Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2022 wegen Verdacht der Vergehen nach § 28a Abs 1 SMG festgenommen. Am XXXX 2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2022 wegen Verdacht der Vergehen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG festgenommen. Am römisch 40 2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 17.08.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Gegen Spruchpunkte VI. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Spruchpunkt VI. zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich der BF aufgrund seiner Inhaftierung nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden habe können, welche ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme hätte erklären können. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig und es liege nicht in der Kompetenz des Sozialen Dienstes Insassen bei der Verfassung von Stellungnahmen zu unterstützen. Der BF bereue seine Taten und aufgrund des verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Er werde nach seiner Entlassung freiwillig ausreisen. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Zu berücksichtigen sei jedenfalls, dass der BF erstmalig verurteilt wurde. Gegen Spruchpunkte römisch sechs. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Spruchpunkt römisch sechs. zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich der BF aufgrund seiner Inhaftierung nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung wenden habe können, welche ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme hätte erklären können. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig und es liege nicht in der Kompetenz des Sozialen Dienstes Insassen bei der Verfassung von Stellungnahmen zu unterstützen. Der BF bereue seine Taten und aufgrund des verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Er werde nach seiner Entlassung freiwillig ausreisen. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Zu berücksichtigen sei jedenfalls, dass der BF erstmalig verurteilt wurde. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Aktenvermerk vom 20.03.2023 wurde festgehalten, dass keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen ist. Da die Rückkehrentscheidung mangels Beschwerde rechtskräftig sei, komme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abg 5 BFA-VG nicht in Betracht. Mit Aktenvermerk vom 20.03.2023 wurde festgehalten, dass keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen ist. Da die Rückkehrentscheidung mangels Beschwerde rechtskräftig sei, komme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Abg 5 BFA-VG nicht in Betracht. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsbürger und spricht serbisch. Er ist ledig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. In Serbien war der BF vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung. Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich. Er hat Familienangehörige, die in Serbien leben. Der BF verfügt über einen bis XXXX 2031 gültigen serbischen Reisepass. Der BF verfügt über einen bis römisch 40 2031 gültigen serbischen Reisepass. Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Abgesehen von seinen Aufenthalten in verschiedenen Justizanstalten liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landegericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX 2022, liegt zugrunde, dass er und zwei Mittäter in XXXX als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus ihnen sowie weiteren Tätern, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) erzeugt haben, und zwar indem A./I./1./a./ab./: sie zwischen XXXX und XXXX 2022 600 Stück Cannabispflanzen im Rahmen einer Indoorplantage in einem Einfamilienhaus bis zur Erntereife aufzogen, abernteten und aus diesen zumindest 19,98 kg Cannabisblüten, enthalten eine Reinsubstanz von zumindest 1,99 kg THCA 10 % und 199 g Delta-9-THC (1 %), gewannen; A./I./2./ der BF sowie ein Mittäter am XXXX 2022 eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vosatz besessen, dass sie in Verkehr gesetzt werde, nämlich zumindest die unter Punkt 1./a/ab./ genannten sichergestellten 19,98 kg Cannabisblüten; A./II./ der BF sowie ein Mittäter von XXXX 2022 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass diese in Verkehr gesetzt werden, und zwar insgesamt 547 Cannabispflanzen, die sie in die Plantage einsetzten und betreuten, wobei sie von einem Ertrag von knapp 20 Kilogramm Cannabisblüten (ausgehend von ca. 30 g pro Pflanze), enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 2 kg THCA (10 %) und 200g Delta-9-THC (1 %) ausgingen.Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landegericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2022, liegt zugrunde, dass er und zwei Mittäter in römisch 40 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus ihnen sowie weiteren Tätern, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) erzeugt haben, und zwar indem A./I./1./a./ab./: sie zwischen römisch 40 und römisch 40 2022 600 Stück Cannabispflanzen im Rahmen einer Indoorplantage in einem Einfamilienhaus bis zur Erntereife aufzogen, abernteten und aus diesen zumindest 19,98 kg Cannabisblüten, enthalten eine Reinsubstanz von zumindest 1,99 kg THCA 10 % und 199 g Delta-9-THC (1 %), gewannen; A./I./2./ der BF sowie ein Mittäter am römisch 40 2022 eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vosatz besessen, dass sie in Verkehr gesetzt werde, nämlich zumindest die unter Punkt 1./a/ab./ genannten sichergestellten 19,98 kg Cannabisblüten; A./II./ der BF sowie ein Mittäter von römisch 40 2022 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut, dass diese in Verkehr gesetzt werden, und zwar insgesamt 547 Cannabispflanzen, die sie in die Plantage einsetzten und betreuten, wobei sie von einem Ertrag von knapp 20 Kilogramm Cannabisblüten (ausgehend von ca. 30 g pro Pflanze), enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 2 kg THCA (10 %) und 200g Delta-9-THC (1 %) ausgingen. Der BF hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG; das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG; das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwei Jahre unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei zwei Jahre unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die Tatbegehung von Punkt A./I./1./a./ab/ und A./I./2./ in Bezug auf eine die Grenzmenge 59-fach übersteigende Menge Suchtgift als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des in Punkt A./I./1./a./ab/ genannten Suchtgiftes sowie der in Punkt A./II./ genannten Cannabispflanzen sowie das reumütige Geständnis aus. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in verschiedenen Justizanstalten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF beruht auf seinem in Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, der Vollzugsinformation und der Beschwerde. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter. Im Zentralen Melderegister sind nur Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten ersichtlich. Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister dokumentiert noch wird er vom BF behauptet. Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis, sodass in Zusammenschau mit dem Fehlen eines entsprechenden Aufenthaltstitels davon auszugehen ist, dass er im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Verbüßung der Strafhaft konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Rechtliche Beurteilung: Die Behörde hat dadurch, dass sie den BF nach seiner Inhaftierung schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme (im Wesentlichen darüber, dass er wegen des Verdachts des Suchtgifthandels in Untersuchungshaft sei, dass bei seiner rechtskräftigen Verurteilung geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen und dass vom Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen im Bundesgebiet ausgegangen würde) informierte, zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen aufforderte und konkrete Fragen dazu an ihn richtete, ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Die Behörde hat dadurch, dass sie den BF nach seiner Inhaftierung schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme (im Wesentlichen darüber, dass er wegen des Verdachts des Suchtgifthandels in Untersuchungshaft sei, dass bei seiner rechtskräftigen Verurteilung geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen und dass vom Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen im Bundesgebiet ausgegangen würde) informierte, zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen aufforderte und konkrete Fragen dazu an ihn richtete, ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Der in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Der BF hat es allerdings unterlassen, in der Beschwerde ein über das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinausgehendes, konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten. Zu Spruchteil A), Zu Spruchteil A) Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 2 FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann
3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht. In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels
GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF mit Gewinnerzielungsabsicht beteiligt war, ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, liegt kein geeigneter Beobachtungszeitraum vor. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es ist aber zu berücksichtigten, dass es sich bei dem BF um einen Ersttäter handelt, bei dem das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte, und dass der Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit entfaltet. Ein zehnjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe. Dabei sollen insbesondere sein reumütiges Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts sowie der Cannabispflanzen nicht unberücksichtigt bleiben. Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftat. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen.Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt
Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal in der Beschwerde keine von den Feststellungen abweichenden oder ergänzenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal in der Beschwerde keine von den Feststellungen abweichenden oder ergänzenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Zu Spruchteil B: Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268345.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.