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{'item': 'G303 2248073-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlG303 2248073-1 Spruch, G303 2248073-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 06.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel und eine Kopie des Behindertenpasses angeschlossen.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.09.2021, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.08.2021 festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. betrage.2.
  4. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.09.2021, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 30.08.2021 festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. betrage.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2021 wurde der BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 60%. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt.
  6. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021 wurde der BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
  7. Gegen diesen Behindertenpass mit Bescheidcharakter, ausgestellt mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021, erhob die BF mit E-Mail vom 28.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte die BF zusammengefasst vor, dass sich ihre Erkrankung wesentlich verschlechtert habe. Zum Zeitpunkt des Vorgutachtens sei sie noch im Berufsleben gestanden und habe als Krankenschwester gearbeitet. Derzeit sei die BF froh, wenn sie die normale Tätigkeit im Haushalt schaffe. Ihre Fähigkeit, strukturiert zu arbeiten, habe abgenommen und sie brauche jetzt öfters Pausen. Im Gutachten von 12.09.2021 werde ihr Nachtschlaf als „gut“ angegeben, obwohl sie relativ früh schon aus dem Krankenhaus Schwarzach entlassen worden sei, weil sie dort in der Nacht nur ein bis zwei Stunden schlafen habe können. Zuhause schlafe sie max. vier bis fünf Stunden; manchmal weniger, was nicht als guter Nachtschlaf bezeichnet werden könne. Die BF brachte ein „iHB-Gutachten vom 13.09.2021“ in Vorlage.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten diese am 09.11.2021 ein.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 7.
  10. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.11.2022 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:7.
  11. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.11.2022 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Parkinsonsyndrom Unterer RSW, entsprechend dem Ausmaß der neurologischen Einschränkungen inkl. der geschilderten Off Phasen mit Müdigkeitsattacken und dem erforderlichen Therapiebedarf sowie dem Krankheitsverlauf 04.09.02 50 2 Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts (8/2021), Abnützungserscheinungen der linken HüfteZustand nach Hüftgelenksersatz rechts (8 aus 2021,), Abnützungserscheinungen der linken Hüfte Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung 02.05.08 40 3 Sehminderung links Fixer RSW entsprechend dem Ausmaß der Sehminderung 11.02.01 20 4 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der leichten depressiven Grundstimmung, der Schlafstörungen und der Anpassungsprobleme derzeit ohne Erfordernis einer antidepressiven Medikation. Die fallweisen Kopfschmerzen sind inkludiert. 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser durch die Gesundheitsschädigung (GS) 1 ergebe und wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung durch die GS 2 um eine Stufe angehoben werde. Die GS 3 und GS 4 würden wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung bzw. wegen Geringfügigkeit nicht weiter anheben. Stellungnehmend wurde ausgeführt, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten vom August 2021 keine Abänderung des Gesamtgrades der Behinderung ergebe. Die GS 4 sei hinzugekommen, sei aber besserungsfähig und würde derzeit auch keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen, sodass dadurch eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung nicht erfolgen könne.
  12. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.01.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.01.2023 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.

  1. Eine Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten wurde seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF hat einen Wohnsitz im Inland. Der BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Parkinsonsyndrom (Grad der Behinderung: 50 %) - Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts (8/2021) und Abnützungserscheinungen der linken Hüfte (Grad der Behinderung: 40 %)- Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts (8 aus 2021,) und Abnützungserscheinungen der linken Hüfte (Grad der Behinderung: 40 %) - Sehminderung links (Grad der Behinderung: 20 %) - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Grad der Behinderung: 20 %) Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der Parkinsonerkrankung und wird durch die Hüftleiden (Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts und Abnützungserscheinungen der linken Hüfte) um eine Stufe gesteigert. Die weiteren festgestellten Leiden (Sehminderung links und Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) sind zu gering ausgeprägt und führen wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 60 (sechzig) von Hundert.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses und den eingetragenen Grad der Behinderung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF im verfahrenseinleitenden Antrag. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX . Dr. XXXX , vom 28.11.2022, objektiviert. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von römisch 40 . Dr. römisch 40 , vom 28.11.2022, objektiviert. Dieses Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurden bei der Begutachtung sämtliche in Vorlage gebrachte Befunde berücksichtigt und ein persönlicher Untersuchungsbefund erhoben. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und ihre korrekte und nachvollziehbare Einschätzung entsprechend den Vorgaben in der Anlage zur Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Die in der Beschwerde geschilderte Erschöpfungssymptomatik wurde im Sachverständigengutachten bei der Parkisonerkrankung entsprechend mitberücksichtigt, führt jedoch zu keiner weiteren Erhöhung des Behinderungsgrades. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde nunmehr in der medizinischen Begutachtung durch XXXX . Dr. XXXX erstmals die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion unter der Position Nr. 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt. Es wurden hier die leichte depressive Grundstimmung, die Schlafstörungen, die Anpassungsprobleme sowie die fallweisen Kopfschmerzen miteinbezogen. Dieses Leiden erhöht jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der Ausprägung den Gesamtbehinderungsgrad nicht. Die vorgebrachten Schlafstörungen wurden somit entsprechend berücksichtigt. Schließlich wurde seitens der ärztlichen Sachverständigen festgehalten, dass die Anpassungsstörung besserungsfähig ist, da derzeit auch keine antidepressive Medikation erforderlich ist. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde nunmehr in der medizinischen Begutachtung durch römisch 40 . Dr. römisch 40 erstmals die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion unter der Position Nr. 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingeschätzt. Es wurden hier die leichte depressive Grundstimmung, die Schlafstörungen, die Anpassungsprobleme sowie die fallweisen Kopfschmerzen miteinbezogen. Dieses Leiden erhöht jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der Ausprägung den Gesamtbehinderungsgrad nicht. Die vorgebrachten Schlafstörungen wurden somit entsprechend berücksichtigt. Schließlich wurde seitens der ärztlichen Sachverständigen festgehalten, dass die Anpassungsstörung besserungsfähig ist, da derzeit auch keine antidepressive Medikation erforderlich ist. Insgesamt konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung festgestellt werden. Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von XXXX . Dr. XXXX vom 28.11.2022 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Es blieb dabei unbestritten. Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens von römisch 40 . Dr. römisch 40 vom 28.11.2022 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Es blieb dabei unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX Dr. XXXX und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von römisch 40 Dr. römisch 40 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970 idgF, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, idgF, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da

§ 45Abs.

2 BBG dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, war gegenständlich dieser zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da

Paragraph 45, Absatz 2, BBG dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, war gegenständlich dieser zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Höhe des Grades der Behinderung, welche im ausgestellten Behindertenpass mit 60 von Hundert eingetragen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

§ 41Abs.

1 BBG unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).Dazu ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache

Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach Beschwerdeerhebung der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nochmals eingeschätzt wurde. Danach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert objektiviert und festgestellt, da auch die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen ist vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX Dr. XXXX wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen, insbesondere erfolgte die Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände hinsichtlich des Grades der Behinderung korrekt und nachvollziehbar.Das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 Dr. römisch 40 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen, insbesondere erfolgte die Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände hinsichtlich des Grades der Behinderung korrekt und nachvollziehbar. Aus dem Beschwerdevorbringen und im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem ausgestellten Behindertenpass anzeigen. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2248073.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.