Obsah (14)
§ 22aArt. 133§ 22§ 57§ 52§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40§ 76§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.04.2023 GeschäftszahlW289 2258347-7 Spruch, W289 2258347-7/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 11.04.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten
§ 22Abs.
4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
§ 22aAbs.
4 BFA-VG) vor.1. Mit Schreiben vom 11.04.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) vor.
- In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 11.04.2023 gewährt. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 12.04.2023 eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren 1.1.
- Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Nachdem er, noch vor Erlassung des Bescheides über seinen Asylerstantrag, untergetaucht war, wurde er am 09.06.2022 von dem ihm zugewiesenen Asylquartier amtlich abgemeldet. Seither war der BF, mit Ausnahme seiner Meldungen in Anhaltezentren, nicht mehr aufrecht gemeldet (vgl. XXXX ). 1.1.
- Nachdem er, noch vor Erlassung des Bescheides über seinen Asylerstantrag, untergetaucht war, wurde er am 09.06.2022 von dem ihm zugewiesenen Asylquartier amtlich abgemeldet. Seither war der BF, mit Ausnahme seiner Meldungen in Anhaltezentren, nicht mehr aufrecht gemeldet vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2022, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung erwuchs am 20.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft.1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und erfolgte der Ausspruch, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Ägypten zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung erwuchs am 20.07.2022 in erster Instanz in Rechtskraft. 1.1.
- Ohne den Ausgang des Verfahrens über seinen Asylerstantrag abgewartet zu haben, verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nach Italien. Den eigenen Angaben des BF zufolge habe er, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt zu haben bzw. zu verfügen, einen dort aufhältigen Freund besucht und sich dort aufgehalten, ehe er am 04.08.2022 mit der Bahn illegal nach Österreich zurückkehrte (vgl. XXXX ).1.1.
- Ohne den Ausgang des Verfahrens über seinen Asylerstantrag abgewartet zu haben, verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nach Italien. Den eigenen Angaben des BF zufolge habe er, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt zu haben bzw. zu verfügen, einen dort aufhältigen Freund besucht und sich dort aufgehalten, ehe er am 04.08.2022 mit der Bahn illegal nach Österreich zurückkehrte vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde am 04.08.2022 in einem Reisezug, vom Brenner (Italien) kommend, einer Personenkontrolle unterzogen und mangels Vorlage von Dokumenten, die ihn für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum berechtigten hätten können, festgenommen. Das BFA ordnete mit Mandatsbescheid vom 05.08.2022, Zl. XXXX , die Schubhaft über den BF an. Seither befindet er sich im Stande der Schubhaft. 1.1.
- Der BF wurde am 04.08.2022 in einem Reisezug, vom Brenner (Italien) kommend, einer Personenkontrolle unterzogen und mangels Vorlage von Dokumenten, die ihn für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum berechtigten hätten können, festgenommen. Das BFA ordnete mit Mandatsbescheid vom 05.08.2022, Zl. römisch 40 , die Schubhaft über den BF an. Seither befindet er sich im Stande der Schubhaft. 1.1.
- Am 10.08.2022 brachte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der ägyptischen Botschaft ein. 1.1.
- Eine gegen den Bescheid vom 05.08.2022 und die weitere Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 16.08.2022 wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.08.2022, Zl. XXXX , als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.1.
- Eine gegen den Bescheid vom 05.08.2022 und die weitere Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 16.08.2022 wies das BVwG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.08.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
- Am 29.08.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Das BFA hielt mit nachweislich dem BF ausgefolgtem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG vom 30.08.2022 die Gründe fest, welche dafürsprachen, dass der BF den Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht stellte, zumal er keine glaubhafte wie auch immer geartete persönliche Bedrohung oder Verfolgung geltend machte. Daher wurde die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrechterhalten. Nach dem zweiten Asylantrag des BF wurde am 02.09.2022 ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Ägypten eingebracht.1.1.
- Das BFA hielt mit nachweislich dem BF ausgefolgtem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 30.08.2022 die Gründe fest, welche dafürsprachen, dass der BF den Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht stellte, zumal er keine glaubhafte wie auch immer geartete persönliche Bedrohung oder Verfolgung geltend machte. Daher wurde die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrechterhalten. Nach dem zweiten Asylantrag des BF wurde am 02.09.2022 ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Ägypten eingebracht. 1.1.
- Mit Bescheid vom 03.10.2022, Zl. XXXX , zugestellt am 04.10.2022, wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom 29.08.2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und
§ 52Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.1.1.10. Mit Bescheid vom 03.10.2022, Zl. römisch 40 , zugestellt am 04.10.2022, wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom 29.08.2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und
Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. 1.1.11. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.10.2022, Zl. XXXX , als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 wird Ihnen nicht erteilt“ und im Spruchpunkt VII die Wortfolgte „§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Abs. 1 und 2 FPG“.1.1.11. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.10.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wie folgt zu lauten habe: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt“ und im Spruchpunkt römisch sieben die Wortfolgte „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Absatz eins und 2 FPG“. 1.1.12. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen
§ 80Abs. 6 FPG wurden am 22.08.2022 durch das BVw
G, am 19.09.2022, 17.10.2022 und 14.11.2022 ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.1.1.12. Die periodischen Schubhaftüberprüfungen
Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden am 22.08.2022 durch das BVwG, am 19.09.2022, 17.10.2022 und 14.11.2022 ordnungsgemäß vom BFA durchgeführt und jeweils festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt. 1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 19.01.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen und ihm im Rahmen der Einvernahme
§ 80Abs.
7 FPG zur Kenntnis gebracht, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 1 FPG basiert und ihm nachweislich das vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt, wonach die Anhaltung auf die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgedehnt wird (vgl. XXXX ).1.1.15. Am 19.01.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen und ihm im Rahmen der Einvernahme
Paragraph 80, Absatz 7, FPG zur Kenntnis gebracht, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG basiert und ihm nachweislich das vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt, wonach die Anhaltung auf die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgedehnt wird vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2023, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2023, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.
- Nach mehrfachen Urgenzen bei der Botschaft von Ägypten wurde der BF am 10.03.2023 der ägyptischen Botschaft zwecks Identifizierung vorgeführt. Per E-Mail vom 10.03.2023, XXXX , wurde nach erfolgter Vorführung vonseiten der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer während des Interviews gesprochenen Akzentes und der Vorlage einer Reisepasskopie, die ägyptische Delegation davon ausgehe, dass es sich um einen ägyptischen Staatsangehörigen handeln könne. Nun müsse noch die Echtheit des Dokumentes und die darin enthaltene Identität von den ägyptischen Behörden überprüft werden (vgl. XXXX ).1.1.
- Nach mehrfachen Urgenzen bei der Botschaft von Ägypten wurde der BF am 10.03.2023 der ägyptischen Botschaft zwecks Identifizierung vorgeführt. Per E-Mail vom 10.03.2023, römisch 40 , wurde nach erfolgter Vorführung vonseiten der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer während des Interviews gesprochenen Akzentes und der Vorlage einer Reisepasskopie, die ägyptische Delegation davon ausgehe, dass es sich um einen ägyptischen Staatsangehörigen handeln könne. Nun müsse noch die Echtheit des Dokumentes und die darin enthaltene Identität von den ägyptischen Behörden überprüft werden vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 24.03.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik, den er am 30.03.2023 freiwillig wieder beendete (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 24.03.2023 begab sich der BF in einen Hungerstreik, den er am 30.03.2023 freiwillig wieder beendete vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Urgenzen an die ägyptische Botschaft erfolgen in Listenform. Die letzte Urgenzliste wurde am 04.04.2023 persönlich an den ägyptischen Konsul ausgehändigt. 1.1.
- Mit Schreiben vom 11.04.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten
§ 22Abs.
4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
§ 22aAbs.
4 BFA-VG) vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Es sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des Heimreisezertifikats und der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen.1.1.22. Mit Schreiben vom 11.04.2023 legte das BFA dem BVwG die Akten
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Es sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des Heimreisezertifikats und der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. 1.1.
- In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör gewährt. Die im Spruch ausgewiesene Beschwerdeführervertreterin übermittelte am 12.04.2023 eine Stellungnahme. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Ägyptens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es liegt eine Kopie seines gültigen ägyptischen Reisepasses bei der Behörde auf. 1.2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2022 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2022 am 25.10.2022 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. XXXX ). 1.2.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2022 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen, welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2022 am 25.10.2022 in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche römisch 40 ). 1.2.
- Der BF wird seit 05.08.2022 in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 18.04.
- 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF hat sich seinem ersten Asylverfahren entzogen, indem er seine Asylunterkunft verließ und noch vor Erlassung des Bescheides über seinen Asylerstantrag unbekannten Aufenthalts war, sodass er am 09.06.2022 von dem ihm zugewiesenen Asylquartier amtlich abgemeldet wurde. 1.3.
- Ohne den Ausgang des Verfahrens über seinen Asylerstantrag abgewartet zu haben, verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nach Italien. Den eigenen Angaben des BF zufolge habe er, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt zu haben bzw. zu verfügen, einen dort aufhältigen Freund besucht und sich dort aufgehalten, ehe er am 04.08.2022 mit der Bahn illegal nach Österreich zurückkehrte. Der BF wurde am 04.08.2022 in einem Reisezug, vom Brenner (Italien) kommend, einer Personenkontrolle unterzogen und mangels Vorlage von Dokumenten, die ihn für einen legalen Aufenthalt im Schengenraum berechtigten hätten können, festgenommen und in Schubhaft genommen. 1.3.
- Der BF stellte am 29.08.2022 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft in rechtsmissbräuchlicher Absicht einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF aufgrund des Bescheides des BFA vom 21.06.2022 bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Mit Bescheid vom 03.10.2022 wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom 29.08.2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und
§ 52Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.10.2022 im Wesentlichen als unbegründet ab.1.3.4. Mit Bescheid vom 03.10.2022 wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Folgeantrag vom 29.08.2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt werde, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Darüber hinaus wurde ihm die Frist für die freiwillige Ausreise versagt und
Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 24.10.2022 im Wesentlichen als unbegründet ab. 1.3.5. Am 19.01.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen und ihm im Rahmen der Einvernahme
§ 80Abs.
7 FPG zur Kenntnis gebracht, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 1 FPG basiert und ihm nachweislich das vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt, wonach die Anhaltung auf die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgedehnt wird.1.3.5. Am 19.01.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen und ihm im Rahmen der Einvernahme
Paragraph 80, Absatz 7, FPG zur Kenntnis gebracht, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG basiert und ihm nachweislich das vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt, wonach die Anhaltung auf die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgedehnt wird. 1.3.
- Der BF hat zuletzt am 22.02.2023 in der Verhandlung vor dem BVwG die Absicht geäußert, dass der einen weiteren Asylantrag stellen und auch eine Duldung beantragen wolle, um die Sprache zu erlernen. Überdies habe er vor, hier zu leben und zu studieren (vgl. XXXX ). Der BF ist nicht bereit, freiwillig auszureisen und will sich seinem Verfahren erneut entziehen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.01.2023 hatte er zuvor angegeben, in Österreich bleiben, sich hier integrieren zu wollen und nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. XXXX ).1.3.
- Der BF hat zuletzt am 22.02.2023 in der Verhandlung vor dem BVwG die Absicht geäußert, dass der einen weiteren Asylantrag stellen und auch eine Duldung beantragen wolle, um die Sprache zu erlernen. Überdies habe er vor, hier zu leben und zu studieren vergleiche römisch 40 ). Der BF ist nicht bereit, freiwillig auszureisen und will sich seinem Verfahren erneut entziehen. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.01.2023 hatte er zuvor angegeben, in Österreich bleiben, sich hier integrieren zu wollen und nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche römisch 40 ). 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (vgl. XXXX ). 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel vergleiche römisch 40 ). 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Das Bundesamt hat bereits am 10.08.2022 erstmalig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet. Nach dem zweiten Asylantrag des BF wurde am 02.09.2022 ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft von Ägypten eingebracht. Nach mehrfachen Urgenzen bei der Botschaft wurde der BF am 10.03.2023 der ägyptischen Botschaft zwecks Identifizierung vorgeführt. Per E-Mail vom 10.03.2023, XXXX , wurde nach erfolgter Vorführung vonseiten der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer während des Interviews gesprochenen Akzentes und der Vorlage einer Reisepasskopie, die ägyptische Delegation davon ausgehe, dass es sich um einen ägyptischen Staatsangehörigen handeln könne. Es besteht somit ein laufendes Verfahren zur Ausstellung des HRZ. Es wurden die erforderlichen Fingerabdruckblätter und die Kopie des (gültigen) Reisepasses bei der Botschaft eingebracht. Derzeit muss noch die Echtheit des Dokumentes und die darin enthaltene Identität von den ägyptischen Behörden überprüft werden. Urgenzen an die ägyptische Botschaft erfolgen in Listenform und wurde die letzte Urgenzliste am 04.04.2023 seitens des BFA persönlich an den ägyptischen Konsul ausgehändigt.1.3.
- Das Bundesamt hat bereits am 10.08.2022 erstmalig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet. Nach dem zweiten Asylantrag des BF wurde am 02.09.2022 ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft von Ägypten eingebracht. Nach mehrfachen Urgenzen bei der Botschaft wurde der BF am 10.03.2023 der ägyptischen Botschaft zwecks Identifizierung vorgeführt. Per E-Mail vom 10.03.2023, römisch 40 , wurde nach erfolgter Vorführung vonseiten der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer während des Interviews gesprochenen Akzentes und der Vorlage einer Reisepasskopie, die ägyptische Delegation davon ausgehe, dass es sich um einen ägyptischen Staatsangehörigen handeln könne. Es besteht somit ein laufendes Verfahren zur Ausstellung des HRZ. Es wurden die erforderlichen Fingerabdruckblätter und die Kopie des (gültigen) Reisepasses bei der Botschaft eingebracht. Derzeit muss noch die Echtheit des Dokumentes und die darin enthaltene Identität von den ägyptischen Behörden überprüft werden. Urgenzen an die ägyptische Botschaft erfolgen in Listenform und wurde die letzte Urgenzliste am 04.04.2023 seitens des BFA persönlich an den ägyptischen Konsul ausgehändigt. Seitens der Behörde von Ägypten werden regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt und finden Rückführungen in den Herkunftsstaat des BF in regelmäßigen Abständen statt und ist eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch möglich (vgl. XXXX ).Seitens der Behörde von Ägypten werden regelmäßig Heimreisezertifikate ausgestellt und finden Rückführungen in den Herkunftsstaat des BF in regelmäßigen Abständen statt und ist eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer realistisch möglich vergleiche römisch 40 ). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist weiterhin nicht vertrauenswürdig und besteht (erhebliche) Fluchtgefahr. Neben der bereits gezeigten Bereitschaft zum Untertauchen sowie der Ausreiseunwilligkeit und geäußerten Ankündigung eines weiteren Asylantrages, ist der BF zudem von 14.03.2023 (bis 30.03.2023) in Hungerstreik getreten, um seine Enthaftung aus der Schubhaft herbeizuführen, was ihm jedoch nicht gelang.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Schubhaftverfahren (insbes. zu den in den Feststellungen genannten Verfahrenszahlen) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Strafregisterauszug sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel. Seine Staatsangehörigkeit wurde ebenfalls bereits in den vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Für den BF liegt jedoch eine Kopie seines gültigen Reisepasses bei der Behörde auf, die auch an die ägyptische Botschaft übermittelt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Folgeantrag des BF rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022 abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
- Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Akten und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der BF hat am 29.08.2022 einen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, der zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, auch wurde eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Diese ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2022 in Rechtskraft erwachsen. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.08.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.04.2023 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010).2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 05.08.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.04.2023 endet, ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010). 2.2.
- Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Dass der BF während seines ersten Asylverfahrens untertauchte, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesamtes in der mit der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme vom 11.04.2023 und kann auch anhand des eingeholten Auszuges aus dem ZMR nachvollzogen werden. Der BF hat sich somit bereits einmal dem Asylverfahren entzogen. Seither war der BF, mit Ausnahme seiner Meldungen in Anhaltezentren, nicht mehr aufrecht gemeldet. 2.3.
- Die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und dass zu diesem Zeitpunkt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er in Schubhaft war, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten. 2.3.
- Der BF hat zuletzt am 22.02.2023 in der Verhandlung vor dem BVwG die Absicht geäußert, dass der einen weiteren Asylantrag stellen und auch eine Duldung beantragen wolle, um die Sprache zu erlernen. Überdies habe er vor, hier zu leben und zu studieren (vgl. XXXX ). Der BF ist somit nicht bereit, freiwillig auszureisen und will sich seinem Verfahren erneut entziehen. Zudem hatte er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.01.2023 angegeben, in Österreich bleiben, sich hier integrieren zu wollen und nicht rückkehrwillig zu sein (vgl. XXXX ).2.3.
- Der BF hat zuletzt am 22.02.2023 in der Verhandlung vor dem BVwG die Absicht geäußert, dass der einen weiteren Asylantrag stellen und auch eine Duldung beantragen wolle, um die Sprache zu erlernen. Überdies habe er vor, hier zu leben und zu studieren vergleiche römisch 40 ). Der BF ist somit nicht bereit, freiwillig auszureisen und will sich seinem Verfahren erneut entziehen. Zudem hatte er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.01.2023 angegeben, in Österreich bleiben, sich hier integrieren zu wollen und nicht rückkehrwillig zu sein vergleiche römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF keinen Asylgrund hat bzw. den Asylfolgeantrag nur deshalb gestellt hat, um die Effektuierung seiner Rückschiebung zu verhindern bzw. zu verzögern, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verfahrensergebnis, seinen Angaben bei der Behörde anlässlich der Asylantragstellung und aus seinen Angaben, die er bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 tätigte. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der BF, wie er in der letzten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab auch wieder vorhat, einen weiteren Asylantrag zu stellen, weshalb seine Rückkehrunwilligkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft evident sind. Neben der bereits gezeigten Bereitschaft zum Untertauchen sowie der Ausreiseunwilligkeit und geäußerten Ankündigung eines weiteren Asylantrages, ist der BF zudem von 14.03.2023 (bis 30.03.2023) in Hungerstreik getreten, um seine Enthaftung aus der Schubhaft (erfolglos) herbeizuführen, wie sich aus der Anhalte- und Vollzugsdatei sowie einer entsprechenden Meldung ergibt. Auch darin zeigt sich seine mangelnde Kooperationsbereitschaft. 2.3.
- Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren (vgl. XXXX ).2.3.
- Dass der BF in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren vergleiche römisch 40 ). 2.3.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.3.
- Die Feststellung, dass das Bundesamt bereits am 10.08.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat und nach der Folgeantragstellung am 02.09.2022 ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines HRZ bei der ägyptischen Botschaft eingebracht wurde sowie, dass der BF am 10.03.2023 der ägyptischen Delegation vorgeführt wurde und das Bundesamt an den festgestellten Daten bei der ägyptischen Botschaft betreffend das HRZ mehrfach urgiert hat, stützt sich auf das entsprechende Vorbringen des Bundesamtes in den bisherigen Stellungnahmen, so auch mit Stellungnahme vom 11.04.2023, und auf den Verwaltungsakt. Betreffend den aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens legte die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage nachvollziehbar dar, dass der BF am 10.03.2023 der ägyptischen Botschaft vorgeführt wurde und diese, gerade im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Befragung, offensichtlich aufgrund der Sprachfärbung des Beschwerdeführers dessen ägyptische Staatsangehörigkeit anzunehmen scheint und nun noch die Überprüfung der Kopie des gültigen Reisepasses aussteht. Insofern die Beschwerdeführervertreterin mit Stellungnahme vom 12.04.2023 moniert, dass sich seit der letzten Stellungnahme des BFA vom 15.03.2023 nichts Neues bei der Ausstellung des HRZ ergeben habe, ist auszuführen, dass die Überprüfung der Unterlagen nach wie vor andauert und das BFA am 04.04.2023 eine Urgenzliste persönlich an den ägyptischen Konsul ausgehändigt hat, wie sich aus der Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 12.04.2023 ergibt. Die Verzögerung der Effektuierung der Außerlandesbringung ist fallgegenständlich keineswegs dem Bundesamt zuzuschreiben zumal jenes alles unternimmt, um die Außerlandesbringung des BF durchzuführen und diese Anstrengungen erfolgversprechend sind. Mit der Verwirklichung des Schubhaftzweckes ist gerade im gegenständlichen Fall in absehbarer Zeit, jedenfalls aber innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer, zu rechnen. Dass die Abschiebung des BF nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar wäre, wie in der Stellungnahme des BF moniert, ist angesichts dieser Umstände nicht zu sehen zumal die gesetzten Schritte tauglich sind, eine Effektuierung der Außerlandesbringung herbeizuführen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der BF durch sein Untertauchen im ersten Asylverfahren und seinen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz während aufrechter Schubhaft seine Verfahren zudem selbst verzögert hat, da im HRZ-Verfahren wegen der Behandlung und Finalisierung des Asylverfahrens zunächst nicht weitergemacht werden konnte. In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit hat ein Behördenvertreter in der vor kurzem durchgeführten Verhandlung am 22.02.2023 in Anwesenheit der als Rechtsvertretung eingeschrittenen BBU zudem ausdrücklich angeführt, dass „es am 18.01.2023 eine unbegleitete Einzelabschiebung nach Ägypten gegeben hat“ – weitere Fragen in diesem Zusammenhang wurden damals von der BBU nicht gestellt. In dieser Verhandlung hatte der Behördenvertreter auch bereits vorgebracht, dass „grundsätzlich regelmäßig Vorführtermine stattfinden“, was dann seine Bestätigung in der tatsächlichen Vorführung des BF zur ägyptischen Delegation am 10.03.2023 fand. Bereits in der Verhandlung am 25.01.2023 hatte der Behördenvertreter in Anwesenheit der BBU zudem aufgezeigt, dass sich das HRZ-Verfahren insbesondere „durch unklare Angaben bzgl. seines Reisepasses“ verzögere. Auch hatte der Behördenvertreter zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem BF jederzeit freisteht, sich selbst an die Botschaft zu wenden, um an seiner raschen Rückkehr in den Herkunftsstaat mitzuwirken – stattdessen aber kündigte der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung am 22.02.2023 gar an, dass er einen weiteren Asylantrag stellen und auch eine Duldung beantragen wolle, um die Sprache zu erlernen. Überdies habe er vor, hier zu leben und zu studieren. Schließlich ist der BF zudem von 14.03.2023 (bis 30.03.2023) in Hungerstreik getreten, um seine Enthaftung aus der Schubhaft herbeizuführen, was ihm jedoch nicht gelang. In der Verhandlung vom 29.12.2022, in welcher der Beschwerdeführer ebenso durch die BBU vertreten war, hatte der Behördenvertreter überdies hinsichtlich des Pandemiejahres 2022 ausgeführt, dass sogar „im Jahr 2022 5 HRZ, zuletzt im November, ausgestellt wurden“ (vgl. XXXX ). Zudem legte der Behördenvertreter dar, dass auch im Jahr 2022 sieben Personen mittels Einzelrückführungen und drei Personen mittels Charter zurückgeführt wurden. Auch dieser Umstand spricht schon ganz allgemein für die Rückführbarkeit im gegenständlichen Fall, hier umso mehr im Hinblick auf die vorliegende Kopie des gültigen ägyptischen Reisepasses und einer erfolgversprechend verlaufenen Vorführung am 10.03.2023, nach der nun die endgültige Identifizierung durch die ägyptischen Behörden mehr als wahrscheinlich scheint.In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit hat ein Behördenvertreter in der vor kurzem durchgeführten Verhandlung am 22.02.2023 in Anwesenheit der als Rechtsvertretung eingeschrittenen BBU zudem ausdrücklich angeführt, dass „es am 18.01.2023 eine unbegleitete Einzelabschiebung nach Ägypten gegeben hat“ – weitere Fragen in diesem Zusammenhang wurden damals von der BBU nicht gestellt. In dieser Verhandlung hatte der Behördenvertreter auch bereits vorgebracht, dass „grundsätzlich regelmäßig Vorführtermine stattfinden“, was dann seine Bestätigung in der tatsächlichen Vorführung des BF zur ägyptischen Delegation am 10.03.2023 fand. Bereits in der Verhandlung am 25.01.2023 hatte der Behördenvertreter in Anwesenheit der BBU zudem aufgezeigt, dass sich das HRZ-Verfahren insbesondere „durch unklare Angaben bzgl. seines Reisepasses“ verzögere. Auch hatte der Behördenvertreter zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem BF jederzeit freisteht, sich selbst an die Botschaft zu wenden, um an seiner raschen Rückkehr in den Herkunftsstaat mitzuwirken – stattdessen aber kündigte der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung am 22.02.2023 gar an, dass er einen weiteren Asylantrag stellen und auch eine Duldung beantragen wolle, um die Sprache zu erlernen. Überdies habe er vor, hier zu leben und zu studieren. Schließlich ist der BF zudem von 14.03.2023 (bis 30.03.2023) in Hungerstreik getreten, um seine Enthaftung aus der Schubhaft herbeizuführen, was ihm jedoch nicht gelang. In der Verhandlung vom 29.12.2022, in welcher der Beschwerdeführer ebenso durch die BBU vertreten war, hatte der Behördenvertreter überdies hinsichtlich des Pandemiejahres 2022 ausgeführt, dass sogar „im Jahr 2022 5 HRZ, zuletzt im November, ausgestellt wurden“ vergleiche römisch 40 ). Zudem legte der Behördenvertreter dar, dass auch im Jahr 2022 sieben Personen mittels Einzelrückführungen und drei Personen mittels Charter zurückgeführt wurden. Auch dieser Umstand spricht schon ganz allgemein für die Rückführbarkeit im gegenständlichen Fall, hier umso mehr im Hinblick auf die vorliegende Kopie des gültigen ägyptischen Reisepasses und einer erfolgversprechend verlaufenen Vorführung am 10.03.2023, nach der nun die endgültige Identifizierung durch die ägyptischen Behörden mehr als wahrscheinlich scheint. Die bisher zahlreich geführten Verhandlungen und Verfahrensschritte der Behörde sowie das bisher gezeigte Verhalten des BF, wobei er zuletzt in Hungerstreik trat, um seine Entlassung freizupressen, zeigen die fehlende Kooperationsbereitschaft und vielmehr Verzögerungsabsicht des BF auf der einen Seite und die realistische Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung auf der anderen Seite auf. Sohin geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.04.2023, die Schubhaftanhaltung als Beugehaft darzustellen, völlig ins Leere. Die beantragte Einvernahme des BF sowie eines informierten Vertreters der Behörde konnte angesichts dieser Umstände unterbleiben. Vor dem Hintergrund einer sich klar darstellenden allgemeinen und im vorliegenden Fall individuell konkreten Durchführbarkeit aufgrund der bis dato vorliegenden und soeben erörterten Verfahrensschritte ist es auch nicht relevant, warum ein einzelner Charter-Flug im Jahr 2023 ausfiel, wie in der Stellungnahme moniert, zumal eine Abschiebung im Jahr 2023 ja, wie bereits angeführt, stattfand. Dass ein Abschiebetermin im gegenständlichen Fall bisher noch nicht angesetzt wurde, ist der ausstehenden Identifizierung des BF geschuldet. Derzeit werden das Ergebnis des Vorführgespräches des BF und die mit der Kopie des gültigen Reisepasses mitgelieferten Daten von den ägyptischen Behörden ausgewertet. Erst dann ist die Planung eines konkreten Abschiebetermins möglich, sollte der BF nicht, wie angekündigt, einen neuen Asylantrag stellen. Die Behörde urgiert zudem auch regelmäßig bei der ägyptischen Botschaft, so auch zuletzt am 04.04.
- Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 05.08.2022 in Schubhaft angehalten wird.3.1.
- §22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 05.08.2022 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.
- Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF schon während des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ohne Meldung untertauchte und in der Folge nach Italien ausreiste, um sich monatelang dort aufzuhalten, ehe er von Italien kommend über den Brenner mit der Bahn erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, womit er sich seinem Asylverfahren entzog. Hinzu kommt, dass der BF, in Anbetracht des rechtskräftig erledigten ersten Asylverfahrens und des ebenfalls rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat, mit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat rechnen muss. Er hat im Verfahren mehrfach wiederholt, Österreich nicht nach Ägypten verlassen zu wollen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ, stellte einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz und begab sich zuletzt in Hungerstreik, um seine Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Er ist somit bereits in der Vergangenheit bereits untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF schon während des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ohne Meldung untertauchte und in der Folge nach Italien ausreiste, um sich monatelang dort aufzuhalten, ehe er von Italien kommend über den Brenner mit der Bahn erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, womit er sich seinem Asylverfahren entzog. Hinzu kommt, dass der BF, in Anbetracht des rechtskräftig erledigten ersten Asylverfahrens und des ebenfalls rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat, mit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat rechnen muss. Er hat im Verfahren mehrfach wiederholt, Österreich nicht nach Ägypten verlassen zu wollen. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der BF nicht kooperativ, stellte einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz und begab sich zuletzt in Hungerstreik, um seine Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Er ist somit bereits in der Vergangenheit bereits untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 20.07.2022 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2022 wurde zudem neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen wurde. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er nach Italien ausreiste. Daher ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 20.07.2022 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2022 wurde zudem neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen wurde. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er nach Italien ausreiste. Daher ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 29.08.2022 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 29.08.2022 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, in Österreich eine Duldung erwirken zu wollen, um sich hier zu integrieren. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, in Österreich eine Duldung erwirken zu wollen, um sich hier zu integrieren. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Sowohl sein Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens und daraus folgend einen entsprechenden Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – insbesondere in Hinblick auf den bereits stattgefundenen Vorführtermin bei der ägyptischen Botschaft – reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz und eines diesbezüglichen Folgeantrages sowie durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch der erfolgte Hungerstreik zu berücksichtigen, wodurch zusätzlich evident ist, dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF wird seit 05.08.2022 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass der BF über kein gültiges Reisedokument (wenngleich eine Reisepasskopie aufliegt) verfügt und bislang auch kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte (bis seine Identifizierung durch die ägyptischen Behörden nicht abgeschlossen ist). Die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegen daher vor, weshalb eine Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monate zulässig wäre. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung initiiert und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.03.2023 auch der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Zuletzt hat die Behörde sodann am 04.04.2023 erneut urgiert. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Im Zusammenhang mit der Vorlage der Kopie eines gültigen Reisepasses und der auch schon von der Botschaft geäußerten Wahrnehmung, dass es sich beim Beschwerdeführer schon alleine wegen seines Dialektes um einen ägyptischen Staatsbürger handeln könnte, besteht aus aktueller Sicht die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft. Auch die allgemeinen Sachverhaltsparameter zum Problemkreis der Durchführbarkeit von Rückführungen – zum Beispiel durchgeführte Abschiebungen 2022 und 2023 – sprechen eindeutig für eine Verwirklichung des Schubhaftzweckes.Der BF wird seit 05.08.2022 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass der BF über kein gültiges Reisedokument (wenngleich eine Reisepasskopie aufliegt) verfügt und bislang auch kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte (bis seine Identifizierung durch die ägyptischen Behörden nicht abgeschlossen ist). Die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegen daher vor, weshalb eine Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu 18 Monate zulässig wäre. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung initiiert und seitdem laufend urgiert und den BF am 10.03.2023 auch der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Zuletzt hat die Behörde sodann am 04.04.2023 erneut urgiert. Die Behörde hat bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Im Zusammenhang mit der Vorlage der Kopie eines gültigen Reisepasses und der auch schon von der Botschaft geäußerten Wahrnehmung, dass es sich beim Beschwerdeführer schon alleine wegen seines Dialektes um einen ägyptischen Staatsbürger handeln könnte, besteht aus aktueller Sicht die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft. Auch die allgemeinen Sachverhaltsparameter zum Problemkreis der Durchführbarkeit von Rückführungen – zum Beispiel durchgeführte Abschiebungen 2022 und 2023 – sprechen eindeutig für eine Verwirklichung des Schubhaftzweckes. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF und damit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist und auch aufgrund der geäußerten Absicht, nicht ausreisen sondern im Bundesgebiet verbleiben zu wollen sowie dem Umstand, dass er mithilfe eines Hungerstreiks seine Enthaftung herbeiführen wollte, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, wie einer periodischen Meldeverpflichtung, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF und damit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist und auch aufgrund der geäußerten Absicht, nicht ausreisen sondern im Bundesgebiet verbleiben zu wollen sowie dem Umstand, dass er mithilfe eines Hungerstreiks seine Enthaftung herbeiführen wollte, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, wie einer periodischen Meldeverpflichtung, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft (nach wie vor) notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft (nach wie vor) notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.2. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W289.2258347.7.00