RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2023 GeschäftszahlW208 2258658-1 Spruch, W208 2258658-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Kontrollinspektor im Ruhestand, XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.07.2022, GZ: 2021-0.823.633 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Kontrollinspektor im Ruhestand, römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.07.2022, GZ: 2021-0.823.633 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 91 BDG mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Er hat als Kommandant der PI XXXX ,„Er hat als Kommandant der PI römisch 40 , 1. am Samstag den 18.04.2020, im Dienst bei einer Sektorstreife, in zwei Baustellenbereichen der B 111, aufgrund der Verordnung der BH XXXX vom 07.04.2020, Zahl: XXXX (191/2020) errichtete Lichtsignalanlagen zur Verkehrsregelung (Ampeln zur Einbahnregelung bei Fahrbahnverengung), ohne die BH vorher zu informieren oder das Gefahr im Verzug vorgelegen wäre, in einem Fall durch Seitwärtsdrehen der Ampel, sodass die Signale für die Verkehrsteilnehmer nicht mehr sichtbar waren, wirkungslos gemacht und in einem weiteren Fall seinen ihm unterstellten Kollegen Grlnsp XXXX dazu angewiesen, der dieser Weisung nachgekommen ist;1. am Samstag den 18.04.2020, im Dienst bei einer Sektorstreife, in zwei Baustellenbereichen der B 111, aufgrund der Verordnung der BH römisch 40 vom 07.04.2020, Zahl: römisch 40 (191 aus 2020,) errichtete Lichtsignalanlagen zur Verkehrsregelung (Ampeln zur Einbahnregelung bei Fahrbahnverengung), ohne die BH vorher zu informieren oder das Gefahr im Verzug vorgelegen wäre, in einem Fall durch Seitwärtsdrehen der Ampel, sodass die Signale für die Verkehrsteilnehmer nicht mehr sichtbar waren, wirkungslos gemacht und in einem weiteren Fall seinen ihm unterstellten Kollegen Grlnsp römisch 40 dazu angewiesen, der dieser Weisung nachgekommen ist; 2. am 23. Jänner 2021, in der Zeit von ca. 14:50 Uhr bis 17:07 Uhr, seine Dienstzeit nicht eingehalten und unter Protokollierung falscher Tatsachen im Dienstbericht DE-Nr. 0032/2021, nämlich der Verrichtung einer Sicherheitspolizeilichen Streife – Fußstreife (Code 399 – 14:30-15:30 Uhr) und Administrativer Leistungen-administrative Tätigkeiten (Code 106 – 16:00-17:00 Uhr)2. am 23. Jänner 2021, in der Zeit von ca. 14:50 Uhr bis 17:07 Uhr, seine Dienstzeit nicht eingehalten und unter Protokollierung falscher Tatsachen im Dienstbericht DE-Nr. 0032 aus 2021,, nämlich der Verrichtung einer Sicherheitspolizeilichen Streife – Fußstreife (Code 399 – 14:30-15:30 Uhr) und Administrativer Leistungen-administrative Tätigkeiten (Code 106 – 16:00-17:00 Uhr)
- a)im Dienst bei seinem Wohnhaus in XXXX Schnee geräumt, obwohl er von 07:00 bis 19:00 Uhr Dienst in Überstunden zu verrichten hatte unda) im Dienst bei seinem Wohnhaus in römisch 40 Schnee geräumt, obwohl er von 07:00 bis 19:00 Uhr Dienst in Überstunden zu verrichten hatte und
- b)für den Zeitraum von 14:50 bis 16:00 Uhr Gefahrenzulage verrechnet. Der Beamte hat durch das in Spruchpunkt 1 angeführte Verhalten, seine Dienstpflichten nach - § 43 Abs. 1 BDG nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu verrichten und- Paragraph 43, Absatz eins, BDG nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu verrichten und - § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt- Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und zu Spruchpunkt 2, seine Dienstpflichten nach - § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und- Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und - § 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten- Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt. Gemäß § 134 Z 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- verhängt.“Gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- verhängt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2258658.1.00