Obsah (14)
Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlG303 2247927-1 Spruch, G303 2247927-1/7EG303 2247927-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war Inhaber eines bis 31.08.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
- Am 20.07.2021 brachte der BF über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 3.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 28.08.2021 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.08.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:3.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 28.08.2021 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.08.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulen-Syndrom Unterster Richtsatzwert bei mittelgradigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen. 02.01.02 30 2 Schulter-Arm-Syndrom links bei Zustand nach Versorgung eines Bruches der Schultergelenkspfanne und des Schlüsselbeines. Fixer Richtsatzwert. Stattgehabte Metallentfernung des Schlüsselbeines. Keine wesentliche Besserung der Beschwerden. 02.06.03 20 3 Z. n. Serienrippenfraktur. Unterster Richtsatzwert. 06.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser aus der führenden Gesundheitsstörung 1 resultiere und durch die weitere Gesundheitsstörung 2 aufgrund der negativ wechselseitigen Beeinflussung um eine Stufe angehoben werde. Die weitere Gesundheitsstörung 3 hebe aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter an. Stellungnehmend zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde angeführt, dass sich von Seiten der Serienrippenfraktur und der Wirbelsäule eine Besserung zeige. Dies vor allem durch Anpassung und Gewöhnung bzw. knöcherner Konsolidierung und nur minimalen Beschwerden von Seiten des knöchernen Brustkorbes. Im Bereich der Schulter zeige sich ein besserer Bewegungsumfang, welcher jedoch nicht als wesentlich eingeschätzt werde. Daraus resultiere die Reduktion von 50 v.H. auf 40 v.H.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2021 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör
§ 45
AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2021 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör
Paragraph 45, AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 4.
- Mit Schreiben vom 08.09.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.09.2021, teilte der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er gegen die Änderung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. Einwendungen erhebe. Da er in seiner Bewegungsfähigkeit nach wie vor gravierend eingeschränkt sei und sich seit der letzten Untersuchung am 10.12.2019 keine Besserung ergeben habe, erhebe er gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 24.08.2021 Einspruch.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2021 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 20.07.2021 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX . Dieses wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Zudem wurde angemerkt, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs keine aktuellen Befunde in Vorlage brachte. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2021 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 20.07.2021 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Dieses wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Zudem wurde angemerkt, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs keine aktuellen Befunde in Vorlage brachte. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
- Mit Schreiben vom 18.10.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.10.2021, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Als Begründung der Beschwerde gab er an, dass keine Besserung seines Gesundheitszustandes seit der Ausstellung des Behindertenpasses am 20.01.2020 eingetreten sei. Seine Gesundheit sei vor allem durch Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule maßgeblich beeinträchtigt. Schon bei geringer Belastung trete eine Schmerzverstärkung ein. Insbesondere belaste ihn ein Wirbelsäulensyndrom bei einem Zustand nach einer Fraktur der Brustwirbelkörper 7 und
- Weiters leide er unter einem Schulter-, Armsyndrom links bei einem Zustand nach Versorgung eines Bruches der Schultergelenkspfanne und des Schlüsselbeines. Nach wie vor sei er daher sehr stark in seiner Bewegung eingeschränkt. Darüber hinaus kämpfe er mit Atembeschwerden bei Belastung. Der BF stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Unrecht erfolgt sei, da der Grad der Behinderung zumindest 50% betrage.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
- Im fachärztlichen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 19.12.2022, wird - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag - im Wesentlichen Folgendes festgehalten:8.
- Im fachärztlichen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 19.12.2022, wird - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag - im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Deutliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Z. n. operativer Versorgung einer Fraktur TH7, Z. n. konservativ behandelter Fraktur BWK 12, LWK
- Unterer Rahmensatzwert, deutliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, ausgeprägter Rundrücken, radiologisch Keilwirbel TH 12 und L
- Maßgebliche Einschränkungen im Arbeitsleben. 02.01.03 50 2 Posttraumatische Schulterkontraktur links. Vorgegebener Rahmensatzwert, deutliche Funktionseinschränkung der linken Schulter. 02.06.05 40 3 Beginnende posttraumatische Bewegungseinschränkung linkes Kniegelenk. Oberer Rahmensatzwert, Streckdefizit sowie leichte Instabilität. 02.05.18 20 4 Z.n. Serienrippenfraktur bds. Unterer Rahmensatzwert, Belastungsschmerzen 06.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 die führende Gesundheitsschädigung sei; die Position 2 steigere den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Schwere der Einschränkung um eine Stufe; die Positionen 3 und 4 würden wegen fehlender Wechselwirkung und Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter steigern. Stellungnehmend zum unter Punkt I.3.
- angeführten Vorgutachten wurde ausgeführt, dass gegenüber diesem Gutachten eine deutliche Verschlechterung bestehe. Die gesamte Wirbelsäule sei in der Beweglichkeit eingeschränkt, es zeige sich weiters ein deutlich posttraumatischer Rundrücken. Daher sei die Gesundheitsschädigung 1 (GS 1) deutlich höher eingeschätzt worden. Auch die Gesundheitsschädigung der linken Schulter (GS 2) sei deutlich höher eingeschätzt worden, da eine Kontraktur bestehe. Durch die Schwere der Einschränkung erhöhe dieses Leiden auch den Grad der Behinderung. Die Gesundheitsschädigung 3 (GS 3 - Knie) sei im Vorgutachten noch nicht vorhanden gewesen, die Gesundheitsschädigung 4 (GS 4 - Rippen) sei gleich eingeschätzt worden. Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen würden einen Dauerzustand darstellen.Stellungnehmend zum unter Punkt römisch eins.3.
- angeführten Vorgutachten wurde ausgeführt, dass gegenüber diesem Gutachten eine deutliche Verschlechterung bestehe. Die gesamte Wirbelsäule sei in der Beweglichkeit eingeschränkt, es zeige sich weiters ein deutlich posttraumatischer Rundrücken. Daher sei die Gesundheitsschädigung 1 (GS 1) deutlich höher eingeschätzt worden. Auch die Gesundheitsschädigung der linken Schulter (GS 2) sei deutlich höher eingeschätzt worden, da eine Kontraktur bestehe. Durch die Schwere der Einschränkung erhöhe dieses Leiden auch den Grad der Behinderung. Die Gesundheitsschädigung 3 (GS 3 - Knie) sei im Vorgutachten noch nicht vorhanden gewesen, die Gesundheitsschädigung 4 (GS 4 - Rippen) sei gleich eingeschätzt worden. Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen würden einen Dauerzustand darstellen.
- Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.01.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 10.01.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Der BF war Inhaber eines bis 31.08.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.. Am 20.07.2021 stellte er einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dieser Antrag des BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.09.2021 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt. , Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Deutliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Zustand nach operativer Versorgung einer Fraktur TH7, und Zustand nach konservativ behandelter Fraktur BWK 12, LWK 1 (Grad der Behinderung 50 %)
- Posttraumatische Schulterkontraktur links (Grad der Behinderung 40 %)
- Beginnende posttraumatische Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes (Grad der Behinderung 20 %)
- Zustand nach Serienrippenfraktur beidseits (Grad der Behinderung 10 %) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H. Dieser wird vom führenden Leiden 1, nämlich der deutlichen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, gebildet, und wird durch die posttraumatische Schulterkontraktur links (Leiden 2) um eine Stufe gesteigert. Die weiteren festgestellten Gesundheitsschädigungen führen wegen fehlender Wechselwirkung und Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Es ist hinsichtlich der festgestellten Gesundheitsschädigungen von einem Dauerzustand auszugehen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF bei der Antragstellung. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich auch die Feststellungen bezüglich des bis zum 31.08.2021 befristeten Behindertenpass, des Neufestsetzungsantrages und des angefochtenen Bescheides. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 19.12.2022 festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 19.12.2022 festgestellt. Das medizinische Gutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt.Das medizinische Gutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die seitens des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung
der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 28.08.2021 wurde nachvollziehbar damit begründet, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandes des BF gekommen ist. Die gesamte Wirbelsäule (GS 1) ist in der Beweglichkeit eingeschränkt, es zeigt sich weiters ein deutlich posttraumatischer Rundrücken. Daher wurde das Leiden 1 höher eingeschätzt als im Gutachten vom 28.08.
- Auch die Gesundheitsschädigung der linken Schulter (GS 2) wurde höher eingeschätzt, da eine Kontraktur besteht. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 28.08.2021 wurde nachvollziehbar damit begründet, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandes des BF gekommen ist. Die gesamte Wirbelsäule (GS 1) ist in der Beweglichkeit eingeschränkt, es zeigt sich weiters ein deutlich posttraumatischer Rundrücken. Daher wurde das Leiden 1 höher eingeschätzt als im Gutachten vom 28.08.
- Auch die Gesundheitsschädigung der linken Schulter (GS 2) wurde höher eingeschätzt, da eine Kontraktur besteht. Aus diesen Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert. Im vorliegenden Gutachten wurde hinsichtlich der festgestellten Gesundheitsschädigungen ausgeführt, dass zumindest seit Antragstellung diesbezüglich ein Dauerzustand besteht. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 19.12.2022 wurde sowohl vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 19.12.2022 wurde sowohl vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 19.12.2022 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 19.12.2022 wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer aktuellen persönlichen fachärztlichen Untersuchung des BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, in der geltenden Fassung, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 idgF, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, idgF, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: ● Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). ● Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. ● In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
§ 45Abs.
1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 19.12.2022 zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 19.12.2022 zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden von der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde insgesamt ein Grad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen
§ 40Abs.
1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses (weiterhin) erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen
Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses (weiterhin) erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 60 v.H. beträgt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2247927.1.00