Zeitpunkt. Mein Opa ist danach nach Österreich gekommen und dann sind auch mein Vater und der jüngere Bruder meines Vaters nach Österreich gekommen. RI: Wissen Sie warum Ihre Familie im Herkunftsstaat in den Fokus der Behörden gekommen ist und was der fluchtauslösende Grund für Ihren Vater war? Ihr Vater bzw. Großvater wird Ihnen sicher davon erzählt haben? BF2: Nein. RI: Stand die Gefährdungslage für Sie und Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? Wenn ja, wie war der konkrete Zusammenhang mit Ihnen? BF2: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF2: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF2: Ich habe gehört, wenn man nach Tschetschenien geht, dass man als Soldat eingezogen wird und in den Krieg in die Ukraine geht und ich kenne auch niemandem, ich habe keine Bekannte dort den ich persönlich kenne. Ich stelle mir kein gutes Leben dort vor. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben, außerhalb von Tschetschenien? BF2: Nein. RI: Sind Sie jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Misshandlungen bzw. die Bedrohungen. BF2: Nein. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF2: Nein ich bin in keinem Verein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ja. RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Wurzeln? BF2: Nein. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF2: Ich war in der Schule und in der Volksschulzeit habe ich auch Deutschkurse besucht. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nach Ihrem Pflichtschulabschluss eine Elektrikerlehre machen wollen. Sie wollen künftig als Elektriker arbeiten. Haben Sie schon genauere Pläne? BF2: Ich habe mein Ziel gesetzt, dass ich meinen Pflichtschulabschluss nachholen möchte. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF2: Nein. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF2: Nein, habe ich nicht. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Ja ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Vater und Ihrer Steifmutter? BF2: Deutsch und Tschetschenisch. RI an RV2: Haben Sie Fragen an den BF2? RV2: Sie wurden vorhin gefragt, ob Sie in Russland leben könnten und da haben Sie nein gesagt, warum nicht? BF2: Nein, weil ich die Sprache nicht spreche und in Tschetschenien habe ich Angst in den Krieg geschickt zu werden. Ich bin hier aufgewachsen und fühle mich in Österreich zuhause. RV2: Können Sie tschetschenisch lesen und schreiben? BF2: Nein. RV2: In der Zeit wo Sie obdachlos gemeldet waren, wo haben Sie da geschlafen? BF2: Ich habe bei meiner Mutter (Stiefmutter) geschlafen. RV2: Wie ist das Verhältnis zu Ihren kleinen Geschwistern? BF2: Sehr gut. Ich gehe mit ihnen in den Park und im Sommer gehen wir auch ab und zu mal Eis essen, in den Mc Donalds oder in den Prater. Mein Verhältnis ist sehr gut mit meinen Geschwistern. RV2: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Stiefmutter? BF2: Auch sehr gut, ich helfe ihr auch im Haushalt wie Müll wegschmeißen oder Staubsaugen. Ich höre auf sie was sie sagt. Einkaufen gehe ich auch. RV2: Wo leben Sie nach der Haftentlassung? BF2: Ich lebe bei meiner Stiefmutter. RV2: Das heißt Sie sind der Stiefmutter etwa näher als dem Vater, weil Sie bei ihr leben? BF2: Ich verstehe mich sehr gut mit meiner Stiefmutter und was mir am Herzen liegt kann ich mit ihr reden. RV2: Wer war der obsorgeberchtigte für Sie bevor Sie 18 Jahre alt geworden sind? BF2: Meine Stiefmutter. RV2: Sie erzählten vorhin, dass Sie sich für den Pflichtschulabschluss angemeldet haben. Sie waren bis letzte Woche in Haft, wann bzw. wo haben Sie sich das organisiert? BF2: Ich im Rahmen meines Ausgangs mit meiner Sozialarbeiterin organisiert. Ich habe einen Zettel geschrieben, damit ich mich auf meinen Kurs vorbereiten kann. Ich habe diese Termine auch wahrgenommen im Rahmen meines Ausganges. RV2: Sind Sie bei Ihrer Stiefmutter gemeldet? BF2: Ich habe online einen Meldezettel geschickt und ich warte auf die Antwort. RV2: Wer war Sie aller im Gefängnis besuchen? BF2: Meine Mutter, Stiefmutter, meine Oma vs, meine Geschwister und meine Freunde. RV2: Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrer Oma? BF2: Ja, ich gehe öfters meine Oma mit meinem kleinen Bruder XXXX besuchen. Ich habe ein gutes Verhältnis mit meiner Oma. BF2: Ja, ich gehe öfters meine Oma mit meinem kleinen Bruder römisch 40 besuchen. Ich habe ein gutes Verhältnis mit meiner Oma. RV2: Was ist für Sie Ihr zuhause? BF2: Ich fühle mich hier in Österreich zuhause. RV2: Können Sie sich an die Zeit in Tschetschenien erinnern? BF2: Nicht so, die Menschen sind anders als hier. Man kann nicht mit jedem reden und es gibt auch strengere Regeln in Tschetschenien. RI: Welche strengen Regeln meinen Sie? BF2: Der tschetschenische Präsident sagt zum Beispiel, dass man den Oberlippenbart wegmachen muss. Es sind halt persönliche Sachen. Die Regeln die es hier nicht gibt, gibt es in Tschetschenien. BF2 verlässt um 12:11 Uhr den Saal und verlässt den Verhandlungssaal. Z2 betritt den Saal. Die Verhandlung wird um 12:11 Uhr bis 12:20 Uhr unterbrochen. ___________________________________________________________________________ Befragung der Zeugin 2: […] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in der Russischen Föderation und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z2: Mein Name ist XXXX , geb. XXXX , StA.: Russische. Bevor ich nach Österreich kam lebte ich in Tschetschenien. Ich lebte in XXXX . Mein Geburtsort heißt XXXX . Ich habe ein Visum hier in Österreich. Z2: Mein Name ist römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Russische. Bevor ich nach Österreich kam lebte ich in Tschetschenien. Ich lebte in römisch 40 . Mein Geburtsort heißt römisch 40 . Ich habe ein Visum hier in Österreich. RI: Sind Sie die leibliche Mutter des BF2? Z2: XXXX ? Nein, ich bin nicht die leibliche Mutter. Die leibliche Mutter ist in Tschetschenien. Z2: römisch 40 ? Nein, ich bin nicht die leibliche Mutter. Die leibliche Mutter ist in Tschetschenien. RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF2? Haben Sie ihn adopiert? Z2: Nein, ich