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{'item': 'W265 2261613-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 1§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 47§ 13Art. 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW265 2261613-1 Spruch, W265 2261613-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ka

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2015 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung schwer am Körper verletzt. Dabei erlitt er eine akute Belastungsreaktion (F43.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine depressive Reaktion (F43.21) und eine psychogene Diarrhöe (F45.32).
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2020 (eingelangt am 13.02.2020) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz.
  3. Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde mit Bescheid vom 20.04.2020 wegen Fristversäumnis abgewiesen. Ebenso wurde mit Bescheid vom selben Tag der Antrag auf Kostenübernahme der Heilfürsorgeselbstbehalte, welche vor dem 01.03.2020 angefallen sind, abgewiesen (Spruchpunkt II.), zugleich jedoch Heilfürsorge ab 01.03.2020 bewilligt (Spuchpunkt I.).
  4. Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde mit Bescheid vom 20.04.2020 wegen Fristversäumnis abgewiesen. Ebenso wurde mit Bescheid vom selben Tag der Antrag auf Kostenübernahme der Heilfürsorgeselbstbehalte, welche vor dem 01.03.2020 angefallen sind, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), zugleich jedoch Heilfürsorge ab 01.03.2020 bewilligt (Spuchpunkt römisch eins.). Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 13.05.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231689 wurde seine Beschwerde bezüglich der Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als unbegründet abgewiesen. Mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231801 wurde seine Beschwerde hinsichtlich der Heilfürsorge gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides mangels Beschwer zurückgewiesen und gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 13.05.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231689 wurde seine Beschwerde bezüglich der Gewährung der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als unbegründet abgewiesen. Mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 zu W261 2231801 wurde seine Beschwerde hinsichtlich der Heilfürsorge gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides mangels Beschwer zurückgewiesen und gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden, mit Beschlüssen vom 23.02.2021 zu E 236/2021 und E 237/2021, ab. Mit Beschlüssen vom 24.03.2021 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden, mit Beschlüssen vom 23.02.2021 zu E 236 aus 2021, und E 237 aus 2021,, ab. Mit Beschlüssen vom 24.03.2021 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
  5. Am 27.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Kostenübernahme der Rechnungen vom 20.06.2020 und 14.07.2020 über die Anschaffung von PURE-Präparaten sowie einer Honorarnote vom 22.07.
  6. Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Einnahme der PURE-Präparate und deren Einordnung als Arzneimittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel wurde von der belangten Behörde eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Sachverständige XXXX führte in ihrem, auf der Aktenlage basierenden, nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 (chefärztlich vidiert am 07.06.2021) im Wesentlichen aus, dass sich aus der vorgelegten Honorarnote vom 22.07.2020 kein kausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und keine vorfallskausalen Diagnosen ergeben würden. Bei den PURE-Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche laut den Vorgaben der Krankenkasse nicht erstattungsfähig seien.
  7. Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Einnahme der PURE-Präparate und deren Einordnung als Arzneimittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel wurde von der belangten Behörde eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Sachverständige römisch 40 führte in ihrem, auf der Aktenlage basierenden, nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 (chefärztlich vidiert am 07.06.2021) im Wesentlichen aus, dass sich aus der vorgelegten Honorarnote vom 22.07.2020 kein kausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und keine vorfallskausalen Diagnosen ergeben würden. Bei den PURE-Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche laut den Vorgaben der Krankenkasse nicht erstattungsfähig seien.
  8. Mit Schreiben vom 23.12.2021 übersendete der Beschwerdeführer Kunden-Rezeptgebührenbestätigungen der Jahre 2020 und 2021 über den Erwerb von PURE-Präparaten und beantragte deren Kostenübernahme bei der belangten Behörde.
  9. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten XXXX übermittelt und ihm mitgeteilt, dass seine Anträge auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung der PURE-Präparate sowie der Honorarnote XXXX vom 22.07.2020 abgewiesen würden.
  10. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten römisch 40 übermittelt und ihm mitgeteilt, dass seine Anträge auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung der PURE-Präparate sowie der Honorarnote römisch 40 vom 22.07.2020 abgewiesen würden.
  11. In seiner Stellungnahme vom 25.08.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei den spezifischen PURE-Präparaten um einen USA Sonderimport mit Sondergenehmigung für die Apotheke XXXX handle. Die Dosen würden unter das Arzneimittelbuch fallen, PURE habe für die EU diese Zulassungen aufgelassen. Erhebungen seien bei XXXX und der Apotheke XXXX anzustellen. Das eingeholte Gutachten sei wissentlich falsch erstattet und fehle der Sachverständigen eine Sonderausbildung, weshalb sie das Gutachten hätte ablehnen müssen. Die Ausführungen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig sei, überschreite jede fachliche Kompetenz der Sachverständigen.
  12. In seiner Stellungnahme vom 25.08.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich bei den spezifischen PURE-Präparaten um einen USA Sonderimport mit Sondergenehmigung für die Apotheke römisch 40 handle. Die Dosen würden unter das Arzneimittelbuch fallen, PURE habe für die EU diese Zulassungen aufgelassen. Erhebungen seien bei römisch 40 und der Apotheke römisch 40 anzustellen. Das eingeholte Gutachten sei wissentlich falsch erstattet und fehle der Sachverständigen eine Sonderausbildung, weshalb sie das Gutachten hätte ablehnen müssen. Die Ausführungen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel nicht erstattungsfähig sei, überschreite jede fachliche Kompetenz der Sachverständigen.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.09.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 und 23.12.2021 auf Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge

§ 1Abs.

1, § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab. 9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.09.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 27.07.2020 und 23.12.2021 auf Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Rechnungen und Rezeptbestätigungen den Erwerb von PURE-Produkten ausweisen würden. Bei diesen Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche nicht im Erstattungskodex (EKO) gelistet seien. Sohin erfolge durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers keine Kostenerstattung, weshalb auch die belangte Behörde keine diesbezüglichen Kosten tragen könne. Aus der Honorarnote XXXX vom 22.07.2020 ergebe sich kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und würden sich keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben. Außerdem seien die Arzthonorare ohnehin von der Uniqa Versicherungen AG getragen worden. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung der Sachverständigen lediglich pauschal vorgebracht, die Behörde sehe jedoch keinen Anhaltspunkt, welcher auf eine Befangenheit der Sachverständigen schließen lassen könnte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Rechnungen und Rezeptbestätigungen den Erwerb von PURE-Produkten ausweisen würden. Bei diesen Präparaten handle es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche nicht im Erstattungskodex (EKO) gelistet seien. Sohin erfolge durch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers keine Kostenerstattung, weshalb auch die belangte Behörde keine diesbezüglichen Kosten tragen könne. Aus der Honorarnote römisch 40 vom 22.07.2020 ergebe sich kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung und würden sich keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben. Außerdem seien die Arzthonorare ohnehin von der Uniqa Versicherungen AG getragen worden. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung der Sachverständigen lediglich pauschal vorgebracht, die Behörde sehe jedoch keinen Anhaltspunkt, welcher auf eine Befangenheit der Sachverständigen schließen lassen könnte. 10. Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er

dem Gutachter XXXX ein schweres Trauma mit Folgen erlitten habe, die immer wieder auftreten würden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Behandlung solange nicht möglich, als noch Gerichtsverfahren laufen würden. Der Beschwerdeführer sei auf komplementäre Behandlungen dringend anwiesen, dies mache er hier geltend. Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder befragt noch untersucht worden. Er habe vor dem Vorfall am 10.02.2015 keinerlei Arztkosten gehabt und habe ihn die durchgehende Behandlung bei XXXX wieder arbeitsfähig gemacht. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.08.2022 sei offenbar ignoriert worden und habe der Sachbearbeiter eine fachfremde medizinische Sachverständige bestellt. XXXX gelte als führender Vertreter der Orthomolekular Medizin, was eine anerkannte Zusatzausbildung sei, welche die beigezogene Sachverständige nicht habe. Daher könne die Gutachterin aus dem Bereich der Psychiatrie diese Behandlung nicht kennen, verstehen und beurteilen. Jegliche Rücksprache oder Erhebung der vollständigen Krankengeschichte bei XXXX sei vorsätzlich unterlassen worden. Die Aussage, dass die seit der Straftat geführte Behandlung

den geltend gemachten Kosten nicht kausal wäre, entbehre jeder Grundlage. Die Gutachterin habe jegliche Erhebungen unterlassen, sich nicht mit den „11+34 Präparaten“ auseinandergesetzt und missachtet, dass Laboruntersuchungen abgerechnet worden seien. Es sei auch die Bestätigung der Apotheke XXXX übergangen worden, nach der sämtliche PURE-Präparate wegen deren hohen Dosis unter das Arzneimittelbuch fallen und

einer Sondergenehmigung importiert würden. Abgesehen davon, dass diese Präparate keine Nahrungsergänzungsmittel seien, sei es rechtlich falsch, dass die Erstattung nach dem VOG Nahrungsergänzungsmittel ausschließen würden. Zu den 35 unterschiedlichen Produkten, die in den Rechnungen aufgelistet seien, würden im Einzelnen die Feststellungen fehlen, weshalb der Bescheid grob mangelhaft sei. Es werde daher ein anderer Sachverständiger zu bestellen sein, etwa XXXX . Zu den offenen Laborkosten von EUR 1160 seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Die Behandlung mit Hochdosis-Vitaminen sei international anerkannt. Der Arzthonorar-Etat bei der Gruppenkrankenversicherung des Beschwerdeführers sei limitiert, es sei zu klären gewesen, ob der Etat überschritten worden sei. Die Uniqa habe dem Beschwerdeführer alle Laboruntersuchungen auf die Arzthonorare gebucht, obwohl sie diese jedenfalls mit 80% ersetzen hätte müssen.10. Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er

dem Gutachter römisch 40 ein schweres Trauma mit Folgen erlitten habe, die immer wieder auftreten würden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Behandlung solange nicht möglich, als noch Gerichtsverfahren laufen würden. Der Beschwerdeführer sei auf komplementäre Behandlungen dringend anwiesen, dies mache er hier geltend. Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeführer weder befragt noch untersucht worden. Er habe vor dem Vorfall am 10.02.2015 keinerlei Arztkosten gehabt und habe ihn die durchgehende Behandlung bei römisch 40 wieder arbeitsfähig gemacht. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.08.2022 sei offenbar ignoriert worden und habe der Sachbearbeiter eine fachfremde medizinische Sachverständige bestellt. römisch 40 gelte als führender Vertreter der Orthomolekular Medizin, was eine anerkannte Zusatzausbildung sei, welche die beigezogene Sachverständige nicht habe. Daher könne die Gutachterin aus dem Bereich der Psychiatrie diese Behandlung nicht kennen, verstehen und beurteilen. Jegliche Rücksprache oder Erhebung der vollständigen Krankengeschichte bei römisch 40 sei vorsätzlich unterlassen worden. Die Aussage, dass die seit der Straftat geführte Behandlung

den geltend gemachten Kosten nicht kausal wäre, entbehre jeder Grundlage. Die Gutachterin habe jegliche Erhebungen unterlassen, sich nicht mit den „11+34 Präparaten“ auseinandergesetzt und missachtet, dass Laboruntersuchungen abgerechnet worden seien. Es sei auch die Bestätigung der Apotheke römisch 40 übergangen worden, nach der sämtliche PURE-Präparate wegen deren hohen Dosis unter das Arzneimittelbuch fallen und

einer Sondergenehmigung importiert würden. Abgesehen davon, dass diese Präparate keine Nahrungsergänzungsmittel seien, sei es rechtlich falsch, dass die Erstattung nach dem VOG Nahrungsergänzungsmittel ausschließen würden. Zu den 35 unterschiedlichen Produkten, die in den Rechnungen aufgelistet seien, würden im Einzelnen die Feststellungen fehlen, weshalb der Bescheid grob mangelhaft sei. Es werde daher ein anderer Sachverständiger zu bestellen sein, etwa römisch 40 . Zu den offenen Laborkosten von EUR 1160 seien überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Die Behandlung mit Hochdosis-Vitaminen sei international anerkannt. Der Arzthonorar-Etat bei der Gruppenkrankenversicherung des Beschwerdeführers sei limitiert, es sei zu klären gewesen, ob der Etat überschritten worden sei. Die Uniqa habe dem Beschwerdeführer alle Laboruntersuchungen auf die Arzthonorare gebucht, obwohl sie diese jedenfalls mit 80% ersetzen hätte müssen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach der EMRK und verstoße gegen den IPBPR sowie den IPWSR. Für die Entscheidungsdauer der Anträge von 2020 fehle jede Rechtfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht habe auszusprechen, dass die Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien und diesem eine Entschädigung zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe die Akten des Beschwerdeführers ohne Rücksprache einem Dritten übermittelt und habe dadurch Art. 8 EMRK verletzt. Die Behörde habe damit in Kauf genommen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, die Sachverständige abzulehnen.Die Vorgangsweise der belangten Behörde verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach der EMRK und verstoße gegen den IPBPR sowie den IPWSR. Für die Entscheidungsdauer der Anträge von 2020 fehle jede Rechtfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht habe auszusprechen, dass die Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien und diesem eine Entschädigung zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe die Akten des Beschwerdeführers ohne Rücksprache einem Dritten übermittelt und habe dadurch Artikel 8, EMRK verletzt. Die Behörde habe damit in Kauf genommen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, die Sachverständige abzulehnen.

  1. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 25.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 31.10.2022 einlangte.
  2. Mit Schreiben vom 09.11.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer laut Rückschein nachweislich am 08.09.2022 zugestellt worden sei und die vierwöchige (richtig wäre: sechswöchige) Beschwerdefrist daher am 20.10.2022 geendet habe. Seine Beschwerde sei jedoch erst am 21.10.2022 und damit verspätet erhoben worden. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben.
  3. Mit Schreiben vom 23.11.2022 (eingelangt am 24.11.2022) gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführte, dass der gegenständliche Bescheid an die Privatadresse des Beschwerdeführers adressiert sei, obwohl er sich als Rechtsanwalt selbst im Verfahren vertreten habe. Daher hätte der Bescheid an seine Kanzleiadresse adressiert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Nachsendeauftrag an seine Kanzleiadresse eingerichtet und sei der Bescheid daher von der Post weitergeleitet worden. Die Unterschrift auf der Kopie des Rückscheins sei ihm nicht bekannt und dem Rückschein sei kein Name des Übernehmers zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Bescheid von jemanden anderen im Haus übernommen worden sei und erst in weiterer Folge in den Postkasten des Beschwerdeführers eingeworfen worden sei. Eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers habe den Bescheid dann am 09.09.2022 vorgefunden und mit dem Kanzlei-Eingangsstempel versehen. Sohin sei der Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 09.09.2022 zugegangen bzw. habe erst am 09.09.2022 davon Kenntnis erlangt. Die Beschwerde sei daher am 21.10.2022 fristgerecht eingebracht worden.
  4. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt und zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 09.09.2022 zugestellt wurde und somit die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht erachtet wird. Die belangte Behörde erhielt hierzu die Möglichkeit, bis längstens 17.03.2023, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN).Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Laut dem unterfertigten Rückschein wurde der angefochtene Bescheid am 08.09.2022 zugestellt (vgl. AS 542a).Laut dem unterfertigten Rückschein wurde der angefochtene Bescheid am 08.09.2022 zugestellt vergleiche AS 542a). Seitens des Beschwerdeführers wurde nachvollziehbar begründet, dass gegenständlich ein Zustellmangel vorliegen würde. Einerseits ist der Bescheid an die Privatadresse des Beschwerdeführers adressiert, obwohl er sich als Rechtsanwalt selbst vertritt und der Bescheid daher richtigerweise

§ 13Abs. 4 Zustell

G an seine Kanzleiadresse adressiert hätte werden müssen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach § 7 ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Seitens des Beschwerdeführers wurde nachvollziehbar begründet, dass gegenständlich ein Zustellmangel vorliegen würde. Einerseits ist der Bescheid an die Privatadresse des Beschwerdeführers adressiert, obwohl er sich als Rechtsanwalt selbst vertritt und der Bescheid daher richtigerweise

Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG an seine Kanzleiadresse adressiert hätte werden müssen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt nach Paragraph 7, ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Andererseits ist dem gegenständlichen Rückschein der Name des Empfängers nicht zu entnehmen und aus der Unterschrift auch nicht zu erkennen. Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Rückschein weder selbst unterfertigt hat, noch einer seiner Mitarbeiter. Die Vermutung über den Zustellvorgang alleine ist für den Antritt des Gegenbeweises nicht tauglich, die dargelegten Umstände sowie der Kanzlei-Eingangsstempel vom 09.09.2022 am Bescheid lassen jedoch berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen. Da die belangte Behörde dieser Stellungnahme nicht entgegengetreten ist, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Bescheid vom 05.09.2022 erst am 09.09.2022 tatsächlich zugestellt worden sei, als richtig anzunehmen und wurde die Beschwerde somit am 21.10.2022 rechtzeitig eingebracht. Zu Spruchteil A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. […] Hilfeleistungen §
  6. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  7. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
  8. Heilfürsorge a) ärztliche Hilfe, b) Heilmittel, c) Heilbehelfe, d) Anstaltspflege, e) Zahnbehandlung, f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
  9. orthopädische Versorgung…
  10. orthopädische Versorgung, …
  11. medizinische Rehabilitation…
  12. medizinische Rehabilitation, …
  13. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. […] Heilfürsorge § 4.
(1)Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre. […] Ausschlussbestimmungen § 8
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8,
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
  1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
  2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem, verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
  3. an einem Raufhandeln teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
  4. an einem Raufhandeln teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder
  5. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. […]“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen nach dem Verbrechensopfergesetz (in der Folge VOG) ist, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Antragsteller durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Das schädigende Ereignis muss in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) mit der Gesundheitsschädigung stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen nach dem Verbrechensopfergesetz (in der Folge VOG) ist, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Antragsteller durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Das schädigende Ereignis muss in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) mit der Gesundheitsschädigung stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Die belangte Behörde bewilligte zwar den Antrag auf Heilfürsorge ab 01.03.2020, begründete die gegenständliche Abweisung des Antrages jedoch damit, dass es bei den vom Beschwerdeführer angeschafften PURE-Produkten um Nahrungsergänzungsstoffe handle, welche nicht im Erstattungskodex (EKO) gelistet seien und, dass sich aus der Honorarnote XXXX vom 22.07.2020 kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung sowie keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben würden.Die belangte Behörde bewilligte zwar den Antrag auf Heilfürsorge ab 01.03.2020, begründete die gegenständliche Abweisung des Antrages jedoch damit, dass es bei den vom Beschwerdeführer angeschafften PURE-Produkten um Nahrungsergänzungsstoffe handle, welche nicht im Erstattungskodex (EKO) gelistet seien und, dass sich aus der Honorarnote römisch 40 vom 22.07.2020 kein verbrechenskausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung sowie keine verbrechenskausalen Diagnosen ergeben würden. Dabei stütze sich die Behörde auf das eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 mit nachfolgenden relevanten Inhalt:„
  6. Rechnungen zu Hochdosis-Medikamenten von Pure vom 20.06.2020 und 14.07.2020Dabei stütze sich die Behörde auf das eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 18.05.2021 mit nachfolgenden relevanten Inhalt:, „
  7. Rechnungen zu Hochdosis-Medikamenten von Pure vom 20.06.2020 und 14.07.2020 Bei den verschriebenen Medikamenten handelt es sich um zuzahlungsfreie Nahrungsergänzungsmittel, welche aufgrund der hohen Dosis der verwendeten Inhaltsstoffe nur nach ärztlicher Anordnung in den Apotheken abgegeben werden dürfen.
  8. Honorarnote vom 22.7.2020 XXXX , PA u. FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin
  9. Honorarnote vom 22.7.2020 römisch 40 , PA u. FA für Anästhesiologie und Intensivmedizin Der Honorarnote, sofern leserlich, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Respiratorische Infekte und Flankenschmerz? Gutachterliche Stellungnahme Aus der vorgelegten Honorarnote von 22.07.2020 ergibt sich: - kein kausaler Anlass für die ärztliche Untersuchung - keine vorfallskausalen Diagnosen Bei den Medikamenten, laut eingereichter Liste, handelt es sich um Nahrungsergänzungsstoffe, welche laut Vorgaben der Gesundheitskrankenkasse nicht erstattungsfähig sind. Zusammenfassend kann weder aus der vorgelegten Honorarnote noch aus den vorgelegten Rechnungen für Medikamente ein kausaler Zusammenhang der ärztlichen Begutachtung und Behandlung mit dem erlittenen Trauma erkannt werde.“ Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.08.2022 sei nicht geeignet gewesen, um vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzurücken. Die Rechnungen und die Honorarnote hinsichtlich derer Kostenersatz begehrt worden sei, sei ohnehin bereit im Akt aufgelegen, weshalb sich weitergehende Nachforschungen erübrigt hätten. Bezüglich der Honorarnote XXXX werde auf die darauf vermerkten akausalen Diagnosen verwiesen. Die belangte Behörde sehe keinen Anhaltspunkt, welcher auf eine Befangenheit der Sachverständigen schließen lassen würde.Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.08.2022 sei nicht geeignet gewesen, um vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzurücken. Die Rechnungen und die Honorarnote hinsichtlich derer Kostenersatz begehrt worden sei, sei ohnehin bereit im Akt aufgelegen, weshalb sich weitergehende Nachforschungen erübrigt hätten. Bezüglich der Honorarnote römisch 40 werde auf die darauf vermerkten akausalen Diagnosen verwiesen. Die belangte Behörde sehe keinen Anhaltspunkt, welcher auf eine Befangenheit der Sachverständigen schließen lassen würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Das vorliegende Gutachten aufgrund der Aktenlage, das sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Das vorliegende Gutachten aufgrund der Aktenlage, das sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Während nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegen getreten werden kann und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann, haben Einwendungen, die geeignet sind, die Schlüssigkeit eines Gutachtens in Zweifel zu ziehen, einschließlich der nachvollziehbaren Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie plausible Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht gleichzeitig mit einem eigenen, auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten verbunden sind (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, mwN). Dies ist gegenständlich der Fall.Während nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegen getreten werden kann und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann, haben Einwendungen, die geeignet sind, die Schlüssigkeit eines Gutachtens in Zweifel zu ziehen, einschließlich der nachvollziehbaren Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie plausible Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht gleichzeitig mit einem eigenen, auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten verbunden sind vergleiche etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, mwN). Dies ist gegenständlich der Fall. Die Sachverständige hat es verabsäumt, eine Auflistung der Medikation des Beschwerdeführers vorzunehmen und nicht festgestellt, ob diese aufgrund der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verbrechenskausal oder -akausal sind. Die Beschwerde führt im Ergebnis zurecht aus, dass Feststellungen zu den insgesamt 35 unterschiedlichen Produkten, die in den Rechnungen gelistet sind, fehlen und Ermittlungen zur vollständigen Krankengeschichte sowie zur Behandlung fehlen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass der bestellten Sachverständigen eine Zusatzausbildung fehle, um seine Behandlung beurteilen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass der bestellten Sachverständigen eine Zusatzausbildung fehle, um seine Behandlung beurteilen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, in dem sie die Abweisung des Antrages auf dieses Sachverständigengutachten stützte. Das in wesentlichen Punkten nicht schlüssige und nicht vollständige Sachverständigengutachten hätte von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen, in dem sie die Abweisung des Antrages auf dieses Sachverständigengutachten stützte. Das in wesentlichen Punkten nicht schlüssige und nicht vollständige Sachverständigengutachten hätte von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen vergleiche VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde daher ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen sein, in welchem die Sachverständige genaue Feststellungen dazu treffen muss, welche Medikamente aufgrund der Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers verbrechenskausal oder -akausal sind. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Die belangte Behörde hat darauffolgend anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde zudem, dass ausgesprochen werde, er sei

Art. 6

EMRK verletzt worden und ihm sei dafür eine Entschädigung von EUR 15.000 an immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen. Über Schadenersatzansprüche ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich – sei es nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes – im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl zB VfSlg 13.079/1992, 16.107/2001, 19.430/2011, 19.593/2011; VfGH 29.6.2011, A11/11). Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig, ohne dass auf inhaltliche Voraussetzungen einzugehen ist.Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde zudem, dass ausgesprochen werde, er sei

Artikel 6

, EMRK verletzt worden und ihm sei dafür eine Entschädigung von EUR 15.000 an immateriellen Schadenersatz zuzuerkennen. Über Schadenersatzansprüche ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich – sei es nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes – im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen vergleiche zB VfSlg 13.079 aus 1992,, 16.107 aus 2001,, 19.430 aus 2011,, 19.593 aus 2011,; VfGH 29.6.2011, A11/11). Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig, ohne dass auf inhaltliche Voraussetzungen einzugehen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2261613.1.00

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