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{'item': 'G310 2254996-2'}

Obsah (9)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 53a§ 51Art 8§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlG310 2254996-2 Spruch, G310 2254996-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am XXXX .2021 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen. Am römisch 40 .2021 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 05.04.2022 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. In Österreich lebe eine Schwester mit ihrer Familie. Es bestehe ein Familien- und Privatleben in Österreich. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege jedoch dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die sofortige Ausreise sei somit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. In Österreich lebe eine Schwester mit ihrer Familie. Es bestehe ein Familien- und Privatleben in Österreich. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege jedoch dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Die sofortige Ausreise sei somit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.05.2022 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit dem Jahr 2014 in Österreich befinde. Er habe bis zu seiner Inhaftierung in Österreich gearbeitet, zuletzt habe er eine Hausbetreuungsfirma gehabt. Im Bundesgebiet lebe seine Schwester mit ihrer Familie, zu der er eine enge Beziehung habe, die ihn finanziell und bei seiner Rückkehr in ein geordnetes Leben unterstütze. Nach seiner Haft könne er bei seiner Schwester wohnen. Der BF wolle eine Arbeit aufnehmen, eine Therapie beginnen und in ein geordnetes Leben zurückkehren. Er bereute seine Taten zutiefst. In Kroatien habe der BF bis auf seine Eltern keine sozialen Kontakte. Er habe zwar ein Haus, das aber baufällig und nicht mehr bewohnbar sei. Bei seinen Eltern könne er nicht unterkommen. Der BF sei abhängig von Suchtmitteln und Alkohol, derzeit substituiert und sei auf eine Therapie angewiesen. Die belangte Behörde hätte genauere Ermittlungen über das Privat- und Familienleben des BF in Österreich, seine fehlende soziale Verankerung in Kroatien sowie die Suchtmittelabhängigkeit des BF und die Notwendigkeit einer stationären Therapie, wie sie sich aus dem beiliegenden Sachverständigengutachten ergebe, anstellen müssen. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, denn er habe aus seinen Fehlern gelernt. Die Milderungsgründe hätten auch bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF über ein sehr ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge. Zudem habe er auch ein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, da er seit 2014 in Österreich gearbeitet habe. In einem wurden eine in kroatischer Sprache handschriftlich verfasste Beschwerde des BF sowie Auszüge aus einem Sachverständigengutachten übermittelt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der BF wurde nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .2022 nach Kroatien abgeschoben. Der BF wurde nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .2022 nach Kroatien abgeschoben. Feststellungen: Der BF ist ein in Bosnien und Herzegowina geborener kroatischer Staatsbürger. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist kroatisch und er spricht ein wenig Englisch und Deutsch. Er besitzt einen gültigen kroatischen Personalausweis. Der BF hat in Kroatien nach der Schulbildung eine Lehre als Verkäufer gemacht und arbeitete als Autowäscher sowie auf einer Baustelle. Er verdiente in Kroatien zwischen EUR 400 und EUR 500,

  1. In Kroatien leben seine Eltern in einem Haus, das seiner Mutter gehört. In Österreich lebt die Schwester mit ihrer Familie. Der BF besitzt in Kroatien ein Haus, welches sich in einem Erdbebengebiet befindet und nicht bewohnbar ist. Er hat Schulden in Höhe von EUR 20.000,
  2. Der BF weist seit XXXX .2017 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum von XXXX .2017 bis XXXX .2021 sowie seit XXXX .2021 liegen Hauptwohnsitzmeldungen vor. Der BF weist seit römisch 40 .2017 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 sowie seit römisch 40 .2021 liegen Hauptwohnsitzmeldungen vor. Bislang wurde dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er war von XXXX .2018 bis XXXX .2022 in Österreich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätiger krankenversichert. Der BF hat ein Gewerbe für Hausbetreuung und Reinigung betrieben. Der BF war zuletzt ohne Beschäftigung, bezog jedoch soziale Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.000,00 monatlich. Der BF ist arbeitsfähig. Er war von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2022 in Österreich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als gewerblich selbständig Erwerbstätiger krankenversichert. Der BF hat ein Gewerbe für Hausbetreuung und Reinigung betrieben. Der BF war zuletzt ohne Beschäftigung, bezog jedoch soziale Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.000,00 monatlich. Der BF ist arbeitsfähig. Beim BF liegt eine Alkohol- und Suchtmittelabhängigkeit vor, die während der Strafhaft mit Methadon substituiert wurde. Der BF konnte sich in Österreich jedoch aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keiner psychiatrisch-medizinischen Therapie unterziehen. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist. Der BF wurde am XXXX .2021 festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , vom XXXX 2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 und Abs 4 dritter Fall SMG, zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, dritter Fall SMG, zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF sowie drei weitere Mittäter in XXXX Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF sowie drei weitere Mittäter in römisch 40 I./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigende Mengerömisch eins./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigende Menge A./ anderen überlassen sowie zu I./A./3./a./ii./ zu überlassen versucht haben, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,2 % Heroin, 0,5 % Acetylcodein und 0,1 % Monoacetylmorphin und Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,6 % Cocain, und zwar, A./ anderen überlassen sowie zu römisch eins./A./3./a./ii./ zu überlassen versucht haben, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,2 % Heroin, 0,5 % Acetylcodein und 0,1 % Monoacetylmorphin und Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,6 % Cocain, und zwar, 2./ der BF, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, a./ D.T. i./ in einer Vielzahl von Angriffen im Zeitraum Mitte XXXX 2021 bis XXXX 2021 insgesamt zumindest 150 Gramm brutto Heroin; ii./ am
  3. April 2021 124,3 Gramm brutto Heroin (beinhaltend zumindest 9,8 Gramm Heroin, 0,2 Gramm Monoacetylmorphin und 0,6 Gramm Acetylcodein); a./ D.T. i./ in einer Vielzahl von Angriffen im Zeitraum Mitte römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 insgesamt zumindest 150 Gramm brutto Heroin; ii./ am
  4. April 2021 124,3 Gramm brutto Heroin (beinhaltend zumindest 9,8 Gramm Heroin, 0,2 Gramm Monoacetylmorphin und 0,6 Gramm Acetylcodein); b./ S.N. sowie weiteren zwei Suchtgiftabnehmern in mehreren Angriffen seit zumindest XXXX 2021 bis XXXX 2021 weitere nicht mehr feststellbare Mengen an Heroin und/oder Kokain; b./ S.N. sowie weiteren zwei Suchtgiftabnehmern in mehreren Angriffen seit zumindest römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 weitere nicht mehr feststellbare Mengen an Heroin und/oder Kokain; B./ mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, 2./ der BF zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten erworben und bis XXXX 2021 besessen, und zwar 42,4 Gramm brutto Heroin (beinhaltend zumindest 4,61 Gramm Heroin, 0,06 Gramm Monoacetylmorphin und 0,3 Gramm Acetylcodein), 10,1 Gramm brutto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,6 % Cocain und 6 Gramm brutto Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA), wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. B./ mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, 2./ der BF zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten erworben und bis römisch 40 2021 besessen, und zwar 42,4 Gramm brutto Heroin (beinhaltend zumindest 4,61 Gramm Heroin, 0,06 Gramm Monoacetylmorphin und 0,3 Gramm Acetylcodein), 10,1 Gramm brutto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 22,6 % Cocain und 6 Gramm brutto Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA), wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Beim BF wurden bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie das vielfache Überschreiten der Grenzmenge betreffend das Faktum I./A./2./, als midernd hingegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Beim BF wurden bei der Strafbemessung eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie das vielfache Überschreiten der Grenzmenge betreffend das Faktum römisch eins./A./2./, als midernd hingegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Der BF verbüßte seine Strafhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in der Justizanstalt XXXX - XXXX und von XXXX .2021 bis 24.05.2022 in der Justizanstalt XXXX . Der BF wurde nach zwei Drittel der verbüßten Strafe am XXXX 2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Der BF verbüßte seine Strafhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in der Justizanstalt römisch 40 - römisch 40 und von römisch 40 .2021 bis 24.05.2022 in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF wurde nach zwei Drittel der verbüßten Strafe am römisch 40 2022 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Der BF wurde am XXXX .2022 auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 .2022 auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben. Der BF wurde in Kroatien im Jahr 2008 wegen Betruges (fahrlässige Krida) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von 2008 bis 2014 verbüßte der BF die Strafhaft in Kroatien. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der Eintragung des Personalausweises im Fremdenregister. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung des BF basieren auf den Angaben gegenüber dem BFA. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen aus den Angaben des BF gegenüber dem BFA und im Strafurteil hervor. Seine kroatischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Sprachkenntnisse der deutschen und englischen Sprache basieren auf seinen eigenen Angaben gegenüber dem BFA. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Kroatien und Österreich sowie zu seinen Vermögensverhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus den Zentralen Melderegister (ZMR) hervor. Nicht gefolgt werden konnte seinen Angaben, dass er sich bereits seit 2014 in Österreich aufhält und hier berufstätig war, da dies weder mit den Eintragungen im ZMR noch mit den im Versicherungsdatenauszug dokumentierten Beschäftigungszeiten in Einklang zu bringen ist. Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung ergibt sich daraus, dass kein entsprechender Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zu seiner Krankenversicherung bei der SVA ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, die Gewerbeausübung beruht auf seinen Angaben gegenüber dem BFA sowie in der Beschwerde. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass der BF vor der Inhaftierung beschäftigungslos war und Unterstützungsleistungen bezogen hat. Diese Feststellungen stimmen mit den Angaben des BF in der Beschwerde überein. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und im Bundesgebiet einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Zudem gab der BF in der Beschwerde an, wieder arbeiten gehen zu wollen. Seine Alkohol- und Drogensucht, die Substitution mit Methadon sowie die fehlende Therapiefähigkeit gehen aus den Angaben in der Beschwerde sowie den Auszügen des Sachverständigengutachtens hervor, welches im Strafverfahren eingeholt wurde. Aus dem Strafurteil ergibt sich ebenso, dass der BF selbst an Suchtmittel gewöhnt war. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation sowie aus der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .
  5. Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation sowie aus der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .
  6. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX . Die Anhaltung in den Justizanstalten geht aus dem Zentralen Melderegister sowie der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die bedingte Entlassung konnte anhand des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2022, festgestellt werden. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 . Die Anhaltung in den Justizanstalten geht aus dem Zentralen Melderegister sowie der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die bedingte Entlassung konnte anhand des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2022, festgestellt werden. Die Abschiebung des BF ergibt sich aus dem Fremdenregister. Die Verurteilung in Kroatien beruht auf den eigenen Angaben des BF gegenüber dem BFA, in der Beschwerde sowie im Strafverfahren. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde diesbezüglich auch eine Anfrage an das Europäische Strafregister-Informationssystem (ECRIS) gestellt, dieses Ersuchen blieb jedoch erfolglos. Laut Auskunft des Landesgerichts für Strafsachen Wien befindet sich im Strafakt kein Nachweis für die Verurteilung des BF in Kroatien. Die entsprechenden Feststellungen im Strafurteil beruhen auf den eigenen Angaben des BF im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs: Das Recht des BF auf Parteiengehör wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verletzt, zumal ihm eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde und auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist in eindeutigen Fällen (wie hier) nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten, von den hier getroffenen Feststellungen abweichenden Ermittlungsergebnisse die persönliche Einvernahme des BF ergeben hätte. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Kroatien EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Kroatien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit XXXX 2017 in Österreich auf und ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

§ 53aNAG id

R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439).Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit römisch 40 2017 in Österreich auf und ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Der BF begann bereits ab XXXX 2021 (und damit im vierten Jahr seines Aufenthalts) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift zu verkaufen, zu erwerben und zu besitzen. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen und ist daher der Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG anzuwenden.Der BF begann bereits ab römisch 40 2021 (und damit im vierten Jahr seines Aufenthalts) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift zu verkaufen, zu erwerben und zu besitzen. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen und ist daher der Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzuwenden. Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

§ 51Abs 1 NAG entgegen stand (vgl. Vw

GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegen stand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der bedingten Entlassung, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der bedingten Entlassung, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Der seit der bedingten Haftentlassung des BF verstrichene Zeitraum ist zu kurz, sodass noch nicht von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang ist hier insbesondere die Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Schwester und ihrer Familie zu berücksichtigen. Das Gewicht der Beziehung zu seiner Schwester wird jedoch dadurch relativiert, dass bereits vor seiner Inhaftierung kein gemeinsamer Haushalt vorlag, zumal der BF in Wien und seine Schwester in Stuhlfelden/Salzburg gelebt haben, sodass nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist. Soweit der BF in der Beschwerde anführte, dass er eine enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester hat, ist festzuhalten, dass dies für den BF zwar subjektiv von Bedeutung sein mag, objektiv beurteilt jedoch nicht geeignet ist, den von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Aufgrund der Haftstrafe waren persönliche Besuche ohnehin nicht möglich und kann eine besonders ausgeprägte Intensität der Beziehung derzeit nicht vorliegen, da der BF nach Kroatien abgeschoben wurde. Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester und ihrer Familie war somit ohnehin haftbedingt eingeschränkt und kann der BF weiteren Kontakt durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets pflegen, zumal aufgrund seiner Straffälligkeit ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang ist hier insbesondere die Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Schwester und ihrer Familie zu berücksichtigen. Das Gewicht der Beziehung zu seiner Schwester wird jedoch dadurch relativiert, dass bereits vor seiner Inhaftierung kein gemeinsamer Haushalt vorlag, zumal der BF in Wien und seine Schwester in Stuhlfelden/Salzburg gelebt haben, sodass nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist. Soweit der BF in der Beschwerde anführte, dass er eine enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Schwester hat, ist festzuhalten, dass dies für den BF zwar subjektiv von Bedeutung sein mag, objektiv beurteilt jedoch nicht geeignet ist, den von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstab aufgrund der fehlenden Intensität zu erreichen. Aufgrund der Haftstrafe waren persönliche Besuche ohnehin nicht möglich und kann eine besonders ausgeprägte Intensität der Beziehung derzeit nicht vorliegen, da der BF nach Kroatien abgeschoben wurde. Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester und ihrer Familie war somit ohnehin haftbedingt eingeschränkt und kann der BF weiteren Kontakt durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets pflegen, zumal aufgrund seiner Straffälligkeit ein besonders großes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Zum Beschwerdevorbringen des BF, wonach eine stationäre Therapie notwendig sei und er nach seiner Entlassung eine Therapie in Österreich beginnen wolle, wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Das Interesse des BF an einer Therapie in Österreich überwiegt bei vernetzter Betrachtungsweise nicht dem großen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere des arbeitsteiligen Suchtgifthandels in großem Stil. Es wird dem BF möglich sein, die Therapie auch in Kroatien zu beginnen, zumal er kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat. Es bestehen auch keine Hinweise, dass der BF bereits mit einer Therapie in Österreich begonnen hätte. Aus den Auszügen des Sachverständigengutachtens geht hervor, dass die Therapiefähigkeit des BF mangels Deutschkenntnisse nicht gegeben ist. Der BF hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Eltern leben und er ein Haus besitzt. Der BF verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens, absolvierte seine gesamte Schul- und Berufsausbildung in Kroatien und war dort berufstätig. Es wird ihm möglich sein, für seinen Lebensunterhalt durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzukommen. Zudem kann der BF im Haus seiner Eltern Unterkunft nehmen, zumal er angab, dass sein Haus nicht bewohnt werden darf. Zudem liegt keine ersichtliche, besonders zu berücksichtigende integrative Verankerung im Bundesgebiet in beruflicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht vor. Der BF hält sich erst seit 2017 im Bundesgebiet auf und begann Anfang 2021 mit Suchtmittel zu handeln. Seinem – somit vergleichsweise äußerst geringen - Interesse an einem Aufenthalt in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Gesundheitsschutz (durch die Verhinderung des Konsums von Suchtmitteln) gegenüber. Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der schweren Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der schweren Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sechs Jahren auf fünf Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten, der hohen unbedingten Freiheitsstrafe, und der wiederholten Straffälligkeit trotz bereits verspürten Haftübels in Kroatien. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sechs Jahren auf fünf Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten, der hohen unbedingten Freiheitsstrafe, und der wiederholten Straffälligkeit trotz bereits verspürten Haftübels in Kroatien. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts seiner Vorstrafe, seiner nunmehrigen schwerwiegenden Verurteilung und seiner finanziellen Lage eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht und er im Bundesgebiet sozial nicht verankert ist, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts seiner Vorstrafe, seiner nunmehrigen schwerwiegenden Verurteilung und seiner finanziellen Lage eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht und er im Bundesgebiet sozial nicht verankert ist, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2254996.2.00

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