Obsah (11)
Art. 133§ 76§ 57§ 46§ 22a§ 67§§ 52a§ 43Art. 130§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlG312 2269978-1 Spruch, G312 2269978-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX , vom XXXX wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD römisch 40 , vom römisch 40 wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Mit dem am 11.04.2023 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung des BF sowie die Verhängung der Schubhaft gegen den BF für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF den Ersatz der Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls Beteiligtengebühren zuzusprechen. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD XXXX , am 12.04.2023 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD römisch 40 , am 12.04.2023 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Am 14.04.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter gesicherter Vorführung des BF, der Teilnahme seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Irak, er ist 25 Jahre alt und im arbeitsfähigem Alter. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist generell gesund, auch wenn er sich derzeit im Genesungsprozess nach einer Operation und Behandlung aufgrund eines Bauchstiches befindet. 1.
- Im Herkunftsstaat besuchte der BF sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium, dies alles in XXXX , Provinz XXXX . Die Schule, die er im Irak bis zum Jahr 2014 besuchte, setzte er in Österreich fort. Im Irak erlernte er keinen Beruf bzw. übte er dort auch keinen Beruf aus. Sein Vater, der sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, im Jahr 2003 in Pension befindet und eine staatliche Pension vom Staat Irak bezieht, sorgte für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Daneben arbeitete er im Jahr 2013, in der Dauer von sieben Monaten, als Verkäufer in einem Herrentextilgeschäft, dabei verdiente er 300 USD. 1.
- Im Herkunftsstaat besuchte der BF sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium, dies alles in römisch 40 , Provinz römisch 40 . Die Schule, die er im Irak bis zum Jahr 2014 besuchte, setzte er in Österreich fort. Im Irak erlernte er keinen Beruf bzw. übte er dort auch keinen Beruf aus. Sein Vater, der sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, im Jahr 2003 in Pension befindet und eine staatliche Pension vom Staat Irak bezieht, sorgte für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers. Daneben arbeitete er im Jahr 2013, in der Dauer von sieben Monaten, als Verkäufer in einem Herrentextilgeschäft, dabei verdiente er 300 USD. Der Vater des BF diente zwar als Offizier in der irakischen Armee, doch hatte der BF deswegen und/oder aus anderen Gründen weder mit der Polizei, noch mit den Gerichten, noch mit den Verwaltungsbehörden des irakischen Staates noch mit sonstigen Dritten ein Problem. Auch der übrige, im Irak verbliebene Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus dem Vater, der Mutter und einer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im März 1996 geborenen Schwester, hatte zu keinem Zeitpunkt ein Problem aus politischen oder religiösen Motiven, noch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber. Der im Irak verbliebene Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Haus des Vaters in XXXX . Dieser Teil der Kernfamilie hat sich zu keinem Zeitpunkt außerhalb vom Irak aufgehalten. Der Vater des BF diente zwar als Offizier in der irakischen Armee, doch hatte der BF deswegen und/oder aus anderen Gründen weder mit der Polizei, noch mit den Gerichten, noch mit den Verwaltungsbehörden des irakischen Staates noch mit sonstigen Dritten ein Problem. Auch der übrige, im Irak verbliebene Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus dem Vater, der Mutter und einer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im März 1996 geborenen Schwester, hatte zu keinem Zeitpunkt ein Problem aus politischen oder religiösen Motiven, noch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber. Der im Irak verbliebene Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Haus des Vaters in römisch 40 . Dieser Teil der Kernfamilie hat sich zu keinem Zeitpunkt außerhalb vom Irak aufgehalten. 1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.4.
- Der BF ist im September 2015 in das österreichische Bundesgebiet in Begleitung seines Bruders und einer weiteren männlichen Person, die er als seinen Cousin bezeichnete, eingereist und beantragte in Österreich am XXXX internationalen Schutz. 1.4.
- Der BF ist im September 2015 in das österreichische Bundesgebiet in Begleitung seines Bruders und einer weiteren männlichen Person, die er als seinen Cousin bezeichnete, eingereist und beantragte in Österreich am römisch 40 internationalen Schutz. Der BF gab in der polizeilichen Erstbefragung am XXXX zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor den IS-Kämpfern geflohen wäre, da diese auf seinen Vater geschossen hätten. Sie hätten auch auf die Mutter geschossen, wodurch die Eltern verletzt worden seien. Auch sei das Haus der Familie dabei zerstört worden. Er sei deshalb mit dem Bruder und dem Cousin geflohen. Der restliche Teil der Familie sei in die Türkei geflüchtet.Der BF gab in der polizeilichen Erstbefragung am römisch 40 zu seinen Fluchtgründen an, dass er vor den IS-Kämpfern geflohen wäre, da diese auf seinen Vater geschossen hätten. Sie hätten auch auf die Mutter geschossen, wodurch die Eltern verletzt worden seien. Auch sei das Haus der Familie dabei zerstört worden. Er sei deshalb mit dem Bruder und dem Cousin geflohen. Der restliche Teil der Familie sei in die Türkei geflüchtet. Am XXXX wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er den Irak wegen seines Vaters verlassen habe; dieser habe Saddam und den Ministern sehr nahegestanden und sei die gesamte Familie deshalb in Gefahr. Als die Regierung 2003 gestürzt wurde, seien sie von Bagdad nach Al Anbar gezogen. Sie seien von den Milizen bedroht worden. Die Milizen hätten jeden bedroht, sogar Ärzte, die Saddam nahe gewesen seien. Selbst als sie nach Al Anbar zogen, seien die Drohungen weitergegangen. Als sich die Situation 2014 verschlimmerte, der IS einmarschierte und sich mehrere Milizen gebildet hätten, habe man ihnen Sprengstoff vors Haus gelegt. Der Sprengstoff sei explodiert und habe ihn leicht am Rücken und am Kopf verletzt. Die Mutter habe sich am Fuß verletzt und dem Vater seien durch die Splitter zwei Nerven am Oberarm durchtrennt worden. Sein Bruder sei gleich mit dem Vater in eine andere Ortschaft ins Krankenhaus gefahren und sie seien zum Haus der Tante nach Al Jamia gegangen. Für 10 Tage hätten sie sich bei dieser Tante aufgehalten. Sein Bruder sei mit dem Vater für vier Tage im Krankenhaus geblieben, bis dieser behandelt wurde. Danach seien sie nach Erbil gegangen, da der Vater die Behandlung nicht beendet gehabt hätte und die Nerven vollständig durchtrennt gewesen seien. Dort hätten sie sich für ca. drei Monate aufgehalten, bis der Vater seine Behandlung vollständig beendet hatte. In dieser Zeit hätte man ihnen auch kein Visum gegeben. Sie seien nur für die Zeit der Behandlung geduldet gewesen. Danach seien sie in die Türkei. Die Familie sei dortgeblieben, sein Bruder und er seien weiter nach Österreich gereist. Als fluchtauslösendes Moment bezeichnete der BF den Anschlag auf das Haus der Familie, das dabei zerstört worden sein soll. Er habe kein Haus mehr im Irak, wohin er zurückkehren könne. Auch der Vater habe mit nach Europa reisen wollen. Er habe jedoch wegen seiner Verletzung nicht mitreisen können.Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er den Irak wegen seines Vaters verlassen habe; dieser habe Saddam und den Ministern sehr nahegestanden und sei die gesamte Familie deshalb in Gefahr. Als die Regierung 2003 gestürzt wurde, seien sie von Bagdad nach Al Anbar gezogen. Sie seien von den Milizen bedroht worden. Die Milizen hätten jeden bedroht, sogar Ärzte, die Saddam nahe gewesen seien. Selbst als sie nach Al Anbar zogen, seien die Drohungen weitergegangen. Als sich die Situation 2014 verschlimmerte, der IS einmarschierte und sich mehrere Milizen gebildet hätten, habe man ihnen Sprengstoff vors Haus gelegt. Der Sprengstoff sei explodiert und habe ihn leicht am Rücken und am Kopf verletzt. Die Mutter habe sich am Fuß verletzt und dem Vater seien durch die Splitter zwei Nerven am Oberarm durchtrennt worden. Sein Bruder sei gleich mit dem Vater in eine andere Ortschaft ins Krankenhaus gefahren und sie seien zum Haus der Tante nach Al Jamia gegangen. Für 10 Tage hätten sie sich bei dieser Tante aufgehalten. Sein Bruder sei mit dem Vater für vier Tage im Krankenhaus geblieben, bis dieser behandelt wurde. Danach seien sie nach Erbil gegangen, da der Vater die Behandlung nicht beendet gehabt hätte und die Nerven vollständig durchtrennt gewesen seien. Dort hätten sie sich für ca. drei Monate aufgehalten, bis der Vater seine Behandlung vollständig beendet hatte. In dieser Zeit hätte man ihnen auch kein Visum gegeben. Sie seien nur für die Zeit der Behandlung geduldet gewesen. Danach seien sie in die Türkei. Die Familie sei dortgeblieben, sein Bruder und er seien weiter nach Österreich gereist. Als fluchtauslösendes Moment bezeichnete der BF den Anschlag auf das Haus der Familie, das dabei zerstört worden sein soll. Er habe kein Haus mehr im Irak, wohin er zurückkehren könne. Auch der Vater habe mit nach Europa reisen wollen. Er habe jedoch wegen seiner Verletzung nicht mitreisen können. 1.4.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde und seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.4.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werde und seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei, die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.4.
- Die dagegen am 03.04.2018 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, G305 2193617-1/22E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und ist seit 14.08.2020 in Rechtskraft erwachsen. 1.5.
- Am 05.11.2020 wurde der BF im Zuge einer Anzeige im Ortsgebiet XXXX angetroffen und einer fremdenrechtlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX unterzogen. 1.5.
- Am 05.11.2020 wurde der BF im Zuge einer Anzeige im Ortsgebiet römisch 40 angetroffen und einer fremdenrechtlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 unterzogen. Bei der fremdenrechtlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX gab der BF unter anderem an, dass er gesund sei, arabisch als Muttersprache und etwas Deutsch spreche, manchmal Marihuana rauche, keine Adresse habe und daher nicht gewusst habe, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Er habe immer gewartet, ob er über seine Beschwerde eine Nachricht bekomme. Auf Vorhalt, dass er gerade vorhin erklärt habe, dass sein Rechtsvertreter vor 2 Monaten wieder Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung eingebracht hatte, erklärte er, der Rechtsanwalt habe im am Telefon gesagt, wie seine Beschwerde gelautet hat. Auf Vorhalt der Sachbeschädigung hinsichtlich der lebensgroßen Polizei-Playmobil Spielzeugfigur im Ortsgebiet erklärte er, dass er nichts gemacht habe, er habe nur zugesehen. Andere Leute seien dabei gewesen und diese haben Sachen kaputt gemacht. Auf die Frage, wo er seit August 2020 wohne, erklärte er, er habe bei seiner Freundin, XXXX , geb. XXXX , gewohnt. Warum er untergetaucht sei, erklärte er damit, dass der Rechtsanwalt ihm gesagt habe, es spiele keine Rolle, ob er angemeldet sei. Er habe Angst vor einer Abschiebung und dass ihn die Polizei außer Landes bringe. Warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, rechtfertigte er damit, dass er dies erstmals höre. Er sei seit 5 Jahren in Österreich, er möchte nicht ausreisen. Sein Reisepass sei im Asylamt und sei seit 2018 abgelaufen. Er verfüge derzeit über 50 Euro, seine Familie gebe ihm Geld, sein Vater schicke im 200 bis 300 Euro jeden Monat. Er sei nicht wegen dem Geld in Österreich, im Irak gebe es genug, auch seine Freundin gebe ihm Geld. Sie arbeite bei Billa. Er sei nicht rückkehrwillig. Er hoffe die ganze Zeit, dass er einen Aufenthalt bekomme und bleiben dürfe. Er werde bei seiner Freundin wohnen. Auf Aufklärung, dass er eine Wohnsitzauflage bekommen werde, erklärte er, er wolle Österreich ins Ausland verlassen. Er habe hier einen Bruder und Cousin, er wisse nicht, wo sich diese befinden, er habe mit ihnen keinen Kontakt. Er habe auch noch einen Cousin und Cousine in Tirol, zu denen habe er ebenfalls keinen Kontakt, es gäbe Familienprobleme. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester leben im Irak, diese würden sich freuen, wenn er nach Hause käme. Bei der fremdenrechtlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 gab der BF unter anderem an, dass er gesund sei, arabisch als Muttersprache und etwas Deutsch spreche, manchmal Marihuana rauche, keine Adresse habe und daher nicht gewusst habe, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Er habe immer gewartet, ob er über seine Beschwerde eine Nachricht bekomme. Auf Vorhalt, dass er gerade vorhin erklärt habe, dass sein Rechtsvertreter vor 2 Monaten wieder Beschwerde gegen die negative Asylentscheidung eingebracht hatte, erklärte er, der Rechtsanwalt habe im am Telefon gesagt, wie seine Beschwerde gelautet hat. Auf Vorhalt der Sachbeschädigung hinsichtlich der lebensgroßen Polizei-Playmobil Spielzeugfigur im Ortsgebiet erklärte er, dass er nichts gemacht habe, er habe nur zugesehen. Andere Leute seien dabei gewesen und diese haben Sachen kaputt gemacht. Auf die Frage, wo er seit August 2020 wohne, erklärte er, er habe bei seiner Freundin, römisch 40 , geb. römisch 40 , gewohnt. Warum er untergetaucht sei, erklärte er damit, dass der Rechtsanwalt ihm gesagt habe, es spiele keine Rolle, ob er angemeldet sei. Er habe Angst vor einer Abschiebung und dass ihn die Polizei außer Landes bringe. Warum er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, rechtfertigte er damit, dass er dies erstmals höre. Er sei seit 5 Jahren in Österreich, er möchte nicht ausreisen. Sein Reisepass sei im Asylamt und sei seit 2018 abgelaufen. Er verfüge derzeit über 50 Euro, seine Familie gebe ihm Geld, sein Vater schicke im 200 bis 300 Euro jeden Monat. Er sei nicht wegen dem Geld in Österreich, im Irak gebe es genug, auch seine Freundin gebe ihm Geld. Sie arbeite bei Billa. Er sei nicht rückkehrwillig. Er hoffe die ganze Zeit, dass er einen Aufenthalt bekomme und bleiben dürfe. Er werde bei seiner Freundin wohnen. Auf Aufklärung, dass er eine Wohnsitzauflage bekommen werde, erklärte er, er wolle Österreich ins Ausland verlassen. Er habe hier einen Bruder und Cousin, er wisse nicht, wo sich diese befinden, er habe mit ihnen keinen Kontakt. Er habe auch noch einen Cousin und Cousine in Tirol, zu denen habe er ebenfalls keinen Kontakt, es gäbe Familienprobleme. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester leben im Irak, diese würden sich freuen, wenn er nach Hause käme. 1.5.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde der BF verpflichtet, ab Zustellung des Bescheides Unterkunft in der Betreuungseinrichtung VQ1 XXXX ) zu nehmen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Infolge dessen ist der BF untergetaucht und wurde die amtliche Abmeldung des BF veranlasst. Der BF hält sich seit August 2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.1.5.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde der BF verpflichtet, ab Zustellung des Bescheides Unterkunft in der Betreuungseinrichtung VQ1 römisch 40 ) zu nehmen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Infolge dessen ist der BF untergetaucht und wurde die amtliche Abmeldung des BF veranlasst. Der BF hält sich seit August 2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.5.
- Am selben Tag wurde der BF mit Bescheid des BFA verpflichtet, bei seiner zuständigen ausländischen Botschaft ein Reisedokument einzuholen bzw. am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 16.11.2020 bei der Botschaft vorzusprechen. Dem ist der BF nicht nachgekommen, war unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Ebenfalls am XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Entscheidung ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels mit 05.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls am römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Die Entscheidung ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels mit 05.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. 1.5.
- Am 02.03.2021 wurde der BF in Wien angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt, bei der Festnahme versuchte er zu flüchten. Er wurde im Anschluss daran durch das BFA einvernommen und die angedrohte Beugehaft von 7 Tagen vollstreckt, er befand sich von XXXX bis XXXX in Verwaltungsvollstreckungshaft.1.5.
- Am 02.03.2021 wurde der BF in Wien angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt, bei der Festnahme versuchte er zu flüchten. Er wurde im Anschluss daran durch das BFA einvernommen und die angedrohte Beugehaft von 7 Tagen vollstreckt, er befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Verwaltungsvollstreckungshaft. 1.5.
- Am XXXX beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG, L519 2193617-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH am 18.11.2021, Ra 2021/20/0420-8, zurückgewiesen. 1.5.
- Am römisch 40 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG, L519 2193617-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH am 18.11.2021, Ra 2021/20/0420-8, zurückgewiesen. 1.5.
- Mit Bescheid vom XXXX wurde der BF verpflichtet sich ab Zustellung des Bescheides bis zur Ausreise jeden zweiten Tag in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 bei der zuständigen PI zu melden, dem kam der BF zuerst teilweise nach, später gar nicht mehr.1.5.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der BF verpflichtet sich ab Zustellung des Bescheides bis zur Ausreise jeden zweiten Tag in der Zeit zwischen 08:00 und 12:00 bei der zuständigen PI zu melden, dem kam der BF zuerst teilweise nach, später gar nicht mehr. 1.5.
- Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF neuerlich aufgetragen bei der ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument bin 14tägiger Frist einzuholen, dem ist der BF ebenfalls nicht nachgekommen.1.5.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF neuerlich aufgetragen bei der ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument bin 14tägiger Frist einzuholen, dem ist der BF ebenfalls nicht nachgekommen. 1.5.
- Am 25.05.2022 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbotes, welches mit Bescheid vom XXXX vom BFA abgewiesen wurde, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Das dagegen erhobene außerordentliche Revisionsverfahren an den VwGH ist noch offen, diese Entscheidung ist bis dato noch nicht ergangen.1.5.
- Am 25.05.2022 beantragte der BF die Aufhebung des Einreiseverbotes, welches mit Bescheid vom römisch 40 vom BFA abgewiesen wurde, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Das dagegen erhobene außerordentliche Revisionsverfahren an den VwGH ist noch offen, diese Entscheidung ist bis dato noch nicht ergangen. 1.
- Aufgrund zahlreicher Pflichtverletzungen des BF (verwaltungsrechtlich) wurden gegen ihn mehrere Straferkenntnisse iSd FPG erlassen, der Zahlungsverpflichtung ist er bis dato nicht nachgekommen ist, es sind mehrere tausend Euro offen. Laut Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 hat oder wird seine Freundin (anwesende Z) diese Strafen bezahlen. 1.
- Am 07.12.2022 wurde der BF von der zuständigen PI amtlich abgemeldet, da er seiner auferlegten periodischen Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen ist und untertauchte. 1.8.
- Am 02.03.2023 wurde der BF festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Die Schubhaft, mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid verhängt, wird derzeit in XXXX vollzogen. Nach durchgeführter Rückkehrberatung erklärte der BF neuerlich nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen RV die verfahrensgegenständliche Beschwerde.1.8.
- Am 02.03.2023 wurde der BF festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Die Schubhaft, mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid verhängt, wird derzeit in römisch 40 vollzogen. Nach durchgeführter Rückkehrberatung erklärte der BF neuerlich nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage die verfahrensgegenständliche Beschwerde. 1.8.
- Am XXXX beantragte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz und begründet dies mit einer angeblichen Drohung durch den irakischen Konsul, welcher dieser gegenüber seinem Bruder und seinem Cousin geäußert haben soll. Die Behörde erstellte einen Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der verhängten Schubhaft. In der mündlichen Verhandlung teilte das BFA Organ mit, dass die Einvernahme des BF für den 16.04.2023 geplant sei und anschließend beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.1.8.
- Am römisch 40 beantragte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz und begründet dies mit einer angeblichen Drohung durch den irakischen Konsul, welcher dieser gegenüber seinem Bruder und seinem Cousin geäußert haben soll. Die Behörde erstellte einen Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der verhängten Schubhaft. In der mündlichen Verhandlung teilte das BFA Organ mit, dass die Einvernahme des BF für den 16.04.2023 geplant sei und anschließend beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. 1.
- Der BF gab gegenüber mehreren Organen des BFA bzw. PIs an, nicht heimreisewillig zu sein. 1.
- Gegen den BF scheinen aktuell keine strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich auf, jedoch sind Strafverfahren gegen den BF wegen Körperverletzung sowie Diebstahl anhängig. Folgende Auffälligkeiten traten seitens des BF mit seinem Verhalten in Österreich bis dato auf: Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in U-Haft wegen Verbr. Nach §§ 278b Abs. 2 StGB. Er wurde wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB, weiters das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. § 278b Abs. 2 StGB und das Vergehen der Aufforderung zur terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 1 und 2 StGB festgenommen, in U-Haft genommen und dann wieder aus der U-Haft entlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 erklärte der BF dazu, dass es nach der Anklageerhebung zu einem Strafverfahren gekommen sei und er freigesprochen worden sei. Der BF befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 in U-Haft wegen Verbr. Nach Paragraphen 278 b, Absatz 2, StGB. Er wurde wegen des Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB, weiters das Verbrechen der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und das Vergehen der Aufforderung zur terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach Paragraph 282 a, Absatz eins und 2 StGB festgenommen, in U-Haft genommen und dann wieder aus der U-Haft entlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 erklärte der BF dazu, dass es nach der Anklageerhebung zu einem Strafverfahren gekommen sei und er freigesprochen worden sei. Am 05.11.2020 wurde der BF im Zuge einer Anzeige wegen Sachbeschädigung an einer lebensgroßen Polizei-Playmobil Spielzeugfigur im Ortsgebiet XXXX angetroffen. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 zum Verdacht der Sachbeschädigung an der lebensgroßen Polizei Playmobil Spielzeugfigur, dass er nichts gemacht habe, eine andere Person sei mittlerweile geständig und habe den Schaden bezahlt. Am 05.11.2020 wurde der BF im Zuge einer Anzeige wegen Sachbeschädigung an einer lebensgroßen Polizei-Playmobil Spielzeugfigur im Ortsgebiet römisch 40 angetroffen. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 zum Verdacht der Sachbeschädigung an der lebensgroßen Polizei Playmobil Spielzeugfigur, dass er nichts gemacht habe, eine andere Person sei mittlerweile geständig und habe den Schaden bezahlt. Am 17.01.2022 wurde der BF beim Lenken eines PKWs ohne gültiger Lenkerberechtigung von der Polizei betreten und angezeigt. Am 20.03.2022 versetzte der BF einer anderen (namentlich genannte Person im Polizeibericht) einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch diese verletzt wurde. Aufgrund dessen erfolgte eine Anzeige und ist nach Anklageerhebung ( XXXX ) ein Strafverfahren anhängig. Am 20.03.2022 versetzte der BF einer anderen (namentlich genannte Person im Polizeibericht) einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch diese verletzt wurde. Aufgrund dessen erfolgte eine Anzeige und ist nach Anklageerhebung ( römisch 40 ) ein Strafverfahren anhängig. Im April 2022 sprachen der BF (in Begleitung von XXXX und XXXX ) beim BFA vor und verlangte die Ausstellung einer blauen Karte. Nach diesbezüglicher rechtlicher Aufklärung samt der Ausreiseverpflichtung fing der BF an zu lachen und erklärte, niemals aus Österreich ausreisen zu wollen. In weiterer Folge ging er nach Aufforderung aus dem Büro zu den beiden anderen Personen, beschimpfte das BFA Organ mit den Worten: „Du kannst nichts, du bist nichts, ihr könnt nichts“, der anwesende Security Mitarbeiter war bei diesen Aussagen ebenfalls anwesend und hörte diese Worte. Desweiteren erklärte einer der drei Personen: „Ich bin Ausländer, ich kann hier alles tun.“ Die beiden anderen jubelten. Der BF wiederholte lautstark: „Ich bleibe in Österreich, ich bleibe noch mindestens 10 Jahre in Österreich. Ihr könnt mir gar nix. Eure Gesetze können nix. Und wenn ihr mich irgendwann abschiebt, dann holt mich doch, ist mir egal.“ Dabei haben alle drei Personen höhnisch gelacht. Im April 2022 sprachen der BF (in Begleitung von römisch 40 und römisch 40 ) beim BFA vor und verlangte die Ausstellung einer blauen Karte. Nach diesbezüglicher rechtlicher Aufklärung samt der Ausreiseverpflichtung fing der BF an zu lachen und erklärte, niemals aus Österreich ausreisen zu wollen. In weiterer Folge ging er nach Aufforderung aus dem Büro zu den beiden anderen Personen, beschimpfte das BFA Organ mit den Worten: „Du kannst nichts, du bist nichts, ihr könnt nichts“, der anwesende Security Mitarbeiter war bei diesen Aussagen ebenfalls anwesend und hörte diese Worte. Desweiteren erklärte einer der drei Personen: „Ich bin Ausländer, ich kann hier alles tun.“ Die beiden anderen jubelten. Der BF wiederholte lautstark: „Ich bleibe in Österreich, ich bleibe noch mindestens 10 Jahre in Österreich. Ihr könnt mir gar nix. Eure Gesetze können nix. Und wenn ihr mich irgendwann abschiebt, dann holt mich doch, ist mir egal.“ Dabei haben alle drei Personen höhnisch gelacht. Am 07.04.2022 erhielt das BFA einen Anruf der Stadtgemeinde XXXX und die Mitteilung der Standesbeamtin, dass die drei oben genannten Personen bei ihr vorstellig gewesen seien und sich hinsichtlich Eheschließung erkundigt hätten, dabei habe ihr das Auftreten der drei sowie die fordernde Haltung aller drei Personen Angst gemacht. Am 07.04.2022 erhielt das BFA einen Anruf der Stadtgemeinde römisch 40 und die Mitteilung der Standesbeamtin, dass die drei oben genannten Personen bei ihr vorstellig gewesen seien und sich hinsichtlich Eheschließung erkundigt hätten, dabei habe ihr das Auftreten der drei sowie die fordernde Haltung aller drei Personen Angst gemacht. Am 02.06.2022 wurde der BF als Beschuldigter aufgrund des Verdachtes der Körperverletzung am 08.05.2022 zum Nachteil einer anderen (namentlich angeführten Person im Polizeibericht) einvernommen, diesbezüglich ist ebenfalls nach Anklageerhebung ein Strafverfahren wegen Körperverletzung anhängig. Am 21.10.2022 erfolgte ein Vermerk über Ermittlungen zum Verdacht des Diebstahls sowie Sachbeschädigung zum Nachteil der Ex-LG (Freundin und anwesende Z) des BF. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass der Aufenthaltsort des BF nicht mehr feststellbar war, dieser ist untergetaucht. Die Ex-LG teilte mit, dass sie mit ihm drei Jahre und 2 Monate liiert gewesen sei, ihm dann mitteilte, dass sie sich von ihm trennen werde. Daraufhin bedrohte er sie und erklärte, dass er ihr Leben zerstören werde. In weiterer Folge nahm er der Ex-LG bei dem folgenden Aufeinandertreffen gewaltsam das Handy weg, es kam zu Rangelei. Er lief mit dem Handy davon. Sie rief dann über ein Handy eines Kollegen ihren Ex-LG auf ihrem Handy an und verlangte das Handy zurück. Sie erklärte, dass sie eine Anzeige bei der Polizei erstatten werde. ER erklärte, dass ihm dies egal sei und sie ihr Handy nicht mehr bekomme. Er beschimpfte sie in weiter Folge mit Schlampe, Hure. Nach zwei Stunden war der Ex-LG noch immer nicht zu erreichen, daher brachte sie eine Anzeige bei der Polizei ein. Es erfolgte ein Bericht an die Staatsanwaltschaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am 14.04.2023 brachte der RV vor, dass das Verfahren hinsichtlich Sachbeschädigung eingestellt wurde (der Bruder des BF hat den Schaden bezahlt). Am 21.10.2022 erfolgte ein Vermerk über Ermittlungen zum Verdacht des Diebstahls sowie Sachbeschädigung zum Nachteil der Ex-LG (Freundin und anwesende Z) des BF. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass der Aufenthaltsort des BF nicht mehr feststellbar war, dieser ist untergetaucht. Die Ex-LG teilte mit, dass sie mit ihm drei Jahre und 2 Monate liiert gewesen sei, ihm dann mitteilte, dass sie sich von ihm trennen werde. Daraufhin bedrohte er sie und erklärte, dass er ihr Leben zerstören werde. In weiterer Folge nahm er der Ex-LG bei dem folgenden Aufeinandertreffen gewaltsam das Handy weg, es kam zu Rangelei. Er lief mit dem Handy davon. Sie rief dann über ein Handy eines Kollegen ihren Ex-LG auf ihrem Handy an und verlangte das Handy zurück. Sie erklärte, dass sie eine Anzeige bei der Polizei erstatten werde. ER erklärte, dass ihm dies egal sei und sie ihr Handy nicht mehr bekomme. Er beschimpfte sie in weiter Folge mit Schlampe, Hure. Nach zwei Stunden war der Ex-LG noch immer nicht zu erreichen, daher brachte sie eine Anzeige bei der Polizei ein. Es erfolgte ein Bericht an die Staatsanwaltschaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG am 14.04.2023 brachte der Regierungsvorlage vor, dass das Verfahren hinsichtlich Sachbeschädigung eingestellt wurde (der Bruder des BF hat den Schaden bezahlt). Im Jahr 2022 wurde der BF somit mehrmals wegen Verdachts der Körperverletzung angezeigt, die diesbezüglichen Strafverfahren sind derzeit noch offen, so beim BG XXXX , wegen § 83
(1)StGB.Im Jahr 2022 wurde der BF somit mehrmals wegen Verdachts der Körperverletzung angezeigt, die diesbezüglichen Strafverfahren sind derzeit noch offen, so beim BG römisch 40 , wegen Paragraph 83,
(1)StGB. Am 26.02.2023 wurde dem BF, der laut Polizeibericht an einem Drogenhandel beteiligt war, eine Stichverletzung im Bauch zugefügt, er wurde operiert und im LKH XXXX medizinisch versorgt. Der stationäre Aufenthalt im LKH erfolgte unter Polizeibewachung. Mittlerweile ist der BF, der sich im Genesungsprozess befindet, annähernd wieder gesund. Er ist laut medizinischer Beurteilung haftfähig. Am 26.02.2023 wurde dem BF, der laut Polizeibericht an einem Drogenhandel beteiligt war, eine Stichverletzung im Bauch zugefügt, er wurde operiert und im LKH römisch 40 medizinisch versorgt. Der stationäre Aufenthalt im LKH erfolgte unter Polizeibewachung. Mittlerweile ist der BF, der sich im Genesungsprozess befindet, annähernd wieder gesund. Er ist laut medizinischer Beurteilung haftfähig. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 teilte das anwesende BFA Organ mit, dass über den BF im AHZ XXXX aufgrund diverser Vorfälle die Einzelhaft verhängt werden musste. So wurde der BF von 3 Beamten dabei beobachtet, als Anführer für Unruhen in der Wohngruppe verantwortlich gemacht und hat er vor bzw. bei der Medikamentenausgabe „Allahu Akbar“ gerufen und damit Unruhen erzeugt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 teilte das anwesende BFA Organ mit, dass über den BF im AHZ römisch 40 aufgrund diverser Vorfälle die Einzelhaft verhängt werden musste. So wurde der BF von 3 Beamten dabei beobachtet, als Anführer für Unruhen in der Wohngruppe verantwortlich gemacht und hat er vor bzw. bei der Medikamentenausgabe „Allahu Akbar“ gerufen und damit Unruhen erzeugt. 1.
- Das BFA leitete am 02.03.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein. Am 22.03.2023 fand die Vorführung des BF vor der irakischen Botschaft in Wien statt. Der BF wurde als irakischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde der Ausstellung eines HRZ bereits zugestimmt, die Abschiebung wird innerhalb der nächsten 2 Monate stattfinden., 1.
- Das BFA leitete am 02.03.2021 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein. Am 22.03.2023 fand die Vorführung des BF vor der irakischen Botschaft in Wien statt. Der BF wurde als irakischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde der Ausstellung eines HRZ bereits zugestimmt, die Abschiebung wird innerhalb der nächsten 2 Monate stattfinden. Es werden durch die irakische Botschaft mittlerweile laufend HRZ ausgestellt und Personen in den Irak abgeschoben. 2022 fanden neuen Abschiebungen in den Irak statt, 2023 bereits fünf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, denen nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen, dass weder der BF noch seine Familie im Irak aufgrund religiöser oder politischen Gründen Probleme hatten, resultiert aus dem mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG, mit dem die negative Asylentscheidung durch das BFA bestätigt wurde. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie jeweils einer Ausfertigung der Ausführungen des LPD Stmk und div. Polizeiberichten. Die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF, der bereits mehrfachen Asylbeantragung in Österreich, seiner standhaften Weigerung Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zu verlassen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Ebenso aus dem Akteninhalt ergibt sich die vom BF anfangs teilweisen Einhaltung der periodischen Meldeverpflichtung bei der zuständigen PI sowie letztlich dessen Nichteinhaltung; die Nichteinhaltung der bescheidmäßig angeordneten Wohnsitznahme durch den BF; das Nichtmitwirken des BF zum Erhalt eines Ersatzreisedokumentes sowie der Nichtvorstellung bei der irakischen Botschaft, schließlich die versuchte Flucht des BF bei der Festnahme, sowie das Untertauchen des BF sowie aus den bisherigen Verfahren vor dem BFA, dem BVwG und den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF wollte trotz Bauchstichverletzung kein Spital aufsuchen, um – laut eigenen Angaben - zu verhindern, dass ihn die Polizei findet und festnimmt. Auch dies untermauert die Ansicht der belangten Behörde, dass beim BF erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Daran kann die vorgebrachte soziale Bindung zur Freundin (Z) und deren Familie, mit der er teilweise im gemeinsamen Haushalt lebte, nichts ändern. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus den Verwaltungsakten des BFA, den medizinischen Unterlagen des LKH XXXX , den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Es geht daraus hervor, dass der BF aufgrund der Stichverletzung operiert wurde und stationär behandelt wurde. Er wurde jedoch schließlich aus dem Krankenhaus entlassen und befindet sich derzeit im Genesungsprozess. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus den Verwaltungsakten des BFA, den medizinischen Unterlagen des LKH römisch 40 , den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Es geht daraus hervor, dass der BF aufgrund der Stichverletzung operiert wurde und stationär behandelt wurde. Er wurde jedoch schließlich aus dem Krankenhaus entlassen und befindet sich derzeit im Genesungsprozess. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF mehrmals vom RV zu seinem Gesundheitszustand befragt, ob er Medikamente nehme, ob er weiterer Behandlung bedürfe bzw. ob eine weitere Operation erforderlich sei. Der BF beantwortete dies insofern, dass er zwar einmal am Tag eine Tablette (Schmerztablette) nehme, diese jedoch nichts helfe. Er wisse nicht, ob nochmals eine Operation erforderlich sei, vielleicht müsse er zum Arzt gehen. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Verletzung des BF weitgehend abgeheilt ist. Die von ihm vorgebrachten Schmerzen sind normal im Heilungsverlauf (laut eigenen Angaben des BF und der ihm gegenüber getätigten ärztlicher Auskunft), weshalb er eine Tablette am Tag erhält. Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich ebenso die Haftfähigkeit des BF trotz bestehendem Genesungsprozess. In der mündlichen Verhandlung wurde der BF mehrmals vom Regierungsvorlage zu seinem Gesundheitszustand befragt, ob er Medikamente nehme, ob er weiterer Behandlung bedürfe bzw. ob eine weitere Operation erforderlich sei. Der BF beantwortete dies insofern, dass er zwar einmal am Tag eine Tablette (Schmerztablette) nehme, diese jedoch nichts helfe. Er wisse nicht, ob nochmals eine Operation erforderlich sei, vielleicht müsse er zum Arzt gehen. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Verletzung des BF weitgehend abgeheilt ist. Die von ihm vorgebrachten Schmerzen sind normal im Heilungsverlauf (laut eigenen Angaben des BF und der ihm gegenüber getätigten ärztlicher Auskunft), weshalb er eine Tablette am Tag erhält. Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich ebenso die Haftfähigkeit des BF trotz bestehendem Genesungsprozess. Aus den Länderberichten zum Irak ergibt sich, sollte eine (weitere bzw. neuerliche) Behandlung des BF erforderlich sein, diese auch im Herkunftsstatt durchgeführt werden kann. Zum Verdacht gegen ihn an einer terroristischen Vereinigung teilgenommen zu haben, weshalb er 2018 in U-Haft genommen wurde, erklärte der BF, dass er nach durchgeführtem Strafverfahren freigesprochen worden sei. Diesbezüglich finden sich keine Unterlagen im Verwaltungsakt, jedoch sind die diesbezüglichen Angaben glaubhaft, da keine strafrechtliche Verurteilung aufscheint. Zu der Sachbeschädigung an der lebensgroßen Polizei Playmobil Spielzeugfigur gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2023 an, er habe nichts getan, es sei eine andere Person mittlerweile geständig gewesen und habe den Schaden bezahlt. Diesbezüglich finden sich ebenfalls keine Unterlagen im Verwaltungsakt, jedoch sind die diesbezüglichen Angaben glaubhaft, da diesbezüglich keine strafrechtliche Verurteilung aufscheint. Zum Diebstahl und Sachbeschädigung hinsichtlich seiner Freundin (Z) erklärte der BF, sie seien eine Familie, sie sei alles für ihn, er habe nichts gestohlen, er habe lediglich ihr Handy kaputt gemacht, habe es ihr aber bezahlt. Erst auf mehrmaligen Nachfragen, ob nicht sein Bruder den Schaden bezahlt hat, räumte dies der BF ein. Auch hinsichtlich der zahlreichen Veraltungsstraferkenntnissen ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass die Z diese bezahlen wird oder bereits bezahlt hat. Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es ist kein Unrechtsbewusstsein zu erkennen, im Gegenteil erklärte der BF in der mündlichen Verhandlung mehrmals, dass er nichts gemacht habe und wirft einem der handelnden Organen Befangenheit vor. Dies obwohl mehrere Organwalter, also auch andere als das von ihm angegebene, angeblich befangende Organ, das Verhalten von ihm festgehalten haben, sei es vom BFA oder der jeweils zuständigen PI. Fakt ist ebenfalls, dass der BF mehrfach untertauchte und bei einer Festnahme versuchte zu fliehen, wie auch er vorerst die Behandlung im Krankenhaus ablehnte, um für die Polizei nicht greifbar zu sein. Somit besteht – wie die belangte Behörde feststellte – massive Fluchtgefahr beim BF, ein gelinderes Mittel kann daher trotz bestehender Beziehung zu seiner Freundin nicht angewendet werden, zumal er auch diesbezüglich bereits bewiesen hat, dass er zB den zuvor angeordneten gelinderen Mittel, wie der angeordneten periodischer Meldeverpflichtung oder der angeordneten Wohnsitznahme nicht nachzukommen gewillt ist. Dem Vorbringen des RV, wonach die Verletzung des BF aufgrund der erforderlichen medizinischen Behandlung ein etwaiges Untertauchen unwahrscheinlich erschienen lasse, ist nicht zu folgen. Die medizinische Behandlung erfolgt derzeit lediglich in der Einnahme einer Tablette am Tag. Inwieweit der BF dadurch am Untertauchen abgehalten werden soll, ist nicht erkennbar. Zudem tauchte er – wie bereits ausgeführt – bis dato mehrmals unter und erklärte dies selbst damit, Angst vor einer Abschiebung gehabt zu haben. Warum er nun gerade ab jetzt gewillt sein soll, sich an die Rechtsordnung zu halten, ist nicht erkennbar. Bereits zuvor konnte die vorgebrachte soziale Bindung zur Zeugin ihn gerade nicht davon abhalten, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Dies gilt auch für die Familienmitglieder der Z. Außerdem erklärte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht gewusst zu haben, dass der BF über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und Österreich verlassen muss. Erst nachdem sie die Polizei vorgeladen und einvernommen habe
(2022), sei sie darüber aufgeklärt worden, ebenso dass sie sich strafbar mache. Sie wurde verpflichtet, eine Geldstrafe zu zahlen. Sie wisse nun, dass er nicht in Österreich bleiben darf, aber sie liebe ihn, die ganze Familie liebe ihn. Ob sie ihn ins Ausland begleiten würde, beantwortete die Zeugin damit: „schwierig“. Auf Nachfragen erklärte sie, wenn es darauf ankomme, könne sie sich schon vorstellen, mit ihm im Ausland zu leben, dies komme darauf an, wie sich die Situation darstelle. Sie räumte auch ein, ihn zwar angezeigt zu haben und der Polizei angegeben zu haben, dass sie sich getrennt hätten. Das stimmte aber nicht, es wäre zwei Tage später alles wieder gut gewesen. Dass er Geld von seinem Vater erhalte, sei ihr nicht bekannt. Sie räumte auch ein, dass sie seine Briefe lese und dass ein paar Sachen nicht zusammenpassen, sie kenne ihn so nicht. Er sei ihr gegenüber nie aggressiv oder bedrohlich gewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihren Angaben in der polizeilichen Anzeige gegen den BF im Oktober 2022. Auf Vorhalt erklärte sie dazu als Z, ja sie wisse, was sie der Polizei gegenüber gesagt habe, aber sie sei auch ein bisschen beschwipst gewesen. Jedoch zeigt ihre Nichtkenntnis über wesentliche Details hinsichtlich des BF, dass eine solche enge soziale Beziehung – wie der RV in der mündlichen Verhanldung vorbrachte – nicht besteht.Bereits zuvor konnte die vorgebrachte soziale Bindung zur Zeugin ihn gerade nicht davon abhalten, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Dies gilt auch für die Familienmitglieder der Z. Außerdem erklärte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht gewusst zu haben, dass der BF über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und Österreich verlassen muss. Erst nachdem sie die Polizei vorgeladen und einvernommen habe
(2022), sei sie darüber aufgeklärt worden, ebenso dass sie sich strafbar mache. Sie wurde verpflichtet, eine Geldstrafe zu zahlen. Sie wisse nun, dass er nicht in Österreich bleiben darf, aber sie liebe ihn, die ganze Familie liebe ihn. Ob sie ihn ins Ausland begleiten würde, beantwortete die Zeugin damit: „schwierig“. Auf Nachfragen erklärte sie, wenn es darauf ankomme, könne sie sich schon vorstellen, mit ihm im Ausland zu leben, dies komme darauf an, wie sich die Situation darstelle. Sie räumte auch ein, ihn zwar angezeigt zu haben und der Polizei angegeben zu haben, dass sie sich getrennt hätten. Das stimmte aber nicht, es wäre zwei Tage später alles wieder gut gewesen. Dass er Geld von seinem Vater erhalte, sei ihr nicht bekannt. Sie räumte auch ein, dass sie seine Briefe lese und dass ein paar Sachen nicht zusammenpassen, sie kenne ihn so nicht. Er sei ihr gegenüber nie aggressiv oder bedrohlich gewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihren Angaben in der polizeilichen Anzeige gegen den BF im Oktober
- Auf Vorhalt erklärte sie dazu als Z, ja sie wisse, was sie der Polizei gegenüber gesagt habe, aber sie sei auch ein bisschen beschwipst gewesen. Jedoch zeigt ihre Nichtkenntnis über wesentliche Details hinsichtlich des BF, dass eine solche enge soziale Beziehung – wie der Regierungsvorlage in der mündlichen Verhanldung vorbrachte – nicht besteht. Auch bei den Angaben des BF ergeben sich Widersprüche, so erklärte er vor dem BFA manchmal Marihuana zu rauchen, später erklärte er dem BFA gegenüber und auch vor dem BVwG niemals mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Widersprüchlichkeiten ergaben sich auch hinsichtlich seiner vorgebrachten und vierjährigen Lebensgemeinschaft, auf Vorhalt des BFA räumte er und schließlich auch die Zeugin ein, dass er nicht immer bei ihr gewohnt habe, sondern bei seinem besten Freund. Auf Vorhalt erklärte sie, das sei normal, es sei sein bester Freund. Erst später habe sie von ihm verlangt, dass er immer bei ihr schlafe und nicht nur 2 Tage in der Woche. Auch hinsichtlich der Stichverletzung bringt der BF vor, der Raufhandel samt seiner Stichverletzung sei nicht wegen Drogen gewesen, sondern wegen einem Mädchen. Demgegennüber stehen die Angaben im Polizeibericht. Zum Vorbringen des Verhaltens des namentlich genannten Organwalters des BFA ist dem BF vorzuhalten, dass es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass der BF das Verhalten des Organwalters bei der Behörde gerügt hätte, oder dies dem Vorgesetzen des Organ gemeldet hätte. Es hätte auch die Möglichkeit gegeben, sich beim Vorgesetzen einen anderen Referenten zuteilen zu lassen, wenn tatsächlich Befangenheit vorgelegen sei. All dies ist offenbar nicht geschehen, wodurch dieses Vorbringen ins Leere geht. Die Angaben der Z untermauern dies. So gab die Z an, dass die Auskunft, wonach der BF das Land verlassen müsse, keinen Ausweis erhalte, keine Bewilligung für eine Beschäftigung und nicht heiraten dürfe, den BF „fertig machte“. Dass diese Auskünfte für den BF negativ waren und unangenehm, liegt in der Natur der Sache und ist grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch handelte das Verwaltungsorgan bei der jeweiligen Rechtsaufklärung des BF lediglich gesetzeskonform und kann ein solches Verhalten per se nicht als Befangenheit gewertet werden. Ein ungebührliches Verhalten wurde, wie bereits oben ausgeführt, offenbar bei der Behörde nicht angezeigt bzw. wurde diesbezüglich nichts entsprechendes nachgewiesen. Das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach sämtlich ergangene Bescheide des BFA als „Nichtbescheide“ zu werten seien, da sie mittels nicht leserlicher Paraphe abgezeichnet worden seien, ist zu entgegnen, dass das BFA im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den Vorgesetzen die Unterschrift des handelnden Organ bestätigte. Es entspricht dem Gesetz, es ist auch der Literatur zu entnhemen, dass eine Unterschrift – entgegen dem Vorbringen des RV in der mündlichen Verhandlung - nicht lesbar sein muss, sondern das handelnde Organ identifizierbar sein muss und sein Verwaltungshandeln zuzuordnen sein muss, weiteres in der rechtlichen Beurteilung.Das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach sämtlich ergangene Bescheide des BFA als „Nichtbescheide“ zu werten seien, da sie mittels nicht leserlicher Paraphe abgezeichnet worden seien, ist zu entgegnen, dass das BFA im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den Vorgesetzen die Unterschrift des handelnden Organ bestätigte. Es entspricht dem Gesetz, es ist auch der Literatur zu entnhemen, dass eine Unterschrift – entgegen dem Vorbringen des Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung - nicht lesbar sein muss, sondern das handelnde Organ identifizierbar sein muss und sein Verwaltungshandeln zuzuordnen sein muss, weiteres in der rechtlichen Beurteilung. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten, angeblichen Bedrohung durch den irakischen Konsul gegenüber dem Bruder und Cousin des BF, weshalb dies auch den BF betreffen würde, brachte der BehV vor, dass zur vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der genannten männlichen Person diese als subsidiär Schutzberechtigter sich in Österreich aufhalte und es höchst fraglich sei, dass so eine Person bei der irakischen Botschaft vorstellig wird. Der BehV teilte in der mündlichen Verhandlung weiters mit, dass auch die beiden anderen (gemeint Bruder und Cosuin des BF) neuerlich Asyl beantragt haben und diese Bedrohung durch den irakischen Konsul als Grund vorbrachten. Diesbezüglich lese er die Stellugnahme eines Beamten vor, der bei der Vorstellung des Bruders und Cousin des BF beim iraksichen Konsul anwesend war: „Die Personen wurden einzeln dem Konsul vorgeführt, ich war bei den Gesprächen, die ca. 10 Minuten jeweils gedauert haben, anwesend. Die Stimmung ist sehr freundlich gewesen und das Gespräch wurde in freundlichem Ton geführt. Sowohl der Konsul als auch die Personen haben miteinander gelacht und sich freundlich verabschiedet. Ich habe zu keiner Zeit eine drohende Geste des Konsuls oder eine drohende Stimmlage des Konsuls noch Angstzustände der Vorgeführen warhgenommen.“ Davon abgesehen, dass der BF in der dargestellten Drohung in keinster Weise als Betroffener genannt wird, wodurch verfahrensgegenständlich keine Relevanz für das gg. Verfahren vorliegt und daher von der beantragten Zeugeeinvernahme Abstand genommen wurde, wirkt dieses vorgebrachte Bedrohungsszenario äußerst konstruiert. Mangels Relevanz für das gg. Verfahren wird auf weitere Ausführungen dazu verzichtet. In der mündlichen Verhandlung befragte der RV den BF hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Mitwirkung an einem in der Zukunft stattfindenden Strafverfahren gegen die ihn mit einer Messerstich verletzenden Person. Der BF erklärte seine Bereitschaft daran mitzuwirken und seine Schadenersatzansprüche geltend machen zu wollen. Auch wenn die Geltendmachung solcher Ansprüche entsprechend der Judikatur einen (vorübergehenden, kurzfristigen) Aufenthalt rechtfertigen würde, ist hier ein diesbezügliches Erfordernis nicht vorhanden. Weder wurden Nachweise durch den RV oder BF vorgelegt, dass ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde, noch dass der BF als Zeuge geladen wurde bzw. als Privatbeteiligter in einem stattfindenden Verfahren auftritt. Es ist auch nicht erkennbar, warum dem BF nicht aus dem Ausland, also seinem Herkunftsstaat möglich sein soll, seine Ansprüche in einem, in der Zukunft stattfindenden Verfahren, welches voraussichtlich in 2 – 3 Jahren durchgeführt werden wird, geltend machen kann. Er könnte nach Ablauf seines Einreiseverbotes (sofern dieses noch besteht, ist vor dem VwG anhängig) mit einem Visum an Verhandlungen teilnehmen und seine Ansprüche geltend machen. Dass die Republik im Voraus angehalten ist, einen illegalen Aufenthalt für ein in der Zukunft wahrscheinlich stattfindendes Verfahren zu tolerieren, ist aus der entsprechenden Judikatur nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung befragte der Regierungsvorlage den BF hinsichtlich seiner Bereitschaft zur Mitwirkung an einem in der Zukunft stattfindenden Strafverfahren gegen die ihn mit einer Messerstich verletzenden Person. Der BF erklärte seine Bereitschaft daran mitzuwirken und seine Schadenersatzansprüche geltend machen zu wollen. Auch wenn die Geltendmachung solcher Ansprüche entsprechend der Judikatur einen (vorübergehenden, kurzfristigen) Aufenthalt rechtfertigen würde, ist hier ein diesbezügliches Erfordernis nicht vorhanden. Weder wurden Nachweise durch den Regierungsvorlage oder BF vorgelegt, dass ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde, noch dass der BF als Zeuge geladen wurde bzw. als Privatbeteiligter in einem stattfindenden Verfahren auftritt. Es ist auch nicht erkennbar, warum dem BF nicht aus dem Ausland, also seinem Herkunftsstaat möglich sein soll, seine Ansprüche in einem, in der Zukunft stattfindenden Verfahren, welches voraussichtlich in 2 – 3 Jahren durchgeführt werden wird, geltend machen kann. Er könnte nach Ablauf seines Einreiseverbotes (sofern dieses noch besteht, ist vor dem VwG anhängig) mit einem Visum an Verhandlungen teilnehmen und seine Ansprüche geltend machen. Dass die Republik im Voraus angehalten ist, einen illegalen Aufenthalt für ein in der Zukunft wahrscheinlich stattfindendes Verfahren zu tolerieren, ist aus der entsprechenden Judikatur nicht zu entnehmen. Der BF negierte bis dato nicht nur seine Ausreiseverpflichtung, sondern sämtliche ihn auferlegte Verpflichtungen, so seine Mitwirkungspflicht, Unterkunftnahme, periodische Meldepflicht. Er tauchte unter und beteiligte sich (laut Polizeibericht) am Drogenhandel, wo er zuletzt schwer verletzt wurde. In Gesamtsicht gesehen kann im Falle des BF kein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Er ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig. Allein aus seinen eigenen bisherigen Angaben ist schon ersichtlich, dass er sein Leben in Österreich, bestreitet und bestreiten will - jedoch offenbar ohne sich an die jeweiligen Rechtsordnungen zu halten,. Er negiert die gegen ihn negativ ergangenen Entscheidungen in den beiden Asylverfahren, ignoriert seine Ausreiseverpflichtung und zeigt ein stark auffälliges, regelwidriges Verhalten sowie ein erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie aufgrund dieses bisherigen Verhaltens des BF von eheblicher Fluchtgefahr ausgeht, vor allem da er mittlerweile von der Zustimmung zur Ausstellung des HRZ der irakischen Botschaft Kenntnis hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF sich ab nun an die österreichische Rechtsordnung halten wird. Vor allem, nachdem ihm nun auch bewusst ist, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vorliegt und von einer baldigen Abschiebung auszugehen ist. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass beim BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da der BF seit vielen Jahren eine Lebensgemeinschaft führe und sich bei seiner Freundin aufhalte. Auch seien sämtlich ergangenen Bescheide des BFA als „Nichtbescheide“ zu werten, da sie mittels nicht leserlicher Paraphe abgezeichnet wurden. Dies entspreche nicht der Unterschrift im Sinne des AVG. Zudem werden eidesstattliche Erklärungen von zwei namentlich angeführten Personen vorgelegt, die bezeugen können, dass der irakische Konsul gegenüber dem Bruder sowie Cousin des BF Drohungen ausgesprochen habe. Somit sei auch davon auszugehen, dass diese Drohungen auch den BF betreffen.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). § 76.
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 iVm Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann
§ 43Abs. 2 Vw
GG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
§ 67
FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).Mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 in Verbindung mit Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18 f) und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10). Gegen den BF scheinen bis dato keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Er wurde in Österreich wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt, die diesbezüglichen Strafverfahren sind derzeit noch offen. Die weitere, gegen ihn erhobene Anzeige (Terrorverdacht) endeten laut eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung mit einem Freispruch, das Verfahren wegen der Sachbeschädigung hinsichtlich seiner Freundin wurde laut Angaben des RV in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Gegen den BF scheinen bis dato keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Er wurde in Österreich wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt, die diesbezüglichen Strafverfahren sind derzeit noch offen. Die weitere, gegen ihn erhobene Anzeige (Terrorverdacht) endeten laut eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung mit einem Freispruch, das Verfahren wegen der Sachbeschädigung hinsichtlich seiner Freundin wurde laut Angaben des Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Verfahrensgegenständlich geht die belangte Behörde von Fluchtgefahr durch den BF aus. Der BF zeigte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur, dass er nicht Willens oder in der Lage war, sein Fortkommen innerhalb des Rechtsrahmens zu finden und zeigte sich auch konsistent qualifiziert ausreiseunwillig. Wenngleich der BF zuletzt über eine Wohnsitzmeldung bei seiner Freundin verfügte und auch Termine im Rahmen seiner periodischen Meldeverpflichtung anfangs teilweise erfüllte, später jedoch gar nicht mehr, war seitens der belangten Behörde zu berücksichtigen, dass der Fremde untertauchte, sich Raufhandel und (laut Polizeibericht) Drogenhandel beteiligte, ohne Führerschein Kfz lenkte, unter dem Verdacht steht, andere Personen am Körper verletzt zu haben und insgesamt nicht gewillt ist, sich somit nicht an die österreichische Rechtsordnung hielt. Auch das Auftreten des BF gegenüber Organen des BFA bzw. Standesamtes (gemeinsam mit seinem Bruder und Cousin) zeigt ein auffälliges Verhalten. Er wurde mehrmals von der Polizei bei Gesetzesübertretungen angehalten, versuchte zu flüchten und will mit allen Mitteln seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen. Er weigert sich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, obwohl die beiden Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sind. Dies beweist ebenso seine Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Mittlerweile beantragte der BF im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz und begründete dies – laut BehV – mit der angeblichen Bedrohung durch den Konsul. Hinsichtlich der neuerlichen Asylbeantragung des BF im Stande der Schubhaft, aufgrund des oben dargestellten und konstruiert wirkenden Bedrohungsszenario, und des damit bestehenden faktischen Abschiebeschutzes wird wie folgt ausgeführt:
§ 76Abs.
6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzustellen, dieses ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzustellen, dieses ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Das BVwG hat, ohne über den Asylantrag inhaltlich zu entscheiden bzw. die Entscheidung vorwegzunehmen, eine vorläufige Beurteilung durchzuführen, ob der im Stande der Schubhaft wiederholt gestellte Asylantrag in Missbrauchsabsicht (iSd Verfahrens-RL bzw. RL RL) erfolgte, die Erfolgsaussicht und die voraussichtliche Verfahrensdauer grob zu beurteilen. Der BF beantragte, wie oben dargestellt, in Österreich bereits zweimal erfolglos internationalen Schutz, die Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen und vom VwGH bestätigt worden. In seiner Entscheidung Ra 2020/21/0079 vom 15.12.2020 stellte der VwGH dazu fest, dass auch in solchen Konstellationen, in denen ebenfalls die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht, insoweit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat, als dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen ist (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17). In seiner Entscheidung Ra 2020/21/0079 vom 15.12.2020 stellte der VwGH dazu fest, dass auch in solchen Konstellationen, in denen ebenfalls die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht, insoweit eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat, als dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen ist vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17). Der BF hätte schon vor seiner Festnahme nach der letztmalig negativen Entscheidung seiner zweiten Asylbeantragung
(2020), welche vom VwGH bestätigt wurde, mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird (vgl. dazu schon VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 20), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht.Der BF hätte schon vor seiner Festnahme nach der letztmalig negativen Entscheidung seiner zweiten Asylbeantragung
(2020), welche vom VwGH bestätigt wurde, mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird vergleiche dazu schon VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, Rn. 20), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011)Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011) Da das erste Asylverfahren des BF aber schon mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 erstinstanzlich und schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2020 rechtskräftig negativ erledigt wurde, der VfGH die Behandlung der Entscheidung des BVwG mit Beschluss vom 23.02.2021 ablehnte, der neuerlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 07.05.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerde vom BVwG als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom VwGH am 18.11.2021 zurückgewiesen, war an der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unter diesem Gesichtspunkt nicht zu zweifeln. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH vom 27.08.2020, Ro 2020/21/0003). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021, in Rz 17 und 18 iVm Rz 15 fest, dass nach den dort zitierten ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25. GP 21
- ff)mit der Neufassung des § 76 FPG unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden sollte, wobei in diesem Zusammenhang in den Gesetzesmaterialien die Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) und die Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) sowie die Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ausdrücklich erwähnt worden seien. Die Neufassung des § 76 FPG solle also einerseits der Umsetzung der in den genannten Richtlinien getroffenen einschlägigen Anordnungen sowie andererseits der Anpassung der österreichischen Rechtslage an die unmittelbar geltenden Vorschriften der Dublin III-VO dienen. Vor dem Hintergrund dieser zweifachen unionsrechtlichen Aufgabenstellung erkläre sich auch die in § 76 Abs. 2 FPG vorgenommene Aufgliederung der Schubhaftfälle, wobei der Tatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG alle außerhalb der Dublin-III-VO liegenden Situationen, die mit der Z 2 geregelt werden, erfasse. Allerdings könne - unabhängig vom ausdrücklich geäußerten Umsetzungswillen des österreichischen Gesetzgebers - kein Zweifel bestehen, dass im jeweiligen Anwendungsbereich der Aufnahme-RL und der Rückführungs-RL auch eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FPG Platz zu greifen habe.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021, in Rz 17 und 18 in Verbindung mit Rz 15 fest, dass nach den dort zitierten ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 21
- ff)mit der Neufassung des Paragraph 76, FPG unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden sollte, wobei in diesem Zusammenhang in den Gesetzesmaterialien die Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) und die Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) sowie die Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,) ausdrücklich erwähnt worden seien. Die Neufassung des Paragraph 76, FPG solle also einerseits der Umsetzung der in den genannten Richtlinien getroffenen einschlägigen Anordnungen sowie andererseits der Anpassung der österreichischen Rechtslage an die unmittelbar geltenden Vorschriften der Dublin III-VO dienen. Vor dem Hintergrund dieser zweifachen unionsrechtlichen Aufgabenstellung erkläre sich auch die in Paragraph 76, Absatz 2, FPG vorgenommene Aufgliederung der Schubhaftfälle, wobei der Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG alle außerhalb der Dublin-III-VO liegenden Situationen, die mit der Ziffer 2, geregelt werden, erfasse. Allerdings könne - unabhängig vom ausdrücklich geäußerten Umsetzungswillen des österreichischen Gesetzgebers - kein Zweifel bestehen, dass im jeweiligen Anwendungsbereich der Aufnahme-RL und der Rückführungs-RL auch eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FPG Platz zu greifen habe. Der BehV führte zudem aus, dass die Einvernahme des BF hinsichtlich der Asylbeantragung vom 05.04.2023 für den 16.04.2023 geplant sei, samt anschließend Aberkennung der faktischen Abschiebewirkung. Aufgrund der - bereits oben ausgeführten – stark konstruiert wirkenden „Bedrohungssituation durch den irakischen Konsul“ erscheint die neuerliche Asylbeantragung wenig erfolgreich. Insgesamt muss gegenständlich – aufgrund der obigen Ausführungen – jedenfalls von Missbrauchsabsicht hinsichtlich der neuerlichen Asylbeantragung im Stande der Schubhaft ausgegangen werden. Auch diesbezüglich erweist sich die Schubhaft als rechtmäßig. Das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach sämtlich ergangene Bescheide des BFA als „Nichtbescheide“ zu werten seien, da sie mittels nicht leserlicher Paraphe abgezeichnet worden seien, ist zu entgegnen, dass das BFA im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den Vorgesetzen die Unterschrift des handelnden Organ bestätigte. Es entspricht dem Gesetz und ist auch der Literatur zu entnehmen, dass eine Unterschrift – entgegen dem Vorbringen des RV in der mündlichen Verhandlung - nicht lesbar sein muss, sondern das handelnde Organ identifizierbar sein muss und sein Verwaltungshandeln zuzuordnen sein muss.Das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach sämtlich ergangene Bescheide des BFA als „Nichtbescheide“ zu werten seien, da sie mittels nicht leserlicher Paraphe abgezeichnet worden seien, ist zu entgegnen, dass das BFA im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den Vorgesetzen die Unterschrift des handelnden Organ bestätigte. Es entspricht dem Gesetz und ist auch der Literatur zu entnehmen, dass eine Unterschrift – entgegen dem Vorbringen des Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung - nicht lesbar sein muss, sondern das handelnde Organ identifizierbar sein muss und sein Verwaltungshandeln zuzuordnen sein muss. Nach stRsp des VwGH ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einerüblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann, es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist (dh ihr allein der Name des Unterfertigenden entnommen werden kann…., jdcoh muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. … (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), S 255, § 18 Rz 23)Nach stRsp des VwGH ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einerüblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann, es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist (dh ihr allein der Name des Unterfertigenden entnommen werden kann…., jdcoh muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. … (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014), S 255, Paragraph 18, Rz 23) Dem Erfordernis wird hier entsprochen, die Unterschrift des handelnden Organs weist diese entsprechenden charakteristischen Merkmale auf und ist – naturgemäß – nicht immer gleich. Zudem liegt bereits eine Bestätigung des Vorgesetzen im BFA vor, wonach diese Unterschrift eindeutig als Unterschrift des genannten Organs zu erkennen ist. Somit sind verfahrensgegenständlich sämtliche, den vom RV angeführten und als Nichtbescheide gerügten Bescheide als dem Rechtsbestand zugehörigen, ordnungsgemäß ergangenen Bescheid zu werten. Dem Erfordernis wird hier entsprochen, die Unterschrift des handelnden Organs weist diese entsprechenden charakteristischen Merkmale auf und ist – naturgemäß – nicht immer gleich. Zudem liegt bereits eine Bestätigung des Vorgesetzen im BFA vor, wonach diese Unterschrift eindeutig als Unterschrift des genannten Organs zu erkennen ist. Somit sind verfahrensgegenständlich sämtliche, den vom Regierungsvorlage angeführten und als Nichtbescheide gerügten Bescheide als dem Rechtsbestand zugehörigen, ordnungsgemäß ergangenen Bescheid zu werten. Im Lichte der nunmehrigen HRZ-Zusage durch die irakische Botschaft und die Aussicht auf eine sehr zeitnahe Außerlandesbringung muss nunmehr begründet von einem maßgeblich gesteigerten Sicherungsbedarf ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat das HRZ Verfahren zeitgerecht eingeleitet. Am 28.02.2023 langte von der zuständigen (HRZ-)Abteilung des BFA in Wien die Mitteilung ein, wonach am 27.02.2023 von der irakischen Botschaft mehrere HRZ-Zustimmungen erfolgten, dabei auch für den BF. Mittlerweile erfolgte am 22.03.2023 ein Interviewtermin bei der irakischen Botschaft, der BF wurde als irakischer Staatsbürger identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt. Die Abschiebung des BF wird in ca. 2 Monaten erfolgen, also noch innerhalb von 4 Monaten. Bereits für den Bruder und den Cousin erfolgte die Ausstellung des HRZ, und deren Abschiebung wird am 14.04. bzw. 154.2023 erfolgen, somit ist die Ausstellung des HRZ für den BF sowie dessen ehestmögliche Abschiebung als gesichert anzusehen. Auch als gesichert betrachtet werden, darf die Abschiebung des BF, welche in Form einer begleiteten Einzelabschiebung stattfinden wird, die Abschiebung des Cousins erfolgt am 14.04.2023, die des Bruders am 15.04.2023. Bis dato wurden im Jahr 2022 neun irakische Staatsangehörige in den Irak abgeschoben, im Jahr 2023 bis dato 5 Personen, die letzte Abschiebung fand am 11.03.2023 statt, ebenso erfolgen laufend Ausstellungen von HRZ durch die irakische Botschaft. Somit ist dem Vorbringen des BF insgesamt nicht zu folgen. Sollte der BF aus der Schubhaft entlassen werden, besteht bei ihm erhebliche Fluchtgefahr, vor allem, da ihm die zeitnahe Abschiebung nun bewusst ist. Der BF hat mit seinem bisherigen Verfahren in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ignoriert die negativen Asylentscheidung ebenso wie seine Ausreiseverpflichtung. Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.): "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet: §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
§ 35Abs. 7 Vw
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid und damit einhergehend auch gegen die zukünftige (bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft aufgeschobene) Anhaltung in Schubhaft. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
§ 35Abs. 3 Vw
GVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei. Die Parteien haben fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2269978.1.00