RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlG310 2268389-1 Spruch, G310 2268389-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) besitzt seit 04.08.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin. Mit Schreiben vom 30.05.2022 informierte die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle. Die BF habe von XXXX 2020 bis XXXX 2021 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und diese am XXXX 2022 erneut beantragt. Sie habe mit XXXX 2020 die Arbeitnehmereigenschaft verloren und bestehe seitdem kein Arbeitsverhältnis mehr. Mit Schreiben vom 30.05.2022 informierte die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass die BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle. Die BF habe von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und diese am römisch 40 2022 erneut beantragt. Sie habe mit römisch 40 2020 die Arbeitnehmereigenschaft verloren und bestehe seitdem kein Arbeitsverhältnis mehr. Mit Schreiben vom 01.06.2022 wurde die BF vom BFA von der Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, und zugleich zur dahingehenden Stellungnahme aufgefordert. Am 22.06.2022 langte eine entsprechende Stellungnahme der BF samt Unterlagen ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF weder Arbeitnehmerin noch selbständig erwerbstätig sei. Sie verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und habe Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bezogen. Ihr Lebenspartner, mit dem die BF in einem gemeinsamen Haushalt lebe, erfülle ebenfalls die Voraussetzungen für den Fortbestand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht und sei auch er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Eingriff in das Familien- und Privatleben liege nicht vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF weder Arbeitnehmerin noch selbständig erwerbstätig sei. Sie verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und habe Leistungen aus öffentlichen Mitteln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bezogen. Ihr Lebenspartner, mit dem die BF in einem gemeinsamen Haushalt lebe, erfülle ebenfalls die Voraussetzungen für den Fortbestand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht und sei auch er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Eingriff in das Familien- und Privatleben liege nicht vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig sei sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt, sowie die Verlängerung des Durchsetzungsaufschubes um drei Monate und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt. Die BF legte weitere Beweismittel vor. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie die Lebensumstände der BF unzureichend ermittelt habe. Da eine persönliche Einvernahme der BF unterblieben sei, liege eine gravierende Verletzung des amtswegigen Ermittlungsgrundsatzes und des Rechts der BF auf Parteiengehör vor. Die beiden Töchter der BF würden in Österreich leben und es bestehe sehr enger Kontakt zu ihnen. Die BF unterstütze vor allem ihre alleinerziehende Tochter XXXX in der Betreuung ihres Kindes. Die BF habe bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden. Sie habe gesundheitliche Probleme, aufgrund derer sie ihre Erwerbstätigkeit zunächst habe aufgeben müssen, da Operationen nötig seien. Die BF leide unter schweren Veränderungen an der Wirbelsäule und solle Tätigkeiten wie Heben und Tragen aus ärztlicher Sicht meiden. Die BF sei seit 2015 durchgehend in Österreich aufhältig, somit mehr als fünf Jahre, daher würde ihr das Daueraufenthaltsrecht zustehen. Die BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Ungarn und ihr Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Die Eltern seien bereits verstorben, weitere Angehörige habe sie nicht, ebenso keinen Grundbesitz. Da die BF eine neue Anstellung gefunden habe, sei sie somit Arbeitnehmerin iSd Freizügigkeitsrichtlinie. Die Ausweisung stelle einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der BF dar. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie die Lebensumstände der BF unzureichend ermittelt habe. Da eine persönliche Einvernahme der BF unterblieben sei, liege eine gravierende Verletzung des amtswegigen Ermittlungsgrundsatzes und des Rechts der BF auf Parteiengehör vor. Die beiden Töchter der BF würden in Österreich leben und es bestehe sehr enger Kontakt zu ihnen. Die BF unterstütze vor allem ihre alleinerziehende Tochter römisch 40 in der Betreuung ihres Kindes. Die BF habe bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden. Sie habe gesundheitliche Probleme, aufgrund derer sie ihre Erwerbstätigkeit zunächst habe aufgeben müssen, da Operationen nötig seien. Die BF leide unter schweren Veränderungen an der Wirbelsäule und solle Tätigkeiten wie Heben und Tragen aus ärztlicher Sicht meiden. Die BF sei seit 2015 durchgehend in Österreich aufhältig, somit mehr als fünf Jahre, daher würde ihr das Daueraufenthaltsrecht zustehen. Die BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Ungarn und ihr Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Die Eltern seien bereits verstorben, weitere Angehörige habe sie nicht, ebenso keinen Grundbesitz. Da die BF eine neue Anstellung gefunden habe, sei sie somit Arbeitnehmerin iSd Freizügigkeitsrichtlinie. Die Ausweisung stelle einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der BF dar. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF ist ungarische Staatsbürgerin und ihre Muttersprache ist Ungarisch. Sie verfügt über eine achtjährige Grundschulbildung und absolvierte eine Ausbildung als Pflegerin. Die BF verfügt über kein Vermögen. In Ungarn leben keine Angehörigen der BF. Die BF reiste zuletzt im XXXX 2016 in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither kontinuierlich aufhält und über einen Hauptwohnsitz verfügt. Davor war sie von XXXX 2015 bis XXXX 2015 sowie von XXXX 2015 bis XXXX 2015 mit Haupt- und Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die BF reiste zuletzt im römisch 40 2016 in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither kontinuierlich aufhält und über einen Hauptwohnsitz verfügt. Davor war sie von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 sowie von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 mit Haupt- und Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , der ebenfalls ungarischer Staatsbürger ist, in einer Mietwohnung in XXXX /Niederösterreich. In Österreich leben ihre beiden volljährigen Töchter, XXXX und XXXX . Die BF verfügt seit 04.08.2016 über eine Anmeldebescheinigung. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , der ebenfalls ungarischer Staatsbürger ist, in einer Mietwohnung in römisch 40 /Niederösterreich. In Österreich leben ihre beiden volljährigen Töchter, römisch 40 und römisch 40 . Die BF verfügt seit 04.08.2016 über eine Anmeldebescheinigung. Die BF war im Bundesgebiet von XXXX 2016 bis XXXX 2016, von XXXX 2020 bis XXXX 2020 sowie von XXXX 2023 bis XXXX 2023 als Arbeiterin beschäftigt. Von XXXX 2015 bis XXXX 2020 war die BF als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Die BF bezog von XXXX 2021 bis XXXX 2021 sowie von XXXX 2021 bis XXXX 2021 Arbeitslosengeld.Die BF war im Bundesgebiet von römisch 40 2016 bis römisch 40 2016, von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 sowie von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 als Arbeiterin beschäftigt. Von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 war die BF als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Die BF bezog von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 sowie von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Arbeitslosengeld. Die BF bezog von XXXX 2020 bis XXXX 2021 bedarfsorientierte Mindestsicherung und wurde diese am XXXX 2022 erneut beantragt. Im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 sowie von XXXX 2023 bis XXXX 2023 erhielt die BF Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz. Diese Sozialleistungen wurden ab März 2023 eingestellt. Die BF bezog von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 bedarfsorientierte Mindestsicherung und wurde diese am römisch 40 2022 erneut beantragt. Im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 sowie von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 erhielt die BF Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz. Diese Sozialleistungen wurden ab März 2023 eingestellt. Seit XXXX 2023 geht sie einer vollversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der XXXX GmbH nach. Seit römisch 40 2023 geht sie einer vollversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin bei der römisch 40 GmbH nach. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig. Die BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes, hat aber schwere degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, sodass sie Tätigkeiten wie Heben und Tragen meiden soll. Über diese Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Ihre ungarischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Schul- und Berufsausbildung konnte anhand ihrer Angaben in der Stellungnahme festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungen in Ungarn sowie zu ihren Vermögensverhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben der BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde. Die Einreise der BF nach Österreich ergibt sich aus ihren Angaben in der Stellungnahme. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem ZMR hervor. Der Lebensgefährte der BF ist an der gleichen Wohnadresse wie die BF gemeldet, sodass ein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden kann. Die familiären Bindungen im Inland zu ihren Töchtern können anhand der Angaben der BF in der Beschwerde sowie der vorgelegten Geburtsurkunden ihrer Töchter festgestellt werden. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die Beschäftigungs- und Versicherungszeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld der BF ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, ebenso die aktuelle Erwerbstätigkeit, die zudem anhand des vorgelegten Arbeitsvertrages belegt wurde. Der Bezug der Mindestsicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und dem Bescheid der BH XXXX . Der Bezug der Mindestsicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug und dem Bescheid der BH römisch 40 . Der Bezug der Sozialleistungen sowie deren Einstellung ergibt sich aus den Bescheiden der BH XXXX vom 26.04.2022 sowie vom 28.02.2023.Der Bezug der Sozialleistungen sowie deren Einstellung ergibt sich aus den Bescheiden der BH römisch 40 vom 26.04.2022 sowie vom 28.02.2023. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme der BF, zumal sie nunmehr wieder berufstätig ist. Es ist daher von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ihr Wirbelsäulenleiden geht aus der Beschwerde und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Als Staatsangehörige Ungarns ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Sie kann daher gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Als Staatsangehörige Ungarns ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie kann daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und auch keine begründete Aussicht auf eine Einstellung besteht. Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). Die BF, die sich seit April 2016 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist seit XXXX 2023 in Österreich wieder Arbeitnehmerin und verfügt somit gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Zudem wurde der Bezug von Sozialleistungen eingestellt. Da das BVwG seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (siehe zuletzt etwa VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/0190), ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung somit jedenfalls nicht (mehr) rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.Die BF, die sich seit April 2016 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, ist seit römisch 40 2023 in Österreich wieder Arbeitnehmerin und verfügt somit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Zudem wurde der Bezug von Sozialleistungen eingestellt. Da das BVwG seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (siehe zuletzt etwa VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/0190), ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung somit jedenfalls nicht (mehr) rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des der BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde abschließend geklärt werden konnte.Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde abschließend geklärt werden konnte. Zu Spruchteil B) Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268389.1.00
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