Obsah (17)
Art. 133§ 76§ 28§ 31§ 8a§ 25a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 22a§ 35§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW250 2255936-1 Spruch, W250 2255936-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht besc
Art. 133Abs.
9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.05.2022 bis 14.06.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.05.2022 bis 14.06.2022 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 28.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 18.02.2004 eingestellt. Am 30.05.2012 stellte der BF in Luxemburg sowie am 11.07.2012 in der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. Das Verfahren in Luxemburg wurde eingestellt, der in der Schweiz gestellte Antrag wurde abgewiesen.
- Der BF reiste neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.07.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen, die Spruchpunkte III. und IV wurden behoben und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt zurückverwiesen.
- Der BF reiste neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.07.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen, die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier wurden behoben und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt zurückverwiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 09.09.2014 verloren hat. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2022 abgewiesen.
- Der BF, der seit 26.01.2022 über keine Meldeadresse mehr verfügte, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 10.05.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt erteilten Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.
- Bei seiner Einvernahme am 11.05.2022 gab der BF vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er gesund und rechtsfreundlich nicht vertreten sei. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gab er an, dass er überall sein dürfe, er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Ehefrau sei Portugiesin, sie sei jedoch nicht die Mutter seines Kindes. Diese stamme aus Nigeria. Seine Ehefrau lebe seit 2017 in Portugal, es sei schwierig gewesen, dass sie in Österreich einer Arbeit nachgehe, auch eine Wohnung hätten sie nicht gehabt. Er sei nicht mit ihr nach Portugal gereist, da er in Österreich einen Sohn habe. Er habe sein Handy verloren, zuletzt habe ihn seine Ehefrau Ende 2021 in Österreich besucht. Wo die Mutter seines Kindes derzeit lebe wisse er nicht, da er keinen Kontakt zu ihr habe, auch zu seinem Sohn habe er keinen Kontakt, er habe ihn seit drei Monaten nicht mehr gesehen. Andere Familienangehörige habe er in Österreich nicht. Auf Vorhalt, dass der Sohn des BF auf Grund eines Gerichtsbeschlusses aus dem Jahr 2019 bei einer Pflegefamilie lebe gab der BF an, dass Österreich nicht das Recht habe, so zu entscheiden. Befragt nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet gab der BF an, dass er seit ca. drei Jahren nicht mehr arbeite. Sein Essen bekomme er von der XXXX , er habe jetzt gar nichts mehr, auch kein Geld. Auf die Frage, weshalb in Italien ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden sei, gab der BF an, dass er in Italien geheiratet, dort aber nicht gelebt habe. In Österreich lebe er in einer Obdachlosenunterkunft. Ausreisen wolle er aus Österreich nicht, da er mit einer Portugiesin verheiratet sei und er in Österreich eine Familie habe. Er wolle nicht nach Nigeria ausreisen und könne dorthin auch nicht abgeschoben werden.
- Bei seiner Einvernahme am 11.05.2022 gab der BF vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass er gesund und rechtsfreundlich nicht vertreten sei. Auf Vorhalt des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gab er an, dass er überall sein dürfe, er sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Ehefrau sei Portugiesin, sie sei jedoch nicht die Mutter seines Kindes. Diese stamme aus Nigeria. Seine Ehefrau lebe seit 2017 in Portugal, es sei schwierig gewesen, dass sie in Österreich einer Arbeit nachgehe, auch eine Wohnung hätten sie nicht gehabt. Er sei nicht mit ihr nach Portugal gereist, da er in Österreich einen Sohn habe. Er habe sein Handy verloren, zuletzt habe ihn seine Ehefrau Ende 2021 in Österreich besucht. Wo die Mutter seines Kindes derzeit lebe wisse er nicht, da er keinen Kontakt zu ihr habe, auch zu seinem Sohn habe er keinen Kontakt, er habe ihn seit drei Monaten nicht mehr gesehen. Andere Familienangehörige habe er in Österreich nicht. Auf Vorhalt, dass der Sohn des BF auf Grund eines Gerichtsbeschlusses aus dem Jahr 2019 bei einer Pflegefamilie lebe gab der BF an, dass Österreich nicht das Recht habe, so zu entscheiden. Befragt nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet gab der BF an, dass er seit ca. drei Jahren nicht mehr arbeite. Sein Essen bekomme er von der römisch 40 , er habe jetzt gar nichts mehr, auch kein Geld. Auf die Frage, weshalb in Italien ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden sei, gab der BF an, dass er in Italien geheiratet, dort aber nicht gelebt habe. In Österreich lebe er in einer Obdachlosenunterkunft. Ausreisen wolle er aus Österreich nicht, da er mit einer Portugiesin verheiratet sei und er in Österreich eine Familie habe. Er wolle nicht nach Nigeria ausreisen und könne dorthin auch nicht abgeschoben werden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2022 wurde
§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegend den BF bestehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, der BF sei jedoch beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe im Verborgenen Unterkunft genommen. Dadurch habe er sich einer Abschiebung entzogen. Eine verfahrensrelevante Integration in Österreich weise er nicht auf. Der BF weise drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf und es werde zeitnah eine Abschiebung nach Nigeria erfolgen, da der BF über einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass verfüge. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2022 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegend den BF bestehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, der BF sei jedoch beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe im Verborgenen Unterkunft genommen. Dadurch habe er sich einer Abschiebung entzogen. Eine verfahrensrelevante Integration in Österreich weise er nicht auf. Der BF weise drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf und es werde zeitnah eine Abschiebung nach Nigeria erfolgen, da der BF über einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass verfüge. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.05.2022 zugestellt.
- Am XXXX stellte die nigerianische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF aus, am 14.06.2022 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
- Am römisch 40 stellte die nigerianische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF aus, am 14.06.2022 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
- Am 14.06.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass höchstgerichtlich klargestellt worden sei, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schuhbaft keine gesetzliche Grundlage gebe. Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet. Insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF sei die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig und es ermangle ihr auch an einer Notwendigkeit und einem Zweck. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sei daher rechts- und verfassungswidrig. Über den aktuellen Gesundheitszustand des BF seien vom Bundesamt keine Ermittlungen getätigt worden. Im Bescheid werde gar nicht thematisiert, dass für den BF ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Da der Bescheid dem Erwachsenenvertreter auch nicht zugestellt worden sei, sei die Zustellung unwirksam. Im Bescheid fehlten auch Feststellungen bezüglich der Zurechnungs- bzw. Haftfähigkeit des BF. Laut eines psychiatrischen Gutachtens liege beim BF eine chronifizierte wahnhafte Störung vor. Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass anstelle der Schubhaft die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen wäre. Ein Sicherungsbedürfnis sei nicht gegeben und liege ein Risiko des Untertauchens nicht vor, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Auch die fehlende Ausreisewilligkeit alleine könne die Verhängung von Schubhaft niemals rechtfertigen. Insbesondere da der BF ein intensives Interesse habe bei seinem Sohn in Österreich zu bleiben, bestehe keine Fluchtgefahr. Allenfalls hätte mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides überhaupt rechtmäßig sei. Fluchtgefahr sei in § 76 Abs. 3 FPG nur generalklauselartig definiert und es erscheine das Mandatsverfahren in Anbetracht der Rückführungs- und Aufnahmerichtlinie als unzureichend.Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides überhaupt rechtmäßig sei. Fluchtgefahr sei in Paragraph 76, Absatz 3, FPG nur generalklauselartig definiert und es erscheine das Mandatsverfahren in Anbetracht der Rückführungs- und Aufnahmerichtlinie als unzureichend. Der BF beantragte ihn von der Eingabengebühr zu befreien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die ordentliche Revision zuzulassen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte am 15.06.2022 den Verwaltungsakt vor, eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
- Mit Schriftsatz vom 01.02.2023 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter ein Vermögensverzeichnis, einen psychiatrischen Befund vom 23.07.2021, ein psychiatrisches Gutachten vom 18.01.2022, den Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 11.11.2021, mit dem der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den BF geprüft wird, bestellt wurde, den Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 15.06.2022, mit dem der ausgewiesene Rechtsvertreter zum einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreter im Wirkungsbereich der Vertretung in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt wurde, sowie den Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 18.07.2022, mit dem der ausgewiesene Rechtsvertreter seines Amtes als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter enthoben wurde, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wurde von 11.05.2022 bis 14.06.2022 in Schubhaft angehalten. Am 14.06.2022 wurde er nach Nigeria abgeschoben. 1.2.
- Zum Zeitpunkt der Anhaltung des BF lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden Erkrankungen vor. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
- Der BF verließ im Jahr 2003 seinen Herkunftsstaat und stellte am 28.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieses Verfahren wurde am 18.02.2004 eingestellt. Am 25.05.2012 stellte der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz, diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen. Am 11.07.2012 stellte der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 30.11.2012 abgelehnt wurde. 1.3.
- Am 07.07.2014 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2019 abgewiesen. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2019 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2022 abgewiesen. Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der BF unentschuldigt nicht erschienen, eine Zustellung des Erkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung im Akt, da dem Bundesverwaltungsgericht keine Adresse des BF bekannt und auch nicht feststellbar war. Der BF hat sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. 1.3.4 Der BF verfügte seit 26.01.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.3.
- In Italien wurde gegen den BF ein von 03.06.2021 bis 03.06.2024 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für das gesamte Schengener Gebiet erlassen. 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
- Ein Kind des BF lebt in Österreich, der BF hatte zuletzt keinen Kontakt zu seinem Kind, das bei einer Pflegefamilie untergebracht ist. Über weitere Familienangehörige verfügte der BF in Österreich nicht. 1.4.
- Der BF war nicht nennenswert in Österreich sozial verankert und hat keine besonderen Integrationsmaßnahmen gesetzt. 1.4.
- Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er war nicht selbsterhaltungsfähig. Vor Anordnung der Schubhaft verfügte der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er war obdachlos. 1.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft 1.5.
- Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.5.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.09.2014, rechtskräftig am 09.09.2014, wurde der BF nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz – SMG und § 27 Abs. 2 SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.1.5.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.09.2014, rechtskräftig am 09.09.2014, wurde der BF nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz – SMG und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Teil von 6 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 12.08.2014 begangen, er wurde bis 12.09.2014 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. 1.5.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.01.2016, rechtskräftig am 18.01.2016, wurde der BF nach § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.5.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.01.2016, rechtskräftig am 18.01.2016, wurde der BF nach Paragraph 107, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 20.10.2015 begangen. 1.5.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.12.2017, rechtskräftig am 21.12.2017, wurde der BF nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.1.5.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.12.2017, rechtskräftig am 21.12.2017, wurde der BF nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 28.09.2017 begangen. 1.5.
- Bei dem BF findet sich eine anhaltende wahnhafte und eine schizoaffektive Störung. Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie Überblickgewinnung betreffend komplexe Angelegenheiten sind nicht vorhanden. Er ist auf Grund seiner geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage, ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst seine Rechte in fremdenrechtlichen Angelegenheiten zu wahren. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 16.11.2021 wurde ein Rechtsbeistand im Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bestellt. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 15.06.2022 wurde ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zur Vertretung des BF in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt. 1.5.
- Dem BF wurde von Amts wegen im Schubhaftverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Rechtsberatungen fanden am 16.05.2022, 17.05.2022 und 18.05.2022 statt. 1.5.
- Die nigerianische Vertretungsbehörde stellte am XXXX ein bis 30.07.2022 gültiges Heimreisezertifikat für den BF aus, am 14.06.2022 wurde er nach Nigeria abgeschoben. 1.5.
- Die nigerianische Vertretungsbehörde stellte am römisch 40 ein bis 30.07.2022 gültiges Heimreisezertifikat für den BF aus, am 14.06.2022 wurde er nach Nigeria abgeschoben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asylverfahren und das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den BF betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.07.2017 und 31.10.2019 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des abgelaufenen nigerianischen Reisepasses des BF sowie aus dem von der nigerianischen Vertretungsbehörde ausgestellten Heimreisezertifikat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
- Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren, in dem er keine die Haftfähigkeit ausschließenden Beschwerden nannte. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Anhaltspunkte für Erkrankungen des BF, die einen Zweifel an seiner Haftfähigkeit begründen. Zu der vom BF in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Erkrankung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.1.
- im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft verwiesen. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Die Feststellungen zu den bisher vom BF im Bereich der Mitgliedstaaten gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den im Zentralen Fremdenregister protokollierten Eurodac-Treffern sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2017 betreffend. Dass der BF im Jahr 2003 seinen Herkunftsstaat verließ gab er im Rahmen der Erstbefragung am 09.07.2014 an. 2.3.
- Die Feststellungen zu dem in Österreich geführten Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.07.2017 betreffend. 2.3.
- Dass gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde und er sich diesem Verfahren entzogen hat steht auf Grund des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2019 betreffend fest. Insbesondere ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt, dass der damalige Rechtsvertreter des BF nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung die Vollmacht zurückgelegt hat, dass der BF unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist und die Zustellung des Erkenntnisses an den BF durch Hinterlegung im Akt erfolgte, da der BF dem Bundesverwaltungsgericht keine Zustelladresse bekannt gegeben hatte und sein Aufenthaltsort auch nicht leicht feststellbar war. 2.3.
- Die Feststellung zur mangelnden Meldeadresse des BF ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. 2.3.
- Dass gegen den BF von Italien ein für den gesamten Schengenraum gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wurde ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Der BF führte dazu in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.05.2022 aus, dass er in Italien geheiratet, dort aber nicht gelebt habe. 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.4.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 11.05.
- Darin brachte er vor, dass er außer seinem Sohn über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich verfüge. Zu seinem Sohn habe er seit drei Monaten keinen Kontakt. 2.4.
- In seiner Einvernahme am 11.05.2022 gab der BF zu seinen sozialen Kontakten befragt an, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau in Portugal lebe. Weitere soziale Kontakte in Österreich nannte er nicht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass er in Österreich nicht sozial verankert ist. 2.4.
- Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er in einer Obdachloseneinrichtung lebte. Dass der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügte und keiner beruflichen Tätigkeit nachging, gab er am 11.05.2022 vor dem Bundesamt an. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügte. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten.2.4.
- Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er in einer Obdachloseneinrichtung lebte. Dass der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügte und keiner beruflichen Tätigkeit nachging, gab er am 11.05.2022 vor dem Bundesamt an. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügte. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft 2.5.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister. 2.5.
- Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung des BF sowie dem Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters beruhen auf den vom BF am 01.02.2023 vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den diesbezüglichen Beschlüssen eines Bezirksgerichts. 2.5.
- Dass dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass Rechtsberatungen stattgefunden haben ergibt sich aus der Anhaltedatei. 2.5.
- Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat ergeben sich aus den im Zentralen Melderegister vermerkten Daten, dass der BF am 14.06.2022 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil I. – Verfahrenshilfe3.
- Zu Spruchteil römisch eins. – Verfahrenshilfe 3.1.
- Zu Spruchpunkt I.A.3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.A.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügte. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.1.2. Zu Spruchpunkt I.B.3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.B.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Zu Spruchteil II. –Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. –Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft 3.2.
- Zu Spruchpunkt II.A.I. – Abweisung der Beschwerde3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.I. – Abweisung der Beschwerde 3.2.1.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.2.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.1.
- Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.2.1.4. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2022 Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.2.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus. 3.2.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte seit 26.01.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet wodurch er seine Abschiebung erschwerte. Er wirkte insbesondere am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit, da er zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschien und dem Gericht seinen tatsächlichen Aufenthaltsort auch nicht bekannt gab. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte seit 26.01.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet wodurch er seine Abschiebung erschwerte. Er wirkte insbesondere am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mit, da er zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschien und dem Gericht seinen tatsächlichen Aufenthaltsort auch nicht bekannt gab. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand bereits vor Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, der BF hat sich dem Verfahren zur Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand bereits vor Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, der BF hat sich dem Verfahren zur Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügte im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und war auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden war, welches ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Er hatte keinen gesicherten Wohnsitz, war seit Jänner 2022 untergetaucht und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zu seinem Sohn hatte er bereits ca. drei Monate vor Anordnung der Schubhaft keinen Kontakt mehr, seine Ehefrau lebt in Portugal. Es kann daher kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.Es kann daher kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. 3.2.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war: Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Der BF hat sich vor seinem in Österreich im Jahr 2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits seit dem Jahr 2003 im Bereich der Mitgliedstaaten aufgehalten und stellte hier mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Über diese Anträge wurde entweder negativ entschieden oder die Verfahren wurden auf Grund des mehrfachen Untertauchens des BF eingestellt. Bereits seit dem Jahr 2021 bestand gegen ihn ein von Italien erlassenes und für den gesamten Schengen-Raum gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, der BF verblieb trotzdem in Österreich und tauchte unter. Dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog er sich dadurch ebenfalls. Der BF hat keine ordentliche Unterkunft genannt und verfügte auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Das Bundesamt ist daher im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.2.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF brachte in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass die Anhaltung in Schubhaft auf Grund seiner psychischen Erkrankung unverhältnismäßig gewesen sei.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Übrigen weist auch der Bescheid darauf hin, dass § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen sei.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Im Übrigen weist auch der Bescheid darauf hin, dass Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen sei. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er hat dabei wiederholt gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der BF die ersten zu einer Verurteilung führenden Straftaten bereits wenige Wochen nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2014 begangen hat. Er wurde auf Grund dieser Taten in Strafhaft angehalten, doch hinderte ihn das erlebte Strafübel nicht daran, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen und insbesondere auch wieder einschlägig straffällig zu werden. Der BF zeigte dadurch, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Da an der Verhinderung der Drogenkriminalität ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht und der BF gezeigt hat, dass er selbst durch den Vollzug einer gerichtlichen Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz abgehalten werden kann, überwog das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung bei weitem. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Wie beweiswürdigend ausgeführt stand der Gesundheitszustand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Es lag keine schwerwiegende Erkrankung vor, die eine Haftunfähigkeit ergibt und nicht im PAZ behandelbar gewesen wäre. Der BF litt zwar an einer psychischen Krankheit, befand sich deshalb jedoch – wie sich aus dem vorgelegten Gutachten vom 18.01.2022 ergibt – weder in ärztlicher Behandlung noch nahm er diesbezüglich Medikamente ein. Aus den vorgelegten Gerichtsbeschlüssen ergibt sich zwar, dass der BF nicht in der Lage war ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst seine Rechte in fremdenrechtlichen Angelegenheiten zu wahren. Diese psychische Erkrankung führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft, da ihm von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und drei Mal eine Rechtsberatung in der Schubhaft stattfand. Es ergeben sich aus dem Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Der BF wurde bereits am XXXX der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt, am XXXX konnte für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden und am 14.06.2022 wurde er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Es ergeben sich aus dem Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Der BF wurde bereits am römisch 40 der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt, am römisch 40 konnte für ihn ein Heimreisezertifikat erlangt werden und am 14.06.2022 wurde er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen:3.2.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen: Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht damit zu rechnen war, dass der BF sich an ein gelinderes Mittel gehalten hätte. Der BF hielt sich seit dem Jahr 2003 im Bereich der Mitgliedstaaten auf und stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Diesen Verfahren entzog er sich mehrfach durch Untertauchen und verblieb auch nach der Ablehnung seines Antrages in der Schweiz im Bereich der Mitgliedstaaten. Gegen den BF bestand bereits seit dem Jahr 2021 ein von Italien erlassenes und für den gesamten Schengenraum gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der BF hielt sich trotzdem in Österreich auf und tauchte darüber hinaus unter. Dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzog er sich und gab am 11.05.2022 vor dem Bundesamt an, dass er nicht bereit sei, nach Nigeria zurückzukehren. Es war daher vom BF insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß seine Abschiebung abgewartet hätte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen und dies im angefochtenen Bescheid – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ausreichend und nachvollziehbar begründet. 3.2.1.
- Im Falle des BF war von Fluchtgefahr auszugehen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022 und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 11.05.2022 bis 14.06.2022 war daher
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2022 und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 11.05.2022 bis 14.06.2022 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.
- Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Schubhaftbescheid wäre dem Erwachsenenvertreter des BF zuzustellen gewesen, wird festgehalten, dass mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 15.06.2022 ein Erwachsenenvertreter für den BF bestellt wurde. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 11.05.2022 war zwar ein Verfahren zur Prüfung des Erfordernisses der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF anhängig, bestellt war ein Erwachsenenvertreter zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht. Der in der Beschwerde vorgebrachte Zustellmangel liegt daher nicht vor. 3.2.1.
- Zum Vorbringen der Verfassungswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft im Mandatsverfahren wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, der beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 25.02.2019, E1633/2018, ausführt, dass „sowohl für die Anordnung als auch für die Aufrechterhaltung der Schubhaft eine – […] unbedenkliche – gesetzliche Grundlage vorliegt“. 3.2.
- Zu Spruchpunkt II.A.II. – Kostenersatz3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.II. – Kostenersatz 3.2.2.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.2.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.3.2.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die Beschwerde wurde sowohl bezüglich des angefochtenen Bescheides als auch bezüglich der Anhaltung in Schubhaft abgewiesen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb der Antrag auf Kostenersatz
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abzuweisen war. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt.Die Beschwerde wurde sowohl bezüglich des angefochtenen Bescheides als auch bezüglich der Anhaltung in Schubhaft abgewiesen. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb der Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen war. Das Bundesamt hat keinen Kostenersatz beantragt. 3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2.4. Zu Spruchpunkt II.B. – Revision3.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.B. – Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2255936.1.00